{"id":"bgbl1-1973-53-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":53,"date":"1973-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/53#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_53.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen","law_date":"1973-07-06T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\nVom 6. Juli 1973\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          d) Absatz 7 wird ersetzt durch die folgenden\nsen:                                                            Absätze 7 und 8:\n,, (7) Die Basiseinheit 1 Mol ist die Stoff-\nArtikel 1                               menge eines Systems, das aus ebensoviel Ein-\nDas Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom                                                            12\nzelteilchen besteht, wie Atome i n - - Kilo-\n2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709) wird wie folgt                                                 1 000\ngeändert:                                                       gramm des Kohlenstoffnuklids 12 C enthalten\nsind. Bei Verwendung des Mol müssen die\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein\na) In Absatz 1 wird das Wort „Kurzzeichen\" er-               und können Atome, Moleküle, Ionen, Elektro-\nsetzt durch die Worte ,,Einheitenzeichen so-             nen sowie andere Teilchen oder Gruppen\nwie Abkürzungen\".                                        solcher Teilchen genau angegebener Zusam-\nmensetzung sein.\nb) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   (8) Die Basiseinheit 1 Candela ist die Licht-\n1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                 stärke, mit der - - - Quadratmeter der\ndesrates zu bestimmen, daß dieses Gesetz                                       600 000\nauch auf den geschäftlichen und amtlichen                Oberfläche eines Schwarzen Strahlers bei der\nVerkehr anzuwenden ist, der von und nach                 Temperatur des beim Druck 101 325 Newton\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                 durch Quadratmeter erstarrenden Platins\nschaften stattfindet oder mit der Einfuhr aus            senkrecht zu seiner Oberfläche leuchtet.\"\noder der Ausfuhr nach diesen Staaten un-\nmittelbar zusammenhängt, soweit dies zur          5. § 4 wird wie folgt geändert:\nDurchführung von Richtlinien des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich ist         a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nund der Anwendung gleicher Einheiten im                   „Atomphysikalische Einheiten für Masse und\nVerkehr zwischen den Mitgliedstaaten dient.\"             Energie\".\n2. In § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 und          b) Absatz 1 wird gestrichen, die Absätze 2 und 3\n§ 12 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kurzzeichen\"              werden Absätze 1 und 2.\ndurch das Wort „Einheitenzeichen\" ersetzt.\n6. § 5 erhält folgende Fassung:\n3. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\n„4. die durch Vorsätze nach § 6 bezeichneten\ndezimalen Vielfachen und Teile der in den                   Abgeleitete Einheiten, Ermächtigungen\nNummern 1 bis 3 aufgeführten Einheiten.\"               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                             Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meß-\nwesen nach Anhörung der beteiligten Kreise von\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „oder              Wissenschaft und Wirtschaft durch Rechtsverord-\nKelvin-Temperatur\" gestrichen.                       nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nb) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6 einge-             Einheiten für besonders genannte Größen oder\nfügt:                                                aus diesen ableitbare Größen als gesetzliche Ein-\n„6. Basisgröße Stoffmenge                            heiten mit Namen und Einheitenzeichen sowie\nmit der Basiseinheit Mol (Einheiten-             Abkürzungen festzusetzen. Diese Einheiten müs-\nzeichen: mol),\".                                 sen sich als mit einem festen Zahlenfaktor multi-\nplizierte Produkte aus Potenzen der Basis-\nDie bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                einheiten nach § 3 und der atomphysikalischen\nc) In Absatz 5 werden die Worte „zwischen die-           Einheiten nach § 4 ableiten lassen.\nsen Leitern je 1 Meter Leiterlänge elektro-             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n.                   1                         mächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit\nd ynam1sch die Kraft - - - - Kilogrammeter\n5 000 000                      im Meßwesen durch Rechtsverordnung, die nicht\ndurch Sekundequadrat hervorrufen würde\"               der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nersetzt durch die Worte „zwischen diesen              Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen und\nLeitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2 • 10- 7    Abkürzungen von Einheitennamen festzusetzen,\nNewton hervorrufen würde.\"                           die für bestimmte Anwendungen im Bereich der","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                        721\nDatenverarbeitung in Systemen mit beschrän.k-                  wie die Zeitskala nach der Internationalen\ntem Zeichenvorrat an Stelle der gesetzlichen Ein-             Atomzeitskala der Internationalen Meter-\nheilenzeichen verwendet werden dürfen.\"                        konvention darzustellen und unbeschadet der\nAufgaben anderer Bundesbehörden zu ver-\n7. § 6 wird wie folgt ~reänclert:                                breiten,\".\na) Die Ubersch ri ft erhält folgende Fassung:             Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-\n,,Vorsätze: und Vorsal.zzeichen\".                    mern 3 bis 6.\nb) Tn Absd!z 1 werden die Worte „Dezimale\nVieltuche und Tei Ie\" durch die Worte „Die                              Artikel 2\nfolgenden dezimalen Vielfachen und Teile\"            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nund das Worl „Kurzzeichen\" jeweils durch          tigt, das Gesetz über Einheiten im Meßwesen in der\ndas Wort „Vorsatzz(!ichen\" ersetzt.               Fassung dieses Gesetzes neu bekanntzumachen und\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Kurzzeichen           dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndes Vorsatzes\" durch das Wort „Vorsatz-\nzeichen\" und die Worte „Kurzzeichen der Ein-\nheit\" durch das Wort „Einheitenzeichen\" er-                              Artikel 3\nsetzt.                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Kurzzeichen\"             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch das Wort „Vorsatzzeichen\" ersetzt.          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n8. In§ 7 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n,,2. die Temperaturskala nach der Internationa-                               Artikel 4\nlen Praktischen Temperaturskala der Inter-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnationalen Meterkonvention darzustellen so-      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}