{"id":"bgbl1-1973-58-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":58,"date":"1973-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1973-07-17T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["805\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1973                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1973                                                                                                        1 Nr. 58\nTciU                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n17. 7. 7J  Sechste VcronlnuncJ zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher\n·vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     805\n7841-4-:l, 7/l41-G-2, 7841-4-3/1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschritten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          837\nBirndesqcsetzbld11. Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             839\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Änderung\nfuttermittelrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Juli 1973\nAuf Grund der Artikel 2 und 2 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anderung futter-\nmittelrechtlicher Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 990),\ngeändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird im Benehmen mit dem\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage (Normentafel für Mischfuttermittel) zu § 5 Abs. 1 der Futtermittel-\nanordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Geset-\nzes zur Andenmg futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1809), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom\n17. August 1971 (BundesgesetzbL I S. 1355), wird wie folgt geändert:\n1. Die Allgemeinen Vorschriften erhalten folgende Fassung:\n„ Allgemeine Vorschriften\n1. Mischfuttermittel sind gemäß Spalte 1 der Typenliste zu benennen.\n2. Soweit weitere als die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Angaben vorgeschrie-\nben werden, müssen sie auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf\nder Packung gemacht werden.\n3. Die in der Typenliste und in Anhang 1 festgelegten Gehalte beziehen sich\nauf Mischfuttermittel mit mindestens 88 v. H. Trockensubstanz. Abwei-\nchend von Satz 1 beziehen sich die festgelegten Gehalte im Ergänzungs-\nfutter für Rinder (4.7) und im Mineralfutter B für Rinder (4.8 a). sofern in\ndiesen Futtermitteln Propylenglykol enthalten ist, im Melassefutter (6.1)\nund im Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-\nsorgung (6.6) auf die Originalsubstanz.","806                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. Der Gehalt an Feuchtigkeit darf höchstens betragen:\na) In Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40 v. H.\nTrockenmilcherzeugnissen                                        7v. H.,\nb) in sonstigen Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfutter-\nmittel aus ganzen Körnern, Melassefutter (6.1) und Ergän-\nzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-\nversorgung (6.6)                                               14 v. H.,\nc) in Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen            10 V. H.,\nd) in Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile              Sv. H.\n5. Gemengteile im Sinne dieser Normentafel sind:\na) Einzelfuttermittel,\nb) Zusalzsloffe, ausgenommen Konservierungsstoffe, sofern der\nAnteil eines Zusatzstoffes mindestens 0,2 v. H. des Misch-\nfuttermittels beträgt,\nc) Vormischungen und Mineralstoffmischungen nach Anhang 2\nNr. 1 und 2,\nd) Mischfuttermittel nach den Nummern 6.2, 6.3 und 6.5 der Ty-\npenliste.\n6. Sind Mischfuttermitteln NPN-Verbindungen zugesetzt worden, so ist der\ndarauf entfallende Gehalt an Rohprotein neben dem gesamten Gehalt an\nRohprotein anzugeben. Dies gilt nicht für Mineralfuttermittel für Rinder\n(4.8 bis 4.11) und für die Mineralstoffmischung für Rinder (Anhang 2 Nr. 2\nBuchstabe h).\n7. Zusatzstoffe dürfen Mischfuttermitteln nur zugesetzt werden, wenn sie in\nAnhang 1 für das betreffende Mischfuttermittel aufgeführt sind. Dabei\nsind die dort festgesetzten Mindest- und Höchstgehalte und sonstigen Be-\nschränkungen einzuhalten. In der Typenliste festgesetzte Mindest- und\nHöchstgehalte bleiben unberührt.\n8. Zusatzstoffe, für die in Anhang 2 Nr. 1 Vormischungen aufgeführt sind,\ndürfen nur in Form einer solchen Vormischung zugesetzt werden.\n9. Der Gehalt an Aflatoxin B1 und Fluor darf in Mischfuttermitteln höch-\nstens betragen:\nNummer      Aflatoxin  Fluor\nMischfuttermittel                  der          B1\nTypenliste     mg/kg    mg/kg\nKükens ta rterf u tter                       1.1           0,005\nKükenalleinfutter                            1.2           0,005\nJunghennen-Alleinfutter                      1.3           0,025\nLegehennen-Alleinfutter                      1.4           0,040\nZuchthennen-Alleinfutter                     1.5           0,040\nGeflügelmast-Alleinfutter                    1.6           0,025\nEntenküken-Alleinfutter                      1.7           0,005\nEntenmast-Alleinfutter                       1.8           0,005\nPu tenstarterfutter                          1.9           0,005\nPu tenmas t-Alleinfu tter                    1.10          0,025\nPu tenendmast-Alleinfutter                   1.11          0,025\nTauben-Mischfutter                           1.12          0,025\nErgänzungsfutter für Küken                   1.13          0,005\n(Kükenaufzuchtmehl)\nErgänzungsfutter für Junghennen              1.14          0,040\n(Junghennenmehl)\nErgänzungsfutter für Legehennen              1.15          0,060\n(Legemehl)\nEiweißreiches Ergänzungsfutter\nfür Legehennen                            1. 16         0,100","Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973           807\nNummer       Aflatoxin Fluor\nMischfutlermittel                  der           B1\nTypenliste      mg/kg   mg/kg\nMineral-Wirkstoffutter für Legehennen        1.16 a        0,100\nK üken-Körnerfu tter                         1.17          0,005\nGeflügel-Körnerfutter                       1.18          0,005\nTauben-Körnerfutter                         1.19          0,005\nMineralfutter für Tauben                    1.20           0,005\nMilchaustauschfutter für Ferkel             2.1            0,005\nErgänzungsfutter für Saugferkel             2.1 a          0,005\nFerkel aufzuchtfulter                       2.2            0.005\nSchweinemast-Alleinfutter I                 2.3            0,040\nSchweinemast-Alleinfutter II                2.4           0,040\nZuchtsauen-Alleinfutter                     2.5            0,040\nAlleinfutter für niedertragende\nZuchtsauen                               2.5 a          0,040\nSchweinemast-Ergänzungsfutter               2.6            0,080\nSchweinemast-Ergänzungsfutter\nzu eiwf~ißreichen Futtermitteln          2.7            0,080\nZuchtsa uen-Ergänzungsfutter                 2.8           0,080\nEiweißkonzentrat für Schweine                2.9           0,200\nEi weißreiches Ergi:inzungsfutter\nfür Schweine                             2.9 a          0,130\nMineralfulter für Schweine                  2.10           0,005\nMilchaustauschfutter I für\nKälbennast                                3.1           0,005\nMilchaustauschfutter II für Kälbermast      3.1 a          0,005\nMi lcha usta uschfu tter für\nKälber aufzuch t                         3.2            0,005\nErgänzungsfutter zu Magermilch\nfür Mastkälber                           3.3            0,005\nErgi:inzungsfutter zu Magermilch\nfür Aufzuchtkälber                       3.4            0,005\nKä]berauJzuchtfutter                       3.5            0,005      50\nKälbernährmehl                              3.6           0,005      50\nMilchleistungsfutter A                      4.1           0,050      so\nMilchleistungsfutter B                      4.2           0,050      75\n. Milchleistungsfutter C                      4.3           0,050     100\nRindermastfutter A                          4.4           0,040      75\nRindermastfutter B                          4.4 a         0,080     150\nErgänzungsfutter für Zuchtbullen            4.5           0,040      75\nErgänzungsfutter für Milchvieh\nbei Weidegang und Grünfütterung          4.6           0,150     200\nErgänzungsfutter für Rinder                 4.7           0,150     200\nMineralfutter A für Rinder                  4.8           0,150   2 000\nMineralfutter B für Rinder                  4.8 a          0,075    700\nMineralfutter für Rinder bei\nRübenblattfütterung                      4.9            0,150  2 000\nMineralfutter für Rinder zur Umstellung\nauf Weide- und Grünfütterung             4.10           0,150  2 000\nMineralfutterbriketts für Rinder            4.11           0,150  1 300\nErgänzungsfutter für Pferde                 5.1            0,005\nMineralfutter für Pferde                    5.1 a          0,005  3 000\nMineralfutterbriketts für Pferde            5.1 b          0,005  2 000\nErgänzungsfutter für Schafe                 5.2            0,075     50\nMineralfutter für Schafe                    5.3            0,150  2 000","808                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNummer      Aflatoxin    Fluor\nMi schfu ttermi t tel              der          B1\nTypenliste     mg/kg     mg/kg\nErgänzungsfutter für Ziegen                  5.4            0,075        50\nMischfutter für Kaninchen                    5.5           0,005\nMischfutter für Karpfen                       5,6           0,005\nMischfutter für Forellen                      5.7           0,005\nErgänzungsfutter für Rot- und Rehwild         5.8           0,075\nMelassefutter                                6.1           0,005\nManiokamehJ, melassiert oder\nTapiokamehl, melassiert                 6.2            0,005\"\n2. Abschnitt I der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Die Zwischenüberschriften „Teil A Fertigfuttermittel\" und „Teil B Halb-\nfabrikate\" werden gestri,chen;\nb) die Nummern 1.7, 1.13, 1.14, 1.15, 1.16, 2.1 a, 3.3, 3.4 und 6.6 erhalten fol-\ngende Fassung:\n1.7      „Entenküken-Alleinfutter\",\n1.13     „Ergänzungsfutter für Küken (Kükenaufzuchtmehl) \",\n1.14     „Ergänzungsfutter für Junghennen (Junghennenmehl) \",\n1.15     „Ergänzungsfutter für Legehennen (Legemehl) \",\n1.16     „Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Legehennen\",\n2.1 a    „Ergänzungsfutter für Saugferkel\",\n3.3      „Ergänzungsfutter zu Magermilch für Mastkälber\",\n3.4      „Ergänzungsfutter zu Magermilch für Aufzuchtkälber\",\n6.6      „Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-\nsorgung\";\nc) hinter der Zeile 2.9 „Eiweißkonzentrat für Schweine\" wird folgende Zeile\neingefügt:\n., .9 a Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Schweine\";\nd) die Zeile 4.8 „Mineralfutter für Rinder\" wird durch folgende Zeilen er-\nsetzt:\n,, .8 Mineralfutter A für Rinder\n.8 a Mineralfutter B für Rinder\";\ne) hinter der Zeile 5.1 a „Mineralfutter für Pferde\" wird folgende Zeile\neingefügt:\n,, .1 b Mineralfutterbriketts für Pferde\";\nf) die Zeilen 7.1 bis 10.2 a werden gestrichen.