{"id":"bgbl1-1973-52-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":52,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_52.pdf#page=7","order":3,"title":"Vierte Verordnung über den Wegfall der Grünen Internationalen Versicherungskarte","law_date":"1973-06-28T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973\nVierte Verordnung\nüber den Wegfoll der Grünen Internationalen Versicherungskarte\nVom 28. Juni 1973\nAuf Grund des § 8 a Abs. 1 des Gesetzes über die                  Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder von\nJ-foftpfli eh tv ersi chernng für ausländische Kraftf ahr-           deren Angehörigen (Kennzeichen: schwarze\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956                    Beschriftung auf weißem Grund mit Zusatz\n(Bundesgesetzbl. T S. 667, ber. 1957 I S. 368), zuletzt             ,,AFI\");\ngeändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundes-\n3. folgende luxemburgische Fahrzeuge:\ngesetzbl. I S. 503), wird nach Anhörung der ober-\nsten Landesbehörden verordne!:                                   selbstfahrende Maschinen mit einem Gewicht von\nweniger als 400 kg;\n§1                             4. folgende niederländische Fahrzeuge:\na) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\nDie Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2\ndie dazu bestimmt sind, die Niederlande in\ndes Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für\nkurzer Zeit zu verlassen (Zollkennzeichen\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\n„GN\" oder „BN\", das oben rechts mit einem\nhänger ist nicht erforderlich für Kraftfahrzeuge und\nroten Winkel versehen ist, der in weißer Farbe\nKraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes\ndie beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl\nbelgisches, französisches, italienisches, luxembur-\nenthält);\ngisches oder niederländisches Kennzeichen führen.\nb) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger von Mitgliedern einer auf Grund\n§2\ndes Nordatlantikvertrages in den Niederlan-\nDie Befreiung nach § 1 erstreckt sich nicht auf                  den stationierten deutschen Truppe oder ihres\n1. folgende belgische Fahrzeuge:                                    zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen\n(Kennzeichen: zwei Buchstaben, zwei Ziffern,\na) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\nBuchstabe „D\" in gelber Farbe auf schwarzem\ndie zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\nGrund);\nsind (Zollkennzeichen: weiße Beschriftung auf\nrotem Grund, links befinden sich untereinan-              c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\ndergesetzt die beiden letzten Ziffern einer                  anhänger von Mitgliedern des Hauptquartiers\nJahreszahl);                                                 der Alliierten Streitkräfte für Zentral-Europa\n(Kennzeichen: Buchstaben „AFC\" und fünf\nb) alle sonstigen Kraftfahrzeuganhänger;\nZiffern in weißer Farbe auf schwarzem Grund).\n2. folgende italienische Fahrzeuge:\na) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\n§ 3\ndie zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\nsind (Zollkennzeichen „EE\" mit weißer Be-                Die Verordnung gfü nach § 14 des Dritten Uber-\nschriftung auf schwarzem Grund);                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nlandwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An-            über die Haftpflichtversicherung für ausländische\nhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsge-           Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im\nräte;                                                 Land Berlin.\nc) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger von Mitgliedern einer auf Grund des                                    §4\nNordatlantikvertrages in Italien stationierten           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","708                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nübersieht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 268. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Mai 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerl,,g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesqesetzblillt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmil(:hungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.                                              .\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdnift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.\n53 Bonn 1. Postlach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung· gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausredrnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteper enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}