{"id":"bgbl1-1973-48-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":48,"date":"1973-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)","law_date":"1973-06-07T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1973                                                                                                                Nr. 48\nTag                                                                          I n h a 1t                                                                                     Seite\n7. 6. 73 Neufassung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr und grenz-\nüberschreitenden Güterkraftverkehr (Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)                                                                                       573\n9241-8\n8. 6. 73 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . .                                                                         584\n934-1\n15. 6. 73 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen\nMark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     602\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               603\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Tarifüberwachung\nim Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\n(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)\nVom 7. Juni 1973\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Tarifüber-\nwachung im Güterfernverkehr und grenzüberschrei-\ntenden Güterkraftverkehr vom 13. Dezember 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 2447) wird nachstehend der\nWortlaut                    der            Tarifüberwachungs-Verordnung\nGüKG vom 17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376)\nunter Berücksichtigung der Änderungsverordnun-\ngen vom\n12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S.                                                  1052)\n26. März 1962                              (Bundesgesetzbl. I S.                         197)\n18. Februar 1971                           (Bundesgesetzbl. I S.                         149, 307)\nund\n13. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S.                                                  2447)\nin der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 20 a\nAbs. 6 in Verbindung mit § 20 a Abs. 5 und § 28\nAbs. 1 sowie des § 23 Abs. 4, des § 28 Abs. 2, des\n§ 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes . in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl.\n1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-\nsetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nvom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149),\nerlassen worden.\nBonn, den 7. Juni 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Tarifüberwachung             ,\nim Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\n(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)\nI. Fahrtenbuch und Beförderungspapiere               (5) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs, der\nBeförderungen durchführt, für die der Tarif für den\n§ 1                          Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen keine Anwen-\nFührung des Fahrtenbuchs                dung findet,. hat in das Fahrtenbuch nach Muster\nder Anlage 2 an Stelle des benötigten Laderaums\n(1) Unternehmer des Güterfernverkehrs und           das Bruttogewicht der Sendung einzutragen. Der\nUnternehmer des Möbelfernverkehrs (§§ 3, 37            Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Beförde-\nGüKG) haben für jede erteilte Genehmigung ein          rungen durchführt, für die der Tarif für den Möbel-\nFahrtenbuch nach Muster der Anlage 1 oder 2 zu         verkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung findet, hat\nführen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verord-    in das Fahrtenbuch nach Muster der Anlage 1 an\nnung.                                                  Stelle des Bruttogewichts der Sendung den benötig-\n(2) In das Fahrtenbuch sind alle Sendungen, die     ten Laderaum einzutragen.\nim Güterfernverkehr befördert werden, mit den aus          (6) Wird eine Genehmigung nach § 43 Abs. 1\nden Frachtbriefen zu entnehmenden Angaben vor          oder Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes einem\nAntritt der Fahrt in zeitlicher Reihenfolge vollstän-  Unternehmer des Möbelfernverkehrs vorüber-\ndig und gut lesbar mit Tinte, Kugelschreiber oder      gehend überlassen, so hat dieser das Fahrtenbuch\nTintenstift einzutragen; bei Verwiegung nach § 10      für die überlassene Genehmigung zu führen.\nist das Gewicht der Ladung unverzüglich nach der           (7) Ein Fahrtenbuch nach den Mustern der An-\nVerwiegung einzusetzen. Bei gleichzeitiger Beförde-    lage 1 oder 2 ist nicht zu führen für\nrung mehrerer Sendungen mit Einzelgewichten bis\nzu tausend Kilogramm oder, wenn der Tarif für den       1. Gemeinschaftsgenehmigungen nach dem Recht\nMöbelverkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung fin-             der Europäischen Gemeinschaften,\ndet, mit einem benötigten Laderaum bis zu acht         2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraft-\nKubikmetern dürfen diese unter Angabe des ersten            verkehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt oder\nVersandortes und des letzten Bestimmungsortes               für mehrere Einzelfahrten innerhalb von sieben\nsowie des gesamten Bruttogewichts oder des be-              aufeinanderfolgenden Tagen erteilt sind.