{"id":"bgbl1-1973-54-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":54,"date":"1973-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1973 (Haushaltsgesetz 1973)","law_date":"1973-07-06T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["733\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                          A usgegehen zu Bonn am 12. Juli 1973                                                                                                     1 Nr. 54\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n6. 7. 73 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1973 (Haus-\nhaltsgesetz 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     733\n912-3, 910-7, 23:l0-2, 63-13\n5. 7. 73  Zweite Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             748\n7141-G+l\n5. 7. 73  Fünfte Verordnung zur Änderung der Butterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               752\n7842-:i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriJten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        754\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1973\n(Haushaltsgesetz 1973)\nVom 6. Juli 1973\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                         § 3\nsen:                                                                                        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 1                                                     Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                      7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1973 wird in                                        sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von\nEinnahme und Ausgabe auf 120 236 200 000 Deut-                                          Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-\nsche Mark festgestellt.                                                                 nommen sind.\n§ 4\n§ 2\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                         vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                                              Gesellschaften des privaten Rechts vertraglich mit\nHaushaltsjahr 1973 Kredite bis zur Höhe von                                             der Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen\n1 862 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.                                                auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbau-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                       finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1973 fäl-                                      gesetzbl. I S. 201), geändert durch das Gesetz über\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus                                          Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-\nder Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamt-                                         zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der\nplans) ergibt.                                                                          Finanzierung von Investitionsvorhaben des Was-\nserstraßenbaues bis zur Höhe von insgesamt\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird fer-\n600 000 000 Deutsche Mark beauftragen.\nner ermächtigt, zur Abschöpfung von Liquidität\nund Kaufkraft Kredite bis zu einer Höhe von                                                  (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im\n4 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen (Stabili-                                       Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\ntätsanleihe). Die Einnahmen sind auf einem Sonder-                                      Familie und Gesundheit Kreditinstitute oder son-\nkonto bei der Deutschen Bundesbank stillzulegen. -                                      stige Einrichtungen vertraglich mit der Finanzierung","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nvon Aufgaben nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen                                   § 7\nSicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der\nKrankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni 1972              Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1009) bis zur Höhe von ins-        waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des\ngesamt 1 000 000 000 Deutsche Mark beauftragen.          Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-\ngabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver-\nfügung gestellten Mittel gewähren.\n§ 5\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-\nwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)                                        § 8\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung\nAbweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\nder bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nnung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung         jedem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche\nder bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;        gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,         des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der\n425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei         Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-\nTiteln der Gruppen 443 und 453.                      gesetzbl. I S. 1481).\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln 425 01 sind\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-                                    § 9\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.\nAbweichungen bedürfen der vorherigen Zustim-                (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmung des Bundesministers der Finanzen.                   mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\nwährleistungen zu übernehmen\n(3) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die            1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                    Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu-\nGruppen 511 bis 519, 523, 526, 527, 531, 539 und 547             gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-\ninnerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel             ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen\nnicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-               werden nach Richtlinien übernommen, die der\ntitels nicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die             Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.                    men mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                  dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses              menarbeit und dem Bundesminister des Aus-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-                  wärtigen festlegt - ,\nplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die              b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                    Durchführung ein besonderes staatliches Inter-\nGruppen 551,553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 1411               esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,\nbis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später                zugunsten von Ausführern und zugunsten von\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig                 Kreditgebern für Kredite an ausländische\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare             Schuldner;\nAusgaben. § 37 der Bundeshaushaltsordnung bleibt\nunberührt.                                               