{"id":"bgbl1-1973-46-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":46,"date":"1973-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1973-05-25T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1973                         Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1973                                                                                    1 Nr.46\nTag                                                 Inhalt                                                                                        Seite\n25. 5. 73      Achtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung                                                                        533\n934-1\n5. 6. 73     Neufassung der Verordnung über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-\nschutzmittel in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft (Höchstmengenverordnung\nPflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     536\n2125-4-45\n6. 6. 73     Neufassung der Fleisch-Verordnung                                                                                                       553\n2125-4-29\nAchtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 25. Mai 1973\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                                     ,, (3) Die Geltungsdauer der Fahrausweise\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Ein-                                regelt der Tarif.\"\nführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                           3. § 11 wird wie folgt geändert:\nS. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete                                       ,, (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Dieser\ndes Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-                                    ist an den Bahnhöfen und Auskunftsstellen\ndesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-                                 zur Einsicht bereitzuhalten.\"\ndesrates verordnet:                                                          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n11 (3) Kinder werden zu den im Tarif genann-\nten Bedingungen unentgeltlich oder zum hal-\nArtikel 1\nben Fahrpreis befördert.\"\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Septem-\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\nber 1938 (Re,ichsgesetzbl. II S. 663), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. April 1970 (Bundes-                                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:                                          11 (1) Die Eisenbahn hat, soweit es die ört-\nlichen Verhältnisse erfordern, Warteräume\n1. In § 6 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „zwei\neinzurichten und entsprechend offenzuhal-\nMonate\" in „einen Monat\" geändert.\nten.\"\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                            b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                               „Der Aufenthalt in den Warteräumen kann\n,, (2) Der Fahrausweis muß Strecke, Zug-                                Personen ohne gültigen Fahrausweis und den\ngattung, Wagenklasse und Fahrpreis an-                                    in § 9 Abs. 2 bis 7 genannten Personen unter-\ngeben; er kann die Benutzung verschiedener                                sagt werden.\"\nWege oder Beförderungsmittel vorsehen.\nDiese Angaben können auch in abgekürzter                      5. In § 24 Abs. 3 werden die Worte ,,§§ 9 (5), 10 (8).,\nForm durch Zeichen, Zahlen oder dergleichen                         14 (3) und 23 (2)\" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 6,\ndargestellt werden.\"                                                § 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3 und § 23 Abs. 2\" ersetzt.","534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n6. In § 28 Abs. 7 werden die Worte ,, § 9 Abs. 1 und           kann er das Anerkenntnis in einer allgemeinen\n5\" durch di(! Worte,,§ 9 Abs. 2 und 6\" ersetzt.             Erklärung abgeben, deren Text der Tarif be-\nstimmt. Jeder Frachtbrief muß dann einen Hin-\n7. § 48 wird wie folgt geänderl:                               weis auf die allgemeine Erklärung enthalten.      11\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Der Absender muß jeder Tiersendung      14. In § 63 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „schriftlich\"\neinen Frachtbrief nach dem im Tarif fest-            gestrichen.\ngesetzten Muster beigeben.\"\n15. In § 72 Abs. 7 erhält der 1. Halbsatz des Satzes 1\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        folgende Fassung:\n,, (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine        „Dem Absender steht das Verfügungsrecht nur\nTiere angenommen. Für verpackte Tiere im             zu, wenn er das von der Eisenbahn bescheinigte\nStückgutverkehr gilt dies auch an Donners-           Frachtbriefdoppel vorlegt, darin die Verfügung\ntagen, Freitagen und Samstagen. Ausnahmen            einträgt und sie unterschreibt;\".\n11\nsind durch Aushang bekanntzugeben.