{"id":"bgbl1-1973-60-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":60,"date":"1973-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["1973, Teil I\nfünheiUkhes Gesetz\nüber den intcn:ia.Uonalen Kauf bewegHche:r Sachen\nVom 17. Juli 19'13\nDc~r Bundes! d~J hcü zur Ausführung des Haager                             Artikel 3\nUbereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung\nDen Parteien eines Kaufvertrages steht es frei,\nc~ines Einlwitliclwn Gesetzes über den internationa-\ndie Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise\nlen K,rnl bc)we~Jlicher Sddwn (ßundesgesetzbl. 1973 II\nauszuschließen. Der Ausschluß kann ausdrücklich\nS. 885) dc1s fol~Jende Gesetz hesd1losscn:\noder stillschweigend geschehen.\nKAPITEL I\nArtikel 4\nANWENDUNGSBEREICH\nDieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn die\nDES GESETZES\nParteien es als das Recht ihres Vertrages gewählt\nhaben, gleichgültig, ob sie ihre Niederlassung oder\nArtikel 1\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet verschie-\n(1) Dieses Gesetz ist auf Kaufverträge über be-     dener Staaten haben oder nicht und ob diese Staa-\nwegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre             ten Vertragsstaaten des Ubereinkommens vom\nNiederlassung im Gebiet verschiedener Vertrags-         1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Ge-\nstaaten haben, in jedem der folgenden Fälle anzu-       setzes über den internationalen Kauf beweglicher\nwenden:                                                 Sachen sind oder nicht, jedoch nur soweit dieses\na) wenn nach dem Vertra~J die verkaufte Sache zur       Gesetz nicht in Widerspruch zu zwingenden Bestim-\nZeit des Vertragsabschlusses oder später aus      mungen steht, die anzuwenden wären, wenn die\ndem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines      Parteien das Einheitliche Gesetz nicht gewählt\nanderen Staates befördert wird oder befördert     hätten.\nwerden so II;                                                            Artikel 5\nb) wenn die Handlungen, die das Angebot und die\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verkauf\nAnnahme darstellen, im Gebiet verschiedener\nStaaten vorgenommen worden sind;                  a) von Wertpapieren und Zahlungsmitteln;\nc) wen:r:i die Lieferung der Sache im Gebiet eines      b) von eingetragenen oder eintragungspflichtigen\nanderen als desjeni~Jen Staates zu bewirken ist,      Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen;\nin dem djp IIandlunqen vorgenommen worden         c) von elektrischer Energie;\nsind, die das Angebot und die Annahme dar-        d) durch gerichtliche Maßnahme oder auf Grund\nstellen.                                              einer Beschlagnahme.\n(2) Hat eine Pmtei keine Niederlassung, so ist ihr     (2) Dieses Gesetz berührt nicht die zwingenden\ngewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.                      Bestimmungen der innerstaatlichen Rechte zum\n(3) Die Anwendung dieses Gesetzes hängt nicht       Schutze des Käufers bei Abzahlungsgeschäften.\nvon der Staatsangehörigkeit der Parteien ab.\n(4) Ist ein Vertrag durch Schriftwechsel zustande                          Artikel 6\ngekommen, so gelten das Angebot und die An-                Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Kaufverträ-\nnahme nur dann als im Gebiet desselben Staates          gen die Verträge über die Lieferung herzustellender\nvorgenommen, wenn die Briefe, Telegramme oder           oder zu erzeugender beweglicher Sachen gleich, es\nanderen urkundlichen Mitteilungen, in denen sie ent-    sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil\nhalten sind, jm Gebiet dieses Staates abgesendet        der für die Herstellung oder Erzeugung notwendi-\nund empfangen worden sind.                              gen Rohstoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.\n(5) Für die Frage, ob die Purteien ihre Niederlas-\nsung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in „ver-                               Artikel 7\nschiedenen Staaten\" haben, gelten Staaten nicht als\n„verschiedene Staaten\", wenn in bezug auf sie eine         Dieses Gesetz ist ohne Rücksicht darauf anzu-\nentsprechende Erklärung gemäß Artikel II des            wenden, ob die Parteien Kaufleute oder Nichtkauf-\nUbereinkom1mms vom 1. Juli 1964 zur Einführung          leute und ob die abzuschließenden Verträge han-\neines Einheit.liehen Gesetzes über den internationa-    delsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art sind.\nlen Kauf beweglicher Sachen wirksam abgegeben\nworden ist und noch weiter gilt.                                               Artikel 8\nDieses Gesetz regelt ausschließlich die aus dem\nArtikel 2\nKaufvertrag entstehenden Pflichten des Verkäufers\nSoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-         und des Käufers. Insbesondere befaßt es sich, so-\nstimmt, sind bei seiner Anwendung die Regeln des        weit es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,\ninternationalen Privatrechts ausgeschlossen.            weder mit dem Abschluß des Vertrages noch mit","Nr. 60---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                          857\ndessen Wirkungen in bczug auf das Eigentum an                                  Artikel 14\nder vcrJrnuften Sc1che noch mit der Gültigkeit des\nDie in diesem Gesetz vorgesehenen Mitteilungen\nVertrages oder der in diesem enthaltenen Bestim-\nsind mit den nach den Umständen üblichen Mitteln\nmungen noch mit der Gültigkeit von Gebräuchen.\nzu bewirken.\nArtikel 15\nFür den Kaufvertrag ist keine besondere Form\nKAPITEL II                        vorgeschrieben. Er kann insbesondere auch durch\nAllGEMHNE FUJSTIMM:UNGEN                       Zeugen bewiesen werden.\nArtikel 9                                              Artikel 16\n(1) Die Pilrl.cicn sind an die Cebrliuche, auf die       Ist nach diesem Gesetz eine Partei berechtigt, von\nsie sich uusdrücklich oder stillschweigend bezogen      der anderen die Erfüllung einer Verpflichtung zu\nhaben, sowie an Cc:pflo~Jcnhei ten gebunden, die        verlangen, so braucht ein Gericht ein Urteil auf\nsich zwischen ihnen gebildd haben.                      Erfüllung in Natur nur nach Maßgabe des Arti-\n(2) Sie sind ferner an Cebri.iuche gebunden, von     kels VII des Ubereinkommens vom 1. Juli 1964 zur\ndenen vernünrtige Personen in der gleichen Lage         Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den\ngewöhnlich c:rnnchmen, daß sie auf ihren Vertrag        internationalen Kauf beweglicher Sachen zu erlas-\nanzuwenden seien. Stehen die Cebräuche in Wider-        sen oder zu vollstrecken.\nspruch zu diesem Gesetz, so haben sie den Vorrang,\nwenn nicht das Gegenteil dem Willen der Parteien\nArtikel 17\nentspricht.\nFragen, die ein in diesem Gesetz geregeltes\n(3) Werden handelsübliche Ausdrücke, Klauseln\nRechtsgebiet betreffen, aber durch dieses Gesetz\noder Formulare verwendet, so bestimmt sich ihre\nnicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach\nAuslegung nach dem Sinn, den ihnen die beteiligten\nden allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, die\nHandelskreise üblicherweise beilegen.\ndiesem Gesetz zugrunde liegen.\nArtikel 10\nEine Vertragsverletzung wird im Sinne dieses\nGesetzes immer dann als wesentlich angesehen,                                KAPITEL III\nwenn die Partei, die sie begangen hat, im Zeitpunkt\nPFLICHTEN DES VERKÄUFERS\ndes Vertragsabschlusses gewußt hat oder hätte\nwissen müssen, daß eine vernünftige Person in der\nLage der anderen Partei den Vertrag nicht ge-                                  Artikel 18\nschlossen hätte, wenn sie die Vertragsverletzung            Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages\nund ihre Folgen vorausgesehen hätte.                    