{"id":"bgbl1-1973-36-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":36,"date":"1973-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann","law_date":"1973-05-10T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1973                           Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1973                                                                                 1 Nr.  36\nTag                                                  Inhalt                                                                                      Seite\n10.5. 73    Verordnung über die Bernfsausbildung zum Industriekaufmann                                                                              421\n10. 5. 73  Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel ..... .                                                       427\n10.5. 73   Verordnung iiber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann ........................... .                                                     433\n10.5. 73   Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ................... .                                                     439\n10.5. 73   Drille Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit ......................... .                                                     444\n782:J-3-1-1 -1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     446\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  446\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Industriekaufmann\nVom 10. Mai 1973\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                        d) berufsbezogenes Rechnen;\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                         e) berufsbezogener Schriftverkehr;\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Anderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-                       f) statistische Arbeiten;\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit                        g) Kundenberatung;\nden Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung\nund für Bildung und Wissenschaft verordnet:                             h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\nmungen;\n§ 1                                     i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-\ngen;\nDer Ausbildungsberuf „Industriekaufmann\" wird\nk) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nstaatlich anerkannt.\n2. Materialwirtschaft:\n§ 2\na) Einkauf und Materialdisposition;\nAusbildungsdauer\nb) Warenannahme und Warenprüfung;\nDie Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.\nc) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen;\n§ 3\nd) Materialverwaltung.\nAusbildungsberufsbild                            3. Produktionswirtschaft:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                      a) Kenntnisse der Fertigung;\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                              b) Kenntnisse der Fertigungsplanung und Ar-\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:\nbeitsvorbereitung;\nc) Bestände an unfertigen und fertigen Erzeug-\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen\nder Industrie im Rahmen gesamtwirtschaft-                              nissen.\nlicher Zusammenhänge;                                      4. Personalwirtschaft:\nb) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation;                         a) Personalwesen;\nc) allgemeine Büroarbeiten;                                           b) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung.","422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n5. Absatzwirtschaft:                                       b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:\na} Markt und Werbung;                                       aa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf-\nb) Verkauf;                                                      gaben und Gliederung des Ausbildungs-\nbetriebes sowie Rechtsformen anderer\nc} Versand.\nUnternehmungen in der Industrie;\n6. Rechnungswesen:                                             bb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder\na) Rechnungsprüfung;                                            Arbeitsordnung;\nb) Buchführung;                                            cc) Grundkenntnisse der für den Ausbil-\ndungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt-\nc) Betriebsabrechnung;\nschaftsorganisationen und Berufsvertre-\nd} Kalkulation;                                                 tungen.\ne} Zahlungsverkehr.\nc) Allgemeine Büroarbeiten:\n7. Organisation und automatisierte Datenverarbei-              aa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-\ntung:                                                           gangs, der Postverteilung und des Post-\na} Kenntnisse der Verwaltungs- und Büroorgani-                  ausgangs;\nsation;                                                bb) Grundkenntnisse des Registraturwesens\nb} Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-                und der Terminkontrolle;\ntung.                                                  cc) Grundkenntnisse der Verwaltung von\nMaterial;\ndd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und\n§ 4\nVordrucken;\nBegriffsbestimmungen                         ee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen\nSoweit in § 5 Absatz 1 unter den Doppelbuch-                     Organisationsmitteln und Büromaschinen.