{"id":"bgbl1-1973-48-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":48,"date":"1973-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_48.pdf#page=12","order":2,"title":"Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1973-06-08T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":12,"num_pages":18,"content":["584        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nEinundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 8. Juni 1973\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Ein-\nführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung über die Er-\nmächtigung des Bundesministers für Verkehr zum\nErlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des\nEisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung\nvom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in\nder Fassung der Vierundsiebzigsten Verordnung zur\nEisenbahn-Verkehrsordnung vom 6. März 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 941), zuletzt geändert durch die\nNeunundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Ver-\nkehrsordnung vom 17. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 358), wird nach Maßgabe der dieser Verordnung\nbeigefügten Anlage geändert.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                               585\nAnlage\n(Änderungsverordnung zur Anlage C\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung)\nI. Teil\nAllgemeine Vorschriften\n1. In Rn 2 (1) wird der Text betreffend Anhang V wie folgt geändert:\n,,Anhang V: Vorschriften für die Prüfung von Metallfässern gemäß Rn 303 (6), 303 (7) und 513 (1) c) ;\".\n2. In Rn 5 wird im letzten Satz „Jahr der Prüfung\" durch „Jahr der Herstellung\" ersetzt.\n3. Rn 8 (3) wird gestrichen.\n4. Nach Rn 9 sind folgende neue Rn 10, 11 und 12 einzufügen:\n„ 10 Die Beachtung der Zusammenladeverbote in den Abschnitten E der einzelnen Klassen richtet sich\nnach den auf den Versandstücken entsprechend den Vorschriften unter A.4 der jeweiligen Klassen\nanzubringenden Gefahrzetteln des Anhangs IX. Soweit die Versandstücke mit zwei Gefahrzetteln\ndes gleichen Musters zu versehen sind, müssen sie wie nachstehend angegeben angebracht sein:\n11    (1) Sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist, dürfen die Versandstücke verladen\nwerden\na) in gedeckte Wagen oder\nb) in offene, mit Decken versehene Wagen oder\nc) in offene Wagen (ohne Decken).\n(2) Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckte Wagen oder in\noffene Wagen mit Decken verladen werden.\n12 Mit Ausnahme der als Expreßgut beförderten Sendungen dürfen die Stoffe und Gegenstände der\nAnlage C nur in Güterzügen befördert werden.\"\n5. Die bisherige Rn 10 wird gestrichen.\n6. Die bisherigen Rn 11 bis 14 sind in 13 bis 16 und die bisherigen Rn 15 bis 19 in 17 bis 19 abzuändern.\n7. Rn 14 (neu) erhält folgende Fassung:\n„ 14 Soweit in dieser Anlage Einheitspappkästen zugelassen sind, müssen sie den Bedingungen des\nDeutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes über die „Einheitsverpackung Nr. 1 - Versandschach-\nteln -\" entsprechen und mit einem Gütestempel gekennzeichnet sein, der neben der Bezeichnung\n„Einheitsverpackung Nr. 1\" die Angabe des zulässigen Brutto-Höchstgewichts und die Nummer der\nHerstellerliste enthält.\nDiese Angaben sind durch das Herstellungsdatum (Monat, Jahr) und die Firmenbezeichnung des\nHerstellers oder den Verbandsstempel des Verbandes der Wellpappen-Industrie e. V. (VDW) oder\ndes Verbandes Vollpappe-Kartonagen e. V. (VVK) zu ergänzen.\"\nII.Teil\nBesondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände\n8. Rn 21 Ziffer 14 C wird wie folgt gefaßt:\n,, 14 C. Proben von explosionsgefährlichen Stoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüf-\nstellen oder Hersteller von explosionsgefährlichen Stoffen zur Untersuchung versandt werden:\na) Proben von Sprengstoffen (Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden) in Mengen bis\nzu 25 kg;","586                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Proben sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in Mengen bis zu 100 g.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107.\"\n9. Rn 34/3 wird wie folgt geändert:\n„34/3          (1) Die Sprengstoffproben der Ziffer 14 Ca) sind in hölzerne Versandkisten zu verpacken. Die\nTnnenverpack ung muß der für vergleichbare Sprengstoffe vorgeschriebenen entsprechen.\n(2) Die Verpackung der Proben der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe der Ziffer 14 C b)\nmuß von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) anerkannt sein. Wenn es sich um\nexplosive Stoffe handelt, die für eine militärische Verwendung bestimmt sind, muß die Ver-\npc1ckung vom Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI) anerkannt sein.\"\n10. Rn 37 (1) erhält folgc~ndP Fassung:\n,, (1) Ve1 sandst.ücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sind mit einem Zettel nach Muster 1\nzu versehen.\"\n11. Rn 40 (1), (1 a) und (2) werden durch folgende Neufassung ersetzt:\n,, (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(2) Für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung müssen Güter-\nwagen mit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen - die nicht unmittelbar am Wagen-\nboden befestigt sein dürfen -, federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung,\ndichter Verschalung, dichten Wagenböden und gutschließenden Türen und Fenstern (Luftklappen)\nverwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nicht zum\nWagen gehören. Die Böden der Güterwagen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gerei-\nnigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden. Türen\nund Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.\nVor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand\nder Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen fachkun-\ndigen Bediensteten zu überprüfen.\"\n12. Rn 44 wird wie folgt geändert:\n„44 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster\nversehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1\nversehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die\nmit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nc) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln\nnach Muster 3 versehen sind;\nd) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 5 versehen sind.