{"id":"bgbl1-1973-56-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":56,"date":"1973-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzstatistik","law_date":"1973-07-12T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\nAusgegeben zu Bonn am 18. Juli 1973                                       1 Nr.56\nTag                                              Inhalt                                             Seite\n12. 7. 73   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzstatistik                                   773\n600-:l\n12. 7. 73   GeflügeJfleischhygienegesetz -  GFIHG -   ............................................      776\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .............. .                         789\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Finanzstatistik\nVom 12. Juli 1973\nDer Bundestag hat dus folgende Gesetz beschlos-               2. die Verpflichtungen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4\nsen:                                                               und 6 bezeichneten juristischen Personen;\nArtikel 1                             3. das Steueraufkommen und die Umlagen des\nDas Gesetz über die Finanzstatistik vom 8. Juni                  Bundes, der Länder, der Gemeinden und der\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 322) wird wie folgt geän-                Gemeindeverbände sowie die Umlagen der in\ndert:                                                              Absatz 1 Nr. 4 genannten Zweckverbände und\nsonstigen juristischen Personen;\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\n4. das Vermögen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 be-\n,,§ 2                                 zeichneten juristischen Personen;\n(l) Die Statistik crstreck1 sich auf die Finanz-          5. die Schulden der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6\nwirtschaft                                                       bezeichneten juristischen Personen;\nl. des Bundes          einschließlich der Sonderver-         6. das Personal und die Empfänger von Versor-\nmögen---,                                                    gungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vor-\n2. der Länder          einschließlich der Sonderver-             schriften· der in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 bezeich-\nmögen--,                                                     neten juristischen Personen mit Ausnahme der\n3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,                          Betriebskrankenkassen privater Unternehmen;\n4. der Zweck verbände und anderer juristischer               7. die Finanzen der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichne-\nPersonen zwischengemeindlicher Zusammen-                     ten Einrichtungen und Unternehmen.\"\narbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körper-\nschaften kommunale Aufgaben erfüllen,                 2. § 3 erhält folgende Fassung:\n5. der Sozialversicherungsträger, der Bundes-                                         ,,§ 3\nanstalt für Arbeit und der Träger der Zusatz-\nversorgung des Bundes, der Länder, der Ge-                  (1) Die Statistiken über Ausgaben und Einnah-\nmeinden und der Gemeindeverbände,                        men(§ 2 Abs. 2 Nr. 1) erfassen:\n6. der sonstigen juristischen Personen des öff ent-          1. jährlich\nlichen oder privaten Rechts, die auf die Dauer               a) die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der in\nüberwiegend aus Zuschüssen von anderen in ·                      § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten juristi-\ndiesem Absatz bezeichneten juristischen Per-                     schen Personen auf der Grundlage der\nsonen und den Europäischen Gemeinschaften                       Gruppierung nach Ausgabe- und Einnahme-\nfinanziert werden,                                               arten und der Gliederung nach Aufgaben-\n7. der staatlichen und kommunalen Einrichtungen                      gebieten oder Aufgabenbereichen;\nund wirtschaftlichen Unternehmen, für die                    b) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2\nSonderrechnungen nach dem Eigenbetriebs-                         Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten juristischen Per-\nrecht geführt oder die in rechtlich selbständi-                  sonen auf der Grundlage der für eigene\nger Form betrieben werden.                                       Zwecke dieser Körperschaften erstellten\n(2) Von der Statistik werden erfaßt:                              Rechnungsunter lagen;\n1. die Ausgaben und Einnahmen der in Absatz                      c) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2\nNr. 1 bis 6 bezeichneten juristischen Personen;                  Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten juristischen Per-","774                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nsonen in einer der Haushaltssystematik des       Art der Statistik über die Verpflichtungen (§ 2\nBundes und der Länder entsprechenden             Abs. 2 Nr. 2) sowie den Zeitpunkt des Beginns zu\nForm;                                            bestimmen.