{"id":"bgbl1-1973-53-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":53,"date":"1973-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_53.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes","law_date":"1973-07-06T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Eichgesetzes\nVom 6. Juli 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Richtlinien des Rates oder der Kommission\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            der Europäischen Gemeinschaften erforder-\nlich ist und dem Schutz des Verbrauchers\nArtikel 1                                oder der Erleichterung des Warenverkehrs\ndient.\"\nDas Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-\nblatt 1 S. 759) wird wie folgt geändert:                     b) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:\n,, (4 a) Die Bundesregierung wird ermäch-\n1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:                tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n,,Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-                 mung dE:s Bundesrates bestimmte Meßgeräte\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                 von der Eichpflicht auszunehmen oder für sie\nmung des Bundesrates zu bestimmen, daß diese                 nur eine Zulassung vorzuschreiben, wenn\nAusnahme auf Behältnisse, die aus anderen Mit-               dies zur Durchführung von Richtlinien er-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften                 forderlich ist, die der Rat der Europäischen\neingeführt werden, nicht anzuwenden ist, wenn                Gemeinschaften zur Angleichung von Rechts-\ndies zur Durchführung von Richtlinien erforder-              vorschriften der Mitgliedstaaten über Meß-\nlich ist, die der Rat der Europäischen Gemein-               geräte sowie Meß- und Prüfverfahren erlas-\nschaften zur Angleichung von Rechtsvorschrif-                sen hat, und Belange des Verbraucherschut-\nten der Mitgliedstaaten über Meßgeräte sowie                 zes nicht entgegenstehen.\"\nMeß- und Prüfverfahren erlassen hat, und der\nErleichterung des Warenverkehrs dient.\"               4. § 9 erhält folgende Fassung:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                     ,,§ 9\na) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:                Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung\n„Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur                   (1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine\nEWG-Ersteichung zugelassen ist, können bei           Bauart oder die Art des Meßgeräts zur Eichung\nder ersten Beglaubigung durch staatlich an-          zugelassen ist. Die Zulassung kann in einer\nerkannte Prüfstellen eines Herstellerbetrie-         Zulassung für den Geltungsbereich dieses Ge-\nbes anstatt mit dem Zeichen der Beglaubi-            setzes oder in einer Zulassung mit Wirkung für\ngung mit dem Zeichen für die EWG-Erst-               den Bereich der Mitgliedstaaten der Euro-\neichung gestempelt werden.\"                          päischen Gemeinschaften (EWG-Zulassung) be-\nb) Absatz 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               stehen. Der Bauartzulassung durch die Physi-\nkalisch-Technische Bundesanstalt und der\n,,3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfah-\nZulassung einer Meßgeräteart steht die EWG-\nren der Beglaubigung einschließlich der\nZulassung durch einen anderen Mitgliedstaat\nmeßtechnischen Prüfung sowie die Vor-\nder Europäischen Gemeinschaften gleich.\naussetzungen und das Verfahren der\nPrüfungen der meßtechnischen Eigen-                (2) Die Bauart eines Meßgeräts, das geeicht\nschaften von Meßgeräten des Absatzes 1          sein muß, ist zur Eichung zuzulassen, wenn die\naus besonderem Anlaß; hierbei kann für          Bauart richtige Meßergebnisse und eine aus-\ndie einzelnen Meßgerätearten vorge-             reichende Meßbeständigkeit erwarten läßt (Meß-\nschrieben werden, daß die meßtechnische         sicherheit). Die Bauarten anderer Meßgeräte\nPrüfung bei der Beglaubigung als Ein-           können unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nzelprüfung oder, bei großen Serien              zur Eichung zugelassen werden. Meßwerte müs-\ngleichbeschaffener Meßgeräte, stichpro-         sen in gesetzlichen Einheiten angezeigt werden.\nbenweise als Sammelprüfung nach sta-            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntistischen Methoden vorgenommen wer-            tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nden kann,\".                                     des Bundesrates einheitliche Anforderungen für\nalle Bauarten einer Meßgeräteart festzulegen,\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                             insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, Feh-\na) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:          lergrenzen und Stempelstellen sowie der Ver-\nwendungs- und Meßbereiche.