\"\n13. In Rn 48 (7) ist „Gefahrzettel nach Muster 2\" durch „Gefahrzettel nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C\" zu\nersetzen.\nKlasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\n14. Rn 75 erhält folgende Fassung:\n,,75 Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen.\nVersandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 d), 5 oder 6 sind jedoch mit zwei Zetteln nach\nMuster 1 zu versehen (siehe Rn 10).\"\n15. Rn 76 (1): Der erste Satz wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur als Wagenladung versandt werden.\"\n16. Rn 78 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,78         (1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(2) Für die Beförderung von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung müssen Güterwagen\nmit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen - die nicht unmittelbar am Wagen-\nboden befestigt sein dürfen -, federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung,\ndichter Verschalung, dichten Wagenböden und gutschließenden Türen und Fenstern (Luftklappen)\nverwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die\nnicht zum Wagen gehören. Die Böden der Güterwagen müssen vor der Beladung vom Absender\ngründlich gereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) ge-\nsäubert werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.\nVor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zu-\nstand der Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen\nfachkundigen Bediensteten zu überprüfen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                587\n(3) Text des gellenden Absatzes (2)\n(4) Text  des geltenden   Absatzes  (5)\n(5) Text  des geltenden   Absatzes  (6)\n(6) Text  des geltenden   Absatzes  (7)\n(7) Text  des geltenden   Absatzes  (8).\"\n17. Rn 80 (2) erhält folgenden Wortlaut:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 75 zu bezetteln.\"\n18. Rn 81 erhi:ilt folgende Fassung:\n„81         (1) Die Gegenstände der Klasse I b in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1\nversehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster\nversehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die mit\nzwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nc) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln\nnach Muster 3 versehen sind;\nd) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 5 versehen sind.\n(2) Die Gegenstände der Klasse I b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 ver-\nsehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Versand-\nstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit den im vorstehenden Absatz (1) b) bis d) genannten Versandstücken.\"\n19. In Rn 84 (7) ist „Gefahrzettel nach Muster 2\" durch „Gefahrzettel nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C\" zu\nersetzen.\nKlasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\n20. Rn 112 wird wie folgt gefaßt:\n„112          (1) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 16 und 21 bis 23 sind mit einem Zettel nach\nMuster 1 zu versehen.\n(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit\nZetteln nach Muster 9 versehen sein.\"\n21. Rn 117 erhält folgende Fassung:\n„117         (1) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 und 21 bis 23 müssen\nauf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.\n(2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 112 zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen,\n11\nmüssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\n22. Rn 118 wird wie folgt geändert:\n„118 Die Gegenstände der Klasse I c in Versandstücken, die mit eine\\n Zettel nach Muster 1 versehen\nsind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1\nversehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die\nmit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nc) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln\nnach Muster 3 versehen sind;\nd) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\n11\nMuster 5 versehen sind.\nKlasse ld. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n23. Rn 138 (1) a): Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n,,Andere Druckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein.\"\n24. In Rn 148 (1) b) wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert:\n,,für verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile u. dgl.),\naber ohne das Gewicht der Schutzkappe;\".\n25. In Rn 154 (3) wird „Muster 2 durch „Muster 2 A\" ersetzt.\n11","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n26. Rn 157 erhält folgenden Wortlaut:\n,,157 In den Monaten April bis Oktober sind über offene Wagen Decken zu spannen.\"\n27. In Rn 159 (2) a) wird folgender Absatz 10. neu aufgenommen:\n,, 10. Abweichend von den Bestimmungen der Rn 145 (1) sind die periodischen Prüfungen zu wieder-\nholen:\naa) an Gefäßen für Stadtgas [Ziffer 1 b)], Borfluorid (Ziffer 3), Bromwasserstoff, Schwefelwasser-\nstoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid (Ziffer 8 a)] und\nChlorwasserstoff (Ziffer 10): alle vier Jahre;\nbb) an Gefäßen für die übrigen verdichteten und verflüssigten Gase und für unter Druck gelöstes\nAmmoniak (Ziffer 14):\nin einer Frist, die doppelt so lang ist wie die vorgeschriebene Frist für die Revision des\nWagens, der dieses Gefäß trägt, spätestens aber nach 8 Jahren. Die Zubehörteile sind bei\njeder Frist für die Revision des Wagens zu prüfen, spätestens aber nach 4 Jahren.\"\n28. Rn 163 (2) wird gestrichen.\n29. Rn 164 (2) und (3) wird wie folgt geändert:\n„164       (2) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 b) und 17 a) müssen\nan beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 A angebracht werden.\n(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 154 (3) zu bezetteln.\"\nKlasse Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\n30. In Rn 188 (1) werden die Worte „mit einem Zettel nach Muster 7\" durch „mit einem Zettel nach\nMuster 2 D und einem Zettel nach Muster 7\" ersetzt.\nIm Absatz (2) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 A\" ersetzt.\n31. Rn 194 (2) wird gestrichen.\n32. In Rn 195 (1) wird der letzte Absatz (Bei Beförderung von ... angebracht werden) gestrichen.\n33. Rn 195 (2) wird durch die nachfolgenden Absätze (2) und (3) ersetzt:\nw(2) Bei Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach\nMuster 2 D angebracht werden. Enthalten die Wagen Versandstücke mit Siliciumchloroform der Ziffer 4,\nso müssen außerdem Zettel nach Muster 2 A angebracht werden.