{"id":"bgbl1-1973-56-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":56,"date":"1973-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Geflügelfleischhygienegesetz - GFIHG -","law_date":"1973-07-12T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGeilügelfleischhygienegesetz - GFIHG -\nVom 12. Juli 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           5. Zubereitetes Geflügelfleisch:\nrates das folrrende Gesetz beschlossen:                      Frisches Geflügelfleisch, das einem auf seine\nHaltbarkeit einwirkenden Behandlungsverfah-\nErster Abschnitt                         ren unterworfen worden ist; Extrakt, Brühe und\nPepton aus Geflügelfleisch sowie ähnliche Er-\nAnwendungsbereich und Begriifsbestimmungen                  zeugnisse, die die Struktur von Geflügelfleisch\nvollständig verloren haben, sind nicht als zube-\n§ 1                               reitetes Geflügelfleisch anzusehen.\nAnwendungsbereich                       6. Tierkörper:\n(1) Das Gesetz findet Anwendung auf die UntE!r-           Ganze Körper der in Nummer 1 genannten Tiere\nsuchung von Schlachtgeflügel und den Handelsver-             nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen;\nkehr mit von diesen Tieren stammendem frischen               die Herausnahme der Nieren sowie das Abtren-\nGeflügelfleisch. Die Vorschriften über die Einfuhr           nen der Beine in Höhe des Tarsalgelenkes und\nund Ausfuhr gelten auch für den Handelsverkehr               des Kopfes sind freigestellt.\nmit zubereitetem Geflügelfü~isch.                         7. Nebenprodukte der Schlachtung:\n(2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung               Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht zum\ndes Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen wird              Tierkörper gehört; Beine und Köpfe gelten als\nden in der Richtlinie des Rates der Europäischen             Nebenprodukte der Schlachtung, sofern sie vom\nGemeinschuften zur Regelung gesundheitlicher Fra-            Tierkörper abgetrennt sind.\ngen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-            8. Eingeweide:\nfleisch vom 15. Februar 1971 (Amtsblatt der Europä-          Die in der Leibeshöhle liegenden Nebenpro-\nischen Gemeinschaften Nr. L 55 vom 8. März 1971,             dukte der Schlachtung, einschließlich der Luft-\nS. 23) vorgeschriebenen Anforderungen an den                 und Speiseröhre, und gegebenenfalls der Kropf.\nHandelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ent-\nsprochen.                                                 9. Herkunftsbetrieb:\n(3) Gleichzeitig werden durch die §§ 21 bis 23            Der Betrieb, in dem das Schlachtgeflügel vor\nRegelungen für den Handelsverkehr mit der Deut-              dem Abtransport in den Schlachtbetrieb gehal-\nschen Demokratischen Republik getroffen.                     ten wird.\n10. Amtlicher Tierarzt:\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde\n§ 2                                die Uberwachung der Hygiene, die Durchfüh-\nrung der amtlichen Untersuchungen oder der\nBegriffsbestimmungen                        Eingangsuntersuchung übertragen ist.\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:                        11. Geflügelfleischkontrolleur:\n1. Schlachtgeflügel:                                        Eine Hilfskraft, die für die Uberwachung der\nZur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Hühner,           Hygiene und für die amtlichen Untersuchungen\nPuten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als             besonders ausgebildet und von der zuständigen\nHaustiere gehalten werden.                              Behörde zur Unterstützung des amtlichen Tier-\narztes beauftragt ist.\n2. Schlachtung:\n12. Richtlinie:\nTötung eines in Nummer 1 genannten Tieres\ndurch Blutentzu_g.                                      Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften zur Regelung gesundheitlicher Fragen\n3. Geflügelfleisch:                                         beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-\nAlle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile            fleisch vom 15. Februar 1971 (Amtsblatt der\nder in Nummer 1 genannten Tiere nach der                Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55 vom\nSchlachtung.                                            8. März 1971, S. 23).\n13. Kommission:\n4. Frisches Geflügelfleisch:\nDie Kommission        der Europäischen Gemein-\nGeflügelfleisch, das einem auf seine Haltbarkeit\nschaften.\neinwirkenden Behandlungsverfahren nicht unter-\nworfen worden ist; als frisch gilt auch Geflügel-   14. Mitgliedstaat:\nfleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen          Ein Staat, der der Europäischen Wirtschafts-\nworden ist.                                             gemeinschaft angehört.","Nr. 5G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                          777\n15. Drilllilnd:                                              2. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-\n[:in c1usJündisclier SLdd!, cfor der Europäischen           ben oder außerhalb von diesen gelegenen zuge-\nWi rl.scha flsg<:niei nsd1d fl nicht ungehört.              lassenen und überwachten Gefrier- und Kühlhäu-\nsern bis zur Abgabe an den Einzelhandel gelagert\n1b. V Nsand luncl:\nund\nEin Mil~Jliedsladl, aus dem frisches Geflügel-          3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-\nfleisch, sowie ein Drittland oder die Deutsche              schen Mindestanforderungen verpackt, befördert\nDemokratische Republik, aus denen frisches                  und behandelt\noder zubereitetes Geflügelfleisch in den Gel-\ntungsbereich des Gesetzes verbracht werden.             worden ist.\n17. Beslimmun~Jsland:                                           (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nEin Mitgliedslaa 1, in den frisches Geflügel-           Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch\nfleisch, sowie ein Dritt.land oder die Deutsche         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDemokratische Republik, in die frisches oder            Vorschriften zu erlassen über die hygienischen\nzuberei letes Geflügelfleisch aus dem Geltungs-        Mindestanforderungen an Schlachtbetriebe und\nbereich des Gesetzes verbracht werden.                  außerhalb von diesen gelegene Gefrier- oder Kühl-\nhäuser sowie an die Gewinnung, Zerlegung, Lage-\n18. lnnergenwinschaftlicher Handelsverkehr:                 rung, Verpackung, Beförderung oder Behandlung\nDer flandelsverkehr zwischen der Bundesrepu-            von frischem Geflügelfleisch, um der Gefahr einer\nblik Deutschland und den anderen Mitglied-             gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Be-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-             einflussung des frischen Geflügelfleisches, insbe-\nschaft.                                                 sondere durch Mikroorganismen, Gerüche, Witte-\n19. Einfuhr:\nrungsbedingungen, Temperatureinwirkungen oder\nVerunreinigungen vorzubeugen.\nDas Verbringen von frischem oder zubereitetem\nGeflügelfleisch a_us Drittländern in den Gel-              (3) Geflügelfleisch, das im Sinne des Gesetzes\ntungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht            weder frisch noch zubereitet ist, darf unbeschadet\ngleich das Verbringen aus der Deutschen Demo-           des § 37 nicht zum Genuß für Menschen in den Ver-\nkratischen Republik in den Geltungsbereich des          kehr gebracht werden.\nGesetzes.\n20. Ausfuhr:                                                                           § 4\nDas Verbringen von frischem oder zubereitetem                       Zulassung von Schlachtbetrieben\nGeflügelfleisch aus dem Geltungsbereich des                     und außerhalb dieser gelegener Gefrier-\nGesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht                                  und Kühlhäuser\ngleich das Verbringen aus dem Geltungsbereich\n(1) Schlachtbetriebe und außerhalb dieser ge-\ndes Gesetzes in die Deutsche Demokratische              legene Gefrier- und Kühlhäuser, in denen frisches\nRepublik.\nGeflügelfleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, ver-\n21. Eingangsuntersuchung:                                    packt oder behandelt wird, werden auf Antrag des\nDie amtliche Untersuchung des in den Geltungs-          Inhabers von der zuständigen Behörde zugelassen.\nbereich des Gesetzes aus Mitgliedstaaten ver-\nbrachten frischen Geflügelfleisches sowie aus              (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\nDrittländern oder aus der Deutschen Demokra-            1. der Antragsteller zuverlässig ist,\ntischen Republik verbrachten frischen oder zu-\n2. in den Betrieben nach Absatz 1 die auf Grund\nbereiteten Geflügelfleisches.\ndes § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen\n22. Eingangsstelle:                                              vorhanden sind und\nDie Dienststelle, in der die           Eingangsunter-   3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Ge-\nsuchung vorgenommen wird.                                   setze,s und die auf Grund des Gesetzes erlassenen\n23. Tauglich:                                                    Vorschriften beachtet werden, die vom Inhaber\nTauglich zum Genuß für Menschen.                            nach der Inbetriebnahme einzuhalten sind.\n24. Untauglich:                                                 (3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt\nUntauglich zum Genuß für Menschen.                      dem Bundesminister die Zulassung von Betrieben\nsowie die Aufhebung von Zulassungen mit. Der\nBundesminister gibt die zugelassenen Betriebe im\nZweiter Abschnitt                        Bundesanzeiger bekannt.