und dieses Gesetzes zur Lieferung der verkauften\nSache, gegebenenfalls zur Aushändigung der diese\nbetreffenden Urkunden sowie zur Verschaffung des\nArtikel 11\nEigentums an der Sache verpflichtet.\nUnter dem Ausdruck „kurze Frist\", in der eine\nHandlung vorzunehmen ist, versteht dieses Gesetz\neine Frist, die unter Berücksichtigung der Umstände\nso kurz wie möglich ist und die mit dem Zeitpunkt                             Abschnitt I\nbeginnt, in dem die Handlung vernünftigerweise                            Lieferung der Sache\nvorgenommen werden kann.\nArtikel 19\nArtikel 12\n(1) Die Lieferung besteht in der Aushändigung\nUnter dem Ausdruck „Marktpreis\" versteht die-         einer vertragsgemäßen Sache.\nses Gesetz den Preis, der sich aus einer amtlichen          (2) Ist nach dem Vertrag eine Beförderung der\nPreisnotierung auf einem Markt oder in Ermange-         Sache erforderlich, so wird die Lieferung, wenn\nlung einer solchen Notierung aus den Faktoren er-       kein anderer Ort für sie vereinbart worden ist, da-\ngibt, die nach den Marktbräuchen zur Festsetzung        durch bewirkt, daß die Sache dem Beförderer zur\ndes Preises dienen.                                     Ubermittlung an den Käufer ausgehändigt wird.\nArtikel 13                           (3) Ist die dem Beförderer ausgehändigte Sache\nWird in diesem Gesetz eine Wendung wie „eine         nicht dadurch, daß sie mit einer Anschrift versehen\nPartei hat gewußt oder hätte wissen müssen\", ,, eine     ist, oder auf andere Weise deutlich zur Erfüllung\nPartei hat gekannt oder hätte kennen müssen\" oder        des Vertrages bestimmt, so ist der Verkäufer außer\neine ähnliche Wendung gebraucht, so bedeutet dies,      zur Aushändigung der Sache zur Absendung einer\ndaß darauf abzustellen ist, was eine vernünftige        Anzeige über die Versendung und erforderlichen-\nPerson in der gleichen Lage hätte wissen oder           falls eines die Sache genau bezeichnenden Schrift-\nkennen müssen.                                           stücks an den Käufer verpflichtet.","858                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nUnterabschnitt 1                       a) von dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages\nPflichten des Verkäufers                        verlangen;\nhinsichtlich Zeit und Ort der Lieferung            b) die Aufhebung des Vertrages erklären.\n(2) Der Käufer kann ferner Schadenersatz nach\nA. Zeit der Lieferung                   Artikel 82 oder nach den Artikeln 84 bis 87 ver-\nlangen.\nArtikel 20                            (3) In keinem Fall kann der Verkäufer verlangen,\nHaben die Parteien den Zeitpunkt der Lieferung         daß ihm ein Gericht oder ein Schiedsgericht eine\nfestgesetzt oder ergibt er sich aus den Gebr:äuchen,      zusätzliche Frist bewilligt.\nso ist der Verkäufer, ohne daß es_ irgendeiner Förm-\nlichkeit bedarf, verpfüchtc~t, die Sache in diesem\nArtikel 25\nZeitpunkt zu liefern, vorausqesctzt, daß der so fest-\ngesetzte Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist            Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erfül-\noder bestimmt werden kann oder daß er an ein be-          lung des Vertrages nicht verlangen, wenn ein Dek-\nstimmt eintretendes Ereignis geknüpft ist, bei dem        kungskauf den Gebräuchen entspricht und in ange-\ndie Parteien den Tag des Eintritts genau feststellen      messener Weise möglich ist. In diesem Fall ist der\nkönnen.                                                   Vertrag kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt aufge-\nArtikel 21                         hoben, in dem der Deckungskauf vorzunehmen ist.\nIst die Lieferung nach den Vereinbarungen der\nParteien oder nach den Gebräuchen innerhalb eines                       a) Rechtsfolgen hinsichtlich\nbestimmttm Zeitraumes (eines bestimmten Monats,                            der Zeit der Lieferung\neiner bestimmten Zeit des Jahres) zu bewirken, so\nsteht es dem Verkäufer zu, den genauen Zeitpunkt                                Artikel 26\nder Lieferung festzusetzen, sofern sich nicht aus den        (1) Stellt es eine wesentliche Vertragsverletzung\nUmständen ergibt, daß die Festsetzung des Zeit-           dar, daß die Lieferung nicht in dem festgesetzten\npunktes dem Käufer vorbehalten ist.                       Zeitpunkt bewirkt worden ist, so kann der Käufer\nentweder von dem Verkäufer die Erfüllung des\nArtikel 22                         Vertrages verlangen oder die Aufhebung des Ver-\ntrages erklären. Er hat dem Verkäufer innerhalb\nBestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung nicht\nangemessener Frist seine Entscheidung bekanntzu-\nnach Artikel 20 oder 21, so hat der Verkäufer die\ngeben; andernfalls ist der Vertrag kraft Gesetzes\nSache innerhalb einer mit Rücksicht auf die Art der\naufgehoben.\nSache und die Umstände angemessenen Frist nach\nVertragsabschluß zu liefern.                                 (2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm\nseine Entscheidung bekannt.zugeben, und kommt\nder Käufer dem nicht innerhalb kurzer Frist nach,\nB. Ort der Lieferung                    so ist der Vertrag kraft Gesetzes aufgehoben.\nArtikel 23                            (3) Bewirkt der Verkäufer die Lieferung, bevor\nder Käufer seine Entscheidung bekanntgegeben hat,\n(1) Ist nach dem Kaufvertrag eine Beförderung\nund erklärt der Käufer nicht innerhalb kurzer Frist\nder Sache nicht erforderlich, so hat der Verkäufer\ndie Aufhebung des Vertrages, so ist jede Auf-\ndie Sache an dem Ort zu liefern, an dem er bei Ver-\nhebung des Vertrages ausgeschlossen.\ntragsabschluß seine Niederlassung oder in Erman-\ngelung einer Niederlassung seinen gewöhnlichen               (4) Hat sich der Käufer für die Erfüllung des Ver-\nAufenthalt gehabt hat.                                    trages entschieden, wird der Vertrag aber nicht\ninnerhalb angemessener Frist erfüllt, so kann der\n(2) Handelt es sich um den Kauf einer bestimm-\nKäufer die Aufhebung des Vertrages erklären.\nten Sache und war den Parteien der Ort bekannt, an\ndem sie sich bei Vertragsabschluß befunden hat, so\nhat der Verkäufer die Sache an diesem Ort zu lie-                                Artikel 27-\nfern. Entsprechendes gilt, wenn die verkauften\n(1) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet-\nSachen aus einem bestimmten Bestand zu entneh-\nzung dar, daß die Lieferung nicht in dem festgesetz-\nmende Gattungssachen sind oder wenn sie an einem\nten Zeitpunkt bewirkt worden ist, so behält der\nOrt herzustellen oder zu erzeugen sind, der den\nVerkäufer das Recht zur Vornahme der Lieferung\nParteien bei Vertragsabschluß bekannt war.\nund der Käufer das Recht, von dem Verkäufer die\nErfüllung des Vertrages zu verlang.en.\nC. Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflichten\n(2) Der Käufer kann dem Verkäufer jedoch eine\ndes Verkäufers hins:i.chUich Zeit und Ort\nNachfrist von angemessener Dauer gewähren. Wird\nder Lieferung\ndie Lieferung nicht innerhalb dieser Frist bewirkt,\nArtikel 24                         so stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung\ndar.