\n,,Die Bundesregierung wird ferner ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                (3) Uber die Zulassung der Bauart eines Meß-\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlas-          geräts ist ein Zulassungsschein zu erteilen. Bei\nsen über die Anerkennung der von anderen             der Zulassung sind die Anforderungen an die\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemein-             Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann in-\nschaften durchgeführten Stichprobenprüfun-           haltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen\ngen zur Füllmengenkontrolle von anderen              oder Bedingungen verbunden werden. Die\nPackungen gleicher Füllmenge als Fertig-             EWG-Zulassung einer Bauart (EWG-Bauartzu-\npackungen, wenn dies zur Durchführung von            lassung) ist zehn Jahre gültig; sie kann um je-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                           717\nweils bis zu zehn ,Jdhre verlängert oder kürzer           Ersteichung mit Wirkung für den Bereich der\nbefristel werden.                                         Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nten (EWG-Ersteichung) bestehen. Einern von der\n(4) Die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts\nzuständigen Behörde als geeicht gestempelten\nist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß\nMeßgerät steht ein Meßgerät gleich, das von\nbei ihrer fateilunq die Meßsicherheit nicht ge-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwährleistet war. Die Zuli.1ssung ist zu wider-\nGemeinschaften mit dem Zeichen für die EWG-\nrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,\nErsteichung versehen worden ist.\nwelche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie\nkann widerrufen werden, wenn                                 (3) Die eichtechnische Prüfung kann als Ein-\n1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Ertei·-\nzelprüfung oder, bei großen Serien gleich-\nlung im Zulassungsschein bezeichnete Merk-          beschaffener Meßgeräte, stichprobenweise als\nSammelprüfung nach statistischen Methoden\nmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche\nBeschränkungen oder Bedingungen nicht be-            vorgenommen werden. Die Sammelprüfung muß\nachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer          für die einzelnen Meßgerätearten durch Rechts-\nverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\nihm gesetzten Frist erfüllt,\ngestattet sein.\"\n2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung\nerteilt worden ist, dieser Zulassung nicht\n6. § 11 erhält folgende Fassung:\nentsprechen.\nr, § 11\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                       Verwendung von Meßgeräten\nmung des Bundesrates Meßgerätearten allge-                   Meßgeräte müssen so aufgestellt, angeschlos-\nmein zur Eichung zuzulassen, wenn sie die                 sen, gehandhabt und unterhalten werden, daß\nMeßsicherheit auch ohne Zulassung der Bauart              die Richtigkeit der Messung und die zuverläs-\nerwarten lassen, dabei die Anforderungen an               sige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind.\"\nMeßgerätearten, insbesondere an Werkstoffe,\nfestzulegen und Vorschriften zu erlassen über\nihre Fehlergrenzen, Stempelstellen und Verwen-         7. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden folgende Buchstaben\ndungs- und Meßbereiche.                                   a, g und h eingefügt:\n„a) das Verfahren der Eichung einschließlich\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird                  der eichtechnischen Prüfung,\"\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates zur Durchführung der                 ,,g) die Kennzeichnung instandgesetzter Meß-\nAbsätze 2 bis 4 Vorschriften zu erlassen über                   geräte und\n1. den Umfang und das Verfahren der Zulas-                  h) die Verwendung von Meßgeräten bestimm-\nsung,                                                     ter Genauigkeitsklassen; \".\n2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zu-            Die bisherigen Buchstaben a bis e werden Buch-\nlassungszeichens und über seine Art und             staben b bis f.\nForm.\n8. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende\n(7) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer           Fassung:\nBauart, für die in einem anderen Mitgliedstaat            ,,b) von Meßgeräten, die von Behörden ande-\nder Europäischen Gemeinschaften eine EWG-                       rerer Staaten zugelassen und geeicht sind.\"\nBauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer\nVerwendung einen Fehler allgemeiner Art er-            9. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 6\nkennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeig-           angefügt:\nnet macht, so kann die Physikalisch-Technische            „6. zur Erleichterung des Handels mit Getreide\nBundesanstalt das Inverkehrbringen und die In-\na) den Begriff der Schüttdichte von Getreide\nbetriebnahme der Meßgeräte einstweilen verbie-\nzu definieren und ein Verfahren zu ihrer\nten. Das gleiche gilt für Meßgeräte, für die eine\nEWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn                       Bestimmung vorzuschreiben,\ndie Meßgeräte die Anforderungen der EWG-                       b) eine Bezeichnung für diese Größe fest-\nBauartzulassung oder der beschränkten EWG-                         zulegen und zu schützen und\nBauartzulassung nicht einhalten und der Her-                   c) die Verwendung dieser Größe im ge-\nsteller nach erfolgter Anmahnung die Uberein-                      schäftlichen Verkehr vorzuschreiben,\nstimmung mit diesen Anforderungen _ nicht                      soweit dies zur Durchführung von Richtlinien\nherbeigeführt hat.                                             des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften erforderlich ist.