\nInnerstaatlicher Handelsverkehr\n§ 3                                                       § 5\nHygienische Anforderungen                                           Uberwachung\nan frisches Geflügelfleisch\n(1) Die Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für           Voraussetzungen durch die zugelassenen Betriebe\nMenschen nur in den Verkehr gebracht werden,                 ist von dem amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die\nwenn es                                                      Dberwachung erstreckt sich auch auf die Einhaltung\n1. in zugelassenen und überwi.lchten Schlachtbetrie-         der Vorschriften über die Beförderung von frischem\nben gewonnen,                                            Geflügelfleisch nach § 3 Abs. 2.","778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Die amtl ichcn Tierärzte und die zu ihrer        Schlachten vorzunehmen. Sie darf unterbleiben,\nUnterstützung tätigen (~efl ügelfleischkon trolleure    wenn durch amtliche Kontrolle gewährleistet ist,\nsind befugt, zum Zwecke der Uberwachung                 daß das Geflügelfleisch weder frisch noch zuberei-\n1. Räume, in clenen Geflügel gehalten oder aufbe-\ntet zum Genuß für Menschen verwendet wird; in\nwahrt wird oder in denen frisches Geflügelfleisch   diesem Falle ist es wie untaugliches frisches Geflü-\ngewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be-      gelfleisch zu behandeln.\nhandelt wird, sonstige Geschäftsräume sowie            (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nTransportmitlel zu betn~len und dort Besichti-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngungen vorzunehmen,                                 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum\n2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies     Schutz des Verbrauchers vor Täuschung Vorschrif-\nzum Zwecke der Uberwachung erforderlich ist,        ten über\nund                                                 1. die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2\n3. Proben zu entnehmen.                                     genannten Untersuchungen und\n2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach Absatz 2\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung            vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ngeschränkt.                                             zu erlassen.\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                                 § 8\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNäheres über das Verfahren der Uberwachung zu                        Anmeldung zur Untersuchung\nregeln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genann-          Das Schlachten von Schlachtgeflügel ist durch\nten Vorschriften sicherzustellen.                       den Schlachtbetrieb bei der zuständigen Behörde\nrechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind\n§ 6                            Art und Zahl der Tiere, Name oder Firma und An-\nschrift des Inhabers des Herkunftsbetriebes sowie\nAufhebung der Zulassung                   der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Tiere zur\nDie zuständige Behörde hat die Zulassung von         Untersuchung bereitstehen.\nBetrieben aufzuheben, wenn eine nach § 4 Abs. 2\nfür die Erteilung der Zulassung erforderliche Vor-                               § 9\naussetzung nicht gegeben war oder nicht mehr ge-\ngeben ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer                         Schlachterlaubnis\nvon der zuständigen Behörde zu setzenden ange-             (1) Ergeben die Untersuchungen des Schlacht-\nmessenen Frist abgeholfen wird. Die zuständige Be-      geflügels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht\nhörde teilt dem Bundesminister unverzüglich die         vorliegt, so hat der amtliche Tierarzt im Schlacht-\nAufhebung einer Zulassung mit. Der Bundesminister       betrieb die Schlachtung zu erlauben.\ngibt die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Ergeben die Untersuchungen des Schlacht-\ngeflügels Anh'altspunkte dafür, daß das von diesen\n§ 7\nTieren stammende frische Geflügelfleisch nicht als\nUntersuchungen                       tauglich beurteilt werden wird, so hat der amtliche\n(1) Vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach § 9     Tierarzt die Schlachtung zu verbieten oder die Er-\nund vor der Beurteilung nach § 11 unterliegen           laubnis zur Schlachtung unter Anordnung bestimm-\nSchlachtgeflügel sowie Tierkörper und Nebenpro-         ter Sicherungsmaßnahmen zu erteilen.\ndukte der Schlachtung amtlichen Untersuchungen.            (3) Schlachtgeflügel darf nicht vor Erteilung der\n(2) Die Untersuchung des Schlachtgeflügels hat       Schlachterlaubnis und nur unter Einhaltung ange-\nin dem Herkunftsbetrieb stattzufinden. Im Schlacht-     ordneter Sicherungsmaßnahmen geschlachtet wer-\nbetrieb ist dieses Schlachtgeflügel auf die Nämlich-    den.\nkeit sowie auf Transportschäden, in Verdachtsfällen        (4) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das\nauch weitergehend zu untersuchen. Die Unter-            Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden\nsuchungen nach den Sätzen 1 und 2 sind innerhalb von    nach Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden\n24 Stunden durchzuführen. Sofern die Untersuchun-       ist.\ngen nicht von demselben amtlichen Tierarzt durch-          (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngeführt werden, müssen die Tiere einer Sendung          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvon einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein.      Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs-\n(3) Die zuständige Behörde kann allgemein oder       maßnahmen nach Absatz 2 zu erlassen, soweit dies\nim Einzelfall anordnen oder zulassen, daß die Unter-    zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforder-\nsuchung     des    Schlachtgeflügels   lediglich   im   lich ist.\nSchlachtbetrieb stattfinden darf, soweit gesundheit-\n§ 10\nliche Bedenken nicht entgegenstehen. In diesem\nFalle ist die Untersuchung innerhalb von 24 Stun-                            Schlachtung\nden nach dem Eintreffen des Schlachtgeflügels im           (1) Vor Abschluß der Untersuchung darf das ge-\nSchlachtbetrieb durchzuführen.                          schlachtete Geflügel nur so weit ausgeschlachtet,\n(4) Die Untersuchung der Tierkörper und Neben-       zerlegt oder behandelt werden, wie es für die\nprodukte der Schlachtung ist sofort nach dem            Untersuchung erforderlich ist.","Nr. 56---Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                          779\n(2) Der Bundesmjnister      wird ermächtigt, durch    3. die Anforderungen an den nach Absatz 3 Satz 2\nRechtsverorclnun~J mit Zustimmung des Bundesrates            zu erbringenden Nachweis, daß frisches Ge-\nVorschriften über die Art und Weise des Schlach-             flügelfleisch nicht zum Genuß für Menschen ver-\ntens von C~eflügel zu erlassen, soweit dies zum              wendet wird.\nSchutz des V erbrnuchers vor Gesundheitsschäden                                    § 12\nund vor Tüuschung sowie zur Vorbereitung und\nDurchführung cl('.r Unt.c,rsuchung erforderlich ist.                          Kennzeichnung\n(1) Das frische Geflügelfleisch ist entsprechend\ndem Ergebni,s der amtlichen Untersuchung zu kenn-\nzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben,\nwenn durch amtliche Kontrolle gewährleistet ist,\n§ 11\ndaß es nicht zum Genuß für Menschen verwendet\nBeurteilung                        wird.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(l) Ergibt die lJntersuchun~J des geschlachteten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGeflügels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht\nDurchführung und Art der Kennzeichnung zu\nvorliegt, so ist das frische Geflügelfleisch als\nregeln.\ntauglich zu beurtejlen; ergibt die Untersuchung,\ndaß ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so ist es                                 § 13\nals untaugJjch zu beurteilen. Wird die Unter-                               Inverkehrbringen\nsuchung auf Wunsch des Verfügungsberechtigten\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für\nabgebrochen, so ist es wie untaugliches frisches\nGeflügelfleisch zu behandeln.                            Menschen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn es als tauglich beurteilt und entsprechend\n(2) Wird frisch(~s Geflügelflejsch als untauglich     gekennzeichnet worden ist.\nbeurteilt oder ist es wje untaugliches zu behandeln,        (2) Frisches Geflügelfleisch, das mit Antibiotika,\nso hat es der amtliche Tierarzt vorläufig zu be-         Zartmachern oder mit aromatisierenden natürlichen\nschlagnahmen. Die Entscheidung ist dem Ver-              Stoffen behandelt oder mit nicht zulassungsbedürf-\nfügungsberechtigten mitzuteilen. Sie ist zu begrün-      tigen Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht in\nden. Auf Antrag ist sie schriftlich mitzuteilen.         den Verkehr gebracht werden; dies gilt auch, wenn\n(3) Untaugliches   frisches Geflügelfleisch sowie     Behandlungsverfahren angewendet worden sind,\ndie zum Genuß für Menschen nicht geeigneten Teile        durch die Flüssigkeit in das frische Geflügelfleisch\ndes geschlachteten Geflügels sind in Tierkörper-         gelangt, die technisch vermeidbar ist. Vorschriften\nbeseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen.         des Lebensmittelgesetzes, die den Zusatz von Stof-\nAbweichend hiervon kann die zuständige Behörde,          fen zu Lebensmitteln verbieten, bleiben unberührt.\nsoweit gesundhei lliche Bedenken nicht entgegen-\nstehen,     zulassen,   daß     untaugliches    frisches\nGeflügelfleisch sowie die zum Genuß für Menschen\nDritter Abschnitt\nnicht geeigneten Teile des geschlachteten Geflügels            Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr\nanderweitig verwertet und, soweit es sich um\nFedern handelt, auch anderweitig beseitigt werden;                                 § 14\ndas Geflügelfleisch muß in diesem Falle zum Genuß                     Einspruch eines Mitgliedstaates\nfür Menschen unbrauchbar gemacht worden sein\n(1) Das Verfahren nach § 6 ist auch dann einzu-\noder der Verfügungsberechtigte muß nachweisen,\nleiten, wenn nach Mitteilung eines Mitgliedstaates\ndaß es zum Genuß für Menschen nicht verwendet\ndieser zu der Uberzeugung gelangt ist, daß die Vor-\nwird.\nschriften für die Zulassung eines Schlachtbetriebes\n(4) per Bundesminister wird ermächtigt, durch         nicht oder nicht mehr eingehalten werden. Die zu-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          ständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundes-\nzur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit            minister die festgestellten Tatsachen, die getroffe-\ndes Verbrauchers sowie zum Schutz des Verbrau-           nen Maßnahmen und die Entscheidung einschließ-\nchers vor Täuschung Vorschriften zu erlassen, in         lich der Entscheidungsgründe mit.