{"id":"bgbl1-1973-59-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":59,"date":"1973-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_59.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1973-07-18T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973                             843\nVerordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 18. Juli 1973\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des                    oder\" gestrichen und in Satz 3 die Worte\n§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge-                    ,,das 2,5fache\" durch die Worte „das 2fache\"\nsetzbl. I S. 759) wird vom Bundesminister für Wirt-                   ersetzt.\nschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu § 17 des Eich-\ngesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister             5. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit,               ,, (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                      oder ungefüllt einführt oder sonst in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt, kann\ndie Erteilung eines Herstellerzeichens beantra-\nArtikel 1                             gen.\nDie Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezember                    (2) Der Antrag ist schriftlich bei der zustän-\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000) wird wie folgt ge-            digen Behörde zu stellen.\"\nändert:\n6. Nach § 4 wird folgender Zweiter Abschnitt ein-\n1. Die Uberschrift des Ersten Abschnittes erhält              gefügt:\nfolgende Fassung:                                                               „zweiter Abschnitt\n„Erster Abschnitt                                        Weitere Fertigpackungen\nVerbindliche Standardisierung und Flaschen                                         § 4a\nals Maßbehältnisse\"                           Die §§ 14 und 15 des Eichgesetzes sowie die\nVorschriften dieser Verordnung sind auch anzu-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               wenden auf Packungen mit\nanderen als den in § 14 Abs. 3 des Eichgeset-\na) In der Uberschrift werden die Worte „mit\nzes genannten Putz- und Pflegemitteln für den\nflüssigen Lebensmitteln\" gestrichen.\nHaushalt\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 und für Kraftfahrzeuge,\n„Flaschen als Maßbehältnisse mit anderen                   Klebstoffen und\nErzeugnissen dürfen nur in den Verkehr ge-                 Futtermitteln für Heimtiere und Vögel\nbracht werden, wenn das Nennvolumen des\nErzeugnisses mit dem Nennvolumen des                   mit Füllmengen von nicht weniger als 0,05 und\nMaßbehältnisses übereinstimmt.\"                        nicht mehr als 5 Kilogramm oder Liter, die für\ndie Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind.\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       Das gleiche gilt für Packungen mit Gewürzen\n,, (2) Behältnisse aus formbeständigem Ma-           und Gewürzkräutern mit Füllmengen von nicht\nterial in Flaschenform sind Flaschen als               weniger als 25 und weniger als 50 Gramm.\"\nMaßbehältnisse, wenn sie den §§ 3 und 13\nAbs. 1 und 2 entsprechen.\"                         7. Der bisherige Zweite bis Vierte Abschnitt wird\nDritter bis Fünfter Abschnitt.\n3. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,§ 2 a\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nSammelpackungen mit flüssigen Lebensmitteln\n,,§ 6\nBei Sammelpackungen mit den in Anlage 1\ngenannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1                         Füllmengenkennzeichnung von Fertig-\nund 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fer-                       packungen mit bestimmten Erzeugnissen\"\ntigpackungen anzuwenden.\"                                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Fertigpackungen mit flüssigen Putz-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     und Pflegemitteln für den Haushalt und für\nKraftfahrzeuge sind mit der Nennfüllmenge\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                     nach Volumen, mit nichtflüssigen Mitteln\nb) Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden die                  dieser Art mit der NennfüJlmenge nach Ge-\nWorte „von den Festlegungen der Anlage 2                     wicht zu kennzeichnen.\"","844                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                          d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Behält-\n,,(4) Fertigpackungen mit festen und pulvri-                nisses\" die Worte „unverwischbar, gut sicht-\ngen Klebstoffen sind mit der Nennfüllmenge                     bar und\" eingefügt.\nnach Gewicht, alle anderen Klebstoffe mit\nder Nennfüllmenge nach Volumen zu kenn-                13. § 14 wird wie folgt geändert:\nzeichnen.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n9. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               ,,(1) Wer gefüllte Flaschen als Maßbehält-\nnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n,, (3) Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 des\nhat das Nennvolumen für das Erzeugnis in\nEichgesetzes kann bei Futtermitteln für Heim-\nMilliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfü-\ntiere und Vögel die Stückzahl angegeben wer-\ngung der Volumeneinheit oder ihres Einhei-\nden, wenn diese Futtermittel der allgemeinen\ntenzeichens anzugeben, wenn\nVerkehrsauffassung entsprechend nur nach\nStückzahl gehandelt werden. Auch die Angabe                          1. die Volumendifferenz zwischen zwei Wer-\nder Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle                           ten einer Reihe der Anlage 1 nicht größer\nStücke sichtbar und leicht zählbar sind.\"                                 ist als 0,05 Liter,\n2. Boden und Mantel des Behältnisses über-\n10. In § 11 Abs. 2 werden die Worte „mehrere Ein-                             wiegend umhüllt sind oder\nzelpackungen zu einer Gesamtpackung verbun-                          3. Flaschen als Maßbehältnisse, die nach § 13\nden sind und\" durch die Worte „bei Sammel-                                Abs. 2 die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 1\npackungen\" ersetzt.                                                       Nr. 3 und 4_ nicht tragen, wieder befüllt\nwerden.\"\n11. An§ 12 wird folgender Satz 2 angefügt:                           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Milli-\n,,Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befül-                     liter\" ein Komma und das Wort „Zentiliter\"\nlung nicht wahrnehmbar in der Form verändern.\"                       eingefügt sowie die Worte „ihres Kurzzei-\nchens\" durch die Worte „ihres Einheitenzei-\nchens\" ersetzt.\n12. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende             14. § 17 erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                                       ,,§ 17\n,, 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zen-                             Minusabweichungen\ntiliter oder Liter unter Anfügung der           (1) Fertigpackungen gleicher Füllmenge dür-\nVolumeneinheit oder ihres Einhei-            fen zum Zeitpunkt der Herstellung keine größe-\ntenzeichens,                                 ren Minusabweichungen haben als\n2. das Randvollvolumen in Zentiliter            1. bei leicht aöfüllbaren Füllgütern von\nohne Anfügung der Volumeneinheit\nNennfüllmenge                0/o der Nenn- g oder ml\noder ihres Einheilenzeichens oder                   in g oder ml                füllmenge\ndie Entfernung zwischen der dem\nNennvolumen entsprechenden Füll-                     25   bis    50                4,5\nhöhe und der oberen Randebene in                     50   bis 100                              2,25\nMillimeter unter Anfügung des Ein-                 100    bis 200                  2,25\nheitenzeichens,\";                                  200    bis 300                              4,5\nbb) folgender Satz 2 wird angefügt:                             300    bis 500                  1,5\n„Die Angaben nach den Nummern 1, 3                      500    bis 1 000                             7,5\nund 4 dürfen statt dessen auch an anderer              1 000    bis 5 000                0,75\nStelle des Mantels des Behältnisses an-\ngebracht werden.\"                                  2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Ab-                           Nennfüllmenge                0/o der Nenn - g oder ml\nin g oder ml                füllmenge\nsatz 1\" und in Absatz 3 nach den Worten\n,,des Absatzes 1\" die Worte „Satz 1\" einge-                        25  bis     50                9\nfügt.                                                             50   bis 100                               4,5\nc) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                            100    bis 200                   4,5\n200    bis 300                               9\n„Dies gilt nicht für\n300    bis 500                   3\n1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungs-                                                                     15\n500    bis 1 000\nmittel, die DIN 55 519, Ausgabe Januar                   1 000    bis 5 000                 1,5\n1971, entsprechen und die Angabe DIN\n55 519 tragen,                                          (2) Leicht abfüllbare Füllgüter sind\n2. Metalldosen für die Erzeugnisse nach An-               1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,\nlage 3 Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe                  keine augenfälligen festen oder gasförmigen\nMai 1973, entsprechen und die Angabe                     Beimengungen enthalten und die in einem\nDIN 32 tragen.