{"id":"bgbl1-1973-57-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":57,"date":"1973-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_57.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1973-07-16T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 16. Juli 1913\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 11 Abs. 3,       5. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mais\" durch\ndes § 22 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, des § 35 Abs. 1             das Wort „Getreide\" ersetzt.\nund 2 sowie der §§ 36, 40 Abs. 2, .§§ 79 und 83 des\nSaatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundes-         6. § 28 wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                              a) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort\n„Betriebsnummer\" das Wort „und\" durch das\nWort „sowie\" ersetzt;\nArtikel 1\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:\nDie Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968\n,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen\n(Bundesgesetzbl. I S. 566), zuletzt geändert durch\nSchadorganismen oder Krankheiten behan-\ndie Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-\ndelt worden, so hat derjenige, der das Saat-\nvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz           vom\ngut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber\n13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 990), wird wie\nauf die Behandlung hinzuweisen.\"\nfolgt geändert:\n7. § 29 erhält folgende Fassung:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,§ 29\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-\ngen\" durch das Wort „Schadorganismen\" er-                      Kennzeichung von Vorstufensaatgut\nsetzt;                                                   Wird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     dem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett oder\n,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die             dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett sowie\nFortsetzung des Anerkennungsverfahrens                mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger\nvorsehen, wenn                                        für Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle\nder Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die\n1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des           Angabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die\nFeldbestands festgestellte Mängel durch           angegebene Zahl der höchstens vorgesehenen\neine spätere Behandlung des Saatguts auf          Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut\nein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-          zu vermerken, wenn ein Vertrieb außer-\nden können, und                                  halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei             gesetzes nur unter dieser Voraussetzung zuläs- ·\nder Prüfung der Beschaffenheit des Saat-           sig ist. Die Etiketten sind zusätzlich mit einem\nguts nachgeprüft werden kann.\"                     mindestens 5 mm breiten violetten Streifen zu\nversehen, der von der linken unteren zur\n2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts\"            rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft; die\ngestrichen.                                              Angabe ,EWG-Norm' entfällt.\"\n8. Anlage 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort                                                          Anlage 2\n„worden\" das Wort „sind\" eingefügt und die                                                    (zu§ 10 Abs. 3)\nWorte „Mängel unberücksichtigt geblieben\nsind\" durch die Worte „die Fortsetzung des An-                        Gewichte der Partien und Proben\nerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist\"\nersetzt.                                                                                     Höchst- Mindest-\nLfd.                               gewicht gewicht\nArt                        einer\n.Nr.                                 einer\nPartie   Probe\n4. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2                  3        4\n,,Basissaatgut von Getreide, 01- und Faserpflan-\nzen, das die Anforderungen der Anlage 3 mit                    Getreide mit Ausnahme von\nAusnahme der Anforderungen an die Keim-                       Inzuchtlinien von Mais sowie\nfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch                       Hanf                             20 t   1 000 g\nanerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit                  2 Inzuchtlinien von Mais             20 t     250 g\n60 vom Hundert und bei Getreide die Triebkraft.           3 Sonnenblume                        20 t     500 g\n50 vom Hundert der reinen Körner nicht unter-             4 Lein                               10 t   1 000 g\nschreitet.\"                                               5 alle übrigen Arten                 10 t     300 g","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973                             795\n9. Anli:lge 3 wird wie fol~JI. gei::inderl.:                10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil I Nr. 1 wird wie folgt geändert:                      a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer\naa) In der laufenden Nummer 1 Spalte 4 der                    Rheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\nTabelle wird das Wort „Anmerkungen\"                      kammer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO\ndurch die Worte „zusätzliche Anforde-                    Landwirtschaftskammer       Rheinland-Nassau,\nrungen\" ersetzt;                                         Koblenz\" werden gestrichen;\nbb) hinter der Tabelle werden das Wort                    b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\n,,Anmerkungen\" durch das Wort „An-                      baden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\nmerkun~J\" und die Anmerkungen 1 und 2                    durch das Wort „Freiburg\" ersetzt;\ndurch folgende Anmerkung ersetzt:                   c) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-\n„Eine Untersuchung auf den Besatz mit                   anstalt Weihenstephan, Freising\" erhält fol-\nKörnern anderer Pflanzenarten wird nur                   gende Fassung:\nin bezug auf solche Arten vorgenom-                      ,,FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkul-\nmen, deren Samen sich an Hand eindeu-                    tur und Pflanzenbau, Freising\";\ntiger samendiagnostischer Merkmale\nd) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\nvon dem zu untersuchenden Saatgut\nmen, Bremen\" erhält folgende Fassung:\nunterscheiden lassen.\";\n,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";\ncc) folgende neuen zusätzlichen Anforde-\nrungen a und b werden eingefügt:                    e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\nbaden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\n„a) Bei Getreide außer Mais Besatz mit\nbaden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\nanderen Pflanzenarten höchstens\n10 Körner in 500 g, davon                      f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium\nandere Getreidearten       höchstens 7,            Karlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH\nUnkräuter                  höchstens 7,            Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad\nHederich                   höchstens 3,            Kreuznach\" eingefügt;\nFlughafer oder                                g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-\nTaumellolch.                           