{"id":"bgbl1-1973-44-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":44,"date":"1973-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_44.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Verordnung über die Pflichtablieferung von Musiknoten und Musikschallplatten an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek (1. Pflichtstückverordnung Musik)","law_date":"1973-06-06T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973                              519\nErste Verordnung\nüber die Pflichtablieferung von Musiknoten und Musikschallplatten\nan das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek\n(1. Pflichtstückverordnung Musik)\nVom 6. Juni 1973\nAuf Grund der §§ 24, 18 Abs. 2 des Gesetzes über        den ist, das Druckwerk einem größeren Personen-\ndie Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundes-         kreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten\ngesetzbl. I S. 265) wird verordnet:                        zugänglich zu machen. Erscheint das Druckwerk\nfortlaufend, gilt Satz 1 für jedes Heft, jede Lieferung\n§ l                             und jede Einbanddecke (§ 2 Abs. 3) gesondert.\nGegenstand und Beginn der Ablieferungspflicht              (2) Die Frist nach Absatz 1 ist auch für die Mit-\nteilungen nach § 3 Abs. 1 einzuhalten. Für Anträge\nFür Musiknoten und Musikschallplatten beginnt            und Angaben nach § 3 Abs. 2 soll sie eingehalten\ndie Pflichtablieferung (Zweiter Abschnitt des Geset-       werden.\nzes über die Deutsche Bibliothek) an dem Tag, an\n§ 5\ndem diese Verordnung in Kraft tritt.\nMehrere Verpflichtete\n§ 2                                Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuld-\nner.\nBeschaffenheit und Ausstattung\ndes Pflichtstücks                                                 § 6\n(1) Das Pflichtstück muß vollständig und ein-                    Einschränkungen der Ablieferungsfrist\nwandfrei sein.                                                Kein Pflichtstück ist abzuliefern von\n(2) Musikschallplatten sind in handelsüblicher          1. Musikschallplatten mit 17 cm Durchmesser für\nTasche oder Kassette, Musiknoten im handels-                  45 Umdrehungen je Minute und mit einer Ab-\nüblichen und dauerhaftesten Einband abzuliefern.              spieldauer bis zu vier Minuten für jede Platten-\n(3) Handelsübliche Einbanddecken zu mehreren               seite (Single-Platten),\nHeften oder Lieferungen von fortlaufend erscheinen-        2. Musikschallplatten in besonderen Ausgaben für\nden Druckwerken unterliegen ebenfalls der Pflicht-            Buch- oder Schallplattenclubs, die neben anderen\nablieferung.                                                   zur Verbreitung im Handel bestimmten Ausgaben\nder Musikschallplatte erscheinen,\n(4) Erscheinen Luxusausgaben neben normal-\nausgestatteten Ausgaben, genügt für das Pflicht-           3. Neuauflagen, außer wenn sie verändert und im\nstück die normale Ausstattung.                                Druckwerk unverschlüsselt als veränderte Neu-\nauflagen gekennzeichnet sind,\n4. Musiknoten, die nur in wenigen Stücken herge-\n§ 3\nstellt sind und nur vermietet werden (Auffüh-\nBegleitende Angaben, Verfahren                      rungsmaterial von Musikwerken); sie können\n(1) Der AbUeferungspflichtige hat die zur biblio-           gleichwohl in die bibliographischen Verzeich-\ngraphischen Verzeichnung des Pflichtstücks nötigen            nisse aufgenommen werden, wenn der Verleger\nAngaben dem Deutschen Musikarchiv der Deut-                   hierzu dem Deutschen Musikarchiv der Deut-\nschen Bibliothek mitzuteilen, das Begleitzettelvor-            schen Bibliothek ein Stück leihweise überläßt.\ndrucke kostenfrei abgibt.\n§ 7\n(2) Verlangt der Ablieferungspflichtige eine Ver-\ngütung nach § 22 des Gesetzes über die Deutsche                                Berlin-Klausel\nBibliothek, hat er auch den Ladenpreis und die Auf-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlagenhöhe des Druckwerks anzugeben. Er soll den            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAntrag begründen. Die Ablieferungspflicht bleibt           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nunberührt.                                                 über die Deutsche Bibliothek auch im Land Berlin.\n§ 4\nFristen                                                      § 8\n(1) Das Pflichtstück ist innerhalb einer Woche                                Inkrafttreten\nnach dem Tag abzusenden, an dem begonnen wor-                 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1973 in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}