\n3. Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „und Trägerstoffe\" gestrichen;\nb) in Nummer 3 werden die Worte .,(außer Reisfuttermehl)\" gestrichen;\nc) in Nummer 8 werden hinter der Zeile „Kartoffelwalzmehl\" die Zeilen\n,,Süßkartoffeln (Bataten). getr.\nSüßkartoffelstärke (Batatenstärke)\"\neingefügt;\nd) in Nummer 14 wird hinter der Zeile „Fischmehl (einschließlich Dorsch-\nund Heringsmehl)\" die Zeile „Fischmehl, entfettet\" eingefügt;\ne) in Nummer 16 werden die Zeilen\n,,Lecithine:\nReinlecithin\nSojalecithin\"\ngestrichen;","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                809\nf) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n„ 17. Arninoscturen\nDL-Methionin\nDL-Hydroxy-Methiolbuttersäure (Ca-Salz)\nL-Lysin\nLysin-Monohydrochlorid\";\ng) in Nummer 18 wird hinter der Zeile „Calcium-Magnesiumphosphat\" die\nZeile „Calcium-Natriumphosphat\" eingefügt;\nh) Nummer 19 erhält folgende Fassung:\n„ 19. NPN-Verbindungen\nBiuret\nHarnstoff\nMonoammoniumphosphat\";\ni) Nummer 20 wird gestrichen.\n4. Abschnitt III der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Hinter der Zeile „min. = mindestens\" wird die Zeile „NPN             = Nicht-\nProtein-Sti ckstoff\"\neingefügt;\nb) die Zeilen\n„CTC               Chlortetracyclin\nOTC                Oxytetracyclin\nOLE                Oleandomycin\nOTC/OLE            Oxytetracyclin + Oleandomycin im Verhältnis 4 : 1\nZBA                Zink-Bacitracin\nFPL                Flavophospholipol\nTC                 Tetracyclin\nMBA                Mangan-Bacitracin\"\nwerden gestrichen.\n5. In der Typenliste werden die Uberschriften „Teil A Fertigfuttermittel\" und\n,, Teil B Halbfabrikate\" gestrichen.\n6. In der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die Zeilen\n„Antibiotika\n(jeweils nur eine Art)\"\nund die darunter folgenden Angaben gestrichen.\n7. Bei den Nummern 1.1 bis 1.16 a der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils\ndie unter der Zeile „mineralische Futtermittel\" stehenden Zeilen durch die\nZeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n8. Bei den Nummern 1.1 bis 1.11, 1.13, 1.14 und 1.16 der Typenliste wird in\nSpalte 2 jeweils die die Rohasche betreffende Zeile gestrichen.\n9. Bei den Nummern 1.1 bis 1.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die\nZeile „Natrium bis 0,4 v. H.\" angefügt.\n10. Bei Nummer 1.1 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 0,8\" durch\ndie Angabe „0,7 bis 1,4\" ersetzt.\n11. Bei den Nummern 1.2 bis 1.8, 1.10 bis 1.16a, 2.3 bis 2.8, 4.1 bis 4.7 und 5.5\nder Typenliste wird in Spalte 4 Jeweils die das Reisfuttermehl betreffende\nZeile gestrichen.\n12. Bei den Nummern 1.2, 1.6,       1.7, 1.8 und 1.12 der Typenliste wird in Spalte 5\njeweils folgende Vorschrift     auf genommen: ,, Wird Coccidiostaticum zugesetzt,\nist auf dem Anhängezettel       oder der Packung anzugeben: ,Mit Coccidiostati-\ncum. Dieses Futter darf 3       Tage vor dem Schlachten nicht mehr verfüttert\nwerden.'\"","810                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n13. Bei Nummer 1.2 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. l\" durch\ndie Angabe „0,8 bis 1,6\" ersetzt.\n14. Bei Nummer l.3 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 1\" durch\ndie Angabe „ 1 bis 2\" ersetzt.\n15. Bei den Nummern 1.3 und 1.14 der Typenliste wird in Spalte 5 jeweils fol-\ngcrnlc~ Vorschrift aufgenommen:\n,, Wird Coccidiostaticum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-\nkung anzugeben: ,Mit Coccidiostaticum. Dieses Futter darf nicht an eier-\nlegende Hühner und nicht in den letzten 3 Tagen vor dem Schlachten ver-\nfüttert werden.'\"\n16. Bei den Nummern 1.4, 1.5 und 1.15 bis 1.16 a der Typenliste wird in Spalte 4\njeweils die das Tagetesblütenmehl betreffende Zeile gestrichen.\n17. Bei Nummer 1.5 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 2\" durch\ndie Angabe „2 bis 4\" ersetzt.\n18. Bei Nummer 1.6 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 0,8\" durch\ndie Angabe „0,7 bis 1,4\" ersetzt.\n19. Nummer 1.7 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) SpaJte 1 erhält folgende Fassung:\n,, Entenküken-Alleinfutter (Mischfutter)\";\nb) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 1\" durch die Angabe „ 1 bis 1,7\" ersetzt.\n20. Bei Nummer 1.8 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 1\" durch\ndie Angabe „ 1 bis 1, 7\" ersetzt.\n21. Die Nummern 1.9 bis 1.11 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:\na) In Spalte 4 werden in der die Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes\n11\nbetreffenden Zeile die Worte „ bis 10 v. H. gestrichen;\nb) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift aufgenommen:\n„ Wird Coccidiostaticum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der\nPackung anzugeben: ,Mit Coccidiostaticum. Dieses Futter darf 3 Tage vor\ndem Schlachten nicht mehr verfüttert werden.'\nWird Dimetridazol zugesetzt, ist eine entsprechende Angabe zu machen.\"\n22. Nummer 1.9 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Angabe „min. 28\" durch die Angabe „min. 25\" und\ndie Angabe „min. 1,2\" durch die Angabe „ 1,2 bis 2\" ersetzt;\nb) in Spalte 5 wird die Angabe „6 Wochen\" durch die Angabe „20 Wochen\"\nersetzt.\n23. Nummer 1.10 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Angabe „Calcium min. 0,7\" durch die Angabe „Cal-\ncium 0,7 bis 1,7\" ersetzt;\nb) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift aufgenommen:\n,,Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-\nkung anzugeben: ,Nur an Puten bis zum Alter von 20 Wochen verfüttern!'\"\n24. Bei Nummer 1.11 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 15\" durch\ndie Angabe „min. 14\" und die Angabe „Calcium min. 0,7\" durch die Angabe\n,,Calcium 0,7 bis 1,5\" ersetzt.\n25. Nummer 1.13 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n,,Ergänzungsfutter für Küken (Kükenaufzuchtmehl)\";\nb) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 1,6\" durch die Angabe „1,6 bis 2,4\"\nersetzt;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                 811\nc) in Spalte 4 w i rcl die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H.\" angefügt;\nd) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften aufgenommen:\n„ Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Küken bis zu 66 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.'\"\n26. Nummer 1.14 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalt(: 1 erhi:ilt fol9ende Fassung:\n\"fa~J~inzunqsluttc~r für Junuhennen (Junghennenmehl)\";\nb)   jn  Spalte 2 wird die Angabe \"min. 1,8      11\ndurch die Angabe „ 1,8 bis 3\"\nersetzt;\nc) in Spalte) 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H.   11\nangefügt;\nd) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften vorangestellt:\n\"Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Junghennen bis zu 66 v. H. der Gesamtration verfüttert wer-\nden.'\"\n27. Numnwr J. 15 der Typenliste wird wie folgt geändert:\nc:1) Spalte 1 erhi:ilt folgende Fassung:\n,,Er~Ji:inzlrngsfutter für Legehenfü:n (Legemehl)\";\nb) in Spalte 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H.\" angefügt;\nc) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften angefügt:\n„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Legehennen bis zu 66 v. H der Gesamtration verfüttert wer-\nden.'\"\n28. Nummer l.16 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n\"Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Legehennen\";\nb) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 6,5\" durch die Angabe „6,5 bis 11\"\nersetzt;\nc) in Spalte 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,75 v. H.\" angefügt;\nd) in Spalte 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nWorte angefügt: ,,aus der hervorgehen muß, daß das Futter nur an Lege-\nhennen bis zu 40 v. H. der Gesamtration verfüttert werden darf.\"\n29. Bei den Nummern 1..16 a, 1.20, 2.10, 4.8 bis 4.11, 5.1 a, 5.3 und 6.4 der Typen-\nliste wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,(Mischung)\" durch das Wort\" (Er-\ngänzungsfuttermittel} ersetzt.\n11\n30. Nummer l.16 a der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Die Zeilen\n„ Vit. A min.      300 000 I.E./kg\nVit. B:o min.            120 mg/ikg\nVit. D:' min.\n•            37 500 J:.E./kg\"\nwerdec~n in Spalte 2 gestrichen und in Spalte 3 vor der Zeile „Mangan min.\n1 500 mg/kg\" eingefügt,\nb) in Spalte 4 werden hinter der Zeile „Nebenerzeugnisse der Maisölge-\nwinnung, extr.\" die Zeilen\n„Molkenpulver\nMolkenextrakt\"\neingefügt;\nc) in Spalte 5 erhält der in Anführungszeichen stehende Satz folgende Fas-\nsung:\n„Dieses Futter darf nur an Legehennen bis zu 2 v. H. der Gesamtration\nverfüttert werden.\"\n31. Bei Nummer 1.19 der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile „Getreide\"\ndie Zeile „Rispenhirse\" eingefügt.","812                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n32. Nummer 1.20 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 4 erhält folgende Fassung:\n„Melasse\nmineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\nQuarzgrit bis 20 v. H.\nVitamine (bei Zusatz)\nVit. A min.       200 000 I.E./kg\nVit. D:1 min.       25 000 I.E./kg\";\nb) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n,,Zulässig ist auch die Benennung: ,Mineralfutterstein für Tauben (Er-\ngänzunqsfuttermittel) '.\"\n33. Bei den Nummern 2.1, 2.1 a und 2.2 der Typenliste wird in Spalte 5 folgende\nVorschrift aufgenommen:\n„Wird Chlor- oder Oxytetracyclin zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder\nder Packung anzugeben: ,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an Ferkel\nbis zum Alter von 8 Wochen verfüttert werden; es ist 1 Woche vor dem\nSchlachten abzusetzen.' Wird Carbadox zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel\noder der Packung anzugeben: ,Mit Carbadox. Dieses Futter ist 3 Wochen\nvor dem Schlachten abzusetzen.'