\"\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Behältnisse\nnach § 1 Abs. 2 entsprechend.\"\n10. In § 13 Abs. 2 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n5. § 10 erhält folgende Absätze 2 und 3:                      „die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 6 im\n,, (2) Die Eichung kann in einer Eichung für den        Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einer             nährung, Landwirtschaft und Forsten.\"","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n11. § 14 Abs. 2 Sutz 1 und 2 erhält folgende Fas-                         nungen aufzubewahren und zur Einsicht\nsung:                                                                 vorzulegen sind.\"\n,,Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig-               e) An Nummer 3 werden die Worte angefügt:\npackungen feilhält, hat auf der Fertigpackung                   „und hierbei Ausnahmen von § 16 Abs. 2\noder durch Preisschild auf oder neben der Fer-                 Nr. 7 vorzusehen\".\ntigpackung leicht erkennbar und deutlich lesbar\nden von ihm geforderten Preis für 1 Kilogramm               f) In Nummer 4 werden die Buchstaben a und b\noder 1 Liter oder, wenn die Nennfüllmenge 250                  durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:\nGramm oder Milliliter nicht übersteigt, den                     ,,a) Art, Form und Aufbringung der Anga-\nPreis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeug-                       ben nach § 14, die Angabe des Herstel-\nnisses anzugeben (Grundpreis). Die Verordnung                         lers der Fertigpackung oder desjenigen,\nüber Preisangaben vom 10. Mai 1973 (Bundes-                           der sie in Verkehr bringt, sowie die An-\ngesetzbl. I S. 461) und die §§ 15, 16 und 38 des                      gabe sonstiger in Richtlinien des Rates\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                           oder der Kommission der Europäischen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar                          Gemeinschaften über Meß- und Prüfver-\n1966 (Bunclesgesetzbl. I S. 37) bleiben unbe-                         fahren vorgesehener Zeichen,\nrührt.\"                                                           b) die Angabe des Volumens von Behält-\nnissen nach Nummer 1 Buchstabe a und\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                         Nummer 3,\nc) die Angabe des Nennvolumens, des Rand-\na) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das letzte\nvollvolumens oder der Füllhöhe, eines\nWort sowie nach Nummer 3 der Punkt durch\nvon der Physikalisch-Technischen Bun-\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 4\ndesanstalt anerkannten Herstellerzei-\nund 5 angefügt:\nchens und sonstiger Kennzeichen auf\n,,4. für Gratisproben, die als solche gekenn-                     formbeständigen Behältnissen für Fer-\nzeichnet sind, und                                           tigpackungen mit flüssigen Füllgütern\n5. für geeichte formbeständige Behältnisse.\"                    (Maßbehältnissen), die Anerkennung des\nHerstellerzeichens und das Verfahren\nb) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 8 an-\nfür die Anerkennung sowie die bei der\ngefügt:\nHerstellung dieser Behältnisse zulässi-\n„8. die Letztverbraucher erreichen, die das                       gen Volumenabweichungen.\"\nErzeugnis in ihrer selbständigen beruf-\nlichen oder gewerblichen oder in ihrer                Die bisherigen Buchstaben c und d werden\nbehördlichen oder dienstlichen Tätigkeit              Buchstaben d und e.\nverwenden.\"                                       g) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-\nfügt:\n13. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,5. Vorschriften zu erlassen über die Aner-\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den                           kennung der von anderen Mitgliedstaa-\nWorten „bestimmten Volumens\" die Worte                           ten der Europäischen Gemeinschaften\n,,oder bestimmter Abmessungen\" eingefügt.                        durchgeführten      Stichprobenprüfungen\nzur Füllmengenkontrolle von Fertigpak-\nb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte                          kungen und Maßbehältnissen, wenn\n„die §§ 14 und 15\" ersetzt durch die Worte                       dies zur Durchführung von Richtlinien\n,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 14 bis 16\".