\nstaben die folgenden Begriffe und Umschreibungen           d) Berufsbezogenes Rechnen:\ngenannt sind, bedeuten sie:                                    aa) Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben\n1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den                   aus dem Prozentrechnen, Zinsrechnen,\nwesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so                     Verteilungsrechnen, Terminrechnen und\nvertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-                Währungsrechnen;\nscheiden kann.                                             bb) Mitwirken bei Gewichts- und Inhaltsbe-\n2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-                  rechnungen.\nligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie      e) Berufsbezogener Schriftverkehr:\nerklären und darüber Auskunft geben kann.\naa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-\n3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:                  briefen;\nDer Auszubildende ist in der praktischen An-               bb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-\nwendung soweit auszubilden, daß er die Vor-                     nen Texten;\ngänge nach Anweisung ausführen oder bearbei-\nten kann.                                                  cc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-\nmerken, Telegrammen und Fernschreiben;\n4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-\nschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der             dd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege-\npraktischen Anwendung soweit auszubilden, daß                   lung.\ner die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be-           f) Statistische Arbeiten:\narbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.               aa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher\nStatistiken;\nbb} Mitwirken beim Anfertigen von Uber-\n§ 5                                      sichten., auch in Form einfacher graphi-\nscher Darstellungen;\nAusbildungsrahmenplan\ncc) Mitwirken beim Auswerten einfacher\n(1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-                   Statistiken.\nkeiten nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\ng) Kundenberatung:\nlich gegliedert werden:\naa) Grundkenntnisse der Kundenberatung\n1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:                          und -betreuung;\na} Kenntnisse der Struktur und der Funktionen              bb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-\nder Industrie im Rahmen gesamtwirtschaft-                   ratungs- und Verkaufsgesprächen.\nlicher Zusammenhänge:                               h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\naa} Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,            wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\nAufgaben und Bedeutung der Industrie in           mungen:\nder Gesamtwirtschaft;                             aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann\nbb) Grundkenntnisse der internationalen wirt-                wichtigen Vorschriften des bürgerlichen\nschaftlichen Zusammenschlüsse.                         Rechts und des Handelsrechts, insbeson-","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                          423\ndere der VorschrHten über Angebot, Auf-            dd) Mitwirken beim Abwickeln von Bestellun-\ntragsannahme,    Vertrag, Erfüllungsort,                gen;\nVerzug, Mängelrüge;                                ee) Mitwirken bei der Terminverfolgung;\nbb)  Grundkenntnisse der Gerichtsorganisa-               ff) Mitwirken bei der Materialdisposition in\ntion, des Mahnverfahrens und des Ver-                   bezug auf Mengen und Lieferzeiten;\nfahrens in Handelssachen;\ngg) Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs in\ncc)  Grundkenntnisse der Vorschriften über\nZusammenarbeit mit den technischen und\nden I-fondlungsgehilfen, die Handlungs-\nkaufmännischen Stellen.\nvollmacht und die Prokura;\ndd)  Grundkenntnisse der Vorschriften des            b) Warenannahme und Warenprüfung:\nWechsel- und Scheckrechts;                         aa) Grundkenntnisse des Annehmens der ein-\nee)  Grundkenntnisse der Grundzüge des                       gehenden Waren;\nWettbewerbsrechts;\nbb) Mitwirken beim Bearbeiten von Waren-\nff) Grundkenntnisse der handels- und steuer-                eingangsmeldungen;\nrechtlichen Vorschriften über das Führen\nvon Büchern sowie über Inventur und                cc) Grundkenntnisse des Prüfens der Mengen\nBilanzen.                                               und der Qualität der eingehenden\nWaren.\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nzialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-          c) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen:\ngen:                                                    aa) Grundkenntnisse der wichtigen Roh-,\naa) Grundkenntnisse der Entwicklung und                      Hilfs- und Betriebsstoffe und ihrer Ver-\nBed(~utung des Arbeils- und Tarifvertrags-              wendung;\nrechts;                                            bb) Grundkenntnisse der betriebsüblichen\nbb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den                  Lagerarten, Lagerorganisation, Lagerein-\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifver-                  richtung und des Lagerungsverfahrens;\nträge;                                             cc) Mitwirken bei Vorgängen der Material-\ncc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-                 annahme, -bereitstellung, -ausgabe und\nrechts;                                                 -rücknahme.