{"id":"bgbl1-1973-43-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":43,"date":"1973-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes","law_date":"1973-06-01T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1973                                                                                              1 Nr.43\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n1. G. 73  Zweites Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes                                                                                               509\n7862-l\n24. 5. 73  Verordnung zur Aulhebung der Verordnung über Ersatzgewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           511\n2125-4-22\n1. 6. 73  Neurassung der Verordnung über die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge\ndes Güterfern- und des Güternahverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    512\n!)241-]\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblc1Lt. Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     514\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             514\nZ weites Gesetz\nzur Änderung des Viehzählungsgesetzes\nVom 1. Juni 1973\nDer Bundestag ha I das folgende Gesetz beschlos-                                Verhältnis der Bestände zur landwirtschaftlich\nsen:                                                                              genutzten Fläche alle zwei Jahre erfaßt. Diese\nErgebnisse über die Viehbestände und ihre Hal-\nArtikel 1                                              ter werden nach Betriebs- und Bestandsgrößen-\nDas Viehzählungsgesetz vom 18. Juni 1956 (Bun-                                 klassen aufbereitet.\ndesgesetzbl. I S. 522), zuletzt geändert durch das                                     (3) Bei Schweinen werden die Bestände mit\nLandwirtschaftszählungsgesetz 1971 vom 23. Dezem-                                 mindestens einem Zuchtschwein oder mindestens\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1852), wird wie folgt                              drei anderen Schweinen, bei Legehennen die Be-\ngeändert:                                                                         stände mit mindestens zwanzig Legehennen, bei\n1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:                                      Haltern mit einer landwirtschaftlich genutzten\nFläche von mindestens 1 ha auch Bestände mit\n,,§ 1                                              weniger als drei Schweinen und zwanzig Lege-\n(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet                               hennen erfaßt. Ab 1973 werden in jedem vierten\neine allgemeine Viehzählung statt. Am 3. der                                   Jahr im Dezember die Bestände aller Schweine-\nMonate April, Juni und August werden Vieh-                                     und Legehennenhalter erfaßt.\nzwischenzählungen vorgenommen. Fällt der Tag\n(4) Bei den Zwischenzählungen werden im\nauf einen Samstag, einen Sonn- oder Feiertag,\nApril und August die Bestände an Schweinen,\nso wird die Zählung am voraufgehenden Werk-\nbei der Zwischenzählung im Juni die Bestände\ntag durchgeführt.\nan Rindvieh und Schafen erfaßt. Die Zwischen-\n(2) Die allgemeine Viehzählung erfaßt                                      zählungen werden repräsentativ durchgeführt.\n1. jährlich die BesU:inde an Rindvieh, Pferden,\n(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Ham-\nSchweinen, Schafen und Geflügel,\nburg findet ab 1973 die allgemeine Viehzählung\n2. ab 1973 alle vier Jahre die Bestände an Zie-                                 bei Rindvieh, Pferden, Schweinen, Schafen und\ngen und Bienenvölkern.                                                     Geflügel nur alle zwei Jahre, bei Ziegen und\nBei den Erhebungen mich Salz 1 Nr. l wird ab                                   Bienenvölkern nur alle vier Jahre statt; Zwi-\n1973 für Rindvieh, Schweine und Geflügel das                                   schenzählungen fallen weg.","510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 2                              und ihre Halter nach Bestandsgrößenklassen\nAlle zwei Jahre werden die Ergebnisse der                nach § 1 Abs. 2 baldmöglichst, spätestens aber\nZählungen bei Rindvieh im Dezember, bei                    sechs Monate nach dem Stichtag der Erhebung\nSchweinen im April und Dezember repräsentativ              mit.\nnachgeprüft. Die Nachprüfungen werden in allen                                    § Sb\nBundesländern mit Ausnahme der Länder Berlin,\nBremen und Hamburg vorgenommen. Sie erstrek-                 Im Anschluß an jede Viehzählung werden die\nken sich auf die Bestände und Bestandsverände-             voraussichtlichen Zahlen der Rinderschlachtun-\nrungen und beginnen im Dezember 1974.                      gen und Schweineschlachtungen vom Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n§ 3                               sten geschätzt und der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften mitgeteilt.\"\nBei den Zählungen und Nachprüfungen werden\ndie Bestände an Schweinen nach Lebendgewicht,\nGeschlecht und Nutzungszweck, die Bestände                                    Artikel 2\nanderer Tierarten nach Alter, Geschlecht und              Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nNutzungszweck aufgegliedert.\"                          und Forsten wird ermächtigt, das Viehzählungs-\ngesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ Sa und Sb             mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Para-\neingefügt:                                             graphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des\n,,§ Sa                          Wortlauts zu beseitigen.\n(1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die\nihm von den nach Landesrecht zuständigen Be-                                  Artikel 3\nhörden mitgeteilten Ergebnisse der Erhebungen\nnach den §§ 1, 3 und 4 auf.                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kom-        ,1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmission der Europäischen Gemeinschaften im\nNamen der Bundesrepublik Deutschland die Er-\ngebnisse für Rinder und Schweine spätestens acht                              Artikel 4\nWochen, die Ergebnisse über die Viehbestände              Dieses Gesetz tritt am 10. September 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1.Juni 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}