{"id":"bgbl1-1973-52-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":52,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)","law_date":"1973-06-29T00:00:00Z","page":704,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["704                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes\n(Bundeskriminalamtes)\nVom 29. Juni 1973\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung\neines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-\namtes) vom 28. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 701)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\ndie Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes\n(Bundeskriminalamtes) vom 8. März 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 165) unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nEinrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bun-\ndeskriminalamtes) vom 19. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1717)\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-\namtes (Bundeskriminalamtes) vom 28. Juni 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 701)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 29. Juni 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes\n(Bundeskriminalamtes)\nin der Fassung vom 29. Juni 1973\n§ 1                               2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und\n(1) Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt                der Länder unverzüglich über die sie betreffenden\nzur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder                   Nachrichten und die in Erfahrung gebrachten\nin der Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die Be-              Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu unter-\nkämpfung des Straftäters, soweit er sich internatio-           richten;\nnal oder über das Gebiet eines Landes hinaus be-            3. erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unter-\ntätigt oder voraussichtlich betätigen wird.                    halten;\n(2) Das Bundeskriminalamt ist zugleich Natio-            4. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche\nnales Zentralbüro der Internationalen Kriminal-                kriminaltechnischer Untersuchungen und für\npolizeilichen Organisation (Interpol) für die Bun-             kriminaltechnische Forschung zu unterhalten so-\ndesrepublik Deutschland.                                       wie die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen\nGebieten zu koordinieren;\n5. die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten\n§ 2                                  und daraus kriminalpolizeiliche Analysen und\n(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle             Statistiken zu erstellen;\n1. alle Nachrichten und Unterlagen für die poli-            6. Forschung zur Entwicklung polizeilicher Me-\nzeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln                  thoden und Arbeitsweisen der Verbrechens-\nund auszuwerten. Es ist insoweit auch Zentral-             bekämpfung zu betreiben;\nstelle für den elektronischen Datenverbund              7. die Polizei der Länder in der Vorbeugungsarbeit\nzwischen Bund und Ländern;                                 zur Verbrechensverhütung zu unterstützen;","Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                         705\n8. Fortbildungsveranstclltungen auf kriminalpolizei-           des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundes-\nlichen Spezialgebieten durchzuführen.                     kriminalamt vor Erteilung der Zustimmung tätig\n(2) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungs-            werden.\ndienslliche und kriminaltechnische Gutachten für                   (3) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus\nStrafverfahren auf Anforderung von Polizeidienst-              die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der\nstellen, Stc1 a tsan w c1 ltschaften und c;erichten.           Strafverfolgung selbst wahr, wenn\n1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht\n§ 3                                 oder\n(1) Zur Sicherun~J der Zusammenarbeit des Bun-              2. der Bundesminister des Innern es aus schwer-\ndes und der Länder sind die Länder verpflichtet,                    wiegenden Gründen anordnet oder\nfür ihren Bereich zentrale Dienststellen der Krimi-            3. der Generalbundesanwalt oder der Unter-\nnalpolizei (Landeskriminalämter) zu unterhalten.                   suchungsrichter in Verfahren, in denen der\nDiese haben dem Bundeskriminalamt die zur Er-                       Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,\nfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten                  darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.\nund Unterlagen zu übermitteln.                                     (4) Die für die Strafrechtspflege und die Poli-\n(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames                   zei zuständigen obersten Landesbehörden sind un-\nLandeskriminalamt im Sinne des Absatzes 1 unter-               verzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundes-\nhalten.                                                        kriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet\nder Verbrechensbekämpfung wahrnimmt; außerdem\n§ 4                             sind unverzüglich zu benachrichtigen der General-\n(1) Die Landeskriminalämter benachrichtigen das             bundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Füh-\nBundeskriminalamt unverzüglich über den Beginn,                rung der Ermittlungen zuständig ist, und in den\ndie Unterbrechung und die Beendigung von richter-              übrigen Fällen die Generalstaatsanwälte, in deren\nlich angeordneten Freiheitsentziehungen.                       Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die Ver-\npflichtung anderer Polizeibehörden zum ersten Zu-\n(2) Den Justiz- und Verwaltungsbehörden obliegt             griff und zur Durchführung der notwendigen unauf-\ndieselbe Mitteilungspflicht gegenüber dem Landes-              schiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der\nkriminalamt.                                                   Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters\n§  5                            nach den § § 161, 189 der Strafprozeßordnung bleiben\nunberührt.\n(1) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung\nund die Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben                   (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das\nSache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes             Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskrimi-\nbestimmt ist.                                                  nalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusam-\nmenarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist un-\n(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizei-                verzüglich zu benachrichtigen.\nlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-\ngung (§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)\nselbst wahr                                                                              § 6\n1. in Fällen des intern,üional organisierten un-                  (1) Zur Unterstützung von polizeilichen Strafver-\ngesetzlichen 1-Iundels mit Waffen, Munition,               folgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt\nSprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der               Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern\ninternational organisierten Herstellung oder Ver-          entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde\nbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung            darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen\nim Ausland erfordern, sowie damit im Zusam-                dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizei-\nmenhang begangener Straftaten; in Fällen minde-            behörden in den Ländern bleibt unberührt.\nrer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft im\n(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich\nBenehmen mit dem Bundeskriminalamt die Er-\nzu benachrichtigen.\nmittlungen einer anderen sonst zuständigen Poli-\nzeibehörde übertragen;                                                               § 7\n2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das\n(1) Berührt eine strafbare Handlung den Bereich\nLeben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder\nmehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang\ndie Freiheit (§§ 234, 234 a, 239, 239 b des Straf-\nmit einer anderen strafbaren Handlung in einem\ngesetzbuches) des Bundespri.:isidenten, von Mit-\nanderen Land und ist angezeigt, daß die polizei-\ngliedern der Bundesregierung, des Bundestages\nlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung\nund des Bundesverfassungsgerichts oder der\neinheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet\nGäste der Verfassungsorgane des Bundes aus\ndas Bundeskriminalamt die obersten Landesbehör-\nanderen Staaten oder cl er Lei ler und Mitglieder\nden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezir-\nder bei der Bundesrepublik Deutschland beglau-\nken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundes-\nbigten diplomatischen Vertretungen richten,\nkriminalamt weist im Einvernehmen mit einem\nwenn anzunehmen ist, daß der Täter aus poli-\nGeneralstaatsanwalt und einer obersten Landesbe-\ntischen Motiven gehandelt hat und die Tat bun-\nhörde eines Landes diesem Land die polizeilichen\ndes- oder außenpolitische Belange berührt.\nAufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit\nDie Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz                         der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahr-\nNr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers                zunehmen.","706                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Zuständig für die Durchführung der einem           (2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und\nLand nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das       andere Polizeikräfte in den Fällen des Absatzes 1\nLandeskriminalamt; die oberste Landesbehörde           zugleich eingesetzt werden, so entscheiden darüber\nkann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere     der Bundesminister des Innern und die oberste Lan-\nPolizeibehörde im Lande als zuständig erklären.        desbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.\n(3) Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erfüllung\n§ 8                           seiner Aufgaben nach Absatz 1 die Befugnisse ent-\n(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder        sprechend den §§ 10 bis 32 des Bundesgrenzschutz-\nkönnen in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 und des      gesetzes zu. Die Grundrechte der körperlichen Un-\n§ 7 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes          versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Frei-\nAmtshandlungen vornehmen; sie sind insoweit            heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der\nHilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft. Sie    Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Un-\nunterrichten die örtlichen Polizeidienststellen recht- verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) wer-\nzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeits-      den nach Maßgabe dieser Vorschriften einge-\nbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe ent-       schränkt.\ngegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen          (4) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Auf-\ntunlichst Beamte der örtlich zuständigen Polizei-      gaben des Bundeskriminalamtes nach Absatz 1\ndienststellen hinzugezogen werden.                     einen Schaden, so gelten die §§ 34 bis 41 des Bun-\n(2) Die polizeilichen Dienststellen der Länder      desgrenzschutzgesetzes entsprechend.\ngeben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zu-\nständigkeit sowie den von ihm gemäß § 5 Abs. 2\n§ 10\nund 3 entsandten Beamten Auskunft und gewähren\nAkteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach § 7          Der zur Durchführung der Bekämpfung inter-\nAbs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.      nationaler gemeiner Verbrecher notwendige Dienst-\nverkehr mit ausländischen Polizei- und Justizbehör-\n(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen\nden ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Für die\ngewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder,\nGrenzgebiete können auf Grund von Vereinbarun-\nim Falle einer Zuweisung nach § 7 Abs. 1, eines\ngen des Bundesministers des Innern mit den ober-\nanderen Landes, die Ermittlungen durchführen, per-\nsten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen wer-\nsonelle und sachliche Unterstützung.\nden.\n§ 9                                                     § 11\n(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des         Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nDeutschen Bundestages und der Zuständigkeiten des      lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften wer-\nBundesgrenzschutzes und der Polizei der Länder         den durch die Bundesregierung mit Zustimmung des\nobliegt dem Bundeskriminalamt                          Bundesrates erlassen.\n1. der     erforderliche  unmittelbare    persönliche                            § 12\nSchutz der Mitglieder der Verfassungsorgane des\nDieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das\nBundes sowie in besonderen Fällen der Gäste\nLand Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung\ndieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;\ndie Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\n2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze\nsowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bun-\ndespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregie-                              § 13\nrung und in besonderen Fällen ihrer Gäste aus         Das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21. Juli 1922\nanderen Staaten.                                   (Reichsgesetzbl. I S. 593) wird aufgehoben."]}