0.          württemberg, Stuttgart\" wird das Wort\nb) Bei Mais kein Besatz mit Körnern                   ,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-\nanderer Pflanzenarten in 500 g, bei               gart\" ersetzt;\nInzuchtlinien in 250 g.\";                     h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-\ndd) die bisherigen zusätzlichen Anforderun-                    württemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-\ngen a bis h. werden zusätzliche Anfor-                   den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-\nII\nderungen c bis j;                                        lern durch das Wort „Tübingen ersetzt.\nII\nee) in der neuen zusätzlichen Anforde-\nrung d wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl       11. In den Anlagen 5 und 6 werden die Worte „An-\n,, 5\" ersetzt;                                      gegebenes Gewicht der Packung: kg\" jeweils\ndurch die Worte „Angegebenes Gewicht der\nb) in Teil I Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte              Packung oder angegebene Zahl der Körner:\"\n„und Raps\" durch ein Komma und die Worte                  ersetzt.\n,,Raps und Rübsen\" ersetzt;\nArtikel 2\nc) Teil I Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 erhalten die Buchstaben d und             Die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai\ne folgende Fassung:                             1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert\ndurch die Vierte Verordnung zur Änderung von\n,,d) Sareptasenf, Raps,\nRechtsvorschriften        zum    Saatgutverkehrsgesetz,\nSchwarzer Senf, Rübsen,\nwird wie folgt geändert:\nSonnenblume, Mohn,\nOlrettich, Weißer Senf        10 v. H.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\ne) Hanf, Lein                    13 v. H.\";\nbb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende                  a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-\nFassung:                                               gen\" durch das Wort „Schadorganismen\" er-\n„Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei den in              setzt;\nSatz 1 Buchstaben b, d und e bezeichne-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nten Arten stets, bei den übrigen Arten\nnur geprüft, wenn der Zustand des Saat-                    ,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fort-\nguts bei der Probenahme oder bei der                   setzung des Anerkennungsverfahrens vor-\nPrüfung der Beschaffenheit Zweifel an                  sehen, wenn\nder Einhaltung der Höchstgrenze des                     1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des\nFeuchtigkeitsgehalts hervorruft. Bei pil-                   Feldbestands festgestellte Mängel durch\nliertem, granuliertem oder inkrustiertem                    eine spätere Behandlung des Saatguts auf\nSaatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt                        ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-\nnicht geprüft.\"                                             den können, und","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei                      deren Samen sich an Hand eindeutiger\nder Prüfung der Beschaffenheit des Saat-                  samendiagnostischer Merkmale von dem\n~Juls nachgeprüft werden kann.\"                           zu untersuchenden Saatgut unterscheiden\nlassen.\";\n2. ln § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts\"                bb) die zusätzliche Anforderung              erhält\ngestrichen.                                                        folgende Fassung:\n,, 1. Bei Runkelrübe und Zuckerrübe Be-\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort\nsatz mit Körnern anderer Pflanzen-\n„worden\" das Wort „sind\" eingefügt und die\narten in 200 g höchstens 0,3 v. H., von\nWorte „Mängel unberücksichtigt geblieben sind\"\nUnkräutern jedoch höchstens 0, 1 v. H.\ndurch die Worte „die Fortsetzung des Anerken-\ndes Gewichts.\";\nnungsverfahrens vorgesehen worden ist\" ersetzt.\nb) Nummer 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-\n4. § 27 wird wie folgt geändert:                                 sung:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem ·wort „Be-              „Der Feuchtigkeitsgehah wird bei Runkelrübe\ntriebsnummer\" das Wort „und\" durch das                    und Zuckerrübe stets, bei den übrigen Arten\nWort „sowie\" ersetzt;                                     nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts\nbei der Probenahme oder bei der Prüfung der\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:                          Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung der\n,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen                Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts her-\nSchadorganismen oder Krankheiten behandelt                vorruft. Bei pilliertem Saatgut wird der\nworden, so hat derjenige, der das Saatgut                 Feuchtigkeitsgehalt nicht geprüft.\"\nnach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die\nBehandlung hinzuweisen.\"                           8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die       Zeilen     „AZ    Landwirtschaftskammer\n5. § 28 erhält folgende Fassung:                                 Rheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\nkammer Pfalz, Kaiserslautern'; und „KO Land-\n,,§ 28\nwirtschaftskammer Rheinland-Nassau,             Ko-\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut                    blenz\" werden gestrichen;\nWird Scwtgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-             b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Südba-\ngesetzes anerkannt, so sind di~ Packungen mit                 den, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\ndem nach § 17 vorgeschriebenen Etikett oder                   durch das ·wort „Freiburg\" ersetzt;\ndem nach § 22 a zulässigen Klebeetikett sowie\nc) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-\nmit dem nach § 18 vorgeschriebenen Einleger für\nanstalt Weihenstephan, Freising\" erhält fol-\nBasissaa lgut zu kennzeichnen. An die Stelle der\ngende Fassung:\nAngabe ,Kategorie: Bc1sissaatgut' tritt die An-\ngabe ,Vorstufensaal.gut'. Zusätzlich ist die an-              „ FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur\ngegebene Zahl der höchstens vorgesehenen                      und Pflanzenbau, Freising\";\nGenerationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu            d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\nvermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des                    men, Bremen\" erhält folgende Fassung:\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes                  ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";\nnur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die\ne) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\nEtiketten sind zusätzlich mit einem mindestens\nbaden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\n5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der\nvon der linken unteren zur rechten oberen Ecke                baden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\ndes Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm'               f) hinter     der Zeile „KA Regierungspräsidium\nentfällt.