{"id":"bgbl1-1973-53-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":53,"date":"1973-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1973-07-05T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["709\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                             A usgcgeben zu Bonn am 11. Juli 1973                                                                                                          1 Nr.  53\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n5. 7. 7]     Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes                                                                                                                    709\n7832-1, 7832<l, 7832-1-10\n6. 7. 73     Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                716\n7Hl-G\n6. 7. 73     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         720\n7141-5\n28. 6. 73     Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den gesetz-\nlichen Rentenversicherungen (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . .                                                                 722\n82:l2-29\n4. 7. 73     Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs\nund I-Ianf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    723\n4. 7. 73     Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im\nMolkereifach und die Anforderungen in der Meisterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    725\n19. 6. 73     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 des Heimarbeitsgesetzes vom\n14. März 1951) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        731\n804-1\n19. 6. 73     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 112 a Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeß-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    731\n312-2\n1. 7. 73     Berichtigung der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          732\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              732\nGesetz\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nVom 5. Juli 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                hen. Bei einer Hausschlachtung beträgt die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                        Frist nach Satz 1 48 Stunden.\"\nb) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\nArtikel 1\n,, (4) Tiere, die\nDas Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz-                                                              l. von einer auf den Menschen übertrag-\nblatt I S. 1463), zuletzt gelindert durch das Gesetz                                                                 baren Krankheit befallen sind oder bei\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-                                                                          denen Einzelmerkmale oder das Allge-\nRichtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970                                                                    meinbefinden den Ausbruch einer sol-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1711), wird wie folgt geändert:                                                                chen Krankheit befürchten lassen,\n2. eine Störung des Allgemeinbefindens\n1. § 5 wi,rd wie folgt geändert:                                                                                    zeigen oder\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                                      3. wegen des Ausscheidens von Krankheits-\nerregern geschlachtet werden,\n,, (3) Findet die Schlachtung nicht späte-\nstens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaub-                                                          dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben\nnis statt, so ist sie nur nach erneuter                                                              (Isolierschlachtbetrieben) oder in besonde-\nSchlachtticrbeschau und erneuter Erlaubnis                                                           ren Schlachträumen (Isolierschlachträumen),\nzulässig. Die zuständige Behörde kann im                                                             die von den Schlachträumen für gesunde\nEinzelfall eine Verlängerung dieser Frist auf                                                        Tiere getrennt sind, geschlachtet werden.\ninsgesamt 48 Stunden zulassen, soweit ge-                                                            Satz 1 gilt auch für Notschlachtungen, sofern\nsundheitliche Bedenken nicht entgegenste-                                                            die besonderen Umstände, unter denen eine","710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNotschlachtung vorgenommen werden muß,               darf nur in ganzen Tierkörpern in der Decke\nden Transport des Tieres in einen Isolier-           eingeführt werden.\nschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zu-\n(3) Als fri,sches Fleisch im Sinne der §§ 12 a\nlassen. Nach jeder Schlachtung sind die\nbis 14 ist Fleisch anzusehen, das einem auf seine\nSchlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb\nHaltbarkeit einwirkenden Behandlungsverfah-\noder der Isolierschlachtraum und die benutz-\nren nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt\nten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.\nauch Fleisch, das einer Kältebehandlung unter-\n(5) Soweit die besonderen Isolierschlacht-        worfen worden ist.\nbetriebe oder Iso1ierschlachträume nicht\nausreichen, kann die zuständige Behörde                 (4) Als ganzer Tierkörper im Sinne der §§ 12 a\nim Einzelfall Ausnahmen von Absatz 4                 bis 14 ist anzusehen\nSatz l für Tiere zulassen, die aus Gründen           1. bei den in Absatz 1 genannten Tieren der\nder Seuchenbekämpfung geschlachtet wer-                  ganze Körper eines geschlachteten Tieres\nden müssen. In diesen Fällen i,st die Schlach-           nach dem Entbluten, Ausweiden und Ab-\ntung von den übrigen Schlachtungen zeitlich              trennen der Gliedmaßenenden in Höhe des\ngetrennt durchzuführen; die Desinfektion der             Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopf es, des\nRäume ist amtlich zu überwachen.                         Schwanzes und der Milchdrüse und, mit Aus-\nnahme bei Schweinen, nach dem Enthäuten,\n(6) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 ist\nin den Fällen der Absätze 4 und 5 die                2. bei dem in Absatz 2 genannten Haarwild der\nSchlachttier- und Fleischbeschau beamteten               ganze Körper eines erlegten Tieres nach dem\noder hauptberuflich angestellten Tierärzten              Aufbrechen, Ausweiden und nach Entfernen\noder nebenberuflich angestellten Tierärzten,             des Kopfes sowie der Läufe in Höhe des\ndie mindestens drei Jahre in der Schlachttier-           Karpal- und Tarsalgelenkes.\nund Fleischbeschau tätig gewesen sind, zu\nübertragen.                                             (5) Frisches Fleisch der in Absatz 1 genannten\nTiere darf nur eingeführt werden,\n(7) Der Bundesminister für Jugend, Fa-\nwenn\nmilie und Gesundheit (Bundesminister) wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-           1. die Tiere in Exportschlachtbetrieben ge-\nschlachtet worden sind und diese Betriebe\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über\nsowie außerhalb dieser Betriebe gelegene\ndie hygienischen Mindestanforderungen an\nKühlhäuser, in denen das Fleisch gelagert\nIsolierschlachtbetriebe und Isolierschlacht-\nwird, vom Bundesminister anerkannt und be-\nräume zu erlassen, soweit dies erforderlich\nist, um der Gefahr einer Verbreitung von                 kanntgegeben worden sind,\nKrankheitserregern vorzubeugen.   11\n2. die Tiere vor und nach der Schlachtung der\nvorgeschriebenen      tierärztlichen Untersu-\n2. § 12 erhält folgende Fassung:                                chung in Exportschlachtbetrieben nach Num-\nmer 1 unterzogen worden sind, ihr Fleisch\n,,§ 12                              als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt\nDie Einfuhr                                               und entsprechend gekennzeichnet worden ist,\n1. von Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen,              3. die Lagerungsbedingungen, Transportmittel\nDachsen und Affen,                                       und Ladebedingungen den vorgeschriebenen\n2. von zubereitetem Fleisch von Pferden und                  Mindestanforderungen entsprechen und\nanderen Einhufern, ausgenommen deren                 4. die Sendung von der vorgeschriebenen amts-\nDünndärme,                                               tierärztlichen   Genußtauglichkeitsbescheini-\nist verboten. 11\ngung begleitet ist.\n(6) Wildbret darf nur eingeführt werden, wenn\n3. § 12 a erhält folgende Fassung:\n1. die erlegten Tiere in Wildexportbetrieben\n,,§ 12 a                              gesammelt worden sind und diese Betriebe\n(1) Frisches Fleisch von Haustieren, soweit sie           sowie außerhalb dieser Betriebe gelegene\nSäugetiere sind, und von Haarwild, das in Her-               Kühlhäuser, in denen das Wildbret gelagert\nden oder auf andere Weise unter Obhut des                    wird, vom Bundesminister anerkannt und be-\nMenschen gehalten wird, darf nur in ganzen                   kanntgegeben worden sind,\nTierkörpern, mit denen Brust- und Bauchfell in           2. das Wildbret der vorgeschriebenen tierärzt-\nnatürlichem Zusammenhang verbunden sein                      lichen Untersuchung in Wildexportbetrieben\nmüssen, eingeführt werden; dies gHt nicht für                nach Nummer 1 unterzogen und als tauglich\nKaninchen. Nieren, Nierenfett und Flomen dür-                zum Genuß für Menschen erklärt und ent-\nfen fehlen. Bei Tieren der Gattung Rinder und                sprechend gekennzeichnet worden ist.