{"id":"bgbl1-1973-34-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":34,"date":"1973-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk","law_date":"1973-04-27T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973                             369\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fadttheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Estridtleger-Handwerk\nVom 27. April 1973\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           5. Kenntnisse über Baukonstruktionen und Aus-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                bauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-         Estrichlegers in Verbindung stehen;\nletzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im      6. Kenntnisse über die Einrichtung und den Be-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit              trieb von Baustellen;\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-             7. Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Lage-\nschaft verordnet:                                            rung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-\nstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere der Binde-\n1. Abschnitt                            mittel und Zuschlagstoffe, der Zusatzmittel und\nder Farbstoffe, Isolierstoffe und Dämmstoffe;\nBerufsbild\n8. Kenntnisse der Arbeitsweise, der Handhabung\n§ 1\nund der Pflege gewerbeüblicher Maschinen,\nGeräte und Werkzeuge;\nBerufsbild\n9. Kenntnisse über das Aufstellen von Massen-\n(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind         folgende       berechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bau-\nTätigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen:                     abrechnungen;\n1. Herstellen und Legen von Estrichen als Unter-\nböden für Beläge, als Nutzböden und Verbund-       10. Kenntnisse über die für die Berufsausübung not-\nböden unter Verwendung von Bindemitteln, ins-           wendigen Vorschriften des Immissionsschutzes,\nbesondere von Zement, Anhydrit, Gips, Magne-            der Unfallverhütung und der Bauaufsicht, über\nsit und Kunstharz einschließlich der Herstel-           die Baunormen für die Estrichherstellung, die in\nlung von schwimmenden Estrichen;                        den DIN-Normen festgelegten Güteanforderun-\ngen und Prüfverfahren sowie die Verdingungs-\n2. Herstellen und Legen von Industrieböden, ins-            ordnung für Bauleistungen;\nbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesia-\nestrichen, bitumengebundenen oder kunstharz-        11. Beurteilen des Untergrundes auf seine Eignung;\ngebundenen Estrichen;                               12. Vorbereiten des Untergrundes;\n3. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich-     13. Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen\nplatten;                                                von Meterrissen und Herstellen von Höhen-\n4. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten                lehren;\nund Dämmschichten aller Art;\n14. Schützen angrenzender Bauteile gegen Verun-\n5. Auftragen von Kunstharzschichten aller Art,\nreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung\nauch als Versiegelung;\naggressiver Stoffe;\n6. Herstellen und Anbringen von Sockeln aller Art\nin Verbindung mit Legen von Estrichen und           15. Abdichten des Untergrundes gegen nichtdrük-\nVerlegen von Belägen;                                   kendes Wasser;\n7. Verlegen von Plattenbelägen und Bahnenbelä-          16. Nässen und Einschlämmen des Untergrundes\ngen, insbesondere aus Kunststoffen und Tex-             bei Verbundestrichen, Herstellen von Voran-\ntilien.                                                 strichen und Haftbrücken;\n(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 17. Herstellen und Einbringen der Mörtel für ein-\nschichtige oder mehrschichtige Estriche ein-\n1. Kenntnisse über Eignung, Schutz, Nachbehand-             schließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen\nlung und Pflege von Estrichen und Belägen;              und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie\n2. Kenntnisse über Abbindevorgänge;                         Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen je\n3. Kenntnisse schädlicher Einflüsse auf Baustoffe           nach Art und Zweckbestimmung des Estrichs;\nund Bauteile für die Estrichherstellung;\n18. Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsok-\n4. Kenntnisse des Wärmeschutzes und des                     keln aus Estrichmörtel;\nSchallschutzes, insbesondere der Normblätter\nDIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau) und               19. Verlegen von Estrichbewehrungen;\nDIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), sowie der      20. Herstellen und Ausfüllen von Fugen;\nmit der Luftverunreinigung bei Verbrennung\nvon Polyvenylchlorid (PVC)-Abfällen verbunde-      21. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten\nnen Gefahren;                                           und Randstreifen;","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n22. Herslellen von Ausgleichsestrichen und Schutz-         mit den Hauptn;iaßen und einer Baustoffübersicht\nschichten;                                           sowie eine Arbeitsbeschreibung dem Prüfungsaus-\n23. Einbauen von Schienen und Rahmen aller Art;            schuß zur Genehmigung vorzulegen. Nach Geneh-\nmigung des Entwurfs hat der Prüfling das Original\n24. Spachteln von Estrichflächen;                          und einen Abzug einer zeichnerischen Darstellung\n25. Schleifen, Olen und Wachsen von Estrichen;             der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Bau-\nstoffbedarfsliste anzufertigen und diese Unterlagen\n26. Streichen, Versiegeln       oder   Beschichten von     mit einer Vorkalkulation dem Prüfungsausschuß zu\nEstrichoberflächen;\nübergeben.\n27. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich-\nplatten;                                                 (3) Mit  der   Meisterprüfungsarbeit  sind abzu-\nliefern:\n28. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-\nßen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und             1. Angebot,\nSockeln;                                              2. Berechnung des Wärmeschutzes für schwimmen-\n29. Anfertigen     von   Verlegeskizzen     und  Werk-         den Estrich nach DIN 4108 und Nachweis des\nplärren;                                                  Schallschutzes nach DIN 4109,\n30. Aufmessen       von   Eslrichflctchen  und   Boden-    3. Arbeitsbericht und\nflächen.                                              4. Nachkalkulation.\n2. Abschnitt                                                   § 4\nArbeitsprobe\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                          (1) Als Arbeitsprobe kommen eine oder mehrere\nder folgenden Arbeiten in Betracht:\n§ 2\n1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,\nGliederung, Dauer und Bestehen                2. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                  Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,\n(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der\nDecke,\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nBestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die            4. Herstellen von Dehnungsfugen und Einlegen von\nVorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.                Trennschienen,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als       5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener\nacht Stunden, die Arbeitsprobe nicht mehr als sechs            Art,\nStunden dauern.                                            6. Verlegen von Unterlagen für Beläge,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfun~Jsarbeit und in d(~r Arbeitsprobe.           8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-\nßen von Bahnen- und Plattenbelägen aus ver-\nschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln\n§ 3                                 auf herzurichtender Unterfläche oder\nMeisterprüfungsarbeit                    9. Herstellen von Probeprismen zur Prüfung von\nDruck- und Biegezugfestigkeiten.\n(l) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                              (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die\nwichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen,\n1. Herstellen und Legen eines Estrichs als                 die an der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur\na) Unterboden für Beläge, insbesondere PVC-Be-         unzureichend nachgewiesen werden konnten.\nläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge,\noder\nb) Nutzestrich                                                                   § 5\nunter Verwendung von Zement, Anhydrit, Gips,           Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nMagnesit, Kunstharzen oder anderen Bindemit-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nteln als Verbundestrich oder in schwimmender\nsechs Prüfungsfächern nachzuweisen:\nAusführung oder\n1. Baustoffkunde:\n2. Herstellen und Legen eines ein- oder zwei-\nschichligen Industriebodens als Hartstoff-, Ma-            a) Sperrstoffe,\ngnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener                 b) Dämmstoffe,\nEstrich als Verbundestrich.                                c) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigen der Meister-            d) Zusatzmittel, Farbstoffe,\nprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Skizze              e) Bauhilfs- und Betriebsstoffe,","Nr. 34 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973                             371\n2. Fcichkunde:                                                                     3. Abschnitt\na) Unl.ergrundkonsl.ruktionen,                                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\nb) Estriche, ihre Arten, Festigkeiten und Dicken,\nc) physikalisch-technische        Grundlagen     des                                § 6\nWi:irme- und Schallschuf.zes,                                          Ubergangsvorschrift\nd) Arbeits- und Bel.riebskunde einschließlich               Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nMaschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde,               fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n3. Fachrechnen einschlid31ich der Grundlagen der             schriften zu Ende geführt.\nWürmeschu tzberec:hnungcm,\n4. Grundberechnunqen       für   di(!  Angebotskalkula-                                 § 7\ntion,                                                                      Sonstige Vorschriften\n5. Güteanforderung<m und Prüfverfahren, die in den              (1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nDIN-Normen feslgeleq1 sind, insbesondere in              fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nDIN 4108 und DIN 4109,                                   meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\n6. Vorschrift(!n über ArheitssicherhE~it und Arbeits-        Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nschutz.                                                  S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die Prüfunq im fc-1chl.heorelischen       Teil ist       (2) Die Verordnung über das Berufsbild des Estrich-\nschriftlich und mündlich durchzuführen.                      leger-Handwerks vom 18. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1413) wird aufgehoben. Auf Grund des\n(3) Die schrill! iche Prüfung soll nicht mehr als         § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende\nacht Stunden, die rnündlicbe Prüfung nicht mehr als          Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser\neine halbe Stunde je Prüfling dauern.                        Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nzu befreien, wenn er in jedem der sechs Prüfungs-                                        § 8\nfächer mindestens gute schriftliche Leistungen er-\nbracht hat.                                                                        Berlin-Klausel\n(5) Wird die schriftlich1:-~ Prüfung programmiert            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndurchgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nDauer der schriftlichen Prüfung entsprechend                  werksordnung auch im Land Berlin.\ngekürzt werden.\n(6) Mindestvorcrnssetzung für das Bestehen des                                       § 9\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nInkrafttreten\nin Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Prüfungs-\nfächer.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 27. April 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d de r","372                                              ßundesqesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nC(~m i.i ß  ~  1 Abs. 2 des GesE!tzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhinw!wiesen:\nVerkündet im              Tag des\nDc:1turn und Bezeichnung der Verordnung                                        Bundesanzeiger              Inkraft-\nNr.             vom         tretens\nlfi. 4. 73   Verordnung Nr. 5/73 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                      81            28. 4. 73      10. 5. 73\n30. 4. 73    Verordnung zur Verhütung einer Einschleppun9\nder VE~sikuhiren Schweinekrankheit                                              83             4. 5. 73      17. 5. 7.3\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bu11desge~elzbl.:l.l Teil 1 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek,mnt1nuchungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfc1ch 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88,\nBezugs Preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dies c r Aus g 11 b e : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVornusrNh111rnq. Im ßc,zuqsp1<>is ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}