\"                                                    Karlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH\nLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad\n6. In Anlage 2 wird hinter der Tabelle folgender                 Kreuznach\" eingefügt;\nSatz angefügt: ,,Bei pilliertem oder inkrustiertem        g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-\nSaatgut muß die Zahl der umhüllten Körner oder                württemberg, Stuttgart\" wird das Wort\nKnäuel je Probe mindestens 7 500 betragen.\"                   ,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-\ngart\" ersetzt;\n7. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:                  h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          württemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-\nden die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-\naa) Hinter der Tabelle wird folgende Anmer-               lern\" durch das Wort „Tübingen\" ersetzt.\nkung eingefügt:\n,,Anmerkung:                                9. In Anlage 5 werden die Worte „Angegebenes\nEine Untersuchung auf den Besatz mit           Gewicht der Packung: kg\" durch die Worte „An-\nKörnern anderer Pflanzenarten wird nur         gegebenes Gewicht der Packung oder angege-\nin bezug auf solche Arten vorgenommen,         bene Zahl der Körner:\" ersetzt.","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973                           797\nArtikel 3                         5. § 26 erhält folgende Fassung:\nDie Pflimzkartoffelverordnung vom 31. Mai 1968                                     ,,§ 26\n(Bundesgeselzbl. l S. 593), zuletzt geändert durch                   Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut\ndie Verordnung zur Bekümpfung des Kartoffelnema-\ntoden vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 627),             Wird Pflanzgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-\nwird wie folgt geändert:                                    gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit\ndem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett und dem\nnach § 19 vorgeschriebenen Einleger für Basis-\n1. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „gestatten\" durch            pflanzgut zu kennzeichnen. An die Stelle der An-\ndas Wort „vorsehen\" ersetzt.                             gabe ,Kategorie: Basispflanzgut' tritt die Angabe\n,Vorstufenpflanzgut'. Die Etiketten sind zusätz-\nlich mit einem mindestens 5 mm breiten violetten\n2. In § 11 Abs. 3 werden die Worte „die Anerken-            Streifen zu versehen, der von der linken unteren\nnungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungs-            zur rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft; die\nverfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat\" durch          Angabe ,EWG-Norm' entfällt.\"\ndie Worte „nach § 7 Abs. 2 die Fortsetzung des\nAnerkennungsverfalnens vorgesehen worden ist\"\n6. § 32 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n„4. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein\nQuadratsieb mit Maschen von 35 mm Seiten-\n3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            länge zu gehen, müssen die für die Sortierung\nangegebenen Ober- und Untergrenzen durch\na) In Satz 1 werden die Worte „die Anerken-\n5 teilbar sein; abweichend hiervon darf bei\nnungsstelle die Fortsetzung des Anerken-\neiner Obergrenze von 40 oder 45 mm eine\nnungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet\nUntergrenze von 28 mm angegeben werden,\nhat\" durch die Worte „nach § 7 Abs. 2 die\nwenn ein Quadratsieb mit Maschen von\nFortsetzung des Anerkennungsverfahrens vor-\n28 mm Seitenlänge als Untersieb verwendet\ngesehen worden ist\" ersetzt;\nwird.\"\nb) in Satz 3 werden die Worte „Hat die Aner-\nkennungsstelle die Fortsetzung des Anerken-       7. In Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter dem\nnungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet\"           Wort „Kartoffelkrebs\" die Worte „und Bakte-\ndurch die Worte „Ist nach § 7 Abs. 2 die Fort-      rienringfäule\" eingefügt.\nsetzung des Anerkennungsverfahrens vor-\ngesehen worden\" ersetzt.                         8. In Anlage 3 Buchstabe B Nr. 1 werden die Worte\n„oder Bakterienringfäule\" durch die Worte\n,, , Bakterienringfäule, Schleimkrankheit oder Kar-\n4. § 25 erhält folgende Fassung:                            toffelnematoden\" ersetzt.\n,,§ 25\n9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nAbgabe von Kleinmengen\na) Die       Zeilen    „AZ    Landwirtschaftskammer\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an                   Rheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\nLetztverbraucher darf Pflanzgut aus Packungen                  kammer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO Land-\nbis zu einem Gewicht von 50 kg, die nach den                   wirtschaftskammer Rheinland-Nassau,        Ko-\nVorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-                   blenz\" werden gestrichen;\nkennzeichnet und verschlossen sind, ungekenn-            b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\nzeichnet und unverschlossen abgegeben werden.                  baden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\nKleine Mengen im Sinne dieser Verordnung sind                  durch das Wort „Freiburg\" ersetzt;\nMengen bis zu 10 kg.\nc) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-\n(2) Wer Pflanzgut. nach Absatz l vertreibt, hat             anstalt Weihenstephan, Freising\" erhält fol-\ndem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe                    gende Fassung:\ndie Sortenbezeichnung, die Kategorie und die                   „FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur\nAnerkennungsnummer des Pflanzguts schriftlich                  und Pflanzenbau, Freising\";\nanzugeben. Bei einem Vertrieb von Pflanzgut aus\nKleinpackungen sind an Stelle der Anerken-               d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\nnungsnummer Name und Anschrift des Herstel-                    men, Bremen\" erhält folgende Fassung:\nlers der Kleinpackung oder seine Betriebsnum-                  ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";\nmer sowie die Partienummer der Kleinpackungen            e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\nanzugeben.                                                     baden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\n(3) Ist Pflanzgut nach der Ernte gegen Schad-               baden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\norganismen oder Krankheiten behandelt worden,             f) hinter der      Zeile „KA Regierungspräsidium\nso hat derjenige, der das Pflanzgut nach Absatz 1              Karlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH\nvertreibt, den Erwerber auf die Behandlung                     Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad\nhinzuweisen.