{"id":"bgbl1-1973-50-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":50,"date":"1973-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1973-06-20T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                Z 1997 A\n197:3                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1973                                                                         1 Nr.  50\nTag                                                             Inhalt                                                                  Seite\n20. b. 73  Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . .                             617\n20. G. 73  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Ver-\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) . . . . . . . . . . . . . .                                 637\nD502-1:J-2\n20. 6. 73  Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            638\n9232-1, 9232-1-3, 9232-1-6, 9232-1-1-2, 9232-1-5, 9232-1-7\n22. 6. 73  Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung und\nder Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     665\n800-21-6-1, 800-21-6-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           667\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 20. Juni 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßen-                                2. es sich um die Beförderung von Gütern in Ver-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                       sandstücken oder Behältern (Containern) zum\nmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz-                                       oder vom nächsten geeigneten Bahnhof handelt\nblatt I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom                                 und die Sondergenehmigung vom Absender für\n28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird nach                               den Eisenbahntransport in Anspruch genommen\nAnhören der zuständigen obersten Landesbehörden                                    werden darf.\nverordnet:                                                                        (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die\nSondergenehmigungen für Beförderungen auf der\n§1\nStraße nur mit Einschränkungen oder nur unter\nAbweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2                                 zusätzlichen Bedingungen gelten sollen, ist dies in\nund 4 der Verordnung über die Beförderung gefähr-                              Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.\nlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom                                   (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender\n10. Ma,i 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449) dürfen ge-                            im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-\nfährliche Güter unter den Voraussetzungen und Be-                              bahnsondergenehmigung wie folgt anzugeben: ,,Son-\ndingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Aus-                                 dergenehmigung Nr. ... \" oder „Sg .... \".\nnahmen auf der Straße befördert werden.\n§3\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund 4 GefahrgutVStr dürfen gefährliche Güter unter                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nden Voraussetzungen und Bedingungen e,iner für                                 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\nsie gemäß § 2 Abs. 2a der Eisenbahn-Verkehrsord-                               23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\nnung erteilten Sondergenehmigung auf der Straße\nLand Berlin.\nbefördert werden, wenn\n1. die Sondergenehmigung in der Anlage 2 aufge-                                                                 §  4\nführt iist oder                                                               Diese Verordnung triH am 1. Juli 1973 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 1\nzu § l der AusnahrneV zur GefahrgutVStr\nAusnahme Nr. Str 1                      b) Dicyclohexylperoxydicarbonat mit mindestens\n(Kmrnzeichnung der Versandstücke)                   10 % Wasser\nAbweichend von den Vorschriften der Randnum-          c) füs-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,\nmE~r 2019 Abs. 1 der Anlage A der GefahrgutVStr              technisch rein\ndürfen Versi:lndstückc mH gefährlichen Gütern, die       d) Diacetonalkoholperoxide mit höchstens 9 % Was-\ninnerhalb der S(~ehafenstüdte sowie von und nach             serstoffperoxid, mindestens 26 % Diacetonalko-\neinem deutschen Seehafon befördert werden, nach              hol und mindest~ns 8 % Wasser und mit einem\nden Vorschriften der Seefrachtordnung oder nach              Gesamtaktivsauerstoff von höchstens 10 %\nden durch die Seefrachtordnung zugelassenen Be-          e) Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein\nstimmungen gekennzeichnet sein, auch wenn sie             f) Di-(n-butyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung\nnicht in geschlossener Ladung befördert werden. Die          mit mindestens 50 % Lösemitteln\nZusammenladeverbote der Anlage B gelten sinn-\ng) Di-(sec.butyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung\ngemäß. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich\nmit mindestens 50 % Lösemitteln\ndie Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 1\".                                   h) Diäthylperoxydicarbonat in einer Lösung mit\nmindestens 75 % Phlegmatisierungsmitteln\ni) Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid als\nAusnahme Nr. Str 2                          Paste mit mindestens 50 % Phlegmatisierungs-\n(Kennzeichnung der Versandstücke)                   mitteln\nk) Dibenzylperoxydicarbonat mit mindestens 15 0/o\nAbweichend von den Vorschriften des Anhangs\nWasser\nA.9 der Anlage A der GcfahrgutVStr dürfen Gefahr-\nzettel verwendet werden, die nicht den Bedingungen       als Stoffe der Klasse VII Randnummer 2701 Gruppe E\nder Randnummer 3900 Abs. 3 entsprechen oder die          unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zu-\nin der unteren Hälfte zusätzlich die Angabe der          gelassen:\nKlasse und die Bezeichnung der Gefahr enthalten.\nA. Verpackung der einzelnen Stoffe\n1. Die unter b), c) und e) genannten Peroxide\nAusnahme Nr. Str 3                             müssen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem\n(Klasse III a)                             Kunststoff verpackt sein, die in geeignete\nAbweichend von den Vorschriften der Rand-                    Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Schutz-\nnummer 2307 Abs. 1 Satz 1 der Anlage A der Ge-                  behälter darf höchstens 50 kg dieser Stoffe\nfahrgutVStr sind nur Versandstücke mit Stoffen der              enthalten. Für das unter b) genannte Peroxid\nRandnummer 2301 Ziff. 1 bis 3 und 5 mit einem Zet-              beträgt die Höchstmenge 25 kg.\ntel nach Muster 2A zu versehen.                              2. Die unter a) und k) genannten Peroxide müs-\nsen in Beutel aus geeignetem Kunststoff ver-\npackt sein, die einzeln oder zu mehreren in\nAusnahme Nr. Str 4                             geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(Klasse V)                                Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein Schutz-\nbehälter höchstens 24 kg dieser Stoffe ent-\nAbweichend von den Vorschriften der Randnum-\nhalten.\nmer 2524 Abs. 1 Satz 2 der GefahrgutVStr sind nur\nVersandstücke mit flüssigen Stoffen der Randnum-             3. Die unter d) und f) bis h) genannten Peroxide\nmer 2501 Ziff. 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22,         müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff\n24 oder 32 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Stein-               verpackt sein, die in geeignete nichtmetal-\nzeug u. dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als                lische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein\n5 1, die nicht in vollwandige Schutzbehälter einge-             Kunststoffgefäß darf höchstens 25 kg, ein\nsetzt sind, mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu ver-              Schutzbehälter höchstens 50 kg dieser Stoffe\nsehen.                                                          enthalten.