{"id":"bgbl1-1973-51-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":51,"date":"1973-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_51.pdf#page=8","order":2,"title":"Steueränderungsgesetz 1973","law_date":"1973-06-26T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":8,"num_pages":15,"content":["676                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSteueränderungsgesetz 1973\nVom 26. Juni 1973\nLk r Ht11Hll:sl ,,tJ li<1 t rn i I Zusl i mmung des Bundes-     4. § 34 a wird wie folgt geändert:\n1,il c•c; <ldc, lnlcwnd(' Gc~set.z beschlossen:\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im\nersten Satz die Worte ,, , wenn der Arbeits-\nArtikel l                                   lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nnicht übersteigt\" gestrichen.\nEinkommensteuergesetz\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDc1s Einkommensteuergesetz in der Fassung der\n„Weichen die gezahlten Zuschläge von den\nBekanntmachung vom l. Dezember 1971 (Bundes-\ngesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlä-\ngesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Ge-\ngen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als sie\nsetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung\nsich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifver-\ndes Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach\nDurchschnittsätzen und des Einkommensteuergeset-                           trages halten.\"\nzes vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird                   c) In Absatz 3 wird die Ziffer 1 gestrichen. Die\nwie folgt geänderl:                                                        bi,sherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 1\nbis 3.\n1. § 7 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:\n5. § 52 wird wie folgt geändert:\n,, (5) Bei. Gebäuden und Eigentumswohnungen,\ndie nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt                      a) Hinter Absatz 11 werden die folgenden Ab-\nworden sind und                                                       sätze 11 a und 11 b eingefügt:\n,, (11 a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 ist\n1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung                            erstmals für den Veranlagungszeitraum 1973\nvor dem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder                    anzuwenden.\n2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 vom Hun-                             (11 b) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 1\ndert auf Wohnungen entfälH, die mi,t öffent-                    des Einkommensteuergesetzes 1971 (Bundes-\nlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder                     gesetzbl. I S. 1881) ist hinsichtlich des Abzugs\nnach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,                      von Schuldzinsen letztmals für den Veranla-\nim Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne                   gungszei1traum 1973 anzuwenden.\"\ndes § 4 Abs. l oder nach § 51 a des Wohnungs-\nb) Absatz 23 erhält die folgende Fassung:\nbaugesetzes für das Saarland, gefördert wor-\nden sind,                                                         „Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für\ndas Kalenderjahr 1973 anzuwenden.\"\nkann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\nabziehen:                                                                                Artikel 2\nim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden                                    Berliniörderungsgesetz\n11 Jahren\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\njeweils 3,5 vom Hundert,\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-\nin den daraultolgenden 20 Jahren                               gesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:\njeweils 2   vom Hundert,\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nin den darauffolgenden 18 Jahren\njeweils 1  vom Hundert         a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\nersetzt:\nder Herstellungskosten. Bei Gebäuden und\n,, (2) Bei Rohmassen (Marzipan-, Persipan-\nEigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf\nBaugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge-                            und Nougatmassen) und Kernpräparaten (ge-\nstellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom                       schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-\nHundert Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit                            nüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsich-\nder Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember                        kerne) findet die Kürzung nach § 1 Abs. 1\nnur auf das um 7 vom Hundert gekürzte Ent-\n1964 der 9. Oktober 1962 tritt, wenn für die Ge-\nbäude oder Eigentumswohnungen erhöhte Abset-                           gelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 nur auf\nzungen na,ch § 7 b oder § 54 nicht zulässig sind.\"                     das um 50 vom Hundert gekürzte Verrech-\nnungsentgelt Anwendung. Für den Erwerb\n2. In § 9 b Abs. 2 werden hinter den Worten „Abs. 8                        dieser Gegenstände wird die Kürzung nach\n§ 2 Abs. l nicht gewährt.\nNr. 3\" die Worte „oder Nr. 4 oder § 15 a\" einge-\nfügt.                                                                       (3) Bei Trinkbranntweinen im Sinne des\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom\n3. In § 10 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Schuld-                        8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)\nzinsen und\" gestrichen.                                                in der jeweils geltenden Fassung und bei","Nr. 51 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                               677\nlialblcJbrikal.en zur Trinkbranntweinherstel-               Lieferanten durch Diskontierung oder Ein-\nlung, ausgenommen Essenzen, soweit sie nicht                lösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-\nunter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11                    fließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle\nfallen, finden Anwendung                                    von Geld ein Scheck hingegeben wird.\"\n1. die Kürzun~J fü:1ch § l Abs. l nur auf das\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\num 20 vom Hundert gekürzte Entgelt; das\nEntgelt ist um 14 vorn Hundert zu kürzen,          a) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes l\nwenn die GegensUinde von einem Berliner                der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nUnternehmer h(~rges1.ellt worden sind, des-            der folgende Halbsatz angefügt:\nsen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-             „bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums\nlelzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom                von drei Jahren ein Zeitraum von acht\nHundert des auf Berlin (West) entfallen-               Jahren.\"\nden wirtschaftlichen Umsatzes betragen\nhat;                                               b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz an-\ngefügt:\n2. die Kürzung nach § l a Abs. 1 nur auf das                 ,,§ 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 gelten entspre-\num 56 vom Hundert gekürzte Verrech-                    chend.\"\nnungsentgelt.\nc) In Absatz 6 Satz 2 und Sa,tz 4 Nr. 2 werden\nFür den Erwerb dieser Gegenstände wird die                   hinter den Worten „nicht mindestens drei\nKürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt.\"                      Jahre\" jeweils die Worte ,, (bei Schiffen nicht\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         mindestens acht Jahre)\" eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie         5. Abschnitt III erhält die Uberschrift „Schluß-\nfolgt geändert:                                         vorschriften\"; die bisherige Uberschrift „An-\naa) In Nummer l wird die Zahl „58\" durch                wendungsbereich\" wird die Uberschrift des § 31.\ndie Zahl „65\" ersetzt.\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Zahl „50\" durch\ndie Zahl „58\" ersetzt.                          a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:                         aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter\nder Zahl „2\" und in Nummer 3 hinter den\n,, (6) Bei Rauchtabak finden die Kürzungen\nWorten „und 4\" jeweils die Worte „in\nnach § 1 Abs l, § l a Abs. 1 und § 2 Abs. l\nder Fassung des Berlinförderungsgesetzes\njeweils nur auf das um 15 vom Hundert ge-\nvom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I\nkürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt An-\nS. 1481)\" eingefügt.\nwendung.\"\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nWort „werden\" durch einen Beistrich er-\nsetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„5. die Vorschrift des § 4 Abs. 3, 5 und 6\na) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Antrag\"                                 in der Fassung des Steueränderungs-\ndie Worte „des Berliner Unternehmers\" ein-                               gesetzes 1.973 auf Umsätze und In-\ngefügt.                                                                  nenumsätze, die nach dem 29. Juni\nh) Folgender Satz 4 wird angefügt:                                           1973 ausgeführt werden.\"\n,,Der Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Ber-         b) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgen-\nliner Unternehmern auf Antrag gestatten, die                den Absatz 4 ersetzt:\nUrsprungsbescheinigung selbst auszustellen.\"                   ,, (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2\nerster Halbsatz und des § 19 Abs. 2 Satz 1\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                    und Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hin-\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     sichtlich des Zeitraums von acht Jahren erst-\n„Bei Schiffrm ist die Vorschrift des Satzes                 mals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem\nNr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                     15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt wor-\ndie Stelle des Zeitraums von drei Jahren                    den sind. Das gilt nicht für Schiffe, die vom\nein Zeitraum von acht Jahren tritt; im Falle                Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne\nder Anschaffung eines Schiffs ist weitere                   des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\nVoraussetzung für die Anwendung des Ab-                     von der Gesellschaft, nachweislich vor dem\nsatzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-                16. Mai 1973 bestem worden sind oder mit\nstand vom :Hersteller erworben worden ist.