\n(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 188 (1) und (2) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\nKlasse II. Selbstentzündliche Stoffe\n34. Rn 201 Ziffer 3 D wird wie folgt geändert:\n,,3 D. Hydrazin in wässeriger Lösung mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N2 H 4 ) sowie Hydrazin, wasserfrei,\nAerozin (Gemisch aus Hydrazin, wasserfrei, und unsymmetrischem Dimethylhydrazin) ;\".\n35. In Rn 205 (6) wird im zweiten und dritten Unterabsatz jeweils das Wort „wasserfrei\" gestrichen.\n36. Rn 213 (1) erhält folgende Fassung:\n,,(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 sind mit einem Zettel nach Muster 2 C zu\nversehen.\nSind die Stoffe der Ziffer 4 in Fässer aus wasserdichter Pappe gemäß Rn 206 (1) verpackt, so sind\ndie Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 C zu versehen (siehe Rn 10).\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 und\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 D mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.\"\n37. In Rn 213 (4) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 C\" ersetzt.\n38. In Rn 214 wird als erster Satz eingefügt:\n,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\"\n39. Rn 216 wird wie folgt geändert:\n„216 Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 und 10 sind in gedeckte \\.-Vagen oder in offene Wagen\nmit Decken zu verladen.\"\n40. In Rn 220 (1) wird „Muster 2\" zweimal durch „Muster 2 C\" ersetzt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                               589\n41. Rn 220 (2) wird wie folgt neu gefaßt:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 213 (1) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n42. Rn 221 erhält folgende Fassung:\n,,221 Die Stoffe der Klasse II in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen       sind,\ndürfen nicht zusmnmen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) und I c (Rn 101) in   Ver-\nsandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit      zwei\nZetteln nach Muster 3 versehen sind;\nc) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln     nach\nMuster 5 versehen sind.\"\nKlasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe\n43. Rn 303 (6), zweiter Unterabsatz, erhält folgenden neuen Wortlaut:\n,,Die Nähte der Fässer müssen im Mantel geschweißt und an den Böden geschweißt oder gefalzt sein.\nDie Fässer müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen versehen sein. Jedes Faß muß die im\nAnhang V vorgeschriebene Dichtheitsprüfung bestanden haben. Die Fässer müssen einem Baumuster\nentsprechen, das den anderen Prüfungen nach Anhang V genügt hat, und sie müssen das bei der\nGenehmigung des Baumusters erteilte Kennzeichen tragen.\"\n44. In Rn 303 (7) werden der 3. und 4. Satz durch folgenden Text ersetzt:\n„Jedes Faß muß die im Anhang V vorgeschriebene Dichtheitsprüfung bestanden haben. Die Fässer\nmüssen einem Baumuster entsprechen, das den anderen Prüfungen nach Anhang V genügt hat, und\nsie müssen das bei der Genehmigung des Baumusters erteilte Kennzeichen tragen.\"\n45. Rn 304 (1), dritter Unterabsatz, letzter Satz: Der Text wird wie folgt geändert:\n„Die Schutzabdeckung darf, falls die Versandstücke in offene Wagen verladen werden, bei Berührung\nmit einer Flamme nicht Feuer fangen.\"\n46. Rn 307 (1) erhält folgende Fassung:\n,,(1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 sind mit einem Zettel nach Muster 2 A\nzu versehen.\nSind die Stoffe der Ziffern 2, 3 und 5 in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem Fas-\nsungsraum von mehr als 5 Litern, eingesetzt in nicht vollwandige Schutzbehälter, verpackt, so sind\ndie Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 A zu versehen (siehe Rn 10).\nVersandstücke mit Acrolein oder Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen außerdem mit einem Zettel nach\nMuster 4 versehen sein.\"\n47. In Rn 307 (4) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 A\" ersetzt.\n48. Der erste Satz in Rn 308 wird durch folgenden Text ersetzt:\n,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\"\n49. In Rn 310 (1) wird der Text „Siehe Rn 10\" gestrichen.\n50. In Rn 311 (5) wird der Unterabsatz „Die Flüssigkeitsdruckprobe ist spätestens alle 6 Jahre zu wieder-\nholen und mit einer inneren Untersuchung zu verbinden.\" durch folgenden Text ersetzt:\n,,Die Flüssigkeitsdruckprobe und die innere Untersuchung müssen in einer Frist wiederholt werden,\ndie doppelt so lang ist wie die vorgeschriebene Frist für die Revision des Wagens, der dieses Gefäß\nträgt, spätestens aber nach 8 Jahren. Die Zubehörteile sind bei jeder Frist für die Revision des Wagens\nzu prüfen, spätestens aber nach 4 Jahren.\"\n51. Rn 313 (1) wird wie folgt neu gefaßt:\n,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 5 müssen auf beiden Seiten der Wagen\nZettel nach Muster 2 A und 10 angebracht werden. Ebenso müssen an beiden Seiten von Behälterwagen\nmit den oben erwähnten Stoffen Zettel nach Muster 2 A und 10 sowie mit Stoffen der Ziffer 4 Zettel\nnach Muster 10 angebracht werden. An Wagen und Behälterwagen mit Acrolein und Chloropren\n[Ziffer 1 a)] müssen an beiden Seiten außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.\"\n52. Rn 313 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind ge-\nmäß Rn 307 (1) und (2) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n53. Rn 314 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,314 Die Flüssigkeiten der Klasse III a in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A        ver-\nsehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\ni.l) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in   Ver-\nsandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit        zwei\nZetteln nach Muster 3 versehen sind;\nc) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln        nach\nMuster 5 versehen sind.\"\nKlasse III b. Entzündbare feste Stoffe\n54. In Rn 344 (1) wird im ersten Satz „Muster 2\" durch „Muster 2 B\" ersetzt. Der letzte Halbsatz des zweiten\nSatzes erhält folgende Passung:\n,, ... verpackt, so sind die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 B zu versehen (siehe\nRn 10).\"\n55. In Rn 344 (3) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 B\" ersetzt.