\nwelchen Fällen frisches Geflügelfleisch als tauglich\n(2) Die zuständige Behörde hat den von der Kom-\noder untauglich zu beurteilen ist. Zur Verhütung\nmission beauftragten tierärztlichen Sachverständi-\neiner mißbräuchlichen Verwendung untauglichen\ngen die Erstattung von Gutachten über die Einhal-\nfrischen Geflügelfleisches wird der Bundesminister\ntung der für die Zulassung von Schlachtbetrieben\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nerforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen\nFür die Sachverständigen, die von einem amtlichen\nüber\nTierarzt begleitet werden, gilt § 5 Abs. 2 entspre-\n1. die Verfahren, durch die untaugliches frisches        chend.\nGeflügelfleisch zum Genuß für Menschen un-\n§ 15\nbrauchbar zu machen ist,\nVersand in einen Mitgliedstaat\n2. die Bedingungen, unter denen untaugliches zum\nGenuß für Menschen nicht unbrauchbar gemach-             (1) Frisches Geflügelfleisch darf in einen anderen\ntes frisches Geflügelfleisch in den Verkehr ge-      Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn es nach\nbracht werden darf,                                  den Vorschriften der §§ 3 bis 13 gewonnen, auf","'180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGrund des Untersuchungsergebnisses als tauglich                           Vierter Abschnitt\nbeurteilt und gekennzeichnet sowie unter Einhal-\nHandelsverkehr mit Drittländern\ntung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen\ngelagert, verpackt, befördert oder behandelt worden\nist.                                                                              § 18\n(2) Absatz 1, ausgenommen § 13 Abs. 2, und § 16                             ;Einfuhr\ngelten nicht für frisches Geflügelfleisch, das nicht\nzum Genuß für Menschen bestimmt ist, sofern das            (1) Frisches Geflügelfleisch darf aus Drittländern\nBestimmungsland das Verbringen in sein Hoheits-         nur eingeführt werden, wenn\ngebiet gestattet.                                       1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbetrieben\n(3) Die zuständige Behörde hat das Verbringen           geschlachtet und das frische Geflügelfleisch dort\nvon frischem, aus einem bestimmten Schlacht-                gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be-\nbetrieb stammenden Geflügelfleisch in einen ande-           handelt worden ist und diese Betriebe sowie\nren Mitgliedstaat zu untersagen, sofern die anderen        außerhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und\nMitgliedstaaten nach dem in Artikel 12 der Richt-          Kühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch\nlinie geregelten Verfahren ermächtigt worden sind,         gelagert wird, vom Bundesminister anerkannt\ndas Verbringen aus diesem Schlachtbetrieb in ihr           und im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden\nHoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige oberste         sind,\nLandesbehörde teilt dem Bundesminister das Verbot      2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und\nmit. Der Bundesminister gibt das Verbot im Bundes-         Nebenprodukte der Schlachtung der nach § 19\nanzeiger bekannt.                                          Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen\nUntersuchung unterzogen worden sind, ihr\n§ 16\nFleisch als tauglich beurteilt und entsprechend\nGenußtauglichkeitsbescheinigung                 gekennzeichnet worden ist,\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf in das Hoheits-   3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewin-\ngebiet eines anderen Mitgliedstaates nur versandt          nung, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpak-\nwerden, wenn die Sendung von einer von einem                kung und Behandlung sowie für Transportmittel\namtlichen Tierarzt ausgestellten Genußtauglich-            und Ladebedingungen den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1\nkeitsbescheinigung begleitet ist.                           Buchstabe c vorgeschriebenen Mindestanforde-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           rungen entsprechen und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vor-\nVorschriften über Inhalt, Form und Ausstellung der          geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-\nGenußtauglichkeitsbescheinigung zu erlassen, so-            keitsbescheinigung begleitet ist.\nweit dies zur Durchführung der Grundsätze der\nRichtlinie erforderlich ist.                              (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf aus Drittlän-\ndern nur eingeführt werden, wenn\n1. das verwendete Fleisch nach Absatz 1 gewonnen,\n§ 17                             gekühlt, gelagert, verpackt oder behandelt wor-\nVerbringen in den Geltungsbereich                den ist,\ndes Gesetzes                      2. dieses Fleisch in Exportverarbeitungsbetrieben\n(1) Auf das Verbringen von frischem Geflügel-           desjenigen Versandlandes zubereitet worden ist,\nfleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in den              in dem das Schlachtgeflügel geschlachtet worden\nGeltungsbereich des Gesetzes finden § 15 Abs. 1             ist, und diese Exportverarbeitungsbetriebe vom\nund § 16 entsprechende Anwendung. Der Bundes-               Bundesminister anerkannt und im Bundesan-\nminister gibt die von den anderen Mitgliedstaaten           zeiger bekanntgegeben worden sind,\nübermittelten Verzeichnisse der zugelassenen            3. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vor-\nSchlachtbetriebe, deren Veterinärkontrollnumtnern           geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-\nsowie die Aufhebung von Zulassungen im Bundes-              keitsbescheinigung begleitet ist und\nanzeiger bekannt.\n(2) Der Bundesminister kann das Verbringen von      4. dieses Fleisch die nach wissenschaftlichen Er-\nfrischem Geflügelfleisch, das aus einem bestimmten          kenntnissen für den internationalen Handel er-\nSchlachtbetrieb eines anderen Mitgliedstaates               forderliche Haltbarkeit aufweist.\nstammt, in den Geltungsbereich des Gesetzes\nuntersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach dem in         (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nArtikel 12 der Richtlinie geregelten Verfahren hier-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu ermächtigt worden sind. Der Bundesminister gibt      diejenigen Behandlungsverfahren vorzuschreiben,\ndas Verbot im Bundesanzeiger bekannt.                   die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für\nden internationalen Handel erforderliche Haltbar-\n(3) § 15 Abs. 1, ausgenommen § 13 Abs. 2, und       keit gewährleisten.\n§ 16 gelten nicht für frisches Geflügelfleisch, das\nnicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist. Dieses          (4) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\nGeflügelfleisch ist wie untaugliches frisches Ge-       entgegen den Verboten in § 13 Abs. 2 mit den dort\nflügelfleisch zu behandeln. § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2    genannten Stoffen oder Verfahren behandelt oder\ngilt entsprechend.                                      gefärbt worden ist, darf nicht eingeführt werden.","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                         781\n(5) ])je /\\.bsiitze 1 und 2 qell.en nicht für frisches    tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht\noder zubereilcles CcflÜ\\Jelfleisch, das nicht zum             mehr zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum\nGenuß für Menschen lwsl.irnmt ist. Dieses Geflügel-           zwischen der Bekanntgabe der Aufhebung einer An-\nflc~isch ist wie unlilll~Jliclws Jrisdws Geflügelfleisch      erkennung und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht\nzu behcrn<kln. § 11 /\\bs. ] und 4 Si:ltZ 2 gilt entspre-      mehr zur Einfuhr gestellt werden kann, darf drei\nchend.                                                        Monate nicht übersteigen.\n§ 19\n§ 20\nAnerkennung und Bekanntgabe\nvon Exportbetrieben der Drittländer                                       Ausfuhr\n(1) Di<') /\\nerkennung und Bekanntgabe der Ex-               Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der\nportschlc1chtbctriebe, der ,rnßerhillb dieser Betriebe        Ausfuhr von frischem oder zubereitetem Geflügel-\ngelegenen Cefrjcr- und Kühlhäuser nach § 18 Abs. 1            fleisch in Drittländer erteilt der Bundesminister\nNr. 1 und der Ex portvercirbejtungsbetriebe nach              Schlacht- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-\n§ 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die oberste              halb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühl-\nVeterjnJrbehönlc des Verscmdlandes die Betriebe               häusern auf Antrag eine besondere Veterinärkon-\nzugelassen, ihn• 1,rnfencle Ulwrwachung zugesichert           trollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungs-\nsowie Exportsc:hlcJchlbctrjeben und Exportverarbei-           land von der Erteilung einer besonderen Veterinär-\ntungsbetrjeben eine Veterinärkontrollnummer zum               kontrollnummer abhängig gemacht wird. Ihre\nExport von tri schem odc~r zubereitetem Geflügel-             Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller be-\nfleisch in den Cellun9sbereicl1 dieses Gesetzes er-           triebliche Einrichtungen nachweist, die den vom\nteilt hat.                                                    Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen\ngenügen, und die Einhaltung der Mindestanforde-\n(2) Die Anerkennung von Betrieben nach Ab-                rungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich\nSi:ltz 1 und die J\\ ulrechtcrhi:l ltung dieser Anerken-       auf die hygienische Gewinnung und Behandlung\nnung können dc1von abhängig gemacht werden, daß               oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und\ndiese Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundes-               des Geflügelfleisches beziehen, auch soweit vom\nminister becrnftraql sind, überprüft werden.                  Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige\n(3) Dc~r Bundesminister wird ermächtigt, durch            behördliche Uberprüfung der Einhaltung der\nRechtsverordnunq mit Zust.i mmung des Bundesrates             Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veteri-\nnärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt\n1. die Mjndeslcmforderungen,\nwerden, daß die Berechtigung zur Führung der\na) unter denen Betriebe nilch Absatz l anerkannt         Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb\nwerden,                                              die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Be-\nb) nach denen die Untersuchung, Beurteilung               stimmungslandes nicht erfüllt.