{"id":"bgbl1-1973-32-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":32,"date":"1973-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_32.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)","law_date":"1973-04-25T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":5,"num_pages":28,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                          333\nVerordnung\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Bundespflegesatzverordnung - BPfIV)\nVom 25. April 1973\nAuf Grund des § 16 des Gesetzes zur wirtschaft-      6. Aufnahmen zur Begutachtung\nlichen Sichenmg der Krnnkenhäuser und zur Rege-\nAufnahmen, die nicht zur Heilbehandlung, son-\nlung der Krankenhauspflegesätze          KHG - vom\ndern zur Erstattung eines Gutachtens unter aus-\n29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) verordnet\ndrücklichem Hinweis hierauf vorgenommen wer-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-              den.\nrates:\n§                                                     § 3\nAnwendungsbereich                                    Allgemeine Pflegesätze\n(1) Die Pflew~sätze der Krnnkenhäuser regeln sich       (1) Für jedes im Krankenhausbedarfsplan eines\nnach den Vorschriften dieser Verordnung.                Landes aufgeführte Krankenhaus sowie für jedes\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung          sonstige Krankenhaus ist ein allgemeiner Pflege-\nauf die in den §§ 3 und 20 Satz 1 KHG bezeichneten      satz festzusetzen, durch den alle unter Berücksich-\nKrankenhäuser.                                          tigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses\nmedizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Kran-\n§ 2\nkenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistun-\nBegriffsbestimmungen                  gen) abgegolten werden einschließlich der Leistun-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                      gen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsi-\nliarärzten sowie für Leistungen fremder, auch bron-\n1. Krankenhäuser                                        chologischer Untersuchungsstellen.\nEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pfle-\ngerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder        (2) Soweit ärztliche Leistungen von einem Beleg-\nKörperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert  arzt erbracht und berechnet werden, ist dies bei der\nwerden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird      Bemessung des Anteils der ärztlichen Leistungen im\nund in denen die zu versorgenden Personen           allgemeinen Pflegesatz zu berücksichtigen. Die Lan-\nuntergebracht und verpflegt werden können,          desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung zu bestimmen, daß, soweit sonst Arzt-\n2. allgemeine Krankenhäuser\nkosten gesondert berechnet werden, dies entspre-\nKrankenhäuser, die Kranke ohne Rücksicht auf        chend Satz 1 und bei der Ermittlung der Selbst-\nihr Alter und auf die Art ihrer Erkrankung auf-     kosten zu berücksichtigen ist; sie können diese Er-\nnehmen,                                             mächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste\n3. Fach- oder Sonderkrankenhäuser                       Landesbehörden übertragen.\nKrankenhäuser, die nur Kranke bestimmter               (3) Vorbehaltlich der in den§§ 4 bis 7 bestimmten\nKrankheitsarten oder bestimmter Altersstufen        abweichenden Regelungen ist ausschließlich der all-\naufnehmen,                                          gemeine Pflegesatz zu berechnen ohne Rücksicht\n4. Krankenhausplanbetten                                darauf, wer zu seiner Zahlung verpflichtet ist.\na.) soweit Krankenhäuser nach dem KHG geför-\ndert werden,\n§ 4\ndie bei der Bewilligung der Fördermittel nach\n§ 10 KHG zugrunde gelegten Krankenhaus-                          Besondere Pflegesätze\nplanbetten,                                        (1) Besondere Pflegesätze sind für die allgemei-\nb) soweit Krankenhäuser nach dem KHG nicht          nen Krankenhausleistungen in Sondereinrichtungen\ngefördert werden,                               festzusetzen, die ausschließlich oder überwiegend\ndie den ordnungsbehördlichen Vorschriften       1. der Versorgung von chronisch Kranken oder\nentsprechenden tatsächlich und ständig auf-         Langzei tkranken,\ngestellten und für die amtliche Statistik ge-\n2. der Nachsorge oder\nmeldeten Betten oder\ndie von der zuständigen Landesbehörde als       3. halbstationären Leistungen\nKrankenhausplanbetten anerkannten Betten,       dienen und deren Selbstkosten von denen der son•·\n5. Krankenhausleistungen                                stigen Einrichtungen des Krankenhauses aus-\nreichend abgegrenzt werden können.\närztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unter-\nkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre         (2) Für Querschnittsgelähmte bei Behandlung in\nund halbstationäre Leistungen des Krankenhau-       besonderen pflegerischen Einrichtungen, für Ein-\nses,                                                richtungen zur Hämodialyse und für Einrichtungen","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nzur Bchandl ung von Sch wervcrbrannten in voll-                                     § 7\nklimatisierten Räumen können für die allgemeinen                       Aufnahmen zur Begutachtung\nKrankenhuuslE~istungen besondere Pflegesätze fest-\ngesetzt werden, wenn deren Selbstkosten von denen            Werden Personen zur Begutachtung aufgenom-\nder sonstigen I2inrichtungen des Krankenhauses aus-        men, so können neben dem allgemeinen oder be-\nrcicht!ncl abgegrenzt werden können, sie im Ver-           sonderen Pflegesatz die im Zusammenhang mit dem\nhältnis zu den ~Jesamten Selbstkosten unverhältnis-        Gutachten erforderlichen zusätzlichen Sach- und\nmäßig hoch sind und die am Festsetzungsverfahren           Personalkosten gesondert berechnet werden. § 3\nBeteili~Jten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4) angehört wor-      Abs. 2 sowie die Vorschriften über die gesonderte\nden sind.                                                  Berechnung von Leistungen (§§ 5 und 6) bleiben\nunberührt.\n(3) Für das gesunde Neugeborene sind 25 vom\nHundert des allgemeinen Pflegesatzes, aufgerundet                                   § 8\nauf 0,05 DM, zu berechnen. Bei Entbindungen sind                             Höhe des Entgelts\nfür die Mutter der allgemeine Pflegesatz und für das\nfür gesondert berechenbare Leistungen\n~Jcsundc Neugeborene 25 vorn Hundert des allge-\nmeinen Pflegesatzes, aufgerundet auf 0,05 DM, zu             (1) Für gesondert berechenbare Leistungen nach\nberechnen; die Bcrechnunq C:!iner pauschalen Abgel-        den §§ 6 und 7 sind mindestens Entgelte in Höhe\ntung ist zulüssig, wenn die Deckung der Selbst-            ihrer Selbstkosten zu berechnen. Soweit bei der Er-\nkosten hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Lei-      mittlung der Selbstkosten Aquivalenzziffern ange-\nstungen einer freiberuflich lätigen Hebamme sind          wandt werden, sind Entgelte mindestens in der Höhe\nmit dem Pflegesatz nicht a bgcgolten.                     zu berechnen, die sich für diese Leistungen aus\nden Aquivalenzziffern ergibt.\n(4) § 3 Abs. 2 9ilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt für Leistungen nach § 5, falls\ndie Höhe des Entgelts nicht nach § 5 Satz 2 bestimmt\nworden ist.\n§ 5\n§ 9\nGesondert berechenbare Nebenleistungen\nAufnahme- und Entlassungstag; Verlegungen\nDie gesonderte Berechnung von Nebenleistungen\n(1) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden\nkann durch die für die Festsetzung der Pflegesätze\nals je ein Tag, bei einer gesamten Verweildauer\nzuständige Landesbehörde bei den Kosten für beson-\nvon weniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag\nders teure diagnostische oder therapeutische Ver-\nberechnet.\nfahren oder besonders teure Medikamente (§ 17\nAbs. 2 Satz 2 KHG) für die Dauer von zwei Jahren,             (2) Bei Verlegungen darf nur das aufnehmende\nin Ausnahmefällen auch bis zu vier Jahren, zugelas-        Krankenhaus den Pflegesatz für den Verlegungstag\nsen werden, wenn es sich um Leistungen handelt,            berechnen. Fallen Aufnahme- und Verlegungstag\ndie bei der letzten Pflegesatzfestsetzung noch nicht       zusammen, so kann auch das abgebende Kranken-\nangewandt worden sind. Dabei kann sie auch die             haus einen Tag berechnen.\nHöhe des Entgelts bestimmen. § 18 Abs. 1 Satz 2\nund 3 KHG sowie § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 finden                                     § 10\nAnwendung.