\nAusnahme Nr. Str 5                      B. Gefahrzettel auf den Versandstücken\n(Klasse VII).\nJedes Versandstück mit den unter a) bis k) ge-\nAbweichend von den Vorschriften der Randnum-              nannten Peroxiden muß mit zwei Zetteln nach\nmern 2700 und 2701 der Anlage Ader GefahrgutVStr             Muster 3, Versandstücke mit den unter a) und k)\nwerden                                                       genannten Stoffen außerdem mit einem Zettel\na) Dicyclohexylperoxydicarbonat, technisch rein              nach Muster 1 versehen sein.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                         619\nC. Uberwachung während des Parkens                     E. Begrenzung der beförderten Mengen\nDie Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind nur an-       In einer Beförderungseinheit dürfen\nzuwenden, wenn folgende Freigrenzen über-              von dem unter k) genannten Peroxid nicht mehr\nsehr i Lten werden:                                                                         als 1 200 kg\nBei dem unter k) wmimnlen Peroxid           100 kg     von den unter a) und i) genannten Peroxiden\nbei den unter ü) und i) genannten Peroxiden            nicht mehr                           als 5 000 kg\n1 000 kg     von den unter b) bis h) genannten Peroxiden\nbei den unter b) bis h) genannten Peroxiden            nicht mehr                          als 10 000 kg\n4 000 kg.     befördert werden.\nF. Anwendung anderer Vorschriften\nD. Höchstzulässige Umgebungstemperaturen\nDie übrigen für die organischen Peroxide der\nDie Peroxide sind so zu versenden, daß nach-           Gruppe E geltenden Vorschriften der Randnum-\nstehende Umgebungstemperaturen nicht über-             mer 2702 (Allgemeine Verpackungsvorschriften),\nschritten werden:                                      2712 (Zusammenpackung), 2720 (Entleerte Behäl-\nter), 71 104 (Fahrzeugarten), 71 248 (Besondere\nBei dem unter a) genannten Peroxid\nAnforderungen an die Fahrzeuge und ihre Aus-\nHöchsttemperatur  +   5° C\nrüstung), 71 403 (Zusammenladeverbote), 71 413\nbei dem unter b) genannten Peroxid                     (Reinigung vor dem Beladen) und 71 414 (Hand-\nHöchsttemperatur  +   5° C      habung und Verstauung) sind sinngemäß anzu-\nbei dem unter c) genannten Peroxid                     wenden.\nHöchsttemperatur  +  30° C\nG. Vermerk im Begleitpapier\nbei dem unter d) genannten Peroxid\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die\nHöchsttemperatur  +  30° C\nNummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\nbei dem untere) genannten Peroxid                      ,,Ausnahme Nr. Str 5\".\nHöchsttemperatur  + 25° C\nbei dem unter f) genannten Peroxid\nHöchsttemperatur -   10° C                  Ausnahme Nr. Str 6\nbei dem unter g) genannten Peroxid                                    (Warnleuchten)\nHöchsttemperatur -   10° C     In Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Versand-\nbei dem unter h) genannten Peroxid                 stücken befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1973\nHöchsttemperatur -   10° C  Warnleuchten mitgeführt werden, die nicht den Be-\ndingungen der Randnummer 10 260 der Anlage B\nbei dem unter i) genannten Peroxid\nder GefahrgutVStr entsprechen. Es ist darauf zu ach-\nHöchsttemperatur  +  25° C  ten, daß solche Warnleuchten nicht in der Nähe der\nbei dem unter k) genannten Peroxid                 Fahrzeuge oder ausgetretener gefährlicher Güter\nHöchsttemperatur  +  25° C. ein- und ausgeschaltet werden.","620                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 2\nzu § 2 der AusndhnwV zur c;eJahr9utVStr\nSondergenehmigungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1\nSonder-\nqenehmi-                      Stoffe             Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nKlasse       der Ziffer            Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und                           Fundstelle\n~,unq\nNr.                                                               zusätzliche Bedingungen\n1             2            3\n1          IIIa     bestimmte          Zulassung von bauartgeprüften Blechgefäßen                             TVA *) Nr. 1694/1972\nStoffe\n45          IITa           1            Verwendung von Holzwolle als Füllstoff für vollwan-                    Anlage 3\ndige geschlossene Schutzbehälter\n70            Ia      7b), 12il)         Verpackungszulassung                                                   Anlage 3\n78          IVa        4b) u. c)         Zulassung von Kuststoffgefäßen aus Polyäthylen mit                     Anlage 3\neinem Fassungsraum bis zu 60 1\nEi n s c h r ä n k u n g : Die Zulassung von zylindri-\nschen Behältern aus glasfaserverstärktem Polyester-\nharz, ohne Schutzverpackung, mit einem Fassungs-\nraum bis zu 2 m 3 , gilt nicht für den Straßenverkehr.\n100            VII            8            Zulassung eines Gemisches von 16 % Benzoylperoxid,                     Anlage 3\n64 % inertem Füllstoff und einer kleinen Menge (2 %)\neines in ein geeignetes Harz (18 %) eingebetteten\nAmin-Beschleunigers (Tetrabase)\n108             ld                         Zulassung von Gemischen von Stickstoff mit Wasser-                     Anlage 3\nstoff (2 bis 99 Val.-%) und Argon mit Wasserstoff\n(2 bis 99 Val.-%)\n115            IIIa         1a)            Verpackungszulassung                                                   Anlage 3\n124            Id                         Zulassung eines Gasgemisches aus Dichlordifluor-                        Anlage 3\nmethan und Stickstoff in bestimmter Zusammensetzung\n129            IIIa        1 u. 5          Beförderung von Blechflaschen ohne Schutzbehälter in                    Anlage 3\nKleinbehältern (-Containern)\n132              II                        Zulassung von n-Butyllithium mit höchstens 25 %                        TVA Nr. 959/1968\nreinem Butyllithium und sec-Butyllithium mit höch-\nstens 11 0/o reinem Butyllithium, gelöst in gesättigten\nKohlenwasserstoffen mit einem Siedebeginn über 25° C,\nzur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem Fassungs-\nraum bis zu 450 l\nE i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Tankfahr-\nzeugen ist nicht zugelassen.\n147            VII                         Zulassung von                                                           TVA Nr. 1632/ 1968\na) Cyclohexanonperoxid mit mindestens 30 % Phleg-\nmatisierungsmitteln der Rn. 2701 Ziffer 9b) in einer\nMenge von höchstens 18 % in der Lösung;\nb) Cumolhydroperoxid der Rn. 2701 Ziffer 10 in einer\nMenge von höchstens 30 % in der Lösung;\nc) Meth yläthylketonperoxid der Rn. 2701 Ziffer 30b) in\neiner Menge von höchstens 18 % in der Lösung;\nd) Gemische der vorstehend genannten organischen\nPeroxide in einer Gesamtmenge von höchstens\n18 % in der Lösung\nals Härterlösungen, gelöst in indifferenten Lösungs-\nmitteln wie Athylacetat, Toluol, Methylenchlorid oder\nA lhylglykolacetat\n•j TVA    Tt11 if- t111d                                   Personen-, Gepäck-, Expreß9ut-, Güter- und Tierverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen\nVt,rkl!hts     im            Hur1tles1 t1p11\\.Jl1k Deutschland.","Nr. 50      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                               621\nSonder-\n~Jene!Hni-           Stoff<'\nInhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nqunq     Klc1sse df\\r Ziller\nStraßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und             Fundstelle\nNr.                                                zusätzliche Bedingungen\n152         Id                   Zulassung von                                             Anlage 3\na) einem Gemisch aus dem unter der Bezeichnung\n,,NEXOL E\" he1gestellten Schädlingsbekämpfungs-\nmittel (Schädlingsbekämpfungsmittel A) und einem\nverflüssigten Gas als Treibmittel,\nh) einem Gemisch aus dem unter der Bezeichnung\n,,NEXOL P\" hergestellten Schädlingsbekämpfungs-\nmittel (Schädlingsbekämpfungsmittel B) und einem\nverflüssigten Gasgemisch als Treibgas\nin bestimmter Zusammensetzung\n157        Ia       7c)         Verpackungszulassung                                      Anlage 3\n159        Ie                  Zulassung von                                              TVA Nr. 1623/1968\na) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der Rn. 2181 Zif-   und 909/1973\nfer 4,\nb) Methyl-(hydrogen-)dichlorsilan und Dimethyl-(hy-\ndrogen-)chlorsilan, auch in Mischungen untereinan-\nder, sowie in einer Mischung mit Methylchlor-\nsilanen\nzur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem Fassungs-\nraum bis zu 500 1\nEinschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-\ngen ist nicht zugelassen.