{"id":"bgbl1-1973-49-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":49,"date":"1973-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_49.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk","law_date":"1973-06-15T00:00:00Z","page":608,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["608                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk\nVom 15. Juni 1973\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           3. Kenntnisse der technischen Grundsätze über\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Blitzschutzanlagen;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-       4. Kenntnisse der Abdichtungstechniken, soweit sie\nletzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom             im Dachdecker-Handwerk gebräuchlich sind;\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit            5. für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-                 der Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfall-\nschaft verordnet:                                             verhütung und der Bauaufsicht, der Gerüstord-\nnung des Deutschen Normenausschusses, der in\nden jeweils geltenden DIN-Normen festgelegten\n1. Abschnitt                            Anforderungen, insbesondere in DIN 18336, 18337\nund 18338 und den dort genannten Verweisungen\nBerufsbild                             sowie in DIN 18334, 18354 und 4108, soweit sie\ndas Dachdecker-Handwerk betreffen, und der\n§ 1                               Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB);\nBerufsbild                         6. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und\nWandflächen;\n(1) Dem Dachdecker-Handwerk         sind  folgende\n7. Zuschneiden und Befestigen der Dachschalun-\nTätigkeiten zuzurechnen:\ngen und Latten;\n1. Decken, Instandsetzen und Unterhalten von\n8. Vorbereiten und Tränken der Holzunterkon-\nDach-, Turm- und Wandflächen auf Schalung,\nstruktionen mit Holzschutzmitteln, Beseitigen\nLattung oder sonstigen Unterkonstruktionen;\nder Auswirkungen von Schädlingsbefall;\n2. Ausführen aller funktionsbedingten Schichten\n9. Zurichten, Aufbereiten und Bearbeiten der\nvon Flachdachdeckungen und -abdichtungen;\nWerkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zu-\n3. Verkleiden von Außenwänden;                              schneiden, Verlegen, Abkanten, Falzen, Kleben,\n4. Ausführen von Dach- und Turmschalungen und               Auf- und Verschweißen von Dach- und Dich-\nvon Dach-, Turm- und Wandlattungen;                    tungsbahnen und von Folien, Runden, Bördeln,\nNieten und Löten;\n5. Ausführen von Anschlüssen, Einfassungen, Ein-\nund Abdeckungen sowie von Dichtungen und           10. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und\nVorrichtungen zum Ableiten des Oberflächen-            Verkleidungen und deren Zubehörteile, insbe-\nwassers;                                               sondere durch Nageln, Verschrauben, Vermör-\nteln, Verklammern, Verdrahten, Binden, Kleben,\n6. Einbauen von Lichtkuppeln, Lichtbändern,                 Auf- und Verschweißen von Dachbahnen, Dich-\nDachfenstern und Dachflächenfenstern;                   tungsbahnen und Dichtungsfolien;\n7. Anbringen von Schneefanggittern und Laufan-          11. Aufbauen und Anbringen von Schutz- und Ar-\nlagen;                                                  beitsgerüsten;\n8. Aufbauen und Anbringen von           Schutz-  und    12. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und\nArbeitsgerüsten;                                        Instandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den\n9. Ausführen des vorbeugenden Holzschutzes und               Leitsätzen des Ausschusses für Blitzableiterbau\nvon Maßnahmen zur Bekämpfung von Holz-                  (ABB);\nschädlingen bei Dachdeckungsarbeiten;              13. Abdichten der Anschlüsse und Dehnungsfugen;\n10. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und         14. Ausführen von Dichtungs- und Schutzanstri-\nInstandsetzen von Blitzschutzanlagen;                   chen;\n11. Abdichten von Bauwerken und Bauwerksteilen.          15. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen;\n16. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten;\n(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind         folgende\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 17. Ausführen von Plattenbelägen;\n1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach-       18. Aufbereiten der Vergußmassen;\ndecker-Handwerks;                                  19. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen;\n2. Kenntnisse der Bauphysik, soweit sie für das         20. