{"id":"bgbl1-1973-45-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":45,"date":"1973-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG)","law_date":"1973-06-08T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["525\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1973                             Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1973                                                                     Nr. 45\nTag                                                   In h a 1t                                                                       Seite\nB. li. 7J   Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nrungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung (Sech2;ehnt.es Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            S25\n820-1, 821-1, 822-1\n7. (5. Ti   Dritte Verordnung iiber steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               530\n7. 6. 73    Zweite Verordnung zur .Ä..nderung der Verordnung über di.e Entwicklungsländer im Sinne\ndes EntwickiunqshiHe-Steuergesetzes     . .. . . . . .. .. . . .. .. . . .. .. . . . .. . . .. . . .. .. .. . . .. .. .     531\nGl0-(Hi-1\nSechzehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG)\nVom 8. Juni 1973\nDer Bundestag hat mit Zusti rnmung des Bundes-                      nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei-\nrates das fol9ende Gesetz beschlossen:                                chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 402).\n(3) Absatz           1 findet          auf den Knappschaftssold\nArtikel 1                                keine Anwendung.\nErster Abschnitt                                                                        §2\nAnpassung der Renten aus den gesetz1ichen                           (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-\nRentenversicherungen                              sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-\n§ l                                schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-\n(1) In      den uesetzlichen .Rentenversicherungen                  wendung von § 1255 Abs. l letzter Halbsatz der\nwerden aus Anlaß der Verändernng der allgemei-                        Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1973 die                         Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-                      und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-\nsicherungsfällen, die im Jahre 1972 oder früher ein-                  schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvor-\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1973 an                   schriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Än-\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange-                     derung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zu-\npaßt.\ngrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                       lage für das Jahr 1973 und der Beitragsbemessungs-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                      grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                        für dieses Jahr berechnet werden würde; Abwei-\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2                  chungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282\ndes Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset-                    Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2\nzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 erhöhten Ren-                     des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79\nten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a                   Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung                       den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichs-","526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-          (3) Die Verordnung über die Anwendung der\nversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs-        Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsord-\nknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.           nung und des Angestelltenversicherungsgesetzes\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen        auf umzustellende Renten der Rentenversicherun-\n§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit      gen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957\n§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der          (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe\nReichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5          Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der\nallein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2,       Verordnung an die Stelle des Betrages von 7 650\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-      Deutsche Mark der Betrag von 22 730,70 Deutsche\ngesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbin-    Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle\ndung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des    des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag\nReichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3       von 535,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betra-\nSatz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-     ges von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von\nrungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37           1 472,70 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-\nAbs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenver-     ordnung an die Stelle des Betrages von 4 281 Deut-\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet wor-         sche Mark der Betrag von 13 371 Deutsche Mark\nden ist.                                                tritt.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der                                §4\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nArtikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversi-      sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\ncherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.\nwenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde\nAnpassungsbetrag mit 1,1135 und der Leistungszu-\nschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung\n§3\nund der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-    schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,12 ver-\nterren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder      vielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-        nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des\nrungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen,          Jahres 1973 berechnet werden würde; Abweichungen\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-       infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steige-\nwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,           rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung\nwenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor          bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels\nAnwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte         findet Anwendung.\nRentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind\nund ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der               (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nHöherversicherung mit 3,123 vervielfältigt und der       der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nKinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen        fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1973 berechnet          sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-\nwerden würde; Abweichungen infolge Abrundun-             sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-\ngen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels     schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-\nist anzuwenden.                                         sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der\nsich ergibt\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-       a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-             gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle           lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2\nder in diesen Vorschriften genannten Werte die               dieses Artikels,\nnachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nBei einer      Versicherten-    Witwen-und           vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3\nVersicherungsdauer       renten      Witwerrenten          dieses Artikels\nvon ... Jahren    DM/Monat         DM/Monat\nangepaßt werden würden.