{"id":"bgbl1-1973-38-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":38,"date":"1973-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Preisangaben (Verordnung PR Nr. 3/73)","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["461\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                              A usgcgeben zu Bonn am 24. Mai 1973                                                                                                                Nr.38\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n10.5. 73       Vc~rordnung über Preisc1n~1aben (Verordnung PR Nr. 3/73)                                                                                                               461\n720-13\n1:'i. :'i. 73 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektro-\nt<.~chnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     464\n!J00-21-1-21\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              465\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      465\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  466\nVerordnung über Preisangaben\n(Verordnung PR Nr. 3/73)\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 2 des Prejsgesetzes vorn 10. April                                                     (3) Bei Waren und Leistungen, deren Preise auf\n1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-                                                         Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be-\nschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                                                     messen werden, die durch Gesetz oder auf Grund\nS. 27), geändert durch § 37 des Gesetzes über die                                                    eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich geneh-\nInvestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom                                                   migt sind, genügt die Angabe der Preise in der fest-\n7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird ver-                                                   gesetzten oder genehmigten Form. Sind Waren und\nordnet:                                                                                              Leistungen den in Satz 1 genannten Waren und Lei-\nstungen vergleichbar, ·ohne einer staatlichen Preis-\n§ 1\nregelung im Sinne des Satzes 1 zu unterliegen, so\nGrundvorschriften                                                          können, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffas-\n(1) Wer Lc~tztverbrauchern gewerbs- oder ge-                                                      sung entspricht, die Preise in einer der Festsetzung\nschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise                                                      oder Genehmigung entsprechenden Form angegeben\nWaren oder Leistungen anbietet oder in Zeitungen,                                                    werden.\nZeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rund-                                                         (4) Bei Krediten ist der unter Zugrundelegung der\nfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter                                                    gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Be-\nAngabe von Preisen für Waren oder Leistungen                                                         trags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der\ngegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Preise                                                    Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten sich\nanzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und                                                   ergebende Preis in vom Hundert des Kredits für das\nsonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer                                                     Jahr unter der Bezeichnung „effektiver Jahreszins\"\nRabattgewährung zu zahlen sind. Mit den Preisen                                                      anzugeben.\nsind, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung\n(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer-\nentspricht, auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit\noder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten,\nund die Gütebezeichnung anzugeben.\nso können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese\n(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist,                                                  Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt ange-\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilo-                                                   geben werden; dabei sind auch die voraussicht-\nmetersätze und andere Verrechnungssätze ange-                                                        lichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die\ngeben werden, die alle Leistungselemente ein-                                                        Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt\nschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten.                                                   ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die\nDie Materialkosten können_ in die Verrechnungs-                                                      im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht\nsätze einbezogen werden.                                                                             werden, sowie bei Leistungen, deren Preise auf Ver-","462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nträgen, Beschlüssen oder Empfehlungen im Sinne            (2) Werden entsprechend der allgemeinen Ver-\ndes § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wett-         kehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze\nbewerbsbeschränkungen beruhen.                         für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisver-\n(6) Bei Fertigpackungen sind die Bestimmungen      zeichnisse aufgenommen, so genügt die Bereithal-\ndes Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung     tung der Preisverzeichnisse zur Einsichtnahme am\nüber die Angabe der Grundpreise ent,sprechend an-      Ort des Leistungsangebots, wenn das Anbringen der\nzuwenden, soweit diese Verordnung über das Eich-       Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zu-\ngesetz und die f ertigpackungsverordnung hinaus        mutbar ist.\nPreisangabepflichten begründet oder sonst regelt.         (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen\n(7) Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4\nvon Handelsbetrieben angeboten, so genügt das\nbis 6 müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung        Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabtei-\nund den Grundsätzen von Preisklarheit und Preis-       lungen.\nwahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot                                     § 4\noder der Werbung eindeutig zngeordnet und deut-                          Gaststättenbetriebe\nlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei\nder Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise          (1) Inhaber von Gaststättenbetrieben haben Preis-\nbesonders hervorzuheben.                               verzeichnisse für Speisen und Getränke in hin-\nreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder\njedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen\n§ 2                           und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen.\nHandel                             (2) Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein\n(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, in-   Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise\nnerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf          für die wesentlichen Getränke und bei regelmäßi-\nVerkaufoständen oder in sonstiger Weise sichtbar       gem Angebot warmer Speisen an jedermann die\nausgestellt werden, und Waren, die vom Verbrau-        Preise für die Gedecke und Tagesgerichte ersicht-\ncher unmittelbar entnommen werden können, sind         lich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Han-\ndurch Preisschilder oder Beschriftung der Ware aus-    delsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preis-\nzuzeichnen.                                            verzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.\n(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen         (3) Inhaber von Selbstbedienungsgaststätten, Er-\ndes Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf be-         frischungshallen, Kiosken, Stehbierhallen, Bier-\nreitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1       zelten und ähnlichen Betrieben haben Preisverzeich-\nauszuzeichnen oder dadurch, daß die Behältnisse        nisse anzubringen, aus denen die Preise der ange-\noder Regale, in denen sich die Waren befinden,         botenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.\nbe,schriftet werden oder daß Preisverzeichnisse an-    Absatz 2 bleibt unberührt.\ngebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.         (4) Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben in\n(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten         jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein\nwerden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise     Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmer-\nfür die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit     preis je nach Art der Vermietung und gegebenen-\nverbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnis-      falls der Frühstückspreis ersichtlich sind.\nsen angegeben werden.                                     (5) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprech-\n(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten,     anlage benutzt werden, so i st der bei Benutzung\n1\ninsbesondere im Versandhandel, angeboten werden,       geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der\nsind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise neben       Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von\nden Warenabbildungen oder Warenbeschreibungen,         Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzu-\nin Anmerkungen oder in mit den Katalogen oder          geben.\nWarenlisten im Zusammenhang stehenden Preis-              (6) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten\nverzeichnissen angegeben werden.                       Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zu-\nschläge einschließen.\n(5) Auf   Angebote von Waren, deren Preise\nüblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebüh-\n§ 5\nrenregelungen bemessen werdc~n, ist § 3 Abs. 1\nund 2 entsprechend anzuwenden.                                         Tankstellen, Parkplätze\n(1) Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraft-\n§ 3                           stoffpreise so auszuzeichnen, daß sie\nLeistungen                            innerhalb geschlossener Ortschaften für den auf\nder Straße heranfahrenden Kraftfahrer,\n(1) Wer Leistungen anbietet, hat die Preise für\naußerhalb geschlossener Ortschaften für den in\nseine wesentli.chen Leistungen oder in den Fällen          den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftf ah-\ndes § 1 Abs. 2 seine Verrechnungssätze in Preis-\nrer\nverzeichnisse aufzunehmen, die im Geschäftslokal\noder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und        deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-\ngegebenenfalls im Schaufenster oder Schaukasten        mischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt\nanzubringen sind.                                      werden.","Nr. 38  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1973                          463\n(2) Wer für weni~Jer als einen Monat Garagen,        2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten\nEinstellplätze oder Parkplätze vermietet oder be--          werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware\nwacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am An-              bei deren Vorführung und unmittelbar vor Ab-\nfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen,          schluß des Kaufvertrags genannt wird;\naus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich      3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom\nsind.\nFreiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft wer-\n§ 6                             den;\nStraf- und Bußgeldvorschrift             4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrau-\nchern ausschließlich im Namen und für Rech-\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-             nung anderer Gewerbetreibender anbietet, die\nden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des             diese Waren nicht vorrätig haben und aus diesem\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet.                     Grunde die Letztverbraucher an den Unternehmer\nverweisen.\n§ 7\n(3) § 3 ist nicht anzuwenden\nAusnahmen                       1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht        schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Vor-\nanzuwenden                                                  anschlägen erbracht werden, die auf den Einzel-\nfall abgestellt sind;\n1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letzt-\nverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer   2. auf künstlerische, wi,ssenschaftliche und pädago-\nselbständigen beruflichen oder gewerblichen             gische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Lei-\noder in ihrer behördlichen oder dienstlichen            stungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern,\nTätigkeit verwenden;                                    Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht\n2. auf Leistungen staatlicher Stellen, soweit es sich\nwerden;\nnicht um Leistungen handelt, für die Benutzungs-    3. auf Leistungen,      bei denen in Gesetzen oder\ngebühren oder privatrechtliche Entgelte zu ent-         Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen be-\nrichten sind;                                           sonders geregelt ist.\n3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf\nGrund von Rechtsvorschriften eine Werbung\nuntersagt ist;                                                                  § 8\n4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von                              Schlußvorschriften\nPreisen abgegeben werden;                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in\n5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.               Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Preisauszeichnungsver-\n(2) § 2 ist nicht anzuwenden                         ordnung (Verordnung PR Nr. 1/69) vom 18. Septem-\n1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Anti-        ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1733), geändert durch\nquitäten im Sinne des Kapitels 99 des Gemein-       Verordnung PR Nr. 4/71 vom 25. Oktober 1971 (Bun-\nsamen Zolltarifs;                                   desgesetzbl. I S. 1689), außer Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}