{"id":"bgbl1-1973-51-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":51,"date":"1973-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst","law_date":"1973-06-25T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                            A. usgegeben zu Bonn am 28. Juni 1973                                                                                            1 Nr. 51\nTü~J                                                             Inhall                                                                                         Seite\n25. 6. 7:1    DriUes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst                                                                                 669\n55-2, so-1, 20:m--2, 2032-1\n26. fi. 73   Sieueränderungsgesetz 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            G76\n61H, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 611-1-11, 611-10, 910-7, 912-2, 912-3, 910-6, 612-14-10\n26. b. 7:l    Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     691\nti12-14, 612-7\n18. b. 73    !\\chlzehnle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen\nund Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    693\n2121-;,0-1-6\n14. 6. 73     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Vorschaltgesetz für ein Nieder-\nsöchsischcs Gcsc1mthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    695\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28, Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           696\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                697\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nVom 25. Juni 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           c) die Bezeichnung „Ersatzdienstgruppe\" und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          die Bezeichnung „Dienstgruppe\" durch die\nBezeichnung „Zivildienstgruppe\",\nArtikel 1                                                   d) die Bezeichnung „Ersatzdienstausnahme\"\nÄnderung des Gesetzes                                                        durch die Bezeichnung                                        „Zivildienstaus-\nüber den zivilen Ersatzdienst                                                   nahme\",\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der                                        e) die Bezeichnung „Ersatzdienstzeit\" durch die\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965                                                    Bezeichnung „Zivildienstzeit\",\n(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das                                    f) die Bezeichnung „Ersatzdienstüberwachung\"\nGesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts                                                 durch die Bezeichnung „Zivildienstüber-\nvom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481),                                                wachung\",\nwird wie fo]gt geändert:\ng) die Bezeichnung „Ersatzdienstbeschädigung\"\nl. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:                                                     durch die Bezeichnung „Zivildienstbeschädi-\n„Gesetz über den Zivildienst                                                 gung\",\nder Kriegsdienstverweigerer                                            h) die Bezeichnung „Ersatzdienstverhältnis\"\n(Zjvildienstgesetz -- ZDG -) \".                                                durch die Bezeichnung „Zivildienstverhält-\n2. Es werden ersetzt                                                                           nis\",\na) die Bezeichnungen „ziviler Ersatzdienst\" und                                      i) die Bezeichnung „Bundesverwaltungsamt\"\n,,Ersatzdienst\" durch die Bezeichnung „Zivil-                                        durch die Bezeichnung „Bundesamt\",\ndienst\",                                                                         j) die Bezeichnung „Präsident des Bundesver-\nb) die Bezeichnung „Ersatzdienstleistende\" durch                                           waltungsamtes\" durch die Bezeichnung „Di-\ndie Bezeichnung „Zivildienstleistende\",                                              rektor des Bundesamtes\".","670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. § 1 Nlüilt fol~Jende Fassung:                                 (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom\n,,§ 1\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nnach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Ge-\nAufgilbcn des Zivildienstes                   schäftsordnung einberufen und geleitet.\"\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegs-\ndienstverweigerer Aufgaben, die dem Allge-\nmeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Be-              6. § 3 erhält folgende Fassung:\nreich.\"                                                                             ,,§ 3\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  Dienststellen\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                 Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst\nsung:                                                 in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle\n,,(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts           oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen).\nanderes bestimmt, in bundeseigener Verwal-            Sie können bei dringendem Bedarf auch in der\ntung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstän-           Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt wer-\ndige Bundesoberbehörde unter der Bezeich-             den.\"\nnung „Bundesamt für den Zivildienst\" (Bun-\ndesamt) errichtet, die dem Bundesminister für     7. § 4 erhält folgende Fassung:\nArbeit und Sozialordnung untersteht.