\"                                          Arbeitsgang abgefüllt werden,","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973                            845\n2. rieselfähige pulverige Füllgüter,                                                              größter\nzulässiger\n3. ricsclf ühige körnige Füllgüter mit einem                    Brutto- oder Nettogewicht       Eichwert der\ndurchschnittlichen Gewicht der stückigen                     der Fertigpackung in g        Kontrollwaage\nBestandteile von weniger als 1 Zweihundert-                                                     in g\nstel des Nennfüllgewichts und\nvon      25  bis  weniger   als    50       0,2\n4. plastisch-streichfähige Füllgüter,                                                                0,5\nvon      50  bis  weniger   als 150\nsoweit das Füllgut nach der Abwägung oder Ab-            von 150       bis weniger   als 500         1,0\nfüllung nicht oder nur so nachbehandelt wird,            von 500       bis weniger   als 2 500       2,0\ndaß die Füllmenge sich nicht ändert. Alle übri-          von 2 500    bis  5 000                     5,0\ngen Füllgüter gelten als schwer abfüllbare Füll-\ngüter. Stark schäumende Flüssigkeiten sowie                 (3) Die Kontrollwaagen müssen mit dem Ver-\nFüllgüter, deren Fließeigenschaften oder deren           wendungsbereich in der Form „Kontrollmeß-\nSchüttdichtc nicht mit angemessenem techni-              gerät für Packungen von ..... g (oder kg) bis\nschen Aufwand hinreichend konstant gehalten              zur Höchstlast\" dauerhaft gekennzeichnet sein.\nwerden können, stehen den schwer abfüllbaren             Die untere Grenze des Verwendungsbereichs er-\nFüllgütern gleich. Die Minusabweichungen dür-            gibt sich aus der Tabelle nach Absatz 2, die\nfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertig-              obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.\npackungen überschritten werden. Fertigpackun-               (4) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von\ngen mit einer größeren Minusabweichung der               Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach\nFüllmenge als das 2fache der in Absatz 1 fest-           Volumen sind Meßkolben mit Fehlermarken\ngesetzten Werte dürfen nicht in den Verkehr              oder Waagen nach Absatz 2 in Verbindung mit\ngebracht werden.                                         einem Dichtemeßgerät, das keine größere Feh-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fer-         lergrenze als ± 2 vom Tausend hat, geeignet.\ntigpackungen      mit    Backwaren,    Weichkäse,        Für diese Waagen gilt Absatz 3 entsprechend.\nSauermilchkäse,. Schichtkäse, Edelpilzkäse oder             (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Uber-\nEiskremtorten sowie für Fertigpackungen mit              prüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-\nmehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück            behältnissen mit anderen geeigneten Kontroll-\nein größeres Gewicht als das 3fache der zuläs-           einrichtungen oder Kontrollmethoden stichpro-\nsigen Minusabweichungen nach Absatz 1 Nr. 1              benweise erfolgen.\nhat. Fertigpackungen mit einer größeren Minus-              (6) Absatz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung\nabweichung der Füllmenge als das 2fache der              von Fertigpackungen geeichte Waagen verwen-\nin Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen             det werden, die den Absätzen 2 und 3 entspre-\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                    chen.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht              (7) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach\nfür Fertigpackungen mit kalibriertem Schlacht-           Absatz 1 bis 6 sind so aufzuzeichnen, daß sie\ngeflügel. Diese Fertigpackungen dürfen mit               den tatsächlichen Mittelwert, die tatsächlichen\neiner größeren Minusabweichung der Füllmenge             Minusabweichungen und den Zeitpunkt der\nals das 2fache der in Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten      Uberprüfung leicht erkennen lassen. Die Auf-\nWerte nicht in den Verkehr gebracht werden.              zeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prü-\nfung nach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur\nEinsicht vorzulegen.\n15. § 19 erhält folgende Fassung:                               (8) Werden Fertigpackungen überwiegend\n,,§ 19                            von Hand hergestellt, kann die zuständige Be-\nKontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen              hörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 7\nzulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Ver-\n(1) Wer Fertigpackungen herstellt, hat diese         pflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes und § 17\nmit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten              dieser Verordnung nicht gefährdet ist.\"\nstichprobenweise so regelmäßig zu überprüfen,\ndaß die Einhaltung der Verpflichtungen nach         16. § 22 wird wie folgt geändert:\n§ 15 des Eichgesetzes und § 17 dieser Verord-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nnung gewährleistet ist. Die Prüfung kann auch\n„Die Prüfung kann bei der Herstellung, der\nan jeder einzelnen Fertigpackung erfolgen. Zu-\nEinfuhr und in allen Stufen des Handels er-\nsatzeinrichtungen an den Kontrollmeßgeräten,\ndie zur Registrierung und Auswertung von                     folgen.