{"id":"bgbl1-1973-50-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":50,"date":"1973-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/50#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_50.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1973-06-20T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":22,"num_pages":27,"content":["Bundes~iesetzblatt, Jdhrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 20. Juni 1973\nAuf Grund                                                3. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\neingefügt:\ndes § 6 Abs. 1 und der §§ 28 und 29 des Straßenver-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  ,, (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),              Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972            Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer\n(Bundesgesetzbl. I S. 1001),                                   mindestens 16 Jahre alt sein.\"\nhinsichtlich des Artikels 1 Nr. 10 dieser Verordnung        4. In § 11 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte\nauch auf Grund der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitord-             ,,eines Monats\" durch die Worte „zwei Wochen\"\nnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447)             ersetzt.\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes sowie auf Grund\n5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „körper-\ndes § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäcke-           liche oder geistige\" gestrichen.\nreien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz\nvom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937),\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\nwird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet:                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende\nFassung:\nArtikel 1                                         ,,a) rechJskräftige Entscheidungen we-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                               gen einer Ordnungswidrigkeit nach\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960                                § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die                         nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrerge~\nVerordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I                                setzes oder nach § 20 Abs. 1 des\nS. 1209, 1906), wird wie folgt geändert:                                       Kraftf ahrsachverständigengesetzes,\nwenn gegen den Betroffenen eine\nl. In § 3 Abs. 2 Satz l werden die Worte „oder der                           Geldbuße von mehr als vierzig Deut-\nEntscheidung über die Entziehung der Fahr-                                sche Mark festgesetzt worden ist,\".\nerlaubnis\" 9estrichen.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem\n2. In § 5 Abs. 1 wird arn Ende folgender Satz an-                        Wort „führen\" ein Beistrich einzufügen.\ngefügt:                                                          cc) In Nummer 1 Buchstabe i ist nach dem\n,,Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Ver-                   Wort „machen\" ein Beistrich einzufügen.\nbrennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in                 dd) In Nummer 1 Buchstabe 1 wird der\nihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen,                         Strichpunkt durch einen Beistrich er-\ndie durch Elektromotor angetrieben werden.\"                          setzt.","Nr. :\"iO   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                                     639\nl~(')  In Nun111H!J I werden folgende Buchsta-                   11) In Nummer 2 erhält Buchstabe 1 folgende\nbPn m, n und o eingefügt:                                        Fassung:\n„ 111) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach                       ,,1) Beschlüsse über die vorzeitige Auf-\nvorangegangener        Versagung  oder                           hebung einer Sperre für die Ertei-\nEntziehung,                                                      lung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n\n11\nn)   die Erteilung der Fahrlehrerlaub-                                Abs. 7 des Strafgesetzbuches,    •\nnis nach vorangegangener Ver-\nsagung oder Rücknahme oder nach                 mm) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe\nvorangegangenem Widerruf,                                 m eingefügt:\no)   die Erlaubnis, von einem ausländi-                        „m) rechtskräftige Beschlüsse,            durch\nschen Fahrausweis wieder Gebrauch                               welche die Wiederaufnahme eines\nzu machen, nachdem die Aberken-                                 Verfahrens angeordnet wird, das\nnung nach § 11 Abs. 2 der Verord-                               durch eine im Verkehrszentralregi-\nnung über internationalen Kraftfahr-                            ster eingetragene       rechtskräftige\nzeugverkehr ausgesprochen war;\".                                 Bußgeldentscheidung oder durch ein\nim Verkehrszentralregister eingetra-\nff) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende                                     genes rechtskräftiges Urteil abge-\nFassung:                                                                schlossen worden ist,\".\n,. a) rechtskräJli~Je    Entscheidungen we-\ngen einer Ordnungswidrigkeit nach            b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes,\n,, (2) Es werden nicht erfaßt:\nnach § ]6 Abs. 1 des Fahrlehrerge-\nsetzes oder nach § 20 Abs. 1 des                  1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nKraftf ahrsachverständigengesetzes,                     stabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entschei-\nwenn gegen den Betroffenen eine                         dungen       wegen      Ordnungswidrigkeiten\nGeldbuße von mehr als vierzig Deut-                     nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,\nsche Mark festgesetzt worden ist,\".\n2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nqg) ln Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort                             stabe d Verurteilungen wegen Straftaten\n„Bußgeldentscheidungen\"            durch   das                  nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25\nWort. ,, Entscheidungen\" ersetzt.                               Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und\n§ 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in\nhh) Nummer 2 Buchstaben c und d erhalten                              Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni\nfolgende Fassung:                                               1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt ge-\n,,c) rechtskräftige       Verurteilungen we-                    ändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969\ngen Straftaten nach den §§ 21 und                       (Bundesgesetzbl. I S. 937).\"\n22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6\ndes      Pflichtversicherungsgesetzes        c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund § 9 des Gesetzes über die Haft-\npflichtversicherung für ausländische\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-         7. § 13 a erhält folgende Fassung:\nanhänger sowie strafgerichtliche\nEntscheidungen, durch die in diesen                                       ,,§ 13 a\nFällen von Strafe abgesehen worden\nist,                                                            Tilgung der Eintragungen\nim Verkehrszentralregister\nd) rechtskräftige      Verurteilungen we-\n(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregi~\ngen anderer Straftaten, wenn sie im\nZusammenhang mit der Teilnahme               ster sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu\ndm Straßenverkehr begangen wor-\ntilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit\nden sind, sowie strafgerichtliche            der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer\nEntscheidungen, durch die in diesen          untersagt oder das Recht, von einem ausländi-\nFällen von Strafe abgesehen worden           schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für\nist,\".                                       immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt\nmit dem Tag des ersten Urteils und bei Straf-\nii) In Nummer 2 wird der Buchstabe e ge-                  befehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch\nstrichen; die Buchstaben f bis k werden              den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend,\nBuchstaben e bis i.                                  wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche\nJugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des\nkk) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe k                 Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt\neingefügt:                                           wird oder eine Entscheidung im Wiederauf-\n„k) Beschlüsse über die Beseitigung des              nahmeverfahren ergeht, die eine registerpflich-\nStrafmakels nach § 97 des Jugend-            tige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder\ngerichtsgesetzes und deren Wider-            verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidun-\nruf,\".                                       gen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-","640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ngen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechts-                ordnet oder wenn die Entscheidung im Wie-\nkraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden                deraufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,\nEntscheidung.                                                102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,\n(2) Die Frist beträgt\n2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregi-\nl. zwei Jahre                                                ster nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til-\na) bei Entscheidungen      wegen   einer Ord-            gung durch die nach Landesrecht zuständige\nnungswidrigkeit,                                     Behörde angeordnet wird; die Anordnung\nb) wenn auf Erziehungsmaßregeln            oder          darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung\nZuchtmittel erkannt worden ist,                      ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und\nöffentliche    Interessen   nicht    gefährdet\nc) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr                 werden,\nals einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Ju-\ngendgerichtsgesetzes zur Bewährung aus-          3. Eintragungen über eine ~chuldfeststellung\ngesetzt oder bei einer solchen Strafe nach           nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn\n§ 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Ent-             der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des\nlassung zur Bewährung angeordnet wor-                Jugendgerichtsge,setzes getilgt oder nach § 31\nden ist,                                             Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in\neine Entscheidung einbezogen worden ist, die\n2. fünf Jahre                                                in das Erziehungsregister einzutragen ist.\na) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe\nvon nicht mehr als drei Monaten oder auf            (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4\nJugendstrafe erkannt worden ist,                 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von\nb) wenn von Strafe abgesehen worden ist,             einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu\nc) wenn die Untersagung der Erteilung einer          machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach\nFahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot       Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen\nnach § 37 des Strafgesetzbuches angeord-         worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen\nnet oder das Recht, von einem ausländi-          Entscheidung, durch welche die Erteilung der\nschen Fahrausweis Gebrauch zu machen,            Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das\nauf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn,      Recht, von einem ausländischen Fahrausweis\ndaß nach der im Zusammenhang hiermit             Gebrauch zu machen, für immer aberkannt wor-\nausgesprochenen Verurteilung eine Til-           den ist, hindert die Tilgung anderer Eintragun-\ngungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist,         gen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt\nworden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach\nd) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen,             Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die\nnach§ 3,                                         Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-\ne) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-         dung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach\nerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4        den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\ndes Straßenverkehrsgesetzes oder bei Ab-         nungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben\nerkennung des Rechts, von einem auslän-          worden ist.\ndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,\nnach § 11 Abs. 2 der Verordnung über in-            (6) Eintragungen von gerichtlichen Entschei-\nternationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn         dungen über die vorläufige Entziehung der\nder Betroffene im Zeitpunkt der beschwe-         Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei-\nrenden Entscheidung noch nicht. achtzehn         dungen der Verwaltungsbehörden sind zu\nJahre alt war,                                   tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben\nwerden. Wird die vorläufige Entziehung der\n3. zehn Jahre                                            Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Ein-\ntragung zusammen mit dem Vermerk über die\nin allen übrigen Fällen.\nrechtskräftige Entscheidung zu tilgen.\n(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Ent-\nscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen                  (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden\nvon Strafe abgesehen worden ist., hindern die            Entscheidung sind auch die Eintragungen von\nTilgung aller anderen gerichtlichen Entschei-            nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,\ndungen und verwaltungsbehördlichen Entschei-             die sich auf sie beziehen.\ndungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintra-\n(8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden\ngungen von Entscheidungen wegen Ordnungs-\naus dem Verkehrszentralregister entfernt oder\nwidrigkeiten hindern die Tilgung von Entschei-\ndarin unkenntlich gemacht.\"\ndungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.\n(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen        8. § 13 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwerden getilgt                                           a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn                     ,,4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-\nihre Tilgung im Bundeszentralregister ange-                    tragung im Bundeszentralregister die Til-","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                           641\n~Jun~J ,tn~Jeorclnet wird, soweit sie eine in          bb) Nach Satz         wird folgender Satz ein-\ndas Verkehrszentralregister einzutra-                        gefügt:\n11\ngende Entscheidung betreffen,       •\n„Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber\nb) Nummer 5 wird gestrichen; die Nummern G                              in den Fällen des Satzes 1 dem Kraft-\nund 7 werden Nummern 5 und 6.                                       fahrzeugführer vor Beginn der Fahrt\nSchaublätter in ausreichender Anzahl\n9. § 13  d Satz 3 erhält folgende Fassung:                                 auszuhändigen.  11\n,,Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundes-\namt kostenfrei ausgegeben.\"\n11. § 15 b erhält folgende Fassung:\n10. § 15 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                                 ,,§ 15 b\n,, (7)  Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der                       Entziehung der Fahrerlaubnis\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge                          durch die Verwaltungsbehörde\nmüssen ein persönliches Kontrollbuch nach\ndem Muster der Anlage zur Verordnung                        (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum\n(EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Ver-                 Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die\nordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar                 Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzie-\n1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-                 hen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen\nschaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder                körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-\nnach dem Muster der Anlage zu § 1 der Ver-               fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter\nordnung zur Durchführung der Verordnung                  erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder\n(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969                     anderer berauschender Mittel am Verkehr teil-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies           genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche\ngilt nicht für Kraftomnibusse im Linienver-              Vorschriften oder Strafgesetze erheblich ver-\nkehr und für Uberführungs- oder Probefahr-               stoßen hat.