2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                  sammenhang mit der Gewährung bilateraler\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses              Kapitalhilfe,\ndes Deutschen Bundestages anzuordnen, daß Ein-               b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\nsparungen bei Titeln des Kapitels 10 04 zur Ver-                 wenn dies der Finanzierung förderungs-\nstärkung der Ausgaben bei Titeln der Kapitel 10 02               würdiger Vorhaben dient oder im besonderen\nund 10 03 verwendet werden.                                      staatlichen Interesse der Bundesrepublik\nDeutschland liegt;\n§ 6\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für            derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-               wenn zwischen der Bundesrepublik und dem\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben              Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben            Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-\neiner Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-          anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall\ntutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-         ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden\nhalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp-              Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-\nfängers nicht von dem zuständigen Bundesminister            der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-\nund dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.          scheint. - Die Gewährleistungen werden nach\nDer Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-            Richtlinien übernommen, die der Bundesminister\nhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-            für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,           minister der Finanzen, dem Bundesminister für\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000                 wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-\nDeutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.               minister des Auswärtigen festlegt - ;","Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                          735\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund               6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -             gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-           blatt I S. 565);\nlich errnJßiqt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nschaHen, Carnnticn oder sonstige Gewähr-              7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nleistungen für bisher ungedeckte Forderungen          8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nübernommen werden, wenn andernfalls die Um-              nahmter deutscher Auslandsvermögen;\nschuldungsrnaßncihmcn nicht durchgeführt werden\nkönnen--.                                             9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach              der Aushändigung von Schuldverschreibungen\nAbsatz 1 Nr. l wird auf 35 000 000 000 Deutsche               nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes\nMark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach              in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 12 500 000 000\ntober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt\nDeutsche Mark festgesetzt.\ngeändert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26.\n§ 10                            ÄndG LAG) vom 24. August 1972 (Bundesgesetz-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-               blatt I S. 1537);\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nleistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem\npflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000\nDeutsche Mark zu übernehmen.                                  a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\n§ 11\nfür friedliche Zwecke,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nb) des Bezugs solcher Stoffe,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nstungen bis zur Höhe von 1 500 000 000 Deutsche               soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des            haltsmitteln vermieden wird;\nWarenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-\nnehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft im         11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen              Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-\nund den sonst beteiligten Fachministern festlegt.             gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nmit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nBenutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\n§ 12\ndie Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,           Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-              schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig\nstungen bis zur Höhe von 33 700 000 000 Deutsche              macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-\nMark zu übernehmen                                            nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-\nberührt-;\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige          12. für Kredite, die das vom Bundesminister für\nFinanzierung nicht möglich ist und ein allge-          Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nmeines volkswirtschaftliches Interesse an der           dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nDurchführung der Maßnahmen besteht;                    Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                         währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-\nsorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\ncherstellung der Grundrentenabfindung in der\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nKriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-\nnungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb-\ndesgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;\nlicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von              13. für Kredite, die die vom Bundesminister der\nWohnungen steht, sowie zur Förderung der               Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nInstandsetzung und Modernisierung von Wohn-            minister für Jugend, Familie und Gesundheit\ngebäuden und des Erwerbs vorhandener Woh-              beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-\nnungen durch kinderreiche Familien;                    zierung der Investitionskosten von Kranken-\n4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und             häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen\nEntwicklungsmaßnahmen;                                 Sicherung der Krankenhäuser und zur Rege-\nlung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-           29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) aufneh-\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe            men;\nvon Schuldverschreibungen erwachsen - § 3\ndes Gesetzes über die Zusammenlegung der           14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-\nDeutschen Landesrentenbank und der Deutschen           finanzierung von Abfindungen für die Still-\nSiedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundes-             legung von Mühlen nach dem Gesetz über\ngesetzbl. I S. 1001) - ;                               abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer","736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nleistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes            (3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder\n(Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971        besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2098) aufnimmt;               haltsjahres 1973 weg.