{"id":"bgbl1-1973-45-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":45,"date":"1973-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_45.pdf#page=6","order":2,"title":"Dritte Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen","law_date":"1973-06-07T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nDritte Verordnung\nüber steuerliche Konjunkturmaßnahmen\nVom 7. Juni 1973\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-       lagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          des Ausschlußzeitraums bestellt worden sind oder\nl. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt   mit deren Herstellung der Steuerpflichtige inner-\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge-          halb dieses Zeitraums begonnen hat.\nsetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land-           (3) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen und         und Eigentumswohnungen, für die der Antrag auf\ndes Einkommensteuergesetzes vom 8. Mai 1972             Baugenehmigung innerhalb des Ausschlußzeitraums\n(Bundesgesetzbl. I S. 761), verordnet die Bundesre-     gestellt worden ist, findet die Vorschrift des § 7b\ngierung mit Zustimmung des Bundestages und des          des Einkommensteuergesetzes ikeine Anwendung.\nBundesrates:                                            Bei Fertighäusern gilt hinsichtlich des Beginns des\n§ 1\nAusschlußzeitraums Satz 1 mit der Maßgabe, daß an\ndie Stelle der Antragstellung auf Baugenehmigung\nVorübergehender Ausschluß der Absetzung für         der Abschluß des Kaufvertrages tritt, wenn dieser\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweg-        nachweislich vor der Antragstellung auf Baugeneh-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und        migung erfolgte.\nder erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen              (4) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt\nder Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der\n(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-    Zeitpunkt der Fertigstellung.\nvermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem\n8. Mai 1973 und vor dem 1. Mai 1974 (Ausschluß-\nzeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind,                               §2\nfinden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkom-                          Berlin-Klausel\nmensteuergesetzes und des § 11 a der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung.            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nSatz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des   Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAnlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nweislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt worden      Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nsind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige    1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nvor diesem Zeitraum begonnen hat. Der Nachweis\nder Bestellung ist insbesondere durch eine Anzah-\n§ 3\nlung vor dem Ausschlußzeitraum a]s erbracht anzu-\nsehen.                                                                      Inkrafttreten\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt ent-      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des An-       kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Juni 1973\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}