\ndd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsge-\nsetzes;                                         d) Materialverwaltung:\nee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des              aa) Selbständiges Erfassen und selbständige\nBerufsausbildungsvertrages und des be-                  Kontrolle des Bestandes;\ntrieblichen Ausbildungsplans;                      bb) Grundkenntnisse der Bewertung von\nff) Grundkenntnisse     des     Jugendarbeits-              Lagerbeständen;\nschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes           cc) Mitwirken bei der Lagerdisposition.\nund des Kündigungsschutzgesetzes;\ngg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften        3. Produktionswirtschaft:\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes         a) Kenntnisse der Fertigung:\nund des Arbeitsförderungsgesetzes;\naa) Grundkenntnisse der betriebsüblichen\nhh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-                 Herstellungsverfahren;\nrechts.\nbb) Grundkenntnisse der wichtigsten Anlagen\nk) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:                             und Maschinen;\naa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften            cc) Grundkenntnisse der Bearbeitungseigen-\nin Gesetzen und Verordnungen;                           schaften der wichtigsten Rohstoffe.\nbb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger           b) Kenntnisse der Fertigungsplanung und Ar-\nder gesetzlichen Unfallversicherung, ins-          beitsvorbereitung:\nbesondere Unfall verh ü tungsvorschrif ten,\nRichtlinien und Merkblätter;                       aa) Grundkenntnisse der Zeitplanung;\ncc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.                bb) Grundkenntnisse der Fertigungssteuerung\nund Terminverfolgung.\n2. Materialwirtschaft:\nc) Bestände von unfertigen und fertigen Erzeug-\na) . Einkauf und Materialdisposition:                        nissen:\naa) Mitwirken beim Ermitteln von Bezugs-                aa) Grundkenntnisse der Beschaffenheit und\nquellen;                                                Verwendungsmöglichkeiten der wichtig-\nbb) Mitwirken beim Erstellen von Anfragen;                   sten Erzeugnisse des Ausbildungsbetrie-\nbes;\ncc) selbständiges Vergleichen von Angeboten\nunter Berücksichtigung von Qualität,               bb) Kenntnisse der betriebsüblichen Lager-\nGewährleistung, Lieferzeit, Preis, Liefe-               arten und Lagereinrichtungen;\nrungs- und Zahlungsbedingungen;                    cc) Mitwirken bei der Lagerdisposition.","424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. Personalwirtschaft:                                  6. Rechnungswesen:\nd) Personalwesen:                                       a) Rechnungsprüfung:\nc:ia) Kennl.nisse der Aufgaben und Bedeutung            aa) Selbständiges Kontrollieren von Rechnun-\ndes Personalwesens;                                    gen anhand der Bestell- und Warenein-\nbb) Kenntnisse der Abwicklung von Einstel-                   gangsunterlagen, selbständiges Klären\nlungen;                                                von Differenzen und Ausstellen von\ncc:) Kenntnisse der Verwaltung von Personal-                 Buchungs belegen;\nunlerlagen;                                       bb) Mitwirken bei der Kontierung von Rech-\ndd) Grundkenntnisse der frei willigen sozia-                 nungen.\nlen Leistungen des Ausbildungsbetriebes;       b) Buchführung:\nee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-              aa) Kenntnisse des betrieblichen Konten-\nund Forl.bildun~Jswesens des Ausbildungs-              plans;\nbetriebes.                                        bb) selbständiges Kontieren von Belegen;\nb) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung:             cc) Mitwirken beim Führen von Sachkonten;\naa) Kenntnisse der Formen und der Abrech-               dd) Kenntnisse der betriebsüblichen Ab-\nnung der Löhne und Gehälter;                           schreibungsverfahren;\nbb) Kenntnisse der Errechnung des Brutto-               ee) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten;\nlohns;                                             ff) Grundkenntnisse betrieblicher Steuern\ncc) Grundkenntnisse der Lohn- und Kirchen-                   und Versicherungen.\nsteuer sowie der Steuerfreibeträge und         c) Betriebsabrechnung:\nSteuerklassen;                                    aa) Kenntnisse des Aufbaus des betrieblichen\ndd) Kenntnisse der Errechnung des Netto-                     Kostenstellenverzeichnisses;\nlolms.                                            bb) selbständiges Erstellen von Unterlagen\nfür die :Betriebsabrechnung.