\nbei Einhufern dürfen die Tierkörper in Hälften\noder Viertel zerlegt sein; bei Schweinen und             Absatz 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nHaarwild dürfen die Tierkörper in Hälften zer-              (7) Wird frisches Fleisch in ganzen Tierkör-\nlegt sein.                                               pern, die nach Maßgabe des Absatzes 1 in Hälf-\n(2) Frisches Fleisch von Haarwild, das in             ten oder Viertel zerlegt sind, eingeführt, so\nfreier Wildbahn erlegt worden i,st (Wildbret),           müssen die Hälften oder Viertel so gekennzeich-","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                          711\nnel sein, daß ihre Zusammengehörigkeit fest-               5. § 12 c erhält folgende Fassung:\ngestellt werden kann.\n,,§ 12 C\n(8) Gefrorene Tierkörper müssen so verpackt\n(1) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt\nsein, daß ein ausreichender Schutz gegen Ver-\nwerden, wenn die nachstehend genannten An-\nunreinigung 9('währleistet ist.\"\nforderungen erfüllt sind:\n4. § 12 b wird wie fol~JI: geändert:                             1. Das verwendete Fleisch muß,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zun-                         a) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a\ngen\" die Worte „und Schwänze\" eingefügt                           Abs. 1 handelt, unter den Voraussetzungen\nund die Worte ,,§ 12 a Abs. 4\" durch die                          des § 12 a Abs. 5 Nr. 1 bis 3,\nWorte ,, § 12 a Abs. 5\" ersetzt.                              b) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a\nAbs. 2 handelt, unter den Voraussetzungen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes § 12 a Abs. 6 Satz 1 und des § 12 a\naa) In Se,1 lz 1 W{~rden die Worte „Ri:nderher-                   Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5\nzen und Rinderzungen\" durch die Worte                     Nr. 3,\n,,Rinderherzen, Rinderzungen und Rin-\nc) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a\nderschwänze\" sowie das Wort „Ur-\nAbs. 1 handelt, das außerhalb von Export-\nsprungsland\" durch das Wort „Versand-\nverarbeitungsbetrieben zerlegt worden ist,\nland\" ersetzt;\nunter den Voraussetzungen des § 12 b\nbb) in Satz 2 werden die Worte „einem amts-                       Abs. 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\ntierärztlichen Gesundheitszeugnis des                     § 12 a Abs. 5 Nr. 3,\nUrsprungslandes\"        durch die Worte\nd) sofern es sich um Fleisch nach § 12 b\n,, einer amtstierärztlichen Genußtauglich-\nAbs. 8 handelt, unter den dort in Satz 1\nkeitsbescheinigung des Versandlandes\"\nund 2 genannten Voraussetzungen und\nersetzt.\nunter den Voraussetzungen des § 12 b\nc) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Zungen\"                            Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 12 a\ndas Wort „Schwänze,\" eingefügt.                                   Abs. 5 Nr. 3\nd) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:                      gewonnen, gelagert, befördert oder sonst be-\nhandelt worden sein.\n,, (7) Sofern Tierkörper weitergehend als in\nHälften oder Viertel zerlegt werden, dürfen               2. Das Fleisch muß in Exportverarbeitungsbe-\ndie Teilstücke nur eingeführt werden,                         trieben desjenigen Versandlandes zubereitet\nwenn                                                          worden sein, in dem die in § 12 a Abs. 1 ge-\nnannten Tiere geschlachtet worden sind oder\n1. die Tierkörper in Exportzerlegungsbetrie-\ndie in § 12 a Abs. 2 genannten Tiere erlegt\nben zerlegt worden sind und diese Be-                    worden sinJ.; die Exportverarbeitungsbe-\ntriebe sowie außerhalb dieser Betriebe\ntriebe müssen vom Bundesminister anerkannt\ngelegene Kühlhäuser, in denen das Fleisch\nund bekanntgegeben sein.\ngelagert wird, vom Bundesminister aner-\nkannt und bekanntgegeben worden sind,               3. Die Sendung muß von der vorgeschriebenen\namtstierärztlichen Genußtauglichkeitsbeschei-\n2. die Teilslücke in Exportzerlegungsbetrie-                  nigung begleitet sein.\nben nach Nummer 1 der vorgeschriebe-\nnen tierä.rztlichen Untersuchung unter-                 (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Fleisch zube-\nzogen, als tauglich zum Genuß für Men-              reitet, wenn es einem auf seine Haltbarkeit ein-\nschen erklctrl und entsprechend gekenn-             wirkenden Behandlungsverfahren mit Aus-\nzeichnet worden sind.                               nahme einer Kältebehandlung unterworfen wor-\nden ist. Der Bundesminister wird ermächtigt,\n§ 12 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(8) Innere Organe, Geschlinge, Rinderzun-             Bundesrates diejenigen Behandlungsverfahren\ngen und Rinderschwänze sowie Spitzbeine                   vorzuschreiben, die nach wissenschaftlichen Er-\nund Köpfe von Schweinen dürfen nur ein-                   kenntnissen die für den internationalen Handel\ngeführt werden, wenn dieses Fle}sch nach                  erforderliche Haltbarkeit gewährleisten.