{"id":"bgbl1-1973-36-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":36,"date":"1973-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_36.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                           439\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-        3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-\ngesetzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I            tung und Verwaltung:\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung            a) Buchführung;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971                b) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-\n(Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen               beitung;\nmit den Bundesministern für Arbeit und Sozialord-\nc) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs;\nnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nd) Kenntnisse des Personalwesens.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   § 4\nDer Ausbildungsberuf „Versicherungskaufmann\"                          Begriffsbestimmungen\nwird staatlich anerkannt.\nSoweit in § 5 Abs. 1 unter den Doppelbuchstaben\ndie folgenden Begriffe und Umschreibungen genannt\n§ 2                          sind, bedeuten sie:\nAusbildungsdauer                    1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den\nwesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so\nDie Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.\nvertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-\nscheiden kann.\n§ 3\n2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweili-\nAusbildungsberufsbild                      gen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens          erklären und darüber Auskunft geben kann.\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:              3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:                  Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-\ndung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen            nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.\ndes Versicherungswesens im Rahmen gesamt-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge;                  4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-\nb) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation;             schäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der\npraktischen Anwendung soweit auszubilden, daß\nc) allgemeine Büroarbeiten;\ner die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be-\nd) berufsbezogenes Rechnen;                              arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.\ne) berufsbezogener Schriftverkehr;\nf) statistische Arbeiten;\ng) Kundenberatung;                                                              § 5\nh) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-                        Ausbildungsrahmenplan\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\nmungen;                                             (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-\nkeiten nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nlich gegliedert werden:\nzialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-\ngen;                                             1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:\nk) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                    a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen\ndes Versicherungswesens im Rahmen gesamt-\n2. Versicherungswesen:                                         wirtschaftlicher Zusammenhänge:\na) Kenntnisse des Marktes und der Werbung;\naa) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,\nb) Antragsbearbeitung;                                           Aufgaben und Bedeutung der Versiche-\nc) Bestandsverwaltung;                                           rungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft;\nd) Vertragsänderungen;                                      bb) Grundkenntnisse      der    internationalen\ne) LeistungsansprüchP.                                           wirtschaftlichen Zusammenschlüsse.","440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:                 bb) Mitwirken beim Anfertigen von Uber-\naa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf-                     sichten, auch in Form einfacher graphi-\ngaben und Gliederung des Ausbildungs-                   scher Darstellungen;\nbetriebes sowie Rechtsformen anderer               cc) Mitwirken beim Auswerten einfacher\nUnternehmungen in der Versicherungs-                    Statistiken.\nw Irtschaft;\ng) Kundenberatung:\nbb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Ar-\naa) Grundkenntnisse der Kundenberatung\nbeitsordnung;\nund -betreuung;\ncc) Grundkenntnisse der für den Ausbil-\nbb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-\ndungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt-\nratungsgesprächen.\nschaftsorganisationen und Berufsvertre-\ntungen;                                        h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\ndd) Grundkenntnisse der Aufgaben des Innen-             wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\ndienstes, der Gliederung und des Zusam-            mungen:\nmenwirkens der Abteilungen;                        aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann\nee) Grundkenntnisse der Aufgaben, Gliede-                    wichtigen Vorschriften des bürgerlichen\nrung, Rechtsstellun~J und Vollmachten                   Rechts und des Handelsrechts, insbeson-\ndes Außendienstes;                                      dere der Vorschriften über Angebot, Auf-\ntragsannahme, Vertrag,       Erfüllungsort,\nff) Grundkenntnisse des Zusammenwirkens\nVerzug, Mängelrüge, Abtretung und Ver-\nvon Innen- und Außendienst;\npfändung;\ngg) Grundkenntnisse der technischen Hilfs-\nbb) Kenntnisse der Vorschriften des Versiche-\nmittel zur Vereinfachung der Arbeitsab-\nrungsvertragsrechts sowie der Allgemei-\nläufe.\nnen und Besonderen Versicherungsbedin-\nc) Allgemeine Büroarbeiten:                                       gungen;\naa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-             cc) Grundkenntnisse der Bestim:mungen über\ngangs, der Postverteilung und des Post-                 Versicherungsaufsicht und Vermögensan-\nausgangs;                                               lagen;\nbb) GrundkenntnissE~ des Registraturwesens              dd) Grundkenntnisse der handels- und steuer-\nund der Terminkontrolle;                                rechtlichen Vorschriften über das Führen\ncc) Grundkenntnisse der Verwaltung von                       von Büchern sowie über Inventur und\nMaterial;                                               Bilanz;\ndd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und             ee) Grundkenntnisse der Grundzüge der\nVordrucken;                                             Wettbewerbsvorschriften.\nee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen              i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nOrganisationshilfsmitteln und Büroma-              zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-\nschinen.                                           