\"                 deren Herstellung der Steuerpflichtige vor\ndem 16. Mai 1973 begonnen hat.\"\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                             7. Der folgende § 32 wird eingefügt:\n„Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind                                            ,,§ 32\nim Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf-\ngewendet. Werden Anzahlungen durch Hin-                                          Ermächtigung\ngabe eines Wechsels geleistet, so sind. sie in              Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ndem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem                    tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils","678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ngeltenden Fc1sstmg mil neuem Datum, unter                der besonderen Verhältnisse des Zonenrandge-\nneuer Ubcrsch ri ft und in neuer Paragraphenfolge        biets nicht vertretbar erscheint. Ist das Unter-\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten                nehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an die-\ndes Wortlauts zu beseitigen.\"                            ser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder\nmiUelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß\n8. Der bisherige § 32 wird § 33.                            ihm di,e Mehrheit der Anteile gehört, so sind\nfür die Anwendung des Satzes 3 auch die Ertrags-\nArtikel 3                          und Vermögensverhältnisse des anderen Unter-\nlnvestilionszulagengesetz                    nehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt im\nübrigen sinngemäß.\nDas Investitionszulagengesetz vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-            (3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2\nändert:                                                     sind\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen\n1. § 1 erhält d iE~ folgende Fassung:                           abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\n,,§ 1                              des Anlagevermögens, die nkht zu den\ngeringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne\nJnvestilionszuläge für Investitionen im\ndes § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nZonenrandgebiet\ngehören und mindestens drei Jahre nach ihrer\nund in anderen förderungsbedürftigen\nAnschaffung oder Herstellung in der Betrieb-\nGebieten\nstätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\n2. die Herstellung von\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergeset-\nzes, die                                                     a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-\ngütern des Anlagevermögens,\nl. durch eine Bescheinigung nach § 2 nach-\nb) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-\nweisen,\ndeteilen und\na) daß sie in einem förderungsbedürftigen\nc) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-\nGebiet eine gewerbliche Betriebstätte er-\nlagevermögen gehörenden Gebäuden oder\nrichten oder erweitern und\nGebäudeteilen,\nb) daß die Errichtung oder Erweiterung volks-\nwirtschaftlich besonders förderungswürdig             die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstel-\nlung vom Steuerpflichtigen zu mindestens\nist und den Zielen und Grundsätzen der\n90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwek-\nRaumordnung und Landesplanung ent-\nken verwendet werden.\nspricht, und\n2. den Gewinn des Gewerbebetriebes, zu dem                  (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\ndie errichtete oder erweiterte Betriebstätte         dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\ngehört, auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-           1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschaff-\nrung ermitteln,                                      ten oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbau-\nten und Erweiterungen, die Investiti011en im\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit              Sinne des Absatzes 3 sind.\nder Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-\nstätte vorgenommenen Investitionen eine Inve-               (5) Die Investitionszulage kann bereits für die\nstitionszulage gewährt. Wird eine Betriebstätte          im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen\nvon einer Gese1lschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2         auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-\ndes Einkommensteuergesetzes errichtet oder er-           kosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und\nweitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der            Erweiterungen gewährt werden, die Investitionen\nGesellschaft eine Investitionszulage gewährt             im Sinne des Absaitzes 3 sind. Der Gesamtbetrag\nwird.                                                    der Investitionszulage darf jedoch 7,5 vom Hun-\ndert der begünstigten Anschaffungs- oder Her-\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag           stellungskosten nicht übersteigen. Anzahlungen\nauch für Investitionen gewährt, die im Zusam-            auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der\nmenhang mit der Umstellung oder grundlegen-              tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden An-\nden Rationaüsierung einer im Zonenrandgebiet             zahlungen durch Hingabe eines Wechsels ge-\nbelegenen gewerblichen Betriebstätte vorge-              leistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,\nnommen werden, wenn durch eine Bescheini-                in dem dem Lieferanten durch Di,skontierung oder\ngung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Um-             Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-\nstellung oder grundlegende Rationalisierung              fließt. Entsprechendes gfü, wenn an Stelle von\nvolkswirtschaftlich besonders förderungswürdig           Geld ein Scheck hingegeben wird.\"\nist und den Zielen und Grundsätzen der Raum-\nordnung und Landesplanung entspricht. Für In-         2. Hinter §      werden die folgenden §§ 2 und 3 ein-\nvestitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,           gefügt:\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1                                ,,§ 2\ngilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und\nNachweis der Förderungswürdigkeit\nVermögenslage nachhaltig so günstig ist, daß\neine Finanzierungshilfe durch Gewährung der                 (1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs.\nInvestitionszulage auch unter Berücksichtigung           Nr. 1 Buchstaben a und b und Abs. 2 Satz 1 letz-","Nr. 51  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                          679\nter Satzteil IH~Z(~ichnc~len Voraussetzungen vor-        5. die Investitionskosten je geschaffenem oder\nliegen, erteilt der Bundesminister für Wirtschaft             gesichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißig-\nim Benehmen rn it der von der Landesregierung                 fache der durchschnittlichen Investitions-\nbestimm len S!clle. Der Bundesminister für Wirt-              kosten je gefördertem Arbeitsplatz in den\nschaft kann seine Befugnisse auf das Bundesamt                förderungsbedürftigen Gebieten in den vor-\nfür gewerbliche Wirtschaft übertragen.                        angegangenen drei Kalenderjahren nicht über-\nsteigen,\n(2) Die Errichtun~l, Erweiterung, Umstellung\noder grundlegende Rationalisierung einer Be-             6. der Subventionswert der für das Investitions-\ntriebslütte (lnvestitionsvorhaben) ist volkswirt-             vorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten\nschafllich besonders fördcrungswürdig im Sinne                Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten\ndieses Gesetzes, wenn                                         Finanzhilfen einschließlich der beantragten\nInvestitionszulagen die im Rahmenplan fest-\n1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz                  gelegten Höchstsätze nicht überschreitet; der\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-               Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger\nserung der regionalen Wirtschaftsstruk-               bekanntzumachen,\ntur\" vom 6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1861) -~ Rahmenplan - ausgewiesenen           7. nicht zu besorgen ist, daß\nSchwerpunktort eines förderungsbedürfti-              a) das Investitionsvorhaben die Abhängig-\ngen Gebiets                                               keit des jeweiligen Wirt,schaftsraumes von\naa) eine Betriebstätte errichtet oder                     Unternehmen       bestimmter   Wirtschafts-\nbb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem                   zweige erheblich verstärkt oder in ähn-\n31. Dezember 1971 errichtete oder er-                licher Weise die Wirtschaftsstruktur ver-\nschlechtert,\nworbene Betriebstätte erweitert wird;\nb) die Gewährung der Investitionszulage zu\nder Rahmenplan ist insoweit im Bundes-\nanzeiger bekanntzumachen,                                 unangemessenen Wettbewerbsvorteilen ge-\ngenüber anderen in dem jeweiligen Wirt-\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine                  schaftsraum ansäs,sigen Unternehmen führt.\nvom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar\nSoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\n1972 errichtete oder erworbene Betrieb-\nNummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der\nstätte erweitert wird oder\ngesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaft-\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte              lichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese\numgestellt oder grundlegend rationalisiert       Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vor-\nwird;                                            zunehmen.\nfür Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr                (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-\noder als Kurheime, Sanatorien oder als ähn-          vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und\nliche Einrichtungen dienen, gilt Buchstabe a         Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des                sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im\nSchwerpunktortes ein durch Rechtsverord-              Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung\nnung nach § 3 Abs. 2 bestimmtes Fremden-             aus Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann\nverkehrsgebiet tritt,                                unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen ver-\n2. in der Betriebstätte überwiegend Güter her-           bunden werden.