\n,,§ 4\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung\nwird im Bundesministerium für Arbeit und                    Anerkennung von Beschäftigungsstellen\nSozialordnung ein Bundesbeauftragter für                 (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren\nden Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt.         Antrag anerkannt werden, wenn\nDer Bundesbeauftragte führt die dem Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung auf             1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung,\ndem Gebiet des Zivildienstes obliegenden                  Leitung und Betreuung der Dienstleistenden\nVerwaltungsaufgaben durch, soweit dieser                  dem Wesen des Zivildienstes entsprechen,\nnichts anderes bestimmt.\"                                 und\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bun-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung\n5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                       und des Bundesamtes Einblick in die Gesamt-\ntätigkeit der Dienstleistenden und deren ein-\n,,§ 2 a\nzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bun-\nBeirat für den Zivildienst                       desrechnungshof bei der Rechnungsprüfung\n(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und                   verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt\nSozialordnung wird ein Beirat für den Zivil-                   zu unterstützen.\ndienst gebildet. Der Beirat hat den Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung in Fragen                Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden\ndes Zivildienstes einschließlich der Frage,                werden.\nwelche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen                    (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen\n(Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Be-             oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1\nreichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.               genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen\n(2) Der Beirat besteht aus                              hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus\n1. sechs Vertretern von Organisationen, die                anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,\nsich mit der Vertretung der Interessen der             insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder\nKriegsdienstverweigerer und der Zivildienst-           nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wor-\nleistenden (Dienstleistenden) befassen; drei           den ist.\"\ndieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,\n2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter          8. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.\nBeschäftigungsstellen,\n3. je einem Vertreter der evangelischen und der\n9. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nkatholischen Kirche,\n,,§ 5 a\n4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und\nder Arbeitgeberverbände,                                     Dbertragung von Verwaltungsaufgaben\n5. zwei Vertretern der Länder.                                (1) Die Dienststellen können mit der Wahr-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-           nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt\nordnung beruft die Mitglieder des Beirates in              werden. Werden Stellen der Länder beauftragt,\nder Regel für die Dauer von vier Jahren. Die               so handeln diese im Auftrag des Bundes.\nin Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu                   (2) Verbände, denen Dienststellen angehören,\nVorschläge machen. Die Dienstleistenden (Ab-               können mit ihrem Einverständnis mit der Wahr-\nsatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit          nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt\nzu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persön-            werden; die Verwaltungskosten können in an-\nlicher Stellvertreter berufen.                             gemessenem Umfang erstattet werden.\"","Nr. 51 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                           671\n10. § 6 erhält fol~iendc~ Fassung:                                 (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein\nanerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit\n,,§ 6\nder Folge der Nichtheranziehung zum Zivil-\nKostenbeitrag                          dienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivil-\n(1) Die    Beschäftigungsstellen entrichten für          schutz oder Katastrophenschutz verpflichtet\ndie Dienstleistungen einen Kostenbeitrag in                 hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten\nHöhe des durchschnittlichen Aufwandes für die               Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für\nden Dienstlcistenden zu gewährenden Geld- und               die Dauer. seiner Mitwirkung nicht zum Zivil-\nSachbezüge sowie für deren Ausrüstung und                   dienst herangezogen wird und von den in § 23\nUnterbringung. Sie tragen die ihnen aus der                 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit i,st.\"\nBeschctfti ~Jlmg der Di enstlei stenden entstehenden\nVerwaltungskosten.                                      15. In § 14 a Abs. 3 werden die Worte „Satz 3\"\ndurch die Worte „Satz 3 bis 5\" ersetzt.\n(2) Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,\nwenn                                                    16. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. dies im IIinblick auf die Eigenart der Beschäf-          a) In Absa,tz 1 Satz 2 werden die Worte „Satz 3\"\ntigungsslelle oder die von den Dienstleisten-               durch die Worte „Satz 3 bis 5\" ersetzt.\nden zu verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt\nerscheint und                                           b) In Absatz 3 wird die Zahl „4\" durch die Zahl\n,, 3\" ersetzt.\n2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für\nUnterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung\nsorgt.