\nten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraft-\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der In-\nfahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand-               haber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines\nwerks, es sei denn, daß hierbei Personen\nKraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die\noder Güter befördert werden. Die Anweisun-               Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der\ngen in den Mustern für die Führung des per-               Entscheidung über die Entziehung der Fahr-\nsönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen.                erlaubnis je nach den Umständen die Beibrin-\nArtikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung             gung\n(EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6\nder Verordnung zur Durchführung der Ver-                 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses\nordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre-                     oder\nchend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer\n2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten\nnur anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeit-\nmedizinisch-psychologischen Untersuchungs-\nordnung oder dem Gesetz über die Arbeits-\nzeit in Bäckereien und Konditoreien unter-                    stelle oder\nliegen. Für die Deutsche Bundespost kann                 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten\nder Bundesminister für das Post- und Fern-                    Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nmeldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen,                     fahrzeugverkehr anordnen.\ndie von den Kontrollbüchern nach Satz 1 ab-\nweichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen               Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser\ndie in den Kontrollbüchern geforderten An-               Anordnungen treffen; sie kann die Begutach-\ngaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeit-                 tung auch auf einen Teilbereich der Eignung\nunterbrechungen und die Ruhezeiten in über-              beschränken, insbesondere darauf, ob der Inha-\nsichtlicher Form enthalten.      11\nber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         besitzt.\naa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                    (3) Nach der Entziehung ist der von einer\n„2. die Schicht und die Pausen jeweils          deutschen Behörde ausgestellte Führerschein\nbei Beginn und am Ende für jeden            unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die\nKraftfahrzeugführer und Beifahrer           Entziehung ausgesprochen hat; ausländische\nauf dem Schaublatt besonders ver-           Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Ab-\nmerkt werden; sind auf dem Schau-           erkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu\nblatt die Lenkzeiten von zwei oder          machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die\nmehreren Fahrern verzeichnet, muß           Entziehung oder die Aberkennung angefochten\nauf ihm vermerkt sein, welcher Teil         worden ist, die zuständige Behörde die aufschie-\nder Lenkzeit auf jeden der Fahrer           bende Wirkung der Anfechtung jedoch aus-\nentfällt. 11\ngeschlossen hat.\"","642                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n12. 9 1!'> c crlüi lt lolgende Fassung:                                     alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe\n,,§ 15 C\nüber alles nicht mehr als 1000 mm und\ndie Länge über alles nicht mehr als\nErtei I ung einer neuen Fahrerlaubnis                         1200 mm beträgt.     JI\n(l) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\nd) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wor1\nnach voran~Jegangener Entziehung gelten die                       ,,Arbeitsgeräte\" die Worte „mit einem zuläs-\nVorschriften für die Ersterteilung.\nsigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 l\"\n(2) Die V1c\\rwaltungsbehörde kann auf eine                     eingefügt.\nFahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine\nTclf:sachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-\ntigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2              15. § 22 a wird wie folgt geändert:\nSatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nten nicht nwhr besitzt. lJnterbleibt die Prüfung,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nso gilt § 10 Abs. l Satz l Halbsatz 1 auch für\naa) In Nummer 2 werden die Worte ,, (§ 37\nFührerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Ver-                          Abs. 1)\" durch die Worte ,,(§ 37 Abs. 1\nzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn                          Satz 2)\" ersetzt.\nseit der Entziehung oder der vorläufigen Entzie-\nhung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre                        bb) In Nummer 6 Buchstabe d wird am\nverstrichen sind.                                                       Schluß das Wort „und\" durch einen Bei-\n(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden,                           strich ersetzt.\nweil der Bewerber wiederholt gegen verkehrs-                      cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe e fol-\nrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-\ngender Buchstabe f eingefügt:\nstoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde\nunbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der                           ,,f) Verbindungseinrichtungen an An-\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die                                baugeräten, die an land- oder forst-\nBeibringtm~1 eines Gutachtens einer amtlich                                    wirtschaftlichen Zugmaschinen an-\nanerkannten medizinisch-psychologischen Un-                                    gebracht werden,\".\ntersuchungsstelle c:mzuordnen. Dies gilt auch,\ndd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer\nwenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen\n8 a eingefügt: ,,8 a Spurhalteleuchten\nworden war.        11\n(§ 51 Abs. 2 a),\".\n13. § 15 k Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             ee) In Nummer 15 werden nach den\n,, (2) § 15 b Abs. 3 gilt ent,sprechend . .,                         Worten ,, § 66 a Abs. 4\" das Komma und\ndie Worte ,,§ 67 Abs. 2 und 3\" gestri-\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                           chen.\na) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                          ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung:\n„4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem                         ,, 18. Glühlampen für bauartgenehmi-\nHubraum von nicht mehr als 50 cm 3) und                              gungspflichtige lichttechnische Ein-\nFahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die                            richtungen, soweit die Glühlampen\nhinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die                              nicht fester Bestandteil der Einrich-\nMerkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkur-                               tungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67\nbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als                               Abs. 7 dieser Verordnung, § 22\nAntriebsmaschine einen Verbrennungs-                                Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-\nmotor mit einem Hubraum von nicht                                    Ordnung),\".\nmehr als 50 cma und eine durch die Bau-\nart bestimmte Höchstgeschwindigkeit                      gg) Nummer 19 erhält folgende Fassung:\nvon nicht mehr als 40 km/h haben);\".                         „ 19. Warneinrichtungen mit einer Folge\nb) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b werden nach                                    von Klängen verschiedener Grund-\ndem Wort „Sitzkarren\" die Worte ,, (ein-                                  frequenz -- Einsatzhorn -- (§ 55\nachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur                               Abs. 3),\".\ngeeignet und bestimmt sind, dem Führer                        hh) Nummer 22 erhält folgende Fassung:\neiner einachsigen Zug- oder Arbeits-\nmaschine das Führen des Fahrzeugs von                             ,,22. Lichtmaschinen, elektrische Schein-\neinem Sitz aus zu ermöglichen)\" angefügt.                                 werfer und Schlußleuchten, rote\nRückstrahler und Peclalrückstrah-\nc:) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe o wird nach dem                                 ler für Fahrräder(§ 67),\".\nWort „entsprechend\" der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgender Buch-                       ii) Nummer 23 wird aufgehoben.\nstabe p angefügt:\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Einrich-\n,,p) einspurige einachsige Anhänger (Einrad-                tungen, die in den Geltungsbereich\" durch\nanhänger) hinter Personenkraftwagen,                  die Worte „Einrichtungen - ausgenommen\nwenn das zulässige Gesamtgewicht                      Glühlampen -, die in den Geltungsbereich\"\nnicht mehr als 150 kg, die Breite über                ersetzt.","Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                            643\nHi. In § :2:{ !\\bs. 2 Sc1 l ,1. fi crh~il t der zweite Halbsatz                 Unberücksichtigt bleiben Breitenüber-\nfolgende Filssun~J:                                                        schreitungen durch Reifen in der Berüh--\n„die Zc:ihl<'11 dürfpn nicht mehr als sechs Stellen                        rungszone mit der Fahrbahn, Schneeket-\nhc1ben.\"                                                                   ten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-\nleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außen-\nspiegel, elastische Schmutzfänger und\n17. § 29 Abs.        1  wi1d wit) lol~JI geänderl:\nherablaßbare Trittstufen. Gemessen wird\nd) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er-                              bei geschlossenen Türen und Fenstern\nsetzt.                                                                 und bei Geradeausstellung der Räder.\"\nb) Der letzte Hc1lbsut.z wird durch folgenden Satz                b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten\nersetzt:                                                           ,,Länge über alles\" die Worte ,,- ausgenom-\n11 Ausgenommen sind                                             men Außenspiegel - \" eingefügt.\n1. Fahrzeuge mit. rotem Kennzeichen (§ 28),                c)   In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5,5 m\"\n2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt                      durch die Angabe „6,7 m\" ersetzt.\nwerden, es sei denn, daß sie nach § 18                d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nAbs. 4 Sutz l amtliche Kennzeichen füh•-                    ,,vordere\" die Worte ,,--- bei hinterradge-\nren müssen,                                                lenkten Fahrzeugen die hintere -\" einge-\n:1. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bun-                         fügt.\ndesgrenzschutzes.\"\n20. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt.\n18. § '.30     erhüll   folgende FcissuniJ:\n,,§ 32b\n,,§ 30\nUnterfahrschutz\nBeschaffenhei f. der Fahrzeuge\n(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer\n(1)     Fahrzeuge müssen so gebaut und ausge-                 durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nrüstet sein, daß                                                 digkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der\n1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä-                  Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur\ndigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,                   letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt\nbehinderl oder belästigt,                                    und bei denen in unbeladenem Zustand ent-\n2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor                    weder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen\nVerletzungen möglichst geschützt sind und                    Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine\ndas Ausmaß und die Folgen von Verletzun-                     lichte Höhe von mehr als 700 mm über der\ngen möglichst gering bleiben.                                Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-\nschutz ausgerüstet sein.\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender\nBauweise hergestellt sein und in dieser erhalten                     (2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt be-\nwerden.                                                          schaffen sein:\n(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit                 1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß\nwichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht ab-                      bei unbeladenem Fahrzeug weniger als\ngenutzt oder beschädigt werden können, müssen                         700 mm vom Boden entfernt sein.\neinfach zu überprüfen und leicht auswechselbar                   2. Der Unterfahrschutz darf an der Befesti-\nsein.\"                                                                gungsstelle die Fahrzeugbreite nicht über-\nschreiten und an keiner Seite mehr als\n19. § 32 wird wie folgt geändert:                                          100 mm unterschreiten.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                       3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie\nmöglich am Fahrzeug angebracht sein; er\nII   1. Breite über alles                                         darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren\na) allgemein                           2,5 m,            Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein.\nb) bei land- oder forstwirt-                        4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht\nschaftlichen Arbeitsgeräten        3,0 m,            nach hinten umgebogen sein.\nc) bei auswechselbaren land-\n5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahr-\noder forstwirtschaftlichen An-\nzeuglängsträgern oder mit anderen an deren\nbaugeräten an Zugmaschinen\nStelle vorhandenen Baut.eilen verbunden\nund Sonderfahrzeugen so-\nsein.\nwie bei Geräten an Fahrzeu-\ngen für die Straßenunterhal-                     6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit\ntung                               3,0 m,            eines Stahlträgers besitzen, dessen Quer-\nschnitt ein Widerstandsmoment gegen Bie-\nd) bei Schneeräumgeräten\ngung von 20 cm 3 aufweist.\nausgenommen während der\nSchneeräumung -                     3,0 m,           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\ne) bei Anhängern hinter Kraft-                      1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nrädern                              1,0 m.       2. Arbeitsmaschinen,","644                                  Bundesges_etzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. Sattelzugmaschinen,                                         2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe\n4. zweirädrige     Anhänger, die zum Transport                      der zulässigen Gesamtgewichte der Sattel-\nvon Langmaterial bestimmt sind,                                  zugmaschine und des Sattelanhängers, ver-\nmindert um die jeweils höhere zulässige\n5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein                           Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder\neines Unterfahrschutzes mit dem Verwen-                          des Sattelanhängers, bei gleichen zulässi-\ndungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist./)                      gen Aufliegelasten um diesen Wert.\nErgibt sich danach ein höherer Wert als\n21. In § 33 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Beleuch-                   38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht\ntungseinrichtungen\" durch die Worte „licht-                    38 t.\"\ntechnische Einrichtungen\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n22. § 34 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Nummer 1 werden die Worte „Achs-\nlast der Einzelachse\" durch das Wort\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                         ,,Einzelachslast\" ersetzt.\nsung:\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Achs-\n,, (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die                    last der Doppelachse\" durch das Wort\nvon den Rädern einer Achse auf die Fahr-                          ,, Doppelachslast\" ersetzt.\nbahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist\ndie Gesamtlast aller Räder, deren Mittel-                   cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-\npunkte zwischen 2 weniger als 1 m vonein-                         gefügt:\nander entfernten, zum Mittellängsschnitt des                      ,,Das zulässige Gesamtgewicht dreirädri-\nFahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikal-                         ger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lasten-\nebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachs-                       beförderung darf höchstens 250 kg be-\nlast ist die Gesamtlast aller Räder, deren                         tragen.\"\nMittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und\nweniger als 2 m voneinander entfernten, zum             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nMittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwink-                 aa) In Satz 1 werden die Worte „bei Sattel-\nlig stehenden Vertikalebenen liegen (Dop-                          anhängern\" durch die Worte „bei Sattel-\npelachse).                                                         zugmaschinen und bei Sattelanhängern\"\nersetzt.\n(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast,\ndie unter Berücksichtigung der Werkstoff-                   bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbeanspruchung und nachstehender Vor-                               ,,Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bun-\nschriften nicht überschritten werden darf:                         deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der\n§ 34 Abs. 3   (Höchstwerte für Achslasten),                     Polizei und des Katastrophenschutzes\n§ 36          (Bereifung und Laufflächen),                      sowie für eisenbereifte Anhänger, die\n§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen\nnur für land- oder forstwirtschaftliche\nAnhängern).                                       Zwecke verwendet werden.\"\nDas zulässige Gesamtgewicht ist das Ge-                     cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-\nwicht, das unter Berücksichtigung der Werk-                        gefügt:\nstoffbeanspruchung und nachstehender Vor-                          ,,Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zu-\nschriften nicht überschritten werden darf:                         lässigen Achslasten und die zulässige\n§ 34 Abs. 3       (Höchstwerte für                              Aufliegelast an einem anderen Teil der\nAchslasten und Ge-                            rechten Fahrzeugseite (z.B. am Führer-\nsamtgewichte),                                haus) angeschrieben sein.