\"\nMeßwerten dienen, unterliegen nicht der Eich-                Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\npflicht. Sie sind von den zuständigen Behörden           b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nauf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprü-                  ,,Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prü-\nfen.                                                         fung von Flaschen als Maßbehältnissen der\n(2) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von            Anlage 5 anzuwenden.\"\nFertigpackungen mit Füllmengenangaben nach\nGewicht sind nur Waagen geeignet, deren             17. § 24 wird wie folgt geändert:\nEichwert nicht größer ist als                            a) Der bisherige § 24 wird § 24 Absatz 1.","846                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fas-                           treten dieser Verordnung geltenden Vor-\nsung:                                                               schriften entsprechen, gelten als Maßbehält-\n,,2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Fla-                         nisse. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980\nschen als Mußbehältnisse mit einem nicht                    zur Wiederbefüllung vervrnndet werden.\nin der Anlage 1 üufgeführten Nennvolu-                      Hierbei dürfen Flaschen mit Obst- und Ge-\nmen des Erzeugnisses oder mit einem                         müsesäften, Fruchtsaftgetränken, weinähn-\nNennvolumen, das mit dem des Erzeug-                        lichen Getränken und warmabgefülltem Wein\nnisses nicht übereinstimmt, in den Ver-                     auch eine geringere Füllmenge enthalten, als\nkehr bringt,                                                nach Anlage 1 zulässig ist. Bei Fruchtsaft-\n3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren                             getränken, weinähnlichen Getränken und\nRimdvollvolurnen nicht den Vorschriften                     warmabgefülltem Wein muß die geringere\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 entspricht,                    Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine Angabe\nherslelH, einführt oder sonst in den Gel-                   des Grundpreises ist nicht erforderlich.\"\ntungsbereich di.eser Verordnung ver-\nbringt, 11\n•\nc) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 3\"                                                     Artikel 2\ndurch die Worte „Abs. 2 ersetzt.\n11\nDie Anlagen zur Fertigpackungsverordnung wer-\nd) In Nummer 6 werden die Worte „Satz 2\"                    den wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Satz 4 ersetzt.\n11\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 7 werden nach den Worten,,§ 12\"\ndie Worte „Satz 1\" eingefügt.                                a) In der Uberschrift werden nach den Worten\n,,Abs. 1\" die Worte „Nr. 1\" eingefügt.\nf) In Nummer 8 werden die Worte „oder Abs. 3\nSatz 2\" durch ein Komma und die Worte                       b) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 17\" durch\n,,Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2\" ersetzt.                      die Worte ,,§ 20\" ersetzt.\ng) In Nummer 10 werden die Worte „Abs. 3                         c) In den Nummern 3 und 8 werden die Worte\n11\nSatz 2 und „Absatz 3 Satz 2 durch die   11\n„0,35\" bis zum 31. Dezember 1980 durch die\nWorte „Abs. 3 und „Absatz 3\" ersetzt.\n11\nWorte „0,35 an Stelle von 0,33\" ersetzt.\nh) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:                          d) In Nummer 7 werden die Worte „bis zum\n„ 11. entgegen § 19 Abs. 7 die Ergebnisse der                    31. Dezember 1980\" gestrichen.\nUberprüfungen nicht ordnungsgemäß                   e) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Zitrus-\naufzeichnet oder die Aufzeichnungen                      säfte\" die Worte „und Ananassäfte\" und nach\nnicht aufbewahrt oder vorlegt.\"                          der Zahl „0,1\" die Zahl „0,125\", nach der Zahl\ni) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 „0,18\" die Zahl „0,35\" sowie nach der Zahl\n,,0,55\" die Zahl „1\" eingefügt.\n,, (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1\nNr. 5 bis 11 gelten auch für Fertigpackungen\nmit den in§ 4 a bezeichneten Erzeugnissen.\"             2. Anlage 2 wird gestrichen.\n18. § 25 wird wie folgt geändert:                               3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                               1. In der Uberschrift werden die Worte „mit\n,,(1) Die Vorschriften über die Grundpreis-                      Lebensmitteln, Wasch- und Reinigungsmit-\nkennzeichnung sind nicht anzuwenden                                teln, Körperpflegemitteln, Putz- und Pflege-\nmitteln, Mineralölerzeugnissen, Lacken und\n1. bis zum 31. Dezember 1974 auf Fertig-                           Anstrichfarben\" gestrichen.