\n56. In Rn 345 wird der bisherige Absatz ,, (2)\" in Absatz ,, (1)\" geändert und erhält folgenden Wortlaut:\n,, (1) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen als Expreßgut versandt werden, wenn sie in\nSchachteln aus Holz, Weißblech oder Aluminiumblech oder in Vollpappe verpackt und damit in voll-\nwandige hölzerne Kisten eingesetzt sind; in diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein\nals 50 kg.\"\nDer bisherige Absatz ,, (3)\" wird Absatz ,, (2)\".\n57. Rn 347 (1) wird wie folgt geändert:\n,, (1) Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 und 15 sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen\nmit Decken zu verladen.\"\n58. In Rn 351 (1) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 B\" ersetzt.\n59. Rn 351 (2) erhält folgenden Wortlaut:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 344 (1) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfulls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n60. Rn 352 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,352 Die Stoffe der Klasse III b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind,\ndürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-\nsandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln\nnach Muster 3 versehen sind;\nc) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 5 versehen sind.\"\nKlasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\n61. Rn 381          (1) wird wie folgt geändert:\n,, (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse III c sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9 a) sind jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu\nversehen (siehe Rn 10).\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 5 versehen\nsein.\"\n62. Der erste Satz in Rn 382 wird durch folgenden Text ersetzt:\n,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\"\n63. In Rn 384          (1) wird der erste Satz „Siehe Rn 10\" gestrichen.\n64. In Rn 388 werden die Absätze (2), (3) und (4) durch die nachstehenden Absätze (2) und (3) ersetzt:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind ge-\nmäß Rn 381 (1) zu bezetleln.\n(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen,\nmüssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                              591\n65. Rn 389 erhält folgende Fassung:\n.,389 Die Stoffe der Klasse IJI c in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind,\ndürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\nil) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-\ns,rndstückcn, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klüssen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die\nmit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen sind;\nc) mit flüssi~Jen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 5 versehen sind.\"\nKlasse IV a. Giftige Stoffe\n66. In Rn 401 werden folgende Ziffern neu aufgenommen:\n.,G. Aliphütische Isocy<ln<lte, wie:\na) Methylisocycmat;\nb) Melhoxymcthylisocyanat.\n7. Isocyanate der Ziffern 15 und 25 in brennbaren Lösungen mit Flammpunkten unter 21° C.\n15. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:\na) Cyclohexylisocyanat;\nb) Phenylisocyanclf;\nc) m-Tolylisocyanat (3-Isocyanatobenzol).\nBern.: Lös11n9en der Stoffe der Ziffer 15 mit Flammpunkten unter 21 ° C sind Stoffe der Ziffer 1, mit Flammpunkten\nvon 21 bis 55° C sind sie Stoffe der Ziffer 16 dieser Klasse. Mit Flammpunkten über 55° C bleiben sie Stoffe der\nZiffer 15.\n16. Isocyancite der Ziffern 15 und 25 in brennbaren Lösungen mit Flammpunkten von 21 bis 55° C.\n25. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:\na) 2,4-Toluylendiisocyanat und isomere Gemische;\nb) m-Chlmphenylisocyanat;\nc) p-Chlorphenylisocyanat;\nd) 3,4-Dichlorphenylisocyanat;\ne) Hexamethylendiisocyanat.\nBern.: Lösunqen dieser Stoffe mit Flammpunkten unter 21° C sind Stoffe der Ziffer 1, solche mit Flammpunkten von 21\nbis 55° C sind Stoffe der Ziffer 16 dieser Klasse. Mit Flammpunkten über 55° C bleiben sie Stoffe der Ziffer 25.\n52. c) Acetontrichlorid;\nd) Lösungen von Arsenverbindungen.\nOrganische Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung\n66. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:\na) Stearylisocyanctte;\nb) ct-Naphlhylisocycmat;\nc) Tosylisocyanat;\nd) 3-Jsocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat;\ne) Trhnethylhexamethylendiisocyanat und lsomerengemische;\nf) 1,5-Naphthylendiisocyanat.\nBern.: BrNrnbarn Lösunqen dieser Sloffe sind Stoffe der Klasse III a.\n67. In Rn 401 Ziffer 21 c) wird „2,4-Toluylendiisocyanat\" gestrichen.\n68. In Rn 401 wird Ziffer 21 q) bis x) gestrichen.\n69. In Rn 401 erhalten die Ziffern 91 und 92 folgende Fassung:\n,,91 Unge1cinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und der kleinen Flüssigkeits-\nbehälter (Flüssigkeitscontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16,\n21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54, 81 und 82 enthalten haben.\n92 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und Kleinbehälter (Klein-\ncontainer), und ungercinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 und 84 ent-\nhalten haben.\"\n70. In Rn 403 (1) b) wird im 1. Satz „ 142 (1), 143\" gestrichen.\n71. Nach Rn 407 werden folgende Rn 407/1 und 407/2 neu aufgenommen:\n,,407/1       (1) Die Stoffe der Ziffer 6 müssen verpackt sein:\na) in Fässer aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem Fassungsraum von höchstens 100 Liter.\nDie Behälter müssen vollständig geschweißt sein, eine Wanddicke von mindestens 4 mm\nhaben und für einen Prüfdruck von 5 kg/cm 2 bemessen sein. Sie müssen dicht verschlossen\nsein; oder","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) in Metallfässer mit einer inneren Auskleidung aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem\nFassungsraum von höchstens 225 Liter. Die Aluminiumauskleidung muß mindestens ein\nMillimeter dick sein. Die Fässer müssen vollständig geschweißt und mit Rollreifen ver-\nsehen sein. Sie müssen dicht verschlossen sein; oder\nc) in Fässer aus VA-Stahl, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, mit einem\nFassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer müssen mit Rollreifen versehen sein und dürfen\nhöchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sie müssen dicht verschlossen sein.\nDie Risser müssen vollständig geschweißt sein und einem Prüfdruck von 5 kg/cm 2 stand-\nhalten.