\"\n§ 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmun-\ngen für Gleisketten-           23. § 34 a wird wie folgt geändert:\nfahrzeuge),\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus\n§ 34 a            (Anzahl der zulässigen                dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-\nPlätze in Kraftomni-                  zeugs und\" durch die Worte „aus dem Leer-\nhussen),                               gewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht\n§ 35              (Mindest-                             des Fahrzeugs sowie\" ersetzt.\nmotorleistung),\n§ 41 Abs. 10      (Auflaufbremsen),                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 41 Abs. 15      (Dauerbremse).                          ,, (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dür-\nfen im Rahmen des zulässigen Gesamt-\nDas danach zulässige Gesamtgewicht er-\ngewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis\nrechnet sich\nzum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt wer-\n1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen                  den. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr\nGesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs                  nach § 46 des Personenbeförderungsgeset-\nund des Anhängers,                                      zes.\"","Nr. 50 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                                645\n24. § ]5 a crhiilL Jol~Jcndc Fassung:                               (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\n,,§ 35 a                           von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar\nSitze, Sicherhcitsgurl.r!, Rückhaltesysteme           hinter der Windschutzscheibe befindlichen\nAußensitze jeweils mindestens ein Schultergurt\n(l) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers\nin Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-\nund sein Betä ligungsraum sowie die Einrichtun-\npunktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitge-\ngen zum Führen des Fahrzeugs müssen so ange-\nführt werden; dies gilt nicht, wenn die vorge-\nordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug -\nnannten Außensitze mit Rückhaltesystemen\nauch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Ver-\nausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung minde-\nwendung eines anderen Rückhaltesystems\nstens Dreipunktgurten entsprechen. In den in\nsicher geführt werden kann.\nSatz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Auf-\n(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befesti-            bau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte).\"\ngung müssen sicheren Halt bieten und allen im\nBetrieb auftretenden Beanspruchungen stand-            25. § 35 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hin-\nter denen sich weitere Sitze befinden und die                ,, (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausrei-\nnach hinten nicht durch eine Wand von anderen              chendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Wit-\nSitzen getrennt sind, müssen sich in normaler              terungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei\nFahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig ver-              Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah-\nriegeln; das gilt nicht für seitlich klappbare             men sichergestellt sein, daß sich neben dem\nSitze (z.B. im Gang von Kraftomnibussen). Die              Fahrzeugführer keine Personen aufhalten kön-\nEntriegelungseinrichtung muß von dem dahinter              nen. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reise-\nliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei ge-           verkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibus-\nöffneter Tür auch von außen einfach zu betäti-             verkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Perso-\ngen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen                nenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben\nsein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu           dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das\nerwarten sind.                                             Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen\nSitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal\"\n(3) Zugmaschinen          ausgenommen Elektro-          an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht\nkarren und einachsige Zugmaschinen - müssen                ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse\nmit einem fest angebrachten Sitz für mindestens            im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des\neinen Beifahrer ausgerüstet sein.                          Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer-\nden.\"\n(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-\ndert wird, müssen mit einem Sitz, einem Hand-\ngriff und beiderseits mit Fußstützen für den Bei-      26. § 35 g wird wie folgt geändert:\nfahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der\nMitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nfür das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und                     ,, (1) In Kraftomnibussen muß mindestens\ndurch Radverkleidungen oder gleich wirksame                      ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von\nEinrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße                    6 kg in betriebsbereitem Zustand mitgeführt\ndes Kindes nicht in die Speichen geraten kön-                    werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die\nnen.                                                             für die Brandklassen\n(5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in                    A: Brennbare feste        Stoffe  (flammen- und\nKraftomnibussen müssen der Anlage X entspre-                           glutbildend),\nchen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast-                   B: Brennbare       flüssige  Stoffe   (flammenbil-\nplätzen müssen die Sitze so angeordnet sein,                           dend),\ndaß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang\nC: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbil-\nfrei bleibt.\ndend),\n(6) Personenkraftwagen          sowie    Lastkraft-                 bei Oberleitungsomnibussen außerdem\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht                               für die Brandklasse\nvon nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtun-                   E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart\ngen (Verankerungen) zum Anbringen von min-                              elektrischer Spannung\ndestens je einem Schultergurt in Verbindung\namtlich zugelassen sind.\"\nmit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die\nunmittelbar hinter der Windschutz.scheibe be-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Handfeuer-\nfindlichen Außensitze versehen sein; das gilt                     löscher\" durch das Wort „Feuerlöscher\" er-\nnicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhalte-                     setzt.\nsysteme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den\nübrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nin Satz 1 genannten Fahrzeuge. mit offenem Auf-                    ,, (4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuer-\nbau genügen Verankerungen für Beckengurte                         löscher durch fachkundige Prüfer mindestens\n(Zweipunktgurte).                                                 einmal innerhalb von 12 Monaten auf Ge-","646                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nlnduchst~ihigkeit prüfen lt1ssen. Beim Prüfen,          8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhän-\nNachfüllen und bei Instandsetzung der                       gern für die Beförderung von Langholz.\nFeuerlöscher müssen die Leistungswerte und                 (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Er-\ntechnischen Merkmale, die dem jeweiligen                satzräder müssen Halterungen vorhanden sein,\nTyp zugrunde liegen, gewährleistet bleiben.             die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen\nAuf einem am Feuerlöscher befestigten                   betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten\nSchild müssen der Name des Prüfers und der              können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlie-\nTag der Prüfung angegeben sein.\"                        ren durch 2 voneinander unabhängige Sicherun-\nd)   Abs,ll:z ,S wird ~J(~strichen.                          gen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so\nbeschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam\nbleibt, wenn die andere - insbesondere durch\nn.   Ln § 35 h Abs. l Nr. 1 werden die Worte „sowie               Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler          aus-\nin Kraftomnibussen i rn innerstädtischen Linien-             fällt.\"\nverkehr\" qeslrichen.\n30. § 37 wird wie folgt geändert:\n28.  In § 36 Abs. 1 wird mich Satz 1 folgender Satz               a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\neingefügt:                                                          ,,Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be-\n.,Bei Verwendung von M +S-Reifen (Winter-                        festigter Straßen Gleitschutzvorrichtungen\nreifen) gilt die Ford€~rung hinsichtlich der Ge-                 verwendet werden, die so beschaffen und an-\nschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für                     gebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht be-\nM + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit                     schädigen können; die Verwendung kann\nunter der durch die Bauart bestimmten Höchst-                    durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf\nqeschwindigkeit des Fahrzeug,s liegt, jedoch                     Straßen mit bestimmten Decken und auf be-\n1. die für M -1-- S-Reif en zulässige Höchstge-\nstimmte Zeiten beschränkt werden.\"\nschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeug-                 b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fünf-\nführers sinnfällig angegeben ist,                            fache\" durch die \\!\\Torte „3- bis 4fache\" er-\n2. die für M + S-Reifen zulässige Höchst.ge-                     setzt.\nschwind igkt~il im Betrif~b nicht überschritten\nwird.\"                                               31. In § 38 a Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft-\nräder\" die Worte \"- ausgenommen Fahrräder\nmit Hilfsmotor, deren durch die Bauart be-\n'29. § 36   d erhii It folqende Fctssunq:\nstimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\n,,§ 36 a                           25 km/h beträgt - \" eingefügt.\nRadabdeckungen, Ersatzräder\n32. § 41 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren\nAnhängern müssen mit hinreichend wirkenden                   a) In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.\nAbdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder                   b) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\nRadeinbauten) versehen sein.\n,, (14) Die nachstehend genannten Kraftfahr-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                   zeuge und Anhänger müssen mit Unterleg-\nl.  Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-                keilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht                     mindestens\nmehr a1s 25 km/h,\n1. ein Unterlegkeil bei\n'.L  die Hinterräder von Sattelzugmaschinen,\na) Kraftfahrzeugen          c.msgenommen\nwenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird,                              Gleiskettenfahrzeuge --- mit einem zu-\ndessen Aufbau die Räder überdeckt und die                             lässigen Gesamtgewicht von mehr als\nAnbringung einer vollen Radabdeckung nicht\n4 t,\nzuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckun-\ngen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe                       b) zweiachsigen Anhängern - ausgenom-\nder Radoberkante reichen,                                             men Sattelanhänger - mit einem zu-\nlässigen Gesamtgewicht von mehr als\n3.  eisenbereifte Fahrzeuge,\n750 kg,\n4-.  Anhänger zur Beförderq_ng von Eisenbahn-\nwagen auf der Straße (Straßenroller),                        2. zwei Unterlegkeile bei\n.).  Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschrie-                       a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,\nbenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit                         b) Sattelanhängern,\nvon nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet                          c) einachsigen Anhängern mit einem zu-\nsind,                                                                 lässigen Gesamtgewicht von mehr als\n6.  land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,                         750 kg.\n7.   die     hinter    land-     oder  forstwirtschaft-           Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben\nlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi-                   und ausreichend wirksam sein. Sie müssen\nnen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2                     im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit\nNr. 6 Buchstabe b),                                           Halterungen angebracht sein, die ein Verlie-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                          647\nren und Klappern ausschließen. Haken oder               Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast\nKetten dürfen als Halterungen nicht ver-                geprüft sind - nicht mehr als 50 kg betragen.\nwendet werden.\"                                          Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen\nc) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-              werden, das vorn am Anhänger an gut sicht-\ngefügt:                                                 barer Stelle anzubringen ist.\"\n,, (17) Beim Mitführen von Anhängern mit      35. § 45 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nDruckluftbremsanlage müssen die Vorrats-\nbehälter des Anhängers auch während der             „Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt\nBetätigung der Betriebsbremsanlage nachge-          eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für\nfüllt werden können (Zweileitungsbrems-             Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be-\nanlage mit Steuerung durch Druckanstieg),            stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nwenn die durch die Bauart bestimmte                 mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfs-\nHöchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h be-          motor.\"\nträgt.\"\n36. § 49 a erhält folgende Fassung:\n33. § 43 wird wie folgt geändert:\n,,§ 49 a\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte\n,,20 km/h\" durch die Worte „25 km/h\" er-                      Lichttechnische Einrichtungen,\nsetzt.                                                            allgemeine Grundsätze\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-\n,, (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr        lässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen\nals einer Achse müssen vorn, Personenkraft-         angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun-\nwagen - ausgenommen solche, für die nach            gen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrah-\nder Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht        lende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen\nzulässig ist - auch hinten, eine ausreichend        müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht\nbemessene und leicht zugängliche Einrich-           sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttech-\ntung zum Befestigen einer Abschleppstange           nische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt\noder eines Abschleppseils haben.\"                   sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten\nc) Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fas-           eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttech-\nsung:                                               nischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so\nmüssen während der Dauer der Beeinträchti-\n„Abschleppstangen und Abschleppseile sind           gung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf\nausreichend erkennbar zu machen, z. B.              einem Leuchtenträger) angebrachte lichttech-\ndurch einen roten Lappen.\"                          nische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion\nübernehmen.\n34. § 44 wird wie folgt geändert:                              (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder ver-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:             senkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertig-\nkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.\n,,Stützeinrichtung und Stützlast\"\n(3) lichttechnische Einrichtungen müssen so\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    beschaffen und angebracht sein, daß sie sich\n,, (1) An Sattelanhängern muß eine Stützein-     gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als\nrichtung vorhanden sein oder angebracht             unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in\nwerden können. Wenn Sattelanhänger so               einem Gerät vereinigt sind.\nausgerüstet sind, daß die Verbindung der               (4) Sind lichttechnische Einrichtungen glei-\nKupplungsteile sowie der elektrischen und           cher Art paarweise angebracht, so müssen sie in\nder Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen            gleicher Höhe über der Fahrbahn und symme-\nkann, müssen die Anhänger eine Stützein-            trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs an-\nrichtung haben, die sich nach dem Ankup-            gebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen\npeln des Anhängers selbsttätig vom Boden            mit unsymmetrischer äußerer Form und bei\nabhebt.\"                                            Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleich-\nc) In Absatz 2 werden das Wort „Stützvorrich-           farbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme\ntung\" durch das Wort „Stützeinrichtung\"             der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzei-\nund die Worte „Deichsellast am Kuppel-              ger -- gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften\npunkt\" durch das Wort „Stützlast\" ersetzt.          über die Anbringungshöhe der lichttechnischen\nEinrichtungen über der Fahrbahn gelten für das\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-          unbeladene Fahrzeug.