\"\n34. Nummer 2.1 cler Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 4 werden die Zeilen\n„Würz- uncl Geschmacksstoffe\nMineralstoffmischung für Schweine\nSpurenelement-Vormischung für Schweine\nVitamin-Vormischung für Schweine\nanfibio-tische Vormischung\"\ndurch die Zeilen\n„ mineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;\nb) in Spalte 5 werden die Worte „oder Fett-Vormischung für Milchaustausch-\nfutter (6.6)\" gestrichen.\n35. Bei den Nummern 2.1 a bis 2.8 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt\ngeändert:\na) Die die Mineralstoffmischung für Schweine betreffende Zeile wird durch\ndie Zeile\n,,mineralische Futtermittel\"\nersetzt;\nb) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Schweine\nVitamin-Vormischung für Schweine\nantibiotische Vormischung\nPreßhilf smi ttel\"\nwerden durch die Zeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n36. Nummer 2.1 a der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n,,Ergänzungsfutter für Saugferkel\";\nb) in Spalte 4 wird die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe\" durch die Zeile\n,,Milchzucker\" ersetzt;","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                   813\ne:) Spalle 5 erhält folgende Fassung:\n„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Saugferkel und nur bis zu 300 g je Tier und Tag verfüttert\nwerden.'\"\n37. Nummer 2.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 wird die Angabe „min. 30\" durch die Angabe „30 bis 220\"\nersetzt;\nb) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile „Getreideschlempe, getr., bis 5 v. H.\" wird durch die Zeilen\n„Milchzucker\nMelasse\nNebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes\"\nersetzt;\nbb) dje Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 0,3 v.H.\" wird gestrichen;\nc) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift vorangestellt:\n„Wird Kupfer bis zu einem höheren Gehalt als 125 mg/kg zugesetzt, muß\nder Geh alt an Eisen mindestens so hoch und der Gehalt an Zink halb so\nhoch wie der Gehalt an Kupfer sein.\"\n3B. In Nummer 2.3 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „min. 20\" durch\ndie Angabe „20 bis 125\" ersetzt.\n39. Bei den Nummern 2.3 bis 2.8 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils hinter\nden die zuckerhaltigen Futtermittel betreffenden Zeilen die Zeile\n,, Milchzucker\"\neingefügt.\n40. Bei Nummer 2.5 a der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile\n,, Seealgenmehl bis 1 v. H.\"\ndie Zeile\n,,Rübensamen-Kleinkorn (beta)\"\neingefügt.\n41. Bei der Nummer 2.6 der Typenliste erhält Spalte 5 folgende Fassung:\n„Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung\nanzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'\"\n42. Bei Nummer 2.8 der Typenliste wird Spalte 5 gestrichen.\n43. Bei den Nummern 2.9, 3.5, 3.6, 4.1 bis 4.4 a, 6.1, 6.2 und 6.5 der Typenliste wird\nin Spalte 1 j eweil,s das Wort \"(Mischfutter)\" durch das Wort \"(Ergänzungs-\nfuttermittel)\" ersetzt.\n44. Nummer 2.9 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Hinter der Zeile\n,,Melasse oder Molkenextrakt bis 5 v. H.\"\nwird die Zeile\n,,Milchzucker\"\neingefügt;\nbb) die Zeilen\n„Mineralstoffmischung für Schweine\nSpurenelement-Vormischung für Schweine\nVitamin-Vormischung für Schweine\nantibiotische Vormischung\nPreßhilfsmittel\"\nwerden durch die Zeilen\n„ mineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;","814                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Spalte 5 (~rlüilt folgende Fassung:\n,,Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-\nkung anzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüt-\ntern!'\"\n45. Hinter Nummer 2.9 der Typenliste wird die Nummer 2.9 a mit folgenden An-\ngaben eingefügt:\nSpalte 1: ,,Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Schweine\"\nSpalte 2: ,, Rohprotein             min.      36 v. H.\nRohasche                max.       19 v. H.\nCalcium                 min.        3 v. H.\nPhosphor                min.        1,5 V. H.\"\nSpalte 3: ,,Vit. A                  min. 20 000 I.E./kg\nVit. D:1                 min. 2 500 I.E./kg\nKupfer                  min.      60 mg/kg\nZink                    min.     200 mg/kg\"\nSpalte 4: ., tierische Eiweißfuttermittel\nOlkuchen\nNebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.\nMolkenpulver\nFette bis 10 v. H.\nGetreide\nBruch von Backwaren\nN achprodukte der Müllerei\nNebenerzeugnisse der Stärkegewinnung\nTapioka bis 30 v. H.\nTrockenkartoffeln\nzuckerhaltige Futtermittel bis 30 v. H.\ndavon\nZucker bis 20 v. H.\nMelasse bis 5 v. H.\nDatteln, zerkl., bis 10 v. H.\nJ ohannisbrotschrot bis 5 v. H.\nvollw. Zuckerrübenschnitzel bis 30 v. H.\nMilchzucker\nTrockenschnitzel bis 10 v. H.\nHülsenfrüchte bis 20 v. H.\nNebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes\nHefen\nZuckerrohrmelasseschlempe, getr., bis 2 v. H.\nTrockengrünfutter\nSeealgenmehl bis 2 v. H.\nFuttei-knochenschrot bis 5 v. H.\nmineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\"\nSpalte 5: ,, Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der\nPackung anzugeben:\n,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'\"\n46. Nummer 2.10 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 werden die Zeilen\n„ Vit. A min. 200 000 I.E./kg\nVit. D 25 000 -- 80 000 I.E./kg\"\ngestrichen;\nb) in Spalte 3 werden vor der Zeile\n,,Kupfer min. 1 000 mg/kg\"\ndie Zeilen\n,,Vit. Amin.                    200 000 I.E./kg\nVit. D min.                      25 000 I.E./kg\"\neingefügt;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973           815\nc) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\nai.1) Die Zeile „Extraktionsschrote\" wird durch die Zeilen\n„tierische Eiweißfuttermittel\nOlkuchen\"\nersetzt;\nbb) die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H.\" wird gestrichen;\ncc) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Schweine\nVitamin-Vormischung für Schweine\nantibiotische Vormischung\nPreßhilfsmittel\"\nwerden durch die Zeile\n,, Vormischungen\"\nersetzt;\nd) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n,,Der Gehalt an Magnesium darf höchstens 2 v. H. betragen.\nWird Antibiotika zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung\nanzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'\"\n47. Bei den Nummern 3.1 bis 3.4 der Typenliste wird Spalte 5 jeweils wie folgt\ngeändert:\na) Die Worte „oder Fett-Vormischung für Milchaustauschfutter (6.6)\" wer-\nden gestrichen;\nb) folgende Vorschrift wird angefügt:\n„Wird Chlor- oder Oxytetracyclin zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel\noder der Packung anzugeben: ,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an\nKälber bis zu einem Lebendgewicht von 100 kg verfüttert werden; es ist\n10 Tage vor dem Schlachten abzusetzen.'\"\n48. Bei den Nummern 3.1 bis 3.3 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt\ngeändert:\na) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe\" wird gestrichen;\nb) die Zeilen\n„Vitamin-Vormischung für Kälber\nantibiotische Vormischung\"\nwerden durch die Zeilen\n„Magnesiumchlorid\nAminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n49. Nummer 3.1 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 wird die Zahl „50\" durch die Zahl „40\" ersetzt;\nb) in Spalte 4 wird hinter der Zeile\n,, Futterkasein\"\ndie Zeile\n,,Fischmehl, entfettet, bis 3 v. H.\"\neingefügt;\nc) in Spalte 5 wird der Satz „Zulässig ist auch die Benennung:\n,Milchaustauschfutter für Kälbermast und -aufzucht.'\"\ngestrichen.\n50. Bei Nummer 3.1 a der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile\n,,Futterkasein\"\ndie Zeile\n,,Fischmehl, entfettet, bis 3 v. H.\"\neingefügt.","816                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n51. Nummer 3.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Zahl „22\" durch die Zahl „20\" ersetzt;\nb) in Spu He 3 wird die Zahl „50\" durch die Zahl „35\" ersetzt;\nc) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\nua) Hinter der Zeile\n,,Futterkasein\"\nwird die Zeile\n,,l'ischmehl, entfettet, bis 5 v. H.\"\neingefügt;\nbb) in der Zeile\n,,Fette bis 15 v. H.\"\nwerden die Worte\n.,bis 15 v. H.\"\ngestrichen.\n52. Nummer 3„3 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n,,Ergänzungsfutter zu Magermilch für Mastkälber\";\nb) in Spalte 3 wird die Zeile\n,,pflanzliche Fette min. 10 v. H.\"\ngestrichen;\nc) in Spalte 4 wird die Zeile\n„ wasscrfreie Zitronensäure oder\nZi tronensä ure-Monohydrat\"\ngestrichen;\nd) in Spalte 5 wird der letzte Satz gestrichen.\n53. Nummer 3.4 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n,,Ergänzungsfutter zu Magermilch für Aufzuchtkälber\";\nb) Spalte 2 wird gestrichen;\nc) in Spalte 3 werden vor der Zeile „Natriumchlorid min. 10 v. H.\" die Zeilen\n„Vit. A min.        320 000           I.E./kg\nVit. D min.           40 000          I.E./kg\nVit. Emin.               400          mg/kg\"\neingefügt;\nd) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe\"\nwird gestrichen;\nbb) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Rinder\nVitamin-Vormischung für Kälber\nantibiotische Vormischung\nwasserfreie Zitronensäure oder Zitronensäure-Monohydrat\"\nwerden durch die Zeilen\n„Magnesiumchlorid\nAminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;\ne) Spalte 5 wird wie folgt geändert:\naa) Der in Anführungszeichen stehende Textteil erhält folgende Fassung:\n„Dieses Futter darf nur an Aufzuchtkälber bis zum Alter von\n16 \\Vochen bis zu 80 g je Tier und Tag verfüttert werden.\";\nbb) der letzte Satz wird gestrichen.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973               817\n54. Die Nummern 3.5 und 3.6 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:\na) ln Spalte 4 werden die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Rinder\nVitamin-Vormischung für Kälber\nantibiotische Vormischung\nPreßh il fsmi ttel\"\ndurch die Zeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;\nb) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Kälber bis zu 50 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.\nWird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung\nanzugeben: ,Nur an Kälber bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'\nHandelt es sich um Chlor- oder Oxytetracyclin ist zusätzlich anzugeben:\n,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an Kälber bis zu einem Lebend-\ngewicht von 100 kg verfüttert werden; es ist 10 Tage vor dem Schlachten\nabzusetzen!'