\ngestellt oder Leistungen erbracht werden, die            (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-\nihrer Art nach regelmäfüg überregional ab-           gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Inve-\ngesetzt werden, und das Investitionsvorhaben         stitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang\nsomit geeignet ist, unmittelbar und auf die          nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei\nDauer das Gesamteinkommen in dem jeweili-            dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvor-\ngen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu            haben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht\nerhöhen,                                             vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenom-\n3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder          men werden.\nbei einer im Zusammenhang mi,t einer Be-\ntriebsverlagerung innerhalb der förderungs-                                      § 3\nbedürftigen Gebiete stehenden Errichtung                           Förderungsbedürftige Gebiete\neiner Betriebstätte die Zahl der bestehenden\nDauerarbeitsplätze um mindestens 20 vom                  (1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\nHundert erhöht wird oder mindestens 50 zu-            Gesetzes sind\nsätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wer-          1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des\nden oder bei Betriebstätten im Sinne der Num-             Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August\nmer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um                  1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237),\nmindestens 20 vom Hundert erhöht wird,\n2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne\n4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung                des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur\noder grundlegende Rationalisierung für den                Anpassung und Gesundung des deutschen\nFortbestand der Betriebstätte und zur Siche-              Steinkohlenbergbaus und der deutschen Stein-\nrung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze              kohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-\nerforderlich ist,                                         desgesetzbl. I S. 365) und","680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\n:r  Gebiete,                                                                 b) soweit es sich um unbewegliche\nil) deren Wirlsdldllskrntt erheblich unter dem                               Wirtschaftsgüter       handelt,  vom\nBunck~sclurchschnit:t liegt oder erheblich                             Steuerpflichtigen zu mindestens 90\ndarunter abzusinken droht oder                                         vom Hundert zu eigenbetrieblichen\nb) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,\nZwecken verwendet worden sind,\ndie vom Strukturwandel in einer Weise                         2. im Fall des § 4\nbetroffen oder bedroht sind, daß negative                          in dem erforderlichen Umfang der For-\nRückwirkungen auf das Gebiet in erheb-                             schung oder Entwicklung im Betrieb\nlichem Umfang eingetreten oder absehbar                            des Steuerpflichtigen gedient haben.\"\nsind.\nbb) In Satz 4 erhält die Nummer 2 die fol-\nDie Bundesregierun~J wird ermächtigt, durch                         gende Fassung:\nRechtsverordnung          mit     Zustimmung     des\nBundesrates die nach der Nummer 3 begün-                            ,, 2. wenn die bei Bemessung der Inve-\nstigten Gebiete zu bestimmen und bei nach-                                stitionszulage nach § 1 berücksich-\nhaltigen .Änderungen der regionalen Wirt-                                 tigten\nschaftsstruktur diese Bestimmung den ver-                                 a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht\nänderten Verhältnissen anzupassen.                                            mindestens drei Jahre seit ihrer\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2                                    Anschaffung oder Herstellung in\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungs-                                    der Betriebstätte des Steuerpflich-\nbedürftige Gebiete, die nach Lage, Klima, Land-                                   tigen verblieben sind,\nschaft, Art der Besiedlung oder ähnlicher Um-                                        mit dem Ausscheiden der be-\nstände in besonderem Maße für den Fremden-                                           weglichen Wirtschaftsgüter aus\nverkehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird                                      der Betriebstätte,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                b) unbeweglichen        Wirtschaftsgüter\nmung des Bundesrates die nach Satz 1 begünstig-                                   nicht mindestens drei Jahre seit\nten Gebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen                                     ihrer Herstellung vom Steuer-\n.Änderungen der regionalen Wirtschaftsstruktur                                    pflichtigen zu mindestens 90 vom\ndiese Bestimmung den vPränderten Verhältnis-                                      Hundert      zu   eigenbetrieblichen\nsen anzupassen.\"                                                                  Zwecken verwendet worden sind,\n3. Die bisherigen§§ 2 und 3 werden§§ 4 und 5.                                           mit Ablauf des 'Wirtschafts-\njahres, in dem die unbeweg-\n4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:                                                lichen Wirtschaftsgüter erst-\nmals nicht zu mindestens 90\na) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 wer-                                    vom Hundert eigenbetrieblichen\nden die Worte „ 10 vom Hundert\" jeweils                                         Zwecken des Steuerpflichtigen\ndurch die Worte „7,5 vom Hundert\" ersetzt.                                      gedient haben;\".\nb) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-                        cc) In Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach\nfügt:                                                              § 2\" durch die Worte „nach § 4\" ersetzt.\n,, § 1 Abs. 5 Salz 3 bis 5 ~Jill entsprechend.\"\nd) In Absatz 7 werden hinter den Worten „der\n5. Der neue§ 5 wird wie folgt geändert:                               Finanzrechtsweg\" die Worte ,, , gegen die\nVersagung der Bescheinigung nach § 2 der\na) In der Dberschrift werden die Worte ,,§§ 1                      Verwaltungsrechtsweg\" eingefügt.\nund 2\" durch die Worte ,,§§ l bis 4\" ersetzt.\n6. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende § 6 ein-\nb) In Absatz l Satz 2 wird das Worte „Berlinhilfe-             gefügt:\ngesetzes\" durch das Wort „Berlinförderungs-                                           ,,§ 6\ngesetzes\" und in den Absätzen 1 und 2 die Pa-\nragraphenbezei chnung „2\" jeweils durch die                                       Ermächtigung\nParngraphenbezeichnung ,,4\" ersetzt.                         Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\na a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:                  unter neuer Dberschrift und in neuer Paragra-\n,,Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter,         phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim--\nderen Anschaffungs- oder Herstellungs-             migkeiten des Wortlauts zu be,seitigen.\"\nkosten bei der Bemessung der Investi-\n7. Die bisherigen§§ 4 und 5 werden§§ 7 und 8.\ntionszulage berücksichtigt worden sind,\nnicht mindestens drei Jahre seit ihrer An-      8. Der neue § 8 erhält die folgende Fassung:\nschaffung oder Herstellung\n,,§ 8\nl. im Fall des § 1,\na) soweit es sich um bewe,gliche                                   Anwendungsbereich\nWirtschaftsgüter handelt, in der                (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nBetriebstätte des Steuerpflichtigen          ist vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni\nverblieben sind,                             1973 an anzuwenden.","Nr. !:>1 •  Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                              681\n('2) Die Vorsclnif ten der §§ 1 und 4 sind erst-                  nach der Lohnsteuer, die bei Lohnzahlungen in\n111als auf Wirtsclwfls~Jül.er, Ausbauten und Erwei-                  der Zeit nach dem 30. Juni 1973 und vor dem\nterungen anzuwenden, d i(~ nach dem 18. Februar                      1. Juli 1974 zu entrichten ist. Bei Arbeitnehmern,\n1973 an!ieschcifft ocler hergestellt werden. § 1 des                 die Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23\nfn vcst.i l.ionszuldgengesetzes vom 18. August 1969                  Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes\n(BundesgE~selzbl. J S. 1211) ist jedoch weiter an-                   beziehen und bei denen im übrigen die Voraus-\nzuwendE~n c.1uf Wirl.schaftsqül.er, Ausbauten und                    setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs-\nErweiterungen,                                                       gesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert\ndie nach weislich vor dem 19. Februar 1973                       ermäßigte Lohnsteuer maßgebend. Der Zuschlag\nbestellt worden sind oder mit deren Herstel-                     ist nicht zu erheben, soweit es sich um Lohn-\nlung vor di(:sem Zei Lrnrn k ! begonnen worden                   steuer handelt, die nach Maßgabe der zu § 42 a\nist,                                                             Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes er-\nlassenen Rechtsverordnung erhoben wird oder\n2. die im Zusanrn1enhcm9 lllit einem Investitions-\ndie auf Grund des § 42 a Abs. 2 des Einkommen-\nvorhaben angeschafft oder hergestellt worden\nsteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz be-\nsind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine\nrechnet wird;\nBescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des\nInvestitionszulagengesel.zes vom 18. August                  3. soweit der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzu-\n1969 beantragt worden ist, wenn die Liefe-                       nehmen ist:\nrung oder Herstelhm~J der Wirtschaftsgüter,                      nach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer,\nAusbauten oder Erweiterungen vor dem                             soweit diese von Kapitalerträgen zu erheben ist,\nl. Januar 1976 erfolgt..                                          