\"                                                  Kreuznach\" eingefügt;","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nrJ) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-            dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett sowie\nwürttemberg, Stutt~icirt\" wird das Wort              mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger für\n,,Norclwürltember~J\" durch das Wort „Stutt-          Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle der\ngart\" ersetzt;                                       Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die An-\nh) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-             gabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die an-\nwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-             gegebene Zahl der höchstens vorgesehenen\nden die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-              Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu\nlern\" durch das Wort „Tübingen\" ersetzt.             vermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\nnur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die\nArtikel 4                           Etiketten sind zusätzlich mit einem mindestens\nDie Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung             5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der\nvom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt       von der linken unteren zur rechten oberen Ecke\ngeändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-              des Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm'\nrung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrs-            entfällt.\"\ngesetz, wird wie folgt geändert:\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-           a) Teil I Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ngen\" durch das Wort „Schadorganismen\" er-               aa) In der laufenden Nummer 10 erhält die\nsetzt;                                                        Spalte 2 folgende Fassung: ,,Einjähriges\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              und Welsches Weidelgras\" ;\n,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fort-         bb) Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:\nsetzung des Anerkennungsverfahrens vor-\n„2. Soweit es an äußerlich erkennbaren\nsehen, wenn\nMerkmalen des Saatguts feststellbar\n1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des                       ist, ist auch der Besatz mit Körnern\nFeldbestands festgestellte Mängel durch                       anderer Sorten derselben Art festzu-\neine spätere Behandlung des Saatguts auf                      stellen; bei einem größeren Ausmaß\nein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-                      des Besatzes ist das Saatgut zur Aner-\nden können, und                                               kennung nicht geeignet.\";\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei\nder Prüfung der Beschaffenheit des Saat-            cc) folgende Anmerkung 3 wird angefügt:\nguts nachgeprüft werden kann.\"                           „3. Eine Untersuchung auf den Besatz mit\nKörnern anderer Pflanzenarten wird\n2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts\"                        nur in bezug auf solche Arten vorge-\ngestrichen.                                                           nommen, deren Samen sich an Hand\neindeutiger       samendiagnostischer\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort                           Merkmale von dem zu untersuchen-\n„worden\" das Wort „sind\" eingefügt und die                           den Saatgut unterscheiden lassen.\";\nWorte „Mängel unberücksichtigt geblieben sind\"\ndurch die Worte „die Fortsetzung des Anerken-            b) Teil I Nr. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2\nnungsverfahrens vorgesehen worden ist\" ersetzt.             und 3 ersetzt:\n,,Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft,\n4. § 28 wird wie folgt geändert:                               wenn der Zustand des Saatguts bei der Probe-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Be-             nahme oder bei der Prüfung der Beschaffen-\ntriebsnummer\" das Wort „uncl\" durch das                 heit Zweifel an der Einhaltung der Höchst-\nWort „sowie\" ersetzt;                                   grenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft.\nBei pilliertem, granuliertem oder inkrustier-\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:                        tem Saatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt\n,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen              nicht geprüft.\"\nSchadorganismen oder Krankheiten behandelt\nworden, so hat derjenige, der das Saatgut\nnach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die     7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nBehandlung hinzuweisen.\"\na) Die Zeilen         „AZ   Landwirtschaftskammer\n5. § 29 erhält folgende Fassung:                                Rheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\nkammer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO Land-\n,,§ 29                             wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut                  blenz\" werden gestrichen;\nWird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-           b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\ngesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit               baden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\ndem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett oder                  durch das Wort „Freiburg\" ersetzt;","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973                           799\nc) die Zeile „PS Bayerische Landessaatzucht-                    Blattrollkrankheit     freizuhalten;  Rebenbe-\n<msUllt Weihenstepl1i:.m, Preising\" erhält fol-           stände zur Erzeugung von Zertifiziertem\n~JEmde Fassung:                                           Pflanzgut und von Standardpflanzgut sind\n„FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur              freizuhalten von Pflanzen, die Symptome\nund Pflanzenbau, Freising\";                               schädlicher Virosen aufweisen.\"\nd) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\nmen, Bremen\" erhält folgende Fassung:             5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";              a) Die Zeilen          „AZ    Landwirtschaftskammer\nRheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\ne) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-                  kammer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO Land-\nbaden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-                    wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-\nbaden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;                blenz\" werden gestrichen;\nf) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium               b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\nKarlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH                  baden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\nLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad                durch das Wort „Freiburg\" ersetzt;\nKreuznach\" eingefügt;\nc) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\ng) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-                   men, Bremen\" erhält folgende Fassung:\nwürttemberg, Stuttgart\" wird das Wort                     ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";\n,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-\ngart\" ersetzt;                                        d) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\nbaden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\nh) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-                   baden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\nwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\" werden\ndie Worte „Südwürttemberg-Hohenzollern\"               e) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium\ndurch das Wort „Tübingen\" ersetzt.                        Karlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH\nLandwirtschaftskammer D l-ieinland-Pfalz, Bad\nKreuznach\", eingefügt;\nArtikel 5                            f) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-\nwürttembeq, Stuttgart\" wird das Wort\nDie Rebenpflanzgutverordnung vom 19. Juni 1°68                 ,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-\n(Bundesgesetzbl. I S. 680), zuletzt geändert durch\ngart\" ersetzt;\ndie Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-\nvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie              g) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-\nfolgt geändert:                                                   württemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-\nden die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-\nlern\" durch das Wort „Tübingen\" ersetzt.\n1. In § 8 wird das Wort „Schädlingen\" durch das\nWort „Schadorganismen\" ersetzt.\nArtikel 6\n2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in An-\nDie Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968\nlage 4 festgesetzten Stückzahl\" durch die Worte\n(Bundesgesetzbl. I S. 690), zuletzt geändert durch\n„höchsten der in Anlage 4 jeweils genannten\ndie Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-\nStückzahlen\" ersetzt.\nvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie\nfolgt geändert:\n3. § 21 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21                          1. § 7 wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung von Vorstufenpflanzgut                a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-\ngen\" durch das Wort „Schadorganismen\" er-\nWird Pflanzgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-\nsetzt;\ngesetzes anerkannt, so sind die Bündel mit dem\nnach § 15 vorgeschriebenen Etikett für Basis-                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\npflanzgut zu kennzeichnen. An die Stelle der An-\ngabe ,Kategorie: Basispflanzgut' tritt die Angabe                   ,, (3) Die Anerkennungsstelle kann die\n,Vorstufenpflanzgut'. Die Etiketten sind zusätz-                 Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens\nlich mit einem mindestens 5 mm breiten violetten                 vorsehen, wenn\nStreifen zu versehen, der von der linken unteren                 1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des\nzur rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft;                        Feldbestands festgestellte Mängel durch\ndie Angabe ,EWG-Norm' entfällt.\"                                     eine spätere Behandlung des Saatguts auf\nein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-\n4. Anlage 2 Teil I Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        den können, und\n,,2. Rebenbestände zur Erzeugung von Basis-                     2. die Durchführung dieser Behandlung bei\npflanzgut sind von schädlichen Virosen, ins-                   der Prüfung der Beschaffenheit des Saat-\nbesondere von der Reisigkrankheit und der                      guts nachgeprüft werden kann.\"","800                                  Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1973, Teil I\n2. In§ 10 Abs. ] werden die Worte „des Saatguts\"          7. § 26 erhält folgende Fassung:\ngestrichen.\n,,§ 26\n3. ln § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten                    Kennzeichnung von Vorstufensaatgut\n„befunden worden\" das Wort „sind\" eingefügt\nund die Worte „Mängel unberücksichtigt                       Wird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-\ngeblieben sind oder bei denen\" durch die Worte            gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit\n„die Fortsetzung des J\\nerkennungsverfahrcns              dem nach § 15 vorgeschriebenen Etikett oder\nvorgesehen odt~r\" ersetzt.                                dem nach § 20 a zulässigen Klebeetikett sowie\nmit dem nach § 16 vorgeschriebenen Einleger\nfür Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle\n4. § 16 erhi:ill folgende Fdssung:\nder Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die\n,,§ 16                           Angabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die\nangegebene Zahl der höchstens vorgesehenen\nEinleger\nGenerationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der           vermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des\nFarbe des Etiketts zu versehen, der von den An-           Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\ngaben des Etiketts mindestens die Angabe der              nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die\nArt, der Sortenbezeichnung und der Anerken-               Etiketten sind zusätzlich mit einem mindestens\nnungsnummer enthält. Auf den Einleger kann                5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der\nverzichtet werden, wenn die Angaben nach                  von der linken unteren zur rechten oberen Ecke\nSatz 1 auf der Verpackung unverwischbar an-               d_es Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm'\ngegeben sind.\"                                            entfällt.\"\n5. § 24 wird wie folgt geändert:\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz           werden hinter dem Wort\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\n„Packungen\" die Worte „von Zertifiziertem\nSaatgut\" eingefügt;                                       „Grundvorschrift für Kennzeichnung und\nSchließung der Packungen von Standardsaat-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          gut\";\n,, (4) Bei Kleinpackungen bis zu einem\nb) folgender Satz 3 wird angefügt:\nNettogewicht des Saatguts von 500 g genügt\nes zur Kennzeichnung, wenn auf der                        „Bei Packungen von Standardsaatgut, die in\nPackung folgende Angaben gemacht sind:                    einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\n1. die Angabe „EWG-Norm\",                                 ischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den\ndort geltenden Vorschriften gekennzeichnet\n2. Name und Anschrift des Herstellers der\nund geschlossen worden sind, entfällt die\nKleinpc.1ckung oder seine Betriebsnummer,\nVerpflichtung     zur     Kennzeichnung     und\n3. Art, Kategorie und Sortenbezeichnung                   Schließung für denjenigen, der sie ohne\nsowie eine vom Betrieb festzusetzende                Neuverpackung als erster im Geltungsbe-\nPartienummer.                                        reich des Saatgutverkehrsgesetzes vertreibt.