{"id":"bgbl1-1973-36-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":36,"date":"1973-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/36#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_36.pdf#page=24","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["444                                 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 9 und 13       Pflanzen, die der Art oder der Sorte nach für den\ndes Pflanzenschutzgesetzes vorn 10. Mai 1968 (Bun-            Feuerbrand anfällig sind, freizumachen und frei-\ndesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das An-        zuhalten,\nderungsgesetz vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I        wenn und soweit dies zur Bekämpfung des Feuer-\nS. 1161), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-            brandes erforderlich ist und die zuständige Behörde\nminister für Ju~Jend, Familie und Gesundheit mit Zu-      es anordnet.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1                               Verfügungsberechtigte und Besitzer von Baum-\nschulen und Anbauflächen mit Kernobst sowie um-\nVerfügungsbEc~rechligte und Besitzer von Pflanzen\nliegender Grundstücke sind verpflichtet, die Grund-\nsind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf-\nstücke von W eißdornpflanzen und Rotdorn pflanzen\ntreten und den Verdacht des Auftretens des Feuer-\n(Crataegus monogyna Jacq. und Crataegus oxya-\nbrandes oder des Erregers dieser Krankheit (Erwinia       cantha L.), die sich in den Baumschulen oder auf den\namylovora [Burrill] Winslow et al.) unter Angabe\nAufbauflächen mit Kernobst befinden oder deren\nder Pflanzenart sowie des Standorts und des Um-           Standort weniger als 500 Meter von solchen Flächen\nfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu          entfernt ist, freizumachen und freizuhalten, wenn\nmelden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang       und soweit dies zur Bekämpfung des Feuerbrandes\nan ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Melde-\nerforderlich ist und die zuständige Behörde es an-\npflicht auch auf ihre Herkunft.\nordnet.\n§ 2                                                      § 5\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan-         Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Bie-\nzen sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene           nen auf Grundstücken, die vom Feuerbrand befallen\noder des Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige           oder befallsverdächtig oder bef allsgefährdet sind,\nPflanzen zu vernichten, wenn dies zur Bekämpfung          nicht gehalten werden dürfen, wenn dies zur Be-\ndes Feuerbrandes erforderlich ist und die zustän-         kämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist. Sie\ndige Behörde es anordnet.                                 kann die Vernichtung von Bienenvölkern anordnen,\ndie Träger des Feuerbrandes sind oder nach den\n(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver-          Umständen sein können.\nbrennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe\nihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be-                                   § 6\nhörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere\nWeise oder an anderer Stelle vernichtet werden,              Als befallsgefährdet im Sinne des § 3 Nr. 2 und\nsoweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren          des § 5 gelten die Grundstücke eines Gebietes, das\nAusbreitung des Feuerbrandes begründet wird.              die zuständige Behörde in der Umgebung eines vom\nFeuerbrand befallenen Grundstücks unter Berück-\nsichtigung der örtlichen Verhältnisse bis zu einer\n§ 3\nEntfernung von fünf Kilometern um den Bef allsherd\nDie Verfügungsberechtigten und Besitzer sind ver-      festlegt.\npflichtet,\n§ 7\n1. in Pflanzenbeständen, die vom Feuerbrand befal-\nlen oder befallsverdächtig oder befallsgefährdet         (1) Das Züchten und Halten des Erregers des\nsind, den Feuerbrand und seinen Erreger .zu be-       Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schad-\nkämpfen,                                               organismus sind verboten.\n2. Grundstücke, die vorn Feuerbrand befallen oder            (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nbefallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, für      wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-\neine bestimmte Zeit von allen oder bestimmten          mung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-","Nr. 36    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                         445\nhdben Ausnahmen von Absc1tz 1 zulassen, soweit           4. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen\nhierdurch die Bekfünpfung des Feuerbrandes nicht            Behörde nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4 oder § 5 nicht\nbeeinträchtigt w.ird. Vor der Entscheidung ist die          nachkommt.\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nschaft zu hören.\n§ 9\n§ 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nOrdnungsw idri~J im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Pflanzenschtllz~Jesetzes handelt, wer vorsätzlich    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\noder fahrlässig\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-\nlich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\n2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsver-                                 § 10\ndächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen          Diese Verordnung tritt am 22. Mai 1973 in Kraft.\noder zugelassenen Weise vernichtet,                   Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung\n3. entgegen § 7 Abs. 1 den Erreger des Feuerbran-        der Feuerbrandkrankheit vom 29. Oktober 1970\ndes züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet,          (Bundesgesetzbl. I S. 1502) außer Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl","446                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im               Tag des\nDulum und Bezeichnung der Verordnung                              Bundesanzeiger              Inkraft-\nNr.        vom              tretens\n4. 5. 73    V<1rordnung über die Sicherheitsanforderungen\nun F<1hrzcugzusarnnwnstellungen, ausgenommen\nSchubverbünde, aul dem Main und Main-Donau-\nKanal                                                              84         S. 5. 73            7. 5. 73\n26. 