{"id":"bgbl1-1973-44-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":44,"date":"1973-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Investitionen in der Industrie und im Bergbau","law_date":"1973-06-05T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Durchführung einer Statistik\nüber die Investitionen in der Industrie und im Bergbau\nVom 5. Juni 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die         2. die industriellen und bergbaulichen Betriebe in\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem-          anderen Unternehmen.\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-                                  § 4\nblatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit           Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die In-\nZustimmung des Bundesrates:                               haber der in § 3 bezeichneten Unternehmen. Die\nStatistik wird bei höchstens 14 000. Unternehmen\n§ 1                           und deren Betrieben durchgeführt.\nIn der Industrie und im Bergbau wird zur Ermitt-\nlung der Investitionen (Sachanlagen) und der Lager-\nbestände jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt.                                § 5\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n§ 2                            Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste\nDie Statistik erfaßt erstmalig im Jahre 1973 für das   Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen.\nvorangegangene Geschäftsjahr\n1. den Wert der neu und der gebraucht erworbenen,\n§ 6\nder selbsterstellten und der verkauften Sach-\nanlagen,                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. den Wert der Lagerbestände am Anfang und am            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nEnde des Geschäftsjahres.                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes auch im\nLand Berlin.\n§ 3\nDie Statistik erstreckt sich auf                                                 § 7\n1. die Unternehmen der Industrie und des Bergbaus            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund ihre einzelnen Betriebe mit Ausnahme der          kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer Ver-\nUnternehmen der Bauindustrie,                         kündung außer Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}