\n(2) Kleine Mengen von Stoffen der Ziffer 6 müssen verpackt sein in dicht verschlossene\nGefäße aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem Fassungsraum bis zu einem Liter, die zu\nhöchstens 10 Stück in eine Holzkiste mit geeignetem Füllstoff einzubetten sind. Ein solches\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.\n407 /2 Für die Stoffe der Ziffer 7 gelten die Verpackungsvorschriften der Rn 411/ 1.\"\n72. Nach Rn 411 wird folgende Rn 411/1 neu aufgenommen:\n,,411/1 Die Stoffe der Ziffern 15 und 16 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem\nFassungsraum von höchstens 6 Liter, die mit geeigneten Saugstoffen in eine Holzkiste oder\nin andere Versandbehälter aus Fiber oder Metall von ausreichender Widerstandsfähigkeit\neinzubetten sind. Die Gefäße dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\nEin solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Blechgefäße mit einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm für Gefäße\nmit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter, und einer Wanddicke von mindestens\n0,75 mm für Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Liter. Die Blechgefäße sind\nunter Verwendung geeigneter Saugstoffe in vollwandige Schutzbehälter (z. B. aus Fiber)\neinzubetten. Die Gefäße dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein\nsolches Versandstück darf nicht schwerer sein als 95 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausklei-\ndung, mit einem Fassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o\nihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer mit Inhalt schwerer als 300 kg, so müssen\nsie mit Rollreifen versehen sein.\"\n73. In Rn 412 (1) und (2) wird jeweils im 1. Satz „c)\" gestrichen.\n74. In Rn 412 werden die Absätze (10) und (11) gestrichen. Absatz (12) wird Absatz (10).\n75. Nach Rn 414/1 wird folgende Rn 414/2 neu aufgenommen:\n,,414/2 Die Stoffe der Ziffer 25 müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, geeignetem Kunststoff oder einem anderen geeig-\nneten Material mit einem Fassungsraum von höchstens 6 Liter, die mit geeigneten Saug-\nstoffen in eine Holzkiste oder in andere geeignete Versandbehälter von ausreichender\nWiderstandsfähigkeit (z.B. aus Fiber) einzubetten sind. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o\nihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Behälter aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder\ngefalzt, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Alle Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o\nihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 80 kg; oder\nc) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausklei-.\ndung, mit einem Fassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o\nihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer mit Inhalt schwerer als 300 kg, so müssen\nsie mit Rollreifen versehen sein.\"\n76. In Rn 420 (1) wird der erste Satz einleitend wie folgt gefaßt:\n,, (1) Die Stoffe der Ziffer 52 a), b) und d) müssen verpackt sein:\"\n77. In Rn 420 (1) werden die Unterabsätze e). f) und h) einleitend wie folgt gefaßt:\n,,sofern es sich um feste Arsenverbindungen handelt, in ... \"\n78. In Rn 420 (2) wird der erste Satz einleitend wie folgt gefaßt:\n,,(2) Als Wagenladung dürfen die Stoffe der Ziffer 52 a), b) und d) auch verpackt sein:\"\n79. In Rn 420 (2) wird der Unterabsatz b) einleitend wie folgt gefaßt:\n,,b) sofern es sich um feste Arsenverbindungen handelt, in ... \"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                                   593\n80. In Rn 420 wird folgender Absatz (3) neu aufgenommen:\n,, (3) Die Stoffe der Ziffer 52 c) müssen verpackt sein:\na) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne\nKiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen\nhöchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 75 kg; oder\nb) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in\nandere Vers,rndbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens\nzu 95 11 /o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg.\"\n81. Nach Rn 423 wird folgende Rn 423/1 neu aufgenommen:\n,,423/ 1 Pür die Verpackung der Stoffe der Ziffer 66 gelten die Vorschriften der Rn 414/2.\"\n82. Rn 431 (1) wird durch folgenden Satz ergänzt:\n„Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15, 16, 25 und 66 dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt\nwerden.\"\n83. In Rn 432 (1) erhalten die beiden ersten Sätze folgende Fassung:\n,,(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54,\n81 oder 82 muß mit einem Zettel nach Muster 4, jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2, 4 a),\n5 bis 7 oder 11 a) muß außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 A versehen sein. Jedes Versandstück\nmit Stoffen der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 oder 84 muß mit einem Zettel nach Muster 4 A ver-\nsehen sein.\"\n84. In Rn 432 (3) wird „Muster 2\" durch „Muster 2 A\" ersetzt.\n85. In Rn 433 wird Absatz (1) gestrichen.\n86. In Rn 433 (3) erhält der erste Satz folgende Fassung:\n,,(3) Die nichtflüssigen Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 52 bis 54 sowie die Stoffe der Ziffern 6 a),\n11 b), 13 a) und c), 15 b), 21, 22 a), 25, 31 a), 32 a), 34, 51, 61, 62 b), 66 b) und 71 bis 75 dürfen in Mengen\nbis zu 5 kg bzw. 5 Liter je Versandstück auch als Expreßgut versandt werden.\"\n87. In Rn 435 wird „Siehe Rn 10\" gestrichen.\n88. In Rn 438 (1) wird der erste Satz eingangs wie folgt gefaßt:\n,,(1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b), 6 a), 12 f), 14, 15 b), 21, 25, 31 b), 61 e) und f), 66 b) und e), 81 bis\n83 sowie ... (weiter wie bisher).\"\n89. Rn 439 (2) wird gestrichen.\n90. In Rn 440 (1) erhalten die beiden ersten Sätze folgende Fassung:\n,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54,\n81 oder 82 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen\nder Ziffern 2, 3, 4 a), 5 bis 7 oder 11 a) außerdem nach Muster 2 A angebracht werden. Bei Beförde-\nrung von Stoffen der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 oder 84 müssen auf beiden Seiten der Wagen\nZettel nach Muster 4 A angebracht werden.\"\n91. Rn 440 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 432 (1) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\nKlasse IV b. Radioaktive Stoffe\n92. In Rn 462 (1) wird der erste Satz „Siehe Rn 10.