{"id":"bgbl1-1973-54-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":54,"date":"1973-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_54.pdf#page=16","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung","law_date":"1973-07-05T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["748                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\nVom 5. Juli 1973\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Eichgeset-               ,,e) Krankentransport- und Bestattungsfahr-\nzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird                  zeugen, wenn das Beförderungsentgelt\nvon der Bundesregierung und auf Grund des § 13                         nicht nach der Anzeige des Wegstrek-\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom Bundes-                        kenzählers berechnet wird,\".\nminister für Wirtschaft, zu Nummer 3 im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,               3. § 3 erhält folgende Fassung:\nLandwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister\n,,§ 3\nfür Jugend, Familie und Gesundheit, mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                   Meßgeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas\nund Elektrizität\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind im\nArtikel 1\ngeschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleiben-\nDie Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fas-              den Partnern Meßgeräte für\nsung der Bekanntmachung vom 22. März 1972 (Bun-               1. Wasser bei einer Nennbelastung der Wasser-\ndesgesetzbl. I S. 513) wird wie folgt geändert:                  zähler von mindestens 2 000 Kubikmeter je\nStunde,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              2. Wasserdampf,\na) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                      3. Gase bei einer Höchstbelastung der Gaszäh-\n,,5. in Wäschereien und Chemischreinigun-                ler von mindestens 3 000 Kubikmeter je\ngen verwendete Waagen, deren Anzeige-               Stunde im Normzustand,\neinrichtung nicht nach Gewicht einge-            4. Elektrizität bei einer höchsten dauernd zuläs-\nteilt ist und die nur zur Uberwachung               sigen Betriebsspannung von mindestens\nder für die Wasch- oder Reinigungs~                 250 000 Volt oder bei einer Nennstromstärke\nmaschinen bestimmten Füllmengen die-                von mehr als 5 000 Ampere,\nnen,\".                                           wenn die Bauarten der verwendeten Meßgeräte\nb) In Nummer 18 wird Buchstabe j gestrichen.              zur Eichung zugelassen sind sowie - in den\nNummer 18 Buchstabe 1 erhält folgende Fas-            Fällen der Nummern 1, 3 und 4 - Lieferer und\nsung:                                                 Empfänger die erforderlichen meßtechnischen\n,,1. Druckmeßgeräte, die nur zur Uber-                Einrichtungen besitzen und mit diesen die Lie-\nwachung von Geräten dienen,\".                    fermenge unabhängig voneinander messen. Für\ndie Strommessung genügen Wandler mit ge-\nc) In Nummer 29 wird das Wort „und\" ge-                   trennten Kernen, für die Spannungsmessung\nstrichen und in Nummer 30 der Punkt durch             Wandler mit getrennten Sekundärwicklungen,\nein Komma ersetzt.                                    deren Ubersetzungsverhältnis zur Primärwick-\nd) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern                 lung unabhängig von den Belastungen der ande-\n31 bis 33 angefügt:                                   ren Wicklungen ist.\"\n\"31. Reif enprofilmeßger ä te,\n4. § 8 wird _wie folgt geändert:\n32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur\nbutyrometrischen Fettbestimmung von             a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl    11 5\" durch\nMilch und Milchprodukten dienen, und                die Zahl 2\" ersetzt.\n11\n33. Lager-, Haupt- und Zwischensammel-              b) In Absatz 4 wird die Zahl „2,5\" durch die\ngefäße nach dem Branntweinmonopol-                  Zahl 2\" ersetzt.\n11\nrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Ge-\nbrauch genommen und zollamtlich ver-         5. § 9 wird wie folgt geändert:\nmessen sind.\"                                   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 5\" durch\n11\ndie Zahl „2\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 4 werden die Worte „das 2,5fache\"\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte                   durch die Worte „das 2fache\" ersetzt.\n\"in Rollen von 50 Meter Länge und weniger\"\ngestrichen.                                        6. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Drahtnetzen für Drahtglas\" durch die Worte\n„Eichgesetzes\" die Worte „oder des § 4 a\n,,Drahtgeflecht und Drahtgewebe\" ersetzt.                 der Fertigpackungsverordnung vom 16. De-\nc) Nach Nummer 3 Buchstabe d wird folgender                   zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000) in\nBuchstabe e eingefügt:                                    der jeweils geltenden Fassung\" eingefügt.