{"id":"bgbl1-1973-60-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":60,"date":"1973-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Beruf des Diätassistenten","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                           Ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 1973                                                                                                         1 Nr.60\nTuq                                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n17. 7. 73 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  853\n17. 7. 73 Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            856\n17. 7. 73 einheitliches Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-\nliche Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     868\n20. 7. 73 Ge~etz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          870\n!1231-1, 450-2\n18. 7. 73 Verorclnun~J über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter                                                                                                  871\n82:11-4\nGesetz\nüber den Beruf des Diätassistenten\nVom 17. Juli 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                               § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei\nihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staat-\nliche Prüfung nicht bes,tanden oder die Ausbildung\nI. Abschnitt                                                   nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.\nDie Erlaubnis                                                         (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-\nträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nweggefallen ist.\n§ 1\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nWer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung                                          nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2\n,,Diätassistent\" oder „Diätassistentin\" ausüben will,                                      Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nbedarf der Erlaubnis.\n§ 4\n§ 2\nIn den Fällen des § 3 ist der Betroffene vor der\n(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der                                      Entscheidung zu hören.\nAntrags tel1 er\n1. nach einem zweijährigen Lehrgang die staatliche                                                                                            § 5\nPrüfung für Diätassistenten bestanden hat,                                                 (1) Der Lehrgang nach diesem Gesetz wird an\n2. sich ni,cht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,                                      Lehranstalten durchgeführt, die als zur Ausbildung\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus-                                           geeignet staatlich anerkannt sind.\nübung des Berufs ergibt, und                                                                (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine ab-\n3. nicht werJen eines körperlichen Gebrechens, we-                                         geschlossene Realschulausbildung oder eine andere\ngen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen                                       gleichwertige Ausbildung nachweist.\nKräfte oder wegern einer Sucht zur Ausübung des                                            (3) Auf die Dauer des Lehrgangs werden ange-\nBerufs unfähig oder unqeeignet ist.                                                   rechnet\n(2) Eine außerhalb des Gellungsbereichs dieses                                         a) Unterbrechungen durch Ferien und\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt                                          b) Unterbrechungen durch Krankheit, Schwanger-\nals Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn                                               schaft oder aus anderen, vom Auszubildenden\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an-                                                  nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamt-\nerkannt wird.                                                                                    dauer von zwölf Wochen.","854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Die zuständige Behörde kann eine andere                                 IV. Abschnitt\ngleichwertige Ausbildung im ersten Ausbildungs-\nDbergangsvorschrift\njahr bis zur Dauer von sechs Monaten anrechnen,\nwenn die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr-\n§ 9\ngangs und die Erreichung des Ausbildungszieles\ndadurch nicht gefährdet werden.                             (1) Eine Erlaubnis oder staatliche Anerkennung\nals Diätassistent oder Diätassistentin, die auf Grund\n§ 6                           der in § 11 bezeichneten Bestimmungen erteilt wor-\nden ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nsundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu-              (2) Eine Ausbildung als Diätassistent oder Diät-\nstimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-           assistentin, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nund Prüfungsordnung die Mindestanforderungen             auf Grund der in ·§ 11 bezeichneten Bestimmungen\nan den Lehrgang und das Nähere über die staatliche       begonnen worden ist, wird nach den bisher gelten-\nPrüfung. Dabei ist vorzusehen, daß der Auszubirl-        den Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluß\ndende während des Lehrgangs am theoretischen und         der Ausbildung erhält der Bewerber, wenn die Vor-\npraktischen Unterricht sowie an einer praktischen        aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,\nAusbildung teilzunehmen hat. Die staatliche Prü-         eine Erlaubnis nach § 1.\nfung hat sich auf theoretische Kenntnisse und auf\npraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstrek-\nken.                                                                            