{"id":"bgbl1-1973-51-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":51,"date":"1973-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/51#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_51.pdf#page=23","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1973-06-26T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                          691\nGesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nund des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 26. Juni 1973\nDer Buridesli:19 ht1l das folgende Gesetz beschlos-         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an\nsc-m:                                                       Mineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10\ndes Zolltarifs sinngemäß.\nArtikel\n(5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und\n§ 1                           der Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr.\n27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nMenge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs\nDas Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung            in den letzten drei Kalendermonaten vor dem In-\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-              krafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbrau-\ndesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das         cher ist, wer die genannten Mineralöle oder die Zu-\nVerkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar 1972              bereitungen der Tarif-Nr. 27.10 in diesem Zeitraum\n(Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie folgt geändert:        ausschließlich für eigene Zwecke verbraucht und sie\n1. § 2 Abs. l wird wie folgt geändert:                      nicht an Dritte weitergegeben hat. Endverbraucher\na) In Nummer l wird der Steuersatz „39,00 DM\"           ist nicht, wer im eigenen Betrieb Mineralöl oder Zu-\nersetzt durch: ,,44,00 DM\".                         bereitungen der Tarif-Nr. 27.10 zur Herstellung von\nTreib- oder Schmierstoffen verarbeitet.\nb) In Nummer 2     wird der Steuersatz „43,65 DM\"\nersetzt durch: ,,49,65 DM\".                            (6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder\nc) In Nummer 3     wird der Steuersatz „52,25 DM\"       den Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr.\nersetzt durch:    61,25 DM\".\n27 .10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten\n11\ndieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zollstelle\n2. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 3 die folgende Fassung:        anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anforderung\n,,Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Steuerschul-       bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht ord-\nden, die im November unbedingt entstehen. Diese         nungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ab-\nSteuerschulden sind spätestens am 27. Dezember          lauf der Anmeldefrist fällig. Wird die Nachsteuer zu\nzu entrichten.\"                                         niedrig angemeldet, so entfällt eine Befreiung nach\nAbsatz 5 Satz 1.                       ,\n§ 2\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver-\nUbergangsbestimmungen                      waltungswege auf Antrag zulassen, daß die Nach-\n(1)  Bedingte Steuerschulden für Mineralöle er-          steuer von Firmen, die über mindestens fünf Be-\nhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes            triebstätten verfügen, für die sie Mineralölsteuer\nauf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuer-          zu entrichten haben, zentral bei der für den Ge-\nsätze nach § 1 ergibt.                                      schäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet wird.\nDie zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann ver-\n(2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses        sagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma kauf-\nGesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder          männische Anschreibungen über die beim Inkraft-\nMineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-       treten des Gesetzes vorhandenen oder im Versand\nliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt                        befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der Nach-\n1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere                     steuer unterliegen, nicht geführt werden.\nOle   ................................ 5,00 DM             (8) Der Bundesminister der Finanzen kann in Ein-\n2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-                        zelfällen zulassen, daß bei der Berechnung der Nach-\nextrakte nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mine-                 steuer für Mineralöle Durchschnittsdichten, bei der\nralölsteuergesetzes 1964 und Mineralöle                 Berechnung des Mineralölanteils in Zubereitungen\nder Nummer 27 .07 - G des Zolltarifs . . 6,00 DM        der Tarif-Nr. 27.10 Durchschnittssätze angewendet\n3. für 100 kg Flüssiggas ................. 9,00 DM.         werden, wenn sich die tatsächlichen, der Nachsteuer\nunterliegenden Mengen nur unter unzumutbarem\n(3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absat-          Aufwand feststellen lassen.\nzes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nSteuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkraft-                                  § 3\ntreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die\nBußgeldvorschriften\nsich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht\ndie Steuerschuld mit dem Ubergang des Besitzes auf             Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichs-\nden Empfänger über.                                         abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder","692                                  Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1973, Teil I\nleichtfertig entgc~Jen § 2 Abs. b dieses Artikels die      von Monat zu Monat um jeweils 12 Tage verkürzt\nAnmeldung nicht, nicht richtig, nicht vo11ständig          werden, bis die nach § 1 vorgesehenen Fristen er-\noder nicht rechtzeitig abgibt.                             reicht sind. Die Verkürzung des Zahlungsaufschubs\ngilt erstmals für Abgabenschulden, die im Juli 1973\nArtikel 2                           aufgeschoben werden.\n§ l\nÄ.nderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom                                      Artikel 3\n8. April 1922 (Reichsgeselzbl. I S. :ns, 405), zuletzt\nBerlin-Klausel\ngeändert durch das Gesetz zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1972 (Bunclesgesetzbl. l S. 1617), wird wie folgt ge-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nändert:                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 80 Abs. 4 und § 91 a wird das Wort „fünften\"\ndurch das Wort „dritten\" ersetzt.\n§ 2\nArtikel 4\nUbergangsregelung\nInkrafttreten\nWährend einer Ubergangszeit gilt die bisherige\nRegelung mit der Maßgabe, daß die Aufschubfristen            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte de-s Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}