\nnötigten Laderaums wie eine Sendung eingetragen\nwerden.                                                                           §2\n(3) Bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-            Fahrtennachweis für den Güterfernverkehr\nkraftverkehrsgesetzes sowie in den Fällen, in denen                   der Deutschen Bundesbahn\nein Unternehmer bei einer Beförderung mehrere              Unternehmer, die von der Deutschen Bundesbahn\nKraftfahrzeuge nacheinander verwendet, ist in das       beschäftigt werden (§ 47 GüKG), haben an Stelle\nFahrtenbuch zusätzlich die Teilstrecke einzutragen,     des Fahrtenbuchs die von der Deutschen Bundes-\nauf der das Kraftfahrzeug mit der zugehörigen Ge-       bahn      vorgeschriebenen    Fahrtennachweise   zu\nnehmigung eingesetzt wird.                              führen. Das gleiche gilt für die Deutsche Bundes-\nbahn im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahr-\n(4) Werden bei einer Beförderung Kraftfahrzeug\nzeugen.\nund Anhänger mit Genehmigungen für den Möbel-\n§3\nfernverkehr eingesetzt, so sind alle Angaben hier-\nüber in das Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug                Form und Ausgabe des Fahrtenbuchs\nverwendeten Genehmigung einzutragen; in das                (1) Das Fahrtenbuch wird von der Bundesanstalt\nFahrtenbuch der für den Anhänger verwendeten            für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt) mit\nGenehmigung sind neben dessen amtlichem Kenn-           Durchschreibeblättern herausgegeben. Es enthält\nzeichen nur Beginn und Ende der Beförderung             240 Felder; für nach § 19 a des Güterkraftverkehrs-\nsowie die Ordnungsnummer der für das Kraftfahr-         gesetzes erteilte Genehmigungen kann die Zahl der\nzeug verwendeten Genehmigung einzutragen. Wird          Felder geringer sein.\nbei einer Beförderung im Möbelfernverkehr Restgut\n(§ 42 GüKG) auf dem mit einer Genehmigung für              (2) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unterneh-\nden Güterfernverkehr eingesetzten Kraftfahrzeug         mer und die Genehmigung, für die es ausgestellt\nbefördert, so sind alle Angaben hierüber in das         worden i•st.\nFahrtenbuch der für den Möbelwagenanhänger ver-            (3) Der Unternehmer hat bei Entziehung der Ge-\nwendeten Genehmigung einzutragen; für die Eintra-       nehmigung, bei Verzicht auf diese oder bei Wechsel\ngung in das Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug      der Frachtenprüfstelle die noch unbenutzten Ur-\nverwendeten Genehmigung gilt Satz 1 zweiter Halb-      schriften der Fahrtenbuchblätter unverzüglich der\nsatz entsprechend.                                     Bundesanstalt zurückzugeben.","Nr. 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                        575\n§3a                              nach § 28 des Güterkraftverkehrsgesetzes ange-\nEintragungen in die Beförderungspapiere             ordneten Ladelisten und Begleitpapiere für die\nvon der Monatszusammenstellung erfaßten Beför-\nDer Unternehmer hat in die Urschrift (Erstschrift,       derungen;\nOriginalausfertigung) und in die von ihm nach § 29      4. die Urschriften der Empfangsbescheinigungen,\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes aufzubewahrende              sofern die Frachtbriefe sie nicht enthalten, für\nAusfertigung des Beförderungspapiers außer den in           die von der Monatszusammenstellung erfaßten\nden Tarifen vorgeschriebenen Angaben zusätzlich             Beförderungen;\neinzutragen:\n5. Wiegekarten für die in der Monatszusammenstel-\n1. das Entgelt für die Beförderung mit den die Be-          lung aufgeführten Ladungsgüter, soweit diese\nrechnung bestimmenden Angaben;                          nach § 10 zu verwiegen waren.\n2. die Entgelte für Nebenleistungen;                       (2) Ist mit einer Genehmigung für den Möbelfern-\n3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abferti-         verkehr ein Möbelwagenanhänger eingesetzt wor-\ngungsspediteurs;                                    den, so gilt abweichend von Absatz 1 folgendes:\n4. das amtliche Kennzeichen und die Nutzlast des        1. Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind\nKraftfahrzeugs und des Anhängers sowie die              zusammen mit denen für das Kraftfahrzeug vor-\nOrdnungsnummer der Genehmigung, die jeweils             zulegen, wenn dieses ebenfalls mit einer Geneh-\nverwendet werden; im Güterfernverkehr der               migung für den Möbelfernverkehr eingesetzt\nDeutschen Bundesbahn tritt an die Stelle der            worden ist.\nOrdnungsnummer der Genehmigung die von der          2. Restgut (§ 42 GüKG) auf dem mit einer Genehmi-\nDeutschen Bundesbahn verwendete Ordnungs-               gung für den Güterfernverkehr eingesetzten\nnummer;                                                 Kraftfahrzeug ist der Genehmigung für den An-\n5. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-             hänger zuzurechnen.\nkraftverkehrsgesetzes zusätzlich                       (3) Ist eine Genehmigung für den Güter- oder\na) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der       Möbelfernverkehr einem Unternehmer des Möbel-\nEisenbahn oder mit einem Binnenschiff beför-    fernverkehrs vorübergehend überlassen worden\ndert werden und                                (§ 43 GüKG), so haben beide Unternehmer dieses in\nb) die an der An- und Abfuhr beteiligten Unter-     den von ihnen vorzulegenden Monatszusammenstel-\nnehmer mit Namen und Anschriften;              lungen kenntlich zu machen und den jeweils ande-\nren Unternehmer zu benennen.\n6. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn die\nSendung mit mehreren Kraftfahrzeugen deisel-           (4) Hat der Unternehmer bei einer Beförderung\nben Unternehmers befördert wird;                    mehrere Kraftfahrzeuge jeweils mit einer anderen\nGenehmigung nacheinander verwendet, so hat er\n7. bei der Beföi,derung von Restgut im Sinne des        das Beförderungspapier mit den übrigen Prüfungs-\n§ 42 des Güterkraftverkehrsgesetzes den Hinweis    unterlagen für die Genehmigung, mit der die ge-\n„Restgut\" mit Angabe des hierauf entfallenden      samte Beförderung hätte ausgeführt werden können,\nbenötigten Laderaumes in Möbehyagenmetern           oder, wenn dieses für mehrere Genehmigungen zu-\noder in Kubikmetern.                                trifft, für die zuerst eingesetzte Genehmigung vor-\nDie Angaben zu den Nummern 1 bis 3 können auch          zulegen. In die Monatszusammenstellungen für die\nnach Durchführung der Beförderung eingetragen           übrigen Genehmigungen sind jeweils nur das\nwerden.                                                 Datum des Beförderungsbeginns und die Ordnungs-\nnummer der Genehmigung einzutragen, für die das\nII. Frachtenprüfung                  Beförderungspapier vorgelegt wird.\n(5) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-\n§4                           kraftverkehrsgesetzes hat der Unternehmer, der den\nVorlage der Prüfungsunterlagen            Vertrag über die Beförderung auf der Gesamt-\nstrecke abgeschlossen und selbst kein für ihn ge-\n(1) Der Unternehmer hat der Außenstelle der\nnehmigtes Kraftfahrzeug eingesetzt hat, die Prü-\nBundesanstalt (Außenstelle) bis zum Zehnten des\nfungsunterlagen vorzulegen. Unberührt bleibt die\ndem Beförderungsbeginn folgenden Kalendermonats\nsich nach Absatz 1 ergebende Verpflichtung.\nfür jede Genehmigung gesondert folgende Prüfungs-\nunterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen:                (6) In die Monatszusammenstellung sind unter\nHinweis auf die zugrunde liegende Beförderung\n1. die Urschriften der Fahrtenbuchblätter des vor-\nauch ausgeglichene Unterschiedsbeträge aufzuneh-\nhergehenden Kalendermonats (Vormonats);             men, soweit für sie nach § 75 des Güterkraftver-\n2. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des        kehrsgesetzes Umlage zu zahlen ist.\nVormonats begonnenen Beförderungen im Güter-           (7) Die Prüfungsunterlagen sind der Außenstelle\nfernverkehr (Monatszusammenstellung) in zwei-       vorzulegen, in deren Bereich die Genehmigung\nfacher Ausfertigung auf Formblättern, deren         erteilt worden ist; in den Fällen des Absatzes 5 so-\nMuster von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger      wie bei Gemeinschaftsgenehmigungen nach dem\nzu veröffentlichen sind;                            Recht der Europäischen Gemeinschaften sind sie\n3. die Urschriften der Beförderungspapiere und der      der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der\nim Tarif oder vom Bundesminister für Verkehr        Unternehmer seinen Sitz hat.","576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§5                           zember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249 vom 31. De-\nVorlage der Prüfungsunterlagen               zember 1958) und seine Verantwortlichkeit für eine\nüber eine Frachtenprüfstelle               richtige Gewichtsangabe im Frachtbrief nach den\n§§ 28, 30 des Güterkraftverkehrsgesetzes bleiben\nBeauftragt der Unternehmer eine zugelassene          unberührt.\nFrachtenprüfstelle mit der Vorlage der Unterlagen\nbei der Bundesanstalt, so hat er die Frachtunter-           (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von\nlagen in der in § 4 gesetzten Frist dieser Stelle ein-  Möbeln, Umzugsgut, elektronischen Datenverarbei-\nzureichen. Erstreckt sich der Auftrag des Unterneh-     tungsanlagen, Sendeanlagen sowie Teilen davon\nmers an die Frachtenprüfstelle auch auf die Durch-      und von Büromaschinen mit besonders für die\nführung des Tarifausgleichs (§ 23 GüKG), so hat die     Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen\nFrachtenprüfstelle     die    ausgeglichenen   Unter-   oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des\nschiedsbeträge in die Monatszusammenstellung            Güter kraft ver kehrsgesetzes.