\nfügt:                                                  (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechni-\n,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Per-      schen Einrichtungen -          ausgenommen Park-\nsonenkraftwagen darf die Stützlast des zie-         leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger - dürfen\nhenden Fahrzeugs nicht weniger als 25 kg             nur zusammen mit den Schlußleuchten und der\nund - sofern nicht Anhängerkupplung und              Kennzeichenbeleuchtung          einschaltbar sein,","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nwenn sie nicht zur J\\bgabe von Leuchtzeichen              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(§ 16 Abs. 1 der Strnßenverkehrs-Ordnung) ver-\naa) In Satz 1 werden die Worte „gleichfar-\nwendet werden.                                                        big und gleichstark\" gestrichen.\n(G) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen             bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nnur die nach ihrnr Bauart dafür bestimmten                            „Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter\nGlühlampen verwendet werden.                                          denen ein einachsiger Anhänger mit-\n(7) Für vorgescbriebene oder für zulässig                         geführt wird, dürfen die Scheinwerfer\nerklärte Wmrnmslrichc, Warnschilder und der-                          statt an der Zugmaschine am Anhänger\ngleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern                             angebracht sein. Kraftfahrzeuge des\ndürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel                         Straßendienstes, die von den öffent-\nverwendet werden.                                                     lichen Verwaltungen oder in deren\nAuftrag verwendet werden und deren\n(8) Türsicherun~Jsleuchten für rotes Licht, die                   zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die\nbeim Offncn der Fahrzeugtüren nach rückwärts                          vorschriftsmäßig angebrachten Schein-\nleuchten, sind zuli:issig; für den gleichen Zweck                     werfer verdecken, dürfen mit 2 zusätz-\ndürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwen-                        lichen Scheinwerfern für Fern- und\ndet werden.                                                           Abblendlicht     oder    zusätzlich      mit\nScheinwerfern nach Absatz 4 aus-\n(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere\ngerüstet sein, die höher als 1000 mm\nFahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit\n(Absatz 3) über der Fahrbahn ange-\nKennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche drei-\nbracht sein dürfen; es darf jeweils nur\neckige Rückstrahler         für Anhänger nach § 53\nein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.\nAbs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für\nDie höher angebrachten Scheinwerfer\nKraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, - dürfen\ndürfen nur dann eingeschaltet werden,\nauf einem abnehmbaren Schild oder Gestell\nwenn die unteren Scheinwerfer verdeckt\n(Leuchtenträger) angebracht sein bei\nsind.\"\n1. Anhängern in land- oder forstwirtschaft-\nlichen Betrieben,                                  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Fahr-\n2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahn-                  zeuge des Straßendienstes der öffentlichen\nwagen auf der Straße (Straßenroller),                  Verwaltungen\" durch die Worte „Fahrzeuge\nde,s Straßendienste,s, die von den öffentlichen\n3. Anhängern zur Beförderung von Booten,\nVerwaltungen oder in deren Auftrag ver-\n4. Turmdrehkränen,                                           wendet werden,\" ersetzt.\n5. Förderbändern,\n6. Abschleppachsen,                                     d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-\ngefügt:\n7. abgeschleppten Fahrzeugen,\n8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Auf-                   ,, (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für\nbaus überführt werden,                                 Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkraft-\nräder mit einer durch die Bauart bestimmten\n9. fahrbaren Baubuden,\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n10. Wobnwagen und Packwagen im Gewerbe                        40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem\nnach Schaustellernrt im Sinne des § 18                 Scheinwerfer für Dauerabblendlicht aus-\nAbs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,                              gerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in\n11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßen-               einer Entfernung von 25 m vor dem Schein-\nunterhaltung.                                          werfer auf einer Ebene senkrecht zur\nFahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und\nDer Leucbtenträger muß rechtwinklig zur Fahr-\ndarüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die\nbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs\nNennleistung der Glühlampe im Scheinwer-\nangebracht sein; er darf nicht pendeln können.\nfer muß 15 W betragen.\"\n(10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbau-\ngeräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53       38. § 51 wird wie folgt geändert:\nAbs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchten-\nträger aus 2 oder -- in den Fällen des § 53               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nAbs. 5        aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese            ,, Begrenzungsleuchten,        Spur hal tel euch ten,\nEinheiten und die Halterungen an den Fahr-                    Parkleuchten\"\nzeugen so beschaffen sind, daß eine unsach-               b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „oder\ngemäße Anbringung nicht möglich ist. An                       schwachgelb\" gestrichen.\ndiesen Einheiten dürfen auch nach vorn wir-\nkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.\"               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a\neingefügt:\n,, (2a) An Anhängern darf am hinteren Ende\n37. § 50 wird wie folgt geände• rt:\nder beiden Längsseiten je eine nach vorn\na) In Absatz           werden die    Worte   „oder            wirkende Leuchte für weißes Licht (Spur-\nschwachgelbes\" gestrichen.                              halteleuchte) angebracht sein.\"","Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                            649\nd) In Absalz 3 wird mich Satz 1 folgender Satz 2                 bb) Die Nummern 3 und 4 werden Num-\neingefü~Jt: ,,Parkleuchten (Nummer 1) dürfen                        mern 2 und 3.\nabnehmbar sein, wenn dies in der Bauart-\ngenehmigung angegeben ist.\"                              h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-\ngefügt:\n39. § 52 wird wie folgt geändert:                                       ,, (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur\nBeleuchtung          von    Arbeitsgeräten  und\nu) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:                            Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen\n,,(1) Außer mit d<~n in§ 50 vorgeschriebe-                ausgerüstet sein\nnen Scheinwerfern zur Beleuchtung der                        1. Zugmaschinen für land- oder forstwirt-\nFdlubahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge                       schaftliche Zwecke,\nmit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder\n2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit\nhellnelbes Licht misgerüstet sein, Krafträder,\nauswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt\nauch mit Beiwagen, mit nur einem Nebel-                          sind,\nscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die\ndm Fc1hrzeug befindlichen Scheinwerfer für\n3. im Schaustellergewerbe verwendete Zug-\nAbblendlicht ,mgebrncht sein. Sind mehr-                         maschinen,\nspurige Kri.lftfohrzeuge mit Nebelscheinwer-                 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,\nfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand                  5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der ande-\nder Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von                     ren Einheiten und Einrichtungen des\nder breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses                       Katastrophenschutzes,\nentfernt ist, müssen die Nebelscheinwerfer                   6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die\nso ~Jeschallet sein, daß sie nur zusammen mit                    von den öffentlichen Verwaltungen oder\ndem Abblendlicht brennen können. Nebel-                          in deren Auftrag verwendet werden,\nschein werter müssen einstellbar und an                     7. Pannenhilfsfahrzeuge,\ndafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so\nbefestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsich-               8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-\ntigt verstellen können. Sie müssen so ein-                       schein als Unfallhilfswagen öffentlicher\nVerkehrsbetriebe anerkannt sind.\ngestellt sein, daß eine Blendung anderer\nVerkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.                    Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während\nDie Blendung gilt a]s behoben, wenn die                      der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet\nBeleuchtungsstärke in einer Entfernung von                   werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie\n25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer                   Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen\ndUf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in                    blenden.\"\nHöhe der Scheinwerfermitte und darüber bei\nNennspannung an den Klemmen der Schein-              40. § 53 wird wie folgt geändert:\nwerferlampe nicht mehr als 1 Lux beträgt.\nNebelscheinwerfer dürfen während der Zeit                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Nichlbenutzung abgedeckt sein.\"                          aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder                            gefügt:\nsch w achgelbem\" gestrichen.                                         „Bei Krafträdern braucht die Höhe über\nder Fahrbahn nur 250 mm zu betragen.\"\nc) In Absdlz 2 Salz 3 werden die Worte „oder\nschw achgelbes\" gestrichen.                                  bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort\n„Kraftomnibusse\"      durch   das  Wort\nd) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:                              ,, Kraftfahrzeuge\" ersetzt.\n„Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet                   cc) Der letzte Satz wird gestrichen.\nsein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch\nnach Abziehen des Sehalterschlüssels bren-               b) In Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz werden\nnen können.\"                                                 die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-\nstes der öffentlichen Verwaltungen\" durch\ne) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.                  die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-\nf) In Absatz 3 wird das Wort „zwei\" durch das                   stes, die von den öffentlichen Verwaltungen\nWort „mehreren\" ersetzt.                                     oder in deren Auftrag verwendet werden,\"\nersetzt.\ng) Absatz 4 wird wif~ folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\naa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-                    nach dem Wort „Anhänger\" die Worte „hin-\ngende Nummer 1 ersetzt:                                ter Krafträdern\" eingefügt.\n,, 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unter-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhaltung oder Reinigung von Straßen\noder von Anlagen im Straßenraum                 aa) Satz 2 wird gestrichen.\noder die der Müllabfuhr dienen und              bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-\ndurch einen weiß-roten Anstrich                        gefügt:\noder durch weiß-rot-weiße Warn-                          „Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs\nfdhnen qekennzeichnet sind,\".                          eine solche Anbringung der Rückstrah-","cJ m AtJsatz        4  erhalt ct1e Nummer   .:S ro1gencte\nüber der      Fahrbahn  angebrncht sein\nmüssen.\"                                       Fassung:\ncc) Nach Sc.llz G wird folgender Satz 7 ein-           „3. an Anhängern\ngefü~Jt:                                               paarweise angebrachte Blinkleuchten an\n„Pahrriider mit Hilfsn10tor dürfen mit                  der Rückseite. Beim Mitführen von 2 An-\nPedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) aus-                  hängern genügen Blinkleuchten am letz-\nten Anhänger, wenn die Anhänger hinter\n~Jerüslet sein.\"\neiner Zugmaschine mit einer durch die\ne) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „die                        Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nSchlußleuchten\" durch die Worte „die                          keit von nicht mehr als 25 km/h mit-\nSchlußleuchten, die Bremsleuchten\" ersetzt.                    geführt werden oder wenn sie für eine\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nals 25 km/h in der durch § 58 vor-\naa) Die Worte „Absatz 4 Satz 3\" werden                         geschriebenen Weise gekennzeichnet\ndurch die Worte „Absatz 4 Satz 2\" er-                   sind.\"\nsetzt.\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nbb) Die Worte „Absatz 4 Satz l, 2 und 7\"\nwerden durch die Worte „Absatz 4                  ,, (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht er-\nSatz 1 und 8\" ersetzt.                         forderlich an\n1. einachsigen Zugmaschinen,\ng) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-\n2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\ngefügt:\n3. offenen Krankenfahrstühlen,\n,, (8) Mit    Abschleppwagen abgeschleppte\nbetriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß-              4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern                 mit\nleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und                     Hilfsmotor\nFahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Be-                5. folgenden Arten von Anhängern:\nleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem\na) eisenbereiften Anhängern, die nur für\nLeuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht\nland- oder forstwirtschaftliche Zwecke\nsein; sie müssen vom Abschleppwagen aus\nverwendet werden,\nbetätigt werden können.\"\nb) angehängten land- oder forstwirt-\nschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie\n41. Nach § 53 b wird folgender neuer § 53 c ein-\ngefügt:                                                                die Blinkleuchten des ziehenden Fahr-\nzeugs nicht verdecken,\n,,§ 53 C\nc) einachsigen Anhängern hinter Kraft-\nTarnleuchten                                    rädern,\n(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-                      d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-\ngrenzschutzes, der Polizei und des Katastro-                           stabe b).\"\nphenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum\nTarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarn-\nscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands-         43. § 55 wird wie folgt geändert:\nleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.          a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1\n(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar             und 2 wird jeweils das Wort „Vorrichtun-\nsein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung                   gen\" durch das Wort „Einrichtungen\" und\nabgeschaltet ist.\"                                          das Wort „Vorrichtung\" durch das Wort\n,,Einrichtung\" ersetzt.\n42. § 54 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 2 werden die Worte „in seiner\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Tonhöhe gleichbleibenden Klang\" durch die\nWorte „Klang mit gleichbleibenden Grund-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-             frequenzen\" ersetzt.\ngefügt:\n„Die     Fahrtrichtungsanzeiger  müssen     c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nnach dem Einschalten mit einer Fre-              sung:\nquenz von 90 ± 30 Perioden in der                     ,,(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge\nMinute zwischen hell und dunkel                 von Klängen verschiedener Grundfrequenz\nblinken.\"                                        (Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                             651\nsein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kenn-                         das hintere Kennzeichen      gegebenen-\nleuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an                      falls zusätzlich - auf dem Leuchtenträ-\ndiesen Fahrzeugen geführt werden.                                 ger angebracht sein.\"\n(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3             bb) In Satz 7 werden die Worte „Fahrzeuge\nbeschriebenen Einrichtungen für Schall-                           des Straßenwinterdienstes der öffentli-\nzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahr-                        chen Verwaltungen\" durch die Worte\nzeugen nicht angebracht sein.\"                                    „Fahrzeuge des Straßendienstes, die von\nden öffentlichen Verwaltungen oder in\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-                            deren Auftrag verwendet werden,\" er-\ngefügt:\nsetzt.\n,, (6) Für Kleinkrafträder mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-              b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder\nkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie für                 im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-\nFahrräder mit Hilfsmotor gilt § 64 a.\"                    waltungen eingesetzten Anhänger\" durch die\nWorte „Anhänger oder der Anhänger des\nStraßendienstes, die von den öffentlichen\n44. § 56 Abs. 2 erhdlt folgende Fassung:                            Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-\n,, (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an                det werden,\" ersetzt.\n1.  einachsigen Zugmaschinen,\n48. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt:\n2.  einachsigen Arbeitsmaschinen,\n3.  