\"\nder tierärztlichen Untersuchung in besonde-\nren Räumen des Exportschlachtbetriebes, in             6. § 12 e erhält folgende Fassung:\ndem es gewonnen wurde, weiter behandelt                                           ,,§ 12 e\nwird und diese Räume den vorgeschriebenen                                    Ausnahmen\nMindestanforderungen entsprechen oder die-\nses Fleisch in Exportzerlegungsbetrieben                     Die §§ 12 a bis 12 d und 13 finden keine An-\nvom Tierkörper abgetrennt wird. Wird die-                 wendung auf Fleisch, das\nses Fleisch in außerhalb von Exportzerle-                 1. im internationalen Reise- oder Frachtverkehr\ngungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern ge-                      zur Verpflegung des Personals oder der\nlagert, darf es nur eingeführt werden, wenn                   Fahrgäste eines Verkehrsmittels in den Gel-\ndie Kühlhäuser vom Bundesminister aner-                       tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird.\nkannt und bekanntgegeben worden sind. Im                      Wird dieses Fleisch im Geltungsbereich die-\nübrigen gilt § 12 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 ent-                   ses Gesetzes entladen, ist es unschädlich zu\nsprechend.\"                                                   beseitigen. Von der unschädlichen Beseiti-","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nCJ ung     kann abgesehen werden, wenn das                                 gen eines nicht vorherzusehenden\nPleisch von einem internalionalen Verkehrs-                                Notfalls in den Geltungsbereich die-\nmittel auf ein anderes internationales Ver-                                ses Gesetzes verbracht wird, sofern\nkehrsmittel unmittelbar umgeladen wird. Die                                a) das Fleisch außerhalb des Gel-\nzuständige Behörde kann eine vorüberge-                                       tungsbereiches dieses Gesetzes\nhende Lanening in einem Zollager zulassen,                                    anstelle von Fleisch, das im Gel-\nwenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht                                tung,sberekh des Gesetzes unter-\nohne zollamtliche Mitwirkung in den freien-                                   sucht worden ist, als Bordver-\nVerkehr ~Jelangen kc1nn und mit einem inter-                                  pflegung übernommen wurde,\nnationa Jen Verkehrsmi ltel aus dem Gel-                                   b) das Fleisch lediglich als Bord-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird.                                  verpflegung ausschließlkh von\nDie Vorschriften der Sätze 2 bis 4 gelten                                     der Besatzung des Schiffes auf-\nauch fLir Küdw11<1bfall, der von diesem                                       gebraucht wird.\"\nFleisch stammt;\n2. zur La~Jerun~J in ei,wm Zollager für Schiffs-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbedarf in den c;eltlm~Jsbcreich des Gesetzes                   aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nverbracht wird, wc~nn sichergestellt ist, daß\ndas Fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwir-                           ,,Der Bundesminister kann zur Erleichte-\nkung in den freien Verkehr gelangen kann                              rung des Handelsverkehrs, soweit es mit\nund als unverzollier Schiffsbedarf aus dem                            dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\nGeltungsben~ich des Gesetzes verbracht                                ist, Ausnahmen von den in den §§ 12 a\nwird;                                                                 bis 13 und 23 genannten Voraussetzun-\ngen zulassen, wenn ein von ihm beauf-\n3. von Reisenden           in ihrem persönlichen Ge-                      tragter Tierarzt im Versandland bei der\npäck mitgeführt wird, soweit die Menge des                            hygienischen Uberwachung der Gewin-\nFleisches drei Kilogramm nicht übersteigt;                            nung und Behandlung sowie bei der Un-\n4. als Ubersiedlungsgut natürlicher Personen in                           tersuchung des Fleisches mitgewirkt\neiner Menge, die üblicherweise als Vorrat                             hat.