\"                                             17. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n11. In § 9 Abs. 2 werden nach der Klammer ein                       ,,Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-\nKomma und die Worte „zuletzt geändert durch                     berufungsanordnungen des Bundesministers\ndas Gesetz zur .Änderung der Strafprozeßord-                    für Arbeit und Sozialordnung zum Zivildienst\nnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes                        einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in\n(StPAG) vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetz-                    ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz\nblatt I S. l 067),\" eingefügt.                                  überführt werden.\"\nb) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-\n12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            sätze 2 und 3 eingefügt:\na) In Nummer 4 werden die Worte „in der Fas-                        ,, (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch\nsung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit\nS. 1233)\" gestrichen.                                      der vom Bundesminister der Verteidigung\nbestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis\nb) In Nummer 5 werden die Worte „vom 19. Juni\nnach diesem Gesetz umgewandelt werden,\n1950 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt ge-\nwenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer\nändert durch das Gesetz zur Änderung und\nanerkannt ist. Der Be,scheid bestimmt den\nErgänzung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-                Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und\nlung und Arbeitslosenversicherung vom\nZeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 1018)\"\nDienstpflichtige hat sich entsprechend dem\ngestrichen.\nUmwandlungsbescheid zur Aufnahme des\nZivildienstes zu melden.\n13. In § 13 Abs. 4 wird die Zahl „2\" durch die Zahl                     (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlan-\n,,4\" ersetzt.                                                   gen, zum Dienst an seinem Wohnort oder in\ndessen Nähe herangezogen zu werden. An-\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                                   regungen des Dienstpflichtigen, zu einer von\nihm gewählten Dienststelle einberufen zu\n,,§ 14\nwerden, kann entsprochen werden, wenn die\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                    dienstlichen Belange das zulassen.\"\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die              c) Die bisherigen Absätze 2 bi,s 4 werden Ab-\nsich mit Zustimmung der zuständigen Behörde                     sätze 4 bis 6.\nauf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Hel-\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden§ 19 a\nfer im Zivilschutz oder Kata,strophenschutz ver-\nAbs. 1 und 2. Dieser erhält die Uberschrift:\npflichtet haben, werden nkht zum Zivildienst\nherangezogen, solange sie im Zivilschutz oder                        ,,Verlegung des ständigen Aufenthaltes\".\nKatastrophenschutz mitwirken.\n18. § 22 erhält folgende Fa,ssung:\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-                                       ,,§ 22\ntet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den\nWegfall der Voraussetzungen für die Nicht-                                 Anrechnung anderen Dienstes\nheranziehung von anerkannten Kriegsdienstver-                  Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz-\nweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.                       schutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst","672                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l\nund Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den               2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind,\nZivildienst cmgerechnet. Dies gilt nicht für Zei-                angemessen eingeführt werden.\nten des eigenmächtigen Verlassens, des schuld-                  (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 ge-\nhaften Fernbleibens oder der Verweigerung des                nannten Lehrgänge können als Dienststellen\nDienstes. Zeiten der Verbüßung von Freiheits-                anerkannte Verwaltungen und Verbände, denen\nstrafen, disziplinarem Arrest oder Jugendarrest              Dienststellen angehören, mit ihrem Einverständ-\nsollen nicht angerechnet werden, wenn sie ins-               nis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-\ngesamt dreißig Tage überstiegen haben.\"                      der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des\nBundes. Die Kosten der Lehrgänge werden in\n19. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 erstattet. In den\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Zahl „14\"                 Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können Verbänden,\ndie Zahl „ 14 a\" eingefügt.                           denen Dienststellen angehören, die Kosten in\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein                angemessenem Umfang erstattet werden; der\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 ein-              Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngefügt:                                               kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.\n„5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer\nberuflichen Ausbildung sowie einen                                        § 25 b\nWechsel ihres Berufes, wenn sie für be-                        Staatsbürgerliche Rechte\nsondere Aufgaben im Zivildienst vorge-              Der Dienstleistende hat die gleichen staats-\nsehen sind (§ 24 Abs. l Satz 2).\"                bürgerlichen Rechte wie jeder andere Staats-\nc) In Absatz 4 werden die ·warte „Satz 3\" durch              bürger. Seine Rechte werden im Rahmen der\ndie Worte „Satz 3 bis 5\" und die Zahl „4\"             Erfordernisse des Zivildienstes durch seine ge-\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.                           