\n(1) Hat der Verkäufer seine Pflichten hinsichtlich\nder Zeit oder des Ortes der Lieferung nicht erfüllt,                             Artikel 28\nso kann der Käufer nach Mußgabe der Artikel 25               Handelt es sich um Sachen, für die auf einem\nbis 32                                                    Markt, auf dem sie der Käufer erhalten kann, eine","Nr. 60 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                           859\nPrejsnol.i(~rtln~J sl.at.Lfindet, so stellt es eine wesent-   vorgesehenen Voraussetzungen, wenn die Sache\nliche Vertrcigsverletzung dar, wenn die Lieferung             nach einem anderen als dem festgesetzten Ort ver-\nnicht in dem festgesetzten Zei lpunkt bewirkt wird.            sendet worden ist.\n(3) Stellt die Versendung der Sache von oder\nArtikel 29                          nach einem anderen als dem festgesetzten Ort keine\nBietet cler Verkäufer die Lieferung der Sache vor          wesentliche Vertragsverletzung dar, so kann der\ndem festgesetzten Zeitpunkt an, so steht es dem               Käufer nur Schadenersatz nach Artikel 82 verlan-\nKäufer frei, sie anzunehmen oder sie zurückzuwei-             gen.\nsen; nimmt er siE! an, so kcrnn er sich das Recht vor-\nbehalten, Schi:ldcnersa tz nach Artikel 82 zu ver-\nlangen.                                                                           Unterabschnitt 2\nPflichten des Verkäufers\nb) RechtsJolgen hinsichtlich                     hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der Sache\ndes Ortes der Lieferung\nA. Vertragswidrigkeit\nArtikel 30\nArtikel 33\n(1) StE~lll. E!S eine W(~sentliche Vertragsverletzung\ndar, daß die Liefenmg nicht an dem vereinbarten                   (1) Der Verkäufer hat seine Pflicht zur Lieferung\nOrt bewirkt worden ist, und würde es ebenfalls eine           nicht erfüllt,\nwesentliche Vertragsverletzung darstellen, wenn               a) wenn er nur einen Teil der verkauften Sache\ndie Lieferung nicht in dem festgesetzten Zeitpunkt                 oder eine Menge ausgehändigt hat, die größer\nbewirkt wird, so kann der Käufer entweder von                      oder kleiner als die von ihm vertraglich ver-\ndem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages verlan-                  sprochene ist;\ngen oder die Aufhebung des Vertrages erklären. Er             b) wenn er eine andere als die vertraglich verein-\nhat dem Verkäufer innerhalb angemessener Frist                     barte Sache oder eine Sache anderer Art aus-\nseine Entscheidung bekanntzugeben; andernfalls ist                 gehändigt hat;\nder Vertrag kraft Gesetzes aufgehoben.\nc) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die einer\n(2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm                   dem Käufer ausgehändigten oder übersendeten\nseine Entscheidung bekanntzugeben, und antwortet                   Probe oder einem dem Käufer ausgehändigten\nder Käufer nicht innerhalb kurzer Frist, so ist der                oder übersendeten Muster nicht entspricht, es\nVertrag kraft Gesetzes aufgehoben.                                 sei denn, daß er die Probe oder das Muster nur\n(3) Befördert der Verkäufer die Sache an den ver-               zur Ansicht und ohne Ubernahme einer Ver-\neinbarten Ort, bevor der Käufer seine Entscheidung                 pflichtung, daß die Sache damit übereinstimmen\nbekanntgegeben hat, und erklärt der Käufer nicht                   werde, vorgelegt hatte;\ninnerhalb k~rzer Frist die Aufhebung des Vertra-              d) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die nicht\nges, so ist jede Aufhebung des Vertrages ausge-                     die für ihren gewöhnlichen Gebrauch oder ihre\nschlossen.                                                         kaufmännische       Verwendung      erforderlichen\nEigenschaften besitzt;\nArtikel 31\ne) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die nicht\n(1) In den durch         Artikel 30 nicht geregelten             die für einen im Vertrag ausdrücklich oder still-\nFällen behält der Verkäufer das Recht zur Vor-                      schweigend vorgesehenen besonderen Gebrauch\nnahme der Lieferung an dem vereinbarten Ort und                     erforderlichen Eigenschaften besitzt;\nder Käufer das Recht, von dem Verkäufer die Erfül-\nf) im allgemeinen, wenn er eine Sache ausge-\nlung des Vertrages zu verlangen.\nhändigt hat, die nicht die im Vertrag ausdrück-\n(2) Der Käufer kann dem Verkäufer jedoch eine                    lich oder stillschweigend vorgesehenen Eigen-\nNachfrist von angemessener Dauer gewähren. Wird                     schaften und besonderen Merkmale besitzt.\ndie Lieferung nicht innerhalb dieser Frist an dem\n(2) Mengenmäßige      Abweichungen sowie das\nvereinbarten Ort bewirkt, so stellt dies eine wesent-\nFehlen eines Teiles der Sache oder von Eigenschaf-\nliche Vertragsverletzung dar.\nten oder besonderen Merkmalen bleiben außer Be-\ntracht, wenn sie unerheblich sind.\nArtikel 32\n(1) Wird die Lieferung durch Aushändigung der                                      Artikel 34\nSache an einen Beförderer bewirkt und wird die\nAushändigung an einem anderen als an dem fest-                    In den Fällen des Artikels 33 schließen die\ngesetzten Ort vorgenommen, so kann der Käufer die              Rechte, die dem Käufer nach diesem Gesetz zuste-\nAufhebung des Vertrages in allen Fällen erklären,              hen, alle anderen auf die Vertragswidrigkeit der\nin denen es eine wesentliche Vertragsverletzung                Sache gestützten Rechte aus.\ndarstellt, wenn die Lieferung nicht an dem festge-\nsetzten Ort bewirkt wird. Er verliert dieses Recht,                                   Artikel 35\nwenn er die Aufhebung nicht innerhalb kurzer Frist                (1) Die Vertragsmäßigkeit beurteilt sich nach\nerklärt.                                                       dem Zustand der Sache im Zeitpunkt des Ubergangs\n(2) Das gleiche Recht hüt der Käufer in den in             der Gefahr. Geht jedoch infolge einer Aufhebungs-\nAbsatz l bezeichneten Fällen und unter den dort                erklärung oder eines Verlangens nach Ersatzliefe-","860                                Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1973, Teil I\nrung die Gefahr nicht über, so beurteilt sich die       nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Aushän-\nVertragsmäßigkeit nach dem Zustand der Sache in         digung der Sache angezeigt hat, es sei denn, daß für\ndem Zeitpunkt, in dem die Gefahr übergegangen           diese Vertragswidrigkeit vereinharungsgemäß für\nwäre, wenn die Sache vertragsmäßig gewesen wäre.        einen längeren Zeitraum Gewähr zu leisten ist.\n(2) Der Verkäufer haftet für die Folgen einer           (2) Bei der Anzeige der Vertragswidrigkeit hat\nVertragswidrigkeit der Sache, die nach dem in Ab-       der Käufer ihre Art genau zu bezeichnen und den\nsatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eintritt, wenn die       Verkäufer aufzufordern, die Sache zu untersuchen\nVertragswidrigkeit durch eine Handlung des Ver-         oder durch einen Beauftragten untersuchen zu\nkäufers oder einer Person verursacht worden ist, für    lassen.\nderen Verhalten er einzustehen hat.\n(3) Wird eine Mitteilung nach Absatz 1 durch\nBrief oder Telegramm oder auf einem anderen ge-\nArtikel 36                        eigneten Ubermittlungsweg übersendet, so nimmt\nDer Verkäufer haftet nicht für die Folgen der in     der Umstand, daß sie verspätet oder gar nicht am\nArtikel 33 Abs. 1 Buchstaben d, e und f bezeichne-      Bestimmungsort angekommen ist, dem Käufer nicht\nten Vertragswidrigkeiten, wenn der Käufer bei Ver-      das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.\ntragsabschluß die Vertragswidrigkeit gekannt hat\noder über sie nicht in Unkenntnis hat sein können.                             