\npackungen mit Würzsoßen und ver-\nwandten Soßen sowie volltafelfertigen                    2. Buchstabe A Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nSuppen, Brühen, Bratensoßen und ver-                         ,, 1. Obstkonserven, Gemüse- 105 -210-\nwandten Soßen,                                                    konserven einschließlich 315 **) -\n2. bis zum 31. Dezember 1974 auf Fertig-                                 Sauer-, Sauerkraut- und 370 *) -\nRotkrautkonserven, Hül- 425**)-580-\npackungen mit Erzeugnissen der Anlage 3\nsenfruchtkonserven, Kar- 720 *) -\nBuchstabe A, die § 12 Satz 2 nicht ent-\nsprechen,                                                         toff elkonserven, Kapern 850\nfür Sauer-, Sauerkraut-\n3. bis zum 31. Dezember 1973 auf Fertig-\nund Rotkrautkonserven\npackungen mit anderen Erzeugnissen der                                                      1700-2550\naußerdem:\nAnlage 3 Buchstabe A.    11\nfür Grünkohlkonserven\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „ 1974\" durch die                                  außerdem:              1275\nZahl „ 1975 ersetzt.\n11\nfür Stangenspargel     305-470--\naußerdem:              875\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973\n*) nicht für sterilisierfähige Dosen\nhergestellt worden sind und den vor Inkraft-             **) nicht für Gl_äser","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973                           847\nJür importierte Pfirsich-,                                      reitungen, Sardellen, An-\nAprikosen-, /\\narws-,                                           chovis, Brisling, Sild und 53 - 75 -\nFruchlcock ta i l-, Boysen-                                     andere Heringszuberei-      103 - 112 ---\nbeercn-        und    Mc1ngokon-                                tungen nur:                 130- 170\ns0rven a ußerdern sowie                                         für importierte Makrelen\nfür künstlich gesüfHc cliä-                                     und Makrelenzubereitun-\ntelische         Obstkonserv~:n                                 gen nur:                    130 -210\"\nnur:                               385 - 475            4. Buchstabe A Nr. 3 b erhält folgende Fassung:\nfür imporli(~rte J\\nc1rws-         360 an Stelle\n,,b) Feinkostsalate jeglicher 150 - 175 -\nkonserven aus 1\\1!,Jlaysia:        von 385 bis\nArt und andere Salate 200 - 250 -\nzum 31. De-\nwie Kartoffelsalat:       325-425-\nzember 1975\n810-900\nfür     imporlierte Spargel-                                                                400 *) bis zum\nstc,mgen und -abschnitte                                                                    31. Dezember\naußerdem:                          460 -- 840                                               1975\"\nfür importierte Erzeugnis-         450-900 bis          5. In Buchstabe A Nr. 3 d „Wild- und Geflügel-\nse aus Polen und Ungarn            zum 31. De-             erzeugnisse, kochfertig und tafelfertig zube-\naußerdem:                          zember 1975             reitete Gerichte (außer Fleischerzeugnisse)\"\nfür Oliven in CJJsern nur:         110- 150                wird hinter der Zahl „850\" die Zahl „ 1450\"\n240-360-                angefügt.\n450-670-\n6. Buchstabe A Nr. 3 e erhält folgende Fassung:\n935\n,,e) Salatsoßen, Würzsoßen 150 - 200 -\nfür Maiskolben nur:                1134\nund verwandte Soßen:      275 - 325 -\nfür Muiskörner nur:                210 -- 425 --\n430-540-\n850\n700- 810\n418 bis zum\nfür importierte Würz-     60-300-\n31. Dezember\nsoßen außerdem:           375\n1975\nfür importierte Wor-      160 bis zum\nfür         Artischockenböden                                      cester- und Soyasoßen 31. Dezember\nnur:                               333                            außerdem:                 1975\"\nfür Bambusschößlinge,\n7. In Buchstabe A Nr. 5 „Gewürze und Gewürz-\nWasserkastanien und So-            245 --350-\nkräuter\" wird hinter der Zahl „110\" die Zahl\njabohnenkeime nur:                 600\",\n,,370\" angefügt.\n3. Buchstabe A Nr. 2 erhält folgende Fassung:                   8. In Buchstabe A Nr. 6 „Tomatenmark\" wird\n„2. Fischerzeugnisse:                 60 -- 80 - 120          hinter der Zahl „370\" die Zahl „850\" ange-\n--190-330-              fügt.\n-- 380-430\n9. In Buchstabe A Nr. 7 „Meerrettich\" wird die\n160 bis zum\nZahl „ 180\" durch „210\" ersetzt.\n31. Dezember\n1974                10. Nach Buchstabe A Nr. 7 „Meerrettich\" wer-\n150 -- 300 bis          den folgende Nummern 7 a und 7 b einge-\nzum 31. De-             fügt:\nzember 1973             ,, 7 a Volltafelfertige Sup-     105 **) -\nfür Krusten-, Schalen-            105 -- 210 -                    pen, Brühen, Braten-     210 **) -\nund Weichtiere nur:               425                             soßen und verwandte     315 **) -\nfür importierte Krusten-,                                         Soßen:                   370 *) -\nSchalen- und Weichtiere 120-195-                                                           425 **) -\naußerdem:                         370                                                     580 **) -\nfür Fischbällchen nur:                                                                     850 **)\n425    850\nfür importierte Erzeug-\nfür Sardellenpaste in Tu-\nnisse:                   230-400\nben nur:                          57\n7 b Futtermittel für Heim-\nfür Thunfisch und Thun- 70 - 110 -\ntiere und Vögel, naß\nfischzuberei tun gen              130-210-\nkonserviert oder va-     210-425-\naußerdem:                         270\nkuumverpackt (ohne       850-1275-\nfür Thunfisch aus Spa-            120 an Stelle                                            1700-2550\"\nZierfischfutter):\nnien:                             von 110 und\n130 bis zum         11. In Buchstabe B Nr. 1 d „Kondensierte Sahne\"\n31. Dezember            wird der Doppelpunkt durch ein Komma er-\n1975                    setzt und das Wort „Kaffeesahne\" angefügt.