{"id":"bgbl1-1973-46-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":46,"date":"1973-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_46.pdf#page=21","order":3,"title":"Neufassung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1973-06-06T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":21,"num_pages":12,"content":["Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973  553\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleisch-Verordnung\nVom 6. Juni 1973\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAnderung der Fleisch-Verordnung vom 28. März\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird nachstehend\nder Wortlaut der Fleisch-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 2191) in der ab 18. Mai 1973,\nhinsichtlich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 1 Abs. 2\nSatz 3, des § 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ab 18. April\n1974 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5\nNr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nAbs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom\n8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), er-\nlassen worden.\nBonn, den 6. Juni 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","554                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber Fleisch und Fleischerzeugnisse\n(Fleisch-Verordnung)\n§ 1                             5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essig-\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die              säure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronen-\nsäure\nfolgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach-\nstehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen:                    als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem\nFleisch, das unter Zusatz von Trinkwasser\n1. Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelasse-\noder Eis fein zerkleinert wird und bei dem\nnen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und\ndas hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei\nNadelholzsamenständen, auch unter Mitverwen-\nHitzebehandlung zusammenhängend koagu-\ndung von Gewürzen,\nliert und den damit hergestellten Erzeugnis-\nzur äußerlichen Anwendung bei Fleisch und               sen Schnittfestigkeit verleiht;\nFleischerzeugnissen;                                 die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen\nso geräuchertes Fleisch und so geräucherte               höchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert,\nFleischerzeugnisse dürfen bei der Herstellung           bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-\noder Zubereitung anderer Fleischerzeugnisse              menge, zugesetzt werden; der PwWert der\nverwendet werden; der durchschnittliche Gehalt           Stoffe oder ihrer Vermischungen, gemessen in\ndes geräucherten Fleisches oder Fleischerzeug-           einer 0,5prozentigen wässerigen Lösung, darf\nnisses an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf              7,3 nicht übersteigen;\n1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht\nüberschreiten;                                       6. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitro-\nnensäure\n2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der\nzur Verhinderung der Gerinnung des Blutes\nSalpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des\n§ 6 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung\nvon Rindern und Schweinen\nsalpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr             in einer Höchstmenge von 16 Gramm auf ein\nvom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513),            Liter Blut;\nzum Pökeln oder Röten von Fleisch und             7. Glyzerin\nFleischerzeugnissen, ausgenommen Erzeug-\nals Weichhaltemittel in      Gelatineüberzügen\nnisse aus zerkleinertem Fleisch, die roh und\nbei Fleischerzeugnissen;\nungereift in den Verkehr gebracht werden;\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-        8. a) Glyoxal oder\nmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer              b) wässerige Kondensate, die durch Verschwe-\nMenge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat                 len von Sägespänen unter Luftzutritt und\nhöchstens in einer Menge von 0,06 vom Hun-                   durch Verdichtung des Kondensationspro-\ndert zugesetzt werden;                                       duktes gewonnen sind oder\n3. 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure      (1-Ascorbyldiace-        c) Karboxymethylzellulose oder gereinigte Zel-\ntat), 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpal-             lulose und Aluminium-Ammoniumsulfat oder\nmitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitro-              Aluminiumsulfat, auch unter Mitverwendung\nnensäure) und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der                 von Glyzerin als Weichhaltemittel,\nZitronensäure)                                           bei der Herstellung von Kunstdärmen aus Rin-\nzum Schutz gegen den durch Oxydation ver-             derspalthäuten, die bei Fleischerzeugnissen\nursachten Verderb tierischer Speisefette;             verwendet werden und zum Mitverzehr be-\ndie Stoffe dürfen auch in Vermischung unter-             stimmt und geeignet sind;\neinander und in Vermischung mit !-Ascorbin-              ein Kilogramm solcher Därme darf beim Inver-\nsäure, Natrium- und Calciumsalzen der 1-Ascor-           kehrbringen in den Fällen der Buchstaben a und\nbinsäure, stark tokopherolhaltigen Extrakten              b jeweils höchstens 0,2 Gramm chemisch nicht\nnatürlichen Ursprungs, synthetischem Alpha-,              gebundenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch\nGamma- und Delta-Tokopherol, Milchsäure,                  nicht gebundenen Formaldehyd sowie im Falle\nZitronensäure und Weinsäure verwendet wer-                des Buchstabens c höchstens 5 Gramm Karboxy-\nden; als Lösungs- oder Verdünnungsmittel dür-            methylzellulose oder 40 Gramm Zellulose, höch-\nfen nur Trinkwasser, mineralfreies Wasser,                stens 0,13 Gramm Aluminium bei Verwendung\ndestilliertes Wasser und artgleiche Speisefette           von Aluminium-Ammoniumsulfat oder höch-\nverwendet werden;                                         stens 20 Gramm Aluminium bei Verwendung\n4. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen                  von Aluminiumsulfat sowie höchstens 200\nder Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und                 Gramm Glyzerin enthalten;\nZitronensäure                                         9. Traganth bis zu einer Höchstmenge von 1,5 vom\nzur Herstellung von Sülzen und zur Behand-             Hundert und Gummi arabicum bis zu einer\nlung von Därmen;                                      Höchstmenge von 0,5 vom Hundert, bei Ver-","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                          555\nmischung dieser Stoffe untereinander jedoch nur    führten Stoffen, Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 oder\nbis zu einer Menge von insgesamt 1,5 vom Hun-      Stoffen oder Stoffgruppen der Anlage 3 Nr. 1 bis 3\ndert                                               verwendet werden.\nfür flüssige Zubc~reiltmgen, die unter Ver-         (2) Bei Erzeugnissen, die gewerbsmäßig in den\nwendung von Auszügen oder Destillaten aus        Verkehr gebracht werden, muß der Gehalt an den\nGewürzen (Essenzen) hergestellt und zum          in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch die\nWürzen von Fleischerzeugnissen bestimmt          Angabe „mit Phosphat\" kenntlich gemacht werden.\nsind;\nder Gehalt an diesen Stoffen in Fleischerzeug-        (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und\nnissen darf, bezo~Jen auf ein Kilogramm der ver-   in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\nwendeten Fleisch- und Fettmenge, bei Traganth      1. bei Erzeugnissen, die in Packungen oder Behält-\nnicht mehr als 0,03 Gramm und bei Gummi ara-           nissen in den Verkehr gebracht werden, auf den\nbicum nicht mehr als 0,01 Gramm betragen;              Packungen oder Behältnissen in Verbindung mit\nder Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im\n10. Talkum zur Behandlung der Oberfläche von\nVersandhandel außerdem in den Angebotslisten,\nnicht zum Verzehr bestimmten Hüllen luftge-\ntrockneter ausgereifter Rohwürste.                 2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr ge-\nbrachten Erzeugnissen auf Schildern, auch Preis-\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten frem-       schildern, die neben der Ware anzubringen oder\nden Stoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu             aufzustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse,\nanderen Lebensmitteln, soweit diese Lebensmittel            die Packungen oder Behältnissen entnommen\nzur Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung der             sind,\nLebensmittel bestimmt sind, denen die in Absatz 1\n3. bei der Abgabe von Erzeugnissen zum Verzehr\nNr. 1 bis 6 aufgeführten fremden Stoffe jeweils zu-\nin Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\ngesetzt werden dürfen. Für die Verwendung von\nschaftsverpflegung auf den Speisenkarten oder,\ngeräucherten Lebensmitteln gilt dies mit der Maß-\nsoweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf\ngabe, daß der Zusatz von Rauchbestandteilen zu\nden Preisverzeichnissen.\nFleisch oder Fleischerzeugnissen nicht über Nitrit-\npökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser,\nwässerigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüs-                                 § 3\nsigkeiten und daraus hergestellten Produkten er-           (1) Fleischerzeugnisse sind vorbehaltlich des Ab-\nfolgt. In dem verwendeten Lebensmittel darf der in      satzes 2 als verfälscht insbesondere dann anzu-\nAbsatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gehalt an Benz(a)pyren      sehen und außer in den Fällen des § 4 auch bei\n(3,4-Benzpyren) nicht überschritten werden.             Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen,\nwenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe, un-\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 10 aufgeführten frem-\nvermischt oder in Vermischung untereinander oder\nden Stoffe müssen den in der Anlage 1 festgesetzten\nmit sonstigen Stoffen, zugesetzt worden sind:\nReinheitsanforderungen entsprechen; in Absatz 1\nNr. 2 bis 10 aufgeführte Stoffe, für die in der An-     1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-\nlage 1 keine besonderen Anforderungen an die Rein-          plasma,\nheit und Zusammensetzung festgesetzt sind, müssen       2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie\nsoweit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt               Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblut-\nsind, den dort festgesetzten Reinheitsanforderungen         plasma, Gelatine, Fischeiweiß,\nentsprechen.\n3. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, aus-\n(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit-           genommen Milchzucker,\ntelgesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-    4. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,\nhalt an den nach Absatz 1 zugelassenen fremden          5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz-\nStoffen kenntlich zu machen.                                licher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate ein-\nschließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen;\n§ 2                               dies gilt nicht für\n(1) Als Kutterhfüsmittel werden außer den in §            a) Stärkeverzuckerungserzeugnisse, die den in\nAbs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen die Na-               Anlage 1 festgesetzten Anforderungen ent-\ntrium- und Kaliumverbindungen der Diphosphor-                   sprechen;\nsäure (Pyrophosphorsäure), auch in Vermischung               b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewür-\nuntereinander, in einer Menge von höchstens 0,3                 zen (Essenzen) einschließlich der Zubereitun-\nvom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-                gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9;\nund Fettmenge, bei der Herstellung von Erzeugnis-\nc) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr be-\nsen der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art aus nicht\nstimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen)\nschlachtwarmem Fleisch zugelassen. Der Pu-Wert\nund nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamt-\nder Stoffe, auch als Bestandteil ihrer Vermischung,\nstickstoff enthalten, wovon mindestens die\ndarf 7,3, gemessen in einer 0,5prozentigen wässeri-\nHälfte aus Aminosäurestickstoff besteht.