Artikel 40\nDer Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und\nArtikel 37                        39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf\nBei vorzeitiger Aushändigung behält der Ver-         Tatsachen beruht, die er gekannt hat oder über die\nkäufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten       er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er\nZeitpunkt das Recht, den fehlenden Teil oder die        nicht offenbart hat.\nfehlende Menge oder andere vertragsmäßige Sa-\nchen zu liefern oder den Mangel der ausgehändig-                 C. Rechtsfolgen der Vertragswidrigkeit\nten Sachen zu beheben, sofern diese Maßnahmen\ndem Käufer keine unverhältnismäßigen Unannehm-                                 Artikel 41\nlichkeiten oder Kosten verursachen.\n(1)  Der Käufer, der die Vertragswidrigkeit ord-\nnungsgemäß angezeigt hat, kann nach Maßgabe der\nB. Feststellung und Anzeige der Vertragswidrigkeit      Artikel 42 bis 46\na) von dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages\nArtikel 38                             verlangen;\n(1) Der Käufer hat die Sache innerhalb kurzer        b) die Aufhebung des Vertrages erklären;\nFrist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.        c) den Kaufpreis herabsetzen.\n(2) Im Fall einer Beförderung der Sache hat sie         (2) Der Käufer kann ferner Schadenersatz nach\nder Käufer am Bestimmungsort zu untersuchen.            Artikel 82 oder nach den Artikeln 84 bis 87 ver-\n(3) Wird die Sache durch den Käufer ohne Um-         langen.\nladung weiterversendet und hat der Verkäufer bei                               Artikel 42\nVertragsabschluß die Möglichkeit dieser Weiter-            (l) Der Käufer kann von dem Verkäufer die Er-\nversendung gekannt oder hätte er sie kennen müs-        füllung des Vertrages verlangen,\nsen, so kann die Untersuchung der Sache bis zu\na) wenn sich der Kauf auf eine vom Verkäufer zu\nihrem Eintreffen an ihrem neuen Bestimmungsort\nerzeugende oder herzustellende Sache bezogen\naufgeschoben werden.\nhat: durch Behebung der Vertragswidrigkeit,\n(4) Die Form der Untersuchung bestimmt sich               vorausgesetzt, daß der Verkäufer hierzu in der\nnach der Vereinbarung der Parteien oder in Erman-            Lage ist;\ngelung einer Vereinbarung nach dem Recht oder           b) wenn sich der Kauf auf eine bestimmte Sache\nden Gebräuchen des Ortes, an dem die Untersu-               bezogen hat: durch Lieferung der vereinbarten\nchung vorzunehmen ist.                                      Sache oder des fehlenden Teiles;\nc) wenn sich der Kauf auf Gattungssachen bezogen\nArtikel 39                            hat: durch Lieferung anderer vertragsmäßiger\n(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine          Sachen oder des fehlenden Teiles oder der feh-\nVertragswidrigkeit der Sache zu berufen, wenn er             lenden Menge, es sei denn, daß ein Deckungskauf\ndie Vertragswidrigkeit dem Verkäufer nicht inner-            den Gebräuchen entspricht und in angemessener\nhalb kurzer Frist nach dem Zeitpunkt anzeigt, in1           Weise möglich ist.\ndem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen\n(2) Erlangt der Käufer nicht innerhalb angemes-\nmüssen. Stellt sich jedoch eine Vertragswidrigkeit,\nsener Frist die Erfüllung des Vertrages, so behält er\ndie durch die in Artikel 38 vorgesehene Untersu-\ndie Rechte nach den Artikeln 43 bis 46.\nchung nicht entdeckt werden konnte, später heraus,\nso kann sich der Käufer auf die Vertragswidrigkeit\nArtikel 43\nnoch berufen, vorausgesetzt, daß er sie dem Ver-\nkäufer innerhalb kurzer Frist nach ihrer Entdeckung       Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages\nanzeigt. Der Käufer verliert stets das Recht, sich auf  erklären, wenn sowohl die Vertragswidrigkeit\neine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie         als auch der Umstand, daß die Lieferung nicht in","Nr. GO---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                         861\ndem festgesetzten Zeilpunkt bewirkt worden ist,                                    Artikel 49\nwesentliche Vertragsverlelzungen darstellen .. Er               (1) Der Käufer verliert seine Rechte mit dem Ab-\nverliert dieses Recht, wenn er es nicht innerhalb            lauf einer Frist von einem Jahr nach der in Arti-\nkurzer Frist nach der Anzeige der Vertragswidrig-            kel 39 bezeichneten Anzeige, es sei denn, daß er an\nkeit oder nach Ablauf der in Artikel 42 Abs. 2 be-           ihrer Geltendmachung infolge Täuschung durch den\nzeichneten Frist c1usübt.                                   Verkäufer verhindert gewesen ist.\nArtikel 44                               (2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer die\nVertragswidrigkeit nicht mehr geltend machen,\n(1) In den in Arlikel 43 nichl geregelten Fällen          selbst nicht im Wege der Einrede. Der Käufer kann\nbehält der Verkäufer duch nach dem für die Liefe-            jedoch, wenn er den Preis nicht gezahlt hat und\nrung fesl~Jesetzl.en Zei l.punk 1. das Recht, den fehlen-    unter der Voraussetzung, daß er die Vertragswid-\nden Teil oder die feh 1endc Menw.~ oder andere ver-          rigkeit innerhalb der kurzen Frist nach Artikel 39\ntragsgemJ.ße Sachen zu liefern oder die Vertrags-            angezeigt hat, dem Anspruch auf Zahlung einrede-\nwidrigkeit der ausgehändiqlen Sachen zu beheben,             weise das Recht auf Herabsetzung des Preises oder\nsofern diese Mc.ißnahmen dem Käufer keine unver-             auf Schadenersatz entgegenhalten.\nhältnismäßigen Unannehmlichkeiten oder Kosten\nverursachen.\n(2) Der Käufer kann jedoch für die Nachlieferung                              Abschnitt II\noder die Behebung der Vertragswidrigkeit eine\nNachfrist von angemessener Dauer setzen. Hat der                        Aushändigung von Urkunden\nVerkäufer bis zum Ablauf dieser Frist die Sache\nnicht geliefert oder die Vertragswidrigkeit nicht                                  Artikel 50\nbehoben, so kann der Käufer nach seiner Wahl die                Ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Urkun-\nErfüllung des Vertrages verlangen, den Preis nach            den auszuhändigen, die sich auf die Sache beziehen,\nArtikel 46 herabsetzen oder, sofern dies innerhalb           so hat er dieser Pflicht in dem Zeitpunkt und an\nkurzer Frist geschieht, die Aufhebung des Vertrages          dem Ort nachzukommen, die durch den Vertrag\nerklären.                                                    oder die Gebräuche bestimmt sind.\nArtikel 45\n(1) Hat der Verkäufer nur einen Teil der Sache                                  Artikel 51\noder eine zu geringe Menge geliefert oder ist nur               Händigt der Verkäufer die in Artikel 50 bezeich-\nein Teil der Sache vertragsgemäß, so gelten die              neten Urkunden nicht in dem festgesetzten Zeit-\nArtikel 43 und 44 für den Teil oder die Menge, die           punkt oder nicht an dem festgesetzten Ort aus oder\nfehlen oder nicht vertragsgemäß sind.                        händigt er Urkunden aus, die nicht denen entspre-\n(2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des            chen, die er auszuhändigen hat, so stehen dem\nganzen Vertrages erklären, wenn es eine wesent-              Käufer, je nach Lage des Falles, die in den Artikeln\nliche Vertragsverletzung darstellt, daß der Vertrag          24 bis 32 oder die in den Artikeln 41 bis 49 bezeich-\nnicht in seinem vollen Umfang erfüllt worden ist.            neten Rechte zu.