gen:\naa) Grundkenntnisse der Entwicklung und\nd) Berufsbezogenes Rechnen:\nBedeutung des Arbeits- und Tarifver-\na.a) Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben                   tragsrechts;\naus dem Verteilungsrechnen, Prozent-\nbb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\nund Promillerechnen sowie Zinsrechnen,\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifver-\nWährungsrechnen;\nträge;\nbb) Mitwirken beim Berechnen von Beiträgen\ncc) Grundkenntnisse      des    Betriebsverfas-\nund Provisionen;\nsungsrechts;\ncc) Mitwirken beim Berechnen von Versiche-\nrungsleistungen;                                   dd) Grundkenntnisse     des   Berufsbildungsge-\nsetzes;\ndd) Mitwirken beim Rückversicherungs- und\nMaximierungsrechnen.                               ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des.\nBerufsausbildungsvertrages und des be-\ne) Berufsbezogener Schriftverkehr:                               trieblichen Ausbildungsplans;\naa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-\nff) Grundkenntnisse      des    Jugendarbeits-\nbriefen;\nschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes\nbb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-                   und des Kündigungsschutzgesetzes;\nnen Texten;\ngg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ncc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-                   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nmerken, Telegrammen und Fernschreiben;                  und des Arbeitsförderungsgesetzes;\ndd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege-             hh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\nlung.                                                   rechts.\nf) Statistische Arbeiten:                              k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\naa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher              aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften\nStatistiken;                                            in Gesetzen und Verordnungen;","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                           441\nbb) Kc-!nnlnisse der Vorschriften der Träger                bb) Mitwirken beim Buchen;\nder r;eselzlichen Unfallversicherung, ins-             cc) Mitwirken beim Vorbereiten von Ab-\nbesondere U nf a lJ v erhü t ungsvorschriften,               schlußarbeiten.\nRichtlinien unrl Merkblätter;\nb) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-\ncc) Verhalten bei Unfi:illen, Erste Hilfe.\ntung:\n2. Versicherungswesen:                                            aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\na) Kenntnisse des Marktes und der Werbung:                          den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir-\nkungen der automatisierten Datenverar-\nau) Grundkenntnisse des Versicherungsmark-\nbeitung;\ntes;\nbb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Be-\nbh) Grundkenntnisse der Arten der Werbung,\ntriebs der Datenverarbeitung und ihrer\nder Werbemittel und der Werbemöglich-\nStellung in der Unternehmungsorganisa-\nkeiten.\ntion;\nb) Antragsbearbeitung:                                        cc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\naa) Mitwirken bei Arbeiten mit Antrags- und                      erfassung, der wesentlichen Datenträger\nErklärungsvordrucken;                                        und deren Anwendung;\nbb) selbständiges Anwenden der Tarife;                     dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-\nKenntnisse der Grundsätze der Wagnis-                        beitsweise und Leistung von Datenver-\nbeurteilung und der Antragsannahme;                          arbeitungsanlagen;\ncc) Kenntnisse des Aufnehmens ergänzender                  ee) Grundkenntnisse der Anwendung der\nErklärungen, der Verfügungs- und Bezugs-                     automatisierten Datenverarbeitung für\nberechtigung, der Deckungszusage sowie                       typische Arbeitsabläufe im Betrieb und\nder Annahmebestätigung;                                      der Schlüsselsysteme.\nMitwirken beim Ausfertigen von Verträ-              c) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs:\ngen;                                                   aa) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmit-\ndd) Kenntnisse der Rechte und Pflichten aus                      tel;\ndem Versicherungsvertrag;                              bb) Kenntnisse des baren und bargeldlosen\nee) Grundkenntnisse der Rückversicherungs-                       Zahlungsverkehrs;\narten und Rückversicherungstechnik.                    cc) Grundkenntnisse des Mahn- und Klage-\nc) Bestandsverwaltung:                                              wesens.\naa) Mitwirken beim Inkassoverfahren, bei                d) Kenntnisse des Personalwesens:\nder    Zahlungsüberwachung,         Bestands-          aa) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung\npflege und Stornoverhütung;                                  des Personalwesens;\nbb) selbständiges Bearbeiten von Mahn- und                 bb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere;\nKündigungsverfahren.                                   cc) Grundkenntnisse des Personalbeurtei-\nd) Vertragsänderungen:                                              lungswesens;\naa) Kenntnisse der Arten und Gründe der                    dd) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen\nVertragsänderungen;                                          Leistungen des Ausbildungsbetriebes;\nbb) selbständiges Prüfen der Änderungsan-                  ee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-\nträge, Ausfertigen von Nachträgen und                        und Fortbildungswesens des Ausbildungs-\nWiederinkraftsetzen von Verträgen.                           betriebes;\ne) Leistungsansprüche:                                          ff) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrech-\nnung.\naa) Kenntnisse der vertraglichen Vorausset-\nzungen;                                            (2) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-\nbb) Kenntnisse der Schadensursachen, Scha-         keiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\ndenminderung und Schadenverhütung;             zeitlich gegliedert und unter Beachtung der bei den\ncc) Mitwirken beim Prüfen der Ansprüche,           einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3 ange-\nFeststellen des Schadens und der Lei-          gebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:\nstungspflicht nach Grund und Höhe, Er-          1. Im ersten Ausbildungsjahr:\nmitteln des Empfangsberechtigten sowie              a) Antragsbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nErfüllen berechtigter Ansprüche;\nstabe b in sechs Monaten;\nGrundkenntnisse der Regreßmöglichkei-\nten, Teilungsabkommen und der Ableh-                b) Bestandsverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2\nBuchstabe c, Vertragsänderungen nach Ab-\nnung unberechtigter Ansprüche.