\n166        II                  Zulassung von Raney-Katalysatoren als Metalle in           Anlage 3 und\npyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt                  TVA Nr. 909/1973\n171        Ia       6b)        Zulassung von                                              Anlage 3\na) trockenem, fein- bis grobstückigem Tritonal, einer\nMischung von Trinitrotoluol und Aluminium mit\neinem Aluminiumanteil von höchstens 23 % und\nb) reinem, granuliertem Trinitrotoluol\nzur Beförderung in geschlossener Ladung\n177       IVa  33 u. 84a)       Verpackungszulassung                                      Anlage 3\n181      VII                    Zulassung des Katalysators P 780 in bestimmter Zu-        Anlage 3\nsammensetzung\n191        Ia      12a)         Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 733/1969\nund 909/ 1973\n203       IIIa    1 bis 5       Verpackungszulassung                                      TV A Nr. 1623/ 1968,\n454/1971 und 909/1973\n206        Ia                   Zulassung von Nitrozellulose-Schwarzpulver (NSP),         Anlage 3\nBenite strands und Benite ignition powder, jeweils in\nbestimmter Zusammensetzung\n213         V   37a) u. b)      Verpackungszulassung                                      Anlage 3 und\nTVA Nr. 9/1969\n217       Illa                  Erhöhung des Versandstückgewichts bauartgeprüfter         Anlage 3 und\nFässer                                                    TVA Nr. 909/1973\n218        Ic        23         Verpackungszulassung                                      Anlage 3\n221        Ia       7b)         Zulassung zur Beförderung in geschlossener Ladung         Anlage 3\n225       VII                   Zulassung von                                             TVA Nr. 536/1967\na) 1,4-di-(2-tert. Butylperoxy-isopropyl-)benzol;\nb) 1,1-di-tert. Butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan\nmit mindestens 56 % an festen trockenen inerten\nStoffen;\nc) 1,1-di-tert. Butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan\nmit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n1,4-di-(2-tert. Butylperoxy-isopropyl-)benzol mit minde-\nstens 60 % an festen trockenen inerten Stoffen ist der\nGefahrgutVStr nicht unterstellt.","622                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSonder-\nwmehmi-           Stoffe       Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nr1unq  Klasse der Ziffer     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und              Fundstelle\nNr.                                         zusätzliche Bedingungen\n227      Id       3      Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 1514/1970\n228       Ia             Zulassung der Treibsätze „Prades\" in bestimmter Zu-         TVA Nr. 820/1967\nsammensetzung\n231    IIIb    13a)     Zulassung von Papiersäcken bei Beförderung in ge-           TVA Nr. 97/1968\nschlossener Ladung in Fahrzeugen mit Spriegel und\nPlane\nE i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Tank- oder\nSilofahrzeugen ist nicht zugelassen.\n233      Ia              Zulassung der Sprengstoffübertragungsladung „Booster        TVA Nr. 824/1967\nPD 40\" sowie des Sprengstoffs „Kamon\", jeweils in be-       und 909/1973\nstimmter Zusammensetzung\n235    IVa   4b) u. c)  Zulassung zur Beförderung in Metallfässern                  TVA Nr. 885/ 1967\nEinschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-              und 909/ 1973\ngen ist nicht zugelassen.\n237      Ic  15 u. 15.B  Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 732/ 1972\nund 909/ 1973\n239    VII               Zulassung von tert. Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat        TVA Nr. 1115/1967\n241       V       34     Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 581/1968\n244    IIIa,             Zusammenpackung zu einem Versandstück                       TVA Nr. 1226/1967\nIVa, V\n247      Id   16a) u. b) Zusammenpackung zu einem Versandstück                       TVA Nr. 1358/1967\n248    IIIc       10     Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 1402/1967\n250     II               Zulassung von                                               TVA Nr. 1741/ 1967,\na) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermolekularen Kon-         1146/1969 und 909/1973\ndensats aus Diphenylamin-4-diazoniumchlorid mit\nFormaldehyd;\nb) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxybenzol-\ndiazoniumfluoborat;\nc) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-methyl-N-\nbenzyl-amino)-5-(beta-methoxy-äthoxy)-benzol-\ndiazoniumchlorid;\nd) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-\nmethoxyäthoxy)-benzol-diazoniumfluoborat;\ne) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpholino-2,5-diä-\nthoxy-benzoldiazoniumchlorid;\nf) Chlorzinkdoppelsalz         des   4-N-Pyrrolidino-3-(y-\ndiäthylamino-ß-hydroxy-(n)-propyloxy)benzol-\ndiazoni um-chlorid-h ydrochlorid\n251    IIIa       5      Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 1742/1967\n253      II      6c)     Zulassung von Kleinbehältern {-Containern) aus Edel-        TVA Nr. 1744/1967\nstahl\nEin sch r ä n k un g :        Sofern es sich bei den\nBehältern nicht um Bahnbehälter nach Rn. 7 Abs. 1\nder Anlage C zur EVO handelt, müssen sie von der\nBundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein.\n254      Ie      2b}     Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 292/ 1968\nund 909/ 1973\n255      Ib      2a}     Verpackungszulassung                                        TV A Nr. 34/ 1968\nund 909/1973\n256      Ib      Sb)     Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 35/1968\n258    Ta       12a)     Verpackungszulassung bei Beförderung in geschlosse-         TVA Nr. 36/1968 u.\nner Ladung                                                  1122/1968\n260    Illc     4c)      Verpackungszulassung                                        TV A Nr. 38/ 1968","Nr. 50      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                                    623\nSo11d<!r-\ngenehmi-             Stoff<~         Tnhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nqunq     Kl<1sse der Zi ff<)r       Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und                   Fundstelle\nNr.                                                 zusätzliche Bedingungen\n----11--------------1---- -·--- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - -\n261       VII                   Zulassung von 2,5-Dimethyl-2,5- di(benzoylperoxy)-             TVA Nr. 98/1968 u.\nhexan mit mindestens 20 % festen, trockenen, inerten           784/1971\nStoffen\n262        Ic  9, 22 u. 24      Verpackungszulassung                                           TVA Nr. 150/1972 u.\n107/1973\n264        V        14          Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße                             TVA Nr. 293/ 1968\n267       Ia                   6,30/oige Lösung von Triäthanolamintrinitratbiphosphat/         TVA Nr. 296/1968\nNitroglycerin in Alkohol ist der GefahrgutVStr nicht\nunterstellt\n269      IVa         3         Beförderung in Druckgefäßen                                     TVA Nr. 672/1970 u.\n833/1972\n270        Ic                   Zulassung von         Mischungen      von    Bariummetall mit   TVA Nr. 299/1968\nKupferoxid\n272        VII                  Zulassung von                                                   TVA Nr. 544/1968 u.\na) tert. Butylhydroperoxid mit mindestens 8 0/o Di-(tert.       820/1971\nbutyl)-peroxid und mindestens 10 % Wasser;\nb) Trigonox X 40;\nc) Cyclonox 35;\nd) Perkadox Y 16;\nzu b) bis d) jeweils in bestimmter Zusammensetzung\n273        Ia       8a)         Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 545/1968\n274       Ie       lc)          Verpackungszulassung                                           TVA Nr. 546/1968\n275       IVa      21e)          Verpackungszulassung                                           TVA Nr. 855/1968\n276       IVa   12a) u. b)      Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 856/ 1968\n277      IVa      22b)         Zulassung von stapelbaren Transportgefäßen mit einem            TV A Nr. 857 / 1968\nFassungsraum bis zu 1 250 1                                   und 909/1973\nE i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in kleinen\nFlüssigkeitsbehältern (-containern) ist nur zum und\nvom nächsten geeigneten Bahnhof zugelassen.