\nArtikel 46\nAbschnitt III\nDer Käufer, der weder die Erfüllung des Vertra-                       Ubertragung des Eigentums\nges erlangt noch die Aufhebung des Vertrages er-\nklärt hat, kann den Preis in dem Verhältnis herab-\nsetzen, in dem sich der Wert, den die Sache im Zeit-                               Artikel 52\npunkt des Vertragsabschlusses gehabt hat, durch                 (1) Besteht an der Sache ein Recht eines Dritten\ndie Vertragswidrigkeit vermindert hat.                       oder beansprucht ein Dritter ein solches Recht und\nhat der Käufer nicht eingewilligt, die Sache unter\nArtikel 47                            diesen Umständen entgegenzunehmen, so hat der\nKäufer, wenn der Verkäufer die Sachlage nicht be-\nHat der Verkäufer von Gattungssachen dem Käu-\nreits kennt, das dem Dritten zustehende oder von\nfer eine größere als die vereinbarte Menge tatsäch-\ndiesem beanspruchte Recht dem Verkäufer anzuzei-\nlich angeboten, so kann der Käufer die Menge, die\ngen und ihn aufzufordern, innerhalb angemessener\nüber die vereinbarte Menge hinausgeht, zurück-\nFrist Abhilfe zu schaffen oder ihm andere, von\nweisen oder annehmen. Weist sie der Käufer zu-\nRechten Dritter freie Sachen zu liefern.\nrück, so ist der Verkäufer nur zum Schadenersatz\nnach Artikel 82 verpflichtet. Nimmt er die zuviel                (2) Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung\nangebotene Menge ganz oder teilweise an, so hat er           nach, so kann der Käufer, wenn er einen Schaden\nsie nach dem vertraglichen Preisansatz zu bezahlen.           erlitten hat, Schadenersatz nach Artikel 82 ver-\nlangen.\nArtikel 48                                (3) Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung\nDer Käufer kann die in den Artikeln 43 bis 46 be-          nicht nach, so kann der Käufer, wenn sich daraus\nzeichneten Rechte schon vor dem für die Lieferung             eine wesentliche Vertragsverletzung ergibt, die\nfestgesetzten Zeitpunkt ausüben, wenn offenbar ist,           Aufhebung des Vertrages erklären und Schaden-\ndaß die Sache, die ausgehändigt werden soll, ver-             ersatz nach den Artikeln 84 bis 87 verlangen. Er-\ntragswidrig ist.                                              klärt der Käufer die Aufhebung nicht oder handelt","862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nes sich nicht um eine wesentliche Vertragsverlet-                                Abschnitt I\nzung, so ist der KJufer berechtigt, Schadenersatz\nZahlung des Preises\nnach Artikel B2 zu verlangen.\n(4) Der Ki:iufcr verliert das Recht, die Aufhebung                   A. Festsetzung des Preis·es\ndes Vertrages zu erklären, wenn er dem Verkäufer\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anzeige nicht innerhalb                              Artikel 57\nangemessener Frist ni:lch dem Zeitpunkt übersendet\nWird ein Kaufvertrag geschlossen, der den Preis\nhat, in dem ihm das dem Dritten zustehende oder\nweder selbst bestimmt noch für dessen Bestimmung\nvon dic~sem beanspruchte RE!cht an der Sache zur\nVorsorge trifft, so hat der Käufer den Preis zu zah-\nKenntnis gelan~Jt ist oder hätte zur Kenntnis gelan-\nlen, den der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertrags-\ngen müssen.\nabschlusses gewöhnlich gefordert hat.\nArtikel 53\nDie dem Käufer nach Artikel 52 zustehenden                                     Artikel 58\nRechte schließen alle anderen Rechte aus, die dar-            Ist der Preis nach dem Gewicht der Sache fest-\nauf gestützt werden, daß der Verkäufer seiner            gesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel nach dem\nPflicht zur Verschaffung des Eigentums an der             Nettogewicht.\nSache nicht nachgekommen ist oder daß an der\nSache ein Recht eines Dritten besteht oder ein Drit-\nter ein solches Recht beansprucht.                                      B. Zeit und Ort der Zahlung\nArtikel 59\nAbschnitt IV                            (1) Der Kä,ufer hat dem Verkäufer den Preis an\ndessen Niederlassung oder in Ermangelung einer\nSonstige Pflichten des Verkäufers               Niederlassung an dessen gewöhnlichen Aufent-\nhaltsort zu zahlen; ist die Zahlung gegen Aushändi-\nArtikel 54                        gung der Sache oder von Urkunden zu leisten, so ist\nsie an dem Ort zu bewirken, an dem diese Aushän-\n(1) Hat der Verkäufer die Sache zu versenden, so\ndigung vorgenommen wird.\nhat er zu den üblichen Bedingungen, und indem er\ndie üblichen Beförderungsmittel wählt, die zur                (2) Erhöhen sich die Kosten der Zahlung infolge\nBeförderung der Sache an den vereinbarten Ort             eines Wechsels der Niederlassung oder des ge-\nerforderlichen Verträge zu schließen.                     wöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers nach dem\nVertragsabschluß, so hat der Verkäufer die Mehr-\n(2) Ist der Verkäufer nicht selbst zum Abschluß\nkosten zu tragen.\neiner Transportversicherung verpflichtet, so hat er\ndem Käufer auf dessen Verlangen alle zum Ab-                                      Artikel 60\nschluß einer solchen Versicherung notwendigen\nAuskünfte zu geben.                                          Haben die Parteien den Zeitpunkt der Zahlung\nfestgesetzt oder ergibt er sich aus den Gebräuchen,\nArtikel 55                        so ist der Käufer, ohne daß es irgendeiner Förmlich-\nkeit bedarf, verpflichtet, den Preis in diesem Zeit-\n(l) Erfüllt der Verkäufer andere als die ihm nach\npunkt zu zahlen.\nden Artikeln 20 bis 53 obliegenden Pflichten nicht,\nso kann der Käufer:\na) wenn die Nichterfüllung eine wesentliche Ver-                     C. Rechtsfolgen der Nichtzahlung\ntragsverletzung darstellt, die Aufhebung des\nVertrages erklären, sofern dies innerhalb kurzer                             Artikel 61\nFrist geschieht, und Schadenersatz nach den\nArtikeln 84 bis 87 verlangen;                            (l) Zahlt der Käufer den Preis nicht gemäß den\nim Vertrag und in diesem Gesetz festgesetzten Be-\nb) in den anderen Fällen Schadenersatz nach Arti-         dingungen, so kann der Verkäufer von ihm die Er-\nkel 82 verlangen.\nfüllung dieser Pflkht verlangen.\n(2) Der Käufer kann, außer wenn der Vertrag auf-           (2) Der Verkäufer kann von dem Käufer die Zah-\ngehoben ist, von dem Verkäufer auch die Erfüllung\nlung des Preises nicht verlangen, wenn ein Dek-\nseiner Pflichten verlangen.\nkungsverkauf den Gebräuchen entspricht und in an-\ngemessener Weise möglich ist. In diesem Fall ist\nder Vertrag kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt aufge-\nhoben, in dem der Deckungsverkauf vorzunehmen\nKAPITEL IV                          ist.\nPFLICHTEN DES KÄUFERS                                               Artikel 62\n(1) Stellt es eine wesentliche Vertragsverletzung\nArtikel 56\ndar, daß der Preis nicht in dem festgesetzten Zeit-\nDer Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und          punkt gezahlt worden ist, so kann der Verkäufer\ndieses Gesetzes verpflichtet, den Kaufpreis zu zah-       entweder von dem Käufer die Zahlung des Preises\nlen und die Sache abzunehmen.                             verlangen oder die Aufhebung des Vertrages erklä-","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                         863\nren. Er hat dem Käufer innerhalb angemessener                (2) Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst\nPrist seine Entscheidung bekanntzugeben; andern-          vor, so hat er dem Käufer die von ihm getroffene\nfalls ist der Verlrdg krc1ft Gesetzes aufgehoben.         Bestimmung im einzelnen mitzuteilen und ihm eine\n(2) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet-       angemessene Frist für eine abweichende Spezifizie-\nzung dar, daß der Preis nicht in dem festgesetzten        rung zu setzen. Macht der Käufer von dieser Mög-\nZeitpunkt gezahlt worden isl, so kann der Verkäu-         lichkeit keinen Gebrauch, so ist die von dem Ver-\nfer dem Käufer eine Nachfrist von angemessener            käufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.