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und\nDachdecker-Handwerk notwendig ist;                      an Durchdringungen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973                         609\n2. Abschnitt                             f) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfan-\nnendach und Decken von Giebelkanten oder\nPrüfungsanforderungen in den                          Graten\nTeilen J und II der Meisterprüfung\noder\n3. Flachdachdeckung und -abdichtung:\n§2\nAufbauen eines einschaligen Warm-Daches\nGliederung, Dauer und Bestehen                    unter Berücksichtigung der bauphysikalischen\nder praktischen Prüfung (Teil I)                 Nutzungsbelastung und nach gegebener Unter-\n(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu-         konstruktion mit allen funktionsbedingten\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die                Schichten, Ausbilden und Abdichten einer Deh-\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeits-                 nungsfuge, Anbringen und Eindichten eines\nbereich gewählt werden, in dem der Prüfling über-              Dachrandprofils oder Einbauen und Eindichten\nwiegend tätig gewesen ist; die Vorschläge des Prüf-            eines Flachdachgullys und Erstellen einer Wär-\nlings sollen berücksichtigt werden.                            medämmberechnung und Zeichnen eines Grenz-\nflächen-Temperaturdreiecks.\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\ndrei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als           (2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor\nacht Stunden dauern.                                     Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-\nwurfsskizze, einen Arbeitsplan und die Vorkalkula-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des        tion vorzulegen.\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.              (3) Die Meisterprüfungsarbeit ist auf einer Bau-\nstelle (Objektprüfung) oder an Modellen natürlicher\nGröße anzufertigen.\n§3                              (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\nfern:\nMeisterprüfungsarbeit\n1. Werkzeichnung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\n2. Vorkalkulation,\nstehenden Arbeiten auszuführen:\n3. Angebotsschreiben,\n1. Schiefer- oder Asbestzementdachplattendeckung:\n4. Arbeitsbericht,\na) Decken von Dachgaupen mit beiderseitig          5. Nachkalkulation und\neingebundenen Wangen- und Sattelkehlen,\n6. bei Objektprüfungen Ubersicht über die aufge-\nb) Decken von Kaminflächen mit beiderseitig            wandte Arbeitszeit.\neingebundenen seitlichen Kehlen und Sattel-\nkehlen im Anschluß an die Hauptfläche,\nc) Decken von Wechselkehlen,                                                  §4\nd) Decken von runden oder geschweiften Turm-                             Arbeitsprobe\ndachflächen,\ne) Decken in altdeutscher Art, einfach oder           (1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend\ndoppelt, mit einer eingebundenen Kehle oder    genannten Arbeiten auszuwählen, davon zwei aus\nden Nummern 1 bis 3:\nf) Decken einer Fledermausgaupe, durchge-\ndeckt mit Decksteinen oder mit einer einge-    1. Schiefer- oder Asbestzementdachplattendeckung:\nbundenen Kehle                                     a) Behauen, Lochen und Sortieren der verschie-\noder                                                        denen Schieferformen,\nb) Decken eines Fußgebindes,\n2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung:\nc) Decken des Anfangs einer Hauptkehle,\na) Decken einer deutsch-eingebundenen Kehle\nin der Kronendeckung mit Biberschwanzzie-          d) Decken eines eingebundenen Anfangs- und\ngeln und Decken von Giebelkanten oder                   Endortes,\nGraten,                                            e) Decken einer Wandkehle oder\nb) Decken einer deutsch-eingebundenen Kehle             f) Eindecken eines Leiterhakens;\nin der Doppeldeckung mit Biberschwanzzie-\ngeln und Decken von Giebelkanten oder          2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung:\nGraten,                                            a) Decken des Anfangs einer deutsch-eingebun-\nc) Decken einer Fledermausgaupe in der Biber-               denen Kehle in der Kronen- oder Doppeldek-\nschwanzdeckung mit Giebelkanten oder                    kung mit mindestens fünf Kehlgebinden,\nGraten,                                            b) Decken einer Dachfläche mit Biberschwanz-\nd) Decken einer Fledermausgaupe in der Hohl-                ziegeln, Hohlpfannen oder Betondachsteinen\npfannendeckung mit Giebelkanten oder                    und Aufsetzen eines Grates,\nGraten,                                            c) Decken eines Anschlusses an aufgehendes\ne) Decken von Sattelgaupen mit Schiefer in                  Mauerwerk,\neiner Ziegel- oder Betondachsteinfläche ein-       d) Eindecken eines metallenen Dachfensters in\nschließlich der Wangen- und Sattelkehlen                der Kronen- oder Doppeldeckung,\nund der erforderlichen Holzauffütterung oder       e) Decken eines Fechtels m Hohlpfannendach,","610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nf) Decken eines aufgelegten Ortes mit Schiefer               sondere des Dachgrundrisses; Ausmitteln der\neinschließlich der erforderlichen Holzauffütte-           Dachflächen unter Eintragen etwaiger Grate\nrung oder                                                 und Kehlen,\ng) Einbauen eines Wohnraumfensters mit seit-              b) Einzellängen- und Massenberechnungen; Be-\nlichen Anschlüssen;                                       rechnen des Werkstoffbedarfs der Haupt- und\n3. Flachdachdeckung und -abdichtung:                             Hilfsstoffe;   Aufstellen   einer   Werkstoff-\nbedarfsliste; Zusammenfassen der Arbeitslei-\na) Aufbauen eines einschaligen Warm-Daches\nstung in einer Leistungsbeschreibung;\nnach gegebener Unterkonstruktion