{"id":"bgbl1-1973-36-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":36,"date":"1973-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_36.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                           433\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-       5. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I             tung und Verwaltung:\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung            a) Rechnungswesen;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-\nb) Organisation;\ndesgesetzbl. 1 S. 185), wird im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Arbeit und Soziafordnung            c) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-\nund für Bildung und Wissenschaft verordnet:                     beitung;\nd) Kenntnisse des Personalwesens;\n§ 1                              e) Revision.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsbemfes\n§ 4\nDer Ausbildungsberuf        „Bankkaufmann\"    wird\nslaatlich c.merkannt.                                                     Begriffsbestimmungen\n§ 2                             Soweit in § 5 Abs, 1 unter den Doppelbuchstaben\nAusbildungsdauer                   die folgenden Begriffe und Umschreibungen genannt\nsind,. bedeuten sie:\nDie Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.\n1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den\nwesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so\n§ 3\nvertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-\nAusbildungsberufsbild                      scheiden kann.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens     2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                  ligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:                  erklären und darüber Auskunft geben kann.\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen       3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:\ndes Kreditwesens im Rahmen gesamtwirt-               Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-\nschaftlicher Zusammenhänge;                          dung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge\nb) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation;             nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.\nc) allgemeine Büroarbeiten;                         4. Beurteilen     oder selbständiges Bearbeiten von\nd) berufsbezogenes Rechnen;                              Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszu-\ne) berufsbezogener Schriftverkehr;                       bildende ist in der praktischen Anwendung so-\nf) statistische Arbeiten;                               weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne An-\nweisung ausführen, bearbeiten oder zu ihnen\ng) Kundenberatung;\nStellung nehmen kann.\nh) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\nmungen;                                                                     § 5\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und                           Ausbildungsrahmenplan\nsozialrech tI ichen Vorschriften und Bestim-\nmungen;                                             (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\nk) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nlich gegliedert werden:\n2. Zahlungsverkehr:\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:\na) Kontoführung;\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen\nb) Inlandszahlungsver kehr;\ndes Kreditwesens im Rahmen gesamtwirt-\nc) Auslandszahlungsverkehr.                                  schaftlicher Zusammenhänge:\n3. Geld- und Kapitalanlage:                                     aa) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,\na) Anlage auf Konten;                                             Aufgaben und Bedeutung des Kredit-\nb) Anlage in Wertpapieren;                                        wesens in der Gesamtwirtschaft;\nc) Kenntnisse der sonstigen Anlagen.                         bb) Grundkenntnisse      der   internationalen\nwirtschaftlichen Zusammenschlüsse;\n4. Finanzierung:\ncc) Kenntnisse der Organisation und Auf-\na) Kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft;                      gaben der Deutschen Bundesbank und des\nb) langfristiges Kreditgeschäft;                                  Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nc) Kenntnisse des Emissionsgeschäfts.                             wesen.","434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:                          Rechts und des Handelsrechts, insbeson-\naa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf-                         dere der Vorschriften über Angebot, Auf-\ngaben und Gliederung des Ausbildungs-                        tragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort,\nbetriebes sowie Rechtsformen anderer                         Verzug, Mängelrüge;\nUnternehmungen in der Kreditwirtsdlaft;                bb)  Grundkenntnisse der Gerichtsorganisa-\nbb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Ar-                       tion, des Mahnverfahrens und des Ver-\nbeitsordnung;                                               fahrens in Handelssachen;\ncc) Grundkenntnisse der für den Ausbil-                     cc)  Kenntnisse der Vorschriften des Wechsel-\ndungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt-                      und Scheckrechts;\nschaftsorganisationen und Berufsvertre-                dd)  Grundkenntnisse der Grundzüge der\ntungen.                                                     