\"\ngehalten wird, in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbracht wird;                                       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n5 ..als Geschenk von natürlichen Personen mit\nWohnsitz im Ausland an natürliche Personen                             ,,Die Mi,twirkung des beauftragten Tier-\nunmittelbar eingeht und ausschließlich zum                            arztes bei der Zerlegung von WHdbret\neigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt                             entfällt, wenn in Rechtsvorschriften des\nist, soweit diP Menge des Fleisches drei Kilo-                        Versandlandes an die hygienische Ge-\ngramm nicht überstei~Jt und es den Umstän-                            winnung und Behandlung, die Uberwa-\nden nach crnsgeschlossen erscheint, daß das                           chung der hygienischen Maßnahmen und\nFleisch zum Handel oder zur gewerblichen                              an die Untersuchung des Wildbrets\nVerwenclun~J bestimml ist.\"                                          keine geringeren Anforderungen ge-\nstellt werden, als sie durch dieses Gesetz\n7. § l 2 f wird wie folgt ~Jeändert:                                         oder zur Durchführung dieses Gesetzes\nergangene Rechtsvorschriften vorge-\na) Absatz        1 wird wie folgt geändert:                               schrieben sind.\"\nda)  ln      Nummer         wird das Wort „Ur-\nspnmgsland\" durch das Wort „Versand-               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nland\" ersetzt.                                            ,, (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann\naus wichtigem Grunde widerrufen werden.\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nEin w1chtiger Grund liegt insbesondere vor,\n,,2. für Fleisch, das für Ausstellungs-                wenn eine erteilte Auflage nicht erfüllt wor-\noder Versuchszwecke bestimmt ist,                 den ist. Hierauf ist bei der Zulassung hinzu-\nsofern durch amtliche Uberwachung                weisen.\"\nsichergestellt ist, daß das Fleisch\nnicht zum Genuß für Menschen ab-          8. § 12 g erhält folgende Fassung:\ngegeben und nach Beendigung der                                        ,,§ 12 g\nAusstellung oder nach Abschluß des\nVersuches mit Ausnahme der bei                  (1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der\ndem Versuch verbrauchten Menge               Exportschlachtbetriebe (§ 12 a Abs. 5 Nr. 1), der\naus dem Geltungsbereich des Geset-           Wildexportbetriebe (§ 12 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1),\nzes verbracht oder unschädlich be-           der Exportzerlegungsbetriebe (§ 12 b Abs. 7\nseitigt wird,\".                              Satz 1 Nr. 1), der außerhalb dieser Betriebe ge-\nlegenen Kühlhäuser und der Exportverarbei-\ncc) Nach Nummer 3 WE,rden der Punkt durch                tungsbetriebe (§ 12 c Abs. 1 Nr. 2) setzen vor-\nein Komma ersetzt und folgende Num-                 aus, daß die oberste Veterinärbehörde des Ver-\nmer 4 angefügt:                                     sandlandes die Betriebe zugelassen, ihre lau-\n,,4. für Fleisch, das auf einem Schiff der         fende Uberwachung zugesichert sowie Export-\nBundeswehr,       einem   Staatsschiff       schlachtbetrieben, Wildexportbetrieben, Export-\noder einem Fischereifahrzeug we-             zerlegungsbetrieben und Exportverarbeitungs-","Nr. 5:3    TcJg der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                          713\nbetrieben eine Veterini.irkontrollnummer zum                    (2) Die Durchführung der Einfuhruntersuchung\nExport von Fleisch in die Bundesrepublik                     ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Die Ein-\nDeutschland erteilt hat.                                     fuhruntersuchung ist durch Beamte oder haupt-\noder nebenberufliche Angestellte vorzunehmen.\n(2) Die J\\ncrkenmmg von Betrieben nach Ab-\nSie is,t Tierärzten, die mindestens ein Jahr in\nsatz l und die J\\ufrechterhaltung dieser Aner-               der Schlachttier- und Fleisch beschau tätig gewe-\nkennung können davon abhängig gemacht wer-\nsen sind, und, soweit für chemische Untersu-\nden, daß diese Betriebe durch Tierärzte, die vom\nchungen erforderlich, chemischen Sachverstän-\nBundesminister beauftragt sind, überprüft wer-\ndigen zu übertragen. Die Trichinenschau kann\nden.\nauch anderen Personen übertragen werden,\n(3) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-             wenn diese die dafür erforderlichen Kenntnisse\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    besitzen.\n1. die Mindestanforderungen,                                    (3) Für die Durchführung der Einfuhrunter-\na) unter denen Betriebe nach Absatz 1 an-                suchung sind von der Landesregierung oder der\nerkannt werden,                                       von ihr ermächtigten Stelle im Benehmen mit\nb) nach denen die tierärztliche Untersuchung             den zuständigen Oberfinanzdirektionen Einfuhr-\nund die Kennzeichnung durchzuführen                   untersuchungssiteUen zu bestimmen. Für jede\nsind und                                              Einfuhruntersuchungsstelle ist mindestens ein\nTierarzt als Leiter und ein Tierarzt als Stell-\nc) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerle-\nvertreter einzusetzen. Die obersten Landesbe-\ngung, Kühlung, Lagerung, Verpackung\nhörden teilen dem Bundesminister die Einfuhr-\noder Behandlung von Fleisch sowie\nuntersuchungsstellen mit; der Bundesminister\nTransportmittel      und      Ladebedingungen\ngibt diese im Bundesanzeiger bekannt.