\"\nBei Kleinpackungen mit einem Nettogewicht\ndes Saatguts von mehr als 500 g ist zu-\nsätzlich das Gewicht der Packung oder die          9. In § 30 Abs. 5 werden die Worte „des Saatguts\"\nZahl der Körner anzugeben. Die Angaben                gestrichen und die Angabe „Nummer 1\" durch\nnach Satz 1 und 2 können auch auf einem               die Angabe „Spalte 2\" ersetzt.\nblauen Etikett gemacht werden. Bei Klar-\nsichtpackungen können die Angaben auch            10. § 32 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nauf einem blauen Einleger gemacht werden,\nwenn sie durch die Verpackung hindurch                ,,Für die Kennzeichnung gilt § 24 Abs. 4 ent-\ndeutlich lesbar sind.\"                                sprechend; die Farbe des Etiketts und des Ein-\nlegers ist dunkelgelb.\"\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\n11. In Anlage 1 Buchstabe D Nr.           1 erhält die\na) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort\nTabelle folgende Fassung:\n„Betriebsnummer\" das Wort „und\" durch\ndas Wort „sowie\" ersetzt;\nZertifi-\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                         Basis\nArt                        ziertes\nsaatgut\n,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen                                                       Saatgut\nSchadorganismen oder Krankheiten behan-                                                    2        3\ndelt worden, so hat derjenige, der das Saat-\ngut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber             a) bei Beta- und Brassica-Arten   1 000m    600m\nauf die Behandlung hinzuweisen.\"                      b) bei allen übrigen Arten          500m    300m","Nr. 57       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973                                  801\n12. AnldfW 2 Prliül1 folgende Fc1ssuny:\nHöchst-   Mindest-\nTechni-   an teil an   keim-\n„Anlage 2                                sehe Min-  Körnern    fähigkeit\n(zu§ 10 Abs. :3 und§ 37 Abs. 2)                                   destrein-   anderer    (in v. H.\nLfd.\nArt       heit    Pflanzen -     der\nGewichte der Pt1rtien und Proben                              Nr.\n(in v.H.     arten     reinen\ndes Ge-    (in v. H.  Körner\n1 Iöchst- Mindest-                                 wichts)    des Ge-      oder\ngewicht gewicht                                               wichts)    Knäuel\n/\\rt\neiner       einer\nPartie      Probe\n15  Gemüseerbse      98         0,1        80\n16  Rettich,\nil} Dicke Bohne, Pultbohtw                  20 t      1 000 g                 Radieschen                             70\n97\nb) Buschbohne, Slan~Jenbohne,                                             17 Schwarzwurzel     95                    70\nGemüseerbse                             20 t        500 g\n18 Spinat            97                    75\nc) Mangold, Rote Rübe, Spinat               10 t        100 g\n19 Feldsalat         95                    65\nd) l forbstrü be, Mc1irübe, Stoppel-\n20 Dicke Bohne,\nrübe, lhidieschen, Reltich              10 t         50 g\nPuffbohne        98         0,1        80\ne) alle übriqen Arten                       10 t         25 g\nAnmerkungen:\nBei F-1-Hybridsorten der genannlen Arten kann\ndas Mindestgewicht einer Probe bis auf ein                         1. Bei Hülsenfrüchten gelten alle frischen und\nViertel des jeweils angegebenen Gewichts her-                         gesunden, nach Vorbehandlung nicht ge-\nabgesetzt werden. Die Zahl der Körner je Probe                        keimten sowie alle hartschaligen Körner als\nmuß mindestens 200 betragen.\"                                         gekeimt.\n2. Soweit es an äußerlich erkennbaren Merk-\nmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch\n13. Anlage 3 Buchstabe A erhält folqende Fassung:                         der Besatz mit Körnern anderer Sorten der-\nselben Art festzustellen; bei einem größeren\n„A. Reinheit und Keimfähigkeit\nAusmaß des Besatzes ist das Saatgut zur An-\nerkennung oder zum Vertrieb als Standard-\nI Iöchst-  Mindest-\nTechni-   anteil an      keim-          saatgut nicht geeignet.\nsehe Min-  Körnern     fähigkeit      3. Eine Untersuchung auf Besatz mit Körnern\nLfd.\ndestrein-   anderer     (in v. H.         anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf\nNr.\nArl             heit   Pflanzen-       der\n(in v. H.    arten      reinen           solche Arten vorgenommen, deren Samen\ndes Ge-    (in v. H.   Körner           sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-\nwichts)    des Ge-        oder           scher Merkmale von dem zu untersuchenden\nwichts)     Knäuel)           Saatgut unterscheiden lassen.\"\n14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n1   Speisezwiebel          97         0,5         70\na) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer\n2 Porree                   97         0,5         65\nRheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschafts-\n3 Knollensellerie          97                     70             kammer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO\n4 Rote Rübe,                                                     Landwirtschaftskammer        Rheinland-Nassau,\nMangold                97         0,5         70             Koblenz\" werden gestrichen;\n(Knäuel)\ns   Kohlrabi, Grün-                                         b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\nkohl, Rotkohl,                                               baden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"\nWeißkohl,                                                    durch das Wort „Freiburg\" ersetzt;\nWirsing, Rosen-\nkohl                   97                     75        c) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-\nBlumenkohl                                                   men, Bremen\" erhält folgende Fassung:\n6                          97                     70\n7   Herbstrübe,                                                  ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";\nMairübe,                                                d) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\nStoppelrübe            97                     80             baden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\n8   Endivie                95         1           65             baden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\n9   Gurke                  98         0,1         80\ne) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium\n10   Möhre                  95                     65\nKarlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH\n11   Kopfsalat,\nLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad\nPflücksala t,\nSchnittsalat           95         0,5                        Kreuznach\" eingefügt;\n75\n12   Tomate                 97         0,5         75         f) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-\n13   Petersilie             97                     65             württemberg, Stuttgart\" wird das Wort\n14   Buschbohne,                                                  ,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-\nStanqenbohne           98         0,1         75             gart\" ersetzt;","802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ng) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-                                        Artikel 8\nwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-\nden die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-            Die Gleichstellungsverordnung vom 8. Dezember\nlern\" durch das \\.Yort „Tübingen\" ersetzt.       