\nund Kennzeichnung durchzuführen sind,\nc) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung,\nKühlung, Lagerung, Verpackung oder Behand-\nFünfter Abschnitt\nlung frischen Geflügelfleisches, Herstellung\nvon    zubereitetem     Geflügelfleisch     sowie                       Handelsverkehr\nTransportrnjttel und Ladebedingungen ent-               mit der Deutschen Demokratischen Republik\nsprechen müssen,\nfestzusetzen sowie                                                                  § 21\n2. Inhalt, Form und Ausstellung der amtstierärzt-                        Verbringen in den Geltungsbereich\nlichen Genußtauglichkeitsbescheinigung für fri-                                des Gesetzes\nsches Geflügelfleisch oder zubereitetes Geflügel-           (1) Frisches Geflügelfleisch darf aus der Deut-\nfleisch vorzuschreiben.                                  schen Demokratischen Republik nur in den Gel-\ntungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn\nDie Mindestanforderungen dürfen keine geringeren\nAnforderungen enthalten als die nach dem Gesetz               1. das    Schlachtgeflügel in Schlachtbetrieben ge-\nund auf Grund des Gesetzes für den innerstaat-                    schlachtet und das frische Geflügelfleisch dort\nlichen und für den innergemeinschaftlichen Han-                   gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be-\ndelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch geltenden                handelt worden ist und diese Betriebe sowie\nVorschriften.                                                     außerhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und\nKühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch\n(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der\ngelagert wird, vom Bundesminister anerkannt\nin Absatz l geni:lnnten Betriebe aufzuheben, wenn\nund im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden\ner auf Grund einer Uberprüfung nach Absatz 2 oder\nauf andere Weise zu der Uberzeugung gelangt, daß                  sind,\neine für die Anerkennung erforderliche Voraus-                2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und\nsetzung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben                 Nebenprodukte der Schlachtung der nach § 22\nist. Sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-                   Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen\ngegenstehen, kann er eine angemessene Frist zur                   Untersuchung unterzogen worden sind, ihr\nBeseitigung festgestellter Mängel festsetzen. Der                 Fleisch als tauglich beurteilt und entsprechend\nBundesminister gibt die Aufhebung der Anerken-                    gekennzeichnet worden ist,\nnung im Bundesanzeiger bekannt und setzt dabei               3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewin-\nden Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei-              nung, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpak-","782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nkung und Behandlung sowie für Transportmittel        können davon abhängig gemacht werden, daß diese\nund Ladebedingungen den nach § 22 Abs. 3 Nr. 1       Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundesminister\nBuchstabe c vorgeschriebenen Mindestanforde-         beauftragt sind, überprüft werden.\nrungen entsprechen und\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n4. die Sendung von der nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 vor-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngeschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-\nkeitsbescheinigung begleitet ist.                    1. die Mindestanforderungen,\n(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf aus der               a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt\nDeutschen Demokratischen Republik nur in den                       werden,\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,                b) nach denen die Untersuchung, Beurteilung\nwenn                                                               und Kennzeichnung durchzuführen sind,\n1. das verwendete Fleisch nach Absatz 1 gewonnen,             c) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung,\ngekühlt, gelagert, verpackt oder behandelt wor-                Kühlung, Lagerung, Verpackung oder Behand-\nden ist,                                                       lung frischen Geflügelflei,sches, Herstellung\n2. das Schlachtgeflügel in der Deutschen Demokra-                  von    zubereitetem    Geflügelfleisch sowie\ntischen Republik geschlachtet und das frische                  Transportmittel und Ladebedingungen ent-\nGeflügelfleisch dort in Verarbeitungsbetrieben                 sprechen müssen,\nzubereitet worden ist, die vom Bundesminister              festzusetzen sowie\nanerkannt und im Bundesanzeiger bekanntge-           2. Inhalt, Form und Ausstellung der amtstierärzt-\ngeben worden sind,                                        lichen Genußtauglichkeitsbescheinigung für fri-\n3. die Sendung von der nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 vor-             sches Geflügelfleisch oder zubereitetes Geflügel-\ngeschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-            fleisch vorzuschreiben.\nkeitsbescheinigung begleitet ist und\nDie Mindestanforderungen dürfen keine geringeren\n4. dieses Fleisch die nach wissenschaftlichen Er-        Anforderungen enthalten als die nach dem Gesetz\nkenntnissen für den grenzüberschreitenden Han-       und auf Grund des Gesetzes für den innerstaat-\ndelsverkehr erforderliche Haltbarkeit aufweist.      lichen und für den innergemeinschaftlichen Han-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         delsverkehr mit frischem Geflügelfleisch geltenden\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          Vorschriften.\ndiejenigen Behandlungsverfahren vorzuschreiben,               (4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der\ndie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für        in Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn\nden grenzüberschreitenden Handelsverkehr erfor-          er auf Grund einer Uberprüfung nach Absatz 2 oder\nderliche Haltbarkeit gewährleistet.                       auf andere Weise zu der Uberzeugung gelangt, daß\n(4) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das   eine für die Anerkennung erforderliche Voraus-\nentgegen den Verboten in § 13 Abs. 2 mit den dort         setzung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben\ngenannten Stoffen oder Verfahren behandelt oder           ist. Sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-\ngefärbt worden ist, darf nicht in den Geltungs-           gegenstehen, kann er eine angemessene Frist zur\nbereich des Gesetzes verbracht werden.                   Beseitigung festgestellter Mängel festsetzen. Der\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für frisches     Bundesminister gibt die Aufhebung der Anerken-\noder zubereitetes Geflügelfleisch, das nicht zum          nung im Bundesanzeiger bekannt und setzt dabei\nGenuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügel-         den Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei-\nfleisch ist wie untaugliches frisches Geflügelfleisch     tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht\nzu behandeln. § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt ent-          mehr zum Verbringen in den Geltungsbereich des\nsprechend.                                               Gesetzes gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-\nschen Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerken-\nnung und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht mehr\n§ 22                            zum Verbringen in den Geltungsbereich des Geset-\nzes gestellt werden kann, darf drei Monate nicht\nAnerkennung und Bekanntgabe von Betrieben            übersteigen.\nder Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der                                          § 23\nSchlachtbetriebe, der außerhalb dieser Betriebe ge-                  Verbringen aus dem Geltungsbereich\nlegenen Gefrier- und Kühlhäuser nach § 21 Abs. 1                                des Gesetzes\nNr. 1 und der Verarbeitungsbetriebe nach § 21                     in die Deutsche Demokratische Republik\nAbs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die oberste Veteri-          Zur Erleichterung des Handelsverkehrs beim Ver-\nnärbehörde der Deutschen Demokratischen Repu-            bringen von frischem oder zubereitetem Geflügel-\nblik die Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber-        fleisch in die Deutsche Demokratische Republik er-\nwachung zugesichert sowie Schlachtbetrieben und\nteilt der Bundesminister Schlacht- oder Verarbei-\nVerarbeitungsbetrieben eine Veterinärkontrollnum-\ntungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe ge-\nmer zum Verbringen von frischem oder zubereite-\nlegenen Gefrier- und Kühlhäusern auf Antrag eine\ntem Geflügelfleisch in die Bundesrepublik Deutsch-       besondere Veterinärkontrollnummer, wenn das Ver-\nland erteilt hat.\nbringen von den Behörden der Deutschen Demokra-\n(2) Die Anerkennung von Betrieben nach Absatz 1       tischen Republik von der Erteilung einer besonde-\nund die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung             ren Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht","Nr. 56  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                            783\nwird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antrag-                                § 25\nsteller betriebliche Einrichtun~Jen nachweist, die\ndE~n von den Behörden der Deutschen Demokrati-                             Zurückverbringen\nschen Republik gestellten Mindestanforderungen             (1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\ngenügen, und die Einha l llmg der Mindestanforde-       aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in ein Dritt-\nrungen der Deutschen Dcrnokrc-1tischen Republik zu-     land oder in die Deutsche Demokratische Republik\nsichert, die sich auf die hygienische Gewinnung         versandt worden ist, sowie frisches Geflügelfleisch,\nund Behandlung oder die Untersuchung des                das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen\nSchlachtgdlügels und des Ceflügelfleisches bezie-       anderen Mitgliedstaat versandt und dessen Inver-\nhen, auch soweit von der Deutschen Demokrati-           kehrbringen in diesem Mitgliedstaat untersagt wor-\nschen Republik darüber hinaus eine regelmäßige          den ist, unterliegt bei dem Zurückverbringen in den\nbehördliche Uberprüfung der Einhallung der Min-         Geltungsbereich des Gesetzes der Eingangsunter-\ndestanforderungen verlangt wird. Die Veterinärkon-      suchung nach § 24 Abs. 1.\ntrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,\ndaß die Berechtigung zur Führung der Veterinär-             (2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\nkontrollnummer (-mdet, wenn der Betrieb die Min-        im Geltungsbereich des Gesetzes nachweislich nach\ndestanforderungen nach Mitteilung der Behörden          den Vorschriften des Gesetzes und nach den zur\nder Deutschen Demokratischen Republik nicht             Durchführung des Gesetzes ergangenen Rechtsvor-\nerfüllt.                                                schriften gewonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, ver-\npackt, befördert oder behandelt sowie untersucht\nund gekennzeichnet ist und zurückverbracht wird,\nunterliegt der Eingangsuntersuchung nach § 24\nAbs. 1 nicht, wenn es lediglich durch das Zollaus-\nSechster Abschnitt                   land, ein Zollfreigebiet oder die Deutsche Demokra-\nUntersuchung beim Verbringen                tische Republik befördert worden ist und keine Ver-\nin den Geltungsbereich des Gesetzes            änderungen seines Zustandes erfahren hat.\n(3) Bei frischem Geflügelfleisch, das aus dem\n§ 24                          Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-\ngliedstaat versandt und danach zurückverbracht\nEingangsuntersuchung                   wird, kann die Eingangsstelle auf die Eingangs-\n(1) Frisches Geflügelfleisch und im Fall des § 18    untersuchung nach § 24 Abs. 1 verzichten, wenn die\nauch zubereitetes Geflügelfleisch, das in den Gel-      Sendung von der nach § 16 ausgestellten Genuß-\ntungsbereich des Gesetzes verbracht wird, unter-        tauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. Der Ver-\nliegt vor der zolli:lmtlichen Abfertigung zum freien    fügungsberechtigte hat durch einen von einem amt-\nVerkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-     lichen Tierarzt des anderen Mitgliedstaates auf der\nlager, zum aktiven Veredc~lungsverkehr, zum Um-         Genußtauglichkeitsbescheinigung        anzubringenden\nwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung             Vermerk nachzuweisen, daß das Inverkehrbringen\neiner Eingangsuntersuchung unter Mitwirkung der         in dem anderen Mitgliedstaat nicht untersagt u'nd\nZollbehörden im Rahmen des § l des Zollgesetzes.        das frische Geflügelfleisch nach Maßgabe der Richt-\nFür frisches oder zubereitetes C]eflügelfleisch, das    linie gekühlt, gelagert, befördert oder behandelt\nüber Freihäfen eingeht, gilt Satz 1 erst dann, wenn     worden ist.\nes in das Zollgebiet verbracht wird. Frisches oder\nzubereitetes Geflügelfleisch, das auf die Insel                                   § 26\nHelgoland verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur\nEingangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen.                  Verfahren nach der Eingangsuntersuchung\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für frisches oder zubereite-\n(1) Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24\ntes Geflügelfleisch, das nach § 21 aus der Deutschen\nDemokratischen Republik in den Geltungsbereich           Abs. 1 festgestellt, daß das frische oder zubereitete\ndes Gesetzes v<::~rbracht wird, entsprechend.           Geflügelfleisch untauglich ist oder den Anforderun-\ngen des § 17, § 18 oder § 21 nicht entspricht, so ist\n(2) Das Verbringen von frischem oder zubereite-      es vorläufig zu beschlagnahmen. Die Entscheidung\ntem Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge-       ist dem Absender oder seinem Bevollmächtigten\nsetzes ist von dem Verfügun~Jsberechtigten recht-        mitzuteilen. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie\nzeitig bei der zuständigen Eingangsstelle anzumel-       schriftlich mitzuteilen.\nden. Bei der Anmeldung sind Art und Menge des\nGeflügelfleisches sowie der Zeitpunkt anzugeben,             (2) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch\nzu dem die Untersuchung beqinnen soll.                   darf auf Antrag des Absenders oder seines Bevoll-\nmächtigten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\n(3) Der   Bundesminister wird ermächligt, durch      verbracht werden, sofern gesundheitliche Bedenken\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann\nVorschriften über die Anmeldung, die Durchführung        besondere Sicherungsmaßnahmen anordnen.\nder Eingangsuntersuchung, die Probenahme sowie\nüber die Beurteilung und Kennzeichnung des unter-           (3) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch,\nsuchten Geflügelfleisches zu erlassen, soweit dies       das nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nzur Sicherstellung der einheitlichen Uberwachung         verbracht wird, ist wie untaugliches zu behandeln.\nerforderlich ist.                                       § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.","784                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 27                           sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der\nMitteilung von Beanstandungen                 Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur nicht zu-\nverlässig ist oder nicht die erforderliche Eignung\nWird bei der Ein~1c1nqsunl.<!rsuchung                 hat.\nl. eine dnsteckcnde Krnnkhei \\,                             (4) Die im Rahmen der Uberwachung der hygie-\n2. eine die menschliche Gesundheit gefährdende           nischen Anforderungen, der amtlichen Unter-\nBeschaffent1eit oder                                 suchungen und der Eingangsuntersuchung erforder-\n3. ein schwerer Verstoß gegen die in dem Gesetz          lichen Laboratoriumsuntersuchungen sind in den\ngenannten und im Vmsandland zu beachtenden           hierzu von der zuständigen Behörde bestimmten\nBedingungen festgestellt,                            Untersuchungsstellen durchzuführen.\nso teilt die zusl.dncli(Je oberst(~ Landesbehörde die       (5) Im Bereich der Bundeswehr können die Uber-\nEntscheidung der Eingilnqsslclle unter Angabe der        wachung der hygienischen Anforderungen und die\nGründe clern Bundesminister rn i L                       Durchführung der amtlichen Untersuchungen und\nder Eingangsuntersuchung durch Veterinäroffiziere\nvorgenommen werden. Den Veterinäroffizieren kön-\n§ 28\nnen zu Geflügelfleischkontrolleuren ausgebildete\nGutachten                         Soldaten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 bei-\nWird bei der Eingan~JSLmlersuchung nach § 24          gegeben werden. Die in Absatz 4 genannten Labora-\nAbs. 1 frisches Geflügelfleisch, das aus einem ande-     toriumsuntersuchungen dürfen in bundeswehreige-\nren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Geset-      nen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.\nzes verbracht wird, beanstandet und erklärt der             (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nAbsender oder dessen Bevollmächtigter, daß er das        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGutachten eines in der für diese FäJle aufgestellten     Vorschriften über die fachlichen Anforderungen,\nListe der Kommission c1ufgeführten tierärztlichen        die an die Geflügelfleischkontrolleure zu stellen\nSachverständigen einholen wird, so hat die Ein-          sind, sowie über den von ihnen wahrzunehmenden\ngangsstelle dafür Sorge zu tragen, daß der Sachver-      Tätigkeitsbereich zu erlassen.\nständige vor weiteren behördlichen Maßnahmen,\ninsbesondere vor der unschädlichen Beseitigung des                                 § 30\nGeflügelfleisches, feststellen kann, ob die Voraus-\nsetzungen für die Beanstandungen vorgelegen                                  Eingangsstellen\nhaben.                                                      (1) Für  die Durchführung der Eingangsunter-\nsuchung sind von den Landesregierungen oder den\nvon ihnen bestimmten Behörden im Benehmen mit\nSiebenter Abschnitt                     den zuständigen Oberfinanzdirektionen Eingangs-\nUberwachung der Hygiene                     stellen zu bestimmen.\nund Durchführung                          (2) Bei jeder Eingangsstelle sind mindestens ein   ,\nder amtlichen Untersuchungen                  amtlicher Tierarzt als Leiter und ein amtlicher Tier-\narzt als Stellvertreter einzusetzen.\n§ 29                             (3) Die obersten Landesbehörden teilen dem Bun-\nPersonal                         desminister die Eingangsstellen mit. Der Bundes-\n(1) Die Uberwachung der hygienischen Anforde-         minister gibt die Eingangsstellen im Bundesanzeiger\nrungen, die Durchführung der amtlichen Unter-            bekannt.\nsuchungen und der Eingangsuntersuchung ist Auf-\n§ 31\ngabe der zuständigen Behörden.\nProbenahme\n(2) Die Uberwachung der hygienischen Anforde-\nrungen und die Durchführung der amtlichen Unter-            Soweit nach diesem Gesetz Proben zu entnehmen\nsuchungen und der Eingangsuntersuchung sind              sind, wird eine Entschädigung für die Proben nicht\ndurch Beamte oder haupt- oder nebenberufliche An-        gewährt. Probenreste sind unschädlich zu besei-\ngestellte vorzunehmen. Sie ist amtlichen Tierärzten      tigen.\nzu übertragen. Den Tierärzten können besonders\nausgebildete Geflügelfleischkontrolleure, die unter                                § 32\nihrer Aufsicht und Verantwortung bei bestimmten                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nTätigkeiten mitwirken, zur Unterstützung beigege-\n(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Gefrier-\nben werden.