{"id":"bgbl1-1973-55-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":55,"date":"1973-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, zusammenfassende Übersichten und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr","law_date":"1973-07-11T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere,\nzusammenfassende Ubersichten und die statistische Erfassung\nder Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nVom 11. Juli 1973\nAuf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrsge-                 förderungen im Werkfernverkehr durch dasselbe\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Kraftfahrzeug fortlaufend für einen Kalender-\n22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zu-            monat einzutragen sind. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1\nletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-                letzter Satz finden entsprechende Anwendung.\"\nrung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. De-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird                5. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nverordnet:                                                        ,, (1) Für jedes im Werkfernverkehr verwendete\nKraftfahrzeug von mehr als 1 t Nutzlast oder für\nArtikel 1                            jede im Werkfernverkehr verwendete Zugma-\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-               schine ist gesondert eine zusammenfassende\npapiere, zusammenfassende Ubersichten und die                   Ubersicht nach Formblatt der Anlage 2 über alle\nstatistische Erfassung der Beförderungsleistungen               in einem Kalendermonat begonnenen Beförderun-\nim Werkfernverkehr, zuletzt geändert durch die                  gen im Werkfernverkehr oder, wenn solche Be-\nVerordnung vom 20. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I               förderungen in einem Kalendermonat nicht\nS. 78), wird wie folgt geändert:                                durchgeführt worden sind, eine Fehlanzeige je-\nweils bis zum zwanzigsten Tag des folgenden\nKalendermonats der Außenstelle der Bundesan-\n1. Der Uberschrift der Verordnung werden folgende                stalt für den Güterfernverkehr einzureichen, in\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:                      deren Bereich das Kraftfahrzeug zugelassen ist;\n,, (Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG -                      Fortsetzungsblätter sind an das Hauptblatt anzu-\nGüKWV)\".                                                     heften.\"\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       6. Die Formblätter der Anlagen 1 und 2 werden\na) In Nummer 1 werden die Worte „und Stunde\"                  durch die dieser Verordnung anliegenden Form-\ngestrichen,                                           blätter ersetzt.\nb) Nummer 6 wird aufgehoben,\nc) die Nummern 7 bis 11 werden Nummern 6                                          Artikel 2\nbis 10.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n,, (1) Die roten Vordrucke (§§ 1 bis 3) s,ind vor     verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nAntritt der Fahrt in Maschinenschrift oder mit\nTinte, Kugelschreiber oder Tintenstift vollständig\nund gut lesbar auszufüllen.\"\nArtikel 3\n4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\n,, (1) An Stelle des in § 1 bestimmten Formblatts\nkann, wenn für jede Be- und jede Entladestelle              (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 6 können die\ndas Rohgewicht je Güterart vor Antritt der Fahrt         vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen\nfeststeht, eine Monatsübersicht nach Formblatt            Vordrucke bis zum 31. Dezember 1973 weiterver-\nder Anlage 2 mitgeführt werden, in die alle Be-           wendet werden.\nBonn, den 11. Juli 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 55                Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1973                                                                                                    759\nAnlage 1\nBeförderungs- und Begleitpapier\nfür den Werkfernverkehr\n1. Datum des Fahrtantritts nach                                                                            2. Amtliches Kennzeichen                                                                               Nutzlast / Leistung\nÜbernahme des Gutes\na) Kraftfahrzeug ..                                                                                        ...................... kg\nb) Anhänger ....                                                                                           .. ................... kg\nc) Zugmaschine ...                                                                                                .............. PS\n3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf\nAbzahlung gekauft isf:\na) Name (Firma):\nb) Gegenstand des Unternehmens:                                                 ................................................................... .\nc) Ort: ............................................................................................................... Kreis:\nd) Straße, Nummer: ... .......................... ...................................................................... ..\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von c) abweichend: ................................................................... ..\n4. Beladestelle:                                                                                                                                                                                          6. Grenzübergang\nbei Beförderung\na) Name (Firma):                                                                                                                                                                                             nach oder von\nb) Gegenstand des Unternehmens:                                                                                                                                                                              Orten außerhalb\ndes Bundesgebietes:\nc) Ort:. . . ....................            ............... ..                 .................. Kreis: ......................................................................................... .\nd) Straße, Nummer:\n5. Entladestelle:\na) Name (Firma): ............................... .\nb) Gegenstand des Unternehmens\":\nc) Ort: ........................................................................................ Kreis: ...