1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt ge-\nändert:\n15. Die Worte „Angegebenes Gewicht der Packung:\nkg\" werden in der Anlage 5 durch die Worte             1. In den §§ 1 bis 4 werden jeweils in den Num-\n,,Angegebenes Gewicht der Packung oder ange-              mern 1 die Worte „oder in englischer Sprache\"\ngebene Zahl der Körner:\" und in der Anlage 6              gestrichen.\ndurch die Worte „Gewicht der Packung oder\nZahl der Körner:\" ersetzt.                            2. In § 2 Nr. 5 werden die Worte „laufende Num-\nmer 7 Spalte 4 Buchstabe b,\" gestrichen.\nArtikel 7\n3. § 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nDie Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert                ,,4. die Anerkennungen in den Fällen der An-\ndurch die Vierte Verordnung zur Änderung von                           lage 3 laufende Nummer 1 bei Basispflanzgut\nRechtsvorschriften zum Sciatgutverkehrsgesetz, wird                    bis zum 30. Juni 1974, bei Zertifiziertem\nwie folgt geändert:                                                    Pflanzgut bis zum 30. Juni 1976 und in den\nFällen der Anlage 3 laufende Num'mern 2\n1. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           und 3 bis zum 30. Juni 197 5 erteilt worden\nsind.\"\n,, (3) Ist in die Saatgutmischung Saatgut aufge-\nnommen, das nach der Ernte gegen Schadorga-\nnismen oder Krankheiten behandelt worden ist,           4. § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\noder ist die fertige Saatgutmischung hiergegen\nbehandelt worden, so hat derjenige, der das                  „3. die Zulassungen in den Fällen der Anlage 4\nSaatgut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber                      laufende Nummer 6 bis zum 30. Juni 1973\nauf die Behandlung hinzuweisen.\"                                  und in den Fällen der Anlage 4 laufende\nNummer 7 bis zum 30. Juni 1976 erteilt wor-\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                  den sind.\"\na) Die       Zeilen   „AZ     Landwirtschaftskammer\nRheinhessen, Alzey\", ,,KL Landwirtschaftskam-     5. Anlage 1 laufende Nummer 4 wird wie folgt ge-\nmer Pfalz, Kaiserslautern\" und „KO Landwirt-          ändert:\nschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\"\na) In Spalte 3 wird vor dem Wort „Administra-\nwerden gestrichen;\ntion\" die Angabe „a)\" eingefügt;\nb) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-\nbaden, Freiburg\" wird das Wort „Südbaden\"             b) die Spalten 3 bis 5 erhalten folgende Anfü-\ndurch das Wort „Freiburg\" ersetzt;                         gung:\nc) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzuchtan-                                                             4\nstalt Weihenstephan, Freising\" erhält fol-\ngende Fassung:                                              b) Station viticole de l'Etat    Ertragsrebe,  C\n(Staatliche Weinbaustation), Unterlags-\n„FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur\nRemi~                        rebe\nund Pflanzenbau, Freising\";\nd) die Zeile „HB Landeswirtschaftskammer Bre-\nmen, Bremen\" erhält folgende Fassung:             6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\";               a) In laufender Nummer 2 Spalte 3 werden die\nWorte „Certifikatudvalg for Korn og Frn\"\ne) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-\ndurch die Worte „certifikatudvalg for korn og\nbaden, Karlsruhe\" wird das Wort „Nord-\nfr0\" ersetzt;\nbaden\" durch das Wort „Karlsruhe\" ersetzt;\nf) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium                 b) hinter laufender Nummer 2 wird folgende\nKarlsruhe, Karlsruhe\" wird die Zeile „KH                   laufende Nummer 2 a eingefügt:\nLandwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad\n3         4          5     6\nKreuznach\" eingefügt;\ng) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-                       2a   Finn-    Valtion     Gräser   Basis-     AC\nwürttemberg, Stuttgart\" wird das Wort                            land     Siemen-              saatgut,\n,,Nordwürttemberg\" durch das Wort „Stutt-                                 tarkastus-           Zertifi-\ngart\" ersetzt;                                                            laitos,              ziertes\nHelsinki             Saatgut\nh) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-\nwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\" wer-               c) in laufender Nummer 4 Spalte 4 werden vor\nden die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-                     dem Wort „Gräser\" die Worte „Getreide\nlern\" durch das Wort „Tübingen\" ersetzt.                    außer Mais;\" eingefügt;","Nr. 57     - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973                                       803\ncl) in li:lufender Nummer 7 erhalten die Spalten 4                 h) in laufender Nummer 14 erhalten die Spalten\nbis 6 folgende Fassung:                                            4 bis 6 folgende Fassung:\n----------  -------------------\nCelrcidc c1ußer Mctis;              Basissaal.gut,   AC            Gräser, land-        Basissaatgut,                    AC\nGrtiser, l,mdwirlsc:hallliche       Zertifiziertes                 wirtschaftliche      Zertifiziertes Saatgut\nLeguminosen                         Saatgut                        Leguminosen\nMais                 Basissaatgut,                    BD\nRunkelrl1hc, Z11ck('.rri-1he         Basissaatgut,    AC F\nElite, Zertifiziertes\nZertifiziertes\nSciatgut                                            Saatgut, Original\nMais; Kohlri.ibc, Fullcrkohl; Basissaatgut,           B D       i) in laufender Nummer 19 werden in Spalte 4\nRdps, Rübsen, Sonnenblt11nc~, Zertifiziertes                      hinter dem Wort „Mohn,\" das Wort „01-\nLein, Olrell.ich, Senf               S,rntgut                      rettich,\" eingefügt und auf gleicher Höhe in\nSpalte 5 die Worte „ 1. foku szaporitas\" durch\ndie Worte „Certificalt Vetömag\" ersetzt;\ne) hinter laufender Nummer 8 wird folgende lau-\nfende Nummer 8 a eingefügt:                                     j) in laufender Nummer 20 Buchstabe a erhalten\ndie Spalten 4 bis 6 folgende, mit einem neuen\nAbsatz beginnende Anfügung:\nSa   Nor-     SLatens       Cräser,      Basis-       AC                   4\nwegen    S,'ivare-     landwirt-    saatgut,\nräd,          schaft-      Zertifi-                  Kohlrübe,            Basissaatgut,                  B D\nOslo          liehe        ziertes                   Futterkohl;          Zertifiziertes Saatgut\nLegumi-      Saatgut                   Raps, Rübsen,\nnosen                                  Olrettich, Senf\nk) in Anforderung B Satz 2 werden die Worte\nf) in laufender Nummer 12 erhält die Spalte 3                         ,,oder in englischer Sprache\" gestrichen;\nfolgende Fassung:                                               1) in Anforderung F werden die Worte ,,,Semen-\n,,Ministerul Agriculturii, Industriei Alimen-                      ces de precision\", ,,Sementi di precisione\",\ntare, Silviculturii i;;i Apelor               Inspectia de          „Precisiezaad\" oder „Precision Seed\"' durch\nstat pentru calitatea semintelor ~i materia-                       die Worte , Precisiezaad\", Precision seed\",\n11                    11\nlului saditor (Ministerium der Landwirtschaft,                      ,,Semences de precision\", ,,Sementi di preci-\nLebensmittelindustrie, Forsten und Wasser-                          sione\" oder Teknisk enkimet frn\" · ersetzt.