\nfür importierte Olsardi-                              12. In Buchstabe B Nr. 1 g „Frischkäse, Käsezu-\nnen und Olsardinenzube-                                   bereitungen, Schmelzkäse und Schmelzkäse-\n*) nicht für stcrilisicrfähiqe Dosen\nzubereitungen\" wird hinter der Zahl „62,5\"\n**) nicht für Gläser                                                    die Zahl „80\" eingefügt.","848                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nJ 3. Nach Buchstabe B Nr.              1 g wird folgender                   b) Kandis, Kandisfarin,\nBuchsliibe h angefüut:                                                     Traubenzucker:       400\"\n,,h) Küscfoncluc:                     400\"                 22. In Buchstabe B Nr. 19 „Tee\" werden hinter\n14. In Buchstdbe 2 a „Fleisch- und Wurstwaren                       der Zahl ff 113\" angefügt: ,,226 - 453 bis zum\n(außer Würstchen)\" werden nach der Klam-                       31. Dezember 1974\".\nmer die Worte „für importierte Erzeugnisse                 23. In Buchstabe B Nr. 22 a „Pulver\" werden hin-\naus Rumünicn\" und bei den Werten in Gramm                      ter der Zahl „300\" die Zahlen „400 - 600\"\ndie Zahlen und Worte ,,450 ----- 850- 1816--                   angefügt.\n2724 bis zum 31. Dezember 1973\" eingefügt.                 24. In Buchstabe B Nr. 23 b „Nichtflüssige WC-\n15. In Bucbsl.iJ be B Nr. 3 a „Sämtliche üefgefrore-                und Rohrreiniger\" wird vor der Zahl „300\"\nnen Erzeuqnisse\" -i.verden hinter dem Wort                     die Zahl ff80\" eingefügt.\n„Petersili(:\" clie \\/\\1 orte „sowie tiefgefrorene          25. In Buchstabe B Nr. 23 werden nach dem\nGarnelen\" eingdügt. Bei den \\Alerten in g für                  Buchstaben c folgende Buchstaben d und e\nForellen \\vird vor der Zahl „340\" die Zahl                     angefügt:\n,,285\" eingefügt.\n„d) Chromputzpaste              60\n16. In Buchstdbe B Nr. 3 b „Fischfilets, Fisch-                        e) Nichtflüssige Entkalker\nportionen, Fischsteaks und ähnliche Erzeug-                           für Koch- und Heißwas-\nnisse\" wird hinter dem Wort „Erzeugnisse\"                             sergeräte                 150\"\ndas Wort „nur\" angefügt.\n26. Buchstabe B Nr. 24 erhält folgende Fassung:\n17. Nach Buchstabe B Nr. 4 d „Kartoffelpürree\"\n,,Aerosolpackungen für alle 75 - 150-\nwird folgender Buchstabe e angefügt:\nErzeugnisse außer Lebens- 300 - 375 -\n,,e) Reibekuchen, vakuum-                                      mittel:                          450 - 600 -\nverpack l:                     150    300\"                                               750-900\nDer bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.                     für Körperpflegemittel\n18. In Buchstube B Nr. 5 „Zuckerhaltiger Brotauf-                    außerdem:                       175\"\nstrich\" wird für die Erzeugnisse „Nugatkrem                27. Nach Buchstabe B Nr. 24 „Aerosolpackungen\nund andere kakaohaltige oder aus Olsamen                       für alle Erzeugnisse außer Lebensmittel\"\nhergestellte Brotaufstrichmittel\" hinter der                   werden folgende Nummern 25 bis 28 ange-\nZahl ,,400\" die Zahl „750\" angefügt.                           fügt:\n19. Nach Buchstabe B Nr. 9 „Würzmittel und                           ,,25. Honig:                    1500-2500-\nWürzmischunqcn\" wird folgende Nummer 9 a                                                        3500- 4500\neingefügt.:                                                      26. Holzkohle für Grillge-\nff9 a) Gewürze und Gewürz- 25 -- 30 -- 35 -                            räte:                    2500\nkri:iuter:                   40 -- 45\"                   27. Klebstoffe, fest und pul-\n20. Buchstabe B Nr. 10 erhält folgende Fassung:                             verig:                   750-2500\n28. Futtermittel für Heim-\nff 10. Getreideerzeugnisse und andere Erzeug-\nnisse:                                                          tiere und Vögel, in      300-400-\ntrockener Form (außer 600-1500-\na) Müslierzeugnisse,\nZierfischfutter):        2500\".\nSi:iuglings- und\nKleinkindergetrei-                              28. In Buchstabe C Nr. 5 e werden nach den Wor-\ndenahrung, Speise-                                 ten „Teppich- und Polsterreiniger\" ein Kom-\nstärke einschließ-                                 ma und die Worte „flüssige Silberputzmittel\nlieh Kindersti:ir ke:     400                      und flüssige Entkalker für Koch- und Heiß-\nb) Tellerf ertige Getrei-                               wassergeräte\" eingefügt.