{"id":"bgbl1-1973-37-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":37,"date":"1973-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr)","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1973                            Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1973                                                                                         1 Nr.  37\nTag                                                           Inhalt                                                                                      Seite\n10. 5. 73    Verordnung über dif! Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr)                                                              449\n9241-17, 7131-1\n10. 5. 73    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Lündern im Ausgleichsjahr 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   456\n11. 5. 73    Zweite Verordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den\nZolltarif     ................. .. ..... .... ..... .... ........... ........... ................                                               457\nfill-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nnundcs9c!setzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     458\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          458\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr)\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz l Nr. 3 und 5 des                               (2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung,\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der                                  in Behältern (Containern) oder in Tanks nur beför-\nBekanntmachunq vom 19. Dezember 1952 (Bundes-                               dert werden, wenn dies nach den in der Rand-\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz                          nummer 10 003 Abs. 1 angegebenen Vorschriften\nvom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird                         der Anlage B*) zulässig ist.\nmit Zustirnmun~J des Bundesrates verordnet:                                      (3) Die in der Randnummer 10 003 Abs. 2, 3 und 4\nangegebenen Vorschriften der Anlage B über\n§ 1\n1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beför-\nZulassung zur Beförderung                                       derungsmittel,\nDie unter die Begriffe der Klassen I a bis VIII der                      2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför-\nAnlage A *) fallenden Stoffe und Gegenstände dür-                                 derung und die Uberwachung beim Parken sowie\nfen auf der Straße nur befördert werden, wenn si•e                          3. das Beladen, Entladen und für die Handhabung\nnach den Vorschriften der Anlage A zur Beförde-\nsind zu beachten.\nrung auf der Straße zugelassen sind. Diese unter be-\nstimmten Bedingungen zur Beförderung zugelasse-                                                                                 §3\nnen Stoffe und Gegenstände sind gefährliche Güter\nim Sinne dieser Verordnung.                                                    Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren\n(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind\n§2                                      vom Fahrzeugführer folgende Beförderungs- und\nBegleitpapiere mitzuführen:\nBeförderung in Versandstücken, Behältern und\nFahrzeugladungen                                    1. Das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher\nGüter(§ 4),\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke\n2. Unfallmerkblätter (§ 5),\nnur befördert werden, wenn die in der Ubersicht der\nRandnummer 2004 angegebenen Vorschriften der                                3. die Bescheinigung der besonderen Zulassung von\nAnlage A über die Verpackung, das Zusammen-                                       Tankfahrzeugen und anderen bestimmten Fahr-\npacken und die Kennzeichnung beachtet sind.                                       zeugen (§ 6),\n4. der ErlaubnisbesE:heid für die Beförderung be-\nstimmter gefährlicher Güter (§ 7),\n*) Die Anlil\\JCn A und B zu dir•scr Vcronlnung werden als Anlagenband\nzu dieser Aus!Jilhe cles Bundesiw,etzblaltcs veröffentlicht. Abonnen-    5. der Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung\nten des llunrlesuesetzhlattes Teil I wird der Anlagenband auf An-\nforderung koslenlos zu11eslellt.                                                (§ 11 Abs. 6),","450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n6. Beförderungs- und Begleitpapiere, soweit sie in           2. die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfe-\nden Anlagen A und B besonders vorgeschrieben                 leistungen, falls Personen mit den beförderten\nsind.                                                        Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung\nkommen;\n(2) Die nach Absatz l mitzuführenden Beförde-\nrungs- und Begleitpapiere sind zuständigen Perso-            3. die im Brandfalle zu ergreif enden Maßnahmen,\nnen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.                     insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mit-\nteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder\nnicht verwendet werden dürfen;\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der\n§4\nVerpackung oder der beförderten gefährlichen\nBegleitpapier                              Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere\n(1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der                  wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebrei-\nAbsender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Ver-                tet haben, und\nteilung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für          5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim\njedes Fahrzeug oder jeden Lastzug eine Ausferti-                 Freiwerden der beförderten Güter und die für\ngung des Begleitpapiers über die Teilsendung mit-                diesen Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.\nzugeben. Die Mitgabe eines Begleitpapiers ist nicht             (2) Auf die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 ist hin-\nerforderlich, wenn die in der Randnummer 10 100              zuweisen. Ist ein Tank, der durch Trennwände in\nAbs. 2 der Anlage B angegebenen Mengen nicht                 mehrere Abteilungen unterteilt ist, mit verschiede-\nüberschriUen und die Güter für eigene Zwecke des             nen gefährlichen oder mit gefährlichen und nicht-\nFahrzeughalters befördert werden.                            gefährlichen Gütern gefüllt, so muß aus den Unfall-\n(2) Das Begleitpapier muß außer dem Namen und             merkblättern oder einem Beiblatt ersichtlich sein,\nder Anschrift des Absenders und Empfängers, dem              welches gefährliche Gut die einzelne AbteHung ent-\nVersandort und dem Bestimmungsort die Bezeich-               hält.\nnung und das Nettogewicht des Gutes enthalten.                  (3) Die Unfallmerkblätter muß der Absender dem\nDiese Angaben sowie die Vermerke nach Absatz 3               Beförderer spätestens bei der Erteilung des Beförde-\nhat der Absender einzutragen; sie können auch in             rungsauftrags übergeben. Soweit der Bundes-\neinem Beförderungs- oder Begleitpapier enthalten             minister für Verkehr Muster für Unfallmerkblätter\nsein, das auf Grund anderer Vorschriften mitzufüh-           bekanntgibt oder auf solche hinweist, sollen diese\nren ist. Auf demselben Begleitpapier dürfen nur              verwendet werden.\nsolche Güter zusammen aufgeführt werden, die\nnach den Vorschriften der Anlage B in ein Fahrzeug               (4) Der Beförderer muß sicherstellen, daß das\nverladen werden dürfen.                                      Fahrpersonal von den Weisungen der Unfallmerk-\nblätter Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie\n(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier            sachgemäß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist ver-\nmuß unbeschadet anderer Vorschriften die in der               pflichtet, diese Weisungen zu befolgen.\nStoffaufzählung der Anlage A durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung oder, soweit dies im                    (5) Die Unfallmerkblätter für die beförderten\nII. Teil der Anlage A jeweils in den Abschnitten 2.B          Güter sind im oder am Führerhaus und in dem Be-\nzugelassen ist, die handelsübliche oder chemische             hältnis an der Rückseite der Warntafeln mitzufüh-\nBenennung enthalten. Die Benennung ist durch die              ren; andere als für die beförderten Güter notwen-\nAngabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls             dige UnfallmerkbläUer dürfen dort nicht mitgeführt\ndes Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die            werden.\nAbkürzung „GGVS\" oder, wenn das Gut auf einem                    (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind nur\nTeil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn be-           anzuwenden, wenn\nfördert wird, durch die Abkürzung „Anlage C zur\n1. das     Nettogewicht des einzelnen gefährlichen\nEVO\" oder „C/EVO\" zu ergänzen.\nGutes bei Gütern\n(4) Soweit bei bestimmten Stoffen und Gegen-                   a) der Klassen I a, I b und I c, ausgenommen\nständen der Klassen I a, I b, I c, I d, III a, III b, IV a,           Sicherheitszündhölzer der Ziffer 1 a), minde-\nIV b und V im II. Teil der Anlage A jeweils in den                    stens 50 kg beträgt,\nAbschnitten 2.B besondere Vermerke vorgeschrie-\nb) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a, V,\nben sind, müssen auch diese in das Begleitpapier\nVII und VIII mindestens 3 000 kg beträgt,\neingetragen werden.\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich-\ntig ist oder\n§5\n3. es sich um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 4\nUnfallmerkblätter\nhandelt.\n(l) Für das Verhalten bei Unfällen oder\nZwischenfällen, die sich unterwegs ereignen kön-                                          §6\nnen, muß der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mit-\nführen, die in knapper Form angeben                                Besondere Zulassung von Tankfahrzeugen und\nanderen bestimmten Fahrzeugen\nl. