{"id":"bgbl1-1973-34-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":34,"date":"1973-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"1973-05-08T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["-------------------~~--\n365\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                          Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1973                                                                                     Nr. 34\nTag                                                Inhalt                                                                                         Seite\n8. 5. 73   Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes                                                  %S\n53-3, 53-2\n27. 4. 73   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estridlleger-Handwerk                                                           369\n7110-3-15\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     372\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nund des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 8. Mai 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         leistet und als Sanitätsoffizier militärfachlich\nverwendet wird (§ 40 des Wehrpflichtgeset-\nzes),\nArtikel 1\nLeistungen für grundwehrdienstleistende Sa-\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                 nitätsoffiziere (§ 12 a);\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung                         3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung\nder Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundes-                                   oder unbefristeten Wehrdienst leistet,\ngesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das                          Verdienstausfallentschädigung nach § 13;\nDritte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-\nrungsgesetzes vom 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I                      4. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung\nS. 385), wird wie folgt geändert und ergänzt:                                  von nicht länger als drei Tagen leistet,\nVerdienstausfallentschädigung nach § 13 a.\"\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,§ 2\na) In Absatz 1 wird die Nummer 5 wie folgt\nLeistungsarten                                          gefaßt:\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,                                   ,,5. die nichtehelichen Kinder des Wehr-\n1. wenn der Wehrpflichtige           Grundwehrdienst                                 pflichtigen, wenn die Vaterschaft aner-\nleistet,                                                                         kannt oder rechtskräftig gerichtlich fest-\ngestellt ist,\".\na) allgemeine Leistungen (§ 5),\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Einzelleistungen (§ 6),                                                „Kinder aus einer geschiedenen, für nichtig\nc) Sonderleistungen (§ 7);                                               erklärten oder aufgehobenen Ehe gehören zu","366                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nden sonstigen Familienangehörigen, wenn                   b) Absatz 4 Satz 2 wird folgender Halbsatz an-\ndem Wehrpflichtigen die Sorge für die Person                    gefügt:\ndes Kindes nicht zusteht.\"                                       ,, ; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge\ngelten entsprechend.\"\n3. Die Anlage I (zu § 5) wird durch die diesem\nGesetz beigefügte Anlage l (zu § 5) ersetzt.                7. In der Uberschrift vor § 14 wird die Zahl „III\"\ndurch die Zahl „IV\" ersetzt.\n4. Nach § 12 wird eingefügt:\nArtikel 2\nII TI. Leistunr1cn nach § 2 Nr. 2                     Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n§ 12 a                           Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nLeistunqen für grundwehrdienstleistende              blatt I S. 551), geändert durch das Zweite Gesetz\nSanitätsoffiziere                   zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom\n(l) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset-            13. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie\nzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten zur                folgt geändert und ergänzt:\nUnterhaltssicherung einen Betrag von monatlich              1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1 050 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte\n(2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen\nFamilienangehör.i~Je im engeren Sinne vorhan-                    11\nDienst hat der Arbeitgeber während einer Wehr-\nden, erhöht sich diese Leistung für den ersten\nFamilienangehörigen um 250 Deutsche Mark, für                  übung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungs-\nden zweiten Familienangehörigen um 100 Deut-                   urlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören\nnicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht\nsche Mark, für den dritten bis vierten Familien-\nangehörigen um je 75 Deutsche Mark.                            auf den Erholungsurlaub gewährt werden.\"\n(2) Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der· 2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nEinberufung zum Wehrdienst auf Grund einer                     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\ndurch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz be-                         gefügt:\nruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffent-                            11 (4) Die vorstehenden Vorschriften finden\nlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor-                          insoweit keine Anwendung, als dem Arbeit-\ngungseinrichtung seiner Berufsgruppe, werden                          nehmer nach § 12 a Abs. 2 des Unterhalts-\nihm die Beiträge zu dieser Einrichtung in der                         sicherungsgesetzes die Beiträge zu einer\nHöhe ersetzt, in der sie zuletzt vor dem Wehr-                       öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder\ndienst nach der Sc1tzung oder den Versicherungs-                     Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe\nbedingungen als Beiträge zu zahlen waren. Wäh-                        zu erstatten sind.  11\nrend des Wehrdienstes eintretende allgemein\nb) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.\ngeltende Veränderungen in der Beitragshöhe\nsind zu berücksichtigen. Es wird jedoch höchstens 3. In § 9 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt\nder Betrag gewährt, der nach § 115 Abs. 1 des                  gefaßt:\nAngestelltenversicherungsgesetzes für die höchste\n,, (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst\nBeitragsklasse bei einer freiwilligen Weiterver-\neinberufen, so ist er für die Dauer des Grund-\nsicherung zu zahlen wäre.\nwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt.\n(3) Läßt der Wehrpflichtige seinen Gewerbe-                      (2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung\nbetrieb oder seine selbständige Tätigkeit wäh-                 einberufen, so ist er für die Dauer der Wehr-\n·rencl des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatz-                übung mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienst-\nkraft oder einen Vertreter fortführen und ruht                  herr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge\nder Betrieb, mhält der Wehrpflichtige neben den                wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu\nLeistungen nach den Absätzen 1 und 2 Ersatz der                den Bezügen gehören nicht besondere Zuwen-\nAufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie                  dungen, die mit Rücksicht auf den Erholungs-\nfür die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des                  urlaub gewährt werden.         11\nEinkommenstf~uergesetzes, sofern er entspre-\n4. In § 12 Abs. 3 sowie in. § 13 Abs. 2 und 3\nchende laufendP Zahlungsverpflichtungen für die\nwerden jeweils die Worte § 9 Abs. 7 Satz 4\n11\nDauer des Wehrdienstes nachweist.\nund 5\" durch die Worte § 9 Abs. 7 Satz 4\n11\n(4) § 8 gilt entsprechend.\"                                 bis 6\" ersetzt.\n5. In § 16 werden die Worte „nach Vollendung des\n5. Die Uberscbrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt:                 fünfundzwanzigsten Lebensjahres\" gestrichen.\n,,III. Leistungen nach§ 2 Nr. 3 und 4\".\nArtikel 3\n6. § 13 wird wie folgt ge~ndert und ergänzt:                        Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nc1) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2                  Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nNr. 2\" durch cl.i.e Worte § 2 Nr. 3\" ersetzt.\n11                       mächtigt, das Unterhaltssicherungsgesetz in der","Nr. 34  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973                          367\nnunmehr geltenden Filssung m i l neuer Paragraphen-     Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nfolge bekanntzumuchen und dabei Unstimmigkeiten         monats in Kraft.\ndes Wortlauts zu beseitigen.\n(2) Für Wehrpflichtige, die bis zum Inkrafttreten\nArtikel 4                       nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Leistungen nach\n§ 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder § 1\nInkrafttreten                     Abs. 2 und § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der\n(l) i\\rUkel 1 Nr. ] tritt mit Wirkung vom 1. April   bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die\n1973 in Krnfl. Im übrigen trilt das Gesetz am ersten    bisherigen Vorschriften maßgebend.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 8. Mai 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Porschunq und Technologie und für das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","368                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage I\n(zu§ 5)\n-----------------         ·-             ----.---·· -------\nNcttoeinkorrunPn des Wehrpflichtigen                                                     Tabellensatz in DM\nDin kommensstufen\n(monatlich)                                                                     IV\n11            III\nin DM\n- - ·-- - - -- - -- -- - ---~ ··----------\nbis                              500                    360          410          435    450\nüber              500 bis 520                           367          418          444    459\nüber             520 bis 540                            376          435          461    477\nüber             540 bis 560                            390          451          479    495\nüber             560 bis 580                            405          467          496    513\nüber              580 bis 600                           419          484          513    531\nüber             600 bis 620                            427          500          531    549\nüber              620 bis 640                           435          517          548    567\nüber             640 bis 660                            442          533          566    585\nüber             660 bis 680                            449          549          583    603\nüber             680 bis 700                            455          566          600    621\nüber             700 bis 750                            471          595          631    653\nüber             750 bis 800                            496          636          675    698\nüber             800 bis 850                            520          677          718    743\nüber             850 bis 900                            543          718          761    788\nüber             900 bis 950                            564          759          805    833\nü})(~)            950 bis 1 000                          585          800          848    878\nüber l 000 bis 1 050                                    605          830          892    923\nüber 1 050 bis 1 100                                    624          860          935    968\nüber 1 100 bis l 150                                    641          889          979  1 013\nüber 1 150 bis 1 200                                    658          917       1 011   1 058\nüber 1 200 bis 1 250                                    674          943       1 041   1 103\nüber l 250 bis 1 300                                    701          969       1 071   1 135\nüber 1 300 bis l 350                                    729          994       1 100   1 166\nüber l 350 bis 1 400                                    756       1 018        1 128   1 196\nüber l 400 bis 1 450                                    777       1 040        1 154   1 226\nüber l 450 bis 1 500                                     804       1 062        1 180   1 254\nüber 1 500 bis 1 550                                    831       1 083        1 205   1 281\nüber 1 550 bis 1 600                                    858       1103         1 229   1 307\nüber 1 600 bis 1 650                                    878       1 121        l 251.  1 333\nüber l 650 bis 1. 700                                   905       1. 1.39      1. 273  1 357\nüber 1 700 bis 1 750                                    932       1 156        1 294   1 380\nüber 1750 bis 1 800                                     959       1 172        1 314   1 402\nüber 1 800 bis 1 850                                     976       1186         1 332   1 424\nüber 1 850 bis 1 900                                  1 003       1 200        1 350   1 444\nüber 1 900 bis 1 950                                  1 030       1 213        1 367   1 463\nüber 1 950 bis 2 000                                  1 057       1 225        J 383   1 481\nüber 2 000                                             1 060       1 240        1 400   1 500"]}