\nDauer gewähren. Zahll der Käufer den Preis bis\nzum Ablauf der Nachfrist nicht, so kann der Ver-                                  Artikel 68\nkäufer nach seiner Wahl die Zahlung des Preises              (1) Wird der Vertrag wegen Nichterfüllung der\nverlangen oder innerhalb kurzer Frist die Auf-            Pflicht zur Abnahme oder zur Spezifizierung aufge-\nhebung des Vertrages erklären.                           hoben, so ist der Verkäufer berechtigt, Schaden-\nersatz nach den Artikeln 84 bis 87 zu verlangen.\nArtikel 63\n(2) Wird der Vertrag nicht aufgehoben, so ist der\n(1) Wird der Vertrag wegen Nichtzahlung des\nVerkäufer berechtigt, Schadenersatz nach Artikel 82\nPreises aufgehoben, so ist der Verkäufer berechtigt,\nzu verlangen.\nSchadenersatz nach den Artikeln 84 bis 87 zu ver-\nlangen.\n(2) Wird der Vertra~J nicht aufgehoben, so ist der                          Abschnitt III\nVerkäufer berechtigt, Schadenersatz nach den Arti-                    Sonstige Pflichten des Käufers\nkeln 82 und 83 zu verlangen.\nArtikel 69\nArtikel 64\nDer Käufer hat die nach dem Vertrag, den Ge-\nIn keinem Fall kann der Käufer verlangen, daß\nbräuchen oder den geltenden Rechtsvorschriften er-\nihm ein Gericht oder ein Schiedsgericht für die Zah-\nforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung oder\nlung des Preises eine zusätzliche Frist bewilligt.\nSicherung der Zahlung des Preises zu treffen, wie\netwa einen Wechsel anzunehmen, ein Dokumenten-\nAbschnitt II                        Akkreditiv zu eröffnen oder eine bankmäßige\nAbnahme                            Sicherheit zu stellen.\nArtikel 65\nArtikel 70\nDie Abnahme besteht darin, daß der Käufer alle\n· (1) Erfüllt der Käufer andere als die ihm nach den\nerforderlichen Handlungen vornimmt, um dem Ver-\nAbschnitten I und II dieses Kapitels obliegenden\nkäufer die Aushändigung der Sache zu ermöglichen,\nPflichten nicht, so kann der Verkäufer,\nund daß er die Sache an sich nimmt.\na) wenn die Nichterfüllung eine wesentliche Ver-\nArtikel 66                             tragsverletzung darstellt, die Aufhebung des\nVertrages erklären, sofern dies innerhalb kurzer\n(1) Stellt die Nichterfüllung der Pflicht des Käu-\nFrist geschieht, und Schadenersatz nach den Ar-\nfers, die Sache unter den im Vertrag festgesetzten\ntikeln 84 bis 87 verlangen;\nBedingungen abzunehmen, eine wesentliche Ver-\ntragsverletzung dar oder gibt sie dem Verkäufer           b) in den anderen Fällen Schadenersatz nach Ar-\nberechtigten Anlaß zu der Befürchtung, daß der                 tikel 82 verlangen.\nPreis nicht gezahlt werden wird, so kann der Ver-            (2) Der Verkäufer kann, außer wenn der Vertrag\nkäufer die Aufhebung des Vertrages erklären.              aufgehoben ist, von dem Käufer auch die Erfüllung\n(2) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet-        seiner Pflichten verlangen.\nzung dar, daß die Sache nicht abgenommen worden\nist, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nach-\nfrist von angemessener Dauer setzen. Hat der Käu-                                KAPITEL V\nfer bis zum Ablauf der Nachfrist die Sache nicht\nabgenommen, so kann der Verkäufer innerhalb kur-\nGEMEINSAME BESTIMMUNGEN\nzer Frist die Aufhebung des Vertrages erklären.              FUR DIE PFLICHTEN DES VERKÄUFERS\nUND DES KÄUFERS\nArtikel 67\n(1) Behält der Vertrag dem Käufer das Recht vor,                              Abschnitt I\ndie Form, die Maße oder andere Merkmale der                                 Lieferung der Sache\nSache später zu bestimmen (Spezifikationskauf),                   und Zahlung des Preises Zug um Zug\nund nimmt der Käufer die Spezifizierung in dem\nausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten\nZeitpunkt oder bis zum Ablauf einer angemessenen                                  Artikel 71\nFrist nach Aufforderung durch den Verkäufer nicht            Vorbehaltlich des Artikels 72 haben die Zahlung\nvor, so kann dieser entweder innerhalb kurzer Frist       des Preises und die Lieferung· der Sache Zug um\ndie Aufhebung des Vertrages erklären oder selbst          Zug zu erfolgen. Der Käufer ist jedoch nicht ver-\ndie Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käu-         pflichtet, den Preis zu zahlen, ehe er Gelegenheit\nfers, soweit ihm diese bekannt sind, vornehmen.           gehabt hat, die Sache zu untersuchen.","864                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 72                       mige Partei dennoch endgültig von ihrer Pflicht be-\n(1) Jsl n<lch dem Vertrag cim~ Beförderung der\nfreit, wenn die Erfüllung durch die Verzögerung so\nSache erforderlich und wird die Lieferung der Sache      grundlegend verändert wird, daß sie die Erfüllung\nnach J\\ rlikel 19 Abs. 2 durch die Aushändigung der      einer völlig anderen als der im Vertrag vorgesehe-\nSache an clC'n Beförclerer bPwirk t, so kann der Ver-    nen Pflicht darstellen würde.\nkäufer die ,1\\bsenclung bis zur Zahlung des Preises         (3) Die in diesem Artikel zugunsten einer der\naufschieben oclc~r die Absr:nclung in der Weise ver-     Parteien vorgesehene Befreiung steht der Aufhe-\nanlassen, daß er während dc)r BPförderunu zur Ver-       bung des Vertrages auf Grund anderer Bestimmun-\nfügung über die Sache berechti!rt bleibt. In dem zu-     gen dieses Gesetzes nicht entgegen und nimmt der\nletzt genannten Fall kann er verlangen, daß die           anderen Partei nicht ein ihr nach diesem Gesetz zu-\nSache dem Käufer am Bestimmungsort nur gegen              stehendes Recht, den Preis herabzusetzen, es sei\nZahlung des Preises crnsgehändi~Jt wird; der Käufer      denn, daß die Umstände, welche die Befreiung\nist nicht verpflichtet, den Preis zu zahlen, ehe er      rechtfertigen, durch die andere Partei oder eine Per-\nCelegenheil gehabt hat, die: Sache zu untersuchen.       son, für die sie einzustehen hat, verursacht worden\n(2) Ist jedoch nach dem Vertrag Zahlung gegen        sind.\nDokumente zu leisten, so ist der Käufer nicht be-\nrechtigt, die Zahlunq des Preises mit der Begrün-\ndung zu verweigern, er habe keine Gelegenheit ge-                             Abschnitt III\nhabt, die Sache zu untersuchen.\nErgänzende Vorschriften\nüber die Aufhebung des Vertrages\nArtikel 73\n(1) Jede Partei kann die Erfüllung ihrer Pflichten\nA. Zusätzliche Aufhebungsgründe\nimmer dann aufschieben, wenn sich nach dem Ver-\ntragsabschluß herausstellt, daß die wirtschaftliche                             Artikel 75\nLage der anderen Partei so schwierig geworden ist,           (1) Gibt bei Verträgen über Sukzessivlieferungen\ndaß berechtigter Anlaß zu der Befürchtung besteht,        die Nichterfüllung einer nur eine Lieferung betref-\ndie andere Partei werde einen wesentlichen Teil           fenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen\nihrer Pflichten nicht erfüllen.                           Partei berechtigten Anlaß zu der Befürchtung, daß\n(2) Hc'll der Verkctufer vor dem Zeitpunkt, in dem    Pflichten in bezug auf künftige Lieferungen nicht\nsich die in Absatz 1 beschriebene wirtschaftliche         erfüllt werden, so kann sie innerhalb kurzer Frist\nLage des Käufers herausste11t, die Sache bereits ab-      die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft er-\ngesendet, so kann er sich der Aushändigung der            klären.\nSache an den Käufer widersetzen, selbst wenn                 (2) Der Käufer kann außerdem innerhalb der glei-\ndieser bereits eine Urkunde innehat, die ihn berech-      chen Frist die Aufhebung des Vertrages für die\ntigt, die Sache zu erlangen.                              