Wettbewerbsvorschriften;\nee)  Grundkenntnisse der handels- und steuer-\nc) Allgemeine Büroarbeiten:                                          rechtlichen Vorschriften über das Führen\naa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-                      von Büchern sowie über Inventur und\ngangs, der Postverteilung und des Post-                     Bilanz;\nausgangs;                                               ff) Kenntnisse des Gesetzes über das Kredit-\nbb) Grundkenntnisse des Registraturwesens                        wesen;\nund der Terminkontrolle;                               gg)  Kenntnisse der Allgemeinen Geschäfts-\ncc) Grundkenntnisse der Verwaltung von                           bedingungen des ausbildenden Kreditin-\nMaterial;                                                   stituts.\ndd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\nVordrucken;\nrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen:\nee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen\naa) Grundkenntnisse der Entwicklung und\nOrg anisa tionshilf smi tteln und Büroma-\nBedeutung des Arbeits- und Tarifver-\nschinen.\ntragsrechts;\nd) Berufsbezogenes Rechnen:                                     bb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\nSelbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus                        Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-\ndem Prozentrechnen, Zinsrechnen, Kontokor-                       träge;\nrentrechnen, Wechselrechnen und Währungs-                   cc) Grundkenntnisse       des   Betriebsverfas-\nrechnen.                                                         sungsrechts oder Personalvertretungs-\nrechts;\ne) Berufsbezogener Schriftverkehr:                              dd) Grundkenntnisse des Beruf sbildungsge-\naa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-                      setzes;\nbriefen;                                               ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des\nbb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-                       Berufsausbildungsvertrages und des be-\nnen Texten;                                                 trieblidlen Ausbildungsplans;\ncc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-                   ff) Grundkenntnisse      des   Jugendarbeits-\nmerken, Telegrammen und Fernschreiben;                      schutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes\ndd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege-                      und des Kündigungsschutzgesetzes;\nlung.                                                  gg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nf) Statistische Arbeiten:                                           und des Arbeitsförderungsgesetzes;\naa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher                  hh) Grundkenntnisse       des   Sozialversiche-\nStatistiken;                                                rungsrechts.\nbb) Mitwirken beim Anfertigen von Uber-                 k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\nsichten, auch in Form einfacher graphi-                aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften\nscher Darstellungen;                                        in Gesetzen und Verordnungen;\ncc) Mitwirken beim Auswerten einfacher\nStatistiken.                                           bb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger\nder gesetzlichen Unfallversicherung, ins-\ng) Kundenberatung:                                                   besondere Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter;\naa) Grundkenntnisse der Kundenberatung\nund -betreuung;                                        cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.\nbb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-\nratungsgesprächen.                              2. Zahlungsverkehr:\nh) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-               a) Kontoführung:\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-                  aa) Kenntnisse des Kontos als Grundlage\nmungen:                                                          einer Geschäftsverbindung unter Beach-\naa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann                         tung der gesetzlichen und vertraglichen\nwichtigen Vorschriften des bürgerlichen                     Bestimmungen;","Nr. 3h   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                         435\nbb) Mitvvirkcn    beim  Eröffnen, Führen und                tung der Vorschriften und vertraglichen\nAbschließen der Konten für den Zahlungs-              Vereinbarungen einschließlich der Ver-\nverkehr einschließlich der Verfügungsbe-              fügungsberechtigung;\nrechligung;                                     cc)   Kenntnisse der Buchungsvorgänge auf\ncc) selbständiges Berc1ten der Kunden bei der               Sparkonten und der Zinsberechnung;\nWahl der zweckmäßigsten Kontoart;               dd)   Mitwirken beim Beraten der Kunden über\ndd) Kenntnisse der Buchungsvorgänge auf                     Anlagemöglichkeiten auf Sparkonten, in\nZahlungsverkehrskonten;                               Sparbriefen oder anderen betriebsspe-\nt)e) Grundkenntnisse der besonderen Auf-                    zifischen Sparformen sowie über die\ngaben in der Kontoführung bei Todesfall,              staatliche Förderung der Spar- und\nPfändung, Vergleich und Konkurs des                   Vermögensbildung; Mitwirken beim Be-\nKontoinhabers.                                        