\ndekost (Cornflakes,                            29. Nach Buchstabe C Nr. 5 g wird folgender\nFrühstücksflocken         170-225-                 Buchstabe h angefügt:\nu.ä.):                    340                       „h) Reinigungsmittel für\nc) Käseomeletten:             400                             Pinsel                    300\".\nd) Teigwaren:                  1500- 2500-\n3500-4500            30. Nach Buchstabe C Nr. 6 „Schmieröle\" werden\nfolgende Nummern 7 und 8 angefügt:\ne) Mehl:                       2500ff\n,,7. Klebstoffe, flüssig, kre- 75 - 750-\n21. Buchstabe B Nr. 13 erhält folgende Fassung:                           mig und pastös:            1250 - 2500\n,, 13. Zucker und Zuckeraustauschstoffe:\n8. Zierfischfutter:           300 - 750\"\na) Puderzucker, Wür-\nfelzucker, Hagel-\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nzucker, Gelierzuk-\nker, Raffinadezuk-                              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nker, Einmachzucker;                                 „Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von\nZuckeraustausch-                                   Fertigpackungen durch die zuständigen Be-\nstoffe:                   2500                     hörden\".","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973                          849\nb) Nummer 4 w ir<l wie folgt geändert:                             Der Umfang der Stichprobeprüfung bemißt\naa) In Satz 3 werden die Worte „für nicht                       sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buch-\nzerstörende und zerstörende Prüfung\"                       stabe b, wenn alle Packungen der Stich-\ndurch die Worte „in Verbindung mit den                     probe zerstört werden müssen, im übrigen\nVorschriften der Nummer 6\" ersetzt.                        bemißt er sich nach der Tabelle in Num-\nbb) Die Buchstaben a und b erhalten folgende                   mer 4 Buchstabe a.\"\nFassung:                                         d) In Nummer 8 Satz 2 wird die Zahl „5\" durch\n,,a) Normale Prüfung                                  die Zahl „2\" ersetzt.\nStichprobenprüfung                         e) In Nummer 9 wird der letzte Satz gestrichen.\nN               n    C      k\n5. An Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:\n100 bis 150        20     1 0,800\n151 bis 280        32    2 0,597         „Anlage 5\n281 bis 500        50    3 0,462         zur Fertigpackungsverordnung\n501 bis 1 200      80    5 0,357         Verfahren zur Prüfung von Flaschen als Maß-\n1 201 bis 3 200     125    7   0,282       behältnissen durch die zuständigen Behörden\n3 201 und mehr      200   10 0,221         1.       Ort der Prüfung\nVollprüfung                                        Flaschen als Maßbehältnisse sind in der\nN                                                  Regel beim Hersteller der Flaschen oder\n10 bis 100                                         beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll\nb) Stichprobenprüfung mit verminder-                   grundsätzlich bei der Herstellung vorge-\ntem Stichprobenumfang                              nommen werden, sie kann auch im Lager\nerfolgen.\nN               n    C      k\n2.      Entnahme der Zufallsstichprobe\nbis 500         8    0   1,237               Es wird eine Stichprobe von Flaschen als\n501 bis 3 200      13        0,847               Maßbehältnissen aus einem Los, das einer\n3 201 und mehr       20        0,640.\"             Stundenproduktion von Flaschen dessel-\nc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                             ben Musters aus derselben Herstellung\nentspricht, zufallsmäßig entnommen. Der\n„6. Feststellung der Tara\nUmfang der Stichprobe beträgt 35 Flaschen\nDie Tarastreuung kann vernachläßigt wer-\nbei dem Auswertungsverfahren unter Be-\nden, wenn das Taragewicht im Mittel\nnutzung der Standardabweichung oder 40\nnicht mehr als 10 vom Hundert der Nenn-\nFlaschen bei dem Spannweitenverfahren.\nfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht\ngilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mit-        3.      Messung des Volumens der Flaschen der\ntel von 10, bei der Prüfung von Waren am                  Stichprobe\nLager das Mittel von 5 Taraproben.                        Die Flaschen werden leer gewogen. Sie\nDie Tarastreuung kann ferner vernach-                     werden mit Wasser von bekannter Dichte\nläßigt werden, wenn                                       bei einer Temperatur von 20° C randvoll\na) die Standardabweichung der Tarage-                     gefüllt. Sie werden voll gewogen.\nwichte von 25 Taraproben bei der Prü-                Die Unsicherheit der Bestimmung des Vo-\nfung am Abfüllort und von 5 Tarapro-                 lumens darf höchstens 1/5 der nach § 3\nben bei der Prüfung von Waren am                     Abs. 2 zulässigen Abweichungen für das\nLager nicht größer als das 0,25fache                 Nennvolumen der Flaschen betragen.