\n16. § 74 wird wie folgt geändert:\n8. § 51 Abs. l erhält folgende Fassung:                        a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b\n,, (1) Die Lieferfristen betragen, sofern der Tarif          folgende Fassung:\nkeine kürzeren Fristen vorsieht,                                „a) für Wagenladungen\nfür die ersten 150 Tarifkilometer 24 Stunden,                          1. als Eilgut:\ndarüber hinaus für je weitere auch nur angefan-                            Abfertigungsfrist           12 Stunden\ngene 400 Tarifkilometer 24 Stunden.\"                                       Beförderungsfrist\nfür die ersten 300 Tarif-\n9. In § 54 Abs. 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-                            kilometer                  24 Stunden\nsung:                                                                      darüber hinaus für je auch nur\n,, a) Sendungen, deren Beförderung der Deut-                               angefangene 400 Tarif-\nschen Bundespost vorbehalten ist;\".                               kilometer                  24 Stunden\n2. als Frachtgut:\n10. § 55 wird wie folgt geändert:\nAbfertigungsfrist           24 Stunden\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                       Beförderungsfrist\n,, (1) Der Absender muß jeder Sendung einen                       für die ersten 200 Tarif-\nFrachtbrief nach dem im Tarif festgesetzten                         kilometer                   24 Stunden\nMuster beigeben.\"                                                   darüber hinaus für je auch nur\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                       angefangene 300 Tarif-\n,, (2) Für bestimmte Beförderungen oder für\nkilometer                   24 Stunden\nVerkehre in durchgehender Beförderung mit                 b) für Stückgutsendungen\nanderen Verkehrsmitteln können die Tarife                       Abfertigungsfrist               24 Stunden\nvon den Mustern abweichende Frachtbriefe\nBeförderungsfrist\noder andere Beförderungspapiere vorsehen.\"\nfür je auch nur angefangene\n200 Tarifkilometer            24 Stunden\".\n11. § 58 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Verwie-                b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngung\" durch das Wort „Gewichtsfeststel-                   ,, (5) Die Lieferfrist beginnt mit der auf die\nlung\" ersetzt.                                           Annahme des Gutes zur Beförderung folgen-\nden Mitternacht. Ist jedoch der auf die An-\nb) In Absatz 7 Satz 5 wird das Wort „Nach-                      nahme des Gutes zur Beförderung folgende\nwiegung\" durch die Worte „nachträgliche                  Tag ein Sonn- oder Feiertag und ist der Ver-\nGewichtsfeststellung\" ersetzt.                           sandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag\nfür den Eilgutverkehr nicht geöffnet, so be-\n12. In§ 60 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „Ver-                   ginnt die Lieferfrist 24 Stunden später. Sie\nwiegung\" durch das Wort „Gewichtsfeststel-                      beginnt nicht vor Entrichtung der vom Ab-\nlung\" ersetzt.                                                  sender übernommenen Kosten (§ 69 Abs. 1)\noder vor Hinterlegung einer Sicherheit nach\n13. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            § 69 Abs. 5.\"\n,, (2) Ist der Absender seiner Pflicht zur siche-        c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nren Verpackung nicht nachgekommen, so kann                       ,, (8) Die Lieferfrist ruht bei Frachtgutsen-\ndie Eisenbahn die Annahme des Gutes ablehnen                    dungen an Sonn- und Feiertagen.\"\noder verlangen, daß der Absender im Fracht-\nbrief das Fehlen oder die Mängel der Verpak-                d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\nkung anerkennt. Liefert der Absender häufig                      ,, (9) Würde die Lieferfrist nach Schluß der\ngleichartige verpackungsbedürftige Güter un-                    Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ab-\nverpackt oder mit den gleichen Verpackungs-                     laufen, so endet sie erst 2 Stunden nach dem\nmängeln bei derselben Güterabfertigung auf, so                  darauffolgenden Dienstbeginn.\"","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973                          535\n17. § 78 wird wie folgt gci:indert:                     18. In § 80 Abs. 6 erhält der 1. Halbsatz des Satzes 1\na) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung:                  folgende Fassung:\n,, (2) Die Benachrichtigung ist bei Frachtgut      „Der Absender oder sein Bevollmächtigter hat\nsofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut           bei Erteilung von Anweisungen in den Fällen\nspi:itestens binnen zwei Stunden nach der            der Absätze 1, 2 und 4 das Frachtbriefdoppel\nAnkunft des Gutes vorzunehmen. Die Eisen-            vorzulegen, darin die Anweisung einzutragen\nbahn ist jedoch zur Benachrichtigung zwi-            und sie zu unterschreiben;\".\nschen 18 und 8 Uhr und an Sonn- und Feier-\ntagen nicht verpflichtet, an Samstagen nur,\nwenn Dienststunden festgesetzt sind.\"                                  Artikel 2\nb) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „vier\"       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndurch das Wort „zwölf\" ersetzt.                  kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}