offenen Elektrokarren, wenn die durch die                                       ,,§ 61 a\nBauart bestimmte           Höchstgeschwindigkeit            Besondere Vorschriften für Anhänger\nnicht mehr als 25 km/h beträgt,                                 hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\n4.  Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der\nAnhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\nauch nach rückwärts Sicht bietet, wenn die\nwerden bei Anwendung der Bau- und Betriebs-\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern\ndigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt,                 behandelt, wenn\n5.  Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch               1. die durch die Bauart bestimmte Höchstge-\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit                  schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs\nnicht mehr als 25 km/h beträgt.\"                            25 km/h nicht überschreitet oder\n2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals\n45. In § 57 wird der Absatz 3 aufgehoben.                           in den Verkehr gekommen sind.\nAuf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit\n46. In § 58 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch               Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger\nfolgende Sätze~ 1 bis 4 ersetzt:                            hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.\"\n„Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an\n49. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 1 a\"\nallen Rädern luftbereift sind -- mit Ausnahme               durch die Worte „und 2 Satz 1 und 4\" ersetzt.\nder in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten\nGleiskettenfahrzeuge ---, und Anhänger mit einer        50. In § 66 a erhält die Uberschrift folgende Fassung:\neigenen mittleren Bremsverzögerung von weni-                ,,Lichttechnische Einrichtungen\".\nger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Längsseiten\nund an der Rückseite ein kreisrundes weißes\n51. § 67 wird wie folgt geändert:\nSchild mit einem Durchmesser von 200 mm\nführen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nSchild muß angegeben sein, -mit welcher Höchst-                 ,,Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-\ngeschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z.B.                  rädern\".\n25 km). An Anhängern in land- oder forstwirt-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder\nschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-\nkeitsschild an der Rückseite. Wird dieses Ge-                   schwachgelbes\" gestrichen.\nschwindigkeitsschild wegen der Art des Fahr-                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzeugs oder seiner Verwendung zeitweise ver-                     aa) In Satz 2 wird die Zahl „400\" durch die\ndeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwin-\nZahl „250\" ersetzt.\ndigkeitsschild an der rechten Längsseite des\nAnhängers vorhanden sein.\"                                      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-\ngefügt:\n,,Schlußleuchten und Rückstrahler dür-\n47. § 60 wird wie folgt geändert:                                           fen zu einem Gerät vereinigt sein.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-                    ,, (3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn\ngefügt:                                           und nach hinten wirkenden gelben Rück-\n„Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a              strahlern versehen sein; nach der Seite wir-\nAbs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf         kende gelbe Rückstrahler sind zulässig.\"","652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ne) In Absalz 7 werden nach den Worten „In                      ff) Nach Nummer 7 a wird folgende Num-\nden\" die Worte „Scheinwerfern und\" ein-                        mer 7 b eingefügt:\ngefügt.                                                        ,, 7 b. des § 35 c über Heizung und Be-\nlüftung, des § 35 d über Vorrich-\n52. Der Abschnitt „IV. Kleinkrafträder und Fahr-                                tungen zum Auf- und Absteigen,\nräder mit Hilfsmotor\" wird aufgehoben.                                      über die Beschaffenheit der Fuß-\nböden sowie über die Beschaffen-\nheit der Ubergänge in Gelenkfahr-\n53. § 69 a wird wie folgt geändert:                                             zeugen, des § 35 e über Türen und\na) Abs,:ltz J wird wie folgt geändert:                                      Türeinrichtungen oder des § 35 f\n· über Notausstiege in Kraftomni-\naa) Nach Nummer 4 a wird folgende Num-                                  bussen; 11\n•\nmer 4 b eingefü~Jt:\n,,4 b. entgegen§ 7 Abs. l a ein Kind unter            gg) Nach Nummer 7 b wird folgende Num-\n7 Jahren uuf einem Fahrrad mit                      mer 7 c eingefügt.:\nHilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1\n,,7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer-\nNr. 1 mitnimmt, obwohl er noch\nlöscher in Kraftomnibussen öder\nnicht 16 Jahre alt ist;\".\ndes § 35 h über Erste-Hilfe-Material\nbb) In Nummer 8 werden eingefügt: nach                                   in Kraftfahrzeugen;\".\nden Worten ,,§§ 1 bis 3\" die Worte „und\n§ 6\" sowie nach den Worten „ein per-                  hh) In Nummer 8 werden die Worte „des\nsönliches Kontrollbuch\" die Worte „oder                    § 36 a Satz 1 über Radabdeckungen oder\neine ausreichende Anzahl Schaublätter\".                    des § 37 über Gleitschutzvorrichtungen\nII\nund Schneeketten ersetzt durch die\ncc) In Nummer 9 werden die Worte ,,§ 15 b                       Worte „des § 36 a Abs. 1 über Radabdek-\n11\nAbs. 6\" durch die Worte ,,§ 15 b Abs. 3                    kungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-\nersetzt.                                                   rung außen am Fahrzeug mitgeführter\nErsatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleit-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschutzvorrichtungen oder des § 37 Abs. 2\naa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:                       über Schneeketten;\".\n,, 1. des § 30 über allgemeine Beschaffen-\nhei l. von Fahrz_eugen;\".                        ii) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „über                          „ 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder\nStützvorrichtungen         an    Anhängern\"                        17 über Bremsen oder des § 41\ndurch die Worte „über Stützeinrichtun-                             Abs. 14 über Ausrüstung mit Unter-\ngen und Stützlast von Anhängern\" er-                               legkeilen, ihre Beschaffenheit und\nsetzt.                                                            Anbringung;\".\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Num-                       kk) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung:\nmer 3 a eingefügt:\n,, 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10,\n,,3 a. des § 32 b Abs. l oder 2 über Unter-                        des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder\nfahrschutz;\".                                              8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des\ndd) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:                               § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des\n§ 53 über lichttechnische Einrich-\n„ 7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über                           richtungen; \".\nAnordnung und Beschaffenheit der\nSitze im Fuhrzeug, des Betätigungs-              11) Nach Nummer 19 a wird folgende Num-\nraums für den Fahrzeugführer oder                    mer 19 b eingefügt:\nder Einrichtungen zum Führen des                     ,, 19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuch-\nFahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über                              ten;\".\nSitz, Handgriff und Fußstützen für\nBeifahrer auf Krafträdern, des § 35 a          mm) Die Nummer 22 erhält folgende Fassung:\nAbs. 6 über Verankerungen zum An-                    „22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über\nbrinqen von Sicherheitsgurten oder                           Einrichtungen für Schallzeichen;\".\ndes § 35 a Abs. 7 über Sicherheits-\ngurte oder Rückhaltesysteme;\".                  nn) Nach Nummer 27 wird folgende Num-\nmer 27 a eingefügt:\nee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer\n7 c1 eingefügt.:                                           „27 a. des § 61 a über Anhänger hinter\nFahrrädern mit Hilfsmotor oder\".\n,,7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaf-\nfenheit der Einrichtungen zum Füh-            oo) In Nummer 28 wird das Wort „oder\"\nren von Fahrzeugen oder des § 35 b                 durch einen Punkt ersetzt.\nAbs. 2 über das Sichtfeld des Fahr-\nzeugführers;\".                                pp) Die Nummer 29 wird aufgehoben.","Nr. 50 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                          653\nc) Absatz 4 wird wje folgt geändert:                           § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-\nfreie Fahrzeuge)\nild) Die Nummer l erhält folgende Fassung:\ngilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erst-\n,, l. des § 30 über allgemeine Beschaffen-\nmals in den Verkehr gekommen sind, erst von\nheit von Fi:ihrzeugen;\".\neinem vom Bundesminister für Verkehr zu be-\nhb) Jn d()n Nummern 7 a und 8 wird jeweils                stimmenden Tage an.\ndas Wort „Beleuchtungseinrichtungen\"\n§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Ein-\ndurch cfü~ Worle „lichttechnische Ein-\nrichtungen\" ersetzt.                                radanhänger      § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p --)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für\nd) Absa lz :> wird wie folgt geJndert:                         Verbindungseinrichtungen an den vor diesem\naa) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:                 Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Ein-\nradanhängern eine Bauartgenehmigung nicht\naac1) Das Wort          „Handfeuerlöschern\"\nerforder lieh.\nwird jeweils durch das Wort „Feu-\nerlöschern\" ersetzt.                         § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land-\nbbb) Die Worte „oder 5\" werden ge-                 oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über\nstrichen.                                   3 t Gesamtgewicht)\nbb) Die Nummer 9 wird gestrichen.                         tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für\ndie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\n54. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           kommenden Arbeitsgeräte.\n,, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-                  § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgeneh-\nschriften gelten folgende Bestimmungen:                        migung nach Änderung der bauartbedingten\nHöchstgeschwindigkeit)\n§    15 d     (Erlaubnispflicht    und     Ausweispflicht)\ngilt für Krnnkenkraftwagenführer, soweit sie vor               Soweit für eine Zugmaschine oder für einen\ndem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahr-                Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-\ngastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. No-               staben a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972\nvember 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte                      in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebs-\nFahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die                   erlaubnis oder für eine Einrichtung an den vor-\nvor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, be-                 genannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung\nrechtigen auch zum Führen von Krankenkraft-                    für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von\nwagen.                                                         18 bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab\n20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bau-\n§ 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der\nartgenehmigung als für eine Höchstgeschwin-\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt.\nAbsatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz und Nr. 4 gelten                Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen\nnicht für Bewerber, die eine Erlaubni,s für Miet-              erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zu-\nwagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969                  lassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Pa-\nbereits als Führer von Mietwagen tätig waren.                  pieren befaßt.\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder\n§ 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)\nwie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)\ngilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen\nWie Fahrri:ider mit Hi1fsmotor werden beim Vor-                nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile,\nliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18                  die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor\nAbs. 2 Nr. 4 behandelt:                                        dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen wor-\n1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als                    den sind und an Fahrzeugen verwendet werden,\n50 cm:l, wenn sie vor dem 1. September 1952                 die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr\nerstmals in den Verkehr gekommen sind und                   gekommen sind.\ndie durch die Bauart bestimmte Höchst-\nleistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet,             § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)\ngilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen\n2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nPersonenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit\nstimmten Ifochstgeschwindigkeit von mehr\nmehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen\nals 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar\nin Kraft\n1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind\nund das Gewicht des betriebsfähigen Fahr-                   am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit\nzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werk-                 selbständiger Wärmeerzeugung),\nzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbe•-                 am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heiz-\nhälters          bei Fahrzeugen, die für die Be-            anlagen zur Ubertragung von Wärme, die beim\nförderung von Lasten eingerichtet: sind, auch               Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die\nohne Gepäckträger             33 kg nicht übersteigt;       Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach\ndiese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zwei-                   diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen,\nsitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahr-                     für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung\nzeu9en mit 3 Rädern.                                        durch den Bundesminister für Verkehr.","soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974\n§  22 a Abs. l Nr. 6 (Einrichlungen zur Verbin-    hergestellt worden sind.\ndung von Pahrzeugen)\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)\ngilt nicht für Einrichtun~Jen zur Verbindung von\ngilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge\n1. Fahrrfülern mit Hilfsmotor mit ihren Anhän-\nvon Klängen verschiedener Grundfrequenz, die\ngern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli\nvor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen\n1961 erstmals in den Gebrauch genommen\nworden sind und an Fahrzeugen verwendet wer-\nworden sind und an Fahrzeugen verwendet\nden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-\nwerden, die vor diesem Tct~Je erstmals in den\nkehr gekommen sind.\nVerkehr gekommen sind.\n2. Personenkraftwagen mit         Einradanhänger,  § 22 a Abs. 1 Nr. 22   (Lichtmaschinen für Fahr-\nwenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar      räder)\n1974 erstmals 1n den Verkehr gekommen: ist.    gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem\n§ 22 a Abs. l Nr. 10 (Nebdscheinwerfer)            1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen\nsind.\ngilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem\nl. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden         § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)\nsind und an Fahrzeugen verwendet werden, die\ngilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein-\nvor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-\nkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-\nkommen sind.\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr. als\n§ 22 a Abs. l Nr. 11 (Kennleuchten für blaues      40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli\nBlinklicht)                                        1961 erstmals in Gebrauch genommen worden\ngilt nicht für Kennleuchten für blaues Blink-      sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die\nlicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch      vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-\ngenommen worden sind und an Fahrzeugen ver-        kommen sind.\nwendet werden, die vor diesem Tage erstmals\nin den Verkehr gekommen sind.                      § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)\ngilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes\nFahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen\nBlinklicht)\n- ausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a\ngilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem\ndie vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom-      1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-\nmen worden sind und an Fahrzeugen verwendet        men sind.\nwerden, die vor diesem Tage erstmals in den\nVerkehr gekommen sind.                             § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer\nHerkunft)\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuch-\nten)                                               gilt für Glühlampen,\ngilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten,    1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals\ndie in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-       in Gebrauch genommen worden sind und an\nsamtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt wer-        Fahrzeugen verwendet werden, die vor die-\nden,                                                  sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen\nund .tritt für Warndreiecke und Warnleuchten          sind, oder\nin anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969       2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeits-\nin Kraft.                                             vereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962\nWarndreiecke und Warnleuchten, die vor dem             (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich\nl. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht         vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in\nin amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind,         der Fassung der Änderung vom 12. November\ndürfen bis zu einem vom Bundesminister für             1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deut-\nVerkehr zu bestimmenden Tage weiter ver-              schen Regelung entsprechend anerkannt wer-\nwendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in          den.\ndenen Warndreiecke oder Warnleuchten in amt-\n§ 23 Abs. l Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-\nlich genehmigter Ba.uart mitgeführt werden müs-\nsen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen.   briefe)\nim Saarland vor dem 1. September 1959 ausge-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)      fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig,\ngilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs-   wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütz-\nanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch    tes Wasserzeichen haben.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, deri 27. Juni 1973                        655\n§ 23   Abs. 1 letzter Salz (Verwendung der Be-           § 34  a (Besetzung von Kraftomnibussen)\nzeichnung „Personenkraftwagen\")\nAbsatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6\nKraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung                gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbe-\n„Kombinalionskraflwagen\" zugelassen worden               förderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar\nsind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berich-         1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4\ntigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs            tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge,\nin den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben                die von diesem Tage an erstmals in den Ver-\nwerden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus         kehr kommen,\nanderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt\nfür andere Fahrzeuge nach Bestirnrnung durch\nfür die Streichung der Angabe über die Nutzlast\nden Bundesminister für Verkehr.\nsowie für die Berichtigung des Leergewichts auf\nden sich durch die geänderte Anwendung des\n§ 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese\n§ 35  (Motorleistung)\nBerichtifJUOfJen sind Gebühren nach der Gebüh-           gilt wie folgt:\nrenordnun9 für Maßm1hrnen im Straßenverkehr              Erforderlich ist eine Motorleistung von minde-\nnicht zu erheb(m.                                        stens\n§ 24   letzter 1-lülbsalz (Inhalt des Anhängerver-       1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vorn\nzeichnisses)                                                 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr\nkornrnen, sowie bei Zugrnaschinenzügen,\ntritt am l. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der er-         wenn das ziehende Fahrzeug von diesem\nsten Zulassung nicht bekannt und nicht festzu-\nTage an erstmals in den Verkehr kommt;\nstellen, so genügt die Angabe des Jahres der\nersten Zulassung. Soweit. Anhängerverzeichnisse             bei anderen Zugmaschinen und Zugma-\nhinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger                schinenzügen von einem durch den Bundes-\nkeine Angaben über die zulässige Aufliegelast                minister für Verkehr zu bestimmenden Tage\nenthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Er-             an.\ngänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969\nvorzulegen.                                              2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor\ndern 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr\n§ 26   Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-              gekommen sind, sowie bei Sattelkraftf ahr-\nsungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft-              zeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr-\nfahrzeuge)                                                   zeug vor diesem Tage erstmals in den Ver-\nkehr gekommen ist,\ngilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,\ndenen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches                  jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und\nKennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen                  Zügen mit einem Gesamtgewicht von rnehr\nKraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 StVZO              als 32 t eine Motorleistung von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-                 a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).                          zeug vor dern 1. Januar 1966 erstmals in\n§ 32   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-                den Verkehr gekornrnen ist,\nund forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)                    b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-\ntritt für erstmals in den Verkehr kommende                       zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis\nFahrzeuge am 1. Juli 1961,                                       zurn 3L Dezember 1968 erstmals in den\nVerkehr gekornrnen ist.\nfür die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-\nmung durch den Bundesminister für Verkehr in             3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vorn\nKraft.                                                       1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr\nkornrnen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und\n§ 32  b (Unterfahrschutz)                                    Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von die-\ntritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in             sem Tage an erstmals in den Verkehr kornrnt,\nden Verkehr kommende Fahrzeuge,                              jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und\nfür andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch                   Zügen rnit einem Gesamtgewicht von rnehr\nden Bundesminister für Verkehr.                              als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je\nTonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der\n§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge-                   Zeit vom 1. Januar 1971 bis zurn 31. Dezember\nwichte am Fahrzeug)                                          1971 erstmals in den Verkehr kornrnt.\ntritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die\n§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4    (Verriegelungs- und\nAngabe der zulässigen Aufliegelast an Sattel-\nEntriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen)\nzugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor\ndem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekornrnenen             tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die\nzulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-          von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nwirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen           kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dern\nAchslasten und das zulässige Gesamtgewicht               28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin\nerst von einem vom Bundesminister für Verkehr            für Fahrzeuge, die vor dern 1. März 1976 erst-\nzu bestimmenden Tage an anzuschreiben.                   mals in den Verkehr gekornrnen sind.","656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 35  et Abs. 3 (Beifahrersitz c1n Zugmaschinen)            Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erst-\ngilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem l. April            mals in den Verkehr gekommen sind, darf die\n1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)                  lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm\nerstmals .in den Verkehr gekommen sind.                     betra9en.\n§ 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitw in Kraftomni-              § 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege)\nbussen, Gcm9breite)                                         tritt in Kraft am 1. Januar 196~, jedoch nur für\ntritt in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den         erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nVerkehr kon1mendc Kraftomnibusse.                            Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals\nFür andere Kraftomnibusse gilt wahlweise auch               in den Verkehr gekommen sind und der ge-\n§ 35 a Abs. 4 und Anla9e X in der Fassun9 der               werbsmäßigen Personenbeförderung dienen,\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-                    müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil\ndesgesetzbl. 1 S. 897), und zwar                            der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die\nNottür in der Rückwand kann durch ein Fenster\n1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeför-\nin der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte\nderung dienenden Kraftomnibusse,\nWeite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen\n2. für andE~re Kraftomnibusse, die vom 1. Januar            muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr\n1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals             in kürzester Zeit beseitigt werden kann.\nin den Verkehr gekommen sind.\nAbrundungen des Fensters in der Rückwand\n§ 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits-                sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung\ngurte)                                                       als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird.\ntritt in Kraft um l. Januar 1974 für die von die-           Die Vorschriften über den Notausstieg in der\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-                 Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei\nden Fahrzeuge; jedoch für den mittleren hinte-              Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß\nren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als              sie als Notausstieg dienen können.\n5 Sitzplätzen ersl am 1. Januar 1975.\n§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibus-\n§ 35 a Abs.       7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesy-\nsen)\nsteme)\nArt, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-\ntritt in Kraft am 1. Janua.r 1974, jedoch nur für\nMaterials in Verbandkästen dürfen bis zum\ndie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\n31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN\nkommenden Fahrzeuge.\n13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen.\n§ 35 c (Heizung und Lüftung)                                In den im innerstädtischen Linienverkehr ver-\nDie geschlossenen Führerräume der vor dem                   wendeten Kraftomnibussen mit mehr als\n1. Januar 1956 erstnials in den Verkehr gekom-              26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974\nmenen Kraftfahrzeuge            ausgenommen Kraft-          nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden.\nomnibusse        brnuchen nicht heizbar zu sein.\n§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahr-\n§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraft-              zeugen)\nomnibussen)                                                 tritt in Kraft:\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für              1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.                     diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nmen;\n§ 35 e Abs. l (Vermeidung störender Geräusche\nbeim Schließen der Türen)                                    2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge,\njedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für                  1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.                      einer Untersuchung in amtlich anerkannten\nWerkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An-\n§ 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten\nlage VIII unterzogen werden, bereits vom\nOffnens der Türen)\nTage der Untersuchung an.\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für\nBis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mit-\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nführen von Verbandkästen oder von ähnlich\n§ 35 e Abs. 3 (Türbänder)                                    bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Ma-\nterial, auch wenn dieses nach Art, Menge und\ngilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen              Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h\nPersonenbeförderung dienen, und tritt in Kraft               Abs. 3 entspricht.                     ·\nam 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach\ndiesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.                  § 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung\nvon Ersatzrädern)\n§ 35 e Abs. 4       (Ein- und Ausstiege bei Kraft-\nomnibussen)                                                  tritt in Kraft am 1. September 19'13 für erstmals\nin den Verkehr kommende Fahrzeuge und am\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für               1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge -- aus-\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.                  genommen Personenkr af tw a gen-.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                           657\n§ 37  Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder)        § 41  Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)\nBei den vor dem 1. April 1974 hergestellten            Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr\nSchneeketten darf die Teilung der Kettenglieder        zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem\netwa das 5fache der Drahtstärke betragen.              1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekom-\n§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)                                menen und für eine Höchstgeschwindigkeit· von\nnicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten An-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für         hängern Bremsen, die weder vom Führer des\nerstmals in den Verkehr kommende Kraftomni-            ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch\nbusse.                                                 selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müs-\n§ 39 (Rückwärtsgang)\nsen durch einen auf dem Anhänger befindlichen\nBremser bedient werden; der Bremsersitz minde-\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht          stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht\nvon mehr als 400 kg und tritt in Kraft am              auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.\n1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahr-\nzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den            § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit\nVerkehr kommen.                                        Unterlegkeilen)\ngilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zuläs-\n§ 40  Abs. 2 (Scheibenwischer)                         sigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für\nBei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart         Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht             von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit minde-\nmehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973            stens einem sicher zu handhabenden und hin-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, ge-             reichend wirksamen Unterlegkeil gefordert\nnügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt           wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehr-\nwerden.                                                achsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie ein-\nachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-\n§ 41 (Bremsen)\ngewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2\nBei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den         solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen,\nVerkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu-             gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für\nlässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch             land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit             erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land-\n20 km/h nicht übersteigt, genügt eine vom Füh-         oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor\nrersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so be-      dem 1. April 1974 in den Verkehr kommen, ge-\nschaffen sein muß, daß die Räder festgestellt          nügt ein Unterlegkeil.\n(blockiert) werden können und beim Bruch eines\n§ 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterleg-\nTeils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad\ngebremst werden kann. Der Zustand der be-              keile)\ntriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß              tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals\nleicht nachprüfbar sein. An solchen Zugma-             in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am\nschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregu-         1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge.\nlierungshebel feststellbar oder die Bremse auch\nvon Hand bedienbar sein.                               § 41   Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn-\ndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)\n§ 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)              tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über\nFür die Feststellbremse genügt eine mittlere           Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals\nVerzögerung von 1 m/ sek2 bei den vor dem              in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.\n1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar\n§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage)\n1961) erstmals in den Verkehr gekommenen\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-         tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht               Tage an erstmals in den Verkehr kommenden\nmehr als 20 km/h.                                      