arbeiten der dazugehörigen Geschäfts-\nvorgänge;\nb) lnlandszahlungsverkehr:                               ee)   Kenntnisse der Kündigungs- und Festgel-\naa) Kenntnisse der Formen und Funktionen                    der;\ndes Geldes;                                       ff) Kenntnisse der Zinsberechnung bei be-\nbb) Kenntnisse des ßcuzahlungsverkehrs;                     fristeten Einlagen;\ncc) Kenntnisse der Arten und der Organisa-            gg)   Kenntnisse der Organisation und der\ntion des halbbaren und bargeldlosen Zah-              Funktion des Geldmarktes;\nlungsverkehrs;                                  hh)   Kenntnisse der Grundzüge des Geldhan-\ndd) Mitwirken beim Bearbeiten von Uber-                     dels;\nweisungen, Schecks, Lastschriften und             ii) Kenntnisse der Bedeutung der Einlagen\nWechseln;                                             für das ausbildende Kreditinstitut.\nee) Mitwirken beim Anwenden der Bestim-\nmungen über Ausgabe und Verwendung           b) Anlage in Wertpapieren:\nvon Scheckkarten;                               aa) Kenntnisse der Effektenarten unter Be-\nff) Mitwirken beim Anwenden der Bestim-                    rücksichtigung der Rechtsvorschriften\nmungen über Rückgabe von Lastschriften,               und der volkswirtschaftlichen Zusammen-\nSchecks und Wechseln.                                 hänge;\nc) Auslandszahlungsverkehr:                              bb) Mitwirken beim Bearbeiten von Effekten-\naa) Kenntnisse der Funktion und Bedeutung                   orders;\ndes Kreditwesens für den internationalen        cc) Kenntnisse der Effektenabrechungen;\nHandels- und Reiseverkehr;                      dd) Kenntnisse der Grundzüge des Effekten-\nbb) Grundkenntnisse der Bestimmungen für                    handels;\ndie Abwicklung des internationalen Zah-\nlungsverkehrs;                                  ee) Kenntnisse der üblichen Formen der\nEffektengeschäfte und ihrer Auswirkun-\ncc) Grundkenntnisse der Instrumente und                     gen für Kunden und das ausbildende Kre-\nOrganisation des internationalen Zah-                 ditinstitut;\nlungsverkehrs;\ndd) selbständiges Bearbeiten von Sorten- und            ff) Kenntnisse des Zustandekommens und\nder Notierungsformen von Kursen und\nDevisengeschäften sowie des Reisezah-\nlungsverkehrs;                                        Preisen bei Effekten;\nee) Mitwirken beim Ausführen von bargeld-             gg) Mitwirken beim Vorbereiten von Kunden-\nlosen Auslandszahlungen;                              beratungen durch Auswahl und Auswer-\ntung von Informationsmaterial;\nff) Mitwirken beim Abwickeln des Doku-\nmenteninkassos bei Export- und Import-          hh) selbständiges Beraten der Kunden in\ngeschäften;                                           Fragen der Effektenverwahrung unter Be-\ngg) Kenntnisse der Abwicklung von Doku-                     achtung der Vorschriften und vertrag-\nmentenakkreditiven bei Export- und Im-                lichen Vereinbarungen;\nportgeschäften;                                   ii) Mitwirken bei Verwaltungsarbeiten im\nhh) Kenntnisse der Buchung von baren und                    Depotgeschäft;\nbargeldlosen Auslandszahlungen.                  kk) Kenntnisse der Behandlung der Gutschrif-\n3. Geld- und Kapitalanlage:                                       ten von Effektenerträgen unter Beachtung\nder steuerrechtlichen Vorschriften;\na) Anlage auf Konten:\naa) Kenntnisse der Merkmale und der Bedeu-              11) Kenntnisse der Organisation und der\ntung der Spareinlagen unter Berücksich-               Funktion des Kapitalmarktes unter beson-\ntigung volkswirtschaftlicher Zusammen-                derer Berücksichtigung der Wertpapier-\nhänge;                                                börse;\nbb) selbständiges Eröffnen, Führen und Ab-            mm) Kenntnisse der Organisation und         der\nschließen von Sparkonten unter Beach-                 Funktion der Wertpapierbörse.","436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nc) Kenntnisse der sonstigen Anlagen:                           cc) Grundkenntnisse der Formen der Wert-\naa) Grundkenntnisse des Bausparwesens und                         papieremission.\nlmmobilienrnarktes;\n5. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-\nbb) Grundkenntnisse der Kapitalanlage            in\ntung und Verwaltung:\nLebens versi c he ru n ~Jen;\na) Rechungswesen:\ncc) Grundkenntnisse        der    Kapitalanlage  in\nGold;                                                   aa) Grundkenntnisse des betrieblichen Kon-\ntenplans;\ndd) Grundkenntnisse        der    Kapitalanlage in\nbb) Mitwirken beim Erstellen von Buchungs-\nfnvestm(mtanteilen und inländischen ge-\nunterlagen und Bilden von Buchungssät-\nschlossenen Ponds.\nzen aus dem Zahlungsverkehr der Geld-\n4. FincmzicrunrJ:                                                      und Kapitalanlage und der Finanzierung\nunter Verwendung der Formulare des\na) Kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft:                         ausbildenden Kreditinstituts;\naa) Kenntnisse des Wesens und der Bedeu-\ncc) Mitwirken bei vorbereitenden Abschluß-\ntung des Kreditgeschäfts unter Berück-\narbeiten;\nsichtiguwJ volkswirtschaftlicher Zusam-\nmenhänge;                                               dd) Kenntnisse der Kosten- und Erlösarten\ndes Kreditinstituts;\nbb) Grundkenntnisse der Vorschriften und\nvertraglichen Vereinbarungen für das                    ee) Grundkenntnisse der Grundzüge der\nkurz- und mittelfristige Kreditgeschäft;                     Bankkalkulation in der Form der Konten-\nund Kundenkalkulation;\ncc) Mitwirken beim Bearbeiten von normier-\nten Krediten; Beurteilen von Kreditfähig-                ff) Grundkenntnisse des Meldewesens der\nkeit und Kreditwürdigkeit unter Berück-                      Kreditinstitute gegenüber dem Bundesauf-\nsichtiqunq bankmäßiger Sicherheiten;                         sichtsamt für das Kreditwesen und der\ndd) Kenntnisse des Kontokorrent-, Diskont-,                      Deutschen Bundesbank.