setzlich begründeten Pflichten beschränkt.\"\nd) In Absatz 5 werden die Nummern 4 und 5                24. § 29 wird wie folgt geändert:\ndurch folgende neue Nummer 4 ersetzt:\n,,4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15,          a) Absatz 1 wird gestrichen.\n15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen           b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\nnicht zum Zivildienst herangezogen wer-\nden, solange sie für eine Einberufung        25. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anord-\nnicht in Betracht kommen.\"                       nungen\" die Worte „des Direktors des Bundes-\namtes,\" eingefügt.\n20. § 23 a wird wie folgt geändert:\n26. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:\nIn Satz 1 werden nach dem Wort „Einberufung\"\ndie Worte „oder einem Umwandlungsbescheid                                            ,,§ 30 a\nnach § 19 Abs. 2\" und nach dem Wort „Einberu-                            Pflichten des Vorgesetzten\nfungsbescheid\" die Wor1e „oder Umwandlungs-\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten\nbescheid\" eingefügt..\nDienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht\n2l. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf\ner nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter\n,, (3) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen-\nBeachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-\nmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fern-\nten erteilen. 11\nbleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu ver-\nrichten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom            27. § 31 wird wie folgt geändert:\nDienst oder der Verweigerung des Dienstes\nnachzudienen. Sie sollen die Zeiten nachdienen,              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nin denen sie während des Zivildienstes Frei-                                  ,,Dienstliche Unterkunft,\nheitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben,                              Gemeinschaftsverpflegung''.\nwenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage über-               b) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist\" die\nstiegen haben.\"                                                  Worte „auf dienstliche Anordnung\" einge-\nfügt und das Wort „Gemeinschaftsunter-\n22. In § 25 werden nach dem Wort „Dienstpflichti-\nkunft\" durch die Worte „dienstliche Unter-\ngen\" die Worte „oder für die Umwandlung nach\nkunft\" ersetzt.\n§ 19 Abs. 2\" eingefügt.\nc) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschafts-\n23. Nach § 25 w..erclen folgende §§ 25 a und 25 b                    unterkunft\" durch die Worte „dienstliche\nPingefügt:                                                       Unterkunft\" ersetzt.\n,,§ 25 a\nUnterrichtung und Einführung               28. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschafts-\nunterbringung\" durch die Worte „dienstliche\nder Dienstleistenden\nUnterbringung\" ersetzt.\n(1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres\nDienstes in Lehrgängen                                   29. § 35 wird wie folgt geändert:\n1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „finden\"\nsowie über ihre Rechte und Pflichten als                   ein Komma und die Worte „soweit dieses\nDienstleistende unterrichtet und                           Gesetz nichts anderes bestimmt,\" eingefügt.","Nr. ;i l Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                             673\nh)    l'-Ji1cli /\\l>sdl/. wird lolgen<kr neuer Absatz 2     33. § 51 a wird wie folgt geändert:\nPin~Jefügl.:\na) In den Absätzen 2 und 3 werden die V\\/ orte\n,, (2) Einern    Dienslleistenden kann nach                   „Abs. 4 und 7\" durch die Worte „Abs. 5\neiner Dienstz(!it von sechs Monaten der Sold                     und 8\" ersetzt.\nder Soldgruppe 2 gewährt. werden, wenn\nseine Eignung, ßefüb igung und Leistung dies                b) In Absatz 3 Nr. l wird die Zahl ,,4\" durch\nrechtfertiqen. Ein<'rn Dienslleistenden, der                     die Zahl „5\" ersetzt.\nSold nach Soldgruppe 2 erhält, kann nach\neiner Dienst.zeit von zwölf Monaten bei Eig-           34. § 54 wird wie folgt geändert:\nnung, Befähigung und Leistung der Sold der                  a) In Absatz 1 werden die Worte „von zwei\nSoldgruppe 3 ~Jewcihrt werden. Der Bundes-                        Wochen\" gestrichen.\nminister für Arbei 1: und Sozüilordnung erläßt\nim Einv<~rnchmen mit: dem Bundesminister                   b) In Absatz 2 -werden die Worte „die Frei-\ndes Innern und dem Bundesminister der                             heitsstrafe bis auf eine Woche ermäßigen\nFinanzen Verwaltungsvorschriften zur Durch--                     oder\" gestrichen.\nfübrung der Sätze 1 und 2.\"\n35. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „vom 3. Juli\nc)   Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Ab-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch\nsätze 3 bis 8; in dem neuen Absatz 5 werden\ndie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar\ndie Worte „Absatzes 3\" durch die Worte\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17),\" gestrichen.\n,, Absatzes 4\" ersetzt.\ncl) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz                   36. In § 73 werden hinter dem Wort „Einberufungs-\nangefügt:                                                   bescheid\" die Worte „oder den Umwandlungs-\n.,§ 51        Abs. :i findPI <!nlsprechende Anwen-          bescheid nach § 19 Abs. 2\" eingefügt.\ndung.