\ngen Lösung, nicht übersteigen; im übrigen müssen\ndie Stoffe den in der Anlage 1 festgesetzten Rein-          (2) Fleischerzeugnisse, denen in Anlage 2 auf-\nheitsanforderungen entsprechen. Die in Satz 1 ge-       geführte Stoffe unter den dort genannten Voraus-\nnannten Verbindungen der Diphosphorsäure dürfen          setzungen zugesetzt worden sind, sind abweichend\nnicht zusammen mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufge-        von Absatz 1 nicht als verfälscht anzusehen.","556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 4                           geschlossene Milcheiweiß den in Anlage 1 fest-\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischer-         gesetzten Anforderungen entspricht.\nzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort\naufgeführte Sloffe unter den dort genannten Ver-\n§ 6\nwendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht\nvom Verkehr ausgeschlossen, wenn sie mit den in            ,, (1) In § 2 und Anlage 4 aufgeführte Stoffe, aufge-\nAnlage 3 vor~J<')sch riebcnen Angaben oder Hinwei-       schlossenes Milcheiweiß und Trockenblutplasma\nsen kenntlich gemacht sind.                              dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleischer-\nzeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder\n(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar        Behältnissen abgegeben werden.\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\nl. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen            (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe und\nauf den Packungen oder Behältnissen in Verbin-       Vermischungen dieser Stoffe mit Lebensmitteln\ndung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei        dürfen zur Verwendung bei Flei,sch und Fleisch-\nAbgabe im Versandhandel außerdem in den An-          erzeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder\ngebotslisten,                                        Behältnissen abgegeben werden, die den Inhalt\ngegen Feuchtigkeit schützen.\n2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug-\nnissen, die in Packungen oder Behältnissen in             (3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nden Verkehr gebracht werden, auf den Packun-         an einer in die Augen fallenden SteUe in deutscher\ngen oder Behältnissen in Verbindung mit der          Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer\nAngabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im           Schrift angegeben sein:\nVersandhandel außerdem in den Angebotslisten,        1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder\n3, bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug-            desjenigen, der die Stoffe oder Vermischungen\nnissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr          in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-\ngebracht werden, auf Schildern, auch Preis-                lichen Hauptniederlassung des Herstellers; wenn\nschildern, die neben der Ware anzubringen oder             dieser Ort außerhalb des Geltungsbereiches die-\naufzustellen sind; dies qilt auch für Erzeugnisse,         ser Verordnung liegt, die Stoffe oder Ver-\ndie Packungen oder Behältnissen entnommen                  mischungen jedoch im Geltungsbereich dieser\nsind, einschlic~ßlich der in Anlage 3 Nr. 1 auf-           Verordnung hergestellt sind, außerdem der Ort\ngeführten Erzeugnisse.                                     der Herstellung;\nBei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gast-          2. a) bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Stof-\nstätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-                   fen jeweils die Bezeichnung „E 251 Natriumni-\npflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisen-                 trat\" oder „E 252 Kaliumnitrat\" sowie die An-\nkarten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt                  gaben „für Lebensmittel (beschränkte Ver-\nsind, auf den Preisverzeichnissen vorzunehmen.                     wendung)\" und „Salpetergehalt , , , .. 0/o\";\nb) bei den in § 2 aufgeführten Stoffen die Be-\n§ 4a                                     zeichnung des Stoffes und der Hinweis „Phos-\nAuf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch                    phat (Pn höchstens 7,3)\";\noder Fleischerzeugnissen wie Mischgerichte, Suppen,            c) bei den in Anlage 4 aufgeführten Stoffen die\nBrühen und Soßen sowie auf küchenfertig vorbe-                     Bezeichnung des Stoffes mit der zugehörigen\nreitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeug-                Nummer und die Angabe „für Lebensmittel\nnisse mit portionierten Beilagen wie Kartoffeln,                   (beschränkte Verwendung)\";\nReis, Teigwaren und Gemüse finden die Vorschrif-               d) bei aufgeschlossenem Milcheiweiß und Trok-\nten dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwen-                       kenblutplasma jeweils die Angabe „Aufge-\ndung, daß das zu ihrer Herstellung verwendete                      schlossenes Milcheiweiß\" oder „ Trockenblut-\nFleisch und die zu ihrer Herstellung verwendeten                   eiweiß\" in Verbindung mit der Handelsbe-\nFleischerzeugnisse den Anforderungen dieser Ver-                   zeichnung;\nordnung an ihre Zusammensetzung genügen müssen\nbei einer nach dieser Verordnung zulässigen Ver-\nund eine Kenntlichmachung in den Fällen des § 4\nmischung dieser Stoffe untereinander oder mit\nnicht erforderlich ist.\nanderen Lebensmitteln ist außerdem die Bezeich-\n§ 4b                                 nung der sonstigen Bestandteile der Vermischung\nund bei Stoffen gegen den durch Oxydation ver-\nAls irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf-               ursachten Verderb tierischer Speisefette (§ 1\nmachung ist insbesondere anzusehen, wenn Fleisch-              Abs. 1 Nr. 3) außerdem das Mischungsverhältnis\nerzeugnisse als „fein\" oder „feinst\" bezeichnet wer-           anzugeben;\nden, ohne daß sich diese Bezeichnungen auf eine\nqualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser         3. der jeweilige Verwendungszweck.