{"id":"bgbl1-1973-6-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":6,"date":"1973-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen","law_date":"1973-01-24T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1973                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1973                                                                                               Nr.6\nTag                                                             Inhalt                                                                                        Seite\n24. 1. 73     fasle Verordnun~J zur Anderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen ....... .                                                             :n\n5:J-G\n25. 1. 7J     Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-\nlichen Erzeugerpreise für Tafelwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            :1.5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9eselzblü 1.l Teil TI Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    :fö\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 36\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . .                            ......................                         37\nErste Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 24. Januar 1973\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversor-                                            4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                 Abs. 4 das Abschlußzeugnis der Realschule\nvom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481)                                               oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeug-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                nis oder das Abschlußzeugnis des Lehrgangs\nBundesrates:                                                                                    nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis einer ein-\nArtikel 1                                                         schlägigen abgeschlossenen Berufsausbil-\ndung oder einer hinreichenden einschlägigen\nDie Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nBerufserfahrung.\"\nvom 7. April 1967 (Bundesgesetzbl. J S. 473) wird\nwie folgt geändert und ergänzt:\n3. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende\n1. In § 1 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende                                        Fassung:\nFassung:                                                                            „ d) bei der Prüfung .des Lehrgangs nach § 1\n,, (3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlan-                                            Abs. 3 oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei\ngung des Bildungsstandes, der der Fachschul-                                                von der obersten Schulaufsichtsbehörde des\nreife entspricht, soll der Prüfling die allgemeine                                          Landes zu benennende Lehrer von Berufs-\nund fachtheoretische Bildung nachweisen, die für                                            aufbauschulen oder Fachoberschulen oder\nden Abschluß der Berufsaufbauschule gefordert                                                von entsprechenden Bildungseinrichtungen,\".\nwird.\n(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlan-                              4. In § 6 wird der Absatz 3 durch folgenden Ab-\ngung des Bildungsstandes, der der Fachhoch-                                        satz ersetzt:\nschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt-                                   ,, (3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs\nnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen,                                        nach § 1 Abs. 3 gehören\ndie für das Studium an einer Fachhochschule                                        1) ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),\ngefordert werden.\"\n2) eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),\n2. In § 3 Abs. 2 erhalten die~ Nummern 3 und 4                                         3) eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\nfolgende Fassung:                                                                  4) eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und\n,,3. von Prüflingen des Lehrgangs nach §                                                  Technischem Zeichnen (zwei· Zeitstunden) im\nAbs. 3 das Zeugnis über eine einschlägige                                          Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine\nabgeschlossene Berufsausbildung oder über                                          Arbeit in Wirtschafts- und Soziallehre (drei\neinen als gleichwertig anerkannten Abschluß                                        Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung\neiner Berufsfachschule oder der Nachweis                                            Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik\neiner hinreichenden, mindestens dreijähri-                                          (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrich-\ngen, einschlägigen Berufserfahrung,                                                tung Sozialpädagogik.\"","34                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n5. § i; /\\bs. 4 ()rh~ill lol!Jend(~ Fassung:                     mangelhaft     (5) für eine Leistung, die den An-\n,, (4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs                                 forderungen nicht entspricht,\nnach § 1 ;\\ bs. 4 gehören                                                        jedoch erkennen läßt, daß die\nnotwendigen Grundkenntnisse\n1) ein deubclwr J\\ufsdlz (fünf Zeitstunden),\nvorhanden sind und die Män-\n2) eine~ Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),                                  gel in absehbarer Zeit behoben\n3) eine Arbeit in Millhcmatik (drei Zeitstunden),                                werden können.\n4) eine ./\\ rbei l in Darstellender Geometrie (drei           ungenügend (6) für eine Leistung, die den An-\nZei !stunden) im Lehrgang der Fachrichtung                                 forderungen nicht entspricht\nTechnik oder eine Arbeit in Rechnungswesen                                 und bei der selbst die Grund-\n(dn~i Zeitslunden) im Lehrgang der Fachrich-                              kenntnisse so lückenhaft sind,\ntung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädago-                               daß die Mängel in absehbarer\ngik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehr-                                Zeit nicht behoben werden\ngang der Fachrichtung Sozialpädagogik.\"                                    können.\n6. In § 6 Abs. 6 und 8 und in § 7- Abs. 3 Nr.                    Zwischennoten sind unzulässig.\"\nwird das Wort „Staatsbürgerkunde\" durch die                9. In § 12 Abs. 2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgen-\nWorte „Politische Bildung\" ersetzt.                           de Fassung:\n7. In§ 7- Abs. 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                „Hierbei können mangelhafte Leistungen in\n„2. für die Arbeit in Englisch                                einem Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit nur\ndurch mindestens befriedigende Leistungen in\na) im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 einen Com-              einem anderen Fach mit schriftlicher Prüfungs-\nprehension Test entsprechend der Fach-             arbeit ausgeglichen werden; ausgenommen ist\nrichtung des Lehrgangs,                            das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte Note in\nb) im Lehrgang nach § 1 Abs. 4 einen Com-              mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache\nprehension Test oder den Text für eine             in Wort und Schrift ihre Ursache hat.\nNacherzählung von 400-600 Wörtern                  Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern\nentsprechend der Fachrichtung des Lehr-            oder ungenügende Leistungen in einem Fach\ngangs,                                             können nicht ausgeglichen werden.\"\nc) im Lehrgcmg nach § 1 Abs. 5 einen Com-\nprehension Test oder den Text für eine         10. An § 12 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nNacherzählung von 400--500 Wörtern,                „Uber die Beschwerde oder den Widerspruch\nd) im Lehrgang nach § 1 Abs. 6 einen Com-              des Lehrgangsteilnehmers gegen die Entschei-\nprehension Test oder den Text für eine             dung des Prüfungsausschusses über das Nicht-\nNacherzählung von 600-800 Wörtern.                 bestehen der Prüfung der Lehrgänge nach § 1\ne) im Lehrgang nach § 1 Abs. 7- einen Com-             entscheidet die Bundeswehrverwaltung. Die\nprehension Test oder den Text für eine             Schulaufsichtsbehörde des Landes, die den Prü-\nNacherzählung von 800-1 000 Wörtern                fungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu be-\nund Leitfragen zu einer persönlichen Stel-         teiligen.\"\nlungnahme (Comment).\"\n11. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\n8. In § 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n,,§ 14 a\n,, (2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet                        Nichtteilnahme an der Prüfung\nmit\nMeldet sich ein Lehrgangsteilnehmer des\nsehr gut          (l) für eine Leistung, die den An-\nGrundlehrgangs oder der Abschlußklasse eines\nforderungen in besonderem\nMaße entspricht,                       weiterführenden Lehrgangs nicht zur Abschluß-\nprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,\ngut               (2) für eine Leistung, die den An-          es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die\nforderungen voll entspricht,           Gründe für das Versäumnis an.\"\nbefriedigend (3) für eine Leistung, die im all-\ngemeinen den Anforderungen\nentspricht,                                                Artikel 2\nausreichend (4) für eine Leistung, die zwar\nMängel aufweist, aber im gan-                            Inkrafttreten\nzen den Anforderungen noch           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nentspricht,                        dung in Kraft.\nBonn, den 24. Januar 197-3\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}