\ndes Rates oder der Kommission der\nc) Nummer l Buchstabe d erhält folgende Fas-                         Europäischen Gemeinschaften erforder-\nsung:                                                            lich ist und dem Schutz des Verbrauchers\noder der Erleichterung des Warenver-\n„d) der Preis im Sinne des § 14 Abs. 2 auf\nkehrs dient,\neine andere als die dort genannten Grö-\nßen oder c:lllf eine andere Menge als die               6. zu bestimmen, daß § 16 Abs. 1 Nr. 1\nGesamtmenge zu beziehen ist,\"                              keine Anwendung auf Fertigpackungen\nfindet, die zur Ausfuhr nach anderen\nd) Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f werden                         Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nfolgende Buchstaben g und h angefügt:                            meinschaften bestimmt sind, wenn dies\n,,g) bei Packungen, die aus mehreren einzel-                     zur Durchführung von Richtlinien des\nnen Fertigpackungen bestehen (Sammel-                      Rates der Europäischen Gemeinschaften\npackungen), zusätzlich die Anzahl dieser                   erforderlich ist und der Angleichung von\nPackungen und die Füllmenge der ein-                       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nzelnen Fertigpackung anzugeben sind;                       und der Erleichterung des Warenver-\nkehrs dient.\"\nh) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15\noder einer auf Grund des Buchstaben f\nerlassenen Rechtsverordnung betrieb-         14. In§ 19 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\nliche Kontrollen durchzuführen, ihre Er-         „4. zu bestimmen, daß § 18 Abs. 1 Satz 2 keine\ngebnisse aufzuzeichnen, die Aufzeich-                   Anwendung auf Schankgefäße findet, die","Nr. 53 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                           719\nzur Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten          18. Nach§ 32 wird folgender§ 32 a eingefügt:\nd(~r Europä isclwn Gemeinschaften bestimmt\n,,§ 32 a\nsind, wenn dies zur Durchführung von\nRichllinien erforderlich ist, die der Rat der                   Befugnis zur Auskunftserteilung\nEuropüischen Gemeinschaften zur Anglei-                  Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, den\nchung von Rechtsvorschriften der Mitglied-            Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte\nstaaten über Schankgdäße erlassen hat, und           über die Einfuhr bestimmter vom Bundesmini-\nder      Erleichterung   des    Warenverkehrs         ster für Wirtschaft bezeichneter Meßgeräte zu\ndienl.\"                                               erteilen, die der Eichpflicht unterliegen oder nur\nunter bestimmten Voraussetzungen von der\n15. § ]0 wird wie 1olgt gcfö1dert:                             Eichpflicht ausgenommen sind.\"\na) Absc1lz 1 Nr. 1 erhült foluende Fassung:            19. § 35 wird wie folgt geändert:\n,, 1. die Zulassung zur Eichung und die Ver-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlänuerung     der  EWG-Bauartzulassung               aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n(§ 9), II•\n,,4. entgegen einem einstweiligen Ver-\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,, § 17                          bot nach § 9 Abs. 7 Meßgeräte in\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c\" ersetzt                              den Verkehr bringt oder in Betrieb\ndurch die Verweisung ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 4                              nimmt,\".\nBuchstabe c\".                                              bb) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 2\"\ngestrichen.\nc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:                                                      cc) In Nummer 12 werden nach der Zahl „8\"\nein Komma und die Zahl „9\" eingefügt.\n„In der Rechtsverordnung kann bestimmt\nwerden, daß eine Gebühr auch für eine Amts-            b) folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhandlung erhoben werden kann, die nicht                     ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des\nbegonnen oder nicht zu Ende geführt worden                 § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\nist, wenn die Gründe hierfür von demjeni-                  nungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von\ngen zu vertreten sind, der die Amtshandlung                der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nveranlaßt hat.\"                                            ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die\nvon der Landesregierung durch Rechtsver-\n16. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                ordnung bestimmt wird. Die Landesregierung\nkann die Ermächtigung auf die zuständige\n,,In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\noberste Landesbehörde übertragen.\"\nden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung\nerhoben werden kann, die nicht begonnen oder                                    Artikel 2\nnicht zu Ende geführt worden ist, wenn die\nGründe hierfür von demjenigen zu vertreten                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.\"             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n17. In § 32 Abs. 1 werden nach den Worten „dieses\nGesetzes\" die Worte „oder der auf Grund dieses                                  Artikel 3\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\" ein-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngefügt.                                                dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}