\nund Kühlhäusern sowie von Verarbeitungsbetrieben\n(3) Bevor Tierärzten oder Geflügelfleischkontrol-     und die Inhaber von Transportmitteln zur Beförde-\nleuren in Absatz 1 aufgeführte Arbeiten übertragen       rung von frischem oder zubereitetem Geflügel-\nwerden, ist der zuständige beamtete Tierarzt zu hö-      fleisch und die von ihnen bestellten Vertreter sind\nren. Von einer Gemeinde mit amtlichen Tierärzten         verpflichtet, die in der Uberwachung tätigen Perso-\noder Geflügelfleischkontrolleuren abgeschlossene         nen sowie die von der Kommission mit der Erstat-\nVerträge bedürfen der Genehmigung der zuständi-          tung von Gutachten über die Einhaltung der für die\ngen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen             Zulassung von Schlachtbetrieben erforderlichen\noder zurückzunehmen, wenn das gesundheitliche            Voraussetzungen beauftragten tierärztlichen Sach-\nInteresse entgegensteht, insbesondere wenn Tat-          verständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                         785\nunterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die         9. Untersuchung des in den Geltungs-\nRäume, I'.inrichtungcn und Ccrät.e zu bezeichnen,              bereich des Gesetzes eingehenden\nRäume und Bchi..i ltnisse zu öffnen und die Entnahme           zubereiteten Geflügelfleisches nach\nder Proben zu ermöglichen.                                     § 24 Abs. 1 je Kilogramm               0,08 DM\nMindestgebühr                         10,-DM\n(2) Absc1tz l gilt entsprnchend für den Verfü-\ngungsberechtigten oder seinen Beauftragten bei der        10. Untersuchung einer Probe im Rah-\nDurchführung der amtlichen Untersuchungen sowie                men der Uberwachung nach § 5, der\nder Eingangsuntersuchung; sie sind insbesondere                amtlichen Untersuchungen nach § 7\nverpflichtet, das Schlachtgeflügel und das bei der             oder der Eingangsuntersuchung nach\nSchlachtung gewonnene oder das in den Geltungs-                § 24 Abs. 1\nbereich des Gesetzes verbrachte frische oder zube-                                                   20,-DM\na) Bakteriologische Untersuchung\nreitete Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zu-\nstand berei tzuslellen sowie gefrorenes Geflügel-              b) Untersuchung auf Rückstände und\nfleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.                          unzulässige Zusätze\naa) Hemmstofftest                  2,-DM\n§ 33                                   bb) Untersuchung auf Östrogen\nwirkende Stoffe               15,-DM\nKosten\ncc) Untersuchung auf sonstige\n(1) Für die Amtshandlungen nach dem Gesetz                         Rückstände oder Zusätze       40,-DM\nund nach den zur Durchführung des Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren          11. Ausstellung einer nach dem Gesetz\nund Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungs-                    oder nach den zur Durchführung des\nkostengesetzes und den folgenden Bestimmungen                  Gesetzes     ergangenen   Rechtsvor-\nerhoben.                                                       schriften geforderten amtlichen Be-\nscheinigung                           30,-DM\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           12. Kann mit einer Amtshandlung aus\ndie nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tatbestände              einem Grunde, den der Unternehmer\nnäher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzu-                oder Inhaber eines Schlachtbetriebes,\nsehen. Die Gebühren dürfen folgende Sätze nicht                Gefrier- oder Kühlhauses, Verarbei-\nüberschreiten:                                                 tungsbetriebes oder eines Transport-\nmittels oder ein von ihnen bestellter\nl. Uberprüfung eines Schlachtbetriebes                       Betriebsleiter oder eine von ihnen\noder    Verarbeitungsbetriebes     zum                   bestellte Aufsichtsperson oder der\nZwecke der Zulassung nach § 4           200,- DM         Verfügungsberechtigte über Schlacht-\n2. Zulassung eines Schlachtbetriebes                         geflügel, frisches oder zubereitetes\noder Verarbeitungsbetriebes              40,- DM         Geflügelfleisch zu vertreten hat,\nnicht zu einem vereinbarten Zeit-\n3. Uberprüfung eines Gefrier- oder                           punkt begonnen werden, beträgt\nKühlhauses zum Zwecke der Zulas-                         die Wartegebühr je angefangene\nsung nach§ 4                            100,- DM         halbe Stunde                          15,-DM\n4. Zulassung eines Gefrier- oder Kühl-\n13. Für Amtshandlungen außerhalb der\nhauses                                   30,- DM\nvon der zuständigen Behörde fest-\n5. Uberwachung eines, Gefrier-         oder                  gesetzten Dienstzeit erhöhen sich die\nKühlhauses nach § 5                      40,- DM         Gebühren um 50 vom Hundert.\n6. Untersuchung des Schlctchtgeflügels                  Für Amtshandlungen, die in den Nummern 1 bis 13\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3                  nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren\nbei 1 bis 1 000 Tieren                   20,- DM    nach den Sätzen für gleichwertige Amtshandlungen.\nüber 1 000 Tiere je angefangene 500                 Wegegebühren richten sich nach landesrechtlichen\nTiere                                     5,-DM     oder tarifrechtlichen Regelungen.\n7. Untersuchung des Schlachtgeflügels                      (3) Gebührenpflichtig sind in den Fällen des Ab-\nauf die Nämlichkeit und Transport-                  satzes 2 hinsichtlich der\nschäden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und\n1. Nummern 1 bis 5 und Nummer 7 sowie Nummer\nder Untersuchung der Tierkörper und\nNebenprodukte       der    Schlachtung\n10, soweit Proben im Rahmen der Uberwachung\nnach § 5 untersucht werden, die Unternehmer\nnach § 7 Abs. 4 einschließlich der\noder Inhaber der Schlachtbetriebe, Gefrier- und\nUberwachung        des    betreffenden\nKühlhäuser sowie Verarbeitungsbetriebe,\nSchlachtbetriebes nach § 5 je Kilo-\ngramm Schlachtgewicht                    0,05 DM   2. Nummer 6 der nach § 8 zur Anmeldung Ver-\nMindestgebühr                           40,-DM         pflichtete,\n8. Untersuchung des in den Geltungs-                    3. Nummern      8 und 9 sowie Nummer 10, soweit\nbereich des Gesetzes eingehenden                       Proben im    Rahmen der amtlichen Untersuchun-\nfrischen Geflügelfleisches nach § 24                   gen nach     § 7 oder der Eingangsuntersuchung\nAbs. 1 je Kilogramm                      0,04 DM       nach § 24   Abs. 1 untersucht werden, und Num-\nMindestgebühr                           10,-DM         mer 11 der  Verfügungsberechtigte.","786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 34                         Anwendung auf frisches oder zubereitetes Geflügel-\nStatistik                       fleisch, das\n1. im grenzüberschreitenden Reise- oder Frachtver-\n(1) Uber die arnt.l iche Untersuchung des Schlacht-\nkehr zur Verpflegung des Personals oder der\ngeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen\nFahrgäste eines Verkehrsmittels in den Geltungs-\nGeflügelfleisches sowie des in den Geltungsbereich\nbereich des Gesetzes verbracht wird. Wird das\ndes Gesetzes eingehenden frischen odE~r zubereite-\nGeflügelfleisch im Geltungsbereich des Gesetzes\nten Geflügelfleisches und deren Ergebnis ist eine\nentladen, ist es unschädlich zu beseitigen. Hier-\nStatistik durcl1zufühn~n. Die Statistik ist vom Stati-\nvon kann abgesehen werden, wenn das Geflügel-\nstischen Bundescmit zu erheben und aufzubereiten.\nfleisch von einem Verkehrsmittel, das im zwi-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             schenstaatlichen Verkehr eingesetzt ist, auf ein\nRecbtsverordnunq mit Zustimmung des Bundesrates              anderes Verkehrsmittel, das im zwischenstaat-\nzur Erlungun9 einer umfassenden Ubersicht jähr-              lichen Verkehr eingesetzt ist, unmittelbar umge-\nliche Meldun~Jen über die Ergebnisse der in Absatz           laden wird. Die zuständige Behörde kann eine vor-\n1 genannlen cJrntlichen Untersuchungen vorzu-                übergehende Lagerung in einem Zollager zulas-\nschreiben. Auskunftspflichtig sind die zuständigen           sen, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-\nBehörden.                                                    fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkung in\nden freien Verkehr gelangen kann und mit einem\nVerkehrsmittel, das im zwischenstaatlichen Ver-\nAchter Abschnitt\nkehr eingesetzt ist, aus dem Geltungsbereich des\nAusnahmeregelungen                          Gesetzes verbracht wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten\nauch für Küchenabfall, der von diesem Fleisch\n§ 35                             stammt,\nAusnahmen für besondere Einzelfälle            2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf\nin den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\n(1) Der BundE!smjnister kann Ausnahmen von den\nwird, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-\nVorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 und des § 21\nfleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkung in\nAbs. 1 und 2 zulassen für frisches oder zubereitetes\nden freien Verkehr gelangen kann und als unver-\nGeflügelfleisch, das\nzollter Schiffsbedarf aus dem Geltungsbereich\n1. für Ausstellungs- oder Versuchszwecke be-                 des Gesetzes verbracht wird,\nstimmt ist, sofern durch amtliche Uberwachung        3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck\nsichergestellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht        mitgeführt wird, soweit die Menge des Geflügel-\nzum Grmuß für Menschen abgegeben und nach                fleisches einen Tierkörper, bei Tierkörperteilen\nBeendigung der Ausstellung oder nach Abschluß            ein Kilogramm nicht übersteigt,\ndes Versuches mit Ausnahme der bei dem Ver-\nsuch verbrauchten Menge aus dem Geltungs-            4. als Ubersiedlungsgut natürlicher Personen in\nbereich des Gesetzes verbracht oder unschädlich          einer Menge, die üblicherweise als Vorrat gehal-\nbeseitigt wird,                                          ten wird, in den Geltungsbereich des Gesetzes\nverbracht wird,\n2. auf einem Schiff der Bundeswehr, einem Staats-\nschiff oder einem Fischereifahrzeug wegen eines      5. als Geschenk von natürlichen Personen mit\nnicht vorherzusehenden Notfalls in den Gel-              Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des\ntungsbereich des Gesetze•s verbracht wird, sofern        Gesetzes an natürliche Personen unmittelbar ein-\ngeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch\na) das Geflügelfleisch außerhalb des Geltungs-\ndes Empfängers bestimmt ist, soweit die Menge\nbereiches des Gesetzes anstelle von Geflügel-\ndes Geflügelfleisches einen Tierkörper, bei Tier-\nfleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes\nkörperteilen ein Kilogramm nicht übersteigt und\nuntersucht worden ist, als Bordverpflegung\nes den Umständen nach ausgeschlossen er-\nübernommen wurde,\nscheint, daß das Geflügelfleisch zum Handel oder\nb) das Geflügelfleisch lediglich als Bordver-            zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist.\npflegung ausschließlich von der Besatzung\ndes Schiffes aufgebraucht wird.\n(2) Die Zulassung einer Ausnahme kann zum                                       § 37\nSchutz der Gesundheit des Menschen, zum Schutz                            Allgemeine Ausnahme\ndes Verbrauchers vor Täuschung, bei Nichtbeach-\ntung einer erteilten Auflage oder aus einem ande-           (1) Die Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme\nren wichtigen Grunde widerrufen werden. Hierauf          des § 13 Abs. 2 finden keine Anwendung auf Geflü-\nist bei der Zulassung hinzuweisen.                       gelfleisch, das in einzelnen Fällen von einem Geflü-\ngelhalter aus seinem Betrieb unmittelbar und nicht\nim Reisegewerbe, im Versand oder auf Märkten an\n§ 36\neinzelne natürliche Personen zum eigenen alsbaldi-\nAusnahmen                        gen Verbrauch abgegeben wird.\nfür den grenzüberschreitenden Reiseverkehr            (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nund für Geschenksendungen                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDie Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2, des § 21      Ausnahmen für die Abgabe von frischem Geflügel-\nAbs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 finden keine          fleisch in kleinen Mengen durch Geflügelhalter an","Nr. 56 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                             787\nLetztvcrbrcrnclwr i_lUf nüchstgelegenen Wochen-            13. vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, das\nmärkten zuzulilssen, soweit ~J(:sundheilliche Beden-             nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3\nken nichl enl~JC:~Jenstehen.                                     zu beseitigen oder zu verwerten ist, zum Genuß\nfür Menschen in den Verkehr bringt.\n§ 39\nNeunter Abschnitt\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\n§ 38                            seiner Eigenschaft\nStraftaten                          1. als nach dem Gesetz mit der Uberwachung der\nMil Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit              hygienischen Anforderungen, der amtlichen\nGeldstrnfe wird bestraft, wer                                  Untersuchungen, der Eingangsuntersuchung, der\nUberprüfung von Schlachtbetrieben, Gefrier- und\n1. Geil ügelfleisch, di-1s nicht den Anforderungen            Kühlhäusern oder Verarbeitungsbetrieben in\ndes § 3 Abs. 1 entspricht, als frisches Geflügel-          Drittländern oder der Deutschen Demokratischen\nfleisch in den Verkehr bringt,                             Republik Beauftragter, oder\n2. entgegen § 3 Abs. 3 Ceflüqelfleisch, das weder        2. als deutscher tierärztlicher Sachverständiger mit\nfrisch noch zubereitet ist, zum Genuß für Men-             Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, der\nschen in den Verkehr bringt,                               von der Kommission mit der Erstattung von Gut-\n3. enl.ge~Jen § 9 Abs. J Schlachtgeflügel schlachtet,         achten beauftragt worden ist,\nbevor die Schlachterlaubnis erteilt worden ist,       bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit\n4. untaugliches frisches Geflügelfleisch, das nach       Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n§ 11 Abs. 3 zu beseitigen oder zu verwerten ist,      strafe bestraft.\nzum Genuß für Menschen in den Verkehr\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nbringt,\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n5. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeich-        einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nneten Art fälschlich cmbringt oder verfälscht         heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\noder frisches Geflügelfleisch, an dem die Kenn-       Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder        wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-\nbeseitigt worden sind, feilhält oder verkauft,         triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\n6. frisches Geflügelfleisch, das nach § 12 Abs. 1        Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden\nist, unbefugt verwertet.\nSatz 2 nicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für\nMenschen in den Verkehr bringt,                           (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 frisches Geflügel-\nfleisch, das mit unzulässigen Stoffen oder Ver-                                  § 40\nfahren behandelt worden ist, in den Verkehr\nbringt,                                                                   Ordnungswidrigkeiten\n8. entgegen § 15 Abs. 1 oder entgegen einer voll-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine\nziehbaren Anordnung gemäß § 15 Abs. 3 fri-             der in § 38 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 13 bezeichneten\nsches Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-       Handlungen begeht.\nstaat versendet,                                          (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit          oder fahrlässig\n§ 15 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren\n1. einer nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 11\nAnordnung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 frisches                Abs. 4 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nGeflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge-              widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nsetzes verbringt,\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n10. frisches Geflügelfleisch, das nach § 17 Abs. 3         2. entgegen § 16 frisches Geflügelfleisch in das\nSatz 2 wie untaugliches zu behandeln ist, zum              Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ver-\nGenuß für Menschen in den Verkehr bringt,                   sendet, ohne daß die Sendung von der vorge-\n11. entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 4 oder entgegen                schriebenen      Genußtaug lichkei ts bescheinigung\n§ 21 Abs. 1, 2 oder 4 frisches oder zubereitetes\nbegleitet ist,\nGeflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge-         3. entgegen § 32 eine Maßnahme der Uberwachung\nsetzes aus Drittländern oder aus der Deutschen              nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen Unter-\nDemokratischen Republik verbringt,                          suchungen nach § 7 oder die Eingangsunter-\nsuchung nach § 24 Abs. 1 nicht duldet oder die in\n12. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\nder Uberwachung tätigen Personen nicht unter-\nnach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 einer Ein-\nstützt.\ngangsuntersuchung unterliegt, in den Verkehr\nbringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndurchgeführt worden ist,                               des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-","788                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ntausend Deutsclw Milrk, in den FJlkn des Ab-              gesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie die auf\nsatzes 2 mit einer C~eldbuße bis zu fünftausend           Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften\nDeulsche J\\1ark ~J(~d hndet werden.                       bleiben unberührt.\n§ 41\n§ 44\nEinziehung\nBerlin-Klausel\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 38\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 bezieht,              Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkönnen eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetz-         Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nkeiten sind anzuwenden.                                   Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nZehnter Abschnitt\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 45\n§ 42                                                 Inkrafttreten\nZuständige Behörden                          (1) Das Gesetz tritt für den innergemeinschaft-\nDie Landesregierungen oder die von ihnen er-            lichen Handelsverkehr am 1. September 1973, den\nmächtigten Behörden bestimmen die zuständigen             Handelsverkehr mit Drittländern und der Deutschen\nBehörden.                                                 Demokratischen Republik am 1. April 1974 und für\nden innerstaatlichen Handelsverkehr am 1. März\n§  43                            1976 in Kraft.\nU n berührthei tskla usel                    (2) Vorschriften des Gesetzes, die eine Ermächti-\nDie Vorschriften des Lebensmittelgesetzes, des          gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,\nViehseuchengesetzes, des Tierkörperbeseitigungs-          treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                              789\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunrnil1Plbim' Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDa! urn und Bez<'ichnun~J der Rechtsvorschrift\n-- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n28. 6. 73   Vcrnrd11u1HJ (EWC) Nr. 1714/73 der Kommission zur Festset-\n·;:u1HJ de1 ErsltilllllHJC,n lwi der Ausfuhr von Reis und\n1) r u c h r   P i s                                                        29. 6. 73         L 175/20\n28. 6. 73   V<)rordnu11q (EWC) Nr. 1715/73 der Kommission zur Festset-\n1/.unq der bei der Er·st.iltlunq für Reis und Bruchreis an-\n;:uw<•nd<,nden Bcrichti~Junq                                                 29.6. 73          L 175.122\n28. 6. Tl  V<'rord111HHJ (EWC) Nr. 1716/73 der Kommission über die\nF(~stsd1.u11q der ,Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\n'/. u <' k C! r und Roh zuck Pr                                              29. 6. 73         L 175/24\n28. 6. 73  \\/Prorclnunq (EWC) Nr. 1717/73 der Kommission zur Festset-\n,;urHJ dc!r A hschiipfmHJen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und\n,rnsqewdchsern!n R i n der n sowie von Rind f 1 e i s c h,\ndt1sqenomm('n qcfrorenes Rindfleisch                                         29.6. 