die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem 1. Juli\nAuf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und flrweite-                         1974 zufließen;\nrungen, bei denen die Voraussetzungen des Sat-                   4. soweit der Steuerabzug von Einkünften bei be-\nzes 2 Nr. 1 vorliegen, ist. auch § 2 des Investi-                    schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein-\ntionszulagengeselzes vom 18. August 1969 wei-                         kommensteuergesetzes vorzunehmen ist:\nter anzuwenden. Als Beginn der Herstellung gilt\nbei Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der                        nach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag,\nZeitpunkt, in dem der Antrcig auf Baugenehmi-                         soweit dieser von Einkünften zu erheben ist, die\ngung gest~llt worden ist.\"                                           nach dem 30. Juni 1973 und vor dem l. Juli 1974\nzufließen.\nArtikel 4                                                        §3\nGesetz über die Erhebung eines Zuschlags                                          Höhe des Zuschlags\nzur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer                        (1) Der Zuschlag beträgt vorbehaltlich der Ab-\nfür die Kalenderjahre 1973 und 1974                     sätze 3, 5 und 6       5 vom Hundert der Bemessungs-\n(Stabil i tä lszu sc hlaggesetz       StabZG)           grundlage.\n§ 1                                  (2) Der Zuschlag zur veranlagten Einkommen-\nsteuer ist im Falle der unbeschränkten Einkommen-\nErhebung des Zuschlags                         steuerpflicht nur zu erheben, wenn die Steuerschuld\nZur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer                   1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nfür die Kalenderjc1hrP 1973 und J 974 wird ein Zu-                       nach § 32 a Abs. 2, 3 oder 4 des Einkommen-\nschlaq erhoben.                                                          steuergesetzes zu ermitteln ist, 11 774 Deutsche\nMark,\n§2                               2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 falJen,\nBemessungsgrundlage                               5 887 Deutsche Mark\nDer Zuschlag bemißt sich,                                        oder mehr beträgt.\n1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer                          (3) Abweichend von Absatz l beträgt der Zu-\noder zur Körperschaftstcuer vorzunehmen ist:                    schlag\nnach der für die Veranlagungszeiträume 1973                       l. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nund 1974 feslgesetzten Einkommensteuer- oder\nKörperschaftsteuerschuld. Sind in den Einkünften                       bei einer Steuerschuld             vom\nsolche aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4                                 bis                   Hundert\nBuchstabe a des Berlinförderungsgesetzes ent-                             Deutsche Mark\nhalten, für die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlin-\n12 110                    0,5\nförderungsgesetzes die Errnäßigung der Einkom-\nmensteuer durch die für den Veranlagungszeit-                                   12 496                    1\nraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1                                  12 884                    1,5\ndes Berlinförderungsgesetzes abgegolten ist, so                                 13 254                    2\nist für die Bemessung des Zuschlags auch die auf                                13 648                    2 ,.::>r::.\ndiese Einkünfte entfallende Einkommensteuer um                                  14 046                    3\n30 vom Hundert zu ermäßigen;                                                    14 424                    3,5\n2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu-                                    14 828                    4\nnehmen ist:                                                                     15 234                    4,5","682                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. in den Ftillt!n dt-s Absc1t:;.(!S 2   Nr.  2                        (4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung\ndes Zuschlags ergeben, bleiben in den Fällen des § 2\nbei einer Sletwrschu ld                                         Nr. 1 unberücksichtigt.\nvom\nbis\nHundert\nDeutsche Mark                                                  (5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn wird der\nZuschlag zur Lohnsteuer bei den Lohnzahlungen er-\n6 055                              0,5                hoben, die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem\n6 248                              1                  1. Juli 1974 geleistet werden. Auf die Bemessungs-\n6 442                              1,5\ngrundlage (§ 2 Nr. 2) sind die in der nachstehenden\n6 627                              2\nTabelle ausgewiesenen Vomhundertsätze anzuwen-\n6 824                              2,5\n7 023                              3                  den.\n7 212                              3,5\n7 414                              4\n7 617                              4,5\nBemessungsgrundlage bei\nmonatlichen                          wöchentlichen                      täglichen\nVom-\nt-----------------,---L_o_h_n_z_ah_l_u_ng_s_z_e1_·tr_ä_u_m_e_n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,hundert-\nin den Steuerklassen                 in den Steuerklassen            in den Steuerklassen        satz\nI und II       I   III bis VI        I und II     I    III bis VI     I und II      !  III bis VI\nDM                 DM                DM                 DM           DM                 DM\nab            490,50              981,10           113,21            226,42         18,86             37,73\nbis           504,50            l 009, 10         116,44             232,88         19,40             38,81\nvon            504,51            1 009,11           116,45            232,89         19,41             38,82\n2\nbis           520,60            1 041,30           120,15            240,30         20,02             40,05\nvon            520,61            1 041,31           120,16            240,31         20,03             40,06\n3\nbis           536,80            1 073,60           123,88            247,76         20,64             41,29\nvon            536,81            1 073,61           123,89            247,77         20,65             41,30\n4\nbis           552,20            1 104,50           127,44            254,88         21,24             42,48\nvon            552,21            1 104,51           127,45            254,89         21,25             42,49\n5\nbis           568,60            l 137,30           131,23            262,46         21,87             43,74\n1----'-----------------------------------------;--------1\nvon            568,61            1 137,31           131,24            262,47         21,88             43,75\n6\nbis           585,20            1 170,50           135,05            270, 11        22,50             45,01\nvon            585,21            1 170,51           135,06            270,12         22,51             45,02\n7\nbis           601,--            1 202,---          138,69            277,38         23,11             46,23\nvon            601,01            1 202,01           138,70            277,39         23,12             46,24\n8\nbis           617,80            1 235,60           142,57            285,15         23,76             47,52\nvon            617,81            1 235,61           142,58            285,16         23,77             47,53\n9\nbis           634,70            l 269,50           146,48            292,96         24,41             48,82\n1-------':---------------------------------------------'-----1\nüber   1       634,70            1 269,50           146,48            292,96         24,41             48,82   1   10\nBruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                         683\n(6) Beim SLeuerc1 bzuq vom Kapitalertrag (§ 2                                     §9\nNr. 3) und bej rn Steueri:lbzuq von Einkünften bei be-\nStillegung bei der Deutschen Bundesbank\nschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Einkom-\nmensteuergesetzes (§ 2 Nr. 4) ist. der Zuschlag mit        (1) Das Aufkommen aus dem Zuschlag zur Ein-\n10 vom Hundert zu erheben. Absätze 2 und 3 finden       kommen- und Körperschaftsteuer wird als Kon-\nkeine Anwendung. Absatz 5 letzter Satz gilt ent-         junkturausgleichsrücklage laufend auf Sonderkon-\nsprechend.                                              ten bei der Deutschen Bundesbank angesammelt.\nDabei werden der dem Bund zustehende An-\n§4                          teil und die übrigen in den einzelnen Ländern auf-\nkommenden Beträge, letztere jeweils getrennt nach\nAbgeltung\ndem Aufkommen aus dem Zuschlag zur Lohnsteuer\nIst die Einkommensteuer oder die Körperschaft-       und zur veranlagten Einkommensteuer einerseits\nsteuer für Einkünfte, die (-Ünem Steuerabzug im          und nach dem Aufkommen aus dem Zuschlag zu\nSinne des § 2 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den         den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und zur\nSteuerabzug abgegollen oder bleiben solche Ein-          Körperschaftsteuer andererseits, jeweils besonderen\nkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer           Konten zugeführt.\noder zur Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 angesammelten Mit-\nJahresausgleich außer Betracht, so gilt dies für den\ntel können durch Gesetz mit Zustimmung des Bun-\nZuschlag entsprechend.\ndesrates freigegeben werden. Dies ist nur zur Förde-\nrung der Ziele des § 1 de,s Gesetzes zur. Förderung\n§5                          der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nVerfahren                       vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geän-\ndert durch das Finanzanpassungsgesetz vom\nAuf die Veranlagung, Festsetzung und Entrich-        30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuläs-\ntung des Zuschlags finden die für die Einkommen-\nsig; keines dieser Ziele darf durch die Freigabe be-\nsteuer und die Körperschaftsteuer geltenden Vor-\neinträchtigt werden.\nschriften Anwendung.\n(3) Werden die nach Absatz 1 angesammelten\n§6\nMittel freigegeben, so erfolgt die Verteilung der\nden Ländern und Gemeinden zustehenden Mittel\nVorauszahlungen                      entsprechend den Anteilen, die zum Zeitpunkt der\n(1) Die Vorauszahlungen auf den Zuschlag zur         Freigabe bei der Verteilung des laufenden Aufkom-\nEinkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind          mens aus der Einkommensteuer und Körperschaft-\nmit den Vorauszahlungen zum 10. September 1973,          steuer zugrunde zu legen sind.