\"\n2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein-\nnahmen des Bundes und der Länder auf der           4. § 4 erhält folgende Fassung:\nGrundlage der Gruppierung nach Ausgabe-\n,,§ 4\nund Einnahmearten;\n3. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein-             Die Statistiken über das Steueraufkommen und\nnahmen der Gemeinden und der Gemeindever-              die Umlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) erfassen:\nbände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-          1. monatlich die Einnahmen des Bundes und der\nneten juristischen Personen auf der Grundlage            Länder aus Steuern und Zöllen nach Arten;\nder Gruppierung nach Ausgabe- und Ein-\nnahmearten; dabei kann für die Gemeinden mit           2. vierteljährlich die Einnahmen aus Steuern der\nweniger als 3 000 Einwohnern sowie für die in              Gemeinden und der Gemeindeverbände nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten juristischen Per-           Arten;\nsonen ein vereinfachtes Erhebungsverfahren            3. jährlich die Hebesätze der Realsteuern;\nangewandt werden;\n4. jährlich die Umlagesätze der allgemeinen Um-\n4. monatlich die Summe der Ist-Ausgaben und                   lagen;\nIst-Einnahmen im Sinne von § 39 Nr. 2 des\nHaushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August             5. jährlich die Umlageeinnahmen der in § 2 Abs. 1\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), ferner die Per-         Nr. 4 genannten Zweckverbände und sonstigen\nsonalausgaben, die Bauausgaben, die Steuer-               juristischen Personen nach Mitgliedern.\"\neinnahmen, die Aufnahme und die Tilgung von\nKreditmarktmitteln und die Ausgaben und Ein-      5. § 6 erhält folgende Fassung:\nnahmen im Länderfinanzausgleich sowie die\n,,§ 6\nKassenlage des Bundes und der Länder;\n5. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes, der             Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Abs. 2\nLänder, der Gemeinden mit 10 000 und mehr             Nr. 5) erfassen:\nEinwohnern und der Gemeindeverbände auf               1. den Stand der Schulden der in § 2 Abs. 1 Nr. 1\nder Grundlage der Gruppierung nach Aus-                   bis 4 und 6 bezeichneten juristischen Personen\ngabe- und Einnahmearten und der Gliederung                nach Arten und Fälligkeiten sowie die Bürg-\nnach Aufgabengebieten oder Aufgabenberei-                 schaften, Garantien und sonstigen Gewähr-\nchen;                                                     leistungen am 31. Dezember jedes Jahres. Aus-\n6. jährlich für den fünfjährigen Planungszeitraum             genommen sind die Garantien und sonstigen\ndie Ausgaben und Einnahmen nach den Finanz-               Gewährleistungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und\nplanungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeich-          6 bezeichneten juristischen Personen. Auf\nneten juristischen Personen auf der Grundlage             Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften\nder Gruppierung nach Ausgabe- und Ein-                    übernommene Bürgschaften dieser juristischen\nnahmearten und der Gliederung nach Auf-                   Personen können ausgenommen werden;\ngabengebieten oder Aufgabenbereichen; dabei          2. die Schuldenaufnahmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1\nkann für die Gemeinden unter 3 000 Einwoh-                bis 4 und 6 bezeichneten juristischen Personen\nnern und die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten            vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden\njuristischen Personen ein vereinfachtes Er-              Jahres nach Arten und Laufzeiten sowie die\nhebungsverfahren angewandt werden.                       Tilgungen nach Arten;\n(2) Die in der Statistik nach Absatz 1 Nr. 1\n3. den Stand der Schulden des Bundes, der Län-\nBuchstabe a enthaltenen Ist-Ausgaben und Ist-\nEinnahmen der Hochschulen einschließlich der                  der, der Gemeinden, der Gemeindeverbände\nsowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nHochschulkliniken sind, soweit sie außerhalb der\nHochschuletats nachgewiesen werden, über die                   juristischen Personen am Ende eines jeden\nVierteljahres; dabei kann für die Gemeinden\nhaushaltsmäßige Gliederung hinaus entsprechend\n§ 12 Nr. 8 des Hochschulstatistikgesetzes vom\nmit weniger als 3 000 Einwohnern sowie für\n31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473) auf-              die in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten juristischen\nzugliedern.                                                  Personen ein vereinfachtes Erhebungsverfah-\nren angewandt werden.