{"id":"bgbl1-1973-5-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":5,"date":"1973-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes zum Waffengesetz (WaffV-ChBK)","law_date":"1973-01-22T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                   Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1973                                                                                                                Nr.5\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n22. 1. 73 Verordnung des Chefs des Bundeskanzleramtes zum Waffengesetz (WaffV-ChBK) ..... .                                                                                  25\n12. 1. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Dbereinkom-\nmens vorn 27. September 1%8 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ............................. .                                                                           26\n3rn-21-2\n19. 1. 73 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     27\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        28\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               28\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             29\nVerordnung\ndes Chefs des Bundeskanzleramtes zum Waffengesetz\n(WaffV-ChBK)\nVom 22. Januar 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffen-\ngesetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern verordnet:\n§ 1\n§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1,\n§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1,\n§ 41 Abs. 1, die§§ 42 und 43, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1,\n§ 46 Abs. 1 und 3 sowie § 59 des Waffengesetzes sind\nauf den Bundesnachrichtendienst sowie dessen Be-\ndienstete nicht anzuwenden, soweit diese dienstlich\ntätig werden.\n§ 2\n§ 13 des Waffengesetzes ist auf Munition nicht an-\nzuwenden, die für den Bundesnachrichtendienst er-\nworben wird.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1973 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1973\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nGrabert"]}