\n10. Dezember 1973, 10. März 1974 und 10. Juni 1974\nauf die Einkommensteuer und die Körperschaft-                                        § 10\nsteuer zu entrichten. § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-                            Berlin-Klausel\nmensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\n(2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVorauszahlungen auf den Zuschlag nicht erteilt          gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nworden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-\ndere Aufforderung in Höhe von 10 vom Hundert der                                     § 11\njeweiligen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer                                 Inkrafttreten\nund die Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt\nnicht bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nPersonen, wenn die für den laufenden Veranla-           dung in Kraft.\ngungszeitraum insgesamt zu entrichtenden Voraus-\nzahlungen auf die Einkommensteuer im Falle des                                     Artikel 5\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 15 234 Deutsche Mark, im Falle des\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 7 617 Deutsche Mark nicht über-                   Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur\nsteigen.                                                      Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer\n§ 3 des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur\n§7                          Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer vom\nBemessungsgrundlage für Kirchensteuern          21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), ge-\nändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom\nDer Zuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrund-\n23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird\nlage für die Kirchensteuern.\nwie folgt geändert:\n§8\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nRechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage        2. Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Der Zuschlag auf Grund des Gesetzes über\n(1) Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag\ndie Erhebung eines Zuschlags zur Einkommen-\nkann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Zu-\nsteuer und zur Körperschaftsteuer für die Kalen-\nschlag angegriffen werden.\nderjahre 1973 und 1974 vom 26. Juni 1973 (Bun-\n(2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so             desgesetzbl. I S. 676, 681) gehört nicht zur Be-\nändert sich der Zuschlag entsprechend.                       messungsgrundlage.\"","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 6                                          „a) für die Umsätze aus der Tätigkeit\nUmsatzsteuer                                               als Tierarzt und für die Umsätze\nvon Gemeinschaften, deren Mitglie-\n11\nder Tierärzte sind,    •\n§ 1\ne) In Nummer 19 Buchstabe a wird am Schluß\nAndl~run~J des Urnsd lzsleuergesetzes\nder Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;\nDt1:-,  U,nsatzsteuergesetv. (Mehrwertsteuer) vom                  folgender Satz 4 wird angefügt:\n29. M<1 i 1967 (Bundesgesülzbl. I S. 545), zuletzt geän-·              ,,Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Liefe-\ndert durch die Zweite Verordnung zur Anpassung                        rungen von Mineralölen und Branntweinen,\ndes Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den                      wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mine-\nZolllurif vorn 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 4.57),              ralölsteuer oder Branntweinabgaben zu ent-\nwird wie iol~JI ~Je~inderl:                                           richten hat;     11\n•\nIn § J Ab:-i. 10 wird hin l<'r Sa l.:t. 1 folgender Satz 3. § 8 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 wird am Schluß der Nummer 10\n,,Die der Werbung oder der Offentlichkeits-                     der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;\narbeit dienenden sonstigen Leistungen der Wer-                   folgende Nummer l l wird angefügt:\nbungsmittler und der Werbeagenturen sowie                         „ l 1. die üblicherweise und ausschließlich\nentsprechender Unternehmer der Offentlich-                                 der Werbung oder der Offentlichkeits-\nkeitsarbeil: gelten als dort ausgeführt, wo die                            arbeit dienenden sonstigen Leistungen.\nWerbung oder die Offentlichkeitsarbeit von den                            Das gilt nicht, wenn sie überwiegend\nAdressaten überwiegend wahrgenommen wer-                                   für Led.stungen der in § 4 Nr. 8 bis 12\nden soll.\"                                                                 bezeichneten Art ausgeführt werden. 11\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n2. § 4 w ircl w ic folgt geändert:\n,, (3) Wie ausländische Auftraggeber sind\nc1) Am Schluß der Nummer 1 wird der Strich-                      zu behandeln\npunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender                  1. ein inländischer Unternehmer der See-\nSatz wird angefügt:                                                schiffahrt, wenn die in Absatz 1 Nr. 3\n„Der Bundesminister der Finanzen kann mit                          bis 8 und 10 bezeichneten Leistungen an\nZustimmung des Bundesrates durch Rechts-                           ihn für Zwecke der Seeschiffahrt bewirkt\nverordnung zur Durchführung und nach Maß-                          werden;\ngabe von Rechtsakten des Rates der Euro-                    2. die Deutsche Ge,sellschaft zur Rettung\npäischen Gemeinschaften die Steuerbefrei-                          Schiffbrüchiger, wenn die in Absatz 1\nung ausschließen oder von anderen oder                             Nr. 7 und 10 bezeichneten Leistungen an\nzusätzlichen Voraussetzungen abhängig ma-                          sie ausgeführt werden.\"\nchen;\".\n4. In § 10 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-\nb) Am Schluß der Nummern 2 und 3 wird je-                   gende Fassung:\nweils der Strichpunkt durch einen Punkt er-\nsetzt; folgender Satz wird jeweils angefügt:           ,,Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-\nferung oder sonstigen Leistung (Leistungsemp-\n,,Nummer l Satz 2 gilt entsprechend;\".                 fänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten,\nc) In Nummer 4 werden hinter den Worten „Er-                jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt\nwerb durch die Seeschiffahrt\" die Worte                gehört auch, was ein anderer als der Leistungs-\n,,oder der Rettung Schiffbrüchiger\" einge-             empfänger dem Unternehmer für die Leistung\nfügt.                                                  gewährt.\"\ncl) Nummer J4 wird wie folgt geändert:                   5. In § 15 Abs. 8 wird am Schluß der Nummer 3 der\naa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-           Punkt durch das Wort „und\" ersetzt; folgende\ngefügt:                                          Nummer 4 wird angefügt:\n,,Steuerfrei sind auch die sonstigen Lei-        ,,4. in       welchen Fällen zur Vermeidung von\nstungen von Gemeinschaften, deren Mit-                  Härten oder ungerechtfertigten Steuervor-\nglieder Angehörige der in Satz 1 be-                    teilen an die Stelle des in Abs.atz 7 bezeich-\nzeichneten Berufe sind, gegenüber ihren                 neten Berichtigungszeitraums ein der üb-\nMitgliedern, soweit diese Leistungen                    lichen Verwendungsdauer entsprechender\nunmittelbar zur Ausführung der nach                     längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwanzig\nSatz 1 steuerfreien Umsätze verwendet                   Jahre nicht überschreiten darf.\"\nwerden.\"\n6. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie\nfolgt geändert:                                               „Berichtigung des Vorsteuerabzugs\nDie Worte „Das gilt nicht\" werden durch                                       § 15 a\ndie Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten                  (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die\nnicht\" ersetzt; Buchstabe a erhält fol-          Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmali-\ngende Fa,ssung:                                  gen Verwendung für den Vorsteuerabzug maß-","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 197]                            685\n\\JCbcncl w,.11Pn, i nnerl1t11 b von   fünf Jahren seit        3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines\ndem Bc~Jinn der Verwendung,            so ist für jedes             ungerechtfertigten Steuervorteils bei einer\nKalendcrjcJhr der Andcrung ein        Ausgleich durch               unentgeltlichen Veräußerung oder Uberlas-\neine Berichti~JLmg des Abzugs         der auf die An-               sung eines Wirtschaftsgut.es\nschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen-                      a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in\nden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund-                            entsprechender Anwendung der Absätze\nstücken <:inschließlich ihrer wesentlichen Be-                          1 bis 6 auch dann durchzuführen ist,\nsl.,mcltci lc, bei Bernchtigungen, für die die Vor-                     wenn eine Änderung der Verhältnisse\nschriften des bürgerl ichcn Rechts über Grund-                          nicht vorliegt,\nstücke gc:1Hen, bei Gebüuclen auf fremdem Boden\nb) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei\nund bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt an\neiner gleichmäßigen Verteilung auf den\ndie Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein\nin Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum\nsolcher von zehn Jahren.\nentfällt, vom Unternehmer geschuldet\n(2) Bei der Ber.ichtigung nach Absatz 1 ist für                     wird,\njedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen                      c) der Unternehmer den nach den Absätzen\ndes Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fäl-                          1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten\nlen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das                          Betrag dem Leistungsempfänger wie eine\nWirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge                             Steuer in Rechnung stellen und dieser\nauszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer                                den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.