4. Tl    Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung iibcr den rrnchl.enausgleich bei der Beför-\ndt\\rung von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und\nBrat1nkohl<!nbrike1Ls nach Süddeutschland                          86         9. s. 73           10. 2. 73\n10. S. Tl    Verordnung über das Verbot der Einfuhr von\nFlc.isc:h von Klatwnlicren sowie über die Ein-\nfuhr und die Durch fuhr von Rauhfutter und Stroh\naus Osterreich                                                     88        11. 5. 73           12.5. 73\n7B31-l-4:J-1\n4. 5. 73    Verordnung Nr. G/73 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                         88        11. 5. 73           18. 5. 73\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n11. 4. 73      Verordnung (EWG} Nr. 981/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor\nfür den Zeitraum vom 1. Mai 1973 an                                     12. 4. 73         L 97/31\n9. 4. 73     Verordnung (EWG} Nr. 982/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-\nmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und\nRahm                                                                    12. 4. 73          L 97/33\n11. 4. 73      Verordnung (EWG) Nr. 983/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbetriige für die Erzeugnisse des Getreide-\nund Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge                            12. 4. 73          L 97/35\n9. 4. 73     Verordnung (EWG) Nr. 985/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG} Nr. 1388/70 über die Grundregeln für die\nKlassifizierung der Re b so r t e n                                     13. 4. 73          L 99/1\n9. 4. 73     Verordnung (EWG} Nr. 986/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung Nr. 724/67/EWG hinsichtlich der Interventions-\nbedingungen für Sonnenblumenkerne in den letzten\nbeiden Monaten des Wirtschaftsjahres                                    13.4. 73           L 99/4\n9. 4. 73     Verordnung (EWG) Nr. 988/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung Nr. 146/67/EWG hinsichtlich der Vorschriften für\ndie Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungs-\npreises für bestimmte geschlachtete Enten                                13.4. 73          L 99/6\n12. 4. 7:3    Verordnung (EWG) Nr. 989/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ngrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                   13.4. 73          L 99/9","Nr. 36        Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                              447\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                            -  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 990/73 der Kommission über die Fest-\nsetz1111g der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Md I z hinzugefügt werden                                              13. 4. 73          L 99/ 11\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 991/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                               13.4. 73           L 99/13\n12. 4. 73  Verordnung (EWC.::) Nr. 992/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ngrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen                    13.4. 73           L 99/15\n12. 4. 73  Verordnun~J (EWG) Nr. 993/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-\nJungen                                                                     13. 4. 73          L 99/18\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 994/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und\nBruchreis                                                                  13.4. 73           L 99/20\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 995/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                    13.4. 73           L 99/22\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 996/73 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstatlung für Reis und Bruchreis anzuwenden-\nden Berichtigung                                                           13. 4. 73          L 99/24\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 997/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                       13.4. 73           L 99/26\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 998/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-\ngewi.lchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-\nmen gefrorenes Rindfleisch                                                 13.4. 73           L 99/27\n11. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 999/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Referenzpreise für Tomaten im Wirtschaftsjahr 1973                 13.4. 73          L 99/30\n13. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1000/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ng r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                  14.4. 73          L 100/1\n13. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1001/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh 1 und M a l z hinzugefügt werden                                      14. 4. 73         L 100/3\n13. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1002/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Ersta ltung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                     14.4. 73          L 100/5\n13. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1003/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ei.nfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                          14.4. 73          L 100/7\n13. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 1004/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -\nhaltigen Erzeugnissen                                                      14.4. 73           L 100/8\n13. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1005/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und\nMilcherzeugnissen                                                          14. 4. 73          L 100/10\n13. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1006/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,\ndie in unverändertem Zustand ausgeführt werden                             14.4. 73           L 100/16\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1007/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 526/72 hinsichtlich der Aussetzung\nder Anwendung eines Systems der nach Qualität differenzier-\nten Bezahlung der für die Herstellung von Konsummilch ver-\nwendeten Milch                                                              14.4. 