\"\n55. Die Nummern 4.1 bis 4.4 a der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:\na) In Spalte 4 wird die den Futterharnstoff betreffende Zeile durch die Zeile\n,, NPN-Verbindungen\" ersetzt;\nb) Spalte 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „Wird Harnstoff\" werden durch die Worte „Werden NPN-\nVerbindungen\" ersetzt;\nbb) der in Anführungszeichen stehende Satz erhält folgende Fassung:\n„Täglich höchstens 100 g Rohprotein in Form von NPN-Verbindungen\nje 100 kg Lebendgewicht verfüttern; raschen Futterwechsel vermeiden;\nFutter auf mindestens 2 Tagesgaben verteilen!\"\n56. Bei den Nummern 4. l bis 4.3 der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die\nZeilen\n„Spurene lernen t-Vormischung für Rinder\nVitamin-Vormischung für Milchkühe\nPreßhilfsmi ttel\"\ndurch die Zeile\n,, Vormischungen\"\nersetzt.\n57. Bei Nummer 4.2 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „2-3 v. H.\"\ndurch die Angabe „2 bis 4 v. H.\" ersetzt.\n58. Bei Nummer 4.3 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „3-4 v. H.\"\ndurch die Angabe „3 bis 7 v. H.\" ersetzt.\n59. Bei den Nummern 4.4 bis 4.11 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt\ngeändert:\na) Die Zeile\n,,Spurenelement-Vormischung für Rinder\"\nwird durch die Zeile\n,,Vormischungen\"\nersetzt;\nb) die Zeile „Preßhilfsmittel\" wird gestrichen.\n60. Bei den Nummern 4.4, 4.4 a, 4.5, 4.7 bis 4.11 wird in Spalte 4 jeweils die Zeile\n,,Vitamin-Vormischung für Rinder\"\ngestrichen.","818                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n61. Bei Nummer 4.4 der Typenliste wird in Spalte 5 folgende Vorschrift angefügt:\n,,Zulässig ist c1uch die Benennung: ,Rinderaufzuchtfutter (Ergänzungsfutter-\nmittel).'\"\n62. Bei Nummer !J .4 a der Typenliste wird in Spalte 2 die Zahl ,,40\" durch die\nZahl „32\" ersetzt.\n63. Bei den Nummern 4.5, 5.1, 5.2, 5.4 und 5.8 der Typenliste wird in Spalte 1\njeweils das Wort „Mischfutter\" durch das Wort „Ergänzungsfutter\" ersetzt.\n64. Nummer 4.7 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile „Futterharnstoff bis 1,5 v. H.\" wird durch die Zeile „NPN-\nV Prhindungen\" ersetzt;\nbb) hinter der Zeile\n,,mineralische Futtermittel\"\nwerden die Zeilen\n,,Calcium- oder Natriumpropionat     bis 8 v. H.\nPropylenglykol                     bis 8 v. H.\"\neingefügt;\nb) Spalte 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „Wird Harnstoff\" werden durch die Worte „Werden\nNPN-Verbindungen\" ersetzt;\nbb) hinter den Worten „dampferhitzt wurde;\" wird der Strichpunkt durch\neinen Punkt ersetzt; der anschließende Text erhält folgende Fassung:\n„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Täglich\nhöchstens 100 g Rohprotein in Form von NPN-Verbindungen je 100 kg\nLebendgewicht verfüttern; raschen Futterwechsel vermeiden; Futter\nauf mindestens 2 Tagesgaben verteilen!\"'\n65. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils hinter\nder Zeile\n,,mineralische Futtermittel\"\ndie Zeile\n,,Monoammoniumphosphat\"\neingefügt.\n66. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11, 5.1 a und 5.3 der Typenliste wird in Spalte 4\njeweils die Zeile\n,, Extraktionsschrote\"\ndurch die Zeilen\n„tierische Eiweißfuttermittel\nOlkuchen\"\nersetzt.\n67. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die Zeile\n,, Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H.\"\ngestrichen.\n68. Die Nummern 4.8 bis 4.10 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:\na) In Spalte 4 wird die Angabe „25 000-80 000\" durch die Angabe „min.\n25 000\" ersetzt;\nb) Spalte 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „mindestens 100\" wird durch die Angabe „ 100 bis 200\"\nersetzt;\nbb) der letzte Satz wird gestrichen.\n69. Bei Nummer 4.8 der Typenliste erhält Spalte 1 folgende Fassung:\n,,Mineralfutter A für Rinder (Ergänzungsfuttermittel)\".","Nr. 58 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                    819\n70. Ilinter der Nummer 4.8 der Typenliste wird die Nummer 4.8 a mit folgenden\nAngaben eingefügt:\nSpalte 1: ,,Mineralfutter B für Rinder (Ergänzungsfuttermittel)\"\nSpalte 2: ,,Phosphor          1,2 bis            5          v. H.\nNatrium           min.                1,2       v. H.\nMagnesium         0,3 bis             2         v.H.\nCalcium           min.                2         v.H.\"\nSpt1lte ]: ,,Kobult           min.                  3     mg/kg\nKupfer            min.               180      mg/kg\nZink              min.               750      mg/kg\"\nSpa I te 4: ,, Uerische Eiweißfuttermittel\nOlkuchen\nNebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.\nMolken pul ver\nMolkenextrakt\nMilchzucker\nNachprodukte der Müllerei\nNachprodukte der Schälmüllerei\nzuckerha ltige Futtermittel,\ndavon Melasse bis 15 v. H.\nNebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes\nHefen\nTrockengrünfutter\nSeealgenmehl\nObsttrester, getr.\nmineralische Futtermittel\nweißer Ton bis 20 v. H.\nCalcium - oder Natriumpropionat           bis 25 v. H.\nPropylenglykol                            bis 25 v. H.\nVitamine (bei Zusatz)\nVit. Amin.                   50 000   I.E./kg\nVit. D min.                   6 000   I.E./kg\nVit. Emin.                       25   mg/kg\"\nSpalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist eine Fütterungsan-\nweisung anzugeben, aus der hervorgehen muß, daß täglich 400\nbis 600 g je Großvieheinheit zu verfüttern sind.\"\n71. Bei Nummer 4.11 der Typenliste wird Spalte 5 wie folgt geändert:\na) Die Angabe „min. 150\" wird durch die Angabe „ 150 bis 300\" ersetzt;\nb) der letzte Satz wird gestrichen.\n72. Bei den Nummern 5.1 bis 5.8 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die Zeile\n,, Preßhilfsmittel gestrichen.\nII\n73. Nummer 5.1 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Zeile\n„Rohfaser max. 20 v. H.    11\nangefügt;\nb) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\n11\naa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H.           wird gestrichen;\n„Getreide (außer Roggen)    11\nwerden die Zeilen\n„Backwarenbruch\nLeinsamenmehl\nMolkenpulver     11\neingefügt;\nbb) hinter den ·worten „für Melasse\" wird die Angabe „bis 10 v. H.\" ge-\nstrichen;","820                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ncc) die Zeilen\n,,Mineralstoffmischung für Pferde bis 4 v. H.\nVitamin-Vormischung für Pferde\"\nwerden durch die Zeilen\n„mineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n74. Nummer 5. l a der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 wird die Angabe „3--20\" durch die Angabe „min. 3\" und die\nAngabe „ 150-500\" durch die Angabe „min. 150\" ersetzt;\nb) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zci le. ,, Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H.\" wird gestrichen;\nbb) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Pferde\nVitamin-Vormischung für Pferde\"\nwerden durch die Zeilen\n„ Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;\ncc) die Angabe „25 000--80 000\" wird durch die Angabe „min. 25 000\"\nersetzt;\nc) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter\ndarf nur an Pferde bis zu 2,5 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.'\"\n75. Hinter der Nummer 5.1 a der Typenliste wird die Nummer 5.1 b mit folgenden\nAngaben eingefügt:\nSpalte 1: ,,Mineralfutterbriketts für Pferde\n(Ergänzungsfuttermittel)\"\nSpalte 2: „Calcium          min. 8v.H.\nNatrium          min. 4v. H.\nPhosphor        min. 4v.H.\"\nSpalte 3: „Kobalt       min. 2 mg/kg\nKupfer      min. 100 mg/kg\"\nSpalte 4: ,, tierische Eiweißfuttermittel\nOlkuchen\nNebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.\nMolkenpulver\nMolkenextrakt\nMilchzucker\nNachprodukte der Müllerei\nNachprodukte der Schälmüllerei\nzuckerhaltige Futtermittel\nNebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes\nHefen\nTrockengrünfutter\nObsttrester, getr.\nmineralische Futtermittel\nAminosäuren\nVormischungen\nVitamine (bei Zusatz)\nVit. Amin.       132 000 I.E./kg\nVit. D min.       16 500 I.E./kg\"\nSpalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses\nFutter darf nur an Pferde bis zu 3,5 v. H. der Gesamtration verfüt-\ntert werden.'\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973           821\n7G. Nummer 5.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spa 11 e 2 wird die Zahl „20\" durch die Zahl „ 16\" ersetzt;\nb) in Spalte 4 werden die Zeilen\n,,Spurenelement-Vormischung für Schafe ·\nVitamin-Vormischung für Schafe und Ziegen\"\ndurch die Zeile\n,, Vormischungen\"\nersetzt.\n77. Nummer 5.3 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Angabe „8-14 v. H.\" durch die Angabe „5 bis 14 v. H.\"\nund die Zeile\n„Ca : P        Verhältnis nicht weiter als 2,5 : 1\"\ndurch die Zeile\n,,Calcium min. 10 v. H.\"\nersetzt;\nb) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H.\" wird gestrichen;\nbb) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Schafe\nVitamin-Vormischung für Schafe\"\nwird durch die Zeile\n,, Vormischungen\"\nersetzt;\nc) Spalte 5 erhält folgende Fassung:\n,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben:\n,Dieses Futter darf nur an Schafe bis zu 2,5 v. H. der Gesamtration ver-\nfü ttc~r1 werden.'\"\n78. Bei Nummer 5.4 der Typenliste werden in Spalte 4 die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Rinder\nVitamin-Vormischung für Schafe und Ziegen\"\ndurch die Zeile\n,,Vormischungen\"\nersetzt.\n79. Bei Nummer 5.5 der Typenliste wird Spalte 4 wie folgt geändert:\na) Die Worte „oder Mineralstoffmischung für Kaninchen,\ndavon jeweils Natriumchlorid bis 0,5 v. H.\" werden gestrichen;\nb) die Zeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Kaninchen\nVitamin-Vormischung für Kaninchen\nantibiotische Vormischung\"\nwerden durch die Zeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n80. Nummer 5.6 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 3 wird die Zeile\n,, tierische Eiweißfuttermittel min. 10 v. H.\"\ngestrichen;\nb) in Spalte 4 wird vor der Zeile\n,,Ulkuchen\"\ndie Zeile\n,, tierische Eiweißfuttermittel\"\neingefügt.","822                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n81. Bei den Nummern 5.6 und 5.7 der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die\nZeilen\n„Spurenelement-Vormischung für Fische\nVitamin-Vormischung für Fische\"\ndurch die Zeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt.\n82. Nummer 5.8 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 wird die Zahl „20\" durch die Zahl „14\" ersetzt;\nb) Spalte 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeilen\n„Spurenelement,-Vormischung für Rinder\nVitamin-Vormischung für Rinder\"\nwerden durch die Zeilen\n„Aminosäuren\nVormischungen\"\nersetzt;\nbb) die Zahl „3 000\" wird durch die Zahl „8 000\" und die Zahl „375\" durch\ndie Zahl „ 1 000\" ersetzt.