\n278        V       31a)         Beförderung in loser Schüttung in Kleinbehältern (-con-         TVA Nr. 915/ 1971\ntainern)\n280      Illa                   Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 1123/1968\n281       Ie                   Zulassung eines Gemisches aus 83 % Siliciumtetra-               TVA Nr. 1235/1968\nchlorid (SiC1 4 ) und 17 % Siliciumchloroform (Trichlor-\nsilan)\n282       IVa      82b)         Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 1236/1968\n283      IVa       31a)        Zulassung von stapelbaren Transportgefäßen                      TVA Nr. 1285/1968\nEinschränkung : Die Ausnahmegenehmigung gilt\nlängstens bis zum 31. 12. 1978. Die Gefäße dürfen nur\nin geschlossener Ladung verwendet und unterwegs\nnicht umgeladen werden.\n284       Ib                   Zulassung der Gasgeneratortype G 150 in bestimmter              TVA Nr. 1286/1968\nZusammensetzung\n285       Ic       1a)         Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 1305/1968\n287      IVa      21k)         Verpackungszulassung                                            TV A Nr. 1439/ 1968\n288       V       31a)         Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 11/1969\n291       V       41a)         Verpackungszulassung                                            TVA Nr. 77 / 1969\nZ u s ä t z 1 i c h e B e d i n g u n g e n : Vor der Beförde-\nrung muß die Ladefläche völlig gereinigt werden. Be-\nsonders mit 01 oder Fett verunreinigte Gegenstände","624                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSonder-\ngenehmi-           Stoffe    Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nKlasse               Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und               Fundstelle\ngung           der Ziffer\nzusätzliche Bedingungen\nNr.\n4\nsowie brennbare Gegenstände, wie Reste von Ver-\npackungsmaterial, sind vollständig zu entfernen. Die\nVorschriften der Rn. 51 414 sind anzuwenden.\n292     VII      8b)    Benzoy lperoxid mit mindestens 30 0/o oder 50 0/o          TVA Nr. 79/1971\nPhlegmatisierungsmitteln ist unter bestimmten Bedin-       und 909/ 1973\ngungen den Vorschriften der GefahrgutVStr nicht\nunterstellt\n293      Id      8b)    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 78/1969\n294    IVc1       61    Zusammenpackung zu einem Versandstück                      TVA Nr. 79/1969\nEins c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Glasballons\nund in Tankfahrzeugen ist nicht zugelassen.\n297    VII              Zulassung von 3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2       TVA Nr. 451/1969\nmit 50 % Phlegmatisierungsmitteln\n298      Ic       22    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 452/1969\n301      Ic       10    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 736/1969\n303     VII              Zulassung von tert. Butylperacetat in Lösung mit min-      TVA Nr. 738/1969\ndestens 60 % Kohlenwasserstoffen mit einem Siede-\npunkt von mindestens 150° C\n304      Ia      12a)   Beförderung in        loser   Schüttung in Kleinbehältern  TV A Nr. 1148/ 1969\n(-containern)\n305    IIIc        8    Verpackungszulassung                                       TV A Nr. 902/ 1969\n306    Illa        3    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 5/1971 u.\n675/1971\n307      V      31a)    Zusammenpackung zu einem Versandstück                      TVA Nr. 1140/1972\n309    IVa       13b)   Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1150/1969\n310    VII              Zulassung von n-Butyl-4,4-bis- (tert. butylperoxy)-        TVA Nr. 1227/1969\nvalerat mit mindestens 50 % festen, trockenen, inerten\nStoffen\n311      Ic      1a)    Verpackungszulassung                                       TV A Nr. 1228/ 1969\n312     VII             Zulassung von Trigonox 44 B und Trigonox 44 in be-         TVA Nr. 1151/1969\nstimmter Zusammensetzung\n313      Ib             Zulassung von Druckgaspatronen mit bestimmtem Auf-         TVA Nr. 1152/ 1969\nbau und in besonders festgelegter Verpackung\n314     IIIa       3    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1229/1969\n315      Ia      11b)   Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1401/1969\nund 909/1973\n316     IIIc       8    Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1.495/1969 u.\nV    2c), 10b)                                                             1515/1970\nu. 32\n317      V        1c)   Verpackungszulassung                                       TV A Nr. 1496/ 1969\nund 909/1973\n318     IIIb       8    Verpackung in Rollsicken-Deckelfässer bei Beförde-         TVA Nr. 1638/1969\nrung in geschlossener Ladung mit gedeckten oder be-\ndeckten Fahrzeugen\nE i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in nichtzylin-\ndrischen Transportgefäßen aus Aluminium ist nicht\nzugelassen. Die Beförderung in Kleinbehältern (-con-\ntainern) ist nur zum und vom nächsten geeigneten\nBahnhof zugelassen.\n319     VII             Zulassung von tert. Butylhydroperoxid-90                   TVA Nr. 7/1970","Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                                 625\nSonder-\ngenchmi-                Stoffe          Inhalt der Sondergenehmigung    (Sg.) und ggf. für den\nqung   Klc1sse     der Ziffer         Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und             Fundstelle\nNr.                                                 zusätzliche Bedingungen\n----1-----l------·--l-------------------------1-----------\n1\n322     Illa            la),       Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 127 /1970\n3u. 4,\nIVa           12b),\n61e) u. f)\nV           21a)\n2. u. 22\n323     IVa        4a) u. 12a)     Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1041/1970\n324        Ia            -         Zulassung eines Gemisches aus 90 % Dinitrosopenta-        TVA Nr. 542/1970\nmethylentetramin und mit mindestens 10 0/o Magnesium-\noxid\n326      IIIb             8        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 544/1970\n327      VII                       Zulassung      von     Peressigsäuren    in    bestimmter TVA Nr. 1053/1972\nZusammensetzung\n328        V           11a)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1042/1970\n331        Ic            14        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1139/1970\n332        V            1c)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1140/1970 u.\n108/1973\n334       Ie                       Zulassung des Olvernichtungsmittels „KONT AX\"             TVA Nr. 1232/1970 u.\n78/1972\n335        Ia                     Zulassung der Raketentreibsätze P 640, P 57 und P 63/      TVA Nr. 1424/1970,\n074 in bestimmter Zusammensetzung                         716/1971 und 909/1973\n336      IIIb          15e)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1425/1970\n340      IVa             72        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1674/1970\n343        Ic                      Zulassung von Thermit-Zündern in bestimmter Zusam-        TVA Nr. 1141/1972\nmensetzung\n344      IIIa             3       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1759/ 1970\n345      IVa            2c)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1828/1970\n346        V           41b)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1829/1970\n347      IVa             53        Verpackungszulassung                                      TV A Nr. 1830/ 1970\n350      Illa             4       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 6/1971\nV        1c), 21c),\n24 u. 32\n353       Ia           14c)        Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 152/1971\n354        Ic                      Zulassung von „Champagne-Party-Knallern\"                  TVA Nr. 1696/1972\n355     IVa           21x)         Zulassung von Fässern aus Reinaluminium und Klein-        TV A Nr. 1384/ 1972\ntankbehältern aus V2 A-Stahl                              und 909/ 1973\nEinschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-\ngen ist nicht gestattet.