\nII\nwirtschaft - Staatliche Inspektion für Saat-\nund Pflanzgutqualität)\";                                    7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Folgende neue laufende Nummer 1 wird ein-\ng) die laufende Nummer 13 erhält folgende Fas-                          gefügt:\nsung:\n4            5\nDäne-         Statens          Basispflanzgut,\nmark          Plantetilsyn     E-kartofler, Zertifi-\n13   Schwe-    Statens      Cetreide      Basis-      AC\nziertes Pflanzgut,\nden       Centrala außer             saatgut,\nA-kartofler,\nFrö-         Mais;         Zertifi-\nB-kartofler\nkontroll- Gräser,          ziertes\nanstalt,     landwirt-     Saatgut             b) die bisherigen laufenden Nummern 1 und 2\nSolna         schaft-                               werden laufende Nummern 2 und 3;\nliehe\nLegumi-                           c) in Anforderung A Satz 2 werden die Worte\nnosen                                  ,,oder in englischer Sprache\" gestrichen.\nRunkel-       Basis-      ACF\nrübe,        saatgut,         8. Anlage 4 Anforderung B wird wie folgt geändert:\nZucker-      Zertifi-             a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „oder\nrübe         ziertes\nin englischer Sprache\" gestrichen;\nSaatgut\nb) in Nummer 2 Satz 1 erhalten die Buchstaben d\nKohlrübe,    Basis-      B D\nFutter-      saatgut,\nund e folgende Fassung:\nkohl;        Classer B,               „d) als      Kategorieangabe:            Handelssaatgut\nRaps,        Zertifi-                       (nicht der Sorte nach anerkannt),\nRübsen,      ziertes                    e) Art; falls bei einer Art Beschränkungen\nHanf,        Saatgut,\nLein,        Classer C\nfür den Vertrieb als Handelssaatgut fest-\nMohn,                                      gesetzt sind, eine Angabe, aus der die\nWeißer                                     Einhaltung der Beschränkung ersichtlich\nSenf                                       ist,\";","804                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nc) in Numnwr 4 Si.llz 1 werden die Worte „Zu-                                  zur Kennzeichnung und Verschließung auch Etiket-\nlassungsnurnmcr der Pi:lrtie, die Art und\"                                ten und Einleger mit der Angabe „Landwirtschafts-\ndurch clie Wort(: ,,J\\ngaben nach Nummer 2                               kammer Rheinhessen, Alzey\" oder dem Kenn-\nS,:itz 1 Buchstc1lH:n c bis e sowie\" ersetzt.                             zeichen „AZ\", mit der Angabe „Landwirtschafts-\nkammer Pfalz, Kaiserslautern\" oder dem Kenn-\nArtikel 9                                    zeichen „KL\", mit der Angabe „Landwirtschafts-\nkammer Rheinland-Nassau, Koblenz\" oder dem\nDie Verordnung über die Einfuhr und den Ver-\nKennzeichen „KO\", mit der Angabe „Regierungs-\ntrieb von Si.lat~Jlll nicht in der Sortenliste eingetra-\npräsidium Südbaden, Freiburg\", mit der Angabe\ngener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\n,,Bayerische        Landessaatzuchtanstalt        Weihenste-\nS. 617), zuletzt gei:indcrt durch die Zweite Ande-\nphan, Freising\", mit der Angabe „Landwirtschafts-\nrungsverordnung vorn 7. Juli 1972 (Bundesgesetz-\nkammer Bremen, Bremen\", mit der Angabe „Regie-\nblatt] S. 1167), wird wie folgl gei:indert:\nrungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\", mit der An-\n1. In § 1 Abs. 1 Sc.1tz 1 und :'i und Abs. 2 Satz 1 so-                             gabe      „Regierungspräsidium           Nordwürttemberg,\nwie in § 2 Satz l wird jeweils die Jahreszahl                                  Stuttgart\" oder mit der Angabe „Regierungspräsi-\n,, 1973\" durch die Jahreszahl „ 1974\" ersetzt.                                 dium     Südwürttemberg-Hohenzollern,              Tübingen\"\nsowie Plomben, Banderolen und Siegelmarken mit\n2. In § 1 Abs. 1 Scttz l werden die Worte „bis zum                                  den Kennzeichen „AZ'', ,,KL\" oder „KO\" verwendet\n30. Juni 1974 vertrieben\" durch das Wort „ver-                                 werden.\ntrieben\" ersetzt.                                                                 (3) Die Packungen von Saatgut, die nach Artikel\n1 Nr. 7 und 11, Artikel 2 Nr. 5 und 9, Artikel 3 Nr. 5,\nArtikel 10                                    Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Nr. 3 und Artikel 6 Nr. 7\nDiese Veronlnung gilt nach § 14 des Dritten                                      und 15 zu kennzeichnen sind, dürfen bis zum\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-                                   30. Juni 1974 auch nach den bis zum Inkrafttreten\ngesetzbl. l S. l) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-                               dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.                                               zeichnet werden. Unter Satz 1 fallende Packungen\nvon Vorstufensaatgut dürfen jedoch nur innerhalb\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung vertrieben\nArtikel 11                                   werden.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des                                        (4) Bei Gemüse dürfen Kleinpackungen von Zerti-\nArtikels 3 Nr. 7 am Tage nach der Verkündung in                                     fiziertem Saatgut und Standardsaatgut bis zum\nKraft. Artikel 3 Nr. 7 tritt am l. Januar 1974 in                                   30. Juni 1974 auch nach den bis zum Inkrafttreten\nKraft.                                                                              dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-\n(2) Für Packungen von Saatgut, die bis zum                                      zeichnet und bis zum 31. Dezember 1975 mit einer\n31. Mürz 1974 erstmalig vertrieben werden, dürfen                                   solchen Kennzeichnung vertrieben werden.\nBonn, den 16. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nLogemann\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsqescl,.hliil.l Teil I w1_'1dt'II Cc,sdzt', Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachunqcn veröffentlicht.\nIm Buncl<'S(J<!selzlil,111 Tc•il ll wcrclrn viilkr'1Techllid1e Vewinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckannl.m<1cl111nge11 sowie Zollliirilvt'rnr<lnunqcn veröffentlicht.\nBez 11 (J s h e d in <J n n <J c, 11 : Laurc,11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Vt,rlaq vorlieqt'II. Posla11sd11 if L für Abonnemenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Post.fach G24, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugs p r c i s: Für Teil I 1rnd Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je c1ngefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten,\nDieser Preis gilt auch für Bnncles\\resdzhlällcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnf cl,1s Poslsclwckkonlo BumlcsgeselzblaU Kiiln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus g il h e : 1,05 DM (0,B5 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwcrlsleuer enthull.en; der ,rnqew,mdtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}