Fahrzeuge.\n§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)                   § 42   Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne\nausreichende eigene Bremse)\nFür Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem\n1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober        gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem\n1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind,           1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-\nsowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in          men sind.\nden Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-\n§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)\nmotor mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als               gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsma-\n20 km/h gilt § 65.                                     schinen mit nach hinten offenem Führersitz mit-\ngeführten mehrachsigen land- oder forstwirt-\n§ 41  Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)        schaftlichen Anhänger mit einem zulässigen\ngilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im           Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor\nSaarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in          dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr ge-\nden Verkehr gekommenen Anhänger.                       kommen sind.","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 4'.l Abs. l Scll.z ]  (l lölwneinstellung an der       § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die\nAnhün9erdeichsel)                                        Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)\ngilt nichl für ralu:r.euge, die vor dem 1. April         gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-\n1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)               meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970\nerstmals in den Verkehr ~Jekommen sind.                  an erstmals in den Verkehr kommen und tritt\nam 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft,~die\n§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)\nauf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzel-\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-         fahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den\nsamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugma-              Verkehr kommen.\nschinen und tritt in Krc1ft am 1. Oktober 1974\nfür andere Kn:1ftfi.lhrzeuge, soweit sie von die-        Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-\nsem Ta~Je an ersl.nrnls in den Verkehr kommen.           lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden\nFassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als\n§ 43 Abs. 2 (A bsch lcppcinrichtung hinten)              vorschriftsmäßig.\ntritt in Krnfl mn 1. Oktober 1974 für die von\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die\ndiesem Tage cm erstmals in den Verkehr kom-\nmenden Fahrzeuge.                                        Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Be-\ntriebszuständen)\n§ 43 Abs. 3 (roter Lappen)\ngilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-\ngilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem              meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970\nziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr                an erstmals in den Verkehr kommen und tritt\nals 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen            am 20. April .1973 für die Fahrzeuge in Kraft,\nFälle am l. September 1973 in Kraft.                     die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Ein-\n§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbst-        zelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in\ntätig anheben)                                           den Verkehr kommen.\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von            Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-              lage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden\nmenden Fahrzeuge.                                        Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als\nvorschriftsmäßig.\n§ 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)\ntritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem       § 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden                Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)\nFahrzeuge.                                               Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie\n§ 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)               bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den\ngilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,         Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfs-\nfür die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor            motor mit einer durch die Bauart bestimmten\ndem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht          Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nfür Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar         20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des\n1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.              § 67 Abs. 1 erfüllt sind.\n§ 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibus-         § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-\nsen)                                                     gigkeit)\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-              tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bun-\nförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt             desminister für Verkehr.\nin Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-\nbusse, die nach diesem Tage erstmals in den              § 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwer-\nVerkehr kommen.                                          fer)\nAbweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige\n§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung           Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur\ndes Kraftstoffs bei Kraftomnibussen)                     einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein.\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-\nförderung dienenden Kraftomnibusse und tritt             § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahr-\nin Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-          scheinwerfer)\nbusse, die nach diesem Tage erstmals in den              Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den\nVerkehr kommen.                                          Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,\nwep.n die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-\n§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV             schaltetem Rückwärtsgang brennen können.\nüber die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Ge-\nhalts im Leerlauf)                                       § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-\ngelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli             licht für Krankenwagen)\n1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV              Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4\nam 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur          nach dem Fahrzeugschein als „Krankenwagen\"\nfür Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an            anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht\nerstmals in den Verkehr kommen.                          in „Krankenkraftwagen\" geändert zu werden.","Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                          659\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)                         §   53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erst-              für die sie nicht vorgeschrieben sind)\nnw ls in den Verkehr gekommen sind, genügt                 Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit\neine Bremsleuchte.                                         einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,\ndarf das Warnblinklicht auch durch vorhandene\n§ 53   Abs. 4 (2 zusi:itzliche Rückstrahler in be-         Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt wer-\nstimmten Fällen)                                           den, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\nstabe b in der Fassung der Bekanntmachung\ntritt in Kraft am 1. April 1974.                           vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)\nzulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom\n§   53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte             Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden\nAnhänger der Land- oder Forstwirtschaft)                   Tage.\nSoweit die in dieser Vorschrift genannten An-              Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für\nhänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den              rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf\nVerkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rück-                das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei\nwärtigen Sicherung die entsprechende Anwen-                zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes\ndung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum              Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink-\n31. Dezember 1975.                                          anlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar\n1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\n§  53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschlepp-            Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der\nter Fahrzeuge)                                             Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\ntritt in Krnft am 1. Januar 1974.                           1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch\nnur bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\n§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)                 kehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht\ndarf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs\nStatt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen                einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugfüh-\nWarndreiecke und Warnleuchten genügen fol-                  rer durch eine auffällige Kontrolleuchte für\ngende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Be-               rotes Licht angezeigt werden, daß das Spring-\nkanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-\nlicht eingeschaltet ist.\ngesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtun-\ngen, wenn sie in einer amtlich genehmigten                  § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)\nBauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar\n1969 hergestellt worden sind:                               gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar\n1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\n1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-\nschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen so-              § 54  Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)\nwie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zu-             Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten\nlässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als               Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den\n2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warn-              vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom-\neinrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu            menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes\neinem vom Bundesminister für Verkehr zu                 Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54\nbestimmenden Tage;\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der\n2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens zwei                Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-\nvon der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-              desgesetzbl. I S. 897) zulässig waren.\ngige, tragbMe Sicherungsleuchten für gelbes\noder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht            §   54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und\noder mindestens zwei rückstrahlende Warn-               Pendelwinker)\neinrichtungen (Warndreiecke), oder eine                 Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink-\nsolche Sicherungsleuchte mit einer solchen              leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem\nrückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur             1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekom-\nbis zu einem vom Bundesminister für Verkehr             menen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht\nzu bestimmenden Tage.                                   oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht ange-\nbracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3\n§  53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage)                            Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu-\ngilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den             lässig waren.\nVerkehr kommende Fahrzeuge und tritt für\nandere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft,                §  54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an\njedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April              Elektrokarren)\n1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer\ntritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974\nUntersuchung in amtlich anerkannten Werk-\n. in Kraft.\nstätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII\nunterzogen werden, bereits vom Tage der Unter-              §  54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirt-\nsuchung an mit einer Warnblinkanlage ausge-                schaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von\nrüstet sein.                                                § 54 freigestellt)","660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSoweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten              Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen,\nFahrzeuge fahrlrichtungsanzeiger haben müs-               die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den\nsen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an.                Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestell-\nnummer an zugänglicher Stelle am vorderen\n§  57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser           Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf\nund Wegstreckenzähler)                                    einem angenieteten Schild oder in anderer Weise\ngilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erst-           dauerhaft angebracht sein.\nmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit\nHilfsmotor.                                               §  60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an\nKrafträdern)\n§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im\nvon Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert)\nSaarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in\nBei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem                  den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum\n1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen             50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-\nsind, darf die Anzeige vom Sollwert in den                mäßige Anbringen und Beleuchten der Kenn-\nletzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um            zeichen nach Muster b der Anlage V außer-\n0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts               gewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen\nabweichen.                                                nach Muster a der Anlage V verwendet werden.\n§ 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschrei-         § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)\nber und Kontrollgeräte)                                   Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im\ntritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr        Linienverkehr verwendet werden, amtliche\nbefindlichen     Kraftfahrzeuge,    deren Fahrt-         Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün\nschreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbau-            auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben,\nschild hat, wird die erstmalige Prüfung spä-              bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu än-\ntestens einen Monat vor der nächsten vorge-               dern sind.\nschriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nr. 2 der\n§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-\nAnlage VIII).\nzeichen von der Fahrbahn)\n§ 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrt-\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im\nschreiber-, Kontrollgeräte- und       Fahrzeugher-\nSaarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in\nsteller)\nden Verkehr gekommen sind, darf der Abstand\ntritt am l. Januar 1973 in Kraft.                        des unteren Randes des hinteren Kennzeichens\n§ 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)\nvon der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm\nverringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfs-\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst-            motor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in\nmals in den Verkehr gekommen sind, genügen                den Verkehr gekommen sind, darf der untere\nFabrikschilder, die in folgenden Punkten von             Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger\n§ 59 abweichen:                                           als 270 mm über der Fahrbahn liegen.\n1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.\n§ 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf\n2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-           Omnibusanhänger)\ngewicht nicht angegeben zu sein.\nIst bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli\n3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild              1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nan jeder Stelle des Fahrgestells angebracht           die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als\nsein, sofern es leicht zugänglich und gut les-        7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm\nbar ist.                                              lichter Weite.