{"id":"bgbl1-1973-41-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":41,"date":"1973-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein","law_date":"1973-05-23T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["493\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                             Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1973                                                                                            1 Nr. 41\nTag                                                           1 n h a 11                                                                                     Seite\n23. 5. 73     Vernrdnu11q     rdH)l  d<)n JJreis,JUsyleich auf eingeführten Brnnnlwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               493\n2q_ 5.Tl     Verordnung zur i\\ndenmg der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holz-\n<!inschlc19s clPr Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     495\n7(!0-15-1\nlb. 5. 7]    Enlscl1eidun9 des Bundesverfassungsgerichts (zu § 202 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 des Hessischen\nl·karnten~JeseLz<)s in der Fassung vom 14. Oktober 1966 und 16. Februar 1970) . . . . . . . . . .                                                   496\n11. ;), 7'.{ lkrichli~Jun~J des Ceselzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-\nlidwn Richter und dc!r PrJsidialverfassung der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             496\nJOH, :J:HJ-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nl~1111des~J(~sPlzblc11t Teil II Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 497\nR<:c:htsvorsdniften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             498\nVerordnung\nüber den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein\nVom 23. Mai 1973\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes                                  2. für Branntwein aus Zuckerrohrstoffen,\nüber die Erhebung einer besonderen Ausgleichs-                                        der in 100 ml Weingeist weniger als\nabgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. De-                                        280 mg der Begleitstoffe enthält, die in\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird ver-                                     § 1 der Verordnung über den Gehalt\nordnet:                                                                               an charakterisierenden Begleitstoffen\n§ 1                                                bei Rum, Taffia, Arrak und Brannt-\nweinen aus Obststoffen vom 13. Ok-\n(1) Der Preisausgleich für Branntwein und wein-                                    t.ober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1678)\ngeisthaltige Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 5 Nr. 1                                  genannt sind                                                                    88 DM;\nund 3 des Gesetzes über die Erhebung einer beson-\nderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Brannt-                                 3. bei sonstigen Branntweinen und wein-\nwein, der erhoben wird, wenn die Branntweine                                          geisthaltigen Erzeugnissen,\noder die weingeisthaltigen Erzeugnisse nicht einem\nautonomen oder vertragsmäßigen Zollsatz des Ge-                                       a) wenn sie aus den Niederlanden\nmeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirtschafts··                                          eingeführt werden und der Wein-\ngemeinschaft unterliegen, beträgt für 1 Hektoliter                                           geist nachweislich überwiegend im\nWeingeist                                                                                    Ausfuhrland gewonnen ist                                                 94 DM,\n1. bei Kornbranntwein und Erzeugnissen, deren                                         b) wenn sie aus Belgien oder Luxem-\nWeingeist ausschließlich aus Kornbranntwein                                             burg eingeführt werden und der\nstammt,                                                                                 Weingeist nachweislich überwie-\na) wenn die Ware aus den Niederlan-                                                      gend im Ausfuhrland gewonnen ist                                         96 DM,\nden eingeführt wird und der                                                   c) wenn sie aus Italien eingeführt wer-\nWeingeist nachweislich überwie-\nden und der Weingeist nachweis-\ngend im Ausfuhrland gewonnen\nlich überwiegend im Ausfuhrland\nist                                                   74 DM,\ngewonnen ist                                                            133 DM,\nb) wenn die Ware aus anderen Län-\ndern eingeführt wird                                                          d) wenn sie aus Frankreich eingeführt\noder                                                                                 werden und der Weingeist nach-\nder Nachweis nach Buchstabe a                                                        weislich überwiegend im Ausfuhr-\nnicht geführt wird                                    88 DM;                         land gewonnen ist                                                          O DM,","494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ne) wenn sie aus anderen Ländern ein-                                        § 2\neingeführt werden                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder                                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Nachweis nach den Buchstaben a               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nbis d nicht geführt wird             140 DM.\nsetzes über die Erhebung einer besonderen Aus-\ngleichsabgabe auf eingeführten· Branntwein auch im\n(2) Der Zollbeteiligte hat den Nachweis, daß der\nLand Berlin.\nWeingeist überwiegend in den genannten Ausfuhr-\nländern gewonnen ist, durch eine Bescheinigung der                             § 3\nfür die Besteuerung von Branntwein zuständigen            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBehörde des jeweiligen Ausfuhrlandes zu führen.        kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler"]}