\nErzeugnisse beziehen, es sei denn, daß sie in Wort-           (4) Werden in § 1 Abs. l Nr. 2 und in Anlage 4\nverbindungcm wie „fein zerkleinert\" oder „fein ge-       bezeichnete Stoffe aus anderen Mitgliedstaaten der\nhackt\" verwendet werden.                                 Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung verbracht, genügt es, wenn\n§ 5\ndie in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben in einer\n§ 3 Abs. 2 und § 4 gelten für die Verwendung von       germanischen oder romanischen Amtssprache der\naufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn das auf-          Europäischen Gemeinschaften angebracht sind.","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                             557\n§ 7                              9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n(entfällt)                              über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz\nvom 6. Oktober 1943 - C b 3260/43 -- 4502 -\n(Ministeri,alblatt für die innere Verwaltung\n§ 8\ns. 1579),\nEs ist verboten, die in § 3 Abs. l Nr. 1 bis 5 be-\n10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nzeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz\nder §§ 3 und 4 Abs. l unzulässige Verwendung in\nvom 19. November 1943 - C b - 3332/43 -\nden Verkehr zu brin~Jen.\n4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwal-\ntung S. 1803),\n§ 8a\n11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nInverkehrbrinr1en im Sinne dieser Verordnung ist\nüber Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse\ndas Anbieten, das Vorrütighalten zum Verkauf, das\nvom 28. Juni 1944 - C b - 3177/44 - 4503 -\nPeilhalten, das V erkaufen und jedes sonstige Uber-\n(Ministerialblatt für die innere Verwaltung\nlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehr-\nbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für\ns. 667).\nMitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen                                           § 10\nEinrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-                Soweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-\nschaftsverpflegung abgegeben werden.                        stehend bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch\nund Fleischerzeugnissen zugelassen ist, bleiben\n§ 9                            diese Vorschriften unberührt:\nDie nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,         1. Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-\nsoweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,             servierungsstoff-Verordnung) vom 19. Dezember\naußer Kraft:                                                    1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der\n1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nKonservierungsstoff-Verordnung vom 14. März\nMinisters des Innern über Zusatz von Natrium\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 337),\ncitricum zum Schlacbtlierblut vom 6. Juli 1937\n- IV B 2829/37/ 4224 -- (Reichsministerialblatt       2. Verordnung über färbende Stoffe (Farbstoff-Ver-\nfür die innere Verwaltung S. 1140),                        ordnung) vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 756), zuletzt geändert durch die Siebente\n2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nVerordnung zur Änderung der Fruchtbehand-\nMinisters des Innern über Herstellung von\nlungsverordnung vom 28. März 1972 (Bundes-\nWurst unter Verwendung von Blutplasma vom\ngesetzbl. I S. 523),\n28. April 1938     IV e 1716/38 -- 4236 - (Reichs-\nministerialblatt für die innere Verwaltung            3. Verordnung über diätetische Lebensmittel vom\nS. 795),                                                   20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung\n3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                der Fleisch-Verordnung vom 28. März 1973 (Bun-\nüber Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-\ndesgesetzbl. I S. 293).\ntierblut vom 6. Juli 1938 - IV e 2660/38 - 4224\n- (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-                                    § 11\ntung S. 1142),\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\n4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern           Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-\nüber Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma        bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-\nvom 29. März 1940 - III b 3060/40 - 4520 -            Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\n(Reichsministerialblatt für die innere Verwal-        s. 619).\ntung S. 670),                                                                      § 12\n5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern               (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nüber Verwendung von Formaldehyd bei der\nHerstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni              1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-\n1940 -- IV e 593/ 40 - 4236 - (Reichsministe-              stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a\nrialblatt für die innere Verwaltung S. 1188),             Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-\nbracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1\n6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern               Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 fest-\nüber salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember               gesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,\n1940 - IV e 3538/40 - 4223 - (Reichsministe-\n2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1 Nr. 8\nrialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),\nfestgesetzten Höchstmengen hinausgehenden Ge-\n7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern               halt an fremden Stoffen gewerbsmäßig oder in\nüber Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai                einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in den\n1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe-             Verkehr bringt,\nrialblatt für die innere Verwaltung S. 975),\n3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-\n8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern               wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-\nüber Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942             nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten Stoffe\n-- IV e 10442/42 -- 4218 - (Ministerialblatt für          über die festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-\ndie innere Verwaltung S. 1581),                           setzt,","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-       2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe\nstimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a       oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-\nSatz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-           nen Packungen oder Behältnissen abgibt oder\nbracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß\ngegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3        3. entgegen § 6 Abs. 3 auf den Packungen oder Be-\noder § 2 Abs. 1 zusetzt oder                           hältnissen nicht in der vorgeschriebenen Weise\ndie erforderlichen Angaben macht,\n5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,\nwird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittelgesetzes bestraft. Ebenso wird bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2\noder 3 Erzeugnisse, die er gewerbsmäßig oder in                                  § 13\neiner in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-\nkehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnen Weise kenntlich macht.                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig                  zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\n1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe     gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land\nnicht in Pack ungnn oder Behältnissen abgibt,       Berlin.","Nr. 46 -~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                                    559\nAnlage 1\n(zu den§§ 1, 2 und 5)\nAnforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,\ndie als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                                            E 262 Natriumdiacetat *)\nJeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen             Aussehen                   farblose Kristalle oder\nReinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm                                       weißes, kristallines\nnicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg                                       Pulver.\nBlei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.             Wasserunlösliche             die 100/oige wässerige\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen              Bestandteile                Lösung muß klar sein.\nim Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keine               Ameisensäure,                nicht mehr als 0,2 0/o, aus-\nnachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich               Formiate und                 gedrückt als Ameisen-\nbedenklicher Verunreinigungen enthalten.                   andere oxydierbare          säure, bestimmt durch\nVerunreinigungen            Titration mit Kalium-\nII. Besondere Anforderungen an die Reinheit und                                           permanganat.\nZusammensetzung                                                                        nicht weniger als 99, 7 0/o\nEssigsäure,\nAllgemeine Bemerkungen:                                    Natriumacetat               insgesamt und nicht\nund Wasser                  weniger als 40 0/o\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen\nsich Mengen und Prozentsätze als Gewichts-                                         Essigsäure.\nangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeug-\nnis.                                                                    E 263 Calciumacetat\nb) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vorn-           Aussehen                    weißes, kristallines\nherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen                                      Pulver.\nBestandteilen Wasser mit einbegriffen.\nII\nGehalt                      nicht weniger als 99 0/o\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter                                         nach dem Trocknen bei\n„ Trocknen II\nohne Angabe einer Zeitdauer                                          200° C.\nimmer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz\"\nzu verstehen.                                          Flüchtige                   nicht mehr als 10,5 0/o,\nBestandteile                bestimmt durch Trocknen\nbei 200° C.\nE 251 Natriumnitrat\nPa-Wert                     die 100/oige wässerige\nAussehen               weißes, schwach hygro-                                         Lösung muß einen Prr\nskopisches, kristallines                                       Wert zwischen 7,0 und 9,0\nPulver.                                                        aufweisen\nGehalt                 nicht weniger als 99 0/o           Ameisensäure,               nicht mehr als 0,2 0/o, aus-\nnach dem Trocknen bei              Formiate und                gedrückt als Ameisen-\n105° C.                            andere oxydierbare          säure, bestimmt durch\nVerunreinigungen            Titration mit Kalium-\nFlüchtige              nicht mehr als 1 0/o,\npermanganat.\nBestandteile           bestimmt durch Trocknen\nbei 105° C.\nDiphosphate (Pyrophosphate)\nNitrit                 nicht mehr als 30 mg/kg,\nausgedrückt als NaNO 2•            Arsen                       nicht mehr als 5 mg/kg\nBlei                        nicht mehr als 5 mg/kg\nE 252 Kaliumnitrat\nFluor                       nicht mehr als 10 mg/kg\nAussehen               weißes, kristallines                                           insgesamt nicht mehr als\nPulver.                            Schwermetalle\n40 mg/kg\nGehalt                 nicht weniger als 99 0/o\n(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan-\nnach dem Trocknen bei\n105° C.                            den sein)\nZyklische Phosphate dürfen nicht, andere\nFlüchtige              nicht mehr als 1 0/o,\npolymere Phosphate nicht\nBestandteile           bestimmt durch Trocknen\nmehr als 2 0/o, berechnet als\nbei 105° C.\nals P 2 O 5 , nachweisbar sein.