\nnach § 4 Abs. 6 aufzunehmen, soweit sie nicht be-\nreits der Unternehmer aufgenommen hat.                                            § 10 a\nAnwendung für den Güternahverkehr\n§6\nAuf Beförderungen im Güternahverkehr nach Be-\nBeauftragung\nund Wechsel der Frachtenprüfstelle             förderungsentgelten, die unter die Verordnung\n(EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968\nDer Unternehmer hat jede Beauftragung einer zu-      über die Einführung eines Margentarifsystems im\ngelassenen Frachtenprüfstelle der nach § 4 Abs. 7       Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten\nzuständigen Außenstelle unverzüglich schriftlich        (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L\nmitzuteilen.                                            194 vom 6. August 1968 S. 1), zuletzt geändert\n§7                           durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/72 des Rates\nvom 28. Dezember 1972 (Amtsblatt der Euro-\nBahnamtliche Rollfuhrunternehmer              päischen Gemeinschaften Nr. L 298 vom 31. Dezem-\nDer bahnamtliche Rollfuhrunternehmer kann die        ber 1972 S. 12), fallen, finden die Vorschriften der\nPrüfungsunterlagen für die Genehmigungen, mit           §§ 4 bis 10 entsprechende Anwendung; die Prü-\ndenen er Fahrzeuge nicht im Auftrage der Deut-          fungsunterlagen oder Fehlanzeigen sind für jedes\nschen Bundesbahn eingesetzt hat, durch die Deut-        Kraftfahrzeug gesondert bei der Außenstelle vorzu-\nsche Bundesbahn vorprüfen lassen. Für ihn gilt die      legen, in deren Bereich der Unternehmer seinen Sitz\nDeutsche Bundesbahn insoweit als zugelassene            hat.\nFrachtenprüfstelle.\n§8\nAufbewahrung der Prüfungsunterlagen                          III. Abweichungen vom Tarif\nDie zugelassenen Frachtenprüfstellen haben die\nPrüfungsunterlagen unbeschadet weitergehender                                      § 11\nVorschriften drei Jahre aufzubewahren.                                   Unterschiedsberechnung\n.(1) Ergibt die Prüfung der vorgelegten Unter-\n§9                           lagen eine Abweichung des Beförderungsentgelts\nRichtlinien und Uberwachung                 vom Tarif, so ist eine Unterschiedsberechnung aus-\nzustellen. Die Unterschiedsberechnung wird von der\n(1) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen haben\nAußenstelle und, sofern der Unternehmer seine Prü-\ndie von der Bundesanstalt für die Vorprüfung gege-\nfungsunterlagen über eine zugelassene Frachten-\nbenen Richtlinien (§ 59 Abs. 1 Buchstabe b GüKG)\nprüfstelle vorlegt, von dieser dem Forderungs-\neinzuhalten und bei der Tarifauslegung die Auff as-\nberechtigten und dem Zahlungsverpflichteten über-\nsung der Bundesanstalt zugrunde zu legen.\nsandt. Besteht Grund zu der Annahme, daß der\n(2) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen werden      Forderungsberechtigte vorsätzlich gehandelt hat, so\nvon der Bundesanstalt überwacht.                        hat die Frachtenprüfstelle lediglich den Unter-\nschiedsbetrag zu errechnen und die Prüfungsunter-\n§ 10                          lagen der Außenstelle vorzulegen.\nVerwiegung                            (2) Bei Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen,\nist ein dem Wert der Zuwendung entsprechender\n(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs-       Ge1dbetrag in die Unterschiedsberechnung einzu-\nverkehr hat der Unternehmer die Fahrzeuge unver-        setzen.\nzüglich nach der Beladung auf einer geeichten\nWaage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im                                        § 12\nFrachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angegeben\nNachweisungen\nist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich nach\nder Verwiegung in den Frachtbrief einzutragen. Die         Die am Beförderungsvertrag Beteiligten haben der\nVerpflichtung des Absenders nach § 11 Abs. 1            Bundesanstalt auf Anforderung die Nachweise vor-\nBuchstabe e der Kraftverkehrsordnung (Teil I des        zulegen, die für die Uberwachung des Tarif aus-\nReichskraftwagentarifs in der Fassung vom 23. De-       gleichs notwendig sind.","Nr. 48 • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                        571\n§U                                   (2) Die Bundesanstalt kann von der Verfolgung\nForm des Zahlungsnachweises                   der Ansprüche, die nach § 23 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes auf sie übergegangen sind, dann ab-\n(1) Der nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Güterkraft-         sehen, wenn die Zwangsvollstreckung voraussicht-\nverkehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat ohne            lich vergeblich ist.\nbesondere Aufforderung den Nachweis der Zahlung\ndes Unterschiedsbetrages unverzüglich zu führen\ndurch Vorlage                                                                               § 17\n1. eines Postscheckabschnitts,                                                           Vergleich\n2. eines Zahlkartenabschnitts,                                 Soll wegen einer Tarifausgleichsforderung ein ge-\n3. eines Postanweisungsabschnitts oder                      richtlicher oder außergerichtlicher Vergleich ge-\n4. einer Bankgutschrift.                                    