73          L 100/27\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1008/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnungen (EWG) Nrn. 1259/72 und 1519/72 hinsichtlich\ndes Einlagerungsdatums der Butter                                          14. 4. 73         L 100/28\n12. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1009/73 der Kommission zum Erlaß\nbesonderer Maßnahmen für Grob - und Feingrieß von\nMais, der in Dänemark in der Glukoseindustrie verwendet\nwird                                                                       14.4. 73          L 100/29\n13. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 1010/73 der Kommission zur Fest-\nlegung des Begriffs der Verwaltungskosten der anerkannten\nErzeugergemeinschaften im Hopfens e kt o r                                 14.4. 73          L 100/32","448                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD<1I 11rn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom               Nr./Seite\n1:l. 4. 7'.J     V<)JOtdnunq (EWC) Nr. 1011/73 der Kommission zur Feslset-\nzun~J dPr /\\bschüplungen bei der Ausfuhr für Olivenöl                                  14. 4. 73             L 100/33\nD. 4. 7]         Vno1dnung (EWC) Nr. 1012/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Belrdges der Beihilfe für Olsaaten                                            14. 4. 73             L 100/34\n13. 4. Tl        VPrnrdnung (EWG) Nr. 1013/73 der Kommission zur Änderung\nd()r E1st.<1Uu11g bei der Ausfuhr von Olsaaten                                         14. 4. 73             L 100/36\nHi. 4. Tl        Verordnung (EWG) Nr. 1015/73 der Kommission zur Festset-\nzun~J d(!r c111f Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\nq r i e ß von Weiz<-\\n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                           17. 4. 73             L 102/1\n1G. 4. 73        Verordnung (EWC) Nr. 1016/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh I und M a I z hinzugefügt werden                                                  17.4. 73              L 102/3\n16. 4. 73        Verordnung (EWC) Nr. 1017/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Ersl.al.tung für Getreide anzuwendenden Berich-\nU~Jung                                                                                 17.4. 73              L 102/5\n16. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1018/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-\nzucker und R ob zucke r                                                                17. 4. 73              L 102/7\n13. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1019/73 der Kommission über die\nDurchl iihrung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von\nWeich w e i z e 11 m eh l als Hilfeleistung für das Welternäh-\nrun9s1Ho9rnmm                                                                          17.4. 73               L 102.18\n16. 4. 73         V<'rordnung (EWC) Nr. 1020/73 der Kommission zur Anwen-\ndung der c;üteklasse „III\" für bestimmtes Obst im Wirt-\nsd1aftsjnhr 1973/1974                                                                  17.4. 73               L 102/11\nHi. 4. 73        Verordnun~J (EWC) Nr. 1021/73 der Kommission zur Änderung\ndc:r fiir besLirn1111E! Milcherzeugnisse anzuwendenden\nErstattungen                                                                           17. 4. 73              L 102/13\n16. 4. 73       Verordnung (EWC) Nr. 1022/73 der Kommission zur Änderung\nder als Aus~Jleichsbetrtige für die Erzeugnisse des Getreide-\nund Reis sek I o r s <1nzuwendenden Beträge                                            17.4. 73               L 102/15\n17. 4. 73        Vcrordnun(J (EWG) Nr. 1023/73 der Kommission zur Festset-\nzung der mit Celreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\n!I r i e ß von Weizen oder Rog9en anwendbaren Abschöpfungen                            18. 4. 73              110311\n17. 4. 73        Vc)rc>rdnung (EWC) Nr. 1024/73 der Kommission über die Fest-\nsetzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide,\nM eh I und M <1 l z hinzugefügt werden                                                 18. 4. 73              L 103/3\n17. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1025/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                                 18.4. 73               L 103/5\n17. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1026/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucke r und Rohzucker                                                                  18. 4. 73              L 103/7\n17. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1027/73 der Kommission zur Festset-\nzung der durchscbnil llichen Erzeugerpreise für Wein                                   18.4. 73               L 103/8\n16. 4. 73        Verordnung (EWG) Nr. 1028/73 der Kommission über die\nLieferung von Mager m i 1c h p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe\nfür die Arnbische Republik Ägypten                                                     18. 4. 73              L 103/10\nl G. 4. 73       Verordnung (EWG) Nr. 1029/73 der Kommission zur Einstel-\nlung der in der Verordnung (EWG) Nr. 622/73 genannten\nD<1uerausschreibung von Weißzucker                                                     18.4. 73               L 103/12\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlug: Bundesunzeiger Verlngsges.m.b.H. - Druck: Bu11desdruckerei Bonn\nIm Buridesucsetzblittl Teil J werden Gesetze, Verordmrngen, Anordnungen und dt1mit im Zusumrnenhung stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesriesetzblatt Teil 11 werdcu völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekunnlrnuchungeu sowie Zolltarilvero1dnur1\\JCn veröffentlicht.\nBez u fl s b e d in g u n 9 e 11: Laufender Bezug nur im PoslabonnemPnt. i\\bhestellun~1iin müssl'n bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlieqen. Postnnschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellur,qen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je anqefan~Jene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundes9tisetzblätter, die vor dem 1. Juli HJ72 aus9e9eben worden sind. Lieferun9 9egen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln :1 !J!J-50!! oder gegen Vorausrechnung bzw. Nadwdhme.\nPreis dieser AuS!]ilbe: 1,70 DM zuzÜ!Jlich Versandgebühr 0,25 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}