73          L 175/25\n28. 6. 73    Verordnu11q (EWC) Nr. 1718/73 der Kommission zur Bestim-\nlllllll\\] der Handelsplätze für Reis, außer Arles und Vercelli,\nfür dc1s Wirtschaftsjahr 1973/1974                                           29. 6. 73         L 175/28\n28. 6. 73   V<'rorclnunq (EWG) Nr. 1719/73 der Kommission zur Festset-\nzunq ein('r zus~iLzlichen Frist für Saatqutbeihilfen des\nErnLejcilirc!s 1972                                                          29.6. 73          L 175/30\n28. 6. 73  Verordnung (EWC) Nr. 1720/73 der Kommission zur Festset-\nzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-\ntunqsc!rzeugnissc aus Obst und Gemüse zu berücksich-\n1.igenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-\npreisen                                                                      29, 6. 73         1175/31\n28. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1721/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung Nr. 470/67/EWG in bezug auf Rohreis -\nqua l i t ä t e n , die von den Interventionsstellen übernom-\nmen werden                                                                   29. 6. 73         L 175/32\n28. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1725/73 der Kommission zur Festset-\nzung dc!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und\nM i l c h e r z E-~ u ~J n i s s e n                                         29.6. 73          L 175/37\n28. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1726/73 der Kommission zur Ände-\nrung der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nLr e i d c - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                     29. 6. 73         L 175/ 43\n28. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1727/73 des Rates zur sechsten Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/71 zur Festsetzung zu-\nsälzlicher Bedingungen, denen eingeführter W e in , der zum\nunmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, entspre-\nchen muß                                                                     30.6. 73          L 176/ 1\n29. 6. 73  Verordnu11q (EWC) Nr. 1728/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der auf Ge t r e i de, Mehle, Grobgrieß und\nFe i n g r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Ab-\nschöpfunqen                                                                  30. 6. 73         L 176/2\n29. 6. 73   Verordnung (EWC) Nr. 1729/73 der Kommission über die\nFcstsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i de, M e b I und M a 1 z hinzugefügt werden                          30.6. 73          L 176/ 4\n29. 6. 73   Verordnung (EWC) Nr. 1730/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                 30. 6, 73         L 176/6\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1731/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-\nscböpfun9en                                                                 30. 6. 73         L 176/8","790                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n29. 6. 73  Verordnung (EWC) Nr. 1732/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nRe i s und B r u c h r e i s                                             30. 6. 73          L 176/10\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1733/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-\nzuwE~ndenclen Berichtigung                                               30.6. 73          L176/12\n29. 6. 73  Verordmrng (EWG) Nr. 1734/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -\nund R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n            30. 6. 73          L176/14\n29. 6. 73  VE!rordnung (EWG) Nr. 1735/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n an-\nwendbaren Abschöpfungen                                                  30. 6. 73          L 176/21\n29. 6. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 1736/73 der Kommission zur Festset-\nzumr der Erslc1tlunqen bei der Ausfuhr von Getreide - und\nReisverarbeitungserzeugnissen                                            30.6. 73           L 176/23\n29. 6. 73  Verordnung (EWC) Nr. 1737/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -\nmischfuttermitteln                                                       30. 6. 73          L 176/28\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1738/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von vV e i ß zu k -\nk e r und R o h z u c k e r                                              30. 6. 73          L 176/30\n29. 6. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1739/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nMelasse                                                                  30.6. 73           L 176/32\n29. 6. 73   Verordnung (EWC;) Nr. 1740/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSi r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -\nkersektors                                                               30.6. 73           L 176/34\n29. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1741173 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-\nnisse auf dem Zuckersektor                                               30. 6. 73          L 176/36\n29. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1742/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattunqen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -\nn iss e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden                 30. 6. 73          L 176/38\n29. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1743/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n                       30.6. 73           L 176/50\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1744/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1                30. 6. 73          L 176/54\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1745/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O l s a a t e n           30.6. 73           L 176/56\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1746/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1               30. 6. 73          1.176/58\n29. 6. 73  Verordnunq (EWG) Nr. 1747/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 -\ntigen Erzeugnissen                                                       30.6. 73           L 176/60\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1748/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für W e i ß zu c k e r und R o h zuck e r                          30. 6. 73          L 176/62\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1749/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                              30. 6. 73          L 176/64\n29. 6. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1750/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -\nt r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden                     30. 6. 73          L 176/66\n29. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1751/73 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                             30.6. 73           L 176/68\n29. 6. 73  Verordnun~J (EWG) Nr. 1752/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/68 hinsichtlich der Ver-\npackung des den Interventionsstellen angebotenen Mager -\nmilchpulvers                                                             30.6. 73           L 176/70","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                              791\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n-------            ----------\n29. 6. 73    Vcrordnunq (EWG) Nr. 1753/73 der Kommission zur Festset-\nzun~J der Abschüpfun~Jen bei der Einfuhr von Zucker -\nr ü h e n und Zu c k er roh r für das Zuckerwirtschaftsjahr\n1973/1974                                                                 30.6. 73           L 176/71\n29. 6. 73    Vcrordnunq (EWG) Nr. 1754/73 der Kommission zur Festset-\n'.l'.unq der Erstc1Ltunc1 bei der Erzeugung für Olivenöl zur\nl lc)rst.elJunq von Fisch- und Gemüsekonserven                            30.6. 73           L 176/72\n29. 6. 73   Vcrordnuncr (UWC) Nr. 1755/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der Vcrqütung und der Abgabe zum Ausgleich der\nLa~J(~rkostcn für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr\n1973/1974                                                                 30.6. 73           L 176/73\n29. 6. 73   Vc!rordnung (EWC) Nr. 1756/73 der Kommission zur Festset-\nzung der im Zuckerwirtschaftsjahr 1973/1974 an-\nwendbaren Bl!i tri l.tsausgleichsbeträge                                  30. 6. 73          L 176/75\n29. 6. 73    Verordnunq (EWG) Nr. 1758/73 der Kommission über die\nDurchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von\nW e i c h w e i z e n und Mai s als Hilfeleistung für die Isla-\nmische Rcpubl ik Mauretanien                                              30. 6. 73          L 176/78\n29. 6. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 1759/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Differenzbeträge für Raps - und R üb s e n -\nsamen                                                                      30.6. 73           L 176/81\n29. 6. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 1760/73 der Kommission zur Festset-\nzung der besonderen Abschöpfunqen bei der Einfuhr für\nOlivenöl                                                                   30.6. 73           L 176/83\n29. 6. 73   Vf!rordnunq (EWG) Nr. 1761/73 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\n/: u c k e r und Roh zu c k e r                                            30, 6. 73          L 176/85\n29. 6. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1762/73 der Kommission zur Ände-\nrunq der clls Ausqleichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge             30.6. 73           L 176/86\n29. 6. 73    Verordnunq (EWG) Nr. 1763/73 der Kommission zur Ände-\n' LllHJ der dls Ausqleichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ge -\n1. r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge                30. 6. 73          L 176/90","792                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Buu<lesgeselzblatl Teil I werden Ccselzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Burr<lcsqcsctzblatt Tc,i] II werden viilkerrc'chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolllarifvcrordnungen veröffentlicht.\nB c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (l,70DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o."]}