{"id":"bgbl1-1973-42-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":42,"date":"1973-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze","law_date":"1973-05-30T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["501\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1973                             Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1973                                                                            Nr. 42\nInhalt                                                                             Seite\n30. s. n     Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze                                                               501\n400-2, 403-6, 403-1, :161-1\n30. 5. 7'.l  Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundes-\npost. zu zahlenden Vcr9iil.ungen für das Auszahlen von Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      503\nll2:U-30\n1. 6. 7:l   Vcrnrdnrn1g i'ilwr di0 Beqrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden\nlind C:enwindeverl>~indc im Haushaltsjahr 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     504\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRf)d1lsvorschrillen dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           505\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze\nVom 30. Mai 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-\nrates das folgende Cesc>tz beschlossen:                               rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie\nfolgt gefaßt:\nArtikel 1\n,, (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil ver-\n§ 313     Satz 1 d0s Bürgerlicfom Gesetzbuchs wird                 pflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwer-\nwie folgt gefaßt:                                                     ben oder aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen\n\"Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflich-                 Gesetzbuchs entsprechend.\"\ntet, das Eigentum an einem Grundstück zu über-\ntragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Be-                                                         Artikel 4\nurkundung.\"\n§ 38 des Gesetzes über die Kosten in Angelegen-\nArtikel 2                              heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenord-\n§ 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht                    nung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nvom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122),                     gesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das\ngeändert durch das Gesetz über die Bereinigung der                    Gesetz zur Anderung der Bundesrechtsanwaltsord-\nGrundbücher vorn 18. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I                     nung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nS. 305), wird wie folgt gefaßt.:                                      und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird wie folgt geändert:\n\"(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine\nTeil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder                  a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\nzu erwerben, findet der § 313 des Bürgerlichen Ge-\n,, (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die\nsetzbuchs entsprechende Anwendun~J.\"\nBeurkundung eines Vertrags über die Verpflich-\ntung zur Ubertragung des Eigentums an einem\nArtikel 3                                    Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vor-\n§  4 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigen-                         her in einem beurkundeten Vertrag zur Uber-\ntum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentums-                              tragung oder zum Erwerb des Eigentums ver-\ngesetz) vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175,                        pflichtet hatte. Das gleiche gilt für Verträge über","502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerpflichtungen, auf die nach besonderer gesetz-                            Artikel 6\n1ich er Vorsdirift § 313 des Bürgerlichen Gesetz-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbuchs unzuwcmden ist.\"                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) Die bisherigen .i\\bsützc 1 bis 3 werden Absätze 2    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbis 4.\nArtikel 5\nArtikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum                               Artikel 7\nBürgerlichen Geselzbuch wird gestrichen.                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}