schlossen werden, so hat der nach § 23 Abs. 1 oder\n2 des Güterkraftverkehrsgesetzes Forderungs-\nHat der Forderungsberechtigte eine Urkunde nach\nberechtigte vorher die Zustimmung der Bundes-\nden Nummern 1 bis 4 nicht erhalten, so hat er\nanstalt einzuholen.\nschriftlich zu erklären, wann und in welcher Form\nder Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist.\n(2) Der nach § 23 Abs. 1 und 2 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat die Urkun-\nden nach Absatz 1 der Stelle zur Einsicht vorzu-                            IV. Ordnungswidrigkeiten\nlegen, die ihm die Unterschiedsberechnung über-                                und Schlußvorschriften\nsandt hat. Werden die Urkunden einer zugelassenen\nFrachtenprüfstelle vorgelegt, so sind sie anzuneh-                                          § 18\nmen und auf Verlangen der Außenstelle an diese                                  Ordnungswidrigkeiten\nweiterzuleiten.\nFür die Ahndung von Verstößen gegen §§ 1, 2\n§ 14                             Satz 1, § 3 Abs. 3, §§ 3 a, 4, 5, 6, 8, 10, 10 a, 11 Abs.1\nFristsetzung                          Satz 3, §§ 12, 13 und 17 gilt § 99 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes.\nDie Bundesanstalt kann die nach § 23 Abs. 1 und\n2 des Güterkraftverkehrsgesetzes festzusetzenden\nFristen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger                                             § 19\nallgemein bestimmen.                                                                  Berlin-Klausel\n§ 15\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBagatellsachen                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nIst ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zwan-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\nzig Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom             kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nHundert des Tarifentgelts, so kann davon abgese-\nhen werden, eine Unterschiedsberechnung nach\n§ 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen.                                          § 20 *)\nInkrafttreten\n§ 16\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des der\nUneinbringliche Forderungen\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Un-         Unabhängig davon treten § 1 Abs. 1 sowie § 3\nterschiedsbetrages voraussichtlich vergeblich und           Abs. 1 am 1. Juli 1956 in Kraft.\nerkennt die Bundesanstalt den hierüber vom Forde-\nrungsberechtigten geführten Nachweis an, so ist der\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkraft~reten der Ver?rdnung in der\nBerechtigte von seinen Verpflichtungen nach § 23              ursprünglichen Fassung vom 17. Apnl 1956: De: Zeitpunkt d.es In-\nAbs. 1 und 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes be-               krafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus ?.en m der\nvorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungs-\nfreit.                                                        verordnungen.","578  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 1\n(Umschlag 1. Außenseite)\n(Farbe: rot)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nGüterfernverkehr","Nr. 48 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                                                                                     579\n(1, Innenseite)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nGüterfernverkehr\nGenehmigungsurkunde Nr. ........................................................\nfür              ····································································································································............................................\n................................................................................................................................................................................\nin               •••••••••••••••••t1•u••••••••••••••••••••••••••••••••••••••t1111u,u, ........ ,. .... ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••1li111 .. •••••••u1111ttlltlltlfflltfttlllltlltt\nStraße .............................................................................................................................................. Nr. ........ ,............\n-       sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde -\n.................................................................................. , den ..........................................\n(Ort und Tag der Ausgabe)\n(Unterschrift und Stempel\nder Ausgabestelle)\nEintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-\nschrift und Stempel zu versehen.","580                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBlatt\nTag, Monat, Jahr Änderungen sind so vorzuneh-\nder Beförderung men, daß die ursprünglichen                                         Nr.\nEintragungen leserlich bleiben.