\nGruppenordnung\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 6                           Rechtsverordnung Gruppenordnungen vorzuschrei-\nSonstige gesondert berechenbare Leistungen           ben; sie können diese Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nNeben dem allgemeinen oder besonderen Pflege-           Soweit Gruppenordnungen vorgeschrieben werden,\nsatz (§§ 3 und 4) und den Leistungen nach § 5 dür-         gelten hierfür die §§ 11 bis 14.\nfen andere clls die allgemeinen Krankenhausleistun-\ngen gesondert berechnet werden. Die gesonderte                                      § 11\nBerechnung ist nur bei Leistungen, die der zustän-\ndigen Behörde mitgeteilt worden sind, zulässig,                             Bildung von Gruppen\nwenn die gesonderte Berechnung mit dem Kranken-               (1) Allgemeine Krankenhäuser werden nach Maß-\nhaus vereinbart ist und die allgemeinen Kranken-           gabe der Krankenhausbedarfsplanung entsprechend\nhausleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt wer-         ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere nach der\nden. Eine gesondert berechenbare Unterkunft darf           ärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der\nnicht von einer Vereinbarung über sonstige geson-          vorhandenen Fachrichtungen, der Bedeutung und\ndert berechenbare Leistungen abhängig gemacht              des Umfanges der einzelnen Fachrichtungen und\nwerden. Sofern ärztliche Leistungen als gesondert          der medizinisch-technischen Einrichtung in Gruppen\nberechenbare Leistungen angeboten werden, kann             eingeteilt. Fach- oder Sonderkrankenhäuser können\ndie Wahl des Patienten nicht auf einzelne liquida-         in die Gruppen von Krankenhäusern eingereiht\ntionsberechtigte Arzte des Krankenhauses be-               werden, denen sie nach ihrer ärztlichen Versorgung\nschränkt werden. Die Erfüllung von Verträgen, die          und medizinisch-technischen Einrichtung sowie\nder Krankenhausträger vor dem 1. Juli 1972 ge-             nach ihrer Bedeutung, Größe, Struktur und Selbst-\nschlossen hat, bleibt unberührt.                           kostenlage zuzuordnen sind.","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                          335\n(2) Für die Einkilun~J der Krankenhäuser        in  Gruppe 7\nGruppen sind insbesondere maßgebend                     Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens zwei\n1. die Zühl der Fi:Jchabtei Jungen verschiedener       Fachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den\nFachrichtungen, soweit diese von je einem haupt-   für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen\nberuflich angestellten Facharzt geleitet werden,   medizinisch-technischen Einrichtungen\n2. die Zahl wcilerer cmgestelller oder zugelassener\nGruppe 8\nFachärzte, soweit sie amlere und untereinander\nverschiedene Faclirichtungen vertreten,            Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens einer\nFachabteilung, zwei weiteren Fachärzten und den\n3. die für die vorhandenen Fachabteilungen oder         für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen\nFachrichtungen erforderlichen räumlichen und        medizinisch-technischen Einrichtungen\nmedizinisch-technischen Einrichtungen.\nGruppe 9\nFachrichtungen sind nur die im Sinne der Facharzt-\nordnungen anerkannten ärztlichen Fachrichtungen;        Allgemeine Krankenhäuser, die die Voraussetzun-\nTeilgebiete können berücksichtigt werden, wenn sie      gen der Gruppen 1 bis 8 nicht erfüllen.\nin ihrer Bedeutung Fachrichtungen entsprechen.\nAbweichungen können berücksichtigt werden, wenn\neine gleiche Leistungsfähigkeit auf andere Weise                                  § 12\nsichergestellt ist. Fachabteilungen sind auch grö-                 Verfahren bei der Eingruppierung\nßere, organisatorisch selbständige Einheiten ohne\nUber Anträge auf Eingruppierung der Kranken-\nBetten, deren leitender Arzt in der Diagnostik oder\nhäuser oder ihre Änderung entscheidet die zustän-\nTherapie nicht den Weisungen eines übergeordne-\ndige Landesbehörde. Die Anträge sind in doppelter\nten Arztes unterworfen ist. Bei der Anerkennung\nAusfertigung einzureichen. Vor der Entscheidung\nvon Fachabteilungen ist. die Krankenhausbedarfs-\nüber die Eingruppierung oder ihre Änderung wird\nplanung zu berücksichtigen. Es können nur Fach-\nder jeweils zuständige Ausschuß für Pflegesatzfragen\nabteilungen oder Fachärzte anerkannt werden, bei\ngehört. Ein Einigungsergebnis ist bei der Eingrup-\ndenen die in diesem Absatz bezeichneten Voraus-\npierung zu berücksichtigen. Die Landesregierungen\nsetzungen vor liegen.