\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe d und Buchführung\n3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-                 nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in sechs\ntung und Verwaltung:                                          Monaten.\na) Buchführung:                                       2. Im zweiten Ausbildungsjahr:\naa) Kenntnisse     des  betrieblichen    Konten-        a) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs nach Ab-\nplans;                                                  satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, Kenntnisse des Per-","442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nsona]wesens nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d     stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung zum\nund Kenntnisse des Mark les und der Werbung     Versicherungskaufmann wesentlich ist.\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in sechs           (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-\nMonaten;                                        gende Prüfungsfächer:\nb) Leistungsansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe e in sechs Monaten.                       1. Versicherungslehre:\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten\n3. Im dritten Ausbildungsjahr:                             soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-\na) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-       gaben oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er\ntung nuch Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b in sechs       neben den Kenntnissen und Fertigkeiten des Ver-\nMonaten;                                            sicherungswesens auch die erforderlichen allge-\nb) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten          meinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben\ndes Versicherungswesens nach Absatz l Nr. 2,        hat.\nder Buchführung und des Zahlungsverkehrs        2. Wirtschaftslehre und Politik:\nnach Absatz l Nr. 3 Buchstaben a und c, der         In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nautomatisierten Datenverarbeitung nach Ab-          der Prüfling mehrere Auf gaben lösen und dabei\nsatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und des Personal-          zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-\nwesens nach Absatz l Nr. 3 Buchstabe d unter        wirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-\nBerücksichtigung betriebsbedingter Schwer-          tische Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-\npunkte in sechs Monaten.                            welt darstellen und beurteilen kann.\n4. Während der gesamten Ausbildungszeit:               3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-\ntung und Verwaltung:\nAllgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach\nAbsatz 1 Nr. 1.                                        In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nder Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nzeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-\n§ 6\nnungswesens, der automatisierten Datenverarbei-\nAusbildungsplan                        tung und der Verwaltung eines Versicherungs-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des            betriebes versteht.\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden          4. Praktische Ubungen:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                        In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll\nder Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-\n§ 7\ntischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche\nund wirtschaftliche Zusammenhänge versteht\nFührung des Berichtsheftes                   und praktische Aufgaben lösen kann.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form         (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbil-     fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-\ndende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-         liche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nsehen.                                                 Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nmündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von\n§ 8                          etwa 10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, so-\nZwischenprüfung                    weit die mündliche Prüfung für das Bestehen der\nPrüfung oder zur Verbesserung der Prüfungslei-\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.      stung von wesentlicher Bedeutung ist.\nSie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand         (4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist\npraxisbezogener Fi:ille oder Aufgaben in einer Prü-    mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-\nfungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie       fen.\nerstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate        (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nin § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-    mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend      sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit dieser für die Berufsausbildung zum Ver-           (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\nsicherungskaufmann wesentlich ist.                     in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-\nnannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak-\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-      tische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen\nter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2       erbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1\nvorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-      bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich\nden.                                                   geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen\nund mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei\n§ 9\nder Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-\nAbschlußprüfung                    fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in   gewichten.\n§ 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie           (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-    auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                            443\nfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer                             § 11\nin den letzten zwei ,fohrcn vorangegangenen Prü-\nBerlin-Klausel\nfung ausgereicht haben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 10                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUbergangsregelung\nFür Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-                                § 12\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei                          Inkrafttreten\ndenn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndung der Vorschriften dieser Verordnung.                kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}