\nentsprechen müssen, sowie\n2. Inhalt und Form der amtstierärztlichen Ge-                   (4) Die im Rahmen der Einfuhruntersuchung\nnußtauglichkeitsbescheinigung.                           erforderlichen       Laboratoriumsuntersuchungen\nsind, soweit sie nicht in der Einfuhruntersu-\nDie Mindestanforderungen dürfen keine gerin-                 chungsstelle vorgenommen werden können, in\ngeren Anforderungen enthalten als die für den                den von der zuständigen Behörde hierzu er-\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-              mächtigten Untersuchungsstellen durchzuführen.\nschem Fleisch geltenden deutschen Bestimmun-\ngen.                                                            (5) Im Bereich der Bundeswehr kann die Ein-\nfuhruntersuchung Veterinäroffizieren und, so-\n(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung\nweit für chemische Untersuchungen erforderlich,\nder in Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben,\nSanitätsoffizieren (Apotheker - Lebensmittel-\nwenn er auf Grund einer Uberprüfung nach Ab-\nchemiker) übertragen werden, sofern das ein-\nsatz 2 oder auf andere Weise zu der Uberzeu-\ngehende Fleisch ausschließlich zum eigenen\ngung gelangt, daß eine für die Anerkennung\nVerbrauch der Bundeswehr und der mitver-\nerforderliche Voraussetzung nkht gegeben war\npflegten Truppen anderer Staaten bestimmt ist.\noder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheit-\nDie Trichinenschau kann auch anderen Personen\nliche Bedenken nicht entgegenstehen, kann er\nübertragen werden, wenn diese die dafür erfor-\neine angemessene Frist zur., Beseitigung festge-\nstellter Mängel festsetzen. Der Bundesmini,ster              derlichen Kenntnisse besitzen. Die in Absatz 4\ngenannten Laboratoriumsuntersuchungen dür-\ngibt die Aufhebung der Anerkennung bekannt\nfen in bundeswehreigenen Untersuchungsstel-\nund setzt dabei den Zeitpunkt fest, nach dem\nlen und Feldlaboratorien durchgeführt werden.\"\nFleisch aus solchen Betrieben nicht mehr zur\nEinfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-\nschen der Bekanntgabe der Aufhebung einer\nAnerkennung und dem Zeitpunkt, nach dem das              10. § 13 a wird gestrichen.\nFleisch nicht mehr zur Einfuhr ge,stellt werden\nkann, darf drei Monate nicht übersteigen.\"\n11. § 14 erhält folgende Fassung:\n9. § 13 erhält folg{:~nde Fassung:                                                      ,,§ 14\n,,§ 13                                   (1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des\nGesetzes versandt worden ist, unterliegt bei\nEinfuhruntersuchung\ndem Zurückverbringen der Einfuhruntersuchung\n(1) Das in das Zollgebiet eingehende Fleisch              nach § 13 Abs. 1.\nunterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung\nzum frei,en Verkehr, zur Zollgutlagerung in                      (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Geset-\neinem offenen Zollager, zum aktiven Verede-                  zes untersucht worden ist und zurückverbracht\nlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder                    wird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach\nzur Zollgutverwendung einer amtlichen Unter-                 § 13 Abs. 1 nicht, wenn es lediglich durch das\nsuchung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwir-                  Zollausland oder ein Zollfreigebiet befördert\nkung der Zollbehörden im Rahmen des § 1 des                  worden ist und keine Veränderungen seines Zu-\nZollgesetzes.                                                standes erfahren hat.\"","714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n12. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:                 suchung des in das Zollinland eingehenden\nFleisches (Auslandsfleischbeschau),\" durch das\n,,§ 17 a                           Wort „Einfuhruntersuchung\" ersetzt.\nAusfuhr von Fleisch\nZur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der      18. § 27 wird wie folgt geändert:\nAusfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister            a) Nummer 4 wird gestrichen.