unter Be-\nrücksichtigung der Anschlüsse oder                2. Fachkunde:\nb) Aufbauen eines zweischaligen Kalt-Daches               a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Hand-\nnach gegebener Unterkonstruktion unter Be-                werks (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),\nrücksichtigung der Anschlüsse;                        b) Bauphysik, soweit sie für das Dachdecker-\n4. Asbestzementwellplattendeckung:                               Handwerk notwendig ist(§ 1 Abs. 2 Nr. 2),\na) Herstellen der Anschlüsse an einem Kamin in            c) für die Berufsausübung notwendige, in den je-\nder Dachfläche oder                                      weils geltenden DIN-Normen festgelegte\nb) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf-                  Anforderungen einschließlich der DIN-Nor-\nund Firstabschlüssen unter Verwendung von                men über Abdichtungen im Ingenieurbau und\nFormstücken;                                             Wärmeschutz im Hochbau, insbesondere in\nDIN 18336, 18337 und 18338 und den dort ge-\n5. Rohr- oder Strohdeckung:                                      nannten Verweisungen sowie in DIN 18334,\na) Decken eines Grates,                                       18354 und 4108, soweit sie das Dachdecker-\nb) Decken einer Giebelkante oder                             Handwerk betreffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis S),\nc) Decken einer Hauptkehle;                               d) Verdingungsordnung für Bauleistungen und\n6. Schindeldeckung:                                              Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 1 Abs. 2\nNr. 5);\nDecken einer Dachfläche mit Kehle;\n7. Metall- oder Kunststoffarbeiten:                       3. Werkstoffkunde:\na) Anlegen und Anbringen einer Dachrinne aus              a) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,\nMetall oder Kunststoff,                               b) Werkstoffprüfung;\nb) Zuschneiden von Metallen und Einfassen             4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung\neines Schornsteins mit Metall oder                    wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die\nc) Abdecken einer Attika mit Kunststoff ein-              Angebotskalkulation, Errechnen des Mittelloh-\nschließlich Zuschneiden des Materials und             nes, Nachkalkulation.\nVerschweißen der Stöße                               (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist\noder                                                  schriftlich und mündlich durchzuführen.\n8. Deckung senkrechter Flächen mit den hierfür ge-           (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\neigneten Werkstoffen:                                 acht Stunden, die mündliche nicht mehr als eine\na) Decken einer senkrechten Fläche und Einfas-        halbe Stunde je Prüfling dauern.\nsen einer Wandöffnung,                               (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nb) Decken einer Wangenkehle,                          zu befreien, wenn er in jedem der vier Prüfungs-\nc) Ausbilden der Ortgänge, insbesondere mit           fächer mindestens gute schriftliche Leistungen er-\nFormstücken oder                                  bracht hat.\nd) Herstellen einer Fensterlaibung mit Eckaus-           (5) Wird die schriftliche Prüfung programmiert\nbildung in Asbestzementfassadenplatten.           durchgeführt, kann abweichend vori den Absätzen 2\nDie nach Satz l auszuwählenden Arbeiten müssen            und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die\nsich in Werkstoff und Deckart von der Meisterprü-         Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend ge-\nfungsarbeit unterscheiden.                                kürzt werden.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an\nin Absatz 1 Nr. 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n3. Abschnitt\n§ s                                     Ubergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfung der iachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden                                   §6\nvier Prüfungsfächern nachzuweisen:                                          Ubergangsvorschriit\n1. Dachberechnung:                                           Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\na) Anfertigen von Handskizzen und Abwicklun-          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ngen, Auswerten von Bauzeichnungen, insbe-         schriften zu Ende geführt.","Nr. 49    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973                            611\n§7                                                       § 8\nSonstige Vorschriften                                       Berlin-Klausel\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\"\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-             werksordnung auch im Land Berlin.\ngesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-\nsung.\n§9\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nInkrafttreten\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr         Diese Verordnung tritt am         1. Januar 1974   in\nanzuwenden.                                            Kraft.\nBonn,den 15.Juni 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}