\n15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Organe\nwirtschaft aus der Versicherung des Kriegs-         der Rechtsprechung und der inneren Sicherheit.\nrisikos für den grenzüberschreitenden Güter-\ntransport im See- und Luftverkehr;\n§ 16\n16. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nder deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\ndes Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich\n17. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-          auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und\nbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-         unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi-\nnahmen.                                             gendes Bedürfnis für die Personalvermehrung vor-\nliegt, das ein Hinausschieben der Entscheidung bis\n§ 13                           zur Verkündung eines Nachtragshaushalts oder des\nHaushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1974 aus-\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können           schließt. Die zusätzlichen Planstellen sind mit dem\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-            Vermerk „künftig wegfallend\" zu versehen. Dber\nden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-       den weiteren Verbleib ist in dem nächsten Haus-\ngung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-      haltsplan zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung\nden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.                findet § 47 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in der-\nartigen Fällen keine Anwendung.\n§ 14                              (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-\nsendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden       Planstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-           dazu Stellung nehmen.\nsprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\n§§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1972 enthalten            (3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen\nsind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch        der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\nin Anspruch genommen werden kann oder soweit              8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\ner in Anspruch genommen worden ist und für die            besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-\nerbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.          dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen\n(2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von           sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\nseiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte        der Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nLeistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-          ,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nwährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-\nzurechnen.\n§ 17\n(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12\nkönnen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses             (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-\ndes Deutschen Bundestages auch für Zwecke der             lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner\njeweils anderen Vorschriften verwendet werden.            obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\n§ 15                           verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis,\ndie Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann\n(1) Im Haushaltsjahr 1973 sind 2000 Planstellen        der Bundesminister der Finanzen für diesen Be-\nfür Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen)          amten im Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 einzusparen. Sie         eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des\nverteilen sich in dem Verhältnis auf die Einzelplane,     Beamten mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\ndas dem jeweiligen Anteil am Gesamtsoll der Stel-         ausbringen.\nlen des Bundeshaushalts entspricht; in den hiernach\nauf den Einzelplan 14 entfallenden Anteil einzuspa-          (2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bun-\nrender Stellen sind an Stelle von Planstellen für         des verwendet, ist er in eine freie oder in die\nBeamte oder Stellen für Angestellte auch Planstellen      nächste freiwerdende Planstelle seiner Besoldungs-\nfür Soldaten außerhalb von Truppenverwendungen            gruppe bei seiner Verwaltung einzuweisen. Der\neinzubeziehen. Das Nähere regelt der Bundesmini-          Bundesminister der Finanzen kann mit Einwilligung\nster der Finanzen.                                        des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\ntages bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer Beamter\n(2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan entfal-       in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite\nlenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent-          freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nsprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1973         Beamten in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Ein-\nfrei werdender Stellen nicht wieder besetzt werden.       weisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung\n§ 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt            in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leer-\nunberührt.                                                stelle zu führen; solange er auf der Leerstelle ge~","Nr. 54 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                          737\nführt wird, dürfen, soweit notwendig, die hierdurch     ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-\nentstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37           ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-\nAbs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ohne besondere        haltsplans hinaus geleistet werden.\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen über\ndie Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet                                  § 19\nwerden.\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner     zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-       Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung         Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-        teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-      entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub         Finanzen kann Äilderungen der Anlagen E, die auf\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-      Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-\nnen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-     halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen\nden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-         der Europäischen Gemeinschaften erforderlich wer-\nwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an        den, vornehmen und bekanntgeben. Der Haushalts-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-      ausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-\nzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-  lich zu unterrichten.\nlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\n§  20\n(4) Die Absätze l und 2 finden entsprechende An-         Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nwendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1          tigt, im Haushaltsjahr 1973 der Saarbergwerke AG\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte-       eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu\nrin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter-    300 000 000 Deutsche Mark einzuräumen.\ngesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch\ndas Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrecht-\n§ 21\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\n31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne              Die Leistung der Bundeszuschüsse für das Haus-\nDienstbezüge langfristig beurlaubt wird.                haltsjahr 1973 an die Träger der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter wird in Höhe von 1 050 000 000\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,     Deutsche Mark und an den Träger der Rentenversi-\nwenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen            cherung der Angestellten in Höhe von 1 450 000 000\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-        Deutsche Mark bis zum Haushaltsjahr 1981 auf-\nsten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-\ngeschoben.\nwicklungsland oder bei einer Auslandshandels-\nkammer oder als Auslandskorrespondent der Gesell-                                 § 22\nschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne          Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nDienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.        gesetzes, geändert durch das Gesetz über die U~-\n(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den         stellung der Abgaben auf Mineralöl, und nach Arti-\nAbsätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in       kel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-\ndem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.              bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201) für Zwecke des\nStraßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-\nölsteuer im Haushaltsjahr 1973 ist auch für sonstige\n§ 18                          verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-\nministers für Verkehr zu verwenden.\n(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des\nBundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-                                  § 23\ndesminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-         § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-        1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zu-\ngruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-        letzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-\ntig wegfallend\" ausbringen.                              gesetz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), findet keine\nAnwendung.\n(2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverfas-\nsungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem                                    § 24\nobersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in\n(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die\neine freie oder die nächste freiwerdende Planstelle\nim Haushaltsjahr 1973 fälligen Zinsen für die Aus-\nderjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht\ngleichsforderung zu übernehmen, die der Post-\neinzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bundes-\nsparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durc:1-\nrichter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-\nführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dnt-\nstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-\nten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-\nstelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er\nstellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.\nauf der Leerstelle geführt wird, dürfen, soweit not-\nwendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben             (2) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nabweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-         vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)","738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nist im :Haushaltsjahr 1973 mit der Maßgabe anzu-                                  § 26\nwenden, daß die Zurechnung des Betrages von                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n300 000 000 Deutsche Mark entfällt.\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n§ 25                            Land Berlin.\nDie §§ 4, 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 14, 16 bis 19\n§ 27\nund 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des\nHaushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nweiter.                                                   1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 739\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1973\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesamtplan                                     Einnahmen                                            Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nEpl.                                       Bezeichnung                                                    ähnliche Abgaben\n1973\nDM\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02   Deutscher Bundestag ............................................................... .\n03   Bundesrat ......................................................................... .\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .\n05    Auswärtiges Amt ........................................................ • • • • • • • • • • ·\n06    Bundesminister des Innern ....................•.....................................\n07    Bundesminister der Justiz .......................................................... .\n08    Bundesminister der Finanzen ....................................................... .\n09    Bundesminister für Wirtschaft ...................................................... .\n10   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .                        1) 5820000\n11   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................................ .\n12   Bundesminister für Verkehr ........................................................ .\n13   Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ................................................... .\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................. .\n19    Bundesverfassungsgericht .......................................................... .\n20    Bundesrechnungshof ............................................................... .\n23    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ................................... .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................................... .\n32    Bundesschuld ...................................................................... .\n33    Versorgung ....................................................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .\n36    Zivile Verteidigung ...................................................... • • • • • • • • • • •\n2) 115 404 500 000\n60    Allgemeine Finanzverwaltung\nSumme Haushalt 1973                                                                                      115 410 320 000\nSumme Haushalt 1972   ............................................................... ,__________        101 147 800 000 _\ngegenüber 1972   meh~     ( +)\nwemger (-)\n+  14 262 520 000","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                                        741\nTeil I: Haushaltsübersicht                                    Einnahmen                                                 Gesamtplan\nEinnahmen\n- -~·-\nVerwaltunqs-                     Ubrige                                        Summe Einnahmen\neinnahrrwn                 Einnahmen                                                                      gegenüber 1972             Epl.\nweniger (-)\n1973                       1973                    1973                        1972                    mehr        (+)\nDM                         DM                      DM                          DM                          DM\n4                          5                      6                           1                            8\n46 300                                            46 300                        22 200          +            24 100         01\n257 100                 4 850 500               5 107 600                     4 978 300           +           128 800         02\n31 200                 -                          31 200                        30 200          +              1 000        03\n629 600                      5 000                634 600                        479 700          +           154 900         04\n12 450 000                     230 000             12 680 000                    12 387 500           +          292 500          05\n7 926 200                  6 349 300              14 275 500                    14 566 600           -          291 100          06\n113 981 600                      95 000            114 076 600                   116 222 500           -        2 145 900         07\n376 238 700                50 572 200              426 810 900                   407 425 300           +      19 385 600           08\n13 326 100                51 743 700               65 069 800                    79 369 200           -      14 299 400           09\n54 052 200               108 960 300              168 832 500                   148 211 100           +      20 621 400           10\n3 792 100               131 457 500              135 249 600                   131 258 600           +        3 991 000          11\n195 369 900                83 106 400              278 476 300                   283 933 900           -        5 457 600          12\n452 046 200                   -                    452 046 200                   429 956 800           +      22 089 400           13\n272 550 000               216 327 000              488 877 000                   492 507 000           -        3 630 000          14\n5 165 300                15 921 900               21087200                      18 420 500           +        2 666 700          15\n56 000                 -                          56 000                        58 000          -              2 000        19\n181 000                     6 000                 187 000                       299 000          -           112 000         20\n785 700              209 818 300              210 604 000                   220 401 900           -        9 797 900          23\n5 611 200              374 429 900              380 041100                    369 971 400           +      10 069 700           25\n67 900                   245 400                 313 300                       164 000           +          149 300         27\n10 819 100                  2 309 500              13 128 600                      -                   +     13 128 600           30\n1 002 500                10742400                11744900                      14 980 300           -         3 235 400         31\n730 300           1 876 760 000            1 877 490 300                 4 209 000 200           -   2 331 509 900           32\n806 000               48 332 000              49 138 000                    41 563 000            +        7 575 000         33\n37110000                   21 482 200              58 592 200                    49 092 200            +        9 500 000         35\n28 445 300                   3 027 100             31472400                      26 275 200            +        5 197 200         36\n76 151 900          --    60 521 000          115 420 130 900              101 906 424 900             + 13 513 706 000           60\n3\n)  1 669 629 400             3 156 250 600          120 236 200 000               108 978 000 000            + 11 258 200 000\n1 512 361 500             6 317 838 500\n+ 157 267 900           -  3 161587900\n1) Abschöpfungen auf Grund nationaler Vorschriften (5 Millionen DM) sowie noch national zu vereinnahmende Produktionsabgaben für Zucker (0,82 Millio-\nnen DM. - 2) Darin nach Abzug der Münzeinnahmen (303,7 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (0,8 Millionen DM) Steuereinnahmen in\nHöhe von 115 100 Millionen DM enthalten. - 3) Verwaltungseinnahmen im weiteren Sinn einschließlich Abschöpfungen (vgl. Fußnote 1) und Einfuhrabgabe\nMühlenstruktur (vgl. Fußnote 2) sowie übri9e Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 1 862 Millionen DM - (Spalte 5) = 2 970,5 Millionen DM.","742                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesamtplan                                         Ausgaben                                   Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche        Militärische\nPersonal-                                              Schulden-\nVerwaltungs-      Beschaffungen,\nausgaben                                                 dienst\nBezeichnung                                       ausgaben        Anlagen usw.\nEpl.\n1973              1973              1973               1973\nDM               DM                DM                 DM\n3                 4                5                  6\n01     Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .            5 331 000         3 540 500           -\n02     Deutscher Bundestag .............. .           126 245 700        38 512 700           -\n03     Bundesrat                                         4 275 000         2 183 900          -\n04     Bundeskanzler und Bundes-\nkanzlera1nt ...................... .          46 166 000       212 805 400           -\n05     Auswärtiges Amt .................. .           358 758 100        83 264 700            -\n06     Bundesminister des Innern                      671 392 700       291 157 000           -\n07     Bundesminister der Justiz .......... .         159 862 500        39 992 600           -\n08     Bundesminister der Finanzen ....... .        1 001 716 000       349 093 400           -\n09     Bundesminister für Wirtschaft ...... .         162 879 500        72 510 000            -\n10     Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...... .          138 542 700        63 210 900            -\n11     Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung .................. .           149 583 600        25 810 200            -\n12     Bundesminister für Verkehr ....... .           613 959 900       702 088 400            -                 313 500\n13     Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ................ .                  -                 -                -\n14     Bundesminister der Verteidigung ... .       10 912 735 800     2 733 802 400     9 560 117 300\n15     Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ................. .            56 689 900        43 758 900            -\n19     Bundesverfassungsgericht .......... .             5 399 300           940 000           -\n20     Bundesrechnungshof ............... .            