\" gestrichen.\n93. Rn 465 (1) d) wird gestrichen.\nKlasse V. Ätzende Stoffe\n94. In Rn 501 Ziffer 34 erhält die Bemerkung folgende Fassung:\n„Bern. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N2H4) sowie Hydrazin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse II (siehe\nRn 201 Ziffer 3 D.\"\n95. In Rn 513 (1) c) wird „Fässer aus Metall\" durch „Metallfässer\" ersetzt.","594                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n!Jö. Rn 524 (1) wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Versilndsl.ücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 oder 41 a) sind mit einem\nZettel nach Muster 5 zu versehen.\nSind die flüssi~Jcn Stoffe der Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22, 24 oder 32 in Gefäße aus Glas,\nPorzellan, St.c\\inzcug und dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als 5 Litern, eingesetzt in nicht voll-\nwandine Schutzbehälter, verpackt, so sind die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 5\nzu versehen (siehe Rn 10).\"\n97. In Rn 524 (3) werden die Worte „die nach Rn 527 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen\"\ngestrichen.\n98. In Rn 527 (1) wird „Siehe Rn 10.\" gestrichen.\n99. Rn 532 (2) erhült folwmdcn Wortlaut:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind gemäß\nRn 524 (1) zu bezetteln.\nKleinbehiilter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit: einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n100. Rn 533 wird wie folgt geändert:\n,,533 Die flüssigen Stoffe der Klasse V in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 ver-\nsehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-\nsandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die\nmit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nc) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei\nZetteln nach Muster 3 versehen sind.\"\nKlasse VI. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\n101. In Rn 609 (1) werden die Worte „als Frachtstückgut oder als Wagenladung\" gestrichen und folgende\nTextergänzung vorgenommen:\n,, Tierkörper oder Teile von Tierkörpern (Organe, Fleischproben) der Ziffer 8 dürfen auch in feuchtig-\nkeitsdichte Beutel aus einem ausreichend luftdurchlässigen Material (z. B. geeignetem Kunststoff)\nverpackt sein. Die Beutel sind mit Saugstoffen in eine Außenverpackung von ausreichender mecha-\nnischer Festigkeit einzubetten.\"\n102. Rn 609 (2) erhält folgenden neuen Wortlaut:\n,, (2) Als Expreßgut müssen verpackt sein:\na) die Stoffe der Ziffer 8 a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem Kunst-\nstoff. Diese Gefäße sind einzeln oder zu mehreren in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen oder,\nwenn die Gefäße zerbrechlich sind, unter Verwendung von saugfähigen Stoffen einzubetten. Sind\ndie betreffenden Stoffe in eine Konservierungsflüssigkeit eingetaucht, dann muß eine solche\nMenge saugfähiger Stoffe verwendet werden, die genügt, um die gesamte Flüssigkeit aufzusaugen.\nDie Konservierungsflüssigkeit darf nicht entzündbar sein;\nb) die Stoffe der Ziffer 8 b) in geeignete Gefäße, die ihrerseits in eine feste Kiste mit einer Metall-\nauskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzubetten sind;\nc) für Tierkörper oder Teile von Tierkörpern [Ziffer 8 a) und b)] ist auch die Verpackung nach Ab-\nsatz (1) zulässig.\"\n103. Rn 615 wird wie folgt geändert:\n,,615         (1) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie 10 A dürfen nur als Wagenladung versandt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen als Expreßgut versandt werden, sofern ein Versand-\nstück nicht schwerer ist als 40 kg und ihre Verpackungen den Bestimmungen der Rn 609 (2) ent-\nsprechen.\"\n104. Rn 617 wird gestrichen.\n105. Rn 621 erhält folgende Fassung:\n„621 Mit Ausnahme der als Expreßgut aufgegebenen Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen die Stoffe der\nKlasse VI nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen Wagen verladen werden.\"\n106. Der Text in Rn 623 (2) wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Gegenstände der Ziffer 12 dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in\neinen Wagen verladen werden.\"","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                               595\nKlasse VII. Organische Peroxide\n107. Rn 711 (1) erhctlt folgende Fassung:\n,, (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse VII sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 8 a), 9 a), 13, 17 a), 21, 22, 30 a), 31 a) und 35 sind jedoch\nmit zwei Zetteln nach Muster 3 zu versehen (siehe Rn 10).\"\n108. In Rn 712 wird der erste Satz wie folgt geändert:\n,,Für Eil- und Frnchtgut keine Beschränkungen.\"\n109. Rn 714 (l) erhält folgenden Wortlaut:\n,,(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 25, 30 und 31 sind in gedeckten Wagen zu befördern.\"\n110. Rn 717 (2) wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) müssen gemäß Rn 711 (1) bezettelt sein.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n111. Rn 718 erhält folgende Fassung:\n,, 718 Die Stoffe der Klasse VII in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind,\ndürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-\nsandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die\nmit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nc) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 5 versehen sind.\"","596                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnhang V\n112. Der Anhang V wird durch folgenden Text ersetzt:\n„Vorschriften für die Prüfung von Metallfässern\ngemäß Rn 303 (6), 303 (7) und 513 (1) c)\nI. Flüssigkeitsdruckprüfung\n1500    Diese Prüfung ist von einer behördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.\nZahl der Muster\nDrei Fässer je Bauart und Hersteller.\nPriifverfahren und anzuwendender Druck\nDie Fässer sind während 5 Minuten einem gleichbleibenden hydraulischen Uberdruck von\nmindestens 0,75 kg/cm 2 zu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die Fässer nicht mechanisch\nabgestützt werden.\nKriterien fi.ir ein befriedigendes Priifergebnis\nDie Fässer müssen dicht bleiben.\nII. Fallprüfung\n1501    Diese Prüfung ist von einer behördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.\nZahl der Muster\nSechs Fässer je Bauart und Hersteller.\nVorbereitung der Verpackung fi.ir die Priifung\nDie Fässer sind zu 98 0/o ihres Fassungsraums zu füllen.