\nNitrit                 nicht mehr als 30 mg/kg,       *) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-\nausgedrückt als NaNO2,            acetat.","560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAluminium-Ammoniumsulfat                        1. Reagenslösung:\n(AINH 1 (S0.1):! · 12 HP)                     100 mg 2,7-Dihydroxynaphthalin werden irl\nSch werrnetal l            nicht mehr als 20 mg/kg          einem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst\nund die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,\nFluorid                    nicht mehr als 30 mg/kg          bis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenig-\nSelen                      nicht mehr als 30 mg/kg          stens 18 Stunden).\nII. Standard-Glykolsäurelösung:\nAlkalien und Erdalkalien:                                   Nach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-\nAus einer kochenden Lösung von einem Gramm                  kolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0, 1000\nder Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe                Gramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst\nvon Ammoniak (l) in einer Menge, daß die                   und auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll\nLösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch              nicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.\nreagiert, das Al urninium vollständig ausgefällt\nund abfiltriert. Dus Filtrat wird bis zur Trock-                             Gereinigte Zellulose\nnung verdampft und verascht. Das Gewicht des                Das aus Holzfasern hergestellte Erzeugnis be-\nRückstandes betr~igt nicht mehr als 5 mg.                   steht zu 99,6 0/o aus Zellulose in Form von Fa-\nI. Ammoniaklösung:                                          sern, die eine Länge von 50 /l und eine Dicke\nDie Lösung enthält 9,5 bis 10,5 °/o NH:i, Sie wird          von 17 /,l nicht überschreiten.\ndurch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro-                   Blei                      nicht mehr als 1,8 mg/kg\nxid (28 °/oig) auf 1 000 ml hergestellt.                    (Arsen, Quecksilber, Thallium und Selen dürfen\nIl. Methylrotlösung:                                        nicht nachweisbar sein).\n100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge-                           Aufgeschlossenes Milcheiweiß\nlöst und geqebenenfalls filtriert.\nAufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-\nlich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß\nAluminiumsulfat                        mit Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindun-\n(Al:! (S01b. 18 HP)                        gen der Kohlensäure oder Zitronensäure herge-\nArsen                      nicht mehr als 3 mg/kg           stellt.\nBlei                       nicht mehr als 10 mg/kg          Milchzuckergehalt        nicht mehr als 0,5 0/o\n(Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht              petrolätherlösliche\nnachweisbar sein).                                          Substanzen (bestimmt\nnach der Methode\nWeibull-Stoldt)          nicht mehr als 2 °/o\nKarboxymethylzellulose\nAschegehalt (550° C) nicht mehr als 5 °/o\nSchwermetall               nicht mehr als 40 mg/kg\nWasser          (105° C) nicht mehr als 6 0/o\nNatriumchlorid             nicht mehr als 0,5 0/o,\nbezogen auf die Trocken-         alkalische Bestand-\nsubstanz                         teile                    nicht nachweisbar\nTrockenverlust             nicht mehr als 6 0/o             Verbindungen der\nbei 110° C                                                  Kohlensäure              nicht nachweisbar\nP11 in 1 0/oiger           6 bis 8                          Pu-Wert\nLösung                                                      (in 0,5 0/oiger Lösung)  nicht über 7,0\nKarboxymethylzellulose darf kein freies Glyko-              Eiweiß i. T.\nlat enthalten und muß nachstehenden Anforde-                 (berechnet nach der\nrungen entsprechen:                                         Formel Stickstoff mal\n6,37)                    nicht unter 87 0/o\n5 Gramm der getrockneten Probe werden im\nSoxhlet mit absolutem Athanol (weniger als 2 0/o            Gehalt an wasser-\nunlöslichen Bestand-\nWasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen\nteilen                   nicht mehr als 5 0/o\ndes Athanolextraktes auf lOO mI mit Wasser wird\nl ml der verdünnten Athanollösung in einen                  Blei                     nicht mehr als 2 mg/kg\n50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens-                 Eisen                    nicht mehr als 20 mg/kg\nlösung (I) zugegeben. Gleichzeitig wird eine\nVergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol-            Kupfer                   nicht mehr als 5 mg/kg.\nsüurclösung (11) unter Auffüllen mit Wasser auf\n1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit                            Stärkeverzuckerungserzeugnisse\nden Stopfen verschlossenen Kolben werden diese              Stärkeverzuckerungserzeugnisse sind durch Hy-\nim kochenden Wasserbad bei gelockerten Stop-                drolyse von Stärke gewonnene Gemische aus\nfen 30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf               Glukose, Oligosacchariden und höhermolekula-\nRaumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser                  ren Sacchariden mit einem Dextroseäquivalent\nvon 0° C langsam auf 50 rnl mit Wasser aufge-               von mindestens 20 vom Hundert. Sie enthalten\nfüllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver-           keine Stärke und kein hochmolekulares Saccha-\ngleichsprobe nicht übertreffen.                             rid.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                                 561\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nZusätze, die nicht kenntlich zu machen sind\nStoff                                                   Verwendungsbereich\n1. Speisegelatine                                       a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee\noder Aspik, Corned Beef mit Gelee\nb) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen\nerhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge\nzum Gelieren des austretenden Fleischsaftes\nc) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen\n2. Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke             Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur\nin einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen\nauf die verwendete Fleisch- und Fettmenge\n3. Flüssigei (Ei auslauf), flüssiges Eigelb,            a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,\ngefrorenes Vollei (Gefriervollei),                       Lebercremes und Wild- und Geflügelpasteten\ngefrorenes Eigelb (Gefriereigelb)                        bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die venvendete Fleisch-\nund Fettmenge\nb) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,\nsofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch\nBrühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen\nworden sind, Nürnberger Bratwurst\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nWerden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-\nwendet, so verringern sich die unter Buchstaben a und b ge-\nnannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den\nEi prod uk ten entzogenen Wasseran teils\n4. Spezielle Zutaten:\nPistazienkerne                                       Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt wer-\nden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste einschließlich Tafel-\nfertigem Frühstücksfleisch, Pasteten und Rouladen nach Art der\nBrühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberpar-\nfaits, Leberpasten, Lebercremes\nTrüffeln                                             Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen\nnach Art der Brühwurst, Galantinen\nGurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika-           Sülzwurst, Sülzen\nschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze,\nMais, Spargel, hartgekochte Eier\nKartoffeln                                           Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst\naußer den vorstehend genannten Zutaten auch          küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zu-\nZutaten wie Butter, Butterschmalz, Käse, Eier        bereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken, Fleisch\nund daraus hergestellte Erzeugnisse, Stärke,         im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit\nSemmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst         Gelee\nund Gemüse","562                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 4)\nZusätze, die kenntlich zu machen sind\nNr. Stoff                          Erzeugnis                              Verwendungsbedingungen                 Kenntlichmachung\n1. *) Aufgeschlossenes             Erzeugnisse, die aus fein zer-         Nur bei Erzeugnissen, die              Die Erzeugnisse sind\nMilcheiweiß oder            kleinertem Fleisch hergestellt         durch Erhitzen auf eine Kern-          durch die Angabe\nTrockenblutplasma           werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5),             temperatur von mindestens              „mit Milcheiweiß\" oder\nwie Brühwürste einschließ-             80° C in luftdicht verschlos-          durch die Angabe „mit\nlich Tafelfertigem Frühstücks-         senen Packungen oder Be-               Bluteiweiß\" kenntlich zu\nfleisch, Pasteten und Roula-           hältnissen haltbar gemacht             machen\nden nach Art der Brühwurst,            werden; der Gehalt an auf-\nGalantinen                             geschlossenem Milcheiweiß\nLeberwurst, Leberpasteten,             oder Trockenblutplasma darf\nLeberparfaits, Leberpasten,            höchstens 2 vom Hundert,\nLebercremes, Wild- und                 bezogen auf die verwendete\nGeflügelpasteten                       Fleisch- und Fettmenge, be-\ntragen\ntafelfertig zubereitete Fleisch-\nerzeugnisse wie Gulasch,\nFleischrouladen, Fleisch-\nklopse, Füllungen aus zer-\nkleinertem Fleisch, Frikassee,\nRagout fin, Schmalzfleisch,\nausgenommen Kochschinken,\nFleisch im eigenen Saft,\nCorned Beef, Corned Beef mit\nGelee\n2. *) Flüssiges Blutplasma,        Erzeugnisse, die aus fein zer-         Flüssiges Blutplasma oder              Die Erzeugnisse sind\nim Verhältnis 1 : 10        kleinertem Fleisch hergestellt         im Verhältnis 1 : 10 in Trink-         durch die Angabe „mit\naufgelöstes Trocken-        werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5),             wasser aufgelöstes Trocken-            Bluteiweiß\" kenntlich zu\nblutplasma                   wie Brühwürste einschließ-             blutplasma dürfen nur un-              machen\nlich Tafelfertigem Frühstücks-         mittelbar in einer Menge\nfleisch, Pasteten und Roula-           von höchstens 10 vom Hun-\nden nach Art der Brühwurst,            dert, bezogen auf die ver-\nGalantinen                             wendete Fleisch- und Fett-\nmenge, in flüssigem Zustand\nzugesetzt werden\n3. *) Flüssiges Eiweiß             Erzeugnisse, die aus fein zer-         Der Gehalt an Eiklar darf              Die Erzeugnisse sind\n(Eiklar), gefrorenes        kleinertem Fleisch hergestellt         höchstens 3 vom Hundert,               durch die Angabe „mit\nEiweiß (Gefriereiklar)       werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5),             bezogen auf die verwendete             Eiklar\" kenntlich zu\nwie Brühwürste einschließ-             Fleisch- und Fettmenge, be-            machen\nlich Tafelfertigem Frühstücks-         tragen; wird Eiklar in einge-\nfleisch, sofern sie bei ihrer          dickter Form verwendet, so\nHerstellung       einem     Erhit-     verringert sich der Vomhun-\nzungsprozeß durch Brühen,              dertteil für den Eiklargehalt\nBraten, Pasteurisieren oder            entsprechend der Menge des\nSterilisieren unterzogen wer-          dem Eiklar entzogenen Was-\nden; ausgenommen Pasteten              seranteils\nund Rouladen nach Art der\nBrühwurst, Galantinen\n•j In den Nummern 1 bis 6 bezeichnete Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt\nwerden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungs-\nbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen\nüber das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.","Nr. 46 -··Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                               563\nNr. Stoff                     Urzeugnis                       