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                             749\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze              b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n2 bis 4 ersetzt:\naa) In Buchstabe a werden die Worte „in\n,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minus-                     Rollen von 50 Meter Länge und weniger\"\nabweichungen dürfen von höchstens 2 vom                       gestrichen.\nHundert der Packungen überschritten wer-\nbb) In Buchstabe b werden die Worte\nden. Diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-\n„Drahtnetzen für Drahtglas\" durch die\nkungen mit Backwaren, Weichkäse, Sauer-\nWorte „Drahtgeflecht und Drahtgewebe\"\nmilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eis-\nersetzt.\nkremtorten, Torf oder Blumenerde sowie für\nPackungen mit mehreren Stücken, bei denen             c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\njedes Einzelstück ein größeres Gewicht als\ndas 3fache der zulässigen Minusabweichung                 „Bei der Herstellung von Packungen nach\nnach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat. Sie gilt               § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen\nferner nicht für Packungen mit kalibriertem               die zulässigen Minusabweichungen für die\nSchlachtgeflügel.\"                                        Füllmenge\n1. bei leicht abfüllbaren Füllgütern von\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nNennfüllmenge             0/oder  g oder\n,, (4) Die Packungen sind mit geeigneten ge-                                         Nennfüll-\nin g oder ml                       ml\neichten Kontrollmeßgeräten         stichproben-                                         menge\nweise so regelmäßig zu überprüfen, daß die\nEinhaltung der Verpflichtungen nach den                           5  bis      50          4,5\nAbsätzen 2 und 3 gewährleistet ist. Die Prü-                    50   bis    100                    2,25\nfung kann auch an jeder einzelnen Packung                      100   bis    200           2,25\nerfolgen. Zusatzeinrichtungen an den Kon-                      200   bis    300                   4,5\ntrollmeßgeräten nach Satz 1, die zur Regi-\n300   bis    500           1,5\nstrierung und Auswertung von Meßwerten\ndienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie                 500   bis 1 000                    7,5\nsind von den zuständigen Behörden auf ord-                   1 000  bis 10 000            0,75\nnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung von              2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von\nPackungen geeichte Waagen, die § 16 Abs. 2\nund Anlage 1 entsprechen, oder geeichte                        Nennfüllmenge             0/oder  g oder\nNennfüll-\nFässer verwendet werden.\"                                        in g oder ml                      ml\nmenge\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n5  bis      50           9\n,, (5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit                      50  bis     100                    4,5\neiner größeren Minusabweichung der Füll-\n100  bis     200            4,5\nmenge als das 2fache der in § 11 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür-                    200   bis    300                    9\nfen nicht in den Verkehr gebracht werden.                      300   bis    500            3\nFür Packungen mit Backwaren, Weichkäse,                        500   bis 1 000                    15\nSauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse                    1 000  bis 10 000             1,5\noder Eiskremtorten sowie für Packungen mit\nmehreren Stücken, bei denen jedes Einzel-\nstück ein größeres Gewicht als das 3fache          8. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „dauer-\nder zulässigen Minusabweichung nach § 11              haft\" die Worte „an einer in die Augen fallen-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat, gilt dabei das 2fache        den Stelle angebracht\" eingefügt.\nder in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten\nWerte. Das 2fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1        9. § 14 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 festgesetzten Werte gilt ebenfalls für          a) In Absatz 1 werden die Worte „Drahtnetzen\nPackungen mit kalibriertem Schlachtgeflü-                für Drahtglas\" durch die Worte „Draht-\ngel. Satz 1 gilt nicht für Packungen mit Torf            geflecht und Drahtgewebe\" ersetzt.\noder Blumenerde.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „5\" durch\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         die Zahl „2\" ersetzt.\n,, (6) Backwaren nach Absatz 1 Nr. 2 mit            c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze\neiner größeren Minusabweichung des Ge-                   2 bis 4 ersetzt:\nwichts als das 2fache der in § 11 Abs. 3                  ,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minus-\nSatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen nicht            abweichungen dürfen von höchstens 2 vom\nin den Verkehr gebracht werden.