\nAufprall p 1alte\nDie Aufprallplatte muß eine starre, glatte, flache und horizontale Oberfläche besitzen.\nFallhöhe\nWenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:\na) für zu befördernde Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 nicht überschreitet: 1,20 m;\nb) für zu befördernde Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 überschreitet: eine Höhe in Metern, die\nin Ziffern gleich der Dichte der zu befördernden Flüssigkeit ist, wobei auf die erste\nDezimalstelle aufgerundet wird;\nwenn die Prüfung mit der zu befördernden Flüssigkeit oder einer Flüssigkeit mindestens\ngleicher Dichte wie die der zu befördernden Flüssigkeit vorgenommen wird: 1,20 m.\nAufprallstelle\nEs müssen zwei Arten von Fallversuchen gemacht werden:\n1. Fallversuch (an drei Fässern):\nDas Faß muß diagonal mit dem Rand oder, wenn es keinen Rand hat, mit einer Rundnaht auf\ndie Aufprallplatte fallen. Beim Fall ist das Faß so aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt\nsenkrecht über dem Aufprallpunkt befindet.\n2. Fallversuch (an den drei anderen Fässern):\nDas Faß muß mit der geschweißten Längsnaht des Faßmantels horizontal auf die Aufprall-\nplatle fallen.\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\nSämtliche Fässer müssen dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem\näußeren Druck hergestellt worden ist.\nIst ein Faß undicht, so sind 12 neue Fässer erneut den Versuchen zu unterwerfen. Keines die-\nser Fässer darf sich nach den Versuchen als undicht erweisen.\nIst mehr als ein Faß aus der ersten Partie von 6 Fässern undicht, so wird der fragliche Faßtyp\nzurückgewiesen.\nBern.: Die Prüfungen zu I. und II. sind durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem oder\ndem Bundesbnhn-Zenlralamt Minden (Westf.).","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                            591\nIII. Dichtheitsprüfung\n1502    Jedes Pdß ist der Prüfung zu unterwerfen:\nil) IH)Vor es zum <)rsten Mal für die Beförderung verwendet wird,\nh) ndch der fnsla11dselzung, bevor es erneut verwendet wird.\nf>riifvcrfoliren\nDas Fc1ß muß unler Wdsser getaucht werden; die Art, wie es unter Wasser gehalten wird, darf\nd<1s Prüfergebnis nicht beeinflussen. Das Faß kann auch an den Naht- oder allen anderen Stellen,\ndie undicht werden könnten, mit Seifenschaum, Schweröl oder irgendeiner anderen geeigneten\nnüssi~Jkcit bedeckt werden. Andere, mindestens gleichwertige Prüfungen, wie eine Prüfung auf\nDru(k un lcrsch icd (,, ai r-pocket tester\"), sind ebenfalls zulässig.\nJ\\nzuwenclcnclcr fa1fldn1ck\nDr~r Druck muß mindestens 0,2 kg/cm 2 betragen.\nKriterien fiir ein befriedigendes Priifergebnis\nEs darf keine Luft austreten.\"\nRn 1502 und 1503 werden 1503 und 1504, Rn 1504 bis 1599 werden 1505 bis 1599.\n1503    In der zweiten Zeile wird „RID, III a\" durch „RID\" ersetzt.\nDie UntPrlitel III und IV werden IV und V.","598                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnhang IX\n113. Der Anhang IX wird durch folgenden Text ersetzt:\n„1. Vorschriften für die Gefahrzettel\n1900     (1) Die Zettel 1, 2 A, 2 B, 2 C, 2 D, 3, 4, 5, 6 A, 6 B und 6 C müssen, wenn sie für Versandstücke\nbestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von\n100 mm haben.\nDie Zettel 1, 2 A, 2 B, 2 C, 2 D, 3, 4, 5 und 6 D müssen, wenn sie für Wagen bestimmt sind, die\nForm eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 150 mm\nhaben.\n(2) Die Zettel 4 A, 7, 8 und 9 müssen die Form eines Rechtecks im Normalformat A 5 (148 X\n210 mm) haben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) ver-\nkleinert sein.\n(3) Der Zettel 10 hat die Form eines Dreiecks mit einer Grundlinie von 148 mm und einer Höhe\nvon 74mm.\n1901     (1) Die Gefahrzettel sind auf den Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern\n(Kleincontainern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn\ndie äußere Beschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder\nTäfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt\nZettel dürfen an den Versandbehältern, an Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) auch dauerhafte Gefahrzeichen, ausgenommen solche nach Muster 10, angebracht\nwerden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen müssen.\nSoweit es die Beschaffenheit der Versandstücke zuläßt, sind die Gef ahrzettel neben der An-\nschrift des Empfängers und Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes aufzukleben oder in einer\nanderen geeigneten Weise zu befestigen.\n(2) Es ist Sache des Absenders, die vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen:\na) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben\nwerden,\nb) an allen Behältern (Containern),\nc) an den Wagen, die als Wagenladung aufgegeben werden,\nd) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.\n(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den\nWagen anzubringen.\nII. Erläuterung der Bildzeichen\n1902     Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I bis VII vorgeschriebenen Gef ahrzettel (siehe\ndie Tafel am Schluß) bedeuten:\nNr. 1    (Bombe, schwarz auf orange Grund):                 Explosionsgefährlich;\nvorgeschrieben in Rn 37 (1), 43 (1) und              wegen der Zusammenladeverbote          siehe\n(2), 75, 80 (l) und (2), 112 (1), 117 (1)            Rn 42, 44, 79, 81, 116, 118;\nund (2);\nNr. 2A (Flamme, schwarz auf rotem Grund):                   Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe);\nvorgeschrieben in Rn 154 (3), 164 (2)                wegen der Zusammenladeverbote siehe\nund (3), 188 (2), 195 (2) und (3), 307 (1),          Rn 312, 314;\n313 (1) und (3), 432 (1), 440 (1) und (2);\nNr. 2B (Flamme, schwarz, Grund aus gleich                   Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe);\nbreiten senkrechten roten und weißen                 wegen der Zusammenladeverbote siehe\nStreifen):                                           Rn 350, 352;\nvorgeschrieben in Rn 344 (1), 351 (1)\nund (2);\nNr. 2C (Famme, schwarz auf weißem Grund,                    Selbstentzündlich;\nuntere Hälfte des Zettels rot):                      wegen der Zusammenladeverbote siehe\nvorgeschrieben in Rn 213 (1), 220 (1)                Rn 219, 221;\nund (2);\nNr. 2D (Flamme, schwarz auf blauem Grund};                  Entzündliche    Gase     bei   Berührung   mit\nvorgeschrieben in