\"\n(3) Die Sondervermögen ,Deutsche Bundes-\nbahn' und ,Deutsche Bundespost' erfassen die im\nSinne dieses Gesetzes erforderlichen Angaben          6. § 7 erhält folgende Fassung:\nauf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser                                      ,,§ 7\nSondervermögen erstellten vergleichbaren Rech-\nnungsunterlagen.\"                                            (1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2\nNr. 6) erfassen:\n3. Hinter § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\n1. den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7\n,,§ 3 a                                bezeichneten Körperschaften und sonstigen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  juristischen Personen mit Ausnahme der Be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   triebskrankenkassen privater Unternehmen\nrats das Nähere über Gegenstand, Umfang und                   nach dem Stand vom 30. Juni","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973                           715\na) in jedem Jahr gegliederl nach dem Dienst-             genannten Körperschaften und sonstigen juristi-\nverhältnis und nach Gruppen von Berufen;            schen Personen nach dem Stand vom 31. Dezem-\nfür ausgcwühlte Gruppen von Berufen ist              ber erfaßt werden, wenn in ihren Geschäftsstati-\ndie Statistik ddfüber hinc1us nach Laufbahn-         stiken der Personalstand zu diesem Termin nach-\n~Jruppen und Einstufungen zu gliedern;               gewiesen wird.\nb) in jedem dritten ,Je.du zusätzlich gegliedert             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnach i\\ ufgc1bcn bei-eichen, Geschlecht und          Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen,\nLaufbahngruppen und Einstufungen sowie               von dem ab die Statistik nach Gruppen von Be-\nc) in jedem sechsten Jahr zusätzlich nach                rufen gegliedert wird. Die Erhebungen gemäß § 7\nAlters~Jruppen, Farn il ienstand und Zahl der        Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b\nfür die Gewährung von Kinderzuschlag                 sind erstmals im Jahre 1974, die Erhebungen ge-\nmaßgebenden Kinder;                                  mäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buch-\nstabe c erstmals im Jahre 1977 durchzuführen.\"\n2. die Empfon~Jer von Versor~Jungsbezügen nach\nbeamtenrechtlichen Vorschriften der in § 2            7. § 8 Abs. l erhält folgende Fassung:\nAbs. l Nr. 1 bis 7 bezeichneten Körperschaften\nund sonstigen jurisUschen Personen mit Aus-               ,, ( 1) Die Statistik über die Finanzen der in § 2\nnahme der Betriebskrankenkassen privater                 Abs. 1 Nr. 7 genannten Einrichtungen und wirt-\nlJnternelunen ndch dem Stand vom 1. Februar              schaftlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) er-\nfaßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrech-\nc1) für den sl.c1c11.lichen Bereich in jedem Jahr\nnungen jährlich.\"\ngegliedert nach Ruhegehaltsempfängern,\nWitwen, Halbwaisen, Vollwaisen und Emp-                                    Artikel 2\nfängern von lJn Lerha ILsbeiträ9en,                 Die Vorschriften des Anderungsgesetzes gelten\nb) für den staatlichen Bereich in jedem drit-         erstmalig für die Erhebungszeiträume und Erhe-\nten J c1hr zusützlich qc-~gliedert nach den für  bungsstichtage des Jahres 1974.\ndie Bemessung der Versorgungsbezüge\nmaßgebenden Besoldungsgruppen,                                             Artikel 3\nc) für den kommunalen Bereich in jedem sech-            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsten Jahr gc-!gliedcrt nach Ruhegehaltsemp-      den Wortlaut des Gesetzes über die Finanzstatistik\nfängern, Witwen, Halbwaisen, Vollwaisen          in der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden\nund Empfängern von Unterhaltsbeiträgen           Fassung mit neuem Datum bekanntzugeben und da-\nsowie nach den für die Bemessung der Ver-        bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nsorgungsbezüqe maßgebenden Besoldungs-\ngruppen;\nArtikel 4\n3. die Personc1lzu~Ji.inge und -abgänge bei Bund,            Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nLändern, Gemeinden mit 3 000 und mehr Ein-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwohnern und der Gemeindeverbände in jedem             gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\ndritten Jc1hr für den Zeitraum vom 1. Juli eines     nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nJahres bis zum 30. Juni cles folgenden Jahres          den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nnach Geschlecht, Dienstverhältnis, Laufbahn-\nUber lei tungsgesetzes.\ngruppen sowie nach ausgewählten Gründen\ndes Personalwechsels.                                                          Artikel 5\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann der                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nPersonalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Juli 1973\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}