{"id":"bgbl1-1973-53-6","kind":"bgbl1","year":1973,"number":53,"date":"1973-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/53#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_53.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die Anforderungen in der Meisterprüfung","law_date":"1973-07-04T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                       725\nVerordnung\nüber die berufliche Fortbildung\nzur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach\nund die Anforderungen in der Meisterprüfung\nVom 4. Juli 1973\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                    §2\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nZulassungsvoraussetzungen\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-         (1) Zum Lehrgang ist zuzulassen, wer eine abge-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird von den Bundesministern    schlossene Berufsausbildung als Molkereifachmann\nfür Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und        und danach eine mindestens zweijährige praktische\nWissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-            Tätigkeit im Molkereifach oder eine abgeschlossene\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      Berufsausbildung in einem anderen landwirtschaft-\nund auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs-       lichen Ausbildungsberuf und danach eine minde-\ngesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Land-        stens dreijährige praktische Tätigkeit im Molkerei-\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den          fach nachweist.\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und           (2) Auf die praktische Tätigkeit im Molkereifach\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                 können angerechnet werden:\n1. Tätigkeiten in Molkereibetrieben außerhalb des\nGeltungsbereiches dieser Verordnung;\n2. Tätigkeiten in anderen Einrichtungen und Unter-\nErster Teil                           nehmungen, insbesondere Forschungsanstalten\nund Untersuchungsanstalten, die sich mit Milch\nBerufliche Fortbildung                       oder Erzeugnissen aus Milch befassen, Behörden\noder Organisationen der Milchwirtschaft, Molke-\n§1\nreizentralen, Molkereimaschinenfabriken, Butter-\noder Käsegroßhandlungen oder Betrieben ver-\nZiel                              wandter Lebensmittelindustrien bis zu insgesamt\nZur Vorbereitung auf die Molkereimeisterprüfung          sechs Monaten, wenn die Art der Tätigkeit dem\nkann die zuständige Stelle Fortbildungslehrgänge            Fortbildungsziel dient.\nnach Maßgabe dieser Verordnung durchführen oder            (3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle\ndurchführen lassen. Durch die Teilnahme an dem          von den Voraussetzungen des Absatzes 1 befreien.\nLehrgang sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten,\ndie in der Berufsausbildung und in der anschließen-\n§3\nden praktischen Tätigkeit erworben wurden, ver-\ntieft und ergänzt und die erforderlichen fachtheore-                             Dauer\ntischen, wirtschaftlichen, rechtlichen sowie berufs-       (1) Der Lehrgang dauert mindestens neun Monate\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt          und umfaßt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.\nwerden.                                                 Er gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Ab-","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nschnil.l dc1twrl mindestens vier Monate und umfaßt       Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehene prak-\nmindestens 500 Unterrichtsstunden; der zweite Ab-         tische Tätigkeit anrechnen, wenn der Bewerber eine\nschnitt dcHH-!rt mindestens fünf Monate und umfaßt       Ausbildung zum Molkereifachmann nachweist.\nmindestens GOO UntPtTichlsslunden.\n(2) Die beiden Lehr~Jc.lllgsabschnitte können zeit-                              §8\nlich und örtlich g(~1rPnnt lwsucht werden.                                       Gliederung\n(1)  Die Meisterprüfung gliedert sich in einen\n§4\nfachtheoretischen, einen wirtschaftlichen und recht-\nlichen sowie einen berufs- und arbeitspädagogi-\nLehrstoff                        schen Teil.\n(1) Im Lehrgang werden allgemeine und besondere          (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nFachkenntnisse, wirtschaftliche und rechtliche so-        zuführen. Die schriftliche Prüfung umfaßt je Prü-\nwie beruf s- und arbPitspädagogische Kenntnisse ver-      fungsteil eine Klausur von drei Stunden Dauer. Die\nmittelt.                                                  mündliche Prüfung soll bei einem Prüfling je Teil\n(2) Die Kenntnisse nach Absatz 1 werden in fol-      nicht länger als 90 Minuten dauern. § 11 Abs. 6\ngenden Lehrfächern vermittelt:                            und 7 bleibt unberührt.