·...........................................................................,.................\nd) Straße, Nummer: ......................................................................................................................................................... .\n7. Anzahl und Art der                                                                                                                                                                                      9. Rohgewicht je\nVerpackung                                                  8. Genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter                                                                                            Güterart in\nKilogramm\nBemerkung: Falls der Raum unter Nummer 7\nbis 9 nicht ausreicht, kann auch die Rückseite\nbenutzt werden.\nUnterschrift des Unternehmers","760                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 2\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nMonat                                           197\nName (Firma): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __.;.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nGegenstand des Unternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _......,.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Ger.aue Bezeichnung des Unternehmens)\nin, ______________________,. Straße _________________ Nr., ____\nOrt                            Krer,\nK r a f t f a h r z e u g *)                         Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug\nLastkraftwagen\n•               Zugmaschine  D\n(auch Lastkraftwagen mit (auch Sattelzugmaschine)\nzusammen im Werkfernverkehr\nverwendete Anhänger\nSpezialaufbau und Sonder-                                                     (aUch Sattelanhänger)\nkraftfahrzeuge für\nLastenbeförderung)                                                  1                   2.                 3\n1                 1\nAmtliches\nKennzeichen\nNutzlast in kg bei\nLKW und Anhänger\nLeistung in PS                                                                         *) Zutreffendes bitte ankreuzen\nbei Zugmaschine\nStandort des Kraft-\nfahrzeugs nach dem     a) Ort\nGüterkraftverkehrs-\ngesetz                 b) Kreis\nEs wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen Im Werkfernverkehr In dieser Zusammen--\nstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt\nsind ___ Fortsetzungsblätter beigefügt.\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ ____,den _ _ _ _ 197_\n(Flrmenstempel und Unterschrift)\nZur Beachtung\n1. Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, haben die Monatsübersicht der zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für\nden Güterfernverkehr bis zum Zwanzigsten des dem Beförderungsbeginn folgenden Monats einzureichen.\n2. Die Monatsübersicl1t ist für jedes im Werkfernverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat gesondert aus~\nzufüllen; Fortsetzungsblätter sind an das Hauptblatt anzuheften. Wird eine Beförderung mit einem Ersatzfahrzeug durchge-\nführt, so ist sie in Spalte 2 der R(ickseite mit dem Zusatz .,Ersatzfahrzeug\" unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der\nNutzlast kenntlich zu machen.\n3. Aus der Bezeichnung des Un1ernchrriens muß hervorgehen, ob es sich um ein Herstellungs-, Großhandels- oder Einzelhandels-\nunternehmen handelt. Bei mehreren Tcitigkeiten sind alle anzugeben; die Haupttätigkeit ist zu unterstreichen.\n4. Erläuterungen zu den Spalten der Rückseite:\nZu Spalte 2: Bei Beförderungen nach oder von Orten außerl1alb des Bundesgebietes sind der Staat an Stelle des Kreises so-\nwie der genaue deutsche Grenzübergang anzugeben.\nZu Spalte 3: Die beförderten Güter sind so genau zu bezeichnen, daß die Zuordnung zu den Gruppen des Güterverzeichnisses\nmöglich ist, z. B. nicht „Getreide\" sondern ;,Roggen\", nicht „Getränke\" sondern „Bier\"'. Gebrauchte Verpackungen\noder Leergut sind als besondere Güterart anzugeben.\nZu Spalte 4: Für jede Güterart ist das Rohgewicht getrennt anzugeben. Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes ein-\nschließlich des Gewichts der Umschließung.\nSei Sammel- und VcrteilerfahrtPn sind vereinfachte Eintragungen zulässig. Nähere Auskünfte erteilen die Außenstellen der Sun~\ndesanstalt für den Güterfernverkehr und dös Kraftfahrt-Bundesamt, 239 Flensburg, Postfach.\n5. Wurden in einern Monat keine Beförderungen im Werkfernverkehr durchgeführt, so ist für das sonst im Werkfernverkehr ver~\nwendete Kraftfahrzeug an Stelle der Monatsübersicht eine Fehlanzeige einzureichen.","Nr. 55             Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1973                          761\nAnlage 2 (Rückseite)\nTag      a) Beladeort/Kreis                                   b} Entladeort/Kreis\nArt der beförderten Güter      Rohgewicht\nder\nLfd.  Beför-                                                                                             (genaue Bezeichnung)         Je GOtarart\nNr.                                                                                                                                      In kg\nderung                                       c) Grenzübergang\n1                                                        2                                                  3                      4\na)                                                   b}\n1---·-··-------   -------  ---- - - - - - - - - - ·\nc)\na)                                                   b)\n· - - - - -------          1·•\nc)\na)                                                   b)\n., _______    - ··---    -----\nc)                                                                                                             '\na)                                                   b)\n..          -·-·--·--·---\nc)\na}                                                   b)\n----                                              ·-\nc)\na)                                                   b)\n-----------              - ----\nc)\na)                                                   b)\n-  ··--•---·-···--\nc)\na}                                                   b)\nc)\na)\n-                          1 b)\nc)\na)                                                   b)\nc)\na)                                                   b)\n---··\nc)\na)                                                  b)\nc)\na}                                                  b)\nc)\na)                                                  b)\n--·--\nc)\na)                                                  b)\nC)"]}