\n83. Bei Nummer 6.1 der Typenliste werden in Spalte 4 hinter dem Wort „Milo-\nstärkefabrikation,\" die Worte „Rübensamen-Kleinkorn (beta),\" eingefügt.\n84. Nummer 6.4 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 2 werden die Zeilen\n„Vit. A        400 000 I.E./kg\n800 000 I.E./kg\nVit. D         40 000 I.E./kg\n-   80 000 I.E./kg\"\ngestrichen;\nb) in Spalte 3 werden die Zeilen\n„Vit. A min.       400 000 I.E./kg\nVit. D min.       40 000 I.E./kg\"\nangefügt;\nc) in Spalte 4 werden die Zeilen\n„Vitamine\nVitamin A\nVitamin D\nVitamin E\"\ndurch die Zeile „Vitamin-Vormischung\" ersetzt;\nd) in Spalte 5 wird der letzte Satz gestrichen.\n85. Nummer 6.5 der Typenliste wird wie folgt geändert:\na) Spalte 2 erhält folgende Fassung:\n,,Gesamtfett min. 35 v. H.\";\nb) Spalte 4 erhält folgende Fassung:\n„Magermilchpulver\nBu ttermil eh pul ver\nSüßmolkenpulver\noder\naufgeschlossene Stärketräger\";\nc) Spalte 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „Linol, Linolen und Arachidonsäure max. 12 v. H.\"","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                   823\nwerden durch die Worte\n,,Octadecadiensäure 5 bis 12 v. H.\"\nersetzt;\nbb) der .letzte Satz wird gestrichen.\n86. Die Nummer 6.6 der Typenliste wird durch eine neue Nummer 6.6 mit fol~\ngenden Angaben ersetzt:\nSpalte 1: Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-\nsorgung\"\nSpalte 3: ,,Kochsalz\nNatriumbikarbonat\nVit. A      20 000 bis 50 000         I.E./ml\nVit. C           50 bis   100          mg/ml\nVit. D:i       100 bis    200         I.E./ml\nVit. E           20 bis    50          mg/ml\nWasser\"\nSpalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben:\n,Bei erhöhten Leistungsanforderungen wie Umstallung oder Futter-\nwechsel mit folgender Dosierung über die Tränke verfüttern:\n100 Küken                           10 ml\n100 Junghennen                      15 ml\n100 Legehennen                      25 ml\n10 Ferkel                         20 ml\nZuchtsau                      10 ml\n1 Kalb                          10 ml\nMöglichst verteilt über mehrere Tage und nicht ständig verfüttern!'\"\n87. Die Nummern 7.1 bis 10.2 a der Typenliste werden gestrichen.\n88. Folgende Anhänge werden angefügt:\nAnhang 1\n(zu den Nummern 3 und 7 der Allgemeinen Vorschriften)\nZusatzstoffe\nMindest- Höchst-\nNummer der               gehalt   gehalt\nZusatzstoffe                                   Typenliste               mg/kg   mg/kg\n1. Antibiotika\nChlortetrac yclin                           2.1                           5          80\nC:.>:.>H:.>a0 8N:.'Cl.HC1                    2.1 a                       25         250\n2.2                          5          50\n3.1, 3.2                     5          80\n3.3                         10         160\n3.4                        100       1 000\n3.5, 3.6                    10          40\nFlavophospholipol                            1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,\nC70H1:.>1N1;0.10P                             1.10                         0,5        20\n1.4,1.5                      2            4\n1.13, 1.14                   0,8        30\n1.15                         3            6\n1.16                         5          10\n1.16 a                     100         200\n2.1                          1          20\n2.1 a                        5         100\n2.2, 2.3, 2.4                1          20\n2.6, 2.7                     2          80\n2.9                          5         200\n2.9 a                        4         160\n2.10                        40       1 000","824                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMindest- Höchst-\nNummer der\nZusillzslofle                                                   gehalt  gehalt\nTypenliste\nmg/kg   mg/kg\n3.1, 3.1 a, 3.2              8         16\n3.3                         16         32\n3.4                         25        100\n3.5, 3.6                    12         32\nOleandornycin                         1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,\nC;;r;H!i 10 1~N (Base)                1.10                         2         10\n1.13, 1.14                   3         15\n2.1                         10         50\n2.1 a                       25        125\n2.2                          5         25\n2.3, 2.4                     2         10\n2.6, 2.7                     4         40\n2.9                         10        100\n2.9 a                        8         80\n2.10                        80        500\nOxytetracyclin                        2.1                          5         80\nC22H 21 0!!N 2.HC1                    2.1 a                       25        250\n2.2                          5         50\n3.1, 3.2                     5         80\n3.3                         10        160\n3.4                        100      1 000\n3.5, 3.6                    10         40\nTylosin                               2.1, 2.3, 2.4                5         20\nC1,)fT,01,N                           2.1 a                       50        200\n2.2                         10         40\n2.6, 2.7                    10         80\n2.9                         25        200\n2.9 a                       20        160\n2.10                       200      1 000\nVirginiam ycin                        1.1, 1.2, 1.3, 1.6,\nc:>8H::GN,P,                          1.9, 1.10                    5         20\nC1aH1!)N7010                          1.13, 1.14                   8         30\n2.1                          5         80\n2.1 a                       50        250\n2.2                         10         50\n2.3, 2.4                     5         20\n2.6, 2.7                    10         80\n2.9                         25        200\n2.9 a                       20        160\n2.10                       200      1 000\nZink-Baci tracin                      1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,\nPolypeptide mit einem Zink-           1.10                         5         20\ngehalt bis 20 v. H.                   1.4, 1.5                    15         20\n1.13, 1.14                   8         30\n1.15                        22         30\n1.16                        40         50\n1.16 a                     750      1 000\n2.1                          5         80\n2.1 a                       50        250\n2.2                         10         50\n2.3, 2.4                     5         20\n2.6, 2.7                    10         80\n2.9                         25        200\n2.9 a                       20        160\n2.10                       200      1 000\n3.1, 3.1 a, 3.2              5         80\n3.3                         10        160\n3.4                        100      1 000","Nr. 58 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973              825\nMindest- Höchst-\nZusdll'.stoffe\nNummer der               gehalt  gehalt\nTypenliste                mg/kg   mg/kg\n3.5, 3.6                    10         40\n5.2, 5.4                      5         20\n5.3                        200       800\n2. Carbadox                             2.1, 2.1 a                  30         50\nC11H10N1O1                           2.2                         20         50\nMethyl-3-\n(2-Chinoxalinyl-Methylen)\n3. Nitrovin                             1.1, 1.6                    10         15\n1,5-di (5-nitro-2-furyl)-1,4-       2.1, 2.1 a                  20         30\npentadien-Jon-amidinhydra-           2,2, 2.3, 2.4               10         15\nzon-HCI                              2.6                         20         30\n2.7                         15         20\n2.9                         15       150\n2.9 a                       12       120\n2.10                       400       750\nEinern Mischfuttermitel darf nur einer der unter den Nummern 1 bis 3 auf-\ngeführten Stoffe zugesetzt werden. Abweichend hiervon dürfen zwei Anti-\nbiotika zugesetzt werden, wenn si~ im Mischfuttermittel nach Art und Menge\nnachweisbar sind; der zulässige Höchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist\ndabei der dem Vomhundertsatz ihrer Gemischanteile entsprechende Teil\nihres in Nummer l festgesetzten Höchstgehaltes.\n4. Antioxydantien                       1.16 a                               750\n2.9, 6.5                             500\n2.9 a, 6.6                           250\nalle anderen\nNummern                               150\nAethoxyquin\nC 11 HrnNO\n1,2-Dihydro-6-aethoxy-2,2,4-\nt.rimeth y l chino lin\nButylhydroxytoluol (BHT)\nC1r;H240\n4-Methyl-2,6- bis (tributyl)\nphenol\nDie Höchstgehalte gelten insgesamt für Aethoxyquin und BHT.\n5. Aromastoffe                          alle Nummern\nAethylvanilhn\nAnisfrüchte\nAnisöl\nBockshornkleesamen\nFenchelfrüchte\nFenchelöl\nSaccharin\nVani·llin\n6. Coccidiostatica und ähnlich\nwirkende Stoffe\na) Amprolium                         1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7,\nC111H:mN1Cl2                    1.8, 1.9, 1.10, 1.11,\nl-(4 Amino-2-n-Propyl-5-        1.12                        62,5      125\nPyrimidinylmethyl)-2-           1.13, 1.14                  90        185\nPicoliniumchlorid-Hydro-\nchlorid","826                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMindest- Höchst-\nZusatzstoffe                        Nummer der\nTypenliste               gehalt  gehalt\nmg/kg   mg/kg\nb) Amprolium-Ethopabat             1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,\nMischung aus Amprolium         1.10, 1.11                  66,5     133\nund Ethopabat                  1.13, 1.14                 100       200\nC12H11P4N\nMethyl-4-acetamido-2-\näthoxybenzoat im Verhält-\nnis von 12,5 : 1\nc) Buquinolat                      1.1, 1.6                    82,5      82,5\nÄthyl-4-hydroxy-6,7-di-\nisobutoxy-3-chinolin-car-\nboxylat\nd) DOT                             1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7,\nC8H,N:P5                       1.8, 1.9, 1.10, 1.11,\n3,5 Dinitro-Orthotoluamid      1.12                        62,S     125\n1.13, 1.14                  90       185\ne) Meticlorpindol                  1.1                        125       125\nC 7H 7Cl 2 NO                  1.6                        125       125\n3,5-Dichloro-2,6-Dimethyl\n-4-pyridinol\nf) Dimetridazol                   1.9, 1.10, 1.11            125       150\n1,2 Dimethyl-5-nitro-\nimidazol\nEinern Mischfuttermittel darf nur einer der unter den Buchstaben a bis e ge-\nnannten Stoffe zugesetzt werden.