\"\nist entsprechend zu berücksichtigen. Die Ver-\nwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,\ndaß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezo-             7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngen wird.                                                     a) In Satz 6 wird die Zahl „ 1 200\" durch die\nZahl „2 400\" und\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-\nbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-                  b) in Satz 8 wird die Zahl „360\" durch die Zahl\noder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß                         ,,600\" ersetzt.\nanzuwenden.\n(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt               8. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden hinter den Wor-\nauch vor, wenn das noch verwendungsfähige                     ten ,,§ 15 Abs. 7\" die Worte „oder § 15 a\" ein-\nWirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absät-                 gefügt.\nzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeit-\nraums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent-               9. In § 25 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nnommen wird und dieser Umsatz für den\n,, (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann\nVorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die\nder Bundesminister der Finanzen mit Zustim-\nVerwendung im ersten Kalenderjahr.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Ver-                bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in\näußerung oder Entnahme im Kalenderjahr der                    denen ein Unternehmer im Inland weder einen\nerstmaligen Verwendung stattfindet.                           Wohnsitz noch seinen Sitz hat, im Abzugsver-\nfahren durch den Leistungsempfänger zu ent-\n(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4                  richten ist. Dabei können insbesondere geregelt\nund 5 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirt-                  werden:\nschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung\n1. die Art und Weise der Berechnung der ein-\noder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeb-\nzubehaltenden und abzuführenden Steuer und\nlichen Berichtigungszeitraums unter entspre-\nder Ausschluß der§§ 19 und 24,\nchend geänderten Verhältnissen weiterhin für\ndas Unternehmen verwendet worden.                             2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungs-\nempfängers und seine Verpflichtung zur Aus-\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit                    stellung einer Bescheinigung über die einbe-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                         haltene oder abgeführte Steuer,\nordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,\n3. die Haftung des Leistungsempfängers für die\nJ . wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6                     einzubehaltende und abzuführende Steuer\ndurchzuführen ist und in welchen Fällen er                     sowie die Zahlungspflicht des Leistungsemp-\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-                      fängers oder eines Dritten bei der Ausstel-\nrens, zur Vermeidung von Härten oder unge-                     lung e,iner unrichtigen Bescheinigung,\nrechtfertigten Steuervorteilen zu unterblei-\nben hat;                                                 4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unter-\nnehmers,\n2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Här-\nten oder ungerechtfertigten Steuervorteilen               5. die Pflicht. des Unternehmers, die Steuer für\nan die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten                    die dem Abzugsverfahren unterliegenden\nZeiträume von fünf oder zehn Jahren ein der                   Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu\nüblichen Verwendungsdauer des Wirtschafts-                     berechnen,\ngut.es entsprechender längerer Zeitraum tritt,            6. die Anrechnung der einbehaltenen oder ab-\nder jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten                   geführten Steuer bei der Besteuerung des\ndarf;                                                         Unternehmers.\"","686                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n10. fn § 2G wird folqcnder /\\liscil.z !:i ,rngefügt:                    zur Ausführung von Umsätzen verwendet.\n,, (.5) Der      Bunclc)srninisler der Finanzen wird              Entsprechendes gilt bei nachträglichen An-\nc~rmüchtiql., den WortLrnl. dieses Gesetzes und                     schaffungs- oder Herstellungskosten für die\nder zu diesem Ccsetz crlc1ssenen Durchführungs-                     Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer be-\nverordnunwm in der jeweils geltenden Fassung                        reits vor dem 9. Mai 1973 zur Ausführung\nmit neuem Da lurn, un t.er neuer Uberschrift und                    von Umsätzen verwendet hat.\nin neuer Paraqraphenfolge bekanntzumachen                           Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer\nund dabei UnslirmniqkeiU'n des Wortlauts zu                         in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum\nbeseitigen.\"                                                        8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von\nUmsätzen verwendet hat, gilt außerdem fol-\n11. § 27 wird wie folgt geändert:\ngendes:\na) ln der Uberschrift wird das Wort „Uber-                          1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der\ngangsvorschriften\" durch die Worte „Uber-                         nach § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15\ngangs- und Anwendungsvorschriften\" er-                            Abs. 8 Nr. 4 in Betracht kommende Be-\nsetzt.                                                            richtigungszeitraum, so ist wie in den Fäl-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     len des § 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu\naa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „ist\"                        verfahren.\nein Beistrich gesetzt und folgender Ne-             2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Un-\nbensatz eingefügt:                                        ternehmer nach dem 8. Mai 1973 ver-\n„soweit in den folgenden Absätzen                         äußert, überlassen oder zum Eigenver-\nnichts anderes bestimmt ist,\".                            brauch entnommen, so ist auf diese Um-\nsätze § 15 a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3\nbb) In Satz 3 werden hinter den Worten „in                        entsprechend anzuwenden.\n§ 30 Abs. 1\" die Worte „in der Fassung\ndes Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-                 Die Vorschrift des § 15 a findet jedoch für\nsteuer) vom 29. Mai 1967\" eingefügt.                den Unternehmer keine Anwendung, bei dem\ndie Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 in der\nc) Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6                       Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973\nbis 13 eingefügt:                                            auf das Wirtschaftsgut anzuwenden ist.\"\n,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 in der          d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 14.\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1973\ne) Hinter Absatz 14 wird folgender Absatz 15\nist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem\nangefügt:\n30. Juni 1973 ausgeführt werden.\n,, (15) Die Vorschrift des § 30 in der Fas-\n(7) Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14              sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist\nin der Fassung des Steueränderungsgesetzes                   auf den Selbstverbrauch anzuwenden, der in\n1973 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach                  der Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 30. April\ndem 31. Dezember 1971 ausgeführt werden.                     1975 bewirkt wird. Hat der Unternehmer in\n(8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 19 Buch-                diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut bestellt\nstabe a in der Fassung des Steueränderungs-                 oder mit dessen Herstellung begonnen, so\ngesetzes 1973 ist auf Umsätze anzuwenden,                   entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in\ndie nach dem 29. Juni 1973 ausgeführt                       Satz 1 bezeichnete Befristung für die Anwen-\nwerden.                                                      dung des § 30. Die Vorschrift des § 30 ist\njedoch nicht anzuwenden, wenn der Selbst-\n(9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 in            verbrauch auf ein Wirt,schaftsgut entfällt,\nder Fassung des Steueränderungsgesetzes                      das vom Unternehmer nachweislich vor dem\n1973 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach\n9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit des-\ndem 30. Juni 1973 ausgeführt werden.\nsen Herstellung der Unternehmer vor die-\n(10) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 in der              sem Zeitpunkt begonnen hat. Sätze 2 und 3\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1973                    gelten sinngemäß für nachträgliche Anschaf-\nist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem                    fungs- oder Herstellungskosten bei Wirt-\n31. Dezember 1971 ausgeführt werden.                        schaftsgütern, die bereits der Verwendung\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 in der             oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1973                     Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung\nist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem                    der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-\n30. Juni 1973 ausgeführt werden.                             genehmigung gestellt wird.\"\n(12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf    12. § 30 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsgüter, die der Unternehmer nach                                        ,,§ 30\ndem 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung                Vorübergehende Erhebung der Steuer für den\nvon Umsätzen verwendet, nicht mehr anzu-                Selbstverbrauch zum Ausschluß des Vorsteuer-\nwenden.                                                               