\n357        1a                      Zulassung der Festtreibstoffe P 70, P 71 und P 72 in be-  TVA Nr. 787/1971\nstimmter Zusammensetzung\n361       Ia                       Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 821/1971\n2\nIJib           7a)\n363   IIIa, IIIc, bestimmte        Verpackungszulassung                                      TV A Nr. 1697 / 1972\nIVa u. V\n364      VII                       Zulassung von „Luperox 444\" in bestimmter Zusam-          TV A Nr. 975/ 1971\nmensetzung","626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSonder-\ngenehmi-                    Stoffe      Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\nqung       KlilSS('\ndlir Ziller   Strnßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und                 Fundstelle\n____\nNr.   ,__________   ,\nzusätzliche Bedingungen\n1\n365        IVa         21f) u. g) Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 976/ 1971 u.\n1385/1972\n369         VII                   Zulassung von tert. Butylperacetat in Lösung mit min-         TVA Nr. 1083/1971\ndestens 50 % Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-\npunkt unter 100° C und einem Siedepunkt von minde-\nstens 150° C\n370          ld                   Zulassung des Gasgemisches ETOXIATR                           TVA Nr. 1084/1971 u.\n1386/1972\n371         Id              15    Genehmigung eines           Uberdrucks   der  Füllung   bis   TVA Nr. 1085/1971\n19 kg/cm 2 bei 15° C\n373           lb            lc)    Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 1086/1971\n374          Ib             5a)    Verpackungszulassung                                          TV A Nr. 1205/ 1971 u.\n1680/1971\n375     IIIa, IIlc,   bestimmte    Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 1518/1971 u.\nIVa u. V                                                                                1142/1972\n376         IVa         4b) u. c)  Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 1519/1971\n377          Ie              4     Verpackungszulassung                                          TV A Nr. 168111971 u.\n1698/1972\n378          Id                    Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff und maximal          TVA Nr. 1682/1971 u.\n5 0/o   Äthylen bis zu einem Gesamtdruck von                  1890/1971\n200 kp/cm 2\n380          Ja                    Zulassung von Treibsätzen aus dem Raketenfesttreib-           TVA Nr. 1773/1971 u.\nstoff P 10 in bestimmter Zusammensetzung                      187/1972\n382           V        37a) u. b)  Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 1892/1971 u.\n1281/1972\n384          Ia                    Zulassung von wasserhaltigen gelierten Nitratspreng-          TVA Nr. 123/1972\nstoffen                                                       und 909/ 1973\n385          Ie             2a)    Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 151/1972\n386           la                   Zulassung von „Profilex 1\" in bestimmter Zusammen-            TVA Nr. 271/1972\nsetzung\n387          V               36    Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 479/ 1972\n389           V             21b)   Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 1056/ 1972\n391          Ic             30a)   Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 733/1972\n392          ld                    Zulassung von                                                 TVA Nr. 1699/ 1972\na) Siliciumwasserstoff (Monosilan) und Gemischen die-         und 909/1973\nses Gases mit Wasserstoff oder Edelgasen (außer\nXenon);\nb) Phosphorwasserstoff (Phosphin) und Gemischen die-        1\nses Gases mit Wasserstoff oder Edelgasen (außer\nXenon);\nc) Arsenwasserstoff (Ars in);\nd) Diboran\nzu c) und d): im Gemisch mit Edelgasen (außer Xenon),\nStickstoff oder Wasserstoff\n393         IVb             1b)    Verpackungszulassung                                          TVA Nr. 836/1972\nund 909/1973\n394           II                   Zulassung von sec-Butyllithium mit höchstens 15 0/o           TV A Nr. 837 / 1972\nreinem Butyllithium, gelöst in gesättigten Kohlen-\nwasserstoffen mit einem Siedebeginn über 25° C\nE i n s c h r ä n k u n g : Es gelten nur die Abschnitte I,\nIII und IV. Die Beförderung in Tankfahrzeugen ist\nnicht zugelassen.","Nr. 50      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                               627\nSonder-\ngenehmi-          Stoffe         Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\ngunq   Klasse                   Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und             Fundstelle\nder Ziffer\nNr.                                           zusätzliche Bedingungen\n4\n395      Ib        5e)       Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 1143/1972\n396      Id   16a) u. b)     Verpackungszulassung                                      TVA Nr. 895/1972\n397       V       la),      Verpackungszulassung                                       TVANr.1144/1972\nb) u. c)\n398      V        2c)       Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 1057/1972 u.\n1700/1972\n399      Ic      28c)       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1145/1972\n400      Ic       lb)       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1058/1972\n401      Ib       5f)       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1146/1972\n402      Ic      30b)       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1059/1972\n403     VII                 Zulassung von                                              TVANr.1147/1972\na) 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxonan mit minde-    und 909/1973\nstens 50 0/o festen trockenen anorganischen Stoffen;\nb) P 821 in bestimmter Zusammensetzung;\nc) P 913 in bestimmter Zusammensetzung\nAbweichung : Der Stoff „P 913\" darf ohne jahres-\nzeitliche Begrenzung befördert werden, wenn die\nUmgebungstemperatur + 20°C nicht überschritten\nwird und die Verpackungsvorschriften für Stoffe der\nZiffer 52 eingehalten werden.\n404      Ib                 Zulassung von Druckgasgeneratoren für Feuerlöscher         TVA Nr. 1148/1972\nmit bestimmter Zusammensetzung des Explosivstoff-\nsatzes\n405      V      lc), 5,     Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1282/ 1972\n32 u. 37a)\n406       II                Zulassung von Natriumhydrogensulfid          (Natriumsulf- TVA Nr. 1283/1972\nhydrnt) mit mehr als 75 % NaHS\n407     IIIa   1 bis 5      Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1340/ 1972\nund 909/1973\n408      Ic                 Zulassung von Blitzlampenanzündern                         TVA Nr. 1387/1972\n409      Ic                 Zulassung von Rauchpulver zu Ubungszwecken in be-          TVA Nr. 1388/1972\nstimmter Zusammensetzung                                   und 909/ 1973\n410    IVa    71 u. 72      Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1389/1972\n412     IIIa   1 bis 5      Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1588/1972\n414      V         lf)      Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1555/1972\n415    IVa        83        Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1556/1972\n417      Ib       Sa)       Verpackungszulassung                                       TVA Nr. 1702/1972\n418      Id                 Zulassung eines Gemisches aus polymerem Siloxan-           TVA Nr. 1703/ 1972\nharz, gelöst in Monochlortrifluormethan und Dichlor-\ndifluormethan\n419      Ib                 Zulassung von         Zündverzögerern    für   elektrische TVA Nr. 110/1973\nSprengzeitzünder\n420       V      21c)       Verpackungszulassung        (längstens  gültig  bis   zum  TVA Nr. 111/1973\n31. Dezember 1973)\n421      Ic                 Zulassung eines Heizsatzes für Gasgeneratoren in be-       TVA Nr. 372/ 1973\nstimmter Zusammensetzung","628                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSonder-\ngenehmi-          Stoffe     Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den\ngung   Klasse der Zifln     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und               