\n7. Emulgatoren                        alle Nummern\nFettsä urendig 1yc:eride\nFettsä urenmonog 1yceride\nGlycerinpoly-aethylen-\nglykolricinoleat\nReinlecithin\nSojalecithin\n8. Färbende Stoffe\na) Carotinoide                     1.11 1.2, 1.3, 1.4, 1.5,\n1.6, 1. 7, 1.8, 1.9,\n1.10, 1.11, 1.12                      80\n1.13, 1.14, 1.15                     120\n1.16                                 200\n1.16 a                             4 000\nBeta-A po-8-C a rotinal\nC30H40O\nBeta-Apo-8-Carotinsäure-\nÄthylester\nC32H44O2\nCan thaxan thin\nC40H52O2\nCapsanthin\nC-10H58O3\nCitranaxan thin\nC33H4-1O\nKryptoxanthin\nC-10H5uO","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973            827\nMindest- Höchst-\nNummer der                      gehalt\nZ11sc1tz ..,;folle\nTypenliste\ngehalt\nmg/kg   mg/kg\nLutein\nC10H;;(;Ü:!\nLykopen\nC10H,,n\nMyxoxc:m thoph y 11\nC 1,--,H(i(,O 7\nStreptoxanthin\nViolaxanlhin\nCwH;,(;Ü.1\nZeaxanthin\nCll)H,-;GO:!\nb) Andere färbende Stoffe\nAndere fi:i.rbende Stoffe dürfen in Mischfuttermitteln nur infolge der Dena-\nturierung von Getreide, Magermilchpulver und Zucker sowie der Ver-\narbeitung von Lebensmitteln enthalten sein.\n9. Fließhilfsstoffe                          4.7, 4.8 a\n6.5\nKieselgur\nmin. 70 v. H. SiO 2\nKieselsäure, wasserfrei Si0 2\nleichtes Calciumphosphat\nCa;;(PO.i)3Cl\nmin. 18 v. H. P\n10. Gerinnungshilfsstoffe                     3.3, 3.4\nZitronensäure, wasserfrei\nZi tronensä ure-Monohydrat\n11. Konservierungsstoffe                      alle Nummern\nCalciumpropionat\n(CH: 1CH 2COObCa\nNatriumpropionat\nCH:1CH2COO Na\nPropionsäure\nCH:1CH 2-COOH\nCalciumsorbat\nAthancarbonsäure\nCuH 14 O 4Ca\nKaliumsorbat\nC(;H 70 2K\nNatriumsorbat\nCliH7O:lNa\nSorbinsäure\nCH;,CH = CH-CH=° CH-COOH\n0\n2,4 Hexadiensäure =\n2 Propenylacrylsäure\n12. Preßhilfsstoffe\nKaolinit (weißer Ton)                     alle Nummern                     30 000\nLigninsulfonate                           alle Nummern                     30 000\nmax. 0,1 v. H. SO 2\nZelluloseäther                            alle Nummern                      3 000\nmin. 55 v. H.\nCarboxymethylzellulose","828                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMindest- Höchst-\nZusdlzstolfe                        Nummer der              gehalt  gehalt\nTypenliste              mg/kg   mg/kg\n13. Propylenglykol Propandiol\nCH: 1CHOHCH:PH                     4.7, 4.8 a\n14. Spurenelementverbindungen\nEisen                              Alleinfuttermittel                1 250\nEisen-ll-cc1rbonat\nFeCO 3\nEisen-II-eh] ori d\nFeCI:]·4H:P\nEisen-III-chlorid\nFeCI;1.6H2p\nEisen-II-fumarat\nFeC1H 2 0 4\nEisen-III-oxid\nFe 20: 1\nEisen-II-sulfat\nFeSO,1.7H2O\nEisen-II-sulfat-Monohydrat\nFeSO 1.HP\nJod                                Alleinfuttermittel                   40\nCalciumjodat, wasserfrei\nCa(JO;1b,6H:P\nCalciumjodat\nCa(Jüab\nKaliumjodid\nKJ\nNatriumjodid\nNaJ\nKobalt                             Alleinfuttermittel                   10\nKobalt-II-aceta t\nCo(CH:iCOOh.4HP\nKobalt-II-carbonat, basisch\n2CoCO;i,3Co(OH) 2.H1P\nKobalt-JI-chlorid\nC0Cl2,6H:P\nKobalt-II-nitrat\nCo(NO3) 2.6H2O\nKobalt-II-sulfat\nCoSO/1.7H1P\nKobalt-JI-sulfat-Monohydrat\nCoSO 1.H1p\nKupfer                             Alleinfuttermittel\nfür Schweine                       125\nAlleinfuttermittel\nfür Kälber                          30\nAlleinfuttermittel\nfür Schafe                           12\nandere Allein-\nfuttermittel                         50\nKupfer-II-acetat\nCu(CH:iCOO) 2.HP\nKupfer-II-carbonat-\nMonohydrat, basisch\nCuCO;i.Cu(OH) 2 .HP","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973             829\nMindest- Höchst-\nZt1siilzslolfe                         Nummer der                     gehalt\ngehalt\nTypenliste             mg/kg   mg/kg\nKupfer-JI-chlorid\nCuCl:!.2H:-!0\nKupfer-1-jodid\nCu;;(P0,1):iCl\nKupfer-11-oxid\nCu0\nK upfer-II-sulfa t\nCuS0 1.5H:-!0\nKu pfer-ll-su l fot-Monohydrat\nCuSo,1.H:!0\nMangan                               Alleinfuttermittel                 250\nMangan-11-carbonat\nMnC0:i\nMangan-Il-chlorid\nMnCl:-!.4H~P\nMangan-II-oxid\nMn0\nMangan-III-oxid\nMn:-!0a\nMang an-II-phospha t,\nsekundär\nMnHPO1.3H 20\nMangan-JI-sulfat\nMnS0,1.4H:P\nMangan-II-sulfat-Monohydrat\nMnS0 4.H:P\nMangan-JI-sulfat\nMnS0 4.7H:P\nMolybdän                             Alleinfuttermittel\nfür Rinder                            2,5\nAlleinfuttermittel\nfür Schafe                            2,5\nAmmoniummolybdat\n(NI-l1)(;Mo7Ü2.1.4HiP\nNatriummolybdat\nNa 2MoO 1.2H20\nZink                                 Alleinfuttermittel                 250\nZinkacetat\nZn(CH:1,C00) 2.2H 20\nZinkcarbonat\nZnC0:i\nZinkchlor id-Monohydrat\nZnC1 2 .H1p\nZinklactat\nZn(CaHrP:i)2,3HiP\nZinkoxid\nZn0\nZinksulfat\nZnS0 1.7H20\nZinksulfat-Monohydrat\nZnSO1.H20\n15. Stabilisatoren                        alle Nummern\nAgar-Agar\nAlginsäure","830                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nMindest-  Höchst-\nZusatzstoffe                         Nummer der                         gehalt\ngehalt\nTypenliste                        I. E./kg\nI. E./kg\nCalciumalginat\nCarrageene\nCarragenane\nCarragenate\nCarragenine\nGelatine\nGlucose\nGummi arabicum\nJ ohannisbrotkernmehl\nNatriumalginat\nPektinstoff e\nTragant\n16. Vitamine\nVitamin A                           Alleinfuttermittel                200 000\nErgänzungsfutter-\nmittel                           1000000\nVitamin-A-Präparation\nVitamin B1                          alle Nummern\nThiaminhydrochlorid-\nPräparation\nThiaminhydrochlorid-\nReinsubstanz\nThiaminmononitrat-\nPräparation\nThiaminmononitrat-\nReinsubstanz\nVitamin B2                          alle Nummern\nRiboflavin-Präparation\nRiboflavin-Reinsubstanz\nVitamin B6                          alle Nummern\nPyridoxol-HCl-\nPräparation\nPyridoxol-HCI-\nReinsubstanz\nVitamin B12                         alle Nummern\nVitamin-B 12 -Präparation\nVitamin C                           alle Nummern\nVitamin-C-Präparation\n1-Ascorbinsäure-\nReinsubstanz\nVitamin D                           1.1, 1.2, 1.3                         2 000\n1.4, 1.5                              3 000\n1.6, 1.7, 1.8                         2 000\n1.9, 1.10, 1.11                       4 000\n1.12                                  2 000\n1.13, 1.14                            3 000\n1.15                                  4 500\n1.16                                  7 500\n1.16 a, 1.20                        80 000\n2.1, 2.1 a                           10 000\n2.2, 2.3, 2.4,\n2.5, 2.5 a                            2 000\n2.6, 2.7                              8 000\n2.8                                   4 000\n2.9                                 20 000","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                831\nNummer der             Mindest-   Höchst-\nZusatzstoffe\nTypenliste               gehalt     gehalt\nI. E./kg   I. E./kg\n2.9 a                                13 000\n2.10                              160 000\n3.1, 3.1 a, 3.2                      10 000\n3.3                                 20 000\n3.4                               100 000\n3.5, 3.6                              8 000\n4.1                                   4 000\n4.2                                   6 000\n4.3                                   8 000\n4.4                                   4 000\n4.4 a                                 8 000\n4.5                                   4 000\n4.6, 4.7                              8 000\n4.8                                 80 000\n4.8 a                               27 000\n4.9, 4.10                           80 000\n4.11                                53 000\n5.1                                   4 000\n5.1 a                               80 000\n5.1 b                               53 000\n5.2                                   4 000\n5.3                                 80 000\n5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8               2 000\n6.4                                 80 000\n6.6                               200 000\nVitamin-D:!-Präparation\nVitamin-D:i-Präparation\nMischfuttermittel für Geflügel (1.1 bis 1.16 a und 1.20) darf Vitamin D nur in\nForm von Vitamin-D:;-Präparationen zugesetzt werden.\nVitamin E                          alle Nummern\nVitamin-E-Präparation\nVitamin K:i                        alle Nummern\nMenadion-Dimethylpyrimi-\ndionbisulfit-Präparation\nMenadion-Natriumbisulfit-\nReinsubstanz\nBiotin                             alle Nummern\nBiotin-Präparation\nd-Biotin-Reinsubstanz\nCalcium-Pantothenat                alle Nummern\nCalcium-d-Pantothenat-\nPräparation\nCalcium-dl-Pantothenat-\nPräparation\nCalcium-d-Pantothenat-\nReinsubstanz\nCalcium-dl-Pantothenat-\nReinsubstanz\nCholinchlorid                      alle Nummern\nCholinchlorid-\nPräparation\nCholinchlorid 70 0/o-\nReinsubstanz","832                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNummer der             Mindest-  Höchst-\nZusatzstoffe                                                    gehalt   gehalt\nTypenliste\nI. E./kg I. E./kg\nFolsäure                             alle Nummern\nFolsäure-Präparation\nFolsäure-Reinsubstanz\nInosit                               alle Nummern\nInosit-Reinsubstanz\nNicotinsäure                         alle Nummern\nNicotinsäure-Präparation\nN icoti nsä ure-Reinsubstanz\nNicotinsäureamid                     alle Nummern\nNicotinsäureamid-\nPräparation\nNicotinsäureamid-\nReinsubstanz\nParaaminobenzoesäure                 alle Nummern\nParaaminobenzoesäure-\nReinsubstanz\nAnhang 2\n(zu Nummer 5 der Allgemeinen Vorschriften)\nVormischungen und Mineralstoffmischungen\n1. Vormischungen\nVormischungen sind Mischungen aus einem oder mehreren Zusatzstoffen\nund einem oder mehreren Trägerstoffen. Als Trägerstoffe sind Einzelfutter-\nmittel und Fließhilfsstoffe zulässig.\na) Antibiotische Vormischung\nDie Vormischung enthält höchstens zwei Antibiotika mit einem Gehalt\nvon 2 bis 100 g Antibiotika je kg.\nb) Carbadox-Vormischung\nDie Vormischung enthält Carbadox mit einem Gehalt von 2 bis 100 g Car-\nbadox je kg.\nc) Carotinoid-Vormischung\nDie Vormischung enthält Carotinoide mit einem Gehalt von mindestens\n0,5 g Carotinoid je kg.\nd) Coccidiostatika-Vormischung\nDie Vormischung enthält höchstens zwei Coccidiostatika mit folgenden\nGehalten an Coccidiostatika:\nAmprolium-, Buquinolat-, DOT- und Meticlorpindol-Vormischung: 20 g\nje kg; Amprolium-Ethopabat-Vormischung: 20 g Amprolium und 1,6 g\nEthopabat je kg.