\"\n37. § 74 wird wie folgt geändert:\n30. Nach § ]6 wird folgender § 3b a eingefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 36 a                                   ,, (1) Der Widerspruch gegen den Einberu-\nStaatsbürgerlicher Unterricht                        fungsbescheid hat keine aufschiebende Wir-\nDie Dienst.leistenden erhalten staatsbürger-                       kung, es sei denn, daß er unter gleichzeitiger\nlichen Unterricht. Dabei darf die Behandlung                           Vorlage eines Bescheides über die mit Zu-\npolitischer Fragen nicht auf die Darlegung einer                       stimmung der zuständigen Behörde auf min-\neinseitigen Meinung beschränkt werden. Das                             destens zehn Jahre eingegangene Verpflich-\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten,                        tung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz\ndaß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder                          oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der\nzuungunsten einer bestimmten politischen Rich-                         Widerspruch gegen den Umwandlungsbe-\ntung beeinflußt werden.\"                                               scheid nach § 19 Abs. 2 hat keine aufschie-\nbende Wirkung.\"\n31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „geän-                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\ndert. durch das Gesetz zur Anderung des Bundes-                        „Einberufungsbescheid\" ein Komma und die\nSeuchengesetzes vom 23. Januar 1963 (Bundes-                           Worte „den Umwandlungsbescheid nach § 19\ngesetzbl. I S. 57)\" durch die~ Worte „zuletzt ge-                      Abs. 2\" eingefügt.\nändert durch das Vierte Anpassungsgesetz -\nKOV vom 24. JuJi 1972 (Bundesgesetzbl. J                                                                 11\n38. In § 77 werden die Worte „Satz 2, 3 durch die\nS. 1284)\" ersetzt.                                                                    11\nWorte „und § 5 a. ersetzt.\n32. § 43 wird wie folgt geändert:                                39. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Muste-                    ,, 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maß-\nrungs- oder Einberufungsbescheides\" durch                          gabe, daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des\ndie Worte „Musterungsbescheides, eines Ein-                        Bundesministers der Verteidigung und der\nberufungsbescheides oder eines Umwand-                             von diesem bestimmten Stelle der Bundes-\nlungsbescheides nach § 19 Abs. 2\" ersetzt.                         minister für Arbeit und Sozialordnung und\ndie von diesem bestimmte Stelle treten,\nh) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Wort „oder\"\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort                      2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maß-\n„Einberufungsbescheid\" die Worte „oder der                         gabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundes-\nUmwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2\" ein-                         ministers der Verteidigung der Bundes-\ngefügt.                                                            minister für Arbeit und Sozialordnung tritt.\"\nc) In Absatz 1 Nr. 6 wird die• Zahl „ 15\" durch\n40. In § 79 Nr. 5 wird die Zahl „2\" durch die Zahl\ndie Zahlen „14a, 15, 15a\" ersetzt.\n,,4\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\n,,Zeitpunkt\" die Worte „oder nach der Um-              41. In § 81 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Abs. 4\nwandlung nach § 19 Abs. 2\" eingefügt.                       und 7\" durch die Worte „Abs. 5 und 8\" ersetzt.","674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n42. § B2 wird gestrichen. § 27 des Wehrpflicht-             .5. § 28 wird wie folgt geändert:\nges(-~tzes in der Fassung der Bekanntmachung                 a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nvom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277)\neingefügt:\nbleibt unheriihrt.\n,,2. durch Umwandlung des Wehrdienstver-\nhältnisses in ein Zivildienstverhältnis\nnach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,\".\nArtikel 2\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-                  6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 2277) wird wie folgt geändert:                    a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „heran-\n1. In§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 25 Satz 1 und § 48 Abs. 2                   gezogen\" die Worte „ oder nach § 19 Abs. 2\nNr. 2 werden die Worte „zivilen Ersatzdienst\"                      des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst\ndurch das Wort „Zivildienst\" ersetzt.                              überführt eingefügt.\nII\n2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigen-                 „9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen\nmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernblei-                         Behörde für den Dienst im Zivilschutz\nben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrich-                         oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der\nten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom                               Einberufung zur Verfügung stand und\nDienst oder der Verweigerung des Dienstes nach-                         ohne die Einberufung hierfür weiterhin\nzudienen. Wehrpflichtige sollen die Zeiten nach-                        verfügbar sein würde. 11\ndienen, in denen sie während des Wehrdienstes\nFreiheitsstrafen, disziplinaren Arrest oder Ju-\n7. § 33 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngendarrest verbüßt haben, wenn diese Zeiten\ninsgesamt dreißig Tage überstiegen haben.