\n1. Milcherzeugung,                                         (3) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\n2. Chemie,                                              so kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil-\n3. Physik,                                              weise verzichtet werden.\n4. Mikrobiologie,                                          (4) Der Prüfling kann von dem Teil der münd-\n5. milchwirtschaftliche Technologie,                    lichen Prüfung befreit werden, in welchem er eine\nsehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.\n6. milchwirtschaftliches Rechnen,\n7. Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstech-\n§9\nnik,\n8.   Rechnungswesen,                                                      Fachtheoretischer Teil\n9.   Wirtschaftslehre,                                     (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\nsich auf die Prüfungsfächer:\n10.    Rechts- und Sozialwesen,\n1. Milcherzeugung;\n11.    Grundfragen der Berufsbildung,\n2. Chemie, Physik, Mikrobiologie;\n12.    Planung und Durchführung der Ausbildung,\n3. milchwirtschaftliche Technologie einschließlich\n13.    der Jugendliche in der Ausbildung,\nmilchwirtschaftliches Rechnen;\n14.    Rechtsgrundlügen der Berufsbildung.\n4. Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstech-\nnik.\n§5                               (2) Im Prüfungsfach „Milcherzeugung\" können\nTeilnahme bescheinigung                  geprüft werden:\n1. Wirtschaftliche Grundlagen der Milcherzeugung:\nDber die Teilnahme an den beiden Lehrgangsab-              agrarpoli tische Maßnahmen, Erzeugergemein-\nschnitten ist eine Bescheiniuung auszustellen.                schaften und Milcherzeugungskosten;\n2. Rinderzucht: Rinderrassen, Zuchtziele und Tier-\nseuchen;\n3. Fütterungslehre;\nZweiter Teil\n4. Milchbildung, Milchgewinnung und Milchbe-\nAnforderungen in der M.eisterprüfung                 handlung: Funktion des Euters, Melklehre, Milch-\nkühlung und Milchanfuhr zur Molkerei.\n§6                               (3) Im Prüfungsf ach „ Chemie, Physik, Mikrobiolo-\nZiel                           gie\" können geprüft werden:\nl. Grundkenntni,sse der anorganischen Chemie:\nDurch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die notwendigen Kenntnisse hat, um               a) Grundbegriffe,\nleitende Funktionen in der Molkereiwirtschaft aus-            b) Luft, Sauerstoff und Verbrennung,\nzuüben und Auszubildende ordnungsgemäß auszu-                 c) das Partikelmodell der Materie,\nbilden.                                                       d) Wasser und Wasserstoff,\ne) Lösungen,\n§7\nf) Säuren und Hydroxide,\nAnrechnung von Fortbildungszeiten\ng) das periodische System der Elemente: die\nDer Meislerprüfungsausschuß kann den Besuch                    wichtigsten Halogene, Stickstoff und seine\neines fachbezogenen Fortbildungslehrganges zur                    Verbindungen, Phosphor und seine Verbin-\nVorbereitung auf die Meisterprüfung oder eine                     dungen, die wichtigsten Metalle und ihr che-\ngleichwertige fachbezogene Fortbildung bis zur                    misches Verhalten, Kohlenstoff, Kohlensäure\nDauer von neun Monaten auf die nach § 81 Abs. 3                   und Carbonate;","Nr. 53  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                          727\n2. Grundkenntnisse der organischen Chemie:             1. Merkmale von Milch und Milcherzeugnissen:\na) Kohlenwasserstoffe,                                  a) Begriffsbestimmungen und Bedeutung,\nb) Carbonsäuren,                                         b) Zusammensetzung unter Berücksichtigung\nc) slickstoH- und schwefelhaltige Verbindungen,             chemischer, physikalischer und mikrobiolo-\nd) Kohlenhydrate;                                           gischer Kenndaten sowie organoleptischer\nMerkmale;\n3. die wichtigsten chemischen Untersuchungsmetho-      2. Technologie der Herstellung:\nden an Milch und Milcherzeugnissen;                     a) Auswahl und Verwertung des Rohstoffes,\n4. Grundkenntnisse der cJllgerneinen Physik:               b) Produktionsverfahren bei verschiedenen Er-\nzeugnissen,\na) Grundlagen und Cnmdregeln des Messens,\nc) Systematik der verschiedenen Produktions-\nb) Mechanik des ruhenden Körpers,                            verfahren,\nc) Mechanik des bewegten Körpers,                       d) Analysieren der verfahrenstechnischen Vor-\nd) Mechanik der ruhenden Flüssigkeiten und                   gänge in bezug auf technologisch angewandte\nGase,                                                   Chemie, Physik und Mikrobiologie,\ne) Mechanik der bewegten Flüssigkeiten und               e) Hilfsstoffe;\nGase,\n3. Verpacken, Lagern und Inverkehrbringen von\nf) Grundlagen und Anwendungsfälle der Rheolo-          Milch und