Verwendungsbedingungen         Kenntlichmachung\n4. *) Milch, entrt1hmte oder  Zum Brnlen bestimmte unge-\nteilentrahmtc~ Milch,   rüucherte Würste, deren Brät\nauch hciltbdf gemacht  foin zerkleinert ist, Blutwurst, Zu Nummern 4, 5 und 6:         Zu Nummern 4, 5 und 6:\nSülzen und Sülzwurst            Der Anteil an Milch oder       Die Erzeugnisse sind\nden     aufgeführten    Milch- durch die Angabe „unter\n11\n5. *) Sahneerzeugnisse, auch  Leberwurst, Leberpasten,        erzeugnissen darf in diesen    Verwendung von Milch\nhalt.bar gemacht, Kon-  Lebercremes,                    Fleischerzeugnissen     insge- oder, wenn der Anteil\ndensmilcherzeugnisse                                    samt nicht mehr als 5 vom      ausschließlich aus Sahne-\nküchenfertig vorbereitete\nsowie in Nummer 4                                       Hundert, bezogen auf die       erzeugnissen oder haltbar\nF Jeischerzeugnisse\ngenannte Milchsorten                                    verwendete Fleisch- und Fett-  gemachten Sahneerzeug-\ntafelfertig zubereitete         menge, betragen;               nissen besteht, durch die\nPleischerzeugnisse, ausge-      bei Blutwürsten kann, soweit   Angabe „unter Verwen-\nnommen Kochschinken,            dies herkömmlich oder orts-    dung von Sahne\" kennt-\nFleisch im eigenen Saft,        üblich ist, die zuzusetzende   lich zu machen\nSchmalzfleisch, Corned Beet,     Kesselbrühe bis zu 50 vom\nCorned Beef mit Gelee            Hundert durch Milch ersetzt\nwerden\n6. *) Sahneerzeugnisse, auch Leberpasteten, Leberparfaits,\nhaltbar gemacht        Wild- und Geflügelpasteten\n7.    Semmel, Grü lze und    Wurstwaren, die herkömm-                                        Die Art der verwendeten\nandere Getreide-       licherweise orts- oder han-                                     Stoffe muß aus der orts-\nerzeugnisse            delsüblich unter Verwen-                                        oder handelsüblichen\ndung dieser Stoffe hergestellt                                  Bezeichnung hervorgehen\nwerden, wie Grütz-, Semmel-                                     oder dem Verbraucher\noder Mehlwürste                                                 bekannt sein\n8.    Stückige Einlagen in\nFleischerzeugnissen:\nPaprikaschoten,      Erzeugnisse, die aus fein zer-   Die stückigen Einlagen müs-    Die Art der Einlagen muß\nPepperoni, Tomaten,  kleinertem Fleisch hergestellt   sen in einer im Erschei-       kenntlich gemacht werden\nOliven, Edelpilze,   werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5),       nungsbild des Erzeugnisses     oder aus der Bezeichnung\nGurken und ähnliche  wie Brühwürste, ausschließ-      deutlich      wahrnehmbaren    der Erzeugnisse deutlich\nEinlagen             lich Tafelfertigem Frühstücks-   Menge enthalten sein;          hervorgehen\nfleisch, Pasteten und Roula-     die Gesamtmenge der Ein-\nden nach Art der Brühwurst,      lagen darf jedoch, bezogen\nGalantinen                       auf die verwendete Fleisch-\nEdelpilze, Rosinen,  Leberwurst, Leberpasteten,       und Fettmenge, 10 vom Hun-\nMandeln              Leberparfaits, Leberpasten,      dert nicht überschreiten\n(Trüffeln siehe      Lebercremes\nAnlage 2 Nr. 4)\nRosinen, Mandeln     Blutwurst\nHartkäse,            Erzeugnisse, die aus fein zer-   Hartkäse oder hartgekochte     Die Art der Einlagen muß\nhartgekochte Eier    kleinertem Fleisch hergestellt   Eier müssen in einer im Er-    kenntlich gemacht werden\nwerden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5),       scheinungsbild des Erzeug-     oder aus der Kennzeich-\nwie Brühwürste, ausschließ-      nisses deutlich wahrnehm-      nung der Erzeugnisse\nlich Tafelfertigem Frühstücks-   baren Menge enthalten sein;    deutlich hervorgehen\nfleisch, Pasteten und Roula-     die Gesamtmenge der Ein-\nden nach Art der Brühwurst,      lagen darf jedoch, bezogen\nGalantinen                       auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge, 25 vom Hun-\ndert    nicht   überschreiten.\nWerden      neben    Hartkäse\noder hartgekochten Eiern an-\ndere stückige Einlagen ver-\nwendet, so vermindert sich\ndie für Hartkäse und hart-\ngekochte Eier festgesetzte\nHöchstmenge von 25 vom\nHundert um soviel Vomhun-\ndertteile, wie von den ande-\nren stückigen Einlagen zuge-\nsetzt werden","564                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 6)\nS toifbezeichn ungen\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe\nNummer              Bezeichnung\nE 262            Natriumdiacetat\nE 263            Calciumacetat\nE 270            Milchsäure\nE 300            1-Ascorbinsä ure\nE 301            Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der !-Ascorbinsäure)\nE 302            Calcium-1-ascorbinat (Calciumsalz der !-Ascorbinsäure)\nE 303            5,6-Diacetyl-l-Ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat)\nE 304            6-Palmityl-1-Ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)\nE 306            stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs\nE 307            synthetisches Alpha-Tokopherol\nE 308            synthetisches Gamma-Tokopherol\nE 309            synthetisches Delta-Tokopherol\nE 325            Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)\nE 327            Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)\nE 330            Zitronensäure\nE 331            Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)\nE 332            Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)\nE 333            Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)\nE 334            Weinsäure\nE 335            Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)\nCalciumtartrate (Calciumsalze der Weinsäure)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlug: Bundesunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesuesetzblutl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgeselzblult Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekunrilmachungen sowie Zolllurifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlieuen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundcsqesetzblult Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dies c r Ans g u b e : 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,25 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}