\"                      ,,Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nscheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei\n3. § 13 a erhält folgende Fassung:                               denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nBescheides über die Unabkömmlichstellung oder\n,,§ 13 a\nüber die mit Zustimmung der zuständigen Be-\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                hörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene\n(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung             Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivil-\nder zuständigen Behörde auf mindestens zehn                   schutz oder Katastrophenschutz eingelegt und\nJahre zum Dienst als I-Ielf er im Zivilschutz oder            dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-\nKatastrophenschutz verpflichtet haben, werden                 ersatzamt geprüft ist.\"\nnicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie\n8. In § 50 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen. Die\nals Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nNummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6.\nschutz mitwirken. Der Bundesminister des Innern\noder der nach § 15 des Gesetzes über die Erwei-\nterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776) zuständige Bun-                                    Artikel 3\ndesminister und der Bundesminister der Vertei-                       Änderung des Bundesbeamtengesetzes\ndigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\neine solche Freistellung möglich ist, unter ange-\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nmessener Berücksichtigung des Personalbedarfs\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz\nder Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Kata-\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom\nstrophenschutzes.        Dabei     kann  auch    nach\n28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird wie\nJahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbil-\nfolgt geändert:\ndungsstand unterschieden sowie die Zustimmung\ndes Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.                  In § 36 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende\nNummer 6 angefügt:\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\nder zuständigen Wehrersatzbehörde das Vor-                ,,6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,\".\nliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen\nfür die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen\nzum Wehrdienst anzuzeigen.\"                                                        Artikel 4\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n4. § 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nDie Besoldungsordnung B der Anlage I des Bun-\n,, (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13  a nicht zum    desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nWehrdienst herangezogen werden,           unterliegen    machung vom 5. August 1971 (Bunde,sgesetzbl. I\nfür die Dauer ihrer Mitwirkung im          Zivilschutz   S. 1281), zuletzt geändert durch das Erste Bundes-\noder Katastrophenschutz nicht der          Wehrüber-     besoldungserhöhungsgesetz vom 17. Oktober 1972\nwachung.\"                                                (Bundesgesetzbl. I S. 2001), wird wie folgt geändert:","Nr. 51  -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                        675\n1n cfor Besoldt11HJS(JrLIPIH! B '.3 wird die Amtsbezeich-     des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nnung „ Di rek lor de; Bundesc1nit.es für den Zivil-           Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das\ndienst\" und in d<!r 13esoldunus~Jruppe B 6 die Amts-          Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer-\nbezeichnung „Bundcsbc~dtlfl.rci~Jter für den Zivil-           den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\ndienst\" einqdliql.\nArtikel 8\nArtikel 5\nUbergangsvorschrift\nBereinigung anderer Vorschriften\nBis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivil-\nSoweit in anderen Vorschriften mit Bezug auf den\ndienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4\nZivildienst Bezeichnungen verwendet werden, die\nBuchstabe a wird das Zivildienstgesetz, soweit es\ndurch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre\nnach seinen Vorschriften von dem Bundesamt für\nStelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Ge-\nden Zivildienst auszuführen ist, vom Bundesverwal-\nsetzes.\ntungsamt ausgeführt. Die in diesem Gesetz vorge-\nsehenen Aufgaben des Direktors des Bundesamtes\nArtikel 6                            für den Zivildienst werden bis dahin von dem Prä-\nNeufassung des Gesetzes                       sidenten des Bundesverwaltungsamtes wahrgenom-\nüber den zivilen Ersatzdienst                   men. Die Aufgaben nach § 4 des Zivildienstgesetzes\nin der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 werden bis zum\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nInkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes\nwird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen Ersatz-\nin der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a\ndienst in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nFassung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu\nwahrgenommen.\nändern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nzu beseitigen.                                                                      Artikel 9\nInkrafttreten\nArtikel 7\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine\nEinschränkung von Grundrechten\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 2\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit             Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der              Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a jedoch am ersten Tag\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des              des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalen-\nGrundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1          dermonats.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Dietrich Genscher\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}