{"id":"bgbl1-1973-44-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":44,"date":"1973-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Investitionen im Bauhauptgewerbe und im produzierenden Handwerk","law_date":"1973-06-05T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["517\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                       Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1973                                                                                                        1 Nr.44\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n5. 6. 7J   Verordnung Ober die Durchführung einer Statistik über die Investitionen im Bauhaupt-\n~Jewerbe und im produzierenden Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                517\n5. 6. 7]   Verordnung ülrnr die Durchführung einer Statistik über die Investitionen in der Industrie\nund iln Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     518\n6. 6. 73   faste Verordnunq über die Pflichtablieferung von Musiknoten und Musikschallplatten an\ndas Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek (1. Pflichtstückverordnung Musik) . . .                                                                   519\n5. G. 73  Dreiundzwc1nzi9sle Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen                                                                                        520\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                521\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        521\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      522\nVerordnung\nüber die Durchführung einer Statistik\nüber die Investitionen im Bauhauptgewerbe und im produzierenden Handwerk\nVom 5. Juni 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die                                          (2) Die Statistik wird bei höchstens 6 500 Unter-\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem-                                  nehmen des Bauhauptgewerbes und bei höchstens\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert                               3 500 Handwerksbetrieben durchgeführt.\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                                                                                             §   4\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n§ l                                                      Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste\nBundes- und Landesbehörde ist zugelassen.\nIm Bauhauptgewerbe und im produzierenden Hand-\nwerk wird zur Ermittlung der Investitionen (Sach-\nanlagen) jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt.\n§   5\n§ 2                                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Statistik erfaßt erstmalig im Jahre 1973 für                                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndas vorangegangene Geschäftsjahr den Wert der neu                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes auch im\nund der gebraucht erworbenen, der selbsterstellten                                   Land Berlin.\nund der verkauften Sachanlagen.\n§ 3                                                                                                         § 6\n(1) Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nInhaber von Unternehmen des Bauhauptgewerbes                                         kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer Ver-\nsowie von Handwerksbetrieben.                                                        kündung außer Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}