{"id":"bgbl1-1973-49-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":49,"date":"1973-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal (Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal)","law_date":"1973-06-08T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                         Ausgegeben zu Bonn am 23.Juni 1973                                                                                               1 Nr.49\nTag                                                          In h a 1 t                                                                                     Seite\n8. 6. 73   Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von\nTieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal (Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal) . . . . . . . .                                                         605\n15. 6. 73   Zehnte Verordnung zur .Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber versc;hreibungspflichtige Arzneimittel ......................................... : .                                                           607\n2121-50-1-5\n15. 6. 73    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk . . . .                                                           608\n18. 6. 73   Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der\nBauart von Spielgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     612\n7103-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          613\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................................ : .                                                                 613\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              614\nVerordnung\nüber die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren\nsowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal\n(Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal)\nVom 8. Juni 1973\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                              der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselau-\n27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert                          kanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer\ndurch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchen-                                 Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiff-\ngesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                                 fahrtskanals und Flemhuder Sees.\nS. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 2\n§ 1                                                 (1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Affen, Halb-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von                            affen,       Hasen,          Kaninchen,               lebendes            Haus-     und Wild-\nSeeschiffen mit                                                                geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie ver-\nendete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter\n1. lebenden und toten Tieren,                                                  oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Lade-\n2. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren räumen oder Behältnissen dürfen während der\nund                                                                        Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des\n3. Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenstän- Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die\nden, die Träger von Ansteckungsstoff sein Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 ge-\nkönnen,                                                                    nannte Tiere untergebracht sind, müssen so\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge\n§ 7 Abs. 1 oder 2 des Viehseuchengesetzes gestützte _ sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit\nVorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behält-\nDurchfahrt keine Anwendung.                                                    nissen während der Durchfahrt durch den Kanal\nnicht von Bord gelangen können.\n(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Ver-\nordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie                                     (2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch\nzwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genann-","606                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nten Tieren der zuständigen Behörde mindestens             daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-\nsechs Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in die       verbreitet werden. Die Ausnahmegenehmigungen\nEingangsschleuse       anzuzeigen.    Die    zuständige   können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen\nBehörde kann vor der Durchfahrt durch den Kanal            verbunden werden.\nprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1\nSatz 2 erfüllt sind.                                                                 § 5\n(3) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gel-           Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nten nicht, wenn nur einzelne Affen, Halbaffen,             des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nPapageien, Sittiche oder wenn Hausgeflügel und             oder fahrlässig\nKaninchen, die von der Schiffsbes,atzung oder von\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder ver-\nReisenden gehalten werden, an Bord des Schiff es\nendetes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter\nmitgeführt werden.\noder Abwasser von Bord verbringt oder abläßt,\n2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die Durchfahrt nicht\n§ 3\nanzeigt,\n(1) Von den in§ 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren        3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse,\nstammende Teile, Erzeugni,sse und Rohstoffe, Rauh-            Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen\nfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von                Gegenstand von Bord verbringt oder\ndenen nach den Umständen des Falles anzunehmen\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zu-\nist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein kön-\nnen, müssen während der Durchfahrt durch den                  widerhandelt.\nKanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern\nsie auf Deck gelagert sind        in Behältn.issen oder                              § 6\nUmhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen wäh-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nrend der Durchfahrt durch den Kanal nicht von              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBord verbracht werden.                                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                             Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\n1. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behan-\nLand Berlin.\ndelt worden sind, daß die Abtötung von Tier-\nseuchenerregern gewährleistet ist, und                                           § 7\n2. Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpfle-         Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\ngung der Schiffsbesatzung oder von Reisenden           kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vieh-\nmitgeführt werden.                                     seuchenpolizeiliche Anordnung über die Durchfuhr\nvon Vieh durch den Kaiser-Wilhelm-Kanal vom\n§ 4                             5. September 1925 (Regierungsamtsblatt S. 318), zu-\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-          letzt geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche An-\nnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung              ordnung vom 9. September 1952 (Amtsblatt für\nzulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist,        Schleswig-Holstein S. 400), außer Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}