{"id":"bgbl1-1973-4-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":4,"date":"1973-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1973-01-16T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["21\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 17.Januar 1973                                                                                              Nr.4\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n16. 1. 73 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-\nPrämiengeselzes .................................................................. .                                                            21\n7690-1-1\n11. 1. 73  Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ............... .                                                            23\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     24\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 16. Januar 1973\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-                               ihrer Begründung bis zum Ablauf der Fest-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\nmachung vom 23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                                 § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nS. 1538) verordnet die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates:                                               2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „eines Wert-\npapier-Sparvertrags nach der Art eines Sparver-\ntrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)\nArtikel 1\noder eines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-                                  eines Sparvertrags über vermögenswi:fiksame\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   Leistungen (§ 3 Abs. 3)\" durch die Worte „eines\nmachung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 876)                           Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-\nwird wie folgt geändert:                                                      vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2),\neines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines\n1. Nach § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:                                Sparvertrags über vermögenswirksame Leistun-\n,,§ 4a                                           gen (§ 3 Abs. 3) oder eines Darlehensvertrags\nDarlehensverträge                                         nach der Art eines Sparvertrags über vermögens-\nwirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2)\" ersetzt.\n(l) Darlehensverträge nach der Art von all-\ngemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2                      3. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „Wertpapier-\nBuchstabe a des Gesetzes) sind Verträge des                                Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen\nPrämiensparers mit seinem Arbeitgeber, nach                                mit festgelegten Sparraten sowie Wertpapier-\ndenen der Prämiensparer einmalig eine Dar-                                 Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen\nlehensforderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6                              über vermögenswirksame Leistungen\" durch die\nSatz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber be-                              Worte „Wertpapier-Sparverträgen :p.ach der Art\ngründet und sich verpflichtet, das Darlehen nach                           von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,\ndessen Begründung bis zum Ablauf der Fest-                                 Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-                             Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-\nlegen.                                                                     gen sowie Darlehensverträgen nach der Art von\n(2) Darlehensverträge nach der Art von Spar-                            Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-\nverträgen über vermögenswirksame Leistungen                                gen\" ersetzt.\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes)\nsind Vertrage des Prämiensparers mit seinem                          4. In § 11 wird dem Absatz 1 der folgende Satz\nArbeitgeber, in denen sich der Prämiensparer                               angefügt:\nverpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren                               ,,Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeit-\nlaufend Darlehensforderungen im Sinne des § 1                              geber anstelle des Kreditinstituts dem Finanzamt\nAbs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den                                 in den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ge-\nArbeitgeber zu begründen und die Darlehen nach                             nannten Fällen die Anzeige zu erstatten.\"","22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:            der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a\n,,§ 11 a                          Abs. 2) ist.\"\nMi ttei 1ungspflichten\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nin den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das\n,, (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\nden Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen\ndie Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Dar-\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals auf Spar-\nlehensbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spä-\nbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\ntestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres,\nnach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Ver-\ndas dem Kalenderjahr der Darlehensgewährung\nträgen geleistet vyerden.\"\nfolgt, zu erstatten. Bei Darlehensverträgen nach\nder Art von Sparverträgen über vermögenswirk-              b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Satz 1\"\nsame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit-                durch das Zitat ,, § 2 Abs. 1\" ersetzt.\ngeber die Summe der von dem Arbeitnehmer\nerhaltenen Darlehensbelräge mitzuteilen.\nArtikel 2\n(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-\nzahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBeleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nunschädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-\nGesetzes) hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut        Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\n(Absatz l) die Rückzahlung, Abtretung oder Be-\nleihung unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehens-\nArtikel 3\nverträgen nach der Art von Sparverträgen über\nvermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Arbeitgeber gleichzeitig zu bestätigen, daß         kündung in Kraft.\nBonn,den16.Januar1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}