Fundstelle\nNr.                                       zusätzliche Bedingungen\n1     2         3                                   4                                         5\n423    VII         -    Zulassung      von      2,5-Dimethyl-2,5-di(t-butylperoxy)- TVA Nr. 373/1973\nhexin-3, technisch rein                                     und 909 / 1973\n424     Id         -    Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan, Trimethyl-        TVA Nr. 374/1973\nsilan, Stickstoffoxid und 1,1,1-Trifluoräthan               und 909/1973\n426     Je   13, 14, 15 Verpackungszulassung                                        TVA Nr. 399/1973\n427    VII       --     Zulassung von Dicumylperoxid                                TVA Nr. 823/ 1973","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                               629\nAnlage 3\nzur AusnahmeV zur GefahrgutVStr\nSondergenehmigungen,\nderen Wortlaut nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist\nFür Stoffe und GegensUinde\nAbweichungen\nI       1\nKlasse! Ziffer I           Benennung\nvon\nArt\nRn\nSondergenehmigung Nr. 45\nIIIa            Mit Wasser nicht misch-        302   Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig geschlossene\nbare Flüssigkeiten mit         (5)   Schutzbehältnisse ist auch gegen leichte Entzündbarkeit im-\neinem Flammpunkt. unter              prägnierte Holzwolle zugelassen.\n21° C.\nSondergenehmigung Nr. 70\nIa   ' 12a)    N itrn tsprengstoffe,           32   Zugelassen ist folgende Verpackung:\npulverförmige und zwar:        (1)    1. Pulveriörmige Nitratsprengstoffe der Ziffer 12a)\nAmmonit\nDonarit                                  a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in wasserdichte und\nWasamon                                     korrosionsbeständige Weißblechbüchsen mit einer Wand-\ndicke von 0,2~0,3 mm und gelöteter Längsnaht;\n7b)     Ubertragungsladungen            27       b) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in wasserdichte\n(Primer bzw Booster),          (1)          und korrosionsbeständige Stahlblechbüchsen mit einer\nbestehend aus einer be-         b)          Wanddkke von 0,4-0,8 mm und geschweißter Längsnaht.\nstimmten Mischung von                       Die Bodenöffnung jeder Stahlblechbüchse ist mit einem\nHexogen und Trinitroto-                     Deckel aus Kunststoff oder Blech so zu verschließen,\nluol                                        daß sie einem schwachen inneren Druck nachgibt;\nc) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte und korrosions-\nbeständige Vierkantblechkanister aus feuerverzinntem\nWeißblech mit einer Wanddicke von 0,2-0,3 mm und ge-\nlöteter Längsnaht. Der Eindruckdeckel kann auch durch\neinen geeigneten Metallkleber mit dem Unterteil des Ka-\nnisters verbunden sein.\nFür die äußere Verpackung der Blechbüchsen und Vierkant-\nkanister gelten die Bestimmungen der Rn 32 mit der Maß-\ngabe, daß ein Versandstück bis zu 50 der nach a) verpack-\nten Patronen oder bis zu 5 der nach b) verpackten Patronen\noder bis zu 3 der unter c) aufgeführten Vierkantblechkanister,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten\ndarf.\n2. Ubertragungsladungen: a) Primer, b) Booster der Ziffer 7b)\na) in Mengen bis zu 320 g in Weißblechbüchsen mit einer\nWanddicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht. Die\nim Deckel jeder Blechbüchse befindliche Bohrung zur\nAufnahme des Zünders muß durch einen Schraubdeckel\nverschlossen werden. Die Einfülloffnung im Boden ist\ndurch ein Klebband zu verschließen;\nb) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene zaponierte Kupfer-\noder Messingbüchsen mit einer Wanddicke von etwa\n0,3 mm, einem Durchmesser von etwa 16 mm und einer\nLänge von etwa 114 mm.\nFür die äußere Verpackung der Ubertragungsladungen gelten\ndie Bestimmungen der Rn 27.","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFür Stoffe und Gegenstände\nAbweichungen\nBenennung            von                                     Art\nKlasse I Ziffer 1\nRn\nSondergenehmigung Nr.166\nII      6d)     Raney-Katalysatoren als      200     Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:\nMetalle in pyrophorer\n201     Die Stoffe müssen in zylindrische Kannen von höchstens 60 1\nForm, in Wasser aufge-\nZiff    Fassungsraum aus verzinktem Stahlblech mit einer Wanddicke\nschlämmt\n6d)     von mindestens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im Boden\n208     verpackt sein. Die Längsnaht des Mantels muß geschweißt und\n(4)\ndie Bodennaht geschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müssen\n213     die Gefäße dem gemäß Prüfbericht des Bundesbahn-Zentral-\namtes Minden (Westf) vom 11. 11. 1963 -          27 A/2719 Vavi\n(GB 18/62) - geprüften Baumuster entsprechen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:\n,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt.\"\nDie handelsübliche Bezeichnung „Raney-Katalysatoren\" kann\ndieser Bezeichnung in Klammern zugesetzt werden.\nDie Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und durch\n,,II, Anlage C zur EVO\"\nzu ergänzen.\nJedes Versandstück muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-\nsehen sein. Dieser Zettel ist ebenfalls auf beiden Seiten der\nWagen anzubringen, in denen diese Stoffe befördert werden.\nSondergenehmigung Nr. 171\nIa      6b)     Trockenes, fein- bis grob-    20     Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgenden Bedin-\nstückiges Tritonal, eine      21     gungen zugelassen:\nMischung von Trinitroto-      26\n1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-\nluol und Aluminium mit\nstoff\neinem     Aluminiumanteil\nvon höchstens 23 0/o,                    a) mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm bei einem\nFüllgewicht von höchstens 2,5 kg,\nreines, granuliertes Tri-\nnitrotoluol                              b) mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm bei einem\nFüllgewicht von mehr als 2,5 kg\nabgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.\nDie Beutel sind einzeln oder zu mehreren in einem Einheits-\npappkasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend\neinzusetzen, der fest zu verschließen ist.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-\nhalten.\nSondergenehmigung Nr.177\nIVa       33     a) Aus einer Phosphor-       417     Zu a)\nwasserstoff    entwik-   430     Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht vernchlossene Dosen aus\nkelnden Zubereitung              Feinblech verpackte Schädlingsbekämpfungsmittel darf auch in\nvon Phosphorzink                 Einheitspappkästen (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht ein-\n(Zinkphosphid)     mit           gesetzt sein.\neinem     Höchstgehalt\nEin Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des Schädlings-\nvon 3 0/o Zinkphosphid\n(Rein-Wirkstoff)   be-           bekämpfungsmittel enthalten.\nstehendes Schädlings-\nbekämpfungsmittel\nund","Nr. 50 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                              631\nPür St.olle und Gegenslände\nAbweichun~en\n1       1\nvon\nKlc1sse/ Ziller:           Benennung\nRn\nArt\nSondergenehmigung Nr. 100\nVII               Gemisch von 16 °/o Ben-            700    Beförderung zulässig unter folgenden Bedingungen:\nzoylperoxid, 64 °/o iner-\nV e r p a c k u n g in Mengen bis zu\ntem Füllstoff und einer           701\nkleinen     Menge        (2 °/o)   Ziff         1 kg in Blechbüchsen\neines in ein geeignetes             8          5 kg in Blechkanistern\nHarz (18 °/o) eingebette-                  10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthyleninnenbeuteln.\nten Amin-Beschleunigers\n(Tetrnbase)                              Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom\nInhalt nichts nach außen gelangen kann.\nDie allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn 702 und die\nBestimmungen in Rn 710 bis 714 und .716 bis 721 sind zu be-\nachten.\nSondergenehmigung Nr.108\nId              Gemische von Stickstoff            130    Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:\nmit Wasserstoff (2 bis 99          131\nDie Mischungen sind in Stahlflaschen zu füllen, die den Be-\nVol-0/o)\nstimmungen der Druckgasverordnung und den gemäß § 3 (1)\nArgon mit Wasserstoff\ndieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-\n(2 bis 99 Vol- 0 /o)\nstellten Technischen Grundsätzen entsprnchen müssen, soweit\nnicht nachstehende Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen\nwerden:\n1. Es sind Stahlflaschen mit der eingestempelten Kennzeichnung\n,,Wasserstoff\" und Ventile mit dem für Wasserstoff vorge-\nschriebenen Gewinde zu verwenden.