20 047 500          2 627 000           -\n23     Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................ .             25 795 600        22 551 700            -\n25     Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........ .             36 530 900        34 506 400            -\n27     Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .................... .             19 271 900         8 335 600           -\n30     Bundesminister für Forschung\nund Technologie ................ .            27 724 400        12 554 100            -\n31     Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................... .           12 181 800          4 094 200           -\n32     Bundesschuld    ..................... .          10 322 600      105 154 300            --          3 084 258 900\n33     Versorgung                                   5 090 344 000             -                -\n35     Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte .............. .        266 000 000       162 451 000            -                  -\n36     Zivile Verteidigung ............... .           25 545 100       137 865 606            -                  -\n60     Allgemeine Finanzverwaltung                  1424630 000         112 810 000       550 000 000             -\nSumme Haushalt 1973                         21 371 931 500     5 265 620 900    10 110 117 300      3 084 572 400\nSumme Haushalt 1972                         19 492 815 500     5 037 698 300     9 232 259 000      3 173 525 600\ngegenüber 1972\n·\nmeh~     (+)\nwemger (-) · · · · · · · + 1879116 000    +    227 922 600   +   877 858 300   -     88 953 200","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                          743\nTeil I: Haushaltsübersicht                              Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen\nAusgaben              Besondere                       Summe Ausgaben\nund Zuschüsse\nfür            Finanzierungs-\n(ohne\nInvestitionen           ausgaben                                           gegenüber 1972      Epl.\nInvestitionen)\nmehr     (+)\n1973              1973                  1973             1973               1972          weniger (-)\nDM                DM                    DM               DM                 DM                DM\n7                 8                     9               10                 11                12            13\n750 000           270 200              -              9 891 700          9 131 300 +         760 400    01\n23 917 200         13 627 500              -            202 303 100        158 759 400 +      43 543 700    02\n40 000           990 000              -              7 488 900          5 750 600 +        1738300     03\n13 058 100          6811200       -       5 400 000     273 440 700        251 695 200 +      21 745 500    04\n548 630 300        68 099 500               -          1058752 600          994 577 800 +      64174 800     05\n468 478 500       529 246 500      -         144 000   1 960 130 700      1645494 400   +     314 636 300    06\n3 469 100         4 468 900              -            207 793100         189 239 000 +      18 554 100    07\n118 715 900       196 500 100               -          1666025 400        1533598 800   +     132 426 600    08\n1077666 500         881 928 100               -          2 194 984100       1 658 110 100 +     536 874 000    09\n3 900 867 200     1 360 345 600      -     11750000      5 451 216 400      4 500 151 000 +     951065400      10\n22 324 070 200        95 220 300               -         22 594 684 300     21 616 228 900 +     978 455 400    11\n7 441172 600      7 769 844 400      -       3 330 000  16 524 048 800     14 748 516 300 +   1775532 500      12\n400 741 000          3 411 000              -            404152 000         197 364 400   +   206 787 600    13\n1 322 955 400       720 419 000         1173271000      26 423 300 900     24 498 476 000 +   1924824 900      14\n3 654 978 300        65 870 200              5 200 000   3 826 497 300      4 929 809 800 -   1 103 312 500    15\n-                  131 000              -              6 470 300          5 478 500 +         991 800    19\n-                  234 000              -             22 908 500         19 651 100 +       3 257 400    20\n854 297 800     1896588 600                 -          2 799 233 700      2 427 709 800 +     371523900      23\n932 442 100     2 522 909 800               -          3 526 389 200      3 161 170 300 +     365 218 900    25\n258 600 500       107 426 000               -            393 634 000        405 918 200 -      12 284 200    27\n2 157 714 400       939 814 400      -         750 000   3137 057 300             -        +  3 137 057 300    30\n1 441 528 400     1 917 940 200               -          3 375 744 600      4 802 077 200 -   1426332 600      31\n623 305 900       140 011 600               -          3 963 053 300      3 703 531 900  +    259 521 400    32\n1 031 255 000           -            -  1 266 481 000    4 855 118 000      4 502 903 000   +   352 215 000    33\n45 160 000       324 910 000               -            798 521 000        685 937 600   +   112 583 400    35\n20 730 800       190 589 000               -            374 730 500        350 386 300 +      24 344 200    36\n11 473 424 600       249 025 000           368 740 000   14 178 629 600     11 976 333 100 +   2 202 296 500    60\n60 137 969 800    20 006 632 100           259 356 000  120 236 200 000    108 978 000 000 + 11 258 200 000\n54 827 441 600    19 021 115 000      -  1 806 855 000\n+  5 310 528 200  +    985 517 100      +  2 066 211 000","744                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVer-                       Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\npflichtungs-\nEpl.         Bezeichnung               ermächtigung                                                                            Für künftige\n1973            1974           1975          1976        1977        Folgejahre    Haushalts-\njahre\nDM              DM             DM            DM          DM             DM             DM\nl                 2                          3               4              5             6            1             8              9\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ............                80 000          80 000      -             -           -              -              -\n02   Deutscher Bundestag     ......          8 675 000       2 955 000    2 860 000     2 860 000     -              -              -\n03   Bundesrat .................               800 000         800 000      -             -           -              -              -\n04   Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt    .......         48 430 000      37 430 000     8 000 000     3 000 000     -              -              -\n05   Auswärtiges Amt ..........           293 044 000     158 301 000    90 165 000    35 328 000   4 250 000        -             5 000 000\n06   Bundesminister des Innern ..         590 201 400     299 827 400   178 790 000   103 814 000         70 000     -             7 700 000\n07   Bundesminister der Justiz ..           8 442 700        4174 900     2 133 900     2 133 900     -              -              -\n08   Bundesminister der Finanzen          352 811 600     182 412 000    78 284 600    81 115 000  11000000          -              -\n09   Bundesminister für Wirtschaft     3 212 840 200      484 862 000   427 725 800   394 140 800  82 380 800     228 730 800 1 595 000 000\n10   Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten         815 612 700     376 334 200   154 426 300    88 805 800  72 205 800     123 840 600       -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .......          