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen\nGüter und die Art der Gefahr, die sie in sich ber-          (1) Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten der\ngen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-        Fahrzeugklasse B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der\nmen, um ihr zu begegnen;                                Anlage B] müssen zur Beförderung gefährlicher","Nr. 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973                            451\nGüter besonders zu~Jelassen sein. Die Bescheinigung    zeugschein ist auf Antrag des Fahrzeughalters von\nder besonderen Zulassung muß für Tankfahrzeuge         der Zulassungsstelle zu streichen; die Bescheini-\ndem Muster des Anhangs B.3 a, für Beförderungs-        gung der besonderen Zulassung ist ihr in diesem\neinheiten der Fahrzeugklasse B.III dem Muster des      Falle zurückzugeben.\nAnhangs B.3 b der Anlage B entsprechen. Mit Tank-\nfahrzeugen dürfen nur solche gefährlichen Güter                                 §7\nbefördert werden, die in der Bescheinigung der be-\nBeförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II\nsonderen Zulassung bezeichnet sind. Der Absender\ndarf dem BE!förderer gefährliche Güter zur Beförde-       (1) Die Beförderung der in den Listen I und II des\nrung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten     Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-\nder Fahrzeugklasse B.III nur übergeben, wenn eine      darf in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis\nbesondere Zulassun~J vorliegt und in ihr das zu be-   der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird\nfördernde Gut bezeichnet ist.                          dem Beförderer erteilt, wenn die Anforderungen an\nden Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beför-\n(2) Die besondere Zulassung wird von der Be-\nderungsmittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder, soweit die\nhörde, die für die Zuteilung des amtlichen Kenn-\nBeförderungen dem Europäischen Ubereinkommen\nzeichens zuständig ist (Zulassungsstelle), erteilt,\nüber die internationale Beförderung gefährlicher\nnachdem die nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachver-\nGüter auf der Straße (ADR) unterliegen, nach der\nständigen bescheinigt haben, daß das Fahrzeug für\nAnlage B dieses Ubereinkommens erfüllt sind. Die\neine ordnungsmäßig<~ Kennzeichnung nach § 8 aus-\nErlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingun-\ngerüstet ist sowie den technischen Anforderungen\ngen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die\nder Anlage B und den Vorschriften der Straßenver-\nErlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt wer-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung       (StVZO)    in der\nden, daß sie widerrufen wird, wenn sich die gelten-\njeweils geltenden Fassung entspricht. In der beson-\nden Sicherheitsvorschriften oder die erteilten Auf-\nderen Zulassung für Tankfahrzeuge zur Beförderung\nlagen als unzureichend zur Einschränkung der von\nder in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An-\nder Beförderung ausgehenden Gefahren heraus-\nlage B genannten Stoffe ist zur Vorbereitung des\nstellen.\nErlaubnisverfahrens nach § 7 anzugeben, ob und\ndurch wekhe technischen Maßnahmen (z. B. er-              (2) Wird für Beförderungen in Tankfahrzeugen\nhöhte Wanddicken oder besondere Schutzvorrich-         nur eine Bescheinigung nach Anhang B.3 der\ntungen gegen Beschädigungen durch Anfahren oder        Anlage B zum ADR vorgelegt oder geht aus den\nUmkippen) gegen das Freiwerden der gefährlichen        Angaben in der besonderen Zulassung nach § 6\nGüter durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr       Abs. 2 hervor, daß durch technische Maßnahmen\nzu rechnen ist, Vorsorge getroffen ist.                gegen das Freiwerden der gefährlichen Güter durch\nUnfälle, mit denen im Straßenverkehr zu rechnen\n(3) Die Geltung der besonderen Zulassung ist zu     ist, keine ausreichende Vorsorge getroffen ist, so ist\nbefristen. Die Geltungsdauer darf bei Beförderungs-    dies bei den Nebenbestimmungen zu berücksichti-\neinheiten der Fahrzeugklasse B.III fünf Jahre, bei     gen. Das gleiche gilt bei Beförderungen in abnehm-\nTankfahrzeugen den Zeitpunkt der nächsten vorge-       baren Großtanks; zur Vorbereitung ihrer Entschei-\nschriebenen und von einem amtlichen oder amtlich       dung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibrin-\nanerkannten Sachverständigen nach § 24 c der Ge-       gung eines Gutachtens von Sachverständigen nach\nwerbeordnung durchzuführenden Prüfung oder Un-         § 10 Abs. 3 auf Kosten des Antragstellers über die\ntersuchung des Tanks nicht überschreiten. Die be-      am abnehmbaren Tank oder am Transportfahrzeug\nsondere Zulassung für Tankfahrzeuge ruht, wenn         durch technische Maßnahmen getroffene Vorsorge\ndas Tankf ahrzeu9 keine gültige Prüfplakette nach      anordnen.\n§ 29 StVZO trägt. Wird der Tank, seine Ausrüstung\noder seine Befestigung auf dem Fahrzeug beschädigt        (3) Bei Gütern der Liste I ist die Erlaubnis zu ver-\noder ist gefährliches Gut freigeworden, so kann die    sagen, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis-\nZulassungsstelle die besondere Zulassung entziehen;    oder Hafenanschluß verladen und entladen werden\nzur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann sie die       kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem\nBeibringung eines Sachverständigengutachtens auf       Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so\nKosten des Antragstellers anordnen.                    groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\nStraße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum\n(4) Die Zulassungsstelle vermerkt die Ausstel-      und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen\nlung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung      zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in umlad-\nim Fahrzeugschein mit den Worten „Besondere Zu-        baren Flüssigkeitsbehältern (-containern) verladen\nlassung für Gefahrguttransporte erteilt\". Bei Tank-    ist, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-\nfahrzeugen, deren Fahrzeugschein einen solchen         bereich dieser Verordnung mehr als 200 km beträgt\nVermerk enthält, ist bei der Hauptuntersuchung der     und das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke\nFahrzeuge nach § 29 StVZO eine äußere Besichti-        mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert wer-\ngung des Tanks durchzuführen. Eine Prüfplakette        den kann.\nnach § 29 StVZO darf nur angebracht werden, wenn\ndas Fahrzeug auch für eine ordnungsmäßige Kenn-           (4) Für die Beförderung gefährlicher Güter der\nzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist, den Vorschrif-     Listen I und II in Versandstücken zum und vom\nten der Abschnitte 2 der Kapitel I und II der Anlage   nächsten Stückgutbahnhof oder Hafen ist keine Er-\nB über die Ausrüstung der Fahrzeuge entspricht         laubnis erforderlich.\nund bei der äußeren Besichtigung des Tanks keine          (5) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis\nMängel festgestellt wurden. Der Vermerk im Fahr-       ist festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus,","452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nso hat die Straßenverkehrsbehörde diejenigen höhe-          und, sofern sie in Tanks befördert wurden, diese ge-\nren Verwaltungsbehörden, durch deren Bezirk die             reinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt wer-\nFahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst geht,           den, sobald das Nettogewicht jedes der geladenen\nzu den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu hören.             Güter das in Absatz 1 genannte Mindestgewicht\nIhre Zustimmung ist nur hinsichtlich des Fahrweges          unterschreitet. Für das Anbringen, Verdecken und\nerforderlich. Die Erlaubnis kann für eine einzelne          Entfernen der Warntafeln ist der Fahrzeugführer\nFahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl         verantwortlich.\nvon Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von\n(6) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung\nhöchstens einem Jahr erteilt werden.\nvon Tanks bleiben unberührt.\n(6) Der Absender darf gefährliche Güter, für\n(7) An Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die radio-\nderen Beförderung eine nach Absatz 1 erforderliche          aktive Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 4 be-\nErlaubnis nicht vorliegt oder die nicht nach den\nfördern, muß auf jeder seitlichen Außenwand und\nNebenbestimmungen der Erlaubnis verpackt, zusam-\nauf der äußeren Rückwand ein Warnzettel nach\nmengepackt oder gekennzeichnet sind, dem Beförde-\nRandnummer 240 010 des Anhangs B.4 der Anlage B\nrer nicht übergeben.\nangebracht sein. Verlädt der Absender selbst, so hat\n(7) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde-         er die Wa.rnzettel an den Fahrzeugen anzubringen;\nrungen von und nach Berlin und den Verkehr mit              in anderen Fällen ist der Fahrzeugführer dafür ver-\nder DDR.                                                    antwortlich. Der Fahrzeugführer hat die Warnzettel\nzu entfernen, wenn keine Stoffe nach Satz 1 ge-\n§ 8                               laden sind.\nKennzeichnung der Fahrzeuge\n(1) Mit zwei quadratischen orangefarbenen Warn-                                     § 9\ntafeln (Farbe nach RAL 840 HR Nr. RAL 2007) von                          Melde- und sonstige Pflichten\n40 cm Seitenlänge sind Lastkraftwagen, Sattelkraft-\nfahrzeuge und Lastzüge zu kennzeichnen, wenn ge-               (1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder\nfährliche Güter geladen sind und                            Zwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder\ndie Gefahr des Freiwerdens besteht, so hat dies der\n1. das Nettogewicht eines der geladenen Güter               Fahrzeugführer oder, falls er verhindert ist, der Bei-\na) der Klassen I a, I b und      I c, ausgenommen       fahrer unverzüglich der Polizei anzuzeigen.\nSicherheitszündhölzer der    Ziffer 1 a), 50 kg\n(2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder\noder mehr oder\nunterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den\nb) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a, Vorschriften des § 5, § 7 oder § 8, so muß der Ab-\nV, VII oder VIII 3 000 kg    oder mehr beträgt      sender den Beförderer darauf hinweisen. Die Sorg-\noder                                                faltspflichten des Beförderers werden hierdurch\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich-         nicht berührt.