\n50 und mehr               1 671,40        1 002,90\n49                        1 638,00          982,80                                §5\n48                        1 604,60          962,80\n47                                                          (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n1 571,10          942,70\ndieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1973\n46                        1 537,70          922,60       ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-\n45                        1 504,30          902,60       gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\n44                        1 470,90          882,50       rung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung\n43                        1 437,40          862,50       vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um\n42                                                       den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz\n1 404,00          842,40\n2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden\n41                        1 370,60          822,40       Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die\n40 und weniger            1 337,10          802,30       Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach\nMaßgabe des Ersten bis Fünfzehnten Rentenanpas-","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973                          527\nsungsgesetzes <1nqepaßt worden ist, so tritt an die                                  §7\nStelle des Rentenzi.ihlbe1ragE~s im Sinne des Satzes 1\nder Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der           Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-\nVorschriften über die Feststellung, Umstellung und     sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni\nAnpussung als Rentenzahlb<~Lraq für Juli 1973 er-       1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,\ngeben würde.                                            daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-\nwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in\n(2) In den Füllen, in denc:m für Juli 1973 keine\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-\nder Rente nach dem 30. Juni 1973 ändert, tritt an\nschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der\ndie Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Ab-\nsatzes 1 der Betrag, der für Juli 1973 zu zahlen ge-    bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.\nwesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-\nfüllung des Anspruchs clarna ls bestanden hätten.                                    §8\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\n§6\nin den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vor-\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der        schriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-      auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Geset-\nten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden,      zes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-\nfindet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-       sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\nrungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33          13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Ar-\ndes Angesteiltenversi chenmgs-N euregelungsgeset-       tikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung\nzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2      des Angestell tenversi cherungs-N euregel ungsgesetzes\ndieses Artikels Anwendung.                              im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-\n(2) Versichertenrenten      der   knappschaftlichen  landes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635\nRentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne          zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und\nLeistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an-     des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-\ngepaßt werden, dürfen die für den Versicherten          gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\nmaßgebende      Rentenbemessungsgrundlage        nicht  des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\nübersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver-\nsicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-\nZweiter Abschnitt\nlage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des\nReichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren-                   Anpassung der Geldleistungen\nten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an                 und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen\nVollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten                            Unfallversicherung\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.\n§9\n(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-           (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember       den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-\n1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un-      lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die-      Kalenderjahren 1971 und 1972 die vom Jahres-\nses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die       arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-\nin den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsord-        fälle, die im Jahre 1971 oder früher eingetreten\nnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgeset-     sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom\nzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp-          1.Januar 1974 an nach Maßgabe der§§ 10 und 11\nschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei         dieses Artikels angepaßt.\neiner Berechnung der Renten nach § 2 dieses Arti-           (2) Absatz 1 gilt nicht,\nkels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.\nSatz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen     soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nlichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nvor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-\nstungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver-      lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nsicherung zu gewähren sind.                             soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2\ndes Fünfzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen       werden.\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nund nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\nfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der\nversicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56\ngesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes genannten\nGrenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente             (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nnach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind,       sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\nnicht überschreiten.                                    setzes über Änderungen in der Unfallversicherung","528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in           (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\nden Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der             versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\nReichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge-         lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\nsetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen       hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei\nUnfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-          der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein\nsetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das  würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung\nder Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden     zu gewähren.\nist.                                                                                § 13\n§ 10                              (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-        Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\n1. Juli 1973 an in den Rentenversicherungen und\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,094 vervielfältig-\nten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für         vom 1. Januar 1974 an in der Unfallversicherung\ndie nach § 27 des Sozialversicherungs-Anglei-            zusteht, zu geben.\nchungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesge-             (2) Ergibt eine spätere Oberprüfung, daß die An-\nsetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt     passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nals Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine     Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nKürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes             des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nNr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom            bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der      zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nGeldleistung zugrunde liegt.                             ist in den Rentenversicherungen nur bis zum\n30. Juni 1974 und in der Unfallversicherung bis zum\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,\n31. Dezember 1974 zulässig.\ndaß der für Januar 1974 zu zahlende Betrag mit\n1,094 zu vervielfältigen ist.                                (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\n§ 11                          zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nbleiben unberührt.\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2                          Vierter Abschnitt\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer                         Änderung von Vorschriften\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an                   der Reichsversicherungsordnung\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\nder höhere Betrag.                                                                  § 14\nIn § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\nwerden die Worte „ 184 Deutsche Mark bis 735\nDritter Abschnitt\nDeutsche Mark\" durch die Worte „201 Deutsche\nGemeinsame Vorschriften                   Mark bis 804 Deutsche Mark\" ersetzt.\n§ 12\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-\nArtikel 2\nbeiter und der Angestellten, die nach den § § 2 und 3        Änderung der Reichsversicherungsordnung,\ndieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei-                 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nstungen oder Leistungsanteilen aus der knapp-                       und des Reichsknappschaftsgesetzes\nschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Ar-\ntikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-                                    § 1\nregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestell-              Änderung der Reichsversicherungsordnung\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in\n§ 1272 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit\neiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung          ,, (2) Durch die Anpassung ist ein stabiles Renten-\nzusammentreffen, dürfen nach Anwendung der                niveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,             an einem Altersruhegeld, dem vierzig anrechnungs-\n§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes           fähige Versicherungsjahre und eine für den Versi-\nund §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zu-          cherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage\nsammen mit der Rente aus der Unfallversicherung            von 100 vom Hundert (§ 1255 Abs. 1) zugrunde liegen,\nden Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die-       im Juli des jeweiligen Anpassungsjahres 50 vom\nser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;          Hundert eines Zwölftels des zuletzt nach § 1256\nKinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-           Abs. 1 Buchstabe c bestimmten Bruttoarbeitsent-\nrücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des          gelts betragen. Wird dieses Rentenniveau in zwei\n§ 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59        aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht, so hat\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und          die Bundesregierung in dem nach § 1273 vorzule-\n§ 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt        genden Bericht dazu Stellung zu nehmen, ob über\nin den übrigen Fällen die Anpassung nach dem              die Anpassung nach Absatz 1 hinaus Maßnahmen\nErsten Abschnitt keinen höheren als den bisherigen        zur Sicherung des Rentenniveaus geboten sind und\nZahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.                 gegebenenfalls Vorschläge für die zu treffenden","Nr. 45    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973                           529\nMaßuahrnen zu machen; dabei hat sie die Entwick-            den Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-\nlung der wirtschafllichen Leistungsfähigkeit und            grundlage von 100 vom Hundert (§ 54 Abs. 1) zu-\nder Produktivität, die Veränderungen des Volksein-          grunde liegen, im Juli des jeweiligen Anpassungs-•\nkommens je Erwerbstätigen sowie die Entwicklung             jahres 66,66 vom Hundert eines Zwölftels des zu-\nder Finanzlage clPr Rentenversicherungen zu be-             letzt nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c bestimmten Brut-\nrücksichU~wn \"                                              toarbeitsentgelts betragen. Wird dieses Renten-\nniveau in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht\n§'.2,                          erreicht, so hat die Bundesregierung in dem nach\nÄ.nderung des Angestelltenversicherungsgesetzes           § 1273 der Reichsversicherungsordnung vorzulegen-\nden Bericht dazu Stellung zu nehmen, ob über die\n§ 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAnpassung nach Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur\n,,(2) Durch di(~ Anpassung ist ein stabiles Renten-      Sicherung des Rentenniveaus geboten sind und ge-\nn.iveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen         gebenenfalls Vorschläge für die zu treffenden Maß-\nan einem Altersruht~geld, dem vierzig anrechnungs-          nahmen zu machen; dabei hat sie die Entwicklung\nfähige Versicherungsjahre und eine für den Ver-             der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Pro-\nsicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage              duktivität, die Veränderungen des Volkseinkom-\nvon 100 vom Hundert (§ 32 Abs. l) zugrunde liegen,          mens je Erwerbstätigen sowie die Entwicklung der\nim Juli des jewei.ligen Anpassungsjahres 50 vom             Finanzlage der Rentenversicherungen zu berück-\nHundert eines Zwölftels des zuletzt nach § 33 Abs. 1        sichtigen.\nBuchstabe c bestimmten Bruttoarbeitsentgelts betra-            (3) Die §§ 1273 bis 1275 der Reichsversicherungs-\ngen. Wird dieses Rentenniveau in zwei aufeinander-          ordnung gelten.\"\nfolgenden Jahren nicht erreicht, so hat die Bundes-\nregierung in dem nach § 50 vorzulegenden Bericht\ndazu Stellung zu nehmen, ob über die Anpassung\nnach Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Sicherung                                      Artikel 3\ndes Rentenniveaus geboten sind und gegebenenfalls                            Schlußvorschriften\nVorschläge für die zu treffenden Maßnahmen zu\nmachen; dabei hat sie die Entwicklung der wirt-                                       § 1\nschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-\nDie Erhöhungsbeträge auf Grund des Artikels 1\ntät, die Veränderungen des Volkseinkommens je Er-\nfür die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1973 blei-\nwerbstätigen sowie die Entwicklung der Finanzlage\nben bei der Ermittlung anderen Einkommens unbe-\nder Rentenversicherungen zu berücksichtigen.\"\nrücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund\neines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Ge~\n§3                              währung oder die Höhe der Leistungen von ande-\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes              rem Einkommen abhängig ist.\n§ 71 erhält folgende Fassung:                                                      §2\n,,§ 71                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsungsgruncllage (§ 54 Abs. 2) werden die Renten all-\njährlich zum 1. Juli durch Gesetz angepaßt.\n§3\n(2) Durch die Anpassung ist ein stabiles Renten-\nniveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen             Die Vorschrift des Artikels 1 § 14 tritt mit Wir-\nan einem Knappschaftsruhegeld, dem vierzig an-              kung vom 1. Januar 1974, die übrigen Vorschriften\nrechnungsfähige Versicherungsjahre und eine für             treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}