{"id":"bgbl1-1973-53-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":53,"date":"1973-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/53#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_53.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf","law_date":"1973-07-04T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 53  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                            123\nVerordnung\nüber die Gewährung von Flächenbeihilfen\nund Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf\nVom 4. Juli 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9        Die Meldung nach Satz 1 Nr. 1 und der Antrag\nund 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des     nach Satz 1 Nr. 2 müssen den vom Bundesamt im\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-        Bundesanzeiger bekanntgemachten Mustern ent-\norganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-       sprechen.\nblatt I S. 1617) wird im Einw~rnehmen mit den Bun-         (2) Für die Ausstellung der Produktionsbescheini-\ndesministern für Wirtschcd1 und der Finanzen ver-       gungen im Falle von Beihilfen für Flachs aus haupt-\nordnet:                                                 sächlich zur Fasererzeugung bestimmten Sorten,\n§ l                          der an einen ersten Käufer geliefert wurde, ist das\nBundesamt zuständig. Die Produktionsbescheinigun-\nAnwendungsbereich                     gen werden auf Antrag des Erzeugers aufgeteilt,\nDie Vorschrirt.en dieser Verordnung gelten für die   wenn mehrere erste Käufer vorhanden sind.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über                                    §5\ndie Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbei-\nVoraussetzungen für die Gewährung\nhilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa-\ntion für Flachs und Hanf.\nvon Lagerbeihilfen\n(1) Wird in Rechtsakten des Rates oder der Kom-\n§2                           mission der Europäischen Gemeinschaften beschlos-\nsen, daß den Besitzern von Flachsfasern und Hanf-\nZuständige Stelle                    fasern die Möglichkeit zum Abschluß von Lager-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-        verträgen gegeben werden soll, so schließt das\nnung und der in § l bezeichneten Rechtsakte ist das     Bundesamt auf Antrag mit dem Besitzer der Fasern\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-       einen Lagervertrag über die Fasermengen ab, die\ndesamt).                                                die in Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nfestgesetzten Voraussetzungen für die private La-\n§3\ngerhaltung erfüllen und dem Bundesamt von dem\nBeihilfeanträge                     Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung\n(1) Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Beihilfe-   ab zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten als einge-\nberechtigt ist, wer im Sinne der Vorschriften über      lagert gemeldet worden sind. Diese Meldungen und\ndie gemeinsame Marktorganisation für Flachs und         die Lagerverträge müssen den vom Bundesamt im\nHanf im Geltungsbereich dieser Verordnung               Bundesanzeiger bekanntgemachten Mustern ent-\nsprechen.\n1. Erzeuger von Flachs oder Hanf ist,\n2. als erster Käufer von hauptsächlich zur Faser-          (2) Voraussetzung für den Abschluß des Lager-\nerzeugung bestimmtem Flachs eine Produktions-       vertrags ist ferne~r, daß der Besitzer der, Fasern dem\nbescheinigung vorlegt oder                          Bundesamt nachgewiesen hat, daß er über für die\nLagerhaltung geeignete Einrichtungen verfügt und,\n3. als Besitzer von Flachsfasern oder Hanffasern\nsoweit es sich um Fla.chsfasern handelt, beim Bun-\neinen Lagervertrag abgeschlossen hat.\ndesamt als auf dem Flachssektor tätig gemeldet ist.\n(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\n§6\n§4\nAufbewahrungspflicht\nVoraussetzungen für die Gewährung\nvon Flächenbeihilfen                     Wer als Beihilfeberechtigter nach § 3 Abs. 1\nSatz 2 eine Beihilfe erhält, ist verpflichtet, die Bei-\n(1) Eine Beihilfe für Flachs oder Hanf kann nur      hilfeunterlagen und die zu den Beihilfeanträgen ge-\ngewährt werden, wenn der Erzeuger von Flachs            hörenden Belege mindestens sieben Jahre nach der\noder Hanf                                               Beihilfegewährung aufzubewahren.\n1. bis zum 15. Juli eines jeden Jahres dem Bundes-\namt die Flächen meldet, auf denen er Flachs oder                               §7\nHanf ausgesät hat, und\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\n2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beim\nBundesamt den Antrag auf Gewährung der Bei-             (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-\nhilfe stellt.                                       fang des Beihilfebetrags in dem Verantwortungs-","724                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nbereich, der nicht zum Bereich des Bundesamts ge-          (3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden\nhört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-      Beträge durch Bescheid fest.\nsetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum\n§8\nAblauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr\nder Auszahlung fol~Jt.                                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind       Uberleitungsgesetws vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfebeträge        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nsind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hun-         Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\ndert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-         organisationen auch im Land Berlin.\nbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei\n§9\nvom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-                              Inkrafttreten\nnats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nses Monats zugrunde zu legen.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}