Milcherzeugnissen:\ngie,\na) Verpackungsmaterial: Auswahl, Eingangskon-\ng) Wärmelehre,                                              trolle, Lagerung, Behandlung, Verwendung,\nh) Elektrizitätslehre,                                       Form, Gestaltung und technische Gebrauchs-\ni) Optik;                                                  eigenschaften,\nb) Lagerung des verkaufsfertigen Erzeugnisses:\n5. Grundkenntnisse der speziellen Physik der Milch              Klimaüsierungsbedingungen, Lagerräume und\nund der Milcherzeugnisse:                                   Lagerzeiten,\na) Dispersion der Bestandteile,                         c) gesetzliche und technologische Grenzwerte\nb) Fließeigenschaften,                                       für Qualitätsnormen beim Inverkehrbringen,\nc) elektrische Eigenschaften,                            d) Transportmittel;\nd) optische Eigenschaften;                         4. Uberwachung und Qualitätssicherung:\n6. die wichtigsten physikalischen Untersuchungs-            a) Produktionsüberwachung vom Rohstoff bis\nmethoden an Milch und Milcherzeugnissen;                    zum Fertigerzeugnis,\nb) Untersuchen chemischer, physikalischer und\n7. Grundkenntnisse der allgemeinen Mikrobiologie:               mikrobiologischer Eigenschaften sowie Prüfen\na) Bedeutung und Verbreitung der Mikroorganis-              auf organoleptische Eigenschaften,\nmen,                                                c) Begriffe und Methoden der statistischen\nb) Morphologie der Bakterien, Hefen und Schim-               Quali tä tskon trolle,\nmelpilze,                                           d) betriebs- und produktionstechnische Rechen-\nc) Physiologie: Gärung, Fäulnis, Fettspaltung,              aufgaben und Rechenerfordernisse,\nReifung und Enzyme,                                 e) Abstellen von Qualitätsfehlern.\nd) Einfluß äußerer Faktoren auf das Leben der          (5) Im Prüfungsfach „Molkereitechnik einschließ-\nMikroorganismen;                               li eh Verfahrenstechnik\" können geprüft werden:\n8. Grundkenntnisse der speziellen Mikrobiologie:         1. Mechanische Verfahrenstechnik: Rühren, Homo-\ngenisieren und Zentrifugieren;\na) Systematik der Mikroorganismen,\n2. thermische Verfahrenstechnik: Erhitzen, Kühlen,\nb) die für die Molkereipraxis wichtigsten Keime\nFrosten, Auftauen, Evaporieren, Kondensieren\nund sonstigen Mikroorganismen,\nund Trocknen;\nc) besondere mikrobiologische Probleme bei der\n3. Energie: Kälte- und Klimatechnik, Dampfversor-\nMilchgewinnung, Milchbehandlung und An-\ngung und Versorgung mit elektrischer Energie;\nlief erungskon trolle,\n4. Wasser- und Abwassertechnik;\nd) Haltbarkeitsverlängerung, Reinigung und Des-\ninfekUon,                                        5. Meß- und Regelungstechnik: Meßmethoden und\nMeßgeräte sowie Grundlagen der Regelungs-\ne) mikrobiologische Verhältnisse bei Trinkmilch,\ntechnik;\nMilcherzeugnissen, Butter, Käse, Molkereige-\nbrauchswasser und Abwasser;                      6. Förder- und Lagertechnik;\n7. Werkstoffe;\n9. die wkhtigsten mikrobiologischen Untersu-             8. Anlagenplanung und Anlagenerhaltung;\nchungsmethoden an Milch und Milcherzeugnis-\n9. Reinigung und Desinfektion: Reinigungsaggre-\nsen.\nqate und programmgesteuerte Reinigungssy-\n(4) Im Prüfungsfach „Milchwirtschaftliche Tech-            steme;\nnologie einschließlich milchwirtschaftliches Rech-     10. Aufbau und Funktionsweise besonderer Ma-\nnen\" können geprüft werden:                                   schinen und Apparate des Molkereibetriebes.","728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 10                          3. Unternehmens- und Betriebskonzeption:\nWirtschaftlicher und rechtlicher Teil              a) Grundzüge der Organi•sation des Molkerei-\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-                betriebes,\nlichen Teil erstreckl sich auf folgende Prüfungs-            b) Marketing,\nfächer:                                                      c) Unternehmens- und Betriebsplanung: Roh-\n1. Rechnungswesen;                                               stoffsicherung, Betriebsgröße, Standort, Be-\n2. Wirtschaftslehre;                                             triebsart, Rechtsform, Anlageplanung, Netz-\n3. Rechts- und Sozialwesen.                                      