\n2. Auf dem Flaschenmantel sind in deutlicher und haltbarer\nAufschrift mit weißer Farbe beiderseits in Längsrichtung die\nKomponenten des jeweiligen Gasgemisches und der Anteil\ndes Wasserstoffs in Vol-0/o entweder entsprechend dem tat-\nsächlichen Anteil, z. B.\nStickstoff und Wasserstoff (Formiergas)          20 Vol-0/o\nArgon und Wasserstoff                             5 Vol-0/o\noder als höchster Anteil der Beimischung, z.B.\nStkkstoff und Wasserstoff (Formiergas)       max 98 Vol-0/o\nArgon und Wasserstoff                        max 98 Vol-0/o\nanzugeben.\n3. Falls die Flaschen mit einem Farbanstrich versehen werden,\nist zur äußeren Kennzeichnung entweder ein Gesamtanstrich\nin roter Farbe oder ein grauer Anstrich mit rotem Farbring\nanzubringen. Andere Farbkennzeichnungen sind unzulässig.\n4. Die Prüffristen der Flasc;hen betragen 5 Jahre. Die Bestim-\nmungen der Rn 132 (1) und (2), 152, 153, 155 bis 158 und 163\nder Anlage C zur EVO sind zu beachten.\nSondergenehmigung Nr. 115\nIlla     la)     Narkose-Ather                      302    Die Verpackung von Glasflaschen in Wellpappkartons ist unter\n(5)   Verzicht auf die Einbettung der Flaschen in Füllstoffe zu fol-\ngenden Bedingungen zugelassen:\nEine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis zu 100 g Nar-\nkose-Äther enthalten. Der maximale Füllungsgrad darf 900/o des\nFassungsraumes der Flasche nicht überschreiten. Die gefüllten\nFlaschen sind durch eine Pilferproof-Schraubkappe, die eine","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nPür Stoffe und Gegenstände\nAbweichungen\n1       i'\nvon\nKlasse! Ziffer i         Benennung                                                    Art\nRn\n1       1\nmit Zinnfolie oder geeignetem Kunststoff, z. B. Teflon, ka-\nschierte Preßkorkdichtungsscheibe enthält, zu verschließen.\nJede Flasche ist einzeln in schwarzes Lichtschutzpapier einzu-\nwickeln.\nDie Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:\na) Je 10 Flaschen sind in einen verschlossenen Karton aus\neinwelliger Wellpappe, der durch Trennwände aus zwei-\nwelliger Wellpappe in 10 Fächer unterteilt ist, einzusetzen.\nJe 10 solcher Kartons sind in 2 Lagen in einen Außenkarton\naus zweiwelliger Wellpappe - unter Verwendung von zu-\nsätzlichen Einlagen aus zweiwelliger Wellpappe an allen\nAußenflächen - festsitzend zu verpacken; oder\nb) bis zu 20 Flaschen sind in einen Karton aus z~eiwelliger\nWellpappe einzusetzen, der durch Trennwände aus zwei-\nwelliger Wellpappe in 20 Fächer unterteilt ist, wobei sich\nin jeder Reihe na,ch den Innenwänden des Kartons hin klei-\nnere leerbleibende Fächer befinden. Der Boden des Kartons\nist mit einer zusätzlichen Einlage aus zweiwelliger Well-\npappe auszulegen; eine gleichartige Einlage ist zur oberen\nAbdeckung der Flaschen zu verwenden.                        ,\nAlle Fugen und Kanten der Außenkartons müssen außen mit\nStreifen aus genügend festem Material (kein Papier) verklebt\nwerden. Die für die Außenkartons verwendete Pappe muß innen\nund außen wasserabweisend und ferner außen so beschaffen\nsein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer\nfängt.\nDie Verpackungen müssen in allen Teilen den Baumustern ent-\nsprechen, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung und\ndem Bundesbahn-ZentralamtMinden (Westf) geprüft wurden.\nEin Versancfstück darf bei Verwendung der unter a) aufge-\nführten Verpackung nicht schwerer sein als 30 kg und bei\nVerwendung der unter b) aufgeführten Verpackung nicht\nschwerer als 10 kg.\nDie übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gültigen Bestimmungen\nder Klasse III a der Anlage C zur EVO sind zu beachten.\nSondergenehmigung Nr.124\nId              Gasgemisch aus Dichlor-     130    Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des Hessischen\ndifluormethan (Frigen 12)          Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen\nund Stickstoff              131    vom 30. Januar 1962 - III c - Az. 53 a 10.11.2 Tgb. Nr. 8782/62\nZiff   - festgelegten Zusammensetzung in nahtlosen Stahlflaschen\n8b)    unter den in dieser Genehmigung vorgeschriebenen Bedingun-\ngen zugelassen.\n150\n156    Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lernten: ,,Dichlor-\n(1)   difluormethan (12-Frigen-12) + Stickstoff\"; sie ist rot zu unter-\nstreichen und durch\n„I d Ziffer 8 a), Anlage C zur EVO\nAbweichung von der Anlage C zur EVO -\nUberwachungsliste der BD Wuppertal Nr. 124/ 1\"\nzu ergänzen.\nDie Bestimmungen in Rn 132 - ausgenommen der Hinweis auf\nRn 150 im letzten Satz - 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167\nsind zu beachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der Rn 131\nZiff 8 b) zu behandeln ist.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973                                633\nFür Stolle und GegenslJnde\nAbweichungen\nKlasse Ziffer                                   von\nBenennung                                                     Art\nRn\nSondergenehmigung Nr.129\nIIIa           EnlzündiJare flüssige           303    Beförderung in Blechflaschen, die ohne Schutzbehälter, jedoch\nund     Stom~                            (1)   unter Verwendung geeigneter Einbettungssfoffe in Kleinbehäl-\n5                                      304    ter (Kleincontainer) eingesetzt werden, unter folgenden Bedin-\n(1)   gungen zugelassen:\n312\nDer Fassungsraum der Blechflaschen darf 5 1 nicht überschrei-\n(1)\nten. Die W anddicke muß mindestens 0,37 mm betragen. Die ge-\nfalzten Nähte der Flaschen müssen verlötet, der Deckel ange-\nbördelt und verlötet sein. Die Einfüllöffnung muß mit einem\nStopfen aus geeignetem Material verschlossen und zusätzlich\nmit einem Metallplättchen zugelötet sein. Die Blechflaschen\nsind vor der Verwendung mit 0,8 kg/cm 2 auf Dichtheit zu prü-\nfen.\nSondergenehmigung Nr. 152\n1\nId            u) Gemisch uus dem un-          130   Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des Sozial-\nter der Bezeichnung               ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. März 1963\n,,NEXOL-E\"       herge-     131   - III b - 855.42 - B - festgelegten Zusammensetzung in\nstellten Schädlingsbe-       Ziff  Stahlflaschen unter den in dieser Genehmigung vorgeschrie-\nkämpfungsmittel              Sb)   benen Bedingungen zugelassen.\n(Schädlingsbekämp-\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:\nfungsmittel A)         und   150\neinem        verflüssigten          zu a): ,,Schäd-Bek-Mittel A + Treibgas\";\nGas als Treibmittel,         156   zu b): ,,Schäd-Bek-Mittel B + Treibgas\";\nsie ist rot zu unterstreichen und durch\nb) GPrnisch     dUS  dem un-\n„I d, Ziffer 8 b), Anlage C zur EVO\nter der Bezeichnung\nAbweichung von der Anlage C zur EVO -\n,,NIXOL-P\" berge-\nUberwachungsliste der BD Wuppertal Nr. 152/1\"\nstell Len Schädlingsbe-\nkümpfungsmittel                    zu ergänzen. Der amtlichen Gutbezeichnung kann auch die\n(Schädlingsbekämp-                 handelsübliche „NEXOL-E\" bzw. ,,NEXOL-P\" in Klammern\nfungsmittel      B)    und         zugesetzt werden.\neinem        verflüssigten          Die Bestimmungen in Rn 132 - ausgenommen der Hinweis auf\nGasqemisch als Treib-               Rn 150 im, letzten Satz - 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167\n9as.                                sind zu beachten, wobei das Gemisch als Stoff der Rn 131\nZiffer 8 b) zu behandeln ist.\nSondergenehmigung Nr. 1f,7\nIa    7c)   ' Pentri t-comp.                   27    Je 10 000 Tabletten im Gesamtgewicht von ca 1 kg dürfen in\nPen tri t-forte                  (1)   Beutel aus geeignetem Kunststoff unter folgenden Bedingungen\nb)    verpackt werden: Die Beutel sind in kaschierte Wachspapp-\nrunddosen von 20,2 cm Höhe, 11 cm Durchmesser, 0,5 mm\nWanddicke und 2,5 mm Randwulst mit Watteeinlage am Boden\nund am Deckel einzusetzen.\nDie Deckel der Runddosen sind mit einem starken Tesakleb-\nstreifen sicherungsfest mit dem Mantel der Dose zu verkleben.