künftigen Lieferungen oder für die bereits erhalte-\n(3) Der Verkctufer kann sich der Aushändigung         nen Lieferungen oder für beide erklären, wenn die\nder Sache jedoch nicht widersetzen, wenn sie von          Lieferungen wegen des zwischen ihnen bestehenden\neinem Dritten verlangt wird, der rechtmäßiger In-         Zusammenhanges für ihn nicht mehr von Interesse\nhaber einer Urkunde ist, die ihn berechtigt, die          sind.\nSache zu erlangen, außer wenn die Urkunde Vor-                                  Artikel 76\nbehalte hinsichtlich der Wirkungen ihrer Ubertra-\ngung enthält oder der Verkäufer nachweist, daß der           Ist es vor dem für die Erfüllung festgesetzten\nInhaber bei Erwerb der Urkunde bewußt zum Nach-           Zeitpunkt offensichtlich, daß eine Partei eine\nteil des Verkäufers gE)handelt hat.                       wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so\nkann die andere Partei die Aufhebung des Vertra-\nges erklären.\nAbschnitt II                                             Artikel 77\nBefreiungen                           Ist der Vertrag auf Grund des Artikels 75 oder\ndes Artikels 76 aufgehoben worden, so kann die\nPartei, welche die Aufhebung erklärt hat, Schaden-\nArtikel 74\nersatz nach den Artikeln 84 bis 87 verlangen.\n(1) Hat eine Partei eine ihrer Pflichten nicht er-\nfüllt, so hat sie für die Nichterfüllung nicht einzu-\nstehen, wenn sie beweist, daß die Nichterfüllung                      B. Wirkungen der Aufhebung\nauf Umständen beruht, die sie nach den Absichten\nder Parteien bei Vertragsabschluß weder in Be-\ntracht zu ziehen noch zu vermeiden oder zu über-                                Artikel 78\nwinden verpflichtet war; in Ermangelung von Ab-              (1) Durch die Aufhebung des Vertrages werden\nsichten der Parteien sind die Absichten zugrunde zu       beide Parteien von ihren Pflichten mit Ausnahme\nlegen, die vernünftige Personen in gleicher Lage ge-      einer etwaigen Schadenersatzpflicht frei.\nwöhnlich haben.\n(2) Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teil-\n(2) Sind die Umstände derart, daß sie die Erfül-      weise erfüllt, so kann sie die Rückgabe des von ihr\nlung nur vorübergehend hindern, so wird die säu-          Geleisteten beanspruchen. Sind beide Parteien be-","Nr. 60 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                         865\nrechligt, die RückrJcibe von Leistungen zu verlan-          dene Verlust und der ihr entgangene Gewinn zu er-\ngen, so sincl die LcisLun~Jen Zu~J um Zug zurückzu-        setzen. Der Schadenersatz darf jedoch den entstan-\ngeben.                                                     denen Verlust und entgangenen Gewinn nicht über-\nArtikel 79                         steigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt\nhat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung\n(1) Der Kctufc,r vc)rlicrt sein Recht, die Aufhebung    der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte ken-\ndes Vertrc1ges zu c!rkli:iren, wenn es ihm unmöglich       nen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverlet-\nist, die Sache in dem Zusl crnd zurückzugeben, in          zung hätte voraussehen müssen.\ndem er sie erhalten hat.\n(2) D0~r Käufer l«mn jedoch die Aufhebung er-\nklären,                                                                           Artikel 83\na) wenn die St1che oder ein Tei I der Sache infolge           Besteht die Vertragsverletzung in der nicht recht-\nder Vertra~Jsverletzung, welche die Aufhebung         zeitigen Zahlung des Preises, so hat der Verkäufer\nrechtfertigt, unlcrg('gan~1en oder verschlechtert     in jedem Fall Anspruch auf Verzugszinsen hinsicht-\nworden ist;                                           lich des nicht gezahlten Betrages in Höhe von\nb) wenn clie Selche oder ein Tt~il der Sache infolge       einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des\nder in Artikel 38 bezeichneten Untersuchung           Landes, in dem er seine Niederlassung oder in Er-\nuntcrge~J,mgen oder versch lcchtert worden ist;       mangelung einer Niederlassung seinen gewöhn-\nc) wenn der Küufer vor Enldcckung der Vertrags-            lichen Aufenthalt hat.\nwidrigkeit einen Teil der Sache, dem gewöhn-\nlichen Cebrauch entsprec:hencl, verbraucht oder\nverändert hal;                                           B. Schadenersatz in Fällen, in denen der Vertrag\nd) wenn die Unrnöqlichkeit, die Sache zurückzuge-                               aufgehoben ist\nben oder sie in dem Zuslcrnd, in dem der Käufer\nsie erhallen hat, zuriickzU(JebQn, nicht auf einem\nArtikel 84\nVerhalten des Käufers oder einer Person beruht,\nfür die er einzustehen hat;                              (1) Bei Aufhebung des Vertrages ist, wenn die\ne) wenn die Verschlechterun~J oder die Verände-            Sache einen Marktpreis hat, als Schaden der Unter-\nrung unbedeutend ist.                                 schied zu ersetzen, der zwischen dem im Vertrag\nvereinbarten Preis und dem Marktpreis an dem Tag,\nan dem der Vertrag aufgehoben worden ist, besteht.\nArtikel 80\n(2) Für die Berechnung des Schadenersatzes nach\nDer KäufE~r, der nach Artikel 79 das Recht ver-\nloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,        Absatz 1 ist der Preis auf dem Markt maßgebend,\nauf dem das Geschäft vorgenommen worden ist,\nbehält alle anderen Rechte, die ihm nach diesem\nGesetz zustehen.                                           oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht oder\nseine Anwendung nicht angebracht wäre, der Preis\nArtikel 81                         auf dem Markt, der in angemessener Weise an\n(1) Hat der Verkü_ufer den Preis zurückzuzahlen,         seine Stelle treten kann, wobei Unterschiede in den\nso ist er außerdem verpflichtet, den Preis vom Tag         Kosten der Beförderung der Sache zu berücksich-\nder Zahlung an und zu dem in Artikel 83 festgesetz-        tigen sind.\nten Zinssatz zu verzinsen.\nArtikel 85\n(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Ge-\ngenwert aller Nutzungen und Vorteile, die er aus              Hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Ver-\nder Sache gezogen hat, wenn                                käufer einen Deckungsverkauf in angemessener\nWeise vorgenommen, so kann er den Unterschied\na) er die Sache ganz oder teilweise zurückgeben\nzwischen dem im V ertrag vereinbarten Preis und\nmuß oder\ndem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungs-\nb) es ihm unmöglich ist, die Sache ganz oder teil-          verkaufs verlangen.\nweise zurückzugeben, der Vertrag aber dennoch\naufgehoben ist.                                                              Artikel 86\nDer Schadenersatz nach den Artikeln 84 und 85\nkann sich um die durch die Nichterfüllung entstan-\nAbschnitt IV                          denen angemessenen Kosten sowie bis zum vollen\nErgänzende Vorschriften                     Betrag des tatsächlich entstandenen Verlustes und\nüber Schadenersatz                       entgangenen Gewinnes erhöhen, welche die Partei,\ndie den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluß\nunter Berücksichtigung der Umstände, die sie ge-\nA. Schadenersatz in Fällen, in denen der Vertrag         kannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche\nnicht aufgehoben ist                     Folgen der Vertragsverletzung hätte voraussehen\nmüssen.