plantechnik, Betriebs- und Arbeitszeitdia-\ngramme, Produktionsplanung und Produkten-\n(2)  Im Prüfungsrach „Rechnungswesen\" können                  entwicklung;\ngeprüft werden:\n4. betriebliche Funktionen:\n1. Belri(~bsbuchführung:\na) Beschaffung: Beschaffungsorganisation, Be-\na) Rohstoff nach weis,\nschaffungsmarkt und Beschaffungsobjekte,\nb) Milchgeldabrechnung,\nb) Fertigung: finanz-, kosten- und arbeitswirt-\nc) Meldewesen;                                               schaftliche Gesichtspunkte, Haupt-, Hilfs-,\n2. Finanzbuchführung:                                            Nebenbetriebe, Arbeitszeitstudien, kurzfri-\na) Grundsätze und Grundbegriffe: Rechtsvor-                  stige Produktionsplanung, Normung, Typung,\nschriften, Inventur, Bilanz, Kapital und Ver-            Speziahsierung, Lagerhaltung und inner-\nmögen, Kontenrahmen und Kontenplan, Bu-                  betrieblicher Transport,\nchungsbelege,    Grundbuch innerhalb der             c) Absatz: Kaufkraft, Wettbewerb, Marktformen,\nFinanzbuchführung, Hauptbuch und Neben-                  Marktarten, Handelsformen, Handelswege,\nbücher,                                                  Sortimentspolitik,       Vertriebsorganisation,\nb) Buchungsbeispiele,                                        Marktbeobachtung, Marktanalyse, Preis und\nPreispolitik, Absatzförderung, Werbung und\nc) besondere Buchungsfälle: Steuern, Nachlässe,              Absatzstatistik,\nneutrale Aufwendungen und Erträge, Ab-\ngrenzungen und Rückstellungen,                       d) Verwaltung: Büroorganisation, Organisation\ndes Rechnungswesens,\nd) Grundzüge der elektronischen Datenverarbei-\ntung;                                                e) Organisations- und Führungstechnik: Men-\nschenführung, Führungsmodelle, Führungs-\n3. Kalkulation und Kostenrechnung:                               mittel, Führungsstil,\na) Kostenbegriffe,                                        f) überbetriebliche Zusammenarbeit.\nb) Vollkostenrechnung,\n(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen\"\nc) Grenzkosten- und Grenzertragsrechnung,\nkönnen Grundkenntnisse in. folgenden Rechtsgebie-\nd) Kostendeckungsbeitragsrechnung,                   ten geprüft werden:\ne) Kalkulationsbeispiele: Selbstkostenpreis von\nLeistungseinheiten    der    Hilfskostenstellen, 1. Bürgerliches Recht, insbesondere natürliche und\nKalkulation des Fettwertes und des Nichtfett-        juristische Personen, Rechtsgeschäfte; Leistungs-\nwertes, Nettoverwertungsrechnung, Berech-            störungen, einzelne besonders wichtige Schuld-\nnung der Auszahlungsfähigkeit, Preisunter-           verhältnisse wie Kauf, Pacht, Werkvertrag; Be-\ngrenze im Verkauf und Preisobergrenze beim           sitz, Erwerb und Verlust des Eigentums, Grund-\nZukauf;                                              pfandrechte;\n4. Bewertungsfragen;                                     2. Handels- und Gesellschaftsrecht: Kaufmann,\n5. Lohn- und Gehaltsabrechnung.                              Handelsregister, Handelsfirma, Prokura, Hand-\nlungsvollmacht; Handelsgesellschaften, Genos-\n(3) Im Prüfungsfach      „Wirtschaftslehre\" können        senschaften; einzelne besonders wichtige Han-\ngeprüft werden:                                              delsgeschäfte     wie     Handelskauf;    Wechsel,\n1. Wirtschaft und Wirtschaften: grundsätzliche               Scheck;\nwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Begriffe\n3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 11 Abs. 5\nund Zusammenhänge, insbesondere Wirtschafts-             Nr. 2 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-,\nsysteme, Konjunktur, Währung, Sozialprodukt,\nBetriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-\nZahlungsbilanz, Wirtschaftlichkeit und Rentabili-\nbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und\ntät, betriebliche Leistung und Wirtschaftsein-           Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallverhütung;\nheiten;\n2. Produktionsfaktoren:                                  4. Sozialversicherungsrecht, insbesondere Kranken-,\na) Boden,                                                Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung;\nb) Kapital: volkswirtschaftliche und betriebs-       5. Steuerwesen:\nwirtschaftliche Begriffsbestimmung, Finanzie-        a) Steuerarten, insbesondere Umsatzsteuer, Ge-\nrungsfragen, Finanzierungsregeln, Kapital-               werbesteuer, Einkommensteuer einschließlich\nmarkt und Geldmarkt,                                     Lohnsteuer,\nc) Arbeit: Arbeitsmarkt, Arbeitsplatzgestaltung,         b) Steuerverfahren, insbesondere Steuertermine,\nBeschäftigung und Lohnformen,                            Steuerveranlagung, Steuerstundung, Steuer-\nd) Forschung;                                                erlaß und Rechtsmittel;","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                           729\n6. Verwaltungsrecht:                                           b) Ausbildungsmittel,\na) Lebensmittelrecht,                                      c) Lern- und Führungshilfen,\nb) Milchrecht,                                             d) Beurteilen und Bewerten.