\nAn Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom            § 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)\n8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in\nden Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-                tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für\nschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs an-            erstmals in den Verkehr kommende Omnibus-\ngeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar          anhänger.\n1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-          Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der\nmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder                 Untersuchungen)\nmit Hilfsmotor.\nDer Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und\nAn den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den              Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern\nVerkehr gekommenen zulassungsfreien Anhän-                2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-,\ngern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben        Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an,\nsind Angaben auf dem Fabrikschild über das                die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt wor-\nzulässige Gesamtgewicht und die zulässigen                den ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-,\nAchslasten nicht erforderlich.                           Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung\nrichtet sich jedoch noch nach den Vorschriften\n§ 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\nSatz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch          Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\nnur für die von diesem Tage an erstmals in den            1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                          661\nSoweit Fuhrzeuge, die sich am 1. Januar 1972             Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)\nbereits im Verkehr befinden, von diesem Tage             Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von\nan erstmals Bremsensonderuntersuchungen un-              Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a\nterzogen werden müssen, ist die erstmalige               dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nBremsensonderuntersuchung nicht mehr als                 machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\n3 Monate vor der nächstfälligen Hauptunter-              S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.\nsuchung durchführen zu lassen.\nMuster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-\nNummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.l.7 (Bremsenson-          scheine)\nderun ters u chungen)\nFahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3\nDie Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen               und 3 a dieser Verordnung in der Fassung der\nbeginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst             Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-\nvom 1. Januar 1975 an:                                   desgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen weiter\nverwendet werden. Solche Fahrzeugscheine dür-\n2.1.4. Lastkraftwagen\nfen bis zum 1. August 1970 noch ausgefertigt\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von            werden.\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,\nMuster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine)\n2.1.5. Zugmaschinen\nKraftfahrzeug- und Anhängerscheine, die den\nmit    einer bauartbestimmten Höchst-             Mustern 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli\ngeschwindigkeit von mehr als 40 km/h              1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nund einem zulässigen Gesamtgewicht von            weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,        noch bis 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.\n2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen                   Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A 5, deren\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von            Vorderseite dem Muster 2 a entspricht, deren\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,        Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der Muster\n2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 gel-\n2.1.7. Anhänger\ntenden Fassung enthält, sind zulässig.\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.        Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)\nKraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahr-\nBei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im            zeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern\nVerkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonder-          4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden\nuntersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der             Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. De-\nnächstf älligen Hauptuntersuchung durchführen            zember 1975 verwendet werden.\"\nzu lassen.\n55. Anlage X erhält die aus dem Anhang zu dieser\nNummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der             Verordnung ersichtliche Fassung.\nUntersuchungen)\nArtikel 2\nSatz 2 der Nummer 3.2 tritt am 1. Juli 1973 in\nKraft.                                                 (1) Eintragungen im Verkehrszentralregister über\nBußgeldentscheidungen und strafgerichtliche Ver-\nAnlage IX (Prüfplakette)                            urteilungen, soweit sie auf einem Verstoß gegen\n§ 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-\nSoweit Prüfplaketten angebracht sind, die in\nruhen, werden getilgt.\nBlau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt\nsind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf-         (2) Besteht nach den Eintragungen im Verkehrs-\nplaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüf-     zentralregister Anlaß zu der Annahme, daß nach\nplaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr         § 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes die\n1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch     Eintragung über eine Verurteilung in das Bundes-\ngeringer als 0, 10 mm sein. Der in Nummer 4         zentralregister nicht übernommen wird, so ist eine\nder Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene          Auskunft über diese Eintragung mit dem Hinweis\nAbschnitt braucht er,st bei Prüfplaketten vom       zu verbinden, daß die Verwertung der Verurteilung\nAnmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein.           gemäß § 49 des Bundeszentralregistergesetzes aus-\ngeschlossen ist, sofern sie in einer Auskunft des\nMuster 1 (Führerschein)                             Bundeszentralregisters nicht enthalten ist.\nGültig bleiben\nArtikel 3\n1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961\n(1) Abweichend von § 13 a Abs. 1 Satz 4 der\nnach den vor dem 1. August 1960 im Saar-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nland geltenden Vorschriften von saarländi-\nsung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beginnt\nschen     Verwaltungsbehörden      ausgefertigt die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwal-\nworden sind,\ntungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und bei\n2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach    anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag\ndieser Verordnung von deutschen Verwal-         der beschwerenden Entscheidung, soweit die Ent-\ntungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets       scheidung vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder\nausgefertigt worden sind.                       unanfechtbar geworden ist.","662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Vorbelia!Uich des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Halb-                                 Artikel 4\nsalz 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Stru.ßenverkehrs-Zu-              Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den\nlassungs-Orclnun~J in der Fassung des Artikels 1             Vorschriften der Straßenverkehrs-Z ulassungs-Ord-\nNr. 4 dieser V C!r<rnlnung beträgt die Tilgungsfrist         nung vom 18. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529)\nfür Eintragungen im Verkehrszentralregister über             wird wie folgt geändert:\ndie nachfolgend aufgeführlen Entscheidungen, so-\nweit si<! vor dern 28. Juni 1973 rechtskräftig oder          Nach§ 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nunanfechtbar geworden sincl:\n1. zwei Jahn~,                                                                         ,,§ 5\na) wenn auf Geldstrnfe von nicht mehr als                    Bauartgenehmigungen für Scheinwerfer und Glüh-\n500 DM erkannt worden ist,                           lampen mit Teilfernlicht dürfen nach dem 28. Juni\n1973 nicht mehr erteilt werden. Auf Grund von bis\nb) wenn einheitlich auf Jugendstrafe erkannt             zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen\nworden ist, durch die als Gesamtstrafe (§ 74         dürfen Scheinwerfer und Glühlampen noch bis zum\ndes Strafgesetzbuches) auch andere als die            1. März 1977 feilgeboten, veräußert oder erworben\nin § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zu-         werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.\"\nlassungs-Ordnung in der vor dem 28. Juni 1973\ngeltenden Fassung bezeichneten Straftaten ge-\nahndet worden sind,                                                         Artikel 5\n2. drei Jahre,                                                   Die Sechste Verordnung über Ausnahmen von\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\na) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist,              Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\nb) bei folgenden Entscheidungen, wenn der Be-            S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom\ntroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent-          13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979), wird wie\nscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war:          folgt geändert:\nder Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2\n1. Die §§ 1 bis 26 werden, soweit sie nicht schon\nAbs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,\naufgehoben sind, durch folgende §§ 1 bis 5 ersetzt:\nder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4\ndes Straßenverkehrsgesetzes,                                                    ,,§ 1\ndem Verbot, ein Fahrzeug zu führen, nach                   Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zu-\n§ 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,             lassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen\nder Aberkennung des Rechts, von einem aus-              von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zug-\nländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,               maschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschi-\nnach § 11 Abs. 2 der Verordnung über inter-              nen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne\nna ti analen Kr af tf ahrzeugver kehr,                   der Vorschriften über die Fahrerlaubnis.\nder Verurteilung, bei der auf ein Fahrverbot\nnach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt wor-                                    §2\nden ist,\nAbweichend von§ 18 Abs. 1 StVZO genügt bei\nder Entscheidung, bei der die Entziehung der             Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie\nFahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetz-               nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und\nbuches angeordnet worden ist,                            mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren-\nder Entscheidung, bei der eine Sperre nach               den Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister\n§ 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches an-\nfür Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden,\ngeordnet worden ist,\ndie entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3\nder Entscheidung, bei der das Recht, von                 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des\neinem ausländischen Fahrausweis Gebrauch                 Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a\nzu machen, nach § 42 o des Strafgesetzbuches             Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4\naberkannt worden ist,                                    StVZO gelten entsprechend.\n3. fünf Jahre\n§3\nbei Aberkennung des Rechts, von einer auslän-\ndischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach                  § 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die\n§ 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen              den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von\nKraftfahrzeugverkehr.                                        Anhängern entsprechen und bei denen dies aus\neiner vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Be-\n(3) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend              scheinigung der Zulassungsstelle oder eines amt-\nfür die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4                  lich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-\ndes Straßenverkehrsgesetzes, die vor dem 28. Juni                fahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach\n1973 vorläufig wirksam geworden ist.                             § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                        663\n§4                           des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50     23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\nAbs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch     Land Berlin.\ndie besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht                                Artikel 9\nausstrahlen.                                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n§5\nVerkündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 1,\n5 bis 9, 11 bis 13 und Nr. 53 Buchstabe a cc sowie\nAbweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO         die Artikel 2 und 3 einen Monat nach ihrer Ver-\ndarf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforder-     kündung in Kraft.\nlichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längssei-\nten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein        (2) Am Tage nach der Verkündung treten außer\nzusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54       Kraft\nAbs. 3 StVZO angebracht sein.\"                       1. die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n2. Die §§ 27 und 28 werden §§ 6 und 7.                      Ordnung vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\ns. 229),\nArtikel 6                       2. die Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den\nArtikel 4 der Verordnung zur Änderung der Stra-          Vorschriften der Straßenverkehrn-Zulassungs-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Novem-               Ordnung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), zuletzt ge-           s. 798),\nändert durch die Verordnung zur Änderung der           3. die Siebente Verordnung über Ausnahmen von\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli             den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird gestri-        sungs-Ordnung vom 10. April 1963 (Bundesgesetz-\nchen.                                                       blatt I S. 207),\n4. die Elfte Verordnung über Ausnahmen von den\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nArtikel 7                            Ordnung vom 14. März 1966 (Bundesanzeiger\nDer Bundesminister für Verkehr wird den Wort-            Nr. 52),\nlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-        5. die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von\nkanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-             den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nlauts beseitigen.\nsungs-Ordnung vom 25. März 1966 (Bundesanzei-\nger Nr. 61),\nArtikel 8\n6. die Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten              den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            sungs-Ordnung vom 27. Oktober 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2       anzeiger Nr. 205).\nBonn, den 20. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Anlage X\n(§ 35 a Abs. 5)  0,\n0,\nAnhang                                                                                     ~\nzu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAbmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen\nMindestmaße in mm\n.::_,r.100\n~\ntd\nC:\n')iiC)                                                                                                                                         ::::i\nWand      q                                                                                                                                           ~\nvJ\nc.o\n~                                                                                                                                           (D\nvJ\n~                                                                                                                                          ;.E.\n~\n•                                                                                                                                          N\nCi\nF1.1-P h,;den                                                                          ~,:__,\nP-l\n~\n...,~\nc.o\nP-l\n::::i\nc.a\n~\n~\n*) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm       zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange-\nrechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs auszufüllenden Bänken genügt für\n......\nI.D\n-.,J\neinen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm.                                                 yJ\nNI\n...,\n**) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen          ~\nJ__                                   werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen.\n***) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen\nbis auf 280 mm verringert werden.\nSt b.anordnung                               2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch\nausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen\nmuß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe\nCJ1\n~                               vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen\n1                               Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.\n1\n1\n...\n=-li:J5Z)';''1+-\nö•                  00"]}