\nArtikel 82\nArtikel 87\nWird der Vertrag nicht aufgehoben, so sind als\nSchadenersatz für die durch eine Partei begangene             Hat die Sache keinen Marktpreis, so wird der\nVertragsverletzung der der anderen Partei entstan-          Schadenersatz nach Artikel 82 berechnet.","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nC. Allgemeine Bestimmungen über Schadenersatz                                    Artikel 94\n(1) Die Partei, die in den Fällen der Artikel 91\nArtikel 88                       und 92 Maßnahmen zur Erhaltung der Sache zu tref-\nDie Parlei, die sich auf eine Vertragsverletzung          fen hat, kann die Sache auf jede geeignete Weise\nberuft, ist verpflichtet, alle c.rngemessenen Maßnah-        verkaufen, wenn die andere Partei die Annahm.e\nmen zur Verrin~Jf!run~J des f'.nlslundenen Verlustes         oder die Rücknahme der Sache oder die Zahlung\nzu treffen. Vc~rsäuml. sie dies, so kann die andere          der Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert,\nPcirtei }-forc1bs(~l:;,un~J des Schadenersatzes verlangen.   vorausgesetzt. daß sie der anderen Partei die Ver-\nkaufsabsicht angezeigt hat.\nArtikel 89                          (2) Die Partei, welche die Sache verkauft, kann\naus dem Erlös des Verkaufes den Betrag zurückbe-\nTm Fall c.1bsichlliclwr Schddigung oder arglistiger       halten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung\nTäuschtm~J bestimmt sich der Schadenersatz nach              und des Verkaufes der Sache entspricht; den Uber-\nden Vorschriften, die für nicht diesem Gesetz unter-         schuß hat sie der anderen Partei zu übermitteln.\nliegende I<aufv()rlri.ig(' qell.en.\nArtikel 95\nAbschnitt V                           Ist die Sache in den Fällen der Artikel 91 und 92\neinem Verlust oder einer raschen Verschlechterung\nKosten                          ausgesetzt oder würde ihre Aufbewahrung unver-\nhältnismäßige Kosten verursachen, so ist die Partei,\nArtikel 90                       der die Erhaltung obliegt, verpflichtet, die Sache\nDie Kosten der Lieferung der Sache hat der Ver-           nach Maßgabe des Artikels 94 verkaufen zu lassen.\nkäufer zu tragen; alle nach der Lieferung entstehen-\nden Kosten hat der Kduler zu tragen.\nKAPITEL VI\nUBERGANG DER GEFAHR\nAbschnitt VI\nVerwahrung der Sache                                             Artikel 96\nArtikel 91                          Ist die Gefahr auf den Käufer übergegangen, so\nist dieser, ungeachtet des Untergangs oder der Ver-\nNimmt der Käufer die Sache nicht rechtzeitig ab           schlechterung der Sache, zur Zahlung des Preises\noder zahlt er den Preis nicht rechtzeitig, so ist der        verpflichtet, es sei denn, daß diese Ereignisse auf\nVerkäufer verpflichtet, angemessene Maßnahmen                ein Verhalten des Verkäufers oder einer Person, für\nzur Erhaltung der Sache zu treffen; er ist berechtigt,       die er einzustehen hat, zurückzuführen sind.\ndie Sache zurückzubehallen, bis ihm der Käufer\nseine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.\nArtikel 97\nArtikel 92                          (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald\ndie Lieferung der Sache nach den Bedingungen des\n(1) Hat der Käufer die Sache empfangen, will er           Vertrages und dieses Gesetzes bewirkt ist.\nsie aber zurück weisen, so hat er angemessene Maß-\n(2) Im Fall der Aushändigung einer vertrags-\nnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen; er ist berech-\ntigt, sie zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer            widrigen Sache geht die Gefahr, sobald die Sache,\nseine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.               abgesehen von ihrer Vertragswidrigkeit, nach den\nBedingungen des Vertrages und dieses Gesetzes\n(2) Ist die dem Käufc~r zusJesenclele Sache ihm am        ausgehändigt ist, auf den Käufer über, wenn dieser\nBestimmungsort zur Verfügung !Jestellt worden,               weder die Aufhebung des Vertrages erklärt noch\nwill er sie aber zurückweisen, so hat er sie für             eine Ersatzlieferung verlangt hat.\nRechnung des Verkäufers in Besitz zu nehmen, so-\nfern dies ohne Zahlung des Preises und ohne unver-\nhältnismäßige Unannehmlichkeiten oder Kosten                                       Artikel 98\nmöglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer am             (1) Wird die Aushändigung der Sache verzögert,\nBestimmungsort anwesend ist oder wenn an diesem              weil der Käufer eine seiner Pflichten verletzt hat, so\nOrt eine Person vorhanden ist, die befugt ist, die           geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem ohne\nSache für Rechnung des Verkäufers in Obhut zu                diese Vertragsverletzung die Sache nach dem Ver-\nnehmen.                                                      trag hätte spätestens ausgehändigt werden müssen.\n(2) Betrifft der Kaufvertrag Gattungssachen, so\nArtikel 93\ngeht wegen der· dem Käufer zur Last fallenden Ver-\nDie Partei, die verpflichtet ist, Maßnahmen zur           zögerung die Gefahr nur dann auf diesen über,\nErhaltung der Sache zu treffen, kann die Sache auf           wenn der Verkäufer offensichtlich für die Vertrags-\nKosten der anderen Partei in den Lagerräumen                 erfüllung vorgesehene Sachen ausgesondert und\neines Dritten einlagern, sofern daraus keine unver-          den Käufer durch eine Anzeige davon unterrichtet\nhältnismtißigen Kosten entstehen.                            hat.","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973                         867\n(3) Sind die Gattunqssachen so beschaffen, daß                             Artikel 101\nder Verküufer nicht einen Teil derselben ausson-\nDer Dbergang der Gefahr bestimmt sich nicht not-\ndern kann, solange der Käufer nicht zur Abnahme\nwendigerweise nach den Vereinbarungen über die\nbereit ist, so genügt es, dc1ß der Verkäufer alle\nKostentragung.\nHandlungen ausgeführt hat, die erforderlich sind,\num dem Küufor die Möglichkeit zur Abnahme zu                                KAPITEL VII\ngeben.\nSCHLUSSBESTIMMUNGEN\nArtikel 99                                               Artikel 102\n(1) Betrifft der Kauf eine Sache, die sich zur Be-       Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1\nförderung auf See befindet, so trägt der Käufer die      dieses Gesetzes sind die Staaten, die das Haager\nGefahr von dem Zeitpunkt an, in dem die Sache            Ubereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung\ndem Beförderc)r ausgehändigt worden ist.                 eines Einheitlichen Gesetzes über den internationa-\nlen Kauf beweglicher Sachen ratifiziert haben oder\n(2) Hat der VerkJ.ufer bei Vertragsabschluß ge-\nihm beigetreten sind.\nwußt oder hätte er wissen müssen, daß die Sache\nuntergegangen oder verschlechtert worden war, so\ntrifft ihn die Gefahr bis zum Zeitpunkt des Ver-                              Artikel 103\ntragsabschlusses.                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 100\nHat in einem Fall des Artikels 19 Abs. 3 der Ver-                           Artikel 104\nkäufer in dem Zeitpunkt, in dem er die Anzeige\n(1) Dieses Gesetz triH an dem Tage in Kraft, an\noder das Schriftstück mit der Bezeichnung der\nwelchem das Haager Ubereinkommen vom 1. Juli\nSache abgesendet hat, gewußt oder hätte er wissen\n1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes\nmüssen, daß die Sache nach der Aushändigung an\nüber den internationalen Kauf beweglicher Sachen\nden Beförderer untergegangen oder verschlechtert\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nworden war, so trifft ihn die Gefahr bis zu dem\nZeitpunkt, in dem er die Anzeige oder das Schrift-          (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nstück abgesendet hat.                                    ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}