\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie-\nben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen             b) Folgende Nummern 4 bis 12 werden ange-\nKühlhäusern auf Antrag eine besondere Veteri-                 fügt:\nnärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Be-                   ,,4. wer entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch haus-\nstimmungsland von der Erteilung einer beson-                       geschlachteter Schafe oder Ziegen ge-\nderen Vel.erinärkontrollnummer abhängig ge-                        werbsmäßig verwendet;\nmacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der                5. wer entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis\nAntragsteller betriebliche Einrichtungen nach-                     oder unter Nichtbeachtung einer ange-\nweist, die den vom Bestimmungsland gestellten                      ordneten Vorsichtsmaßregel oder ent-\nMindestanforderungen genügen, und die Einhal-                      gegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort\ntung der Mindestanforderungen des Bestim-                          bezeichneten Fristen schlachtet;\nmungslandes zusichert, die sich auf die hygie-\nnische Gewinnung und Behandlung oder die                        6. wer entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krank-\nUntersuchung der Schlachttiere und des Flei-                       heitsverdächtige, im Allgemeinbefinden\nsches beziehen, auch soweit vom Bestimmungs-                       gestörte Tiere oder Tiere, die Krank-\nland darüber hinaus eine regelmäßige behörd-                       heitserreger ausscheiden, in anderen als\nliche Uberprüfung der Einhaltung der Mindest-                      den dort bezeichneten Betrieben oder\nanforderungen verlangt wird. Die Veterinärkon-                     Räumen schlachtet oder die Schlacht-\ntrollnummer kann mit der Befristung erteilt                        stätte, den Isolierschlachtraum oder die\nwerden, daß die Berechtigung zur Führung der                       benutzten Geräte nicht reinigt oder des-\nVeterinärkontrollnummer endet, wenn der Be-                        infiziert;\ntrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung                  7. wer entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendi-\ndes Bestimmungslandes nicht erfüllt.\"                              gung der Untersuchung ein geschlachte-\ntes Tier zerlegt oder Teile desselben be-\nseitigt;\n13. In § 18 Abs. 4 sind nach den Worten „Fleisch\nvon anderen Tieren\" einzufügen die Worte                        8. wer einer Vorschrift über das Inverkehr-\n„mit Ausnahme von verkaufsfertig verpacktem                        bringen, die Abgabe, die Behandlung\nGeflügel\".                                                         oder Verwendung bedingt tauglichen\nFleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6, § 9 a Abs. 1)\n14. § 20 wird gestrichen.                                              oder minderwertiges Fleisch (§ 10 in\nVerbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4, 6, § 9 a\nAbs. 1) zuwiderhandelt;\n15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Rindes,\nRentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für                   9. wer einer Vorschrift über die Einfuhr\ndie Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deut-                      frischen Fleisches (§§ 12 a, 12 b) oder zu-\nsche Mark\" durch die Worte „Tieres für jedes                       bereiteten Fleisches (§ 12 c) zuwider-\nKilogramm 0,05 Deutsche Mark\" ersetzt.                             handelt;\n10. wer entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1\n16. § 24 erhält folgende Fassung:                                      oder § 24 Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes\nFleisch ohne Einfuhruntersuchung ein-\n,,§ 24                                   führt;\nZollfreigebiete                           11. wer Pferdefleisch oder Fleisch anderer\nEinhufer entgegen § 18 Abs. 2 ohne die\n(1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland                vorgeschriebene Bezeichnung vertreibt\naus dem Zollausland verbracht wird, unterliegt                     oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3 er-\nder Einfuhruntersuchung nach den Vorschriften                      wirbt, vertreibt oder verwendet oder\ndes Gesetzes.                                                      entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder ver-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                   kauft oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   12. wer einer Rechtsverordnung nach § 5\nrates zu bestimmen, daß die Vorschriften des                       Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 9 a Abs. 2, § 24\nGesetzes über die Einfuhruntersuchung auf in                       Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach\nandere Zollfreigebiete eingeführtes Fleisch An-                    einer dieser Vorschriften in Verbindung\nwendung finden, soweit dies zum Schutze des                        mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit\nVerbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder                        die Rechtsverordnung für einen be-\nTäuschung erforderlich ist.