\nHöchstens 3 Runddosen sind in einem mit Holzwolle ausge-\nlegten Pappkasten aus starker Wellpappe einzubetten.","634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFür Stoffe und Gegenstände\nAbweichungen\nvon\nKlasse\\ Ziffer\\           Benennung                                                     Art\nRn\nSondergenehmigung Nr.166\nII     6d)     Raney-Katalysatoren als        200    Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:\nMetalle in pyrophorer\n201    Die Stoffe müssen in zylindrische Kannen von höchstens 60 1\nForm, in Wasser aufge-\nZiff  Fassungsraum aus verzinktem Stahlblech mit einer Wanddicke\nschlämmt\n6d)   von mindestens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im Boden\nverpackt sein. Die Längsnaht des Mantels muß geschweißt und\n208\n(4)\ndie Bodennaht geschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müssen\ndie Gefäße dem gemäß Prüfbericht des Bundesbahn-Zentral-\n213\namtes Minden (Westf) vom 11.11.1963 -             27 A/2719 Vavi\n(GB 18/62) - geprüften Baumuster entsprechen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:\n,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt.\"\nDie handelsübliche Bezekhnung „Raney-Katalysatoren\" kann\ndieser Bezeichnung in Klammern zugesetzt werden.\nDie Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und durch\n,, II, Anlage C zur EVO\"\nzu ergänzen.\nJedes Versandstück muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-\nsehen sein. Dieser Zettel ist ebenfalls auf beiden Seiten der\nWagen anzubringen, in denen diese Stoffe befördert werden.\nSondergenehmigung Nr. 171\nIa     6b)     Trockenes, fein- bis grob-      20    Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgenden Bedin-\nstückiges Tritonal, eine        21    gungen zugelassen:\nMischung von Trinitroto-        26\n1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-\nluol und Aluminium mit\nstoff\neinem     Aluminiumanteil\nvon höchstens 23 0/o,                      a) mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm bei einem\nFüllgewicht von höchstens 2,5 kg,\nreines, granuliertes    Tri-\nnitrotoluol                                b) mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm bei einem\nFüllgewicht von mehr als 2,5 kg\nabgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.\nDie Beutel sind einzeln oder zu mehreren in einem Einheits-\npappkasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend\neinzusetzen, der fest zu verschließen ist.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-\nhalten.\nSondergenehmigung Nr.177\nIVa      33     a) Aus    einer Phosphor-      417    Zu a)\nwasserstoff    entwik-     430    Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht vers.chlossene Dosen aus\nkelnden Zubereitung               Feinblech verpackte Schädlingsbekämpfungsmittel darf auch in\nvon Phosphorzink                  Einheitspappkästen (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht ein-\n(Zinkphosphid)      mit           gesetzt sein.\neinem     Höchstgehalt\nEin Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des Schädlings-\nvon 3 0/o Zinkphosphid\nbekämpfungsmittel enthalten.\n(Rein-Wirkstoff)    be-\nstehendes Schädlings-\nbeki:impfungsmittel\nund","phosphid (Rein-Wirk-                 dte ln blnheitspappkäslen (siehe Rn 14) für 20 kg Höchst-\nstoff) imprÜ~Jniert und              gewicht eingesetzt sind.\nfWf;i rbl sind                   Zu 2. und 3.:\nEin Versandstück der unter 1. genannten Art darf nicht mehr\nals 12 kg und der unter 2. genannten Art nicht mehr als 5 kg\ndes Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.\nSondergenehmigung Nr.181\nVII Katd l ysator P 780 in der     700    Die Beförderung des vorgenannten Stoffes wird unter Beach-\nbei der Bundesanstalt für             tung der für organische Peroxide :der Rn 701 Gruppe A gelten-\nMaterialprüfung      hinter-   701    den Beförderungsvornchriften in den Rn 702, 703, 704 (1) b) und\nlegten chemischen Zu-                 710 bis 721 zugelassen.\nsammensetzun9\nDer Stoff ist in 30-1-Gefäßen aus geeignetem Kunststoff, die in\nSchutzbehälter einzusetzen sind, zu verpacken.\nSondergenehmigung Nr. 206\nIa  a) Nitrozellulose               20   Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für gelatinierte Nitro-\nSchwarzpulver (NSP),              zellulosepulver, nicht porös und nicht staubförmig der Rn 21\ndas ist gelatinierte        21   Ziffer 3 a) maßgebenden Verpackungs- und Beförderungsvor-\nund stabilisierte Ni-       Ziff  schriften der Anlage C zur EVO zugelassen.\ntrozellulose mit einge-     3a)\nDas unter a) aufgeführte Nitrozellulose-Schwarzpulver (NSP)\narbeitetem gekörnten\ndarf nur gemäß Rn 24 (1) b) 1. verpackt werden.\nSchwarzpulver, in der\nim Prüfbericht des In-\nstituts für Chemisch-\nTechnische       Untersu-\nchungen vom 18. 9.\n1963\n-Az.: 2.3-72/389/63-\nfestgelegten Rahmen-\nzusammensetzung und\nb) Benite strands und Be-\nnite ignition powder,\ndas     ist gelatinierte\nstabilisierte Ni trozel-\nlulose mit einzeln ein-\ngearbeiteten Kompo-\nnenten von Schwarz-\npulver (Kaliumnitrat,\nSchwefel, Holzkohle),\nin der im Prüfbericht\ndes Instituts für Che-\nmisch-Technische Un-\ntersuchungen vom\n2. 10. 1963 - Az.:\n2.3-72/393/63 - fest-\ngelegten· Rahmenzu-\nsammensetzung","636                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nFür Stoffe und Gegehstände\nAbweichungen\nvon\nKlasse! Ziffer [           Benennung                                                   Art\nRn\nSondergenehmigung Nr. 213\nV              Fl üss igc Reinigtrngsmittel    502  l Die Verpackung in 35-1-Kanister aus geeignetem Kunststoff\nund zwar Produkte mit            (5)   ohne Schutzbehälter ist unter folgenden Bedingungen zuge-\nlassen:\na) 70 °/o einer 12,5°/oigen     520\nChlorblc'.ichlm1ge mit       (1)   1. Die für Stoffe der Rn 501 Ziffer 37 a) bestimmten Kunststoff-\n12 °/o Atznatron als                  kanister müssen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der\nStoff der Rn 501 Zif-                 Dämpfe oder mit Druckventilen versehen sein.\nfer 37a),                          2. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumuster-\nb) 80   0/o einer 12,5°/oigen             prüfung (siehe Rn 5) nachzuweisen.\nChlorbleichlauge      als\nStoff der Rn 501 Zif-\nfer 37a) und\nc) Natronwasscrglas\n37 / 40° fü\\ mit 30 °/o\neiner 12,5°/oigen Chlor-\nbleichlauge mit 5 °/o\nAtznatron als Stoff der\nRn 501 Ziffer 37b).\nSondergenehmigung Nr. 217\nIIIa            Entzündbare flüssige            304    Das Versandstückgewicht der gemäß Rn 303 (6) zugelassenen\nbis     Stoffe mit einem Dampf-          (3)   und nach Anhang V Rn 1500 bis 1503 mit einem Bruttogewicht\n5      druck von höchstens 1,5           f)   von mindestens 230 kg bauartgeprüften Fässer darf höchstens\nkg/crn 2 bei 50° C - aus-              300 kg betragen.\ngenornmen Schwefelkoh-\nlenstoff -\nSondergenehmigung Nr. 218\n1c      23     Vogelschreck-Patronen,          109    Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:\ndie zur Erzeugung eines          (1)\n1. 100 Patronen müssen in einen durch eine mindestens 2 mm\nstarken Knalles dienen            r)\ndicke Pappe in der Mitte senkrecht unterteilten Karton ver-\n109       packt und 25 solcher Kartons in einen Einheitspappkasten\n(2)      (siehe Rn 14) für 50 kg Höchstgewicht eingesetzt sein.\nb)    2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die in der Verord-\nnung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über den\n109\nVerkehr mit pyrotechnischen Gegenständen für die Klasse\n(4)\nIV angegebenen Bestimmungen.\n3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg.\nSondergenehmigung Nr. 221\nIa     7 b) :  Mischungen von                   27    Bei Versand als Wagenladung ist d{e Eisenbahnbeförderung\nTrimelhylentrinitrnmin           (1)   auch in folgender Verpackung zulässig:\nund Trinitrotoluol               b)\n1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-\n(Hexolit), deren Trinitro-\nstoff mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm und\nloluolgehalt so hoch ist,\neinem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg abgefünt und dicht\ndaß sie geqen Stoß nicht\nverschlossen sein, die Beutel sind in einen Einheitspapp-\nempfindlicher sind als\nkasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend\nTetryl\neinzusetzen. Der Einheitspappkasten ist fest zu verschließen.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-\nhalten."]}