\ntig ist.                                                   (3) Besorgt ein Spediteur für Rechnung eines\n(2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern            anderen (des Versenders) die Güterversendung im\nder Klassen I a, I b oder der Ziffern 16 und 21 bis 23      eigenen Namen (§ 407 HGB), so ist der Spediteur\nder Klasse I c muß jede Warntafel mit einem Gefahr-         Absender. Für die Beachtung der Vorschriften des\nzettel nach Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A           § 2 Abs. 1 ist in diesen Fällen jedoch der Versender\nmit der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV\" ver-             verantwortlich, wenn er seinen Wohnort, seinen\nsehen sein. Der Gef ahrzettel mit einer Seitenlänge         Sitz oder eine Zweigniederlassung im Geltungsbe-\nvon 20 cm muß mitten auf der Warntafel mi,t der             reich dieser Verordnung hat. Der Ve:rsender hat\nSpitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift            gegenüber dem Spediteur die gleichen Pflichten wie\nmuß schwarz sein. Die Buchstabenhöhe beträgt                der Absender gegenüber dem Beförderer. Der Spedi-\n35 mm, die Schriftstärke 5 mm. An Stelle des Ge-            teur hat dem Beförderer gegenüber die Pflichten des\nfahrzettels darf das Bildzeichen und die Aufschrift         Absenders.\nauch auf der Warntafel in gleicher Größe aufge-\nmalt sein.                                                                             § 10\n(3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr-                              Zuständigkeiten\nzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzubrin-\ngen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen              (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Ein-\nmuß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän-            zelfahrten die Straßenverkehrsbehörde, in de,ren Be-\ngers angebracht sein.                                       zirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt; wird\ndie Ladung auß.erhalb des Geltungsbereichs dieser\n(4) Die Warntafeln müssen an ihrer Rückseite mit         Verordnung aufgenommen, so ist die Behörde zu-\neinem wasserdichten, unverschlossenen Behältnis             ständig, in deren Bezirk die Ubergangsstelle liegt.\nzur Aufbewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5             Die z-eitlich befri'stete Erlaubnis für eine begrenzte\nversehen sein. Die Warntafeln und die Behältnisse           oder unbegrenzte Zahl von Fahrten erteilt die Stra-\nan ihrer Rückseite müssen aus schwer entflamm-              ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beförderer\nbarem Werkstoff bestehen. Für die Ausrüstung des            seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder-\nFahrzeugs mit Warntafeln hat der Halter zu sorgen.          lassung hat oder, falls diese außerhalb des Geltungs-\n(5) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt         bereichs dieser Verordnung liegen, der erlaubnis-\nsein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind            pflichtige Verkehr beginnt.","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973                          453\n(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist,        einbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr\nrichtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen ober-    vorgesehen ist. Wird die Regelung des Satzes 1 in\nsten Landesbehörden und sonstige nach Landesrecht       Anspruch genommen, so hat der Absender im Be-\nzuständige Stellen können die erforderlichen Maß-       gleitpapier zusätzlich die Nummer der Vereinba-\nnahmen selbst treffen.                                  rung wie folgt anzugeben: ,,ADR-Vereinbarung\nNr. ... D\".\n(3) Zuständig sind\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden und\n1. für die Untersuclnm~ien der Tanks und kleinen\nsonstige nach Landesrecht zuständige Stellen kön-\nFlüssigkeitsbehälter (-container) die amtli.chen    nen von den Vorschriften des § 1 für bestimmte\noder amtlich anerkannl<!n Sachverständigen nach     Einzelfälle und von den Vorschriften der §§ 2 bis 4,\n§ 24 c der Gewerbeordnung;\n6 und 7 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein\n2. für die Untersuchungen der Tankfahrzeuge, mit        für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmi-\nAusnahme der mit diesen fest verbundenen            gen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Aus-\nTanks, und anderer Fahrzeuge die amtlich an-        nahme über ein Land hinaus und ist eine einheit-\nerkannten Sachverständig(m und Prüfer für den       liche Entscheidung notwendig oder handelt es sich\nKraflfahrzeugverkehr;                               um Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 allge-\nmein für bestimmte Antragsteller, des § 5 Abs. 1, 2\n3. für die äußeren Besichtigungen der festverbunde-\nnen Tanks nach § 6 Abs. 4 die für die Haupt-        und 6 und des § 8, so ist der Bundesminister für\nuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Sach-      Verkehr zuständig.\nverständigen.                                           (5) Der   Bundesminis,ter der Verteidigung, der\n(4) Die Zuständigkeit der Zulassungsstellen nach\nBundesminister des Innern und die Innenminister\n§ 6 dieser Verordnung wird für die Dienstbereiche\nder Bundesländer oder die von ihnen bestimmten\nder Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes durch        Stellen können von den Vorschriften der §§ 1 bis 4,\n6 bis 8 Ausnahmen zulassen, soweit für den Dienst-\nderen Dienststellen nach Bestimmung der Fachmini-\nster wahrgenommen. Das gleiche gilt hinsichtlich        bereich der Bundeswehr dringende militärische Er-\nder Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden           fordernisse oder für den Dienstbereich des Bundes-\nnach § 7 dieser Verordnunu, soweit Aufgaben der         grenzschutzes oder der Polizei dringende polizei-\nVerteidigung oder des BundE~sgrenzschutzes zu er-       liche Erforderniss•e gegeben sind und die öffentliche\nfüllen sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 dürfen     Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt\ndie nach § 6 und § 7 Abs. 2 und in der Anlage B         wird.\nvorgeschriebenen Untersuchungen von Tanks, klei-            (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\nnen Flüssigkeitsbehältern (-containern) und Fahr-       bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\nzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschut-         lagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann\nzes durch Sachverständige durchgeführt werden, die      die zuständige Behörde die Beibringung eines Sach-\nder Bundesminister der Verteidigung oder der Bun-       verständigengutachtens auf Kosten des Antragstel-\ndesminister des Innern bestellt hat.                    lers verlangen. Ausnahmegenehmigungen dürfen\nnur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie\nwiderrufen werden, wenn sich die genehmigten Ab-\n§ 11\nweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschrif-\nAusnahmen                        ten oder die erteilten Auflagen als unzureichend\n(1) Der Brief- und Paketdienst       der Deutschen   zur Einschränkung der von der Beförderung aus-\nBundespost ist von den Vorschriften dieser Verord-       gehenden Gefahren herausstellen.\nnung befreit.\n(2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der\nKlasse VI gelten folgende Ausnahmen:                                               § 12\n1. Die Vorschriften der §§ 5 und 9 sind nur anzu-                        Ordnungswidrigkeiten\nwenden, wenn es sich um infizierte oder anstek-         Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nkungsgefährliche Stoffe handelt.                    verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche     lässig\nInstitute im Rahmen ihrer Tätigkeit, land- und       1. als Absender\nforstwirtschaftliche Betriebe, TierkörperbeseHi-         a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern\ngungsanstalten sowie Unternehmen, die der Müll-             läßt;\nund Fäkalienabfuhr dienen, sind von den Vor-             b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die\nschriften dieser Verordnung befreit.                        Verpackung, das Zusammenpacken und die\n(3) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein-               Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-\nachte,t;\nbarungen nach den ADR-Randnummern 2010 und\n10 602 über Abweichungen von den Vorschriften                c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung\nder Anlagen A und B zum ADR abgeschlossen, so                   kein oder kein vorschriftsmäßig ausgefülltes\ndürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundes-                Begleitpapier mitgibt;\ngesetzblatt Teil II an Beförderungen innerhalb des           d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Beförderer\nGeltungsbereichs dieser Verordnung unter densel-                keine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende\nben Voraussetzunqen und nach denselben Bedin-                   Unfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter\ngunqen durchgeführt werden, wie es in diesen Ver-               nicht rechtzeitig übergibt;","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nc) cnl~Jegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 6 dem Be-       7. als Mi,tglied des Fahrpersonals entgegen § 5\nfördeH~r gefährliche Güter zur Beförderung            Abs. 4 Satz 2 die Weisungen der Unfallmerk-\nübergibt;                                             blätter nicht befolgt;\nf) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 am Fahrzeug keine      8. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht\nWarnzettel anbringt;                                  oder nicht unverzüglich verständigt;\ng) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer          9. als Betroffener entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die\nnicht die notwendigen Hinweise gibt;                  mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren\n2. als Versender                                             Auflagen oder entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 die\nmit der Ausnahmegenehmigung verbundenen\na) entgegen § 2 Abs. l die Vorschriften über die\nvollziehbaren Auflagen nicht befolgt.