\n5. Absatzwirtschaft:\nd) Kalkulation:\na) Markt und Werbung:\naa) Kenntnisse der betrieblichen Kosten-\naa) Mitwirken beim Erstellen von Verkaufs-                   trägerrechnung;\nstatistiken;\nbb) Mitwirken beim Aufstellen von Vorkal-\nbb) Grundkenntnisse der wichtigsten Anbie-                   kulationen;\ntergruppen auf dem Markt;\ncc) Mitwirken beim Aufstellen von betriebs-\ncc) Grundkenntnisse der betriebsüblichen                     üblichen N achkalkula tionen;\nverkaufsfördernden Maßnahmen wie Mes-\nsen, Ausstellungen, Kundendienst;                 dd) Grundkenntnisse der Bewertung von\nLagervorräten, innerbetrieblichen Leistun-\ndcl) Kenntnisse der betriebsüblichen Werbe-                  gen und Erzeugnissen.\nmittel und Werbemaßnahmen.\nb) Verkauf:                                             e) Zahlungsverkehr:\naa) Kenntnisse der Absatzorganisation;                  aa) Mitwirken beim Führen von Kontokor-\nrentkonten;\nbb) Mitwirken beim Bearbeiten von Anfragen\nund Angeboten;                                    bb) Mitwirken beim Uberprüfen von Zah-\nlungsein- und Zahlungsausgängen;\ncc) Mitwirken beim Bearbeiten und Abwik-\nkeln von Aufträgen;                               cc) Mitwirken beim Bearbeiten von Zahlungs-\nmitteln;\ndd) Grundkenntnisse des Einholens von Aus-\nkünften zur Kreditgewährung;                      dd) Kenntnisse der Zahlungsbedingungen;\nee) Mitwirken beim Ausstellen von Rechnun-              ee) Mitwirken beim Bearbeiten von Mahnun-\ngen;                                                   gen;\nff) Grundkenntnisse des Klageverfahrens;\nff) Grundkenntnisse der Provisionsabrech-\nnung.                                             gg) Grundkenntnisse der Finanzierungsmög-\nlichkeiten.\nc) Versand:\naa) Grundkenntnisse der Beförderungsarten         7. Organisation und automatisierte Datenverarbei-\nund Verkehrsträger;                            tung:\na) Kenntnisse der Verwaltungs- und Büroorgani-\nbb) Grundkenntnisse der Beförderungsmittel;\nsation:\ncc) Mitwirken beim Bearbeiten von Fracht-               aa) Grundkenntnisse der Aufbau- und Ab-\npapieren;                                              lauforganisation;\ndd) Grundkenntnisse der Transportvorschrif-             bb) Grundkenntnisse der Rationalisierungs-\nten und der Transportversicherung;                     möglichkeiten im Büro;\nee) Grundkenntnisse der Abrechnungsverfah-              cc) Grundkenntnisse der Darstellung von\nren.                                                   Arbeitsabläufen.","Nr. 3G ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973                          425\nb) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-                                 § 7\nlung:\nBerichtsheft\naa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\nden, Ziele, Möglichkeiten und Auswir-            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nkungen der automatisierten Datenverar-        eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-\nbcilun~1;                                     bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-\nbb) Grundkc~nntnisse des Aufbaus und Be-           sehen.\ntriebs der Datenverarbeitung und ihrer\nStellung in der Unternehmungsorganisa-                                   § 8\ntion;\nZwischenprüfung\ncc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\nerfossung, der wesentlichen Datenträger           (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nund deren Anwendtm~J;                          Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.\ndd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-               (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\nbeitsweise und Leistung von Datenver-          praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\narbeitungsanlagen;                            fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie\nee) Grundkenntnisse der Anwendung der               erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate\nautom,üisierten Datenverarbeitung für         in § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-\ntypische Arbeitsabläufe im Betrieb und        wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nder Schlüssebysteme.                          den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit dieser für die Berufsausbildung zum Indu-\n(2) Die Vermittlunq der Kenntnisse und Fertig-\nstriekaufmann wesentlich ist.\nkeiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nzeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der            (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\nbei den einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3           ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\nangegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:                vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-\n1. Im ersten Ausbildungsjahr:                              den.\na) Einkauf und Materialdisposition nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in vier Monaten;                                    § 9\nb) Warenannahme und Warenprüfung, Lagerung                                Abschlußprüfung\nvon Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\nMaterialverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstaben b bis d in vier Monaten;                    in § 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nc) Produktionswirtschaft nach Absatz 1 Nr. 3 in         stof't, soweit dieser für die Berufsausbildung zum\nvier Monaten.