abzugs bei Wirtschaftsgütern\n(13) Die Vorschrift des § 15 a in der Fas-                           des Anlagevermögens\nsung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist                   (1) Neben den in § l Abs. 1 bezeichneten\nauf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der                 Umsätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch\nUnternehmer nach dem 8. Mai 1973 erstmalig              der Umsatzsteuer.","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                         687\n(2) Sclbslvcrbrnuch liegt vor, wenn ein Un-          1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch\nternehmer c1 bnu l.zbd r<) körperliche Wirtschafts-          entnimmt und der Umsatz steuerpflichtig\ngüter, die nicht zu den geringwertigen Wirt-                  oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei ist,\nschall.sg Li Lern j rn Sinne des § 6 Abs. 2 des Ein-\n2. im Ausland liefert oder\nkommensteuc!rgcset.zcs qehören, im Inland der\nVerwendunq oder Nutzung als Anlagevermö-                3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt.\nqcn zuführ!. Satz 1 ist für nachträgliche An-\nschuffungs- oder l lersLelhrngskosten bei Wirt-          Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen-\nschaflsgüLcrn der in Sulz l bezeichneten Art             dung des für den Selbstverbrauch maßgeblichen\nsjnngemäß unzu wenden. Die Sätze 1 und 2 gel-            Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nach\nlen auch für entsprechende Wirtschaftsgüter,             § 10, höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4\ndie• nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.            Sätze 1 und 2 für den Selbstverbrauch anzu-\nsetzen war. Werden die Steuersätze auf Grund\n(3) Die Steuerpflicht Lrilt nicht ein, wenn           einer Rechtsverordnung nach Absatz 9 gesenkt,\nist in den steuerpflichtigen Fällen des Satzes 1\n1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4\nNr. 1 der Steuersatz maßgeblich, der im Zeit-\nNr. 4 bezeichneten Arl handelt,\npunkt der Lieferung oder Entnahme zum Eigen-\n2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch              verbrauch gilt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3\neinen nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuer-             tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage\nfreien Umsatz erworben hat,                          nach § 10 der Teilwert, der in dem Zeitpunkt\n3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur                gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des\nAusführung von Umsätzen verwendet, die               Satzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer\nnach § 15 Abs. 2 zum Ausschluß vom Vor-              bei einem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2\nsteuerabzug führen, oder                             Satz 2 erhoben worden, so berechnet sich der\nKürzungsbetrag von dem Anteil, zu dem die\n4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder            nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel-\n§ 24 anzuwenden ist.                                 lungskosten in dem nach Satz 2 oder 4 maßgeb-\nLiegen für den Unternehmer die Voraussetzun-             lichen Wert enthalten sind. War im Jahr des\ngen des § 15 Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuer-        Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzuwenden,\npflicht insoweit nicht ein, als er zum Vor-              so mindert sich der Kürzungsbetrag um den An-\nsteuerabzug nicht berechtigt ist.                        teil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr\nnicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen\n(4) Bemessungsgrundlage sind die nach e:in-           ist.\nkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittel-\nten tatsächlichen und nicht um empfangene Zu-            (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Vor-\nschüsse geminderten Anschaffungs- oder Her-              anmeldung und Entrichtung der Steuer sind\nstellungskosten, jedoch ohne die Steuer für den          § 16 Abs. 1 bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entspre-\nSelbstverbrauch. Bei Wirtschaftsgütern, für die          chend anzuwenden. Das Finanzamt kann ver-\ntatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungs-            langen, daß der Unternehmer die Steuererklä-\nkosten nicht vorliegen oder die in ein Be.triebs-        rung und die Voranmeldung für die Steuer\nvermögen ejngelegt werden, tritt an die Stelle           auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten der            Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1 ist mit\n1 eilwerl im Zeitpunkt der Zuführung zur Ver-            der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf-\nwendung oder Nutzung als Anlagevermögen.                 zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs-\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 treten an            grundlage und der Zeitpunkt des Selbstver-\ndie Stelle dE-)r Anschaffungs- oder Herstellungs-        brauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen\nkosten die nachträglichen Anschaffungs- oder             sein müssen.\nHerstellungskosten. In den Fällen des Absat-\nzes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs-             (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt\ngrundlage auszugehen, zu dem der Unterneh-               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.                   Bundesrates die in Absatz 5 bezeichneten\nSteuersätze gleichmäßig zu senken oder zu be-\n(5)  Die Steuer für den Selbstverbrauch be-           stimmen, daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzu-\nträgt elf vom Hunclert der Bemessungsgrund-              wenden sind, wenn Störungen des gesamtwirt-\nlage. Sie ermäßigt sich auf fünfundeinhalb vom           schaftlichen Gleichgewichts nicht mehr bestehen\nHundert für den Selbstverbrauch der in der               oder die gesamtwirtschaftliche Lage, insbeson-\nAnlage 1 bezeichneten Gegenstände.                       dere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti-\ngungsstandes und eines angemessenen Wirt-\n(6)  Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des         schaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung,\nVoranmeldungszeitraums, in dem der Unter-                daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind,\nnehmer den Seibstverbrauch ausgeführt hat.               darf nicht für den Selbstverbrauch getroffen\nwerden, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die\n(7)  Der Unternehmer kann die von ihm ge-             vom Unternehmer vor dem Tage bestellt wor-\nschuldete Steuer für clen Selbstverbrauch kür-           den sind, von dem ab diese Regelung Anwen-\nzen, wenn er das Wirtschaftsgut, das bei ihm             dung findet. Entsprechendes gilt für Wirt-\nnach dem 8. Mai 1973 der Steuer für den Selbst-          schaftsgüter, mit deren Herstellung der Unter-\nverbrauch unterlegen hat, vor dem 1. Mai 1975            nehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.","688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFür nachLrä~Jliche AnsclrnJfungs- oder Herstel-           b} bei Beförderungen von Schülern nach§ l Nr. 4\nlungskosten bei Wirtsch,tltsgütern, die bereits                Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4\nder Vc)rW<)ndunq oder Nutzung zugeführt wor-                   Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung\nden sind, qcltr.n die) S~ilzc 2 und 3 sinngemäß.\"              vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),\ngeändert durch Verordnung vom 16. Juni\n§ 2                                  1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),\nStillc!qunq des Au[komnwt1s aus der Steuer              verbraucht worden ist.\nfür den Selbstverbrauch\nAnträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen\n(1) Das Aufkommen aus der Steuer für den Selbst-\nkönnen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalb-\nverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes                   jahres für das zurückliegende Halbjahr (Abrech-\n(Mehrwertsteuer) vom 29. Mai :1967 (Bundesgesetz-              nungszeitraum) gestellt werden.\nblatt I S. 545) in der Fassun~J dieses Gesetzes wird\nd1s Konjunkturnusqleichsrückli:.19e auf Sonderkonten              (2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden\nbei der Deutschen Bundesbank angesammelt, und                  für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushalts-\nzwar für Bund und Li:inder uetrennt, entsprechend              plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für\ndem jeweils gellenden Anteilsverhältnis gemäß § 1\ndie Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begün-\ndes Gesetzes über den Fincmz1msgleich zwischen\nstigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas\nBund und Ländern.                                              und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vor-\n(2) Werden die nach Absatz l angesammelten Mit-             angegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für\ntel in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung            je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen\nder den Ländern zustehenden Mittel auf die einzel-             1. des Absatzes 1 für Gasöl 49,65 Deutsche Mark,\nnen Länder entsprechend den Anteilen, wie sie sich\nzum Zeitpunkt der Inanspruchnahme unter Berück-                2. des Absatzes 1 für      Flüssiggas und Erdgas\nsichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den                  61,25 Deutsche Mark\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern errech-\nangesetzt.\nnen.\n§ 3                                (3) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne\ndes Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen\n/\\ ufhebunq von l)urchfühnmgsvorschriften\nim Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf\nIn der Dritten Verordnung zur Durchführung des              denen die Mehrzahl der Beförderungen eine\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 28. De-              Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1377), geändert\ndurch die Verordnung zur Änderung der Dritten                      (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nVerordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-                  verordnung das Nähere über\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 6. Juli 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1022), werden die tJberschrift vor § 1 a        l. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-\nund § 1 a qestrichen.                                              