135 946 000      38 500 000    19 614 000    14 319 000  12 019 000      37 994 000    13 500 000\n12   Bundesminister für Verkehr        3 937 667 200    2 086 365 200 1094727 000     615 575 000  86 000 000      55 000 000       -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen .....             5 000 000        3 000 000    2 000 000       -           -              -              -\n14   Bundesminister\nder Verteidigung . . . . . . .\n~           9 445 654 000    4 203 200 400 2 363 113 400 1 903 243 400 897 668 400      77 668 400        760 000\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit ..           66 338 300      30 338 300    21 800 000     7 500 000     -              -             6 700 000\n23   Bundesminister für wirtschaft-\nliehe Zusammenarbeit ....        3 043 977 000     267 117 000   223 200 000   124 950 000  58 310 000      46 800 000 2 323 600 000\n25   Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............       2 943 288 100      594 210 300   411 641 800   168 074 900  64 418 900 1638942 200        66 000 000\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ....           47 975 000      25 208 000    19 900 000     2 000 000     -              -               867 000\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .........       2 424 636 300      978 643 500   664 657 800   378 305 000 368 930 000      32 100 000      2 000 000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........          701 220 000     369 570 000   211 550 000    89 100 000     -              -           31000000\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ..............         50 000 000      41 500 000     8 500 000       -           -              -              -\n36   Zivile Verteidigung  ........        187 462 300     128 184 300    36 678 000    10 300 000   5 000 000        -             7 300 000\n60    Allgemeine Finanz-\nverwaltung ..............           20 625 000      14 625 000     6 000 000       -           -              -              -\nSumme ....     28 340 726 800 10 327 638 500 6 025 767 600 4 024 564 800 1 662 252 900 2 241 076 000 4 059 427 000","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                          745\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1973         Betrag für 1972\n1\n-DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .         120 236 200 000         108 978 000 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklc1gen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nsenmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen ............................................ .         118 070 500 000         104 613 000 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo                                             -    2 165 700 000      -    4 365 000 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .          (4 894 566 000)         (6 898 245 000)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken                                        4 894 566 000           6 898 245 000\n4.102 zu besonderen Zwecken                                                  -                       -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... .           3 032 566 000           2 863 245 000\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .                    -                       -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege ......................... .                   -                       -\nSaldo ............................................ .     -    1 862 000 000      -    4 035 000 000\n5. Einnahmen aus kassenmäfügen Uberschüssen ........... .                       -                       -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                                 -                       -\n6.2. Zuführungen an Rücklagen ......................... .                    -                       -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .        -      303 700 000      -      330 000 000\n8. Finanzierungssaldo ..................................... .     -    2 165 700 000      -    4 365 000 000","746                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1973        Betrag für 1972\n1\n-DM-\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.  langfristig ....................................... .         (3 294 566 000)       (4 398 245 000)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken                                         3 294 566 000         4 398 245 000\n1.102 zu besonderen Zwecken                                                 -                    -\n1.2.  kürzerfristig                                                  1600000 000           2 500 000 000\nSumme 1           4 894 566 000         6 898 245 000\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1.  Tilgung langfristiger Schulden ..................... .        (1 445 566 000)       (1 597 245 000)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung .................................. , ......... .            234 545 400           225 819 000\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-\ntet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-\nanweisungen) .................................... .              329 539 100           624 538 000\n2.103 Bundesschatzbriefe                                                    -                    -\n2.104 Schuldbuchkredite                                                 50 000 000           100 000 000\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................ .              675 217 500           286 134 000\n2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..               53 300 000            51400000\n2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergän-\nzungsgesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz ... .                6 544 000             6 385 000\n2.108 Ablösungsschuld ................................. .               58 000 000            29 000 000\n2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflich-\ntungen nach dem Umstellungsschlußgesetz .......... .              12 000 000            12 000 000\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen)                                       25 300 000           230 070 000\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbands (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ...................... .               1020000              31799000\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................ .                  100 000               100 000","Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973                          747\nBetrag für 1973          Betrag für 1972\n- DM --\n2.2.   Tilgung kürzerfrisliger Schulden ................... .           (1 587 000 000)          (1 266 000 000)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .                 687 000 000              466 000 000\n2.202 Unverzinslirhe Schatzanweisungen ................. .                 900 000 000              800 000 000\n2.3.   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n2.4.  Marktpflege\nSumme 2           3 032 566 000            2 863 245 000\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . .............. .         1 862 000 000            4 035 000 000\n4. Einnahmen    aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .                     300 000                1 000 000"]}