{"id":"bgbl1-1973-52-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":52,"date":"1973-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)","law_date":"1973-06-28T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["701\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n197:1                    Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1973                                                                                                            1 Nr.52\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n28. G. 73  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminal-\npolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         701\n2190-1\n29. fi. Ti Neufassung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes-\nkrimina]amtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     704\n2190-t\n28. G. 73  Vierle Verordnung über den Wegfall der Grünen Internationalen Versicherungskarte . . . .                                                                       707\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines\nBundeskriminalpolizeiamtes\n(Bundeskriminalamtes)\nVom 28. Juni 1973\nDer Bundestag hat _das folgende Gesetz beschlos-                                                und auszuwerten. Es ist insoweit auch Zentral-\nsen:                                                                                               stelle für den elektronischen Datenverbund\nzwischen Bund und Ländern;\nArtikel 1\n2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und\nDas Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-                                                   der Länder unverzüglich über die sie betreffen-\nkriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom                                                     den Nachrichten und die in Erfahrung ge-\n8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 165), geändert                                                  brachten Zusammenhänge strafbarer Handlun-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über                                                    gen zu unterrichten;\ndie Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes\n3. erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unter-\n(Bundeskriminalamtes) vom 19. September 1969\nhalten;\n(Bundesgesetzbl. I S. 1717), wird wie folgt geändert:\n4. die erforderlichen Einrichtungen für alle Be-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                    reiche kriminaltechnischer Untersuchungen\nund für kriminaltechnische Forschung zu\n,,§ 1                                                                 unterhalten sowie die Zusammenarbeit der\n(1) Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt                                                 Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren;\nzur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder                                              5. die Entwicklung der Kriminalität zu beobach-\nin der Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die                                                   ten und daraus kriminalpolizeiliche Analysen\nBekämpfung des Straftäters, soweit er sich inter-                                               und Statistiken zu erstellen;\nnational oder über das Gebiet eines Landes hin-\n6. Forschung zur Entwicklung polizeilicher Me-\naus betätigt oder voraussichtlich betätigen wird.\nthoden und Arbeitsweisen der Verbrechens-\n(2) Das Bundeskriminalamt ist zugleich Natio-                                                bekämpfung zu betreiben;\nnales Zentralbüro der Internationalen Kriminal-                                            7. die Polizei der Länder in der Vorbeugungs-\npolizeilichen Organisation (Interpol) für die Bun-                                              arbeit zur Verbrechensverhütung zu unter-\ndesrepublik Deutschland.\"                                                                       stützen;\n8. Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpoli-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nzeilichen Spezialgebieten durchzuführen.\n,,§ 2\n(2) Das Bundeskriminalamt erstattet erken-\n(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentral-                                             nungsdienstliche und kriminaltechnische Gut-\nstelle                                                                                     achten für Strafverfahren auf Anforderung von\n1. alle Nachrichten und Unterlagen für die poli-                                          Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und\nzeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln                                              Gerichten.\"","702                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:                         (4) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei\n,,§ 3 a\nzuständigen obersten Landesbehörden sind un-\nverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundes-\n(1) Die Landeskriminalämter benachrichtigen             kriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Ge-\ndas Bundeskriminalamt unverzüglich über den                biet der Verbrechensbekämpfung wahrnimmt;\nBeginn, die Unterbrechung und die Beendigung               außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen\nvon richterlich angeordneten Freiheitsentziehun-           der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen\ngen.                                                       er für die Führung der Ermittlungen zuständig\n(2) Den Justiz- und Verwaltungsbehörden ob-             ist, und in den übrigen Fällen die Generalstaats-\nliegt dieselbe Mitteilungspflicht gegenüber dem            anwälte, in deren Bezirk ein Gerichtsstand be-\nLandeskriminalamt.    11\ngründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-\nbehörden zum ersten Zugriff und zur Durchfüh-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                               rung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnah-\n,,§ 4\nmen sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft\nund des Untersuchungsrichters nach den §§ 161,\n(l) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung               189 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.\nund die Verfolgung strafbarer Handlungen blei-\nben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts                (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das\nanderes bestimmt ist.                                      Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskrimi-\n(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizei-            nalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusam-\nlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-            menarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist\ngung (§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)             unverzüglich zu benachrichtigen.