satzes 1,\n2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung\nder Beihilfen sowie\nArtikel 7                          3. das Verfahren. Dabei kann sie den Antrag-\nstellern auferlegen, die Anträge längstens ein\nVerkehrsfinanzgesetz 1971\nJahr nach Entstehung des Anspruchs zu stel-\nDas Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar                   len, ausreichende Nachweise zu führen und\n1972 (Bundesgesetzbl. l S. 201) wird wie folgt ge-                 die Nachprüfung der betrieblichen Unter-\nändert:                                                            lagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundes-\nregierung kann anordnen, daß Betriebsbei-\n1. Artikel 2 <-:r:hi:ilt tolgende Fassung:                         hilfen zu versagen sind, wenn der Antrag-\nsteller die ihm nach dem vorstehenden Satz\n\"§ 1\nauferlegten Pflichten nicht erfüllt.\nEntlastung des öffentlichen Personennahverkehrs\nmit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer             Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann da-\nvon abhängig gemacht werden, daß diese einen\n(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird             Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrech-\neine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes             nungszeitraum übersteigen.\nGasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und ver-\nsteuertes Erdgas, das\n(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Be-\na) im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-           triebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der\nfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr               Gewährung an mit vier vom Hundert über dem\nnach den § § 42 und 43 des Personenbeförde-            Diskontsatz der Deutschen Bunde,sbank zu ver-\nrungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-               zinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich\ngesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das        oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so ent-\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom            steht für das auf die Antragstellung folgende\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder         Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.","Ni. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                          689\n§ 2                         Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze\nUlwr~Jcmgsregelung                 vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134),\nwird wie folgt geändert:\n( J) Für Gdsöl, das vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezo-            In Absatz 3 Nr. 1 wird der Betrag von „22,75 Deut-\ngen wurde und für das E~in Verbilligungsbetrag        sche Mark\" ersetzt durch „49,65 Deutsche Mark\".\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist,\nverbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65                                  § 2\nDeutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt\nUbergangsregelung\nnicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2\ndes Gesetzes zur .Anderung des Mineralölsteuer-          Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ngesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt-       setzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen\nweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz-          wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach\nblatt I S. 691) nachversteuert wurde.                 Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, wird nur\n(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem         ein Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für\nInkrafttreten dieses Gesetzes von einem Bei-          100 Kilogramm gewährt. Dies gilt nicht für das Gas-\nhilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein       öl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur\nVerbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses         Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des\nGesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilli-      Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni\ngungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und      1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691) nachversteuert wurde.\nErdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nDies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das\nArtikel 9\nnach Artikel l § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des                                     § 1\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom\nStraßenbaufinanzierungsgesetz\n26. Juni 1973 nachversteuerl: wurde.  11\nArtikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom\n2. Artikel 3 erhül 1. folgende Fassung:                  28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt ge-\n„Zweckbindung des Mehraufkommens              ändert durch das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom\nder Mineralölsteuer                 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie\nfolgt geändert:\nDas Mehraufkommen an Mineralölsteuer das\nsich infolge der .Anderung des § 2 Abs.       1 des   1. In Absatz 2 letzter Satz wird der Betrag von\n,,4,70 Deutsche Mark\" ersetzt durch „8,30 Deut-\nMineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 die-\nses GesetzE)S ergibt, ist in Höhe von einem Vier-         sche Mark\".\ntel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des      2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nStraßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung\n,, (4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann\ndes Gesetzes über die Umstellung der Abgaben\ndavon abhängig gemacht werden, daß diese\nauf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-\neinen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Ab-\ngesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens                                           11\nrechnungszeitraum übersteigen.\nzu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übri-\ngen, soweit es ---- mit Ausnahme der Betriebs-\nbeihilfen für Fahrzeuge der Deut.sehen Bundes-                                    § 2\nbahn und der Deutschen Bundespost - einen An-                             Ubergangsregelung\nteil von 43,65 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm\nGasöl und 61,25 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm          Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nFlüssiggas oder Erdgas der nach Artikel 2 § 1         setzes von einem Beihilfeberechtigten nach der\nAbs. l zu leistenden Betriebsbeihilfen und einen      Gasöl-Betriebsbeihilf e-VO-Werkf ernverkehr       vom\nAnteil von 20,90 Deut.sehe Mark je 100 Kilo-          20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fas-\ngramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienen-       sung der .Anderungsverordnung vom 18. Dezember\ngebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personen-        1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2505) bezogen wurde und\nnahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach        für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten\n§ 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierung,s-       dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem\ngesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I         Verbilligungssatz von 4,70 Deutsche Mark für 100\nS. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestim-     Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach\nmungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-             Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des\ngesetzes zu verwenden.\"                               Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 691) nach versteuert wurde.\nArtikel 8\n§ 1                                                  Artikel 10\nVerkehrsfinanzgesetz 1955                             Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz\nAbschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgeset-         In § 10 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-\nzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166),   des zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des       Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz","690                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n- GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom             begünstigte Arbeiten bestimmt ist, unterliegt nicht\n13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501) wird folgen-     der Nachsteuer nach Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur\nder Absatz 3 eingefügt:                                   Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des\n,,(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben         Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können           1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691).\ndie Länder bis zu 10 vom Hundert ihres Anteils               (2) Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Geset-\nnach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das        zes von einem Begünstigten bezogen wurde und für\nProgramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.\"               das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Ver-\nbilligungssatz von 36, 15 Deutsche Mark für 100 1\nArtikel 11                        Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilli-\ngungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nGasöl-Verwendungsgesetz -      Landwirtschaft       setzes bezogenes Gasöl entsprechend.\n§ 1\nArtikel 12\nÄnderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -\nLandwirtschaft                                          Berlin-Klausel\nDas Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nvom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzuletzt geändert durch das Verkehrsfinanzgesetz           zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\n1971 vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201),     im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nwird wie folgt geändert:                                  des Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-\nIn § 3 wird die Angabe „36,15 Deutsche Mark\" er-          lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsetzt durch „41,15 Deutsche Mark\".\n§ 2                                                  Artikel 13\nUbergangsregelung                                           Inkrafttreten\n(1) Gasöl, das sich im Besitz von nach dem Gasöl-        Die Artikel 1 bis 6 und der Artikel 12 treten am\nVerwendungsgesetz - Landwirtschaft Begünstigten           Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, die\nbefindet und das für nach dem genannten Gesetz            Artikel 7 bis 11 am 1. Juli 1973 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}