\"                         Hundert der Packungen überschritten wer-\nden. Diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                kungen mit Backwaren, Weichkäse, Sauer-\nmilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eis-\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1\" durch die                  kremtorten, Torf oder Blumenerde sowie für\nZahl „0,75\" ersetzt.                                     Packungen mit mehreren Stücken, bei denen","750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\njedes Einzelstück ein größeres Gewicht als       12. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:\ndas 3fache der zulässigen Minusabweichung\n,,§ 18 a\nnach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat. Diese\nHöchstgrenze gilt ferner nicht für Packungen                                    Gratisproben\nmit kalibriertem Schlachtgeflügel.\"                       § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2 bis 6, § 11 Abs. 3,\nd) In Absatz 6 wird das Wort „Drahtnetzen\"                   § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9\ndurch die Worte „Drahtgeflecht und Draht-             sowie die §§ 15, 16 und 18 sind nicht anzuwen-\ngewebe\" ersetzt.                                     den auf Gratisproben, die als solche gekenn-\nzeichnet sind.\"\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n,, (7) Die Packungen, Backwaren und Ver-      13. § 19 wird wie folgt geändert:\nkaufseinheiten sind mit geeigneten geeichten          a) Die Nummern 1 und 3 erhalten folgende Fas-\nKontrollmeßgeräten so regelmäßig zu über-                  sung:\nprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtun-\ngen nach den Absätzen 2 bis 6 gewährleistet                 „1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2\nist. Die Prüfung kann auch an jeder einzel-                     Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 2\nnen Packung, Backware oder Verkaufsein-                         Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 den\nheit erfolgen. Zusatzeinrichtungen an den                       Mittelwert der Füllmenge oder entgegen\nKontrollmeßgeräten nach Satz 1, die zur                         § 10 Abs. 3 oder § 14 Abs. 5 den Mittel-\nRegistrierung und Auswertung von Meß-                           wert des Gewichts nicht einhält,   11\nwerten dienen, unterliegen nicht der Eich-                  „3. entgegen § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10\npflicht. Sie sind von den zuständigen Behör-                    Abs. 5 oder § 14 Abs. 8 Einwegbehält-\nden auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu                          nisse oder Packungen mit zu geringer\nüberprüfen.\"                                                    Füllmenge oder entgegen § 10 Abs. 6\noder § 14 Abs. 9 Backwaren mit zu gerin-\nf) Absatz 8 erhä.H folgende Fassung:\ngem Gewicht in den Verkehr bringt,\".\n,, (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3\nb) In Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 10\nmit einer größeren Minusabweichung der\nAbs. 4 und ,,§ 14 Abs. 7 jeweils die Worte\n11                      11\nFüllmenge als das 2f ache der in § 11 Abs. 3\n,,Satz 1 und 2\" eingefügt.\nSatz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür-\nfen nicht in den Verkehr gebracht werden.             c) In Nummer 8 werden die Worte „den Ver-\nFür Packungen nach Absatz 3 mit Back-                      wendungsbereich der\" gestrichen.\nwaren, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schicht-\nkäse, Edelpilzkäse oder Eiskremtorten sowie      14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nfür Packungen mit mehreren Stücken, bei\ndenen jedes Einzelstück ein größeres Ge-             a) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:\nwicht als das 3fache der zulässigen Minus-            ,,6.1 Für die Prüfung von Packungen mit Füll-\nabweichung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                     mengenangaben nach Gewicht:\nhat, gilt dabei das 2fache der in § 11 Abs. 3\nWaagen, deren Eichwert nicht größer ist als\nSatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Das 2fache\nder in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten                                                      größter\nWerte gilt ebenfalls für Packungen mit kali-                 Brutto- oder Nettogewicht\nzulässiger\nbriertem Schlachtgeflügel. Satz 1 gilt nicht                            der Packung\nEichwert\nder Kontroll-\nfür Packungen mit Torf oder Blumenerde.\"                                    in g                    waage\nin g\ng) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n,, (9) Backwaren nach Absatz 5 mit einer\nbis weniger als   10       0,1\ngrößeren Minusabweichung des Gewichts als                    von         10 bis weniger als   50       0,2\ndas 2fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2                   von         50 bis weniger als 150        0,5\nfestgesetzten Werte dürfen nicht in den Ver-                 von 150 bis weniger als 500               1,0\nkehr gebracht werden.   