Rn 188 (1), 195 (2)              Wasser;\nund (3);","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                            599\nNr. 3    (Flamme über einem Kreis, schwarz auf       Entzündend wirkende Stoffe oder organische\ngelbem Grund):                              Peroxide;\nvorgeschrieben in Rn 381 (1), 388 (1)           wegen der Zusammenladeverbote siehe\nund (2), 711 (1), 717 (1) und (2);             Rn 387, 389, 716, 718;\nNr. 4    (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen,         Giftig;\nschwarz auf wei!Jem Grund):                    in den Wagen und Güterhallen (Maga-\nvorgeschrieben in Rn 307 (1) und 2),            zinen) getrennt von Nahrungs- und\n313 (1), (2) und (3), 316 (3), 432 (1),         Genußmitteln zu lagern;\n440 (l) und (2), 443 (3);\nNr. 4A (Andreaskreuz, schwarz auf orange             Gesundheitsschädlich;\nGrund, ohne Umrahmung):\nvorgeschrieben in Rn 432 (1), 440 (1)\nund (2), 443 (3) ;\nNr. 5   (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf        Ätzend;\nden Querschnitt einer Platte und auf           wegen der Zusammenladeverbote        siehe\neine Hand herabfallen; schwarz auf             Rn 530, 533;\nwei!Jem Grund, untere Hälfte des\nZettels schwarz mit weißem Rand):\nvorgeschrieben in Rn 381 (1), 388 (2),\n524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);\nNr. 6A (Strahlensymbol; Aufschrift „RADIO-           Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nACTIVE\", ein senkrechter Streifen auf        Kategorie 1-WEISS; bei Beschädigung der\nder unteren Hälfte, mit folgendem Text:      Versandstücke gesundheitsgefährdende Wir-\nInhalt ..... .                            kung bei Aufnahme in den Körper, beim\nEinatmen und beim Berühren freigewordenen\nAktivität ..... .\nStoffes;\nSymbol und Aufschriften schwarz auf\nwei!Jem Grund, senkrechter Streifen\nrot):\nvorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2);\nNr. 6B  (wie Zettel 6A., aber zwei senkrechte        Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nStreifen in der unteren Hälfte, mit          Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit\nfolgendem Text:                              der Aufschrift „FOTO\" (siehe Rn 1605) fern-\nInhalt ..... .                            halten; bei Beschädigung der Versandstücke\nAktivität ..... .                         gesundheitsgefährdende Wirkung bei Auf-\nnahme in den Körper, beim Einatmen und\nTransportkennzahl                         beim Berühren freigewordenen Stoff es sowie\nSymbol und Aufschriften schwarz;          Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;\nGrund: obere Hälfte       gelb,   untere\nHälfte weiß\nsenkrechte Streifen rot):\nvorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2);\nNr. 6 C (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte        Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nStreifen in der unteren Hälfte):            Kategorie 111-GCLB; von Versandstücken\nvorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2);      mit der Aufschrift „FOTO\" (siehe Rn 1605)\nfernhalten und sich nicht unnötig in ihrer\nNähe aufhalten. Bei Beschädigung der Ver-\nsandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung\nbei Aufnahme in den Körper, beim Ein-\natmen und beim Berühren freigewordenen\nStoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung\nauf Entfernung;\nNr. 6 D (Strahlensymbol, darunter die Auf-           Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6 A,\nschrift „RADIOACTIVE\"), Symbol und           6 B oder 6 C angegebenen Gefahren;\nAufschrift schwarz auf weißem Grund):\nvorgeschrieben in Rn 466 (1);\nNr. 7   (offener     Regenschirm,    schwarz    auf  Vor Nässe schützen;\nweißem Grund):\nvorgeschrieben in Rn 188 (1), 195 (3);\nNr. 8    (zwei    Pfeile,   schwarz  auf    weißem   Oben;\nGrund):                                       Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach\nvorgeschrieben in Rn 37 (2), 154 (2),         oben, auf zwei gegenüberliegenden Seiten\n188 (3), 213 (2) und (3), 307 (3), 344 (2),    anzubringen;\n381 (2), 432 (2), 459 (3), 524 (2) und\n(3), 614, 711 (2);","600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNr. 9     (Kelchglas, rot auf weißem Grund):                 Vorsichtig behandeln, oder:\nvorgeschrieben in Rn 37 (2), 43 (2),                 Nicht stürzen;\n112 (2), 117, 154 (1), (2) und (3), 164\n(4), 188 (3), 195 (3), 213 (3), 220 (2),\n307 (3), 313 (3), 344 (2), 351 (2), 381 (2),\n388 (3) 432 (2)' 440 (2) 459 (3) 524\n1                   1         1\n(2), 532 (2), 614, 620, 711 (2), 717 (2);\nNr. 10    (Dreieck, rot mit schwarzem Ausruf-                Vorsichtig verschieben.\nzeichen):\nvorgeschrieben in Rn 164 (1), 220 (3),\n313 (1).\"\n114. In Rn 24 (1) b) 1., 31 (1) a) 1., 3. bis 5. und 7., 32 (5), 32/1, 33 (3), 34 (1) c) 4., 64 (1) c), 66 (1), 70 (1),\n103 (1) bis (3), 105 (1), 108 (1) b), 109 (1) hh) 3. bis 5., 109 (2) a) und b), 110 (3) a), 110 (4) a) 2., 110 (4)\nc) 2., 140 (1), 304 (1), 338 (4) d), 342/1 (3), 342/3 (1) d), 345 (2) a) 1., 377 (1 a), 424 d), 425 (2), 426 f) sowie\n509 (1) h) ist der Klammervermerk ,,(siehe Rn 12)\" abzuändern in ,,(siehe Rn 14)\".","Nr. 48 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                       601\nGefahrzettel\nBedeutung: Siehe Anhang IX (Rn. 1902)\nN°2D                                      N°3                                            N°4                            N°S\n,·-~'-,..\n6.,·                      ',,\n/                                     ··~~\n~::·\n'·,...,,.....\n·, .~</)\n............•.... /\n~~\n',\nN°6A                                      N°6B                                           N°6C                           N°6D\n',\n5 mm                                                         N°9       S mm\n1                                                                   -11~\n··-1--       1·······························~     .l~I-\nE\nE        \\                                       1     ~\n0\nN\n1\ni-.--148 mm\n.             3)--.l'\n•\n. 1.        .\n1..............................1.\nb----148 mm              3)~\n!._\nl4-148 mm\n•\n3 ) ~1\n1\nr--\n1\n148 mm  ~\n--l\nE\nE\n1) Abmessungen siehe Zettel 1\n2) Abmessungen siehe Zettel 6 A\n------- t     3) Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum\nNormalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein"]}