\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-\n(3) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2       stimmen, daß an Stelle des Ausschusses für Pflege-\nwerden die Krcrnkenhäuser folgenden Gruppen zu-         satzfragen der Krankenhausträger und die beteilig-\ngeordnet:                                               ten Sozialversicherungsträger gehört werden; sie\nGruppe 1                                                können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nUniversitälskliniken und Medizinische Akademien\nsowie allgemeine Krankenhäuser vergleichbarer\nLeistungsfähigkeit mit wenigstens zwölf Fachab-\nteilungen                                                                         § 13\nGruppe 2                                                             Höchstsätze für die Gruppen\nAllgemeine Krankenhäuser mit wenigstens neun               Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nFachabteilungen und den für diese nach neuzeit-         Rechtsverordnung für jede Gruppe Höchstsätze für\nlichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch-        die nach Maßgabe des § 16 festzusetzenden allge-\ntechnischen Einrichtungen                               meinen Pflegesätze (§ 3) nach Anhörung des Aus-\nschusses für Pflegesatzfragen zu bestimmen; sie\nGruppe 3\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\nAllgemeine Krankenhäuser mit wenigstens sieben          nung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nFachabteilungen und den für diese nach neuzeit-         Entsprechendes gilt, soweit besondere Pflegesätze\nlichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch-        (§ 4) festgesetzt werden.\ntechnischen Einrichtungen\nGruppe 4\n§ 14\nAllgemeine Krankenhäuser mit wenigstens fünf\nFachabteilungen und den für diese nach neuzeit-                          Ausnahmeregelungen\nlichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch-           Bei eingruppierten Krankenhäusern kann die zu-\ntechnischen Einrichtungen                               ständige oberste Landesbehörde im Einzelfall Aus-\nGruppe 5                                                nahmen von den §§ 11 bis 13 zulassen oder anord-\nAllgemeine Krankenhäuser mit wenigstens vier            nen, soweit dies erforderlich ist, um\nFachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den       1. eine gegenüber dem Durchschnitt der Gruppe\nfür die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen          wesentlich abweichende durchschnittliche Ver-\nmedizinisch-technischen Einrichtungen                      weildauer zu berücksichtigen\nGruppe 6                                                   oder\nAllgemeine Krankenhäuser mit wenigstens drei            2. unbillige Härten zu vermeiden.\nFachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den       Sie soll eine Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 von\nfür die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen       dem Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ab-\nmedizinisch-technischen Einrichtungen                   hängig machen.","336                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.973, Teil I\n§ 15                           ständigen Landesbehörde zusammen mit dem auf\nAusschüsse für Pflegesatzfragen              den Zeitpunkt des Antrags fortgeschriebenen Selbst-\nkostenblatt (§ 18 Abs. 2) in doppelter Ausfertigung\nAusschüsse für Pflegesalzfragen werden jeweils       mit den sonstigen für die Begründung des Antrags\nauf LmdesClwne gebildet. Die Landesregierungen           erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die zustän-\nwc:nlen ermächU~Jt, durch Rechtsverordnung zu be-        dige Landesbehörde kann die sachliche und rechne-\nstimmen, daß neben oder an Stelle der Ausschüsse         rische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die\nauf Landesebene für ein Lmd mehrere Ausschüsse           sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der\nfür Pflcgesatzfrugcn auf regionaler Ebene gebildet       Pflegesätze prüfen. Sie kann sich hierzu Beauftrag-\nwerden; sie können diese Ermächtigung durch              ter bedienen. Den Prüfern sind die erforderlichen\nRechtsverordnung auf oberste Landesbehörden              Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.