11\nvon 500 bis weniger als 2 500             2,0\nvon 2 500 und mehr                       5,0\n10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie untere Grenze des Verwendungsbereichs\n,, (2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für\nder Kontrollwaage ergibt sich aus der vor-\nPackungen müssen mit dem sich aus der An-\nstehenden Tabelle, die obere Grenze durch die\nlage 1 ergebenden Verwendungsbereich in der\nHöchstlast der Waage. Werden Packungen\nForm „Kontrollmeßgerät für Packungen von\nüberwiegend von Hand hergestellt, kann die\n... g (oder kg) bis zur Höchstlast\" dauerhaft\nzuständige Behörde Ausnahmen zulassen, wenn\ngekennzeichnet sein.\"\ndadurch die Einhaltung des Mittelwertes und\nder festgesetzten Minusabweichungen nicht ge-\n11. In§ 17 wird folgender Satz 2 eingefügt:                      fährdet ist.     11\n,,Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Ein-\nb) In Nummer 8.5 werden die Worte „Draht-\nfuhr und in allen Stufen des Handels erfolgen.\"\nnetzen für Drahtglas\" durch die Worte\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                  ,,Drahtgeflecht und Drahtgewebe\" ersetzt.","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                           751\n15. Anlage 2 wird wie folgt gei:indert:                                  a) die Standardabweichung der Tarage-\nwichte von 25 Taraproben bei der Prü-\na) Die Uberschri ff erh~ilt folgende Fassung:\nfung am Abfüllort und von 5 Tarapro-\n„Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von                             ben bei der Prüfung von Waren am\nPackungen durch die zuständigen Behörden\".                            Lager nicht größer als das 0,25f ache\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                     der zulässigen Minusabweichung ist\noder\naa) Tn Satz 3 werden die Worte „für nicht\nzerstörende und zerstörende Prüfung\"                         b) die mittlere Spannweite der Tara-\ndurch die Worle „in Verbindung mit den                           gewichte von 25 Taraproben bei der\nVorschriften der Nummer 6\" ersetzt.                              Prüfung am Abfüllort und von 5 Tara-\nproben bei der Prüfung von Waren\nbb) Die Buchstaben a und b erhalten fol-                              am Lager nicht größer als das 0,58-\ngende Fassung:                                                   f ache der zulässigen Minusabwei-\nchung ist. Die mittlere Spannweite\n,,cJ) Normale Prüfung:\nder Taragewichte errechnet sich bei\nStichprobenprüfung                                         der Prüfung am Abfüllort aus 5 Stich-\nproben zu je 5 Leerpackungen.\nN           n      C       k\nIn den Fällen der Buchstaben a und b gilt\n100 bis 150       20           0,800                 als Taramittelgewicht bei der Prüfung\n151 bis 280       32                                 am Abfüllort das Mittel von 25, bei der\n2    0,597\nPrüfung von Waren am Lager das Mittel\n281 bis 500       50      3    0,462                 von 5 Taraproben.\n501 bis 1 200     80      5    0,357                 In allen anderen Fällen ist das Gewicht\n1 201 bis 3 200    125      7    0,282                 jeder einzelnen Leerpackung festzustel-\n3 201 und mehr     200     10    0,221                 len. Der Umfang der Stichprobenprüfung\nbemißt sich nach der Tabelle in Num-\nVollprüfung                                            mer 4 Buchstabe b, wenn alle Packungen\nN                                                  der Stichprobe zerstört werden müssen,\n10 bis 100                                             im übrigen bemißt er sich nach der Ta-\nbelle in Nummer 4 Buchstabe a.\"\nb) Stichprobenprüfung mit verminder-\ntem Stichprobenumfang:                        d) In Nummer 8 Satz 2 wird die Zahl „5\" durch\ndie Zahl „2\" ersetzt.\nN               n      C      k\nArtikel 2\nbis 500        8      0    1,237\n501 bis 3 200                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n13           0,847\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3 201 und mehr      20           0,640\".  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nauch im Land BeTlin.\nc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n„6. Feststellung der Tara                                                    Artikel 3\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt                Artikel 1 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Buchstabe b mit\nwerden, wenn das Taragewicht im Mittel           Ausnahme des Satzes 4, Buchstabe c, Buchstabe d\nnicht mehr als 10 vom Hundert der Nenn-          mit Ausnahme des Satzes 3 und Buchstabe e, Nr. 7\nfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht         Buchstabe a und c, Nr. 9 Buchstabe b, Buchstabe c\ngilt bei der Prüfung am Abfüllort das            mit Ausnahme des Satzes 4, Buchstabe e, Buch-\nMittel von 10, bei der Prüfung von Waren         stabe f mit Ausnahme des Satzes 3 und Buchstabe g\nam Lager das Mittel von 5 Taraproben.            sowie Nr. 13, 14 und 15 Buchstabe b und d tritt am\nDie Tarastreuung kann ferner vernach-            1. Januar 1975 in Kraft. Im übrigen tritt die Verord-\nlässigt werden, wenn                             nung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1973\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}