\"\nselbst wahr\n1. in Fällen des international organisierten unge-      5. § 5 erhält folgende Fassung:\nsetzlichen Handels mit Waffen, Munition,                                       ,,§ 5\nSprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der\ninternational organisierten Herstellung oq.er             (1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder\nVerbreitung von Falschgeld, die eine Sachauf-          können in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 und\nklärung im Ausland erfordern, sowie damit im           des § 4 b Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Ge-\nZusammenhang begangener Straftaten; in Fäl-            setzes Amtshandlungen vornehmen; sie sind inso-\nlen minderer Bedeutung kann die Staatsan-              weit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwalt-\nwaltschaft im Benehmen mit dem Bundeskrimi-            schaft. Sie unterrichten die örtlichen Polizei-\nnalamt die Ermittlungen einer anderen sonst            dienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in\nzuständigen Polizeibehörde übertragen;                 deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwer-\nwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermitt-\n2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das            lungshandlungen sollen tunlichst Beamte der ört-\nLeben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder         lich zuständigen Polizeidienststellen hinzuge-\ndie Freiheit (§§ 234, 234 a, 239, 239 b des Straf-     zogen werden.\ngesetzbuches) des Bundespräsidenten, von\nMitgliedern der Bundesregierung, des Bundes-              (2) Die polizeilichen Dienststellen der Länder\ntages und des Bundesverfassungsgerichts oder           geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner\nder Gäste der Verfassungsorgane des Bundes             Zuständigkeit sowie den von ihm gemäß § 4\naus anderen Staaten oder der Leiter und Mit-           Abs. 2 und 3 entsandten Beamten Auskunft und\nglieder der bei der Bundesrepublik Deutsch-            gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die\nland beglaubigten diplomatischen Vertretun-            nach § 4 b Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten\ngen richten, wenn anzunehmen ist, daß der              der Länder.\nTäter aus politischen Motiven gehandelt hat               (3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen\nund die Tat bundes- oder außenpolitische Be-            gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes\nlange berührt.                                         oder, im Falle einer Zuweisung nach § 4 b Abs. 1,\nDie Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1                   eines anderen Landes, die Ermittlungen durch-\nNr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers            führen, personelle und sachliche Unterstützung.     11\ndes Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das\nBundeskriminalamt vor Erteilung der Zustim-             6. § 6 erhält folgende Fassung:\nmung tätig werden.                                                                   ,,§ 6\n(3) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hin-               (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten\naus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet              des Deutschen Bundestages und der Zuständig-\nder Strafverfolgung selbst wahr, wenn                      keiten des Bundesgrenzschutzes und der Polizei\n1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht             der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt\noder                                                   1. der erforderliche unmittelbare persönliche\n2. der Bundesminister des Innern es aus schwer-                Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane\nwiegenden Gründen anordnet oder                             des Bundes sowie in besonderen Fällen der\n3. der Generalbundesanwalt oder der Unter-                     Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen\nsuchungsrichter in Verfahren, in denen der                  Staaten;\nGeneralbundesanwalt die Ermittlungen führt,             2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohn-\ndarum ersucht oder einen Auftrag erteilt.                 sitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume","Nr. 52    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973                           703\ndes Bundespräsidenten, der Mitglieder der        7. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nBundesregierung und in besonderen Fällen            „Für die Grenzgebiete können auf Grund von\nihrer Gäste aus anderen Staaten.                    Vereinbarungen des Bundesministers des Innern\n(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes            mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zu-\nund andere Polizeikräfte in den Fällen des Ab-          gelassen werden.\"\nsatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entschei-\nArtikel 2\nden darüber der Bundesminister des Innern und\ndie oberste Landesbehörde im gegenseitigen Ein-        Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nvernehmen.                                           das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskrimi-\n(3) Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erfül-        nalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der neuen\nlung seiner Aufgaben nach Absatz 1 die Befug-        Fassung, mit neuem Datum und in neuer Paragra-\nnisse entsprechend den §§ 10 bis 32 des Bundes-      phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\ngrenzschutzgesetzes zu. Die Grundrechte der          keiten des Wortlauts zu beseitigen.\nkörperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2\nSatz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2                              Artikel 3\nAbs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11\nAbs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Woh-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnung (Artikel 13 GG) werden nach Maßgabe die-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nser Vorschriften eingeschränkt.                      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(4) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Auf-\ngaben des Bundeskriminalamtes nach Absatz 1                                 Artikel 4\neinen Schaden, so gelten die §§ 34 bis 41 des          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.\"             dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}