V. Abschnitt\nSchlußvorschrift\nII. Abschnitt\n§ 10\nZuständigkeiten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 7\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 9        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nAbs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.          des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der                                § 11\nAntragsteller oder der Inhaber der Erlaubnis                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\n1. seinen Wohnsitz hat,                                     Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 9\n2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht           Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit es sich nicht\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will          um Vorschriften für Diätküchenleiter (Diätküchen-\noder,                                                leiterinnen) und für die staatliche Anerkennung von\nLehranstalten für Diätassistentinnen (Diätassisten- ·\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2          ten) handelt, außer Kraft:\nnicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz ge-\nhabt hat.                                            1. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi-\nnisters des Innern über die Ausbildung, Prüfung\n(3) Die Entscheidungen über die staatliche An-            und staatliche Anerkennung von Diätassistenten\nerkennung einer Lehranstalt naich § 5 Abs. 1 trifft          (Diätassistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem die An-            küchenleiterinnen) vom 5. April 1937 (RMBliV\nstalt oder Einrichtung liegt.                                S. 583), geändert durch Runderlaß des Reichs-\nund Preußischen Ministers des Innern vom\n(4) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 4 trifft die\n15. Mai 1939 (RMBliV S. 1138);\nzuständige Behörde des Landes, in dem der Antrng-\nsteller an einem Lehrgang teilnehmen will.               2. die Verordnung des Württembergischen Innen-\n(5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-           ministers über die Ausbildung, Prüfung und\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.                staatliche Anerkennung von Diätassistenten\n(Diätassistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-\nküchenleiterinnen) vom 6. Dezember 1937 (Re-\ngierungsblatt für Württemberg S. 110), geändert\nIII. Abschnitt                          durch die Verordnung des Württembergischen\nInnenministers zur Änderung der Verordnung\nBußgeldvorschrift\nüber die Ausbildung, Prüfung und staatliche An-\nerkennung von Diätassistenten (Diätassistentin-\n§ 8\nnen) und Diätküchenleitern (Diätküchenleiterin-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufs-               nen) vom 6. Juni 1939 (Regierungsblatt für Würt-\nbezeichnung „Diätassistent\" oder „Diätassistentin\"           temberg S. 97);\nführt, ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.\n3. die Verordnung des Badischen Ministers des In-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           nern über die Ausbildung, Prüfung und staat-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet               liche Anerkennung von Diätassistenten (Diät-\nwerden.                                                      assistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-","Nr. GO ---     der         : Bonn, den 25. Juli 1973\nk üchc:11 lr~i l.r!ri ,nicn) vom 1B. l'Jovcmber 1937 (Badi-    6. die Vorschriften des Hessischen Ministers für\nsdws Gc!~;<:lz- und Vcrordnungsblütt 1935 bis                     Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen\n1937 S. 297);                                                     über die staatliche Anerkennung von Diätassi-\nstenten (Diätassistentinnen) vom 17. Januar 1966\n/J.. die ßc,k,innlrndclrnng dr's Bayerischen Staats-\nm in isl.cri ums des l nnern über die Ausbildung,\n(Hess. Staatsanzeiger S. 308);\nPrüJurnJ und sLdiJIJiche Anerkennung von Diät-                 7. der Runderlaß des Niedersächsischen Sozial-\nassi:;lcnlen (Di.Jfilssi~,lent.innen) vom 31. Januar              ministers über die Ausbildung, Prüfung und\n1938 (Bay BS JJ S. 99);                                           staatliche Anerkennung von Diätassistenten vom\n28. Februar 1967 (Nieders. Ministerialbl. S. 240),\n5. cfos Gc~'.wl.:r. ii!Jcr die Ausübung des Berufs der                 ergänzt durch Runderlaß des Niedersächsischen\nDidlassisLcnlin vom 23. Februar 1965 (Gesetz-                     Sozialministers vom 12. März 1968 (Nieders. Mi-\nund Vcrordnungsbl. für Berlin S. 311), geändert                   nisterialbl. S. 302);\ndurch diJs c;csclz zur Anderung des Gesetzes\nüber die J\\usübtmg des Berufs der Diätassistentin              8. die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung\nvom 17. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungs-                       und staatliche Anerkennung von Diätassistenten\nblalL für Berlin S. 947), und die Ausbildungs- und                (Runderlaß des Innenministers des Landes Nord-\nPrüftm~isordnung für Dicttassistentinnen vom                      rhein-Westfalen) vom 6. August 1964 (Ministe-\nl 0. Dczem her 19G5 (Gesclz- und Verordnungs-                     rialbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1191);\nblatt für Berlin l %G S. 90), geändert durch die               9. der Erlaß des Ministers für Arbeit und Sozial-\nErste Verordnung zur Anderung der Ausbil-                         wesen des Saarlandes über Ausbildung, Prüfung\ndunqs- und Prülunqsordnunn für Diätassistentin-                   und staatliche Anerkennung von Diätassistentin-\nmm vom 2!J.                        1968 (Gesetz- und Ver-         nen vom 24. Februar 1965 (Amtsbl. des Saar-\nJür Bcrlin S. 1/J:55);                        landes (S. 249).\nDcis von;!ehcnde Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Stc~llvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister\nJür Ju end, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}