\ne) Dimetridazol-Vormischung\nDie Vormischung enthält Dimetridazol mit einem Gehalt von 20 g Dime-\ntridazol je kg.\nf) Nitrovin-Vormischung\nDie Vormischung enthält Nitrovin mit einem Gehalt von 2 bis 100 g\nNitrovin je kg.\ng) Spurenelement-Vormischung\nDie Vormischung enthält Spurenelementverbindungen.","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973               833\nDer Cehalt der in der Vormischung enthaltenen Spurenelementverbin-\ndungen beträgt je kg Vormischung mindestens:\n15 000 mg Eisen\n200 m~J Jod\n200 rng Kobalt\nl 200 mg  Kupfer\n10 000 rng  Mangan\n200 mg  Molybdän\n11 000 mg   Zink\nh) Vitamin-Vormischung\nDie Vormischung enthält Vitamin-Reinsubstanzen oder -Präparationen.\nBei Zusatz von Vitamin A oder Vitamin D enthält sie je kg:\n500 000 bis 40 000 000 I.E. Vitamin A\n50 000 bis 4 000 000 I.E. Vitamin D\n2. Mineralstoffmischungen\nMineralstoffmischungen sind Mischungen aus mineralischen Futtermitteln\nmit oder ohne Spurenelement-Vormischungen. Die Mineralstoffmischung für\nRinder kann außerdem Monoammoniumphosphat enthalten.\na) Mineralstoffmischung für Kälber\nStoffe                             Gehalte v. H.\nCalcium                         min. 10\nMagnesium                       0,5 bis 6\nNatrium                         min. 5\nPhosphor                        min. 5\nb) Mineralstoffmischung für Rinder\nCalcium                         min. 10\nMagnesium                       min. 1\nNatrium                         min. 10\nPhosphor                        4 bis 8\nc) Mineralstoffmischung für Schafe\nCalcium                         min. 10\nMagnesium                        0,5 bis 1\nNatrium                         min. 10\nPhosphor                        5 bis 6\nd) Mineralstoffmischung\nCalcium                         min. 5\nPhosphor                        min. 3\nArtikel 2\n(1) Mischfuttermitteln, die für andere als in der Normentafel für Mischfutter-\nmittel aufgeführte Tiere bestimmt sind, dürfen nur die nachstehend aufgeführten\nZusatzstoffe zugesetzt werden. Dabei sind die festgesetzten Mindest- und Höchst-\ngehalte und sonstigen Beschränkungen einzuhalten.\n1. Antibiotika                                     Mindestgehalt    Höchstgehalt\nmg/kg           mg/kg\nFlavophospholipol                                   5               20\nZink-Bacitracin                                     5               20\nDie Antibiotika dürfen nur Mischfuttermitteln für Nerze oder andere Pelztiere\nzugesetzt werden.\nEinern Mischfuttermittel darf nur ein Antibiotikum zugesetzt werden. Abwei-\nchend hiervon dürfen beide Antibiotika zugesetzt werden, wenn sie im\nMischfuttermittel nach Art und Menge nachweisbar sind; der zulässige\nHöchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist dabei der dem Vomhundertsatz\nihrer Gernischanteile entsprechende Teil ihres festgesetzten Höchstgehaltes,","834                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. Antioxydantien nach Nummer 4 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel,\n3. Aromastoffe nach Nummer 5 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel,\n4. Emulgatorcm nach Nummer 7 des Anhangs 1 der Normentafel für Mischfutter-\nmittel,\n5. Färbende Stoffe nach Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs 1 der Normentafel\nfür Mischfuttermittel,\n6. Konservierungsstoffe nach Nr. 11 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel sowie andere Konservierungsstoffe, soweit sie in verarbeiteten\nLebensmittelabfällen enthalten sind,\n7. Preßhilfsstoffe nach Nummer 12 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel,\n8. Spuremdemente nach Nummer 14 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel,\n9. Stabilisatoren nach Nummer 15 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-\nfuttermittel,\n10. Vitamine nach Nummer 16 des Anhangs 1 der Normentafel für Mischfutter-\nmittel. Der Gehalt an Vitamin D darf höchstens 2 000 I.E. je kg betragen.\n(2) Die festgelegten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfutter-\nmittel mit mindestens 88 v. H. Trockensubstanz.\n(3) Ein Zusatzstoff gilt nur dann als Gemengteil im Sinne der Futtermittel-\nanordnung, wenn sein Anteil mindestens 0,2 v. H. der Gesamtmischung beträgt\noder wenn er in Form einer in Anhang 2 der Normentafel für Mischfuttermittel\naufgeführten Vormischung eingemischt wird.\nArtikel 3\n(1) Werden Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht, denen Zusatzstoffe\nzugesetzt worden sind, so sind auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf\nder Packung anzugeben:\n1. bei Zusatz von Antibiotika und anderen Wachstumsförderern:\nArt und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie;\n2. bei Zusatz von Stoffen mit antioxydierender Wirkung:\nArt;\n3. bei Zusatz von Coccidiostatica und ähnlich wirkenden Stoffen:\nArt und Gehalt;\n4. bei Zusatz von Vitamin A, D und E:\nArt und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie;\n5. bei Zusatz von Kupfer:\nGehalt, ausgedrückt in Kupfer, wenn der Gehalt 50 mg je kg überschreitet.\n(2) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höher,en Gehalt an Zusatzstoffen auf-\nweisen, als er für Alleinfuttermittel für den entsprechenden Verwendungszweck\nzulässig ist, ist, soweit nicht bereits nach der Normentafel für Mischfuttermittel\ndie Angabe der Menge je Tier und Tag oder des Anteils an der Gesamtration\nvorgeschrieben ist, auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf der Packung\nfolgende Angaben zu machen:\n,,Dieses Futter darf nur an ............. (Tierart und Altersklasse) bis zu ...... .\nv. H. der Gesamtration verfüttert werden\". Die Angabe über den Anteil an der\nGesamtration muß so berechnet sein, daß bei Verfütterung des entsprechenden\nErgänzungsfuttermittels der für das jeweilige Alleinfuttermittel festgesetzte\nHöchstgehalt an Zusatzstoffen nicht überschritten wird.\n(3) Auf das Vorhandensein von Spurenelementen und Vitaminen, mit Aus-\nnahme der in Absatz 1 genannten Vitamine, kann hingewiesen werden, soweit\ndiese Zusatzstoffe mit den amtlichen Analysenmethoden mengenmäßig nachweis-","Nr. 58--Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                 835\nlrnr sind. In diesem Fall sind auf dem Anhängezettel oder der Packung anzu-\ngeben:\n1. lwi Zusatz von Spurenelementen:\nArt und Gehalt;\n2. bei Zusatz von Vitaminen:\nArt und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie.\n(4) Sonstige Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt.\nArtikel 4\n(1) Vormischungen, Mineralstoffmischungen, Zusatzstoffe und andere Halb-\nfabrikale, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind, dürfen\nnur an Betriebe, die Mischfuttermittel zum Zwecke des Inverkehrbringens her-\nstellen, sowie für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffent-\nlicher Aufsicht stehende Anstalten abgegeben werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe sind ihrem vorgesehenen Verwendungs-\nzweck entsprechend zu benennen. Außerdem sind auf der Vorderseite des An-\nhängezettels oder auf der Packung anzugeben:\na) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,\nb) Zusammensetzung,\nc) die Angabe: ,,Zur Weiterverarbeitung bestimmt, nicht an Tierhalter abgeben\".\nSatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Konservierungsstoffe.\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antioxydantien und Konservierungsstoffe\nauch an Betriebe, die Einzelfuttermittel herstellen, Konservierungsstoffe auch\nan andere Betriebe abgegeben werden.\nArtikel 5\n(l) Die in Anhang 1 der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführten Stoffe\ndürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Form von Zusatz-\nstoffen in Futtermitteln nicht verfüttert werden.\n(2) Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen dürfen nur entsprechend der angege-\nbenen Benennung verfüttert werden.\n(3) Soweit in Spalte 5 der Typenliste der Normentafel für Mischfuttermittel\noder in Artikel 3 Abs. 2 vorgeschrieben ist, daß einzelne Mischfuttermittel mit\nZusatzstoffen nur mit bestimmten Angaben über die Verfütterung in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, dürfen die Mischfuttermittel nur entsprechend den vor-\ngeschriebenen Angaben verfüttert werden.\n(4) Soweit in Spalte 5 der Typenliste der Normentafel für Mischfuttermittel\nvorgeschrieben ist, daß einzelne Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen nur mit be-\nstimmten Angaben über Absetzfristen in den Verkehr gebracht werden dürfen,\ndürfen die mit diesen Mischfuttermitteln gefütterten Tiere nicht innerhalb der\nvorgeschriebenen Absetzfristen zur Gewinnung von Lebensmitteln geschlachtet\noder für eine innerhalb dieser Fristen zur Gewinnung von Lebensmitteln vorge-\nsehene Schlachtung abgegeben werden; dies gilt nicht für Notschlachtungen.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Versuche öffentlich-rechtlicher oder\nunter öffentlicher Aufsicht stehender Anstalten. Die zuständige Behörde kann\nweitergehende Ausnahmen zulassen.\nArtikel 6\nOrdnungswidrig im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-\nrung futtermittelrechtlicher Vorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Mischfuttermitteln Zusatzstoffe zusetzt,","836                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Mischfuttermittel oder entgegen Arti-\nkel 3 Abs. 2 Ergänzungsfuttermittel ohne die vorgeschriebenen Angaben oder\nmit unvollstündi9en oder unrichtigen Angaben in den Verkehr bringt,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Vormischungen, Mineralstoffmischungen, Zusatz-\nstoffe oder andere Halbfabrikate an andere als die dort bezeichneten Abneh-\nmer abgibt,\n4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Vormischungen, Mineralstoffmischungen,\nZusatzstoffe oder andere Halbfabrikate ohne die vorgeschriebene Benennung\noder mit unvollständiger oder unrichtiger Benennung abgibt,\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Vormischungen, Mineralstoffmischungen,\nZusatzstoffe oder andere Halbfabrikate ohne die vorgeschriebenen Angaben\noder mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben abgibt,\n6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Stoffe oder entgegen Artikel 5 Abs. 2 oder 3 Misch-\nfuttermittel verfüttert oder\n7. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Tiere innerhalb der vorgeschriebenen Absetzfristen\nschlachtet oder zur Schlachtung innerhalb dieser Fristen abgibt.\nArtikel 7\nMischungen im Sinne des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-\nschriften gelten als Mischfuttermittel im Sinne dieser Verordnung.