\nder zulässigen Minusabweichung ist           4.      Auswertung der Ergebnisse\noder\n4.1.    Benutzung der Standardabweichung der\nb) die mittlere Spannweite der Tarage-                    Stichprobe\nwichte von 25 Taraproben bei der Prü-                Anzahl der Flaschen der Stichprobe: n = 35\nfung am Abfüllort und von 5 Tarapro-\n4.1.1. Zu berechnen sind\nben bei der Prüfung von Waren am\nLager nicht größer als das ,0,58fache                 der Mittelwert x der gemessenen Volumen\nxi der Flaschen der Stichprobe,\nder zulässigen Minusabweichung ist.\nDie mittlere Spannweite der Tarage-                   die Standardabweichung s der gemessenen\nwichte errechnet sich bei der Prüfung                Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.\nam Abfüllort aus 5 Stichproben zu je         4.1.2. Es werden folgende Grenzwerte berechnet:\n5 Leerpackungen.                                      obere Toleranzgrenze To als Summe aus\nIn den Fällen der Buchstaben a und b gilt                  dem Randvollvolumen und der zugehöri-\nals Taramittelgewicht bei der Prüfung am                   gen Abweichung nach § 3 Abs. 2,\nAbfüllort das Mittel von 25, bei der Prü-                  untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus\nfung von Waren am Lager das Mittel von                     dem Randvollvolumen und der zugehöri-\n5 Taraproben.                                              gen Abweichung nach § 3 Abs. 2.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht je-       4.1.3. Annahmekriterien\nder einzelnen Leerpackung festzustellen.                  Das Los genügt den Vorschriften des § 3","850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAbs. 2, wenn die Werte          x  und s gleich-                  Man berechnet:\nzeitig folgende drei Ungleichungen erfül-                         die Spannweite der Unter-Stichproben,\nlen:                                                              d. h. die Differenz zwischen dem gemes-\nx + k.s s To                                                      senen Volumen der größten und der\nx - k.s ~ Tn                                                      kleinsten der 5 Flaschen der Unter-\ns s F (To -Tn)                                                    Stichprobe;\nmit k :==: 1,57 und F = 0,243                                 -   die Summe der Spannweiten der 8\n4.1.4. Berechnung der Werte x und s                                      Unter-Stichproben:\n35                                      R = R1 + R2 + . . . . . . . . . . + R1 + Rs\nDer Mittelwert\ni =   pi                              Die mittlere Spannweite      R der Stich-\nder Stichprobe ist    x        35\nprobe ist:\nDie Standcmlabweichung der Stichprobe ist                         -       :>, R\nR=_  .....__\ns =-~  1 V ;4 l~       (Xi-X)2\n5.\n8\nWenn das Kontrollergebnis nicht zufrie-\ni=l\ndenstellend ist, kann eine zweite Prüfung\n4.2.   Benutzung der mittleren Spannweite                            durchgeführt werden. Die Stichprobe ist\nAnzahl der Flaschen der Stichprobe: 40                        dann aus einem Los zu entnehmen, das\n4.2.1. Zu berechnen sind:                                            einer längeren Produktionsdauer ent-\nder Mittelwert x der gemessenen Volumen                       spricht, oder es sind die Eintragungen auf\nxi der Flaschen der Stichprobe;                               geeigneten Kontrollkarten des Herstellers\ndie mittlere Spannweite R der gemessenen                      zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb\nVolumen Xi der Flaschen der Stichprobe.                       von den zuständigen Behörden kontrolliert\n4.2.2. Es werden die Grenzwerte Tn und Tu nach                       worden ist.\"\nNr. 4.1.2. berechnet.\n4.2.3. Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des § 3\nAbs. 2, wenn die Werte x und R gleich-                                         Artikel 3\nzeitig folgende drei Ungleichungen erfül-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlen:                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nx + k'. i~ s To                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nx-k'. R;::::: Tu                                   auch im Land Berlin.\nR ::s; F' (To - Tu)\nmit k' =-~ 0,668 und F' - 0,574\n4.2.4. Berechnung der Werte      x und R\nArtikel 4\nBerechnung von      x:\n40                          Artikel 1 Nr. 4, 6, 8, 9, 12 Buchstaben a und d,\n~                        Nr. 13, 14 mit Ausnahme des neugefaßten § 17\nDer Mittelwert        _    i = pi\nder Stichprobe ist x    = --4-0-                   Abs. 4, Nr. 15 und 17 Buchstaben a, b, soweit er die\nÄnderung von § 24 Nr. 3 betrifft, Buchstaben c, f, g,\nBerechnung von R:                                  h und i sowie Artikel 2 Nr. 2 und 4 Buchstaben b, d\n- Die Stichprobe wird nach der zeitlichen          und e treten am 1. Januar 1975 in Kraft. Im übrigen\nReihenfolge der Entnahme in 8 Unter-         tritt die Verordnung am Tage nach ihrer Verkün-\nStichproben zu je 5 Flaschen unterteilt.     dung in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}