\nBeginn am\nvon\nnach      Qlfll•tlllOJ•lo,,IIOtJ•lt•••·••••tll,lll4olltllllJIOjOO•lt•1•111•1•0•••••111,o,ooOIO•t>•t•lo,01•••••••••••••>t•o•\\•••••O•O•••••••••••••••\nEnde am                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht. ................................................................................................................................... kg\nmit Kfz. - amtl. Kennz. -                             Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon .................................................         bis .................................................\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am                Güter-\nart\nBrutto•\ngewicht .................................................................................................................................. kg\nmit Kfz. - amtl. Kennz. -                             Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon ................................................ bis ............................................... ..\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am                Güter-\nart\nBrutto-\ngewicht.................................................................................................................................. kg\nmit Kfz. - anitl. Kennz. -                            Einsatz des angeg,ebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon ................................................ bis .................................................\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am                Güter•\nart\nBrutto„\ngewicht ................................................................................................................................ kg\nmit Kfz. - amtl. Kennz. -                             Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon.................................................          bis ................................................\nMonatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns. Am\nMonatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973          581\nAnlage 2\n(Umschlag 1. Außenseite)\n(Farbe: gelb)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nMöbelfernverkehr","582                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(1. Innenseite)\nNr.\nFahrtenbuch\nfür den\nMöbelfernverkehr\nGenehmigungsurkunde Nr...............................................\nfür               ••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••n\n..... ,......................................................................................... ........................................, ........                                   ,\nin               1 f I f 1 1 t t t 1 1 t t I f f 1 1 t 1 1 f 1 1 1 1 1 1 • 1 t I f 1 1 1 t f 1 11 1 1 1 1 1 1 ••• 1 1 11 1 t 11 11 1 1 1 f 1 1 1 1 0 11 1 11 t t 1 1 11 1 1 1 t I f 1 1 1 t 1 1 1 1 1 t I t t 1 1 f 1 1 1 1 t I f I f 11 f t t 1 1 1 1 1 f 1 1 t t I f I f I t I t t1 ~ 11 11 11 11\nStraße .................................................................................................................... Nr................. ..\n- sämtriche Angaben lt. Genehmigungsurkunde -\n...................................................................... , den...................................\n(Ort und Tag der Ausgabe)\n{Unterschrift und Stempel\nder Ausgabestelle)\nEintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden: sie sind mif\nUnterschrift und Stempel zu versehen.","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973                                                                 583\nBlatt\nXnderungen sind so vorzuneh-\nTag, Monat, Jahr        men, daß die ursprünglichen                    Nr.\nder Befö rd erung       Eintragungen leserlich bleiben\n1\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLader.aum                                                                                        Mwm/m 3\nmit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. -              Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon.........................................    bis ...................................... ..\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                         Mwm/m~\nmit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. -              Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon ......................................... . bis ....................................... ..\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                          Mwm/m 3\nmit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. -              Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon .........................................   bis ....................................... .\nBeginn am\nvon\nnach\nEnde am\nGüterart\nbenötigter\nLaderaum                                                                                         Mwm/m 3\nmit Kfz.!Anh. - amtl. Kennz. -              Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke\nvon........................................     bis ........................................ .\nMonatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der\nBundesanstalt für ~Ein Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns.\nAm Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen."]}