\"                                       stimmten Tatbestand auf diese Straf-\nvorschrift verweist; die Verweisung ist\n17. In § 25 a Abs. 2 werden die Worte „für Gesund-                     nicht erforderlich, soweit die Rechts-\nheitswesen\" gestrichen, das Wort „jährlich\"                        verordnung vor dem Inkrafttreten dieses\ndurch das Wort „jährliche\", die Worte „Unter-                      Gesetzes erlassen worden i,st.\"","Nr. 53 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973                            715\nArtikel 2                                                   Artikel 4\nDcts Du rchlüh rttnqsgeset.z EWG-Richtlinie Frisches        Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nFleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I                verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nS. 547), zuletzt gcJndert durch das Gesetz zur Ände-        Verordnung über die Durchführung des Fleischbe-\nnmg des Du rchfüh rungsr1esetzes EWG-Richtlinie              schaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsmini-\nFrisches Fleisch vorn 14. Dezember 1970 (Bundesge-           sterialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch\nsetzbI. l S. 1711), wird wie folqt ge~inderl:               die Verordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetz-\n1. In § 8 werd()IJ die Worle „J\\bschnitl 8\" durch die\nblatt I S. 1178) unter Beschränkung auf di,e dort\nWorte „Abschnitt 10\" ersetzt.                            bereits geregelten Gegenstände zu ändern und zu\nergänzen, soweit dies zur Anpassung an die Vor-\n2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wc!rden die Worte „nach § 3         schriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie des\nAbs. 1 Nr. 3 und 5\" durch die Worte „nach § 3            Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nAbs. 1 Nr. 2 und 4\" ersetzt.                             vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher\n3. In § 11 Abs. 2 Nr. 4 wc~rden die Worte „Abschnitt        Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\n9\" durch die Worte „Abschnitt. 12\" ersetzt.              kehr mit frischem Fleisch (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften S. 2012/64) in der jeweils\n4. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „zuletzt          geltenden- Fassung sowie zur Anpassung an Richt-\ngeändert durch die Verordnung vom 11. Oktober            linien, die zur Durchführung dieser Richtlinie ergan-\nl 960 (Bundesgesetzbl. I S. 828)\" gestrichen.           gen sind, erforderlich ist.\n5. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 10 Nr. 2 und 5 erhält jeweils                                     Artikel 5\nder Buchstabe c folgende Fassung:                      Die Verordnung über die Untersuchung von\n,,c) im unteren Teil eine der folgenden Ab-         Fleisch und Fleischwaren im Zollausschlußgebiet\nkürzungen „EWG\", ,,EEG\", ,,CEE\", ,,E0F\"        Helgoland vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I\noder „EEC\", bei Sendungen aus dem Gel-         S. 699) wird aufgehoben.\ntungsbereich dieses Gesetzes „EWG\".\"\nArtikel 6\nb) In Abschnitt 12 erhält die Fußnote 3 des\nMusters der Genußtauglichkeitsbescheinigung            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(deutsche Fassung) folgende Fassung:                des Dritten Uberleit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Last.-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwagen sind die jeweiligen Kennzeichen          Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fleischbe-\noder Nummern, bei Versand mit Flugzeug         schaugesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndie Flurwummer, bei Versand mit Schiff         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder Nmne des Schiffes einzutragen.\"            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nc) Die~ französische, italienische und niederlän-\nArtikel 7\ndische Fassung des Musters der Genußtaug-\nlichkeitsbeschPinigung wird gestrichen.                (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 4,\nNr. 16 und Artikel 5 treten am 1. April 1974, Arti-\nArtikel 3                           kel 1 Nr. 3, 5, 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nArtikel 1 Nr. 9 und Artikel 3 treten am 1. Januar\nDie Vorschrjften des Fleischbeschaugesetzes und\n1975, Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am 1. Januar\ndie zur Durchführung des Gesetzes ergangenen Vor-\n1976 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nschriften finden, soweit sie die Einfuhr von Fleisch\nTage nach der Verkündung in Kraft.\nzum Gegenstand haben, auf das Verbringen von\nFlei,sch aus dem Gebiet der Deut.sehen Demokrati-               (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß\nschen Republik in den Geltungsbereich des Geset-             von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am\nzes entsprechende Anwendung.                                 Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juli 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}