\nVerpackung, das Zusammenpacken und die\nKennzeichnung der Versandstücke nicht be-\nachtet;                                                                      § 13\nb) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Spediteur                                 Sonderrechte\nkeine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende\nUnfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter         (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-\nnicht rechtzeitig übergibt;                       staaten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nzum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II\nc) entgegen § 9 Abs. 2 Satz l dem Spediteur nicht\nS. 1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher\ndie notwendigen Hinweise gibt;\nGüter auf der Straße in truppenei,genen Fahrzeugen\n3. als Beförderer                                        ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige\na) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert, ob-      oder höhere Anforderungen als die Vorschriften die-\nwohl sie nicht zur Beförderung zugelassen         ser Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis\nsind;                                             nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständi-\nb) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die      gen Behörde der Truppe. SoweH die Truppen die\nzugelassenen Beförderungsarten nicht beach-       Vorschriften dieser Verordnung anwenden, be-\ntet;                                              stimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-\nrungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang\nc) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\nim Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderungen\ndaß das Fahrpersonal von den Weisungen der\ndieser Verordnung abgewichen werden darf.\nUnfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der\nLage ist, sie sachgemäß anzuwenden;                  (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\nd) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 gefähr-        land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben un-\nliche Güter befördert;                            berührt.\n4. als Fahrzeugführer                                                               § 14\na) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften                          Dbergangsvorschriften\nüber die Durchführung der Beförderung oder\n(1) Verpackungen, die nicht den Vorschriften der\nUberwachung beim Parken nicht beachtet;\nAnlage A entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember\nb) die nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Beförde-        1974 verwendet werden. Die Vorschriften der An-\nrungs- und Begleitpapiere nicht mitführt oder     lage A über die Anforderungen an die Gefäß.e zur\nsie entgegen Absatz 2 nicht zur Prüfung aus-      Beförderung gefährlicher Güter der Klassen I d und\nhändigt;                                          III a gelten bis zum 31. Dezember 1974 auch als er-\nc) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5, 1. Halbsatz, an      füllt, wenn die e'inschlägigen Vorschriften der\nden vorgeschriebenen Stellen keine oder           Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bundes-\nnicht vorschriftsmäßige Unfallmerkblätter         gesetzbl. I S. 730), geändert durch Verordnung vom\noder entgegen Absatz 5, 2. Halbsatz, andere       31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1658), und der\nUnfallmerkblätter miitführt;                      Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der\nd) entgegen § 8 den Lastkraftwagen, das Sattel-       Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970\nkraftfahrzeug oder den Lastzug nicht vor-         (Bundesgesetzbl. I S. 689) beachtet sind.\nschriftsmäßig kennzeichnet;                          (2) Die Vorschriften über die Kennzeichnung der\ne) entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht oder         Versandstücke - ausgenommen solche mit Gütern\nnicht unverzüglich verständigt;                   der Klassen I a, I b, I c und IV b - gelten bis zum\n5. als Halter                                            31. Dezember 1974 als erfüllt, wenn die Versand-\nstücke nach den Vorschriften der Verordnung über\na) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften         gefährliche Arbeitsstoffe vom 17. September 1971\nüber den Bau, die Ausrüstung und die Prü-         (Bundesgesetzbl. I S. 1609) gekennzeichnet sind. So-\nfung der Beförderungsmittel nicht beachtet        weit nach den Vorschriften der Anlage A ein Ver-\noder                                              sandstück jedoch mH zwei gleichen Gefahrzetteln\nb) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Fahrzeug nicht      zu kennzeichnen ist, dürfen nur Gef ahrzettel nach\nmit Warntafeln ausrüs.tet;                        den Mustern des Anhangs A.9 der Anlage A ver-\n6. als Verantwortlicher für das Zusammenladen            wendet werden.\nentgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder als Verantwort-           (3) Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Ver-\nlicher für das Beladen, Entladen oder die Hand-       ordnung in ihrer Beschaffenheit nachweislich den in\nhabung entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefährliche          § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August\nGüter nicht vorschriftsmäßig lädt oder handhabt;      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) genannten Spreng-","Nr. :-l7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973                           455\nstoffvcrkcllrsverc.>rdnungcn der Länder entsprechen,    23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), des\ndürfen bis zum 31. Dcz<>rnber 1974 im bisherigen        Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom\nUmfang Stoffe und Gegcm;l.ünde der Klassen I a,         20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), des Spreng-\nI b und I c befördern. Bis zum gleichen Zeitpunkt       stoffgesetzes vom 25. August 1969 {Bundesgesetz-\ngelten die von der Bundesanstalt für Material-          blatt I S. 1358) des Abfallbeseitigungsgesetzes vom\nprüfung auf Grund des § '.37 Abs. 3 Nr. 3 des Spreng-   7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) und die auf\nstoffgesetzes erteilten Ausnahmebewilligungen und       ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.\ndie bisher genehmigten landesrechllichen Ausnah-\nmen von den Vorschriften der Sprengstoffverkehr,s-\nverordnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahme-                                § 16\ngenehmigungen nicht berPi!s vorher abläuft.             Anwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr\n(4) Für TiJnkfohrzeuge, die vor dem 1. März 1971        Die Vorschriften des § 7 und des § 9 Abs. 1 gelten\nerstmäls in den Verkehr qekommcn sind und in            auch für internationale Beförderungen, die dem\ndenen andere als die in den Listen I und II des         ADR unterliegen.\nAnhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-\nfördert werden, wird die Bescheinigung der beson-                                 § 17\ndenm Zulassung nach § 6 Abs. 1 bis zum 31. Dezem-                           Berlin-Klausel\nber 1975 auch dann ausgestellt, wenn die Tanks\nden einschlägigen Bäu- und Ausrüstungsvorschrif-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten des Anhangs B.1 der Anlage B nicht voll ent-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsprechen, die Sicherheit aber auf andere Weise ge-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nwährleistet isL                                         des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\n(5) Für abnehmbare Großtanks und kleine Flüssig-     Land Berlin.\nkeitsbehälter (-contairn~r), die vor dem 1. März 1971\nerstmals in den Verkehr gekommen sind und in                                     § 18\ndenen andere als die in den Listen I und II des An-\nhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter beför-                             Inkrafttreten\ndert werden, gelten die Bau-, Ausrüstungs- und             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nPrüfvorschriften des Anhangs B.1 der Anlage B erst      Soweit es sich nicht um Fahrzeuge zur Beförderung\nab 1. Januar 1976.                                      der in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An-\n(6) Die auf Grund der Vorschriften der ADR-          lage B aufgeführten Güter handelt, genügt es, wenn\nRandnummer lO 182 für den grenzüberschreitenden         die besondere Zulassung nach § 6 bis zum Zeitpunkt\nVerkehr erforderliche Bescheinigung der besonde-        der ersten Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nach\nren Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zum          dem 1. Juli 1973, spätestens jedoch am 1. April 1974\nADR wird bis zum 31. Dezember 1974 auch für den         erteilt ist.\nVerkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland           (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über\nals Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 anerkannt; aus-       den Schutz vor Schäden durch die Beförderung ge-\ngenommen hiervon sind Bescheinigungen für die           fährlicher Güter auf der Straße vom 23. Juli 1970\nZulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern       (Bundesgesetzbl. I S. 1133) außer Kraft; Erlaubnisse\nder Klassen I d und III a. Die Bescheinigungen nach     nach § 7 dieser Verordnung gelten im Rahmen ihrer\nAnhang B.3 der Anlage B zum ADR gelten nicht            Befristung weiter.\nals Nachweis, daß gegen das Freiwerden der ge-\n(3) Die in § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes be-\nfährlichen Güter durch Unfälle, mit denen im Stra-\nzeichneten Re,chtsvorschriften sind nach dem In-\nßenverkehr zu rechnen ist, durch technische Maß-\nkrafttreten dieser Verordnung für die Beförderung\nnahmen Vorsorge getroffen ist.\ngefährlicher Güter auf der Straße nicht mehr anzu-\nwenden.\n§ 15\n(4) Die in der Randnummer 10 100 Abs. 2 der An-\nAnwendung anderer V 01·schriften             lage B unter den Buchstaben a bis e aufgeführten\nUnberührt bleiben in den jeweils geltenden Fas-      Vorschriften sind auch bei Beförderungen von Stof-\nsungen die Vorschriften des Atomgesetzes vom            fen der Klasse IV b Randnummer 2451 anzuwenden.\nBonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}