\nArtikel 8\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird die Nor-\nmentafel für Mischfuttermittel in der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen; er kann hierbei Unstimmigkeiten des\nWortlauts beseitigen sowie die Reihenfolge der Futtermitteltypen und der An-\ngaben zu den Futtermitteltypen ändern.\nArtikel 9\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften auch im Land Berlin.\nArtikel 10\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung\nfuttermittelrechtlicher Vorschriften außer Kraft.\n(2) Mischfuttermittel, die den Anforderungen der Normentafel für Mischfutter-\nmittel in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung oder den Artikeln 2 oder 3\nnicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1973 hergestellt und bis zum\n31. Dezember 1973 angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ab-\ngegeben oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderun-\ngen der bisher geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.\n(3) Zusatzstoffe, Vormischungen, Mineralstoffmischungen und andere Halb-\nfabrikate, die nach Erteilung von Genehmigungen in das Register für Futter-\nmittel eingetragen wurden und die den Anforderungen der Normentafel für\nMischfuttermittel in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung oder den Arti-\nkeln 2 oder 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1973 in den\nVerkehr gebracht werden. Mit Ablauf dieses Tages gelten die Eintragungen die-\nser Erzeugnisse in dem Register als gelöscht.\nBonn, den 17. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                              837\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäisc~en Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rec:htsvorsduift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvorn          Nr./Seite\nAndere Vorschriften\n25. 6. 73  Verordnung (E\\VG) Nr. 1691/73 des Rates über den Absc:hluß\neines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und dem Königreic:h Norwegen sowie zur Fest-\nlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen              27. 6. 73         L 171 /1\n25. 6. 73 Verordnung (EvVG) Nr. 1692/73 des Rates über die im Abkom-\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\ndem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen                  27.6. 73          L 171/103\n25. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1693/73 des Rates zur Einrichtung einer\ngemeinschaftlic:hen Uberwachung der Einfuhren bestimmter\nErzeugnisse mit Ursprung in Norwegen                                  27. 6. 73         L 171/105\n26. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1701 ./73 der Kommission über die Fest-\nsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten\nZitrusfrüchten                                                        28.6. 73          L 173/10\n28. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1722/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 518/72 vom 8. März 1972, mit der\ndie Verordnung (EWG) Nr. 582.169 vom 26. März 1969 über\ndas Ursprungszeugnis und den Antrag hierzu geändert wor-\nden ist                                                               29.6. 73          L 175/34\n28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1723 73 der Kommission zur Wieder-\neinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nGlaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu\noptischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch\nbearbeitet, andere, der Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in\nJugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72\ndes Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-\nzen gewährt werden                                                    29.6. 73          L 175/35\n28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1724 73 der Kommission zur Wieder-\neinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Ge-\nsellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öf-\nfentlichen Benutzung, Billardtisc:he, Glücksspieltische, Tisch-\ntennis) der Tarifnummer 97.04, mit Ursprung in Hongkong,\ndem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762./72 des Rates vom\n19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt\nwerden                                                                29.6. 73          L 175/36\n29. 6. 73 Verordnung (E\\VG) Nr. 1757/73 der Kommission zur dritten\nÄnderung des Zeitpunkts der Anwendung der Verordnung\n(EWG) Nr. 1770./72 und zur vorübergehenden Abweichung\nvon der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72                                  30.6. 73          L 176/77\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 455/73 der\nKommission vorn 31. Januar 1973 zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen\nfür Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet\nworden ist (ABI. Nr. L 53 vom 26. 2. 1973)                            28.6. 73          L 173/21\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 905. 73 der\nKommission vom 23. März 1973 zur Festsetzung der Beträge\nzur Berichtigung der \\Vährungsausgleichsbeträge (ABI. Nr.\nL 92 vom 7. 4. 1973)                                                  28.6. 73          L 173/21\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 948/73 der\nKommission vom 23. März 1973 zur Änderung der Beträge zur\nBerichtigung der Währungsausgleichbeträge (ABI. Nr. L 96\nvom 11. 4. 1973)                                                      28.6. 73          L 173/22","838                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDutum und Bewichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 949/73 der\nKommission vom 30. März 1973 zur Festsetzung der Anpas-\nsungsbcträ~Je zu den Währungsausgleichsbeträgen im Rind-\nileischsektor (ABI. Nr. L 96 vom 11.4.1973)                             28. 6. 73          L 173/22\nBericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 974/73 der\nKommission vom 6. April 1973 zur Änderung der Währungs-\nausglcichsbeträ~JC (ABI. Nr. L 97 vom 12. 4. 1973)                      28. 6. 73          L 173/23\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1031/73 der\nKommission vom 12. April 1973 zur )\\nderung der Beträge\nzur Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr.\nL 107 vom 21. 4. 1973)                                                  28. 6. 73          L 173/23\nBerichtigung der Verordnun~J (EWG) Nr. 1187/73 der\nKommission vom 4. Mai 1973 zur Änderung der Beträge zur\nBerichtigung der Währungsuusgleichsbeträge (ABI. Nr. L 124\nvom 10. 5. 1973)                                                        28. 6. 73          L 173/24\nBe r ich 1: i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1316/73 der\nKommission vom 17. Mai 1973 zur Änderung der Beträge, um\ndie die Wdhrun~isausgleichsbeträge zu berichtigen sind (ABI.\nNr. L 134 vom 21.5.1973)                                                28. 6. 73          L 173/24\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/73 der\nKommission vom 25. Mai 1973 zur Änderung der \\Vährungs-\naus(Jleichsbetri:ilJe (ABI. Nr. L 143 vom 30. 5. 1973)                  28. 6. 73          L 173/25\nß er ich t i ~Jung     der Verordnung (EWG) Nr. 1450/73 der\nKommission vom 30. Mai 1973 über die Festsetzung der Prä-\nmien, die den Abschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz\nhinzuqdü~Jt werden (ABI. Nr. L 144 vom 31. 5. 1973)                     28. 6. 73          L 173/25\nl3 er ich t i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1457/73 der\nKommission vom 30. Mai 1973 zur Änderung der als Aus-\ngleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-\nsek tors anzuwendPnden Beträge (ABI. Nr. L 144 vom 31. 5.\n1973)                                                                   28.6. 73          L 173/25","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973                                                                    839\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 33, ausgegeben am 18. Juli 1973\nTag                                               Inhalt                                                                                    Seite\n12. 7. 73 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz\nvon Tieren beim internationalen Transport .......................................... .                                              721\n10. 7. 73 Drille Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von\nDiensten und Einrichtungen der Flugsicherung ....................................... .                                              735\n11. 7. 73 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/73 - Zollpräferenzen 1973\ngegenüber Entwicklungsländern-EGKS) .............................................. .                                                743\n15. 6. 73 Bekc1nntmdchung iiher den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung der von\ndiplomc11 ischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legali-\nsdtion ................................ • • • .. • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·  746\n25. 6. 73 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-\nzentrale Ilir die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ......................... .                                             746\n11. 7. 73 Bekanntmachung der Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1,rnd und der Regierung der Republik Türkei über die Förderung der beruflichen Wieder-\nein~Jliederung nebst Zusatzprotokoll und über finanzielle Maßnahmen zur Einrichtung\neines Kredilsonderfonds .................................. •\" ......................... .                                           747\nNr. 34, ausgegeben am 19. Juli 1973\n3. 7. 73 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Dber-\neinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................... .                                                757\n26.6. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Organisation\nfür Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ......................... .                                               839\n26. 6. 73 BPkanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Lehrmaterial .................................................. .                                               839","840                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,80 DM (2,55 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}