\nAkzept- und A valkredits und der Bedeu-              b) Organisation:\ntung der Kreditarten für das ausbildende\naa) Kenntnisse des Arbeitsablaufs und der\nKreditinstitut;\nOrganisation des ausbildenden Kredit-\nee} Kenntnisse der Besonderheiten der Finan-                     instituts;\nzierung von Export- und Importgeschäf-\nbb) Mitwirken beim Darstellen von Arbeits-\nten.\nvorgängen und Belegwegen in einfachen\nb) Langfristiges Kreditgeschäft:                                    Ablaufsschemata.\naa) Kenntnisse des Wesens und der Bedeu-                 c) Kenntnisse der automatisierten Datenver-\ntung des Darlehnsgeschäfts unter Berück-                arbeitung:\nsichtigung volkswirtschaftlicher Zusam-                 aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\nmenhänge;                                                    den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir-\nbb) Grundkenntnisse der Vorschriften und                         kungen der automatisierten Datenver-\nder üblichen vertraglichen Vereinbarun-                      arbeitung;\ngen für das langfristige Kreditgeschäft;                bb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Be-\ncc) Kenntnisse des Hypothekendarlehens und                       triebs der Datenverarbeitung und ihrer\ndes Kommunalkredits und der Bedeutung                        Stellung in der Unternehmungsorganisa-\ndieser Finanzierungsarten für das ausbil-                    tion;\ndende Kreditinstitut;                                   cc) Grundkenntnisse       der Methoden der\ndd) Mitwirken beim Bearbeiten von standar-                       Datenerfassung, der wesentlichen Daten-\ndisierten Darlehen; Beurteilen der Kredit-                   träger und deren Anwendung;\nfähigkeit und Kreditwürdigkeit unter Be-                dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-\nrücksichtigung der Beleihungsobjekte                         beitsweise und Leistung von Datenver-\nund der typischen dinglichen Sicherhei-                      arbeitungsanlagen;\nten;\nee) Grundkenntnisse der Anwendung der\nee) Grundkenntnisse der Besonderheiten des\nautomatisierten Datenverarbeitung für\nSchuldscheindarlehens.\ntypische Arbeitsabläufe im Betrieb und\nc) Kenntnisse des Emissionsgeschäfts:                               der Schlüsselsysteme.\naa) Grundkenntnisse des Wesens und der                  ·d) Kenntnisse des Personalwesens:\nBedeutung des Emissionsgeschäfts unter\naa) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung\nBerücksichtigung         volkswirtschaftlicher\ndes Personalwesens;\nZusammenhänge;\nbb) Grundkenntnisse der Vorschriften und                    bb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere;\nvertraglichen Vereinbarungen für das                    cc) Grundkenntnisse       des  Personalbeurtei-\nEmissionsgeschäft;                                           1ungswesens;","Nr. 3n --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                          437\ndd) Grundkt.)nnlnisse der freiwilligen sozialen                                § 6\nLeisLLrn~Jcn des J\\ usbildungsbetriebes;                           Ausbildungsplan\nee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-\nund FortbilclungswcsPns des Ausbildungs-          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nbetriebes;                                      Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nff) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrech-\nnung.\n§ 7\ne) Revision:\nBerichtsheft\nacJ) Kenntnisse der J\\uf~Jaben von Revisionen\nund KonlrollPn lwi Kreditinstituten;               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der\nForm eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der\nbb) Mitwirken bei einfachen Kontrollarbei-\nAusbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-\nten.\nzusehen.\n(2) Die Vermitllung der Kenntnisse und Fertig-\n§ 8\nkeiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nzeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der                             Zwischenprüfung\nbei den einzelnen Buchst:a ben der Nummern 1 bis 3             (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nangegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:                 Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.\n1. Im ersten Ausbildungsjahr:                                  (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\na) KontoführunrJ und Inlandszahlungsverkehr             praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b in            fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie\nfünf Monaten;                                       erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate\nin § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-\nb) Anlage auf Konten nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nstabe a in sieben Monaten.\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr:                              soweit dieser für die Berufsausbildung zum Bank-\nkaufmann wesentlich ist.\na) Anlage in Wertpapieren und Kenntnisse der\nsonstigen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-             (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\nstaben b und c sowie Kenntnisse des Emis-            ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\nsionsgeschäfts nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-             vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-\nstabe c in sechs Monaten;                           den.