\nIndustriekaufmann wesentlich ist.\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr:\n(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-\na) Personalwirtschaft nach Absatz 1 Nr. 4 in vier       gende Prüfungsfächer:\nMonaten;\n1. Industriebetriebslehre:\nb) Markt und Werbung sowie Verkauf nach Ab-\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten,\nsatz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b in sechs Mo-\nnaten;                                                  davon Materialwirtschaft 60 Minuten, Produk-\ntionswirtschaft 30 Minuten, Personalwirtschaft\nc) Versand nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c in              30 Minuten und Absatzwirtschaft 60 Minuten, soll\nzwei Monaten.\nder Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben\n3. Im dritten Ausbildungsjahr:                                  oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er neben\na) Rechnungsprüfung, Buchführung und Zah-                  den Kenntnissen und Fertigkeiten der Material-\nlungsverkehr nach Absatz 1 Nr. 6 Buchsta-              wirtschaft, Produktionswirtschaft, Personalwirt-\nben a, b und ein viereinhalb Monaten;                  schaft und Absatzwirtschaft auch die erforder-\nb) Betriebsabrechnung und Kalkulation nach                 lichen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten\nerworben hat.\nAbsatz 1 Nr. 6 Buchstaben c und d in vierein-\nhalb Monaten;                                      2. Wirtschaftslehre und Politik:\nc) Organisation und Datenverarbeitung            nach      In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nNummer 7 in drei Monaten.                              der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\n4. Während der gesamten Ausbildungszeit:                       zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-\nwirtschaftliche Zusammenhänge sowie gesell-\nAllgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach\nAbsatz 1 Nr. 1.                                            schaftliche und politische Zusammenhänge der\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\n§ 6                                kann.\nAusbildungsplan                      3. Rechnungswesen, Organisation und automati-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                sierte Datenverarbeitung:\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden                  In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                            davon Rechnungswesen 60 Minuten, Organisa-","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ntion und automatisierte Datenverarbeitung 30        bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich\nMinuten, soll der Prüfling mehrere Aufgaben         geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen\nlösen und dabei zeigen, daß er Grundlagen und       und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der\nSystem des Rechnungswesens, der Organisation        Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-\nund der automatisierten Datenverarbeitung eines     fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu\nIndustriebetriebes versteht.                        gewichten.\n4. Praktische Ubungen:                                     (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll     auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nder Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-    fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer\ntischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche       in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Prü-\nund wirtschaftliche Zusammenhänge versteht          fung ausgereicht haben.\nund praktische Aufgaben lösen kann.\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-                                § 10\nfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-                     Ubergangsregelung\nliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder            Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine        treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nmündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa       herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\n10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die\ndenn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\nmündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung\ndung der Vorschriften dieser Verordnung.\noder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von\nwesentlicher Bedeutung ist.\n§ 11\n(4) Das   Prüfungsfach Praktische Ubungen ist\nmündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-                            Berlin-Klausel\nfen.                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-         blatt I S 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nsehene Prüfungsdauer unterschritten werden.             dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen                                   § 12\nin mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-\nnannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak-                            Inkrafttreten\ntische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nerbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1        kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}