\nc) Recht der Bekämpfung übertragbarer Krank-\nheiten bei Mensch und Tier,                         (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliebe in der Aus-\nbildung\" können geprüft werden:\nd) Eichrecht,\ne) Wasserhaushaltsrecht,                              1. Notwendigkeit und Bedeutung          einer  jugend-\ngemäßen Berufsausbildung;\nf) Recht des Umweltschutzes,\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\ng) Marktordnungsrecht:\naa) Milch- und Fettgesetz,                       3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und\nbb) Marktstrukturgesetz,\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-\ncc) Absatzfondsgesetz,                               weisen;\ndd) Marktordnungsgesetze im EWG-Bereich.\n4. betriebliche und     außerbetriebliche Umweltein-\nflüsse,   soziales   und politisches Verhalten\nJugendlicher;\n§ 11\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil          5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nkeiten des Jugendlichen;\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer          6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlieben ein-\n1. Grundfragen der Berufsbildung;                             schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung;\nhütung.\n3. der Jugendliche in der Ausbildung;\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nrufsbildung\" können geprüft werden:\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufs-\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nbildung\" können geprüft werden:\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-                rufsbildungsgesetzes;\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und         2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von          Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-               Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;            vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,\ndes Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und                und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-\nberufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy-          arbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts;\nstem der beruflichen Bildung;\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nbildenden und des Ausbilders.\nden.\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\n(6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\nder Ausbildung\" können geprüft werden:\ngesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-        unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;            den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern\n2. Didaktische       Aufbereitung     der  Ausbildungs-    bestehen.\ninhalte:                                                 (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-      sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen\nbildung,                                         und je Prüfling in der Regel eine halbe Stunde\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-        dauern. Außerdem soll eine vom Prüfling praktisch\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl          durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-     stattfinden.\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen\nAusbildungsplans;\n§ 12\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\nBestehen der Meisterprüfung\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater;\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-              (1) Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamt-\nnote als arithmetisches Mittel aus den Noten der\ndung:\neinzelnen Prüfungsfächer zu bilden.\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-        (2) Reichen die Leistungen des Prüflings nicht in\ngespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-      allen drei Teilen aus, so ist die Meisterprüfung\ngängen,                                          nicht bestanden.","730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 13                                                 Dritter Teil\nWiederholung der Meisterprüfung                                 Schlußvorschriften\n(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt\nwerden, frühestens jeweils zum nächsten regelmäßi-                                § 15\ngen Prüfungstermin.\nBerlin-Klausel\n(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Prüfling auf Antrag von den Teilen freizustel-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlen, in denen seine Leistungen in der vorangegange-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nnen Prüfung berei ls ausgereicht haben.\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 14\n§ 16\nBerufsbezeichnung\nInkrafttreten\nWer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-\nrechtigt, die Berufsbezeichnung „Molkereimeister\"          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nzu führen.                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDohnanyi"]}