\nb) Rechnungswesen, automatisierte Datenver-                                       § 9\narbeitung und Verwaltung nach Absatz 1 Nr. 5                            Abschlußprüfung\nin vier Monaten;\nc) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten              (1} Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie\nder Kontoführung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a und der Anlage auf Konten nach Ab-           auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nsatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in zwei Monaten.            stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung zum\nBankkaufmann wesent,lich ist.\n3. Im dritten Ausbildungsjahr:                                 (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-\na) Auslandszahlungsverkehr nach Absatz 1 Nr. 2          gende Prüfungsfächer:\nBuchstabe c in zwei Monaten;                         1. Bankwirtschaft und Betriebslehre:\nb) kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft sowie           In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten\nlangfristiges Kreditgeschäft nach Absatz 1               soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-\nNr. 4 Buchstaben a und bin sechs Monaten;                gaben oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er\nc) Vertiefung der Kenntnisse des Emissionsge-               neben den Kenntnissen und Fertigkeiten des Zah-\nschäfts nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c sowie            lungsverkehrs, der Geld- und Kapitalanlage so-\nder Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage               wie der Finanzierung auch die erforderlichen all-\nim Wertpapiergeschäft nach Absatz 1 Nr. 3                gemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben\nBuchstabe b, des Rechnungswesens, der auto-              hat.\nmatisierten Datenverarbeitung und der Ver-           2. Wirtschaftslehre und Politik:\nwaltung nach Absatz 1 Nr. 5, des Auslands-\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nzahlungsverkehrs nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nder Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nstabe c, des kurz- und mittelfristigen sowie\nzeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-\nlangfristigen Kreditgeschäfts nach Absatz 1\nwirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-\nNr. 4 Buchstaben a und b unter Berücksichti-\ntische Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-\ngung betriebsbedingter Schwerpunkte in vier\nwelt darstellen und beurteilen kann.\nMonaten.\n3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-\n4. Während der gesamten Ausbildungszeit:                        tung und Verwaltung:\nAllgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach                 In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nAbsatz 1 Nr. 1.                                             der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei","438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nzeigen, dc1ß er Grundlagen und System des Rech-       prüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen\nnungswesens, der automatisierten Datenverarbei-       und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der\ntung und der Verw,:iltung eines Bankbetriebes         Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-\nversteht.                                             fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu\n4. Praktische Übungen:                                    gewichten.\nfn einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll          (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nder Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-      auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nUscher Vorgänge und Tatbestände betriebliche          fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer\nund wirtschaftliche Zusammenhänge versteht            in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Prü-\nund praktische Aufgaben lösen kann.                   fung ausgereicht haben.\n(3) Die in Absatz 2 Nr. l bis 3 genannten Prü-                                  § 10\nfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-\nliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach                        Ubergangsregelung\nErmessen des Prüfungsausschusses durch eine                  Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nmündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa         krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\n10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die        bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\nmündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung            denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\noder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von            dung der Vorschriften dieser Verordnung.\nwesentlicher Bedeutung ist.\n(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist                                     § 11\nmündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-\nBerlin-Klausel\nfen.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(5) Soweil die schriftliche Prüfung in program-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nsehene Prüfungsdauer unterschritten werden.\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\nin mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-                                 § 12\nnannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak-\ntische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen                                Inkrafttreten\nerbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbis 3 genannten Prül'ungsfächern auch mündlich ge-        kündung in Kraft.\nlfonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1e c h t"]}