\nüberlragen. Die Ausschüsse setzen sich aus sechs        Die Pflegesätze werden mit Wirkung auf den ersten\nVertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der       Kalendertag des Monats festgesetzt, der auf den\nSozidlleislunysträger und einem Vertreter der priva-    Eingang des Antrages folgt, sofern im Antrag kein\nten Krankenversicherung zusammen, die jeweils           späterer Zeitpunkt begehrt wird (Festsetzungsver-\ndurch die Krankenhausgesellschaften, die Verbände       fahren).\noder A rbeitsgemeinschaftcn der Sozialleistungs-\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann den Aus-\nträger in den Uindern und der privaten Kranken-\nschuß für Pflegesatzfragen im Festsetzungsverfah-\nversicherung der zuständigen obersten Landes-\nren anhören. Wird das Selbstkostenblatt im Eini-\nbehörden zu benennen sind; dies gilt auch für die\ngungsverfahren nicht vorgelegt, ist der Ausschuß\nBenennung von Stellvertretern. Die zuständige Lan-\nauf Antrag eines Beteiligten im Festsetzungsverfah-\ndesbehörde benennt Vertreter, falls die Berechtigten\nren anzuhören. Dem Ausschuß ist das Selbstkosten-\nkeine Vorschläge machen. Der Ausschuß wird\nblatt rechtzeitig vor der Sitzung vorzulegen. Die\ndurch die zuständige Landesbehörde einberufen.\nAusschußmitglieder können ihnen im Ausschuß zur\nSofern der Vertreter der zuständigen Landesbehörde\nKenntnis gekommene Einzelangaben mit den am\nnicht den Vorsitz führt, kann er jederzeit an den\nFestsetzungsverfahren jeweils Beteiligten erörtern,\nBeratungen des Ausschusses teilnehmen.\nsoweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung\nihrer Aufgaben notwendig ist.\n§ 16\nFestsetzung der Pflegesätze\n§ 17\n(1) Die zuständige Landesbehörde setzt die Pflege-\nsätze (§§ 3 und 4) auf der Grundlage der Selbst-                Ausgleich für bestimmte Kostenänderungen\nkosten (§ 18) für jedes Krankenhaus einheitlich als\n(1) Bei Krankenhäusern mit kaufmännischer Buch-\nFestpreis fest. Für die Krankenhäuser, die innerhalb\nführung und Betriebsabrechnung oder mit einem\neines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund\nRechnungswesen, das die Nachprüfung der sparsa-\nmit gemeinsmner Wirtschaftsführung angehören,\nmen Wirtschaftsführung in gleicher Weise ermög-\nkann ein einheitlicher Pflegesatz festgesetzt werden;\nlicht, ist bei der Festsetzung neuer Pflegesätze für\n§ 18 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Landesregierungen\nden Zeitraum seit der letzten Festsetzung ein Aus-\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-\ngleich vorzunehmen, wenn die Einnahmen des\nstimmen, daß Pflegesatzstufen an Stelle der Fest-\nKrankenhauses aus den Pflegesätzen und für geson-\nsetzung im Einzelfall gebildet werden. Sie können\ndert berechenbare Nebenleistungen (§§ 3 bis 5) die\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nAusgaben für die nach § 18 im Pflegesatz zu be-\noberste Landesbehörden übertragen. Uber die Ein-\nrücksichtigenden Kosten oder trotz sparsamer Wirt-\nstufung entscheidet die zuständige Landesbehörde.\nschaftsführung diese Ausgaben die Einnahmen über-\n(2) Die Pflegesätze werden in der Regel auf An-       schreiten. Ein Ausgleich für den Zeitraum vor dem\ntrag eines der Beteiligten festgesetzt oder geändert;    Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 23 Abs. 1\ndie zuständige Behörde kann das Festsetzungsver-         Nr. 2 ist nicht zulässig. Einnahmen und Ausgaben\nfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn hieran ein       für die Instandhaltung und Instandsetzung bleiben\nöffentliches Interesse besteht. Der Beginn des Eini-     unberücksichtigt. Die Krankenhäuser haben im Eini-\ngungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 KHG ist der zu-         gungsverfahren die Unterlagen, die die Nachprü-\nständigen Behörde anzuzeigen. Beteiligte am Fest-        fung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen, vorzu-\nsetzungsverfahren und an den Einigungsverhand-           legen. Die zuständige Landesbehörde veranlaßt auf\nlungen sind neben dem Krankenhausträger alle             Antrag eines Beteiligten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4)\nSozialleistungsträger und ihre Vereinigungen, die        eine besondere Uberprüfung der Wirtschaftsfüh-\nim Jahr der Antragstellung mehr als 10 vom Hun-          rung.\ndert der Berechnungstage abrechnen. Die Beteilig-           (2) Bei der Festsetzung der Pflegesätze kann be-\nten können sich durch ihre Verbände vertreten las-       stimmt werden, daß zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nsen. Das Ergebnis der Einigungsverhandlungen ist         feststehende Personalkostenänderungen in nicht un-\nder zuständigen Landesbehörde mitzuteilen und bei        erheblichem Umfang, die sich aus Änderungen der\nder Festsetzung des Pflegesatzes zu berücksichti-        Tarifverträge oder der Arbeitsvertragsrichtlinien\ngen.                                                     ergeben, nach Anhörung des Ausschusses für\n(3) Der Antrag des Krankenhausträgers auf Fest-       Pflegesatzfragen mit Wirkung vom Tage des In-\nsetzung oder Änderung des Pflegesatzes ist der zu-       krafttretens der Änderung entsprechend den vom","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                           337\nKrankenhaus ncichgew iesenen Mehrkosten von der            3. mit mehr als 350 und bis zu 650 Krankenhaus-\nzuständigen Landesbehörde durch einen Zuschlag                 planbetten\nzum Pflegesatz berücksichtigt werden. § 16 Abs. 3              zur Anforderungsstufe III,\nSatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.\nWenn der sich nach Satz 1 ergebende Pflegesatz             4. mit mehr als 650 Krankenhausplanbetten\nden maßgebenden Höchstsatz nach § 13 übersteigen               zur Anforderungsstufe IV.\nwürde, ist die Angelegenheit der zuständigen ober-\nsten Landesbehörde vorzulegen.                            Abweichend von Satz 3 kann eine andere Anforde-\nrungsstufe oder im Ausnahmefall ein anderer Be-\ntrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung\nder Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Be-\n§ 18\nrücksichtigung seiner im Krankenhausbedarfsplan\nErmittlung der Selbstkosten               bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend\nist. Wird die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1\n(1) Für die Ermittlung der Selbstkosten gelten\nKHG) gemäß § 10 Abs. 3 oder Abs. 5 KHG neu\ndie §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 2 KHG\nfestgesetzt, so ist auch die Bemessungsgrundlage\nsowie die folgenden Vorschriften.\nnach Satz 2 entsprechend der durchschnittlichen\n(2) Für jedes Kalenderjahr ist ein Selbstkosten-       Entwicklung der Instandhaltungs- und Instandset-\nblatt, das die dort bezeichneten Kosten und Erlöse        zungskosten neu festzusetzen.\ndes abgelaufenen Kalenderjahres enthält, zu erstel-\nlen und der zuständigen Landesbehörde bis späte-              (5) Als Kosten der Ambulanz des Krankenhauses\nstens zum 30. April des folgenden Jahres in doppel-       sind bei vorhandener Kostenstellenrechnung die auf\nter Ausfertigung zuzuleiten. In begründeten Aus-          die Ambulanz entfallenden Selbstkosten, bei fehlen-\nnahmefällen kann auf Antrag die Frist verlängert          der Kostenstellenrechnung die auf Grund einer\nwerden. Das Muster des Selbstkostenblattes (An-           wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten\nlage 1) ist Bestandteil der Verordnung.                   abzuziehen. Ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung\nnicht möglich, sind 90 vom Hundert der Einnahmen\n(3) Selbstkosten im Sinne dieser Verordnung sind       abzuziehen.\nunbeschadet der §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30\nAbs. 2 KHG und der folgenden Absätze die mit                  (6) Als Kostenerstattung der Arzte, soweit diese\neiner stationären und halbstationären Krankenhaus-        zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen be-\nbehandlung bei sparsamer Wirtschaftsführung unter         rechtigt sind, sind für die hierdurch verursachten\nBerücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Kran-         Sachkosten und Personalkosten bei vorhandener\nkenhauses verbundenen Kosten. Dabei sind auch              Kostenstellenrechnung die Selbstkosten, bei fehlen-\ndie Kostenänderungen und die zu erwartenden               der Kostenstellenrechnung die auf Grund einer\nKostenentwicklungen, diese jedoch ohne die Per-           wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten\nsonalkosten im Sinne des § 17 Abs. 2 zu berück-           abzuziehen. Ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung\nsichtigen.                                                nicht möglich, sind von den Abgaben der Arzte\nan das Krankenhaus 70 vom Hundert abzuziehen.\n(4) Für Instandhaltung und Instandsetzung von\nDie Erlöse für ärztliche Sachleistungen nach § 368 n\nAnlagegütern sind als Selbstkosten für jedes Kran-\nAbs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung sind\nkenhausplanbett jährlich 0,92 vom Hundert der Be-\nin Höhe von 90 vom Hundert abzuziehen; dies gilt\nmessungsgrundlage nach Satz 2 anzusetzen.\nauch für Erlöse für entsprechende ärztliche Sach-\nAls Bemessungsgrundlage sind entsprechend dem\nleistungen, die für Versicherte der Ersatzkassen\nJahr der Inbetriebnahme und der Anforderungsstufe\noder Berechtigte anderer Sozialleistungsträger er-\ndie Betri:ige der nachstehenden Tabelle zugrunde zu\nlegen:                                                     bracht werden.\n(7) Ein Kostenabzug wegen nicht nur vorüber-\nAnforderungsstufen       gehender Minderbelegung ist vorzunehmen, wenn\nJahr der Inb<:!Lriebnahme                                 die durchschnittliche Bettenausnutzung der Kran-\nII      III    IV    kenhausplanbetten 75 vom Hundert unterschreitet.\nVom Kostenabzug ist abzusehen, soweit eine für die\nbis 31. 12. 1950             45 600 48 450  51 300 62 700\nVersorgung der Bevölkerung notwendige Fortfüh-\n1. 1. 1951 bis 31. 12. 1960  56 800 60 350  63 900 78100\nrung des Betriebs des Krankenhauses nicht mehr\n1. 1. 1961 bis 31. 12. 1965  63 200 67 150  71100 86 900\ngewährleistet wäre.\n1. 1. 1966 bis 31.12.1970    74 400 79 050  83 700 102 300\nab 1. 1. 1971                80 000 85 000  90 000 110 000     (8) Bei der Ermittlung der Selbstkosten bleiben\ndie durch die Aufnahmen zur Begutachtung erfor-\nderlichen zusätzlichen Sach- und Personalkosten\nEs gehören Krankenhäuser                                   außer Betracht.\n1. mit bis zu 250 Krankenhausplanbetten                        (9) Bei vorhandener Kostenstellenrechnung sind\nzur Anforderungsstufe I,                               die auf die sonstigen gesondert berechenbaren Lei-\nstungen (§ 6) entfallenden Selbstkosten vor Ermitt-\n2. mit mehr als 250 und bis zu 350 Krankenhaus-            lung der Selbstkosten des allgemeinen Pflegesatzes\nplanbetten                                             abzuziehen. Bei fehlender Kostenstellenrechnung\nzur Anforderungsstufe II,                              sind bei der Ermittlung der kostengleichen Berech-","338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nnungslc1ge zur Ausgliederung cler Kosten der sonsti-      3. für kurzfristige Anlagegüter\ngen ~Jesonclcrt berechenbc1ren Leistungen Äquiva-             8,33 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach\nlenzziffern anzuwenden.                                       Satz 2 Nr. 2.\n(10) Bei der Festsetzung besonderer Pflegesätze        Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\n(§ 4) kann dje zuständige Behörde verlangen, daß          wenden. Bei der Bemessung der pauschalen Beträge\ndie für den besonderen Pflegesatz maßgebenden             sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Lei-\nSelbstkosten in ejnem besonderen Selbstkostenblatt        stungsfähigkeit des Krankenhauses zu berücksichti-\nnachgewiesen werden.                                      gen. Nutzungsentgelte für Anlagegüter sind aus den\npauschalen Beträgen zu bestreiten.\n(3) Der Ubergang von Abschreibungen nach Ab-\n§ 19                           satz 1 auf pauschale Abgeltungen nach Absatz 2\nBesondere Vorschriften                  und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der zustän-\nfür die Ermittlung der Selbstkosten            digen Landesbehörde möglich. Dabei kann ein erfor-\nder nicht geförderten Krankenhäuser             derlicher Ausgleich vorgenommen werden.\n(4) § 18 gilt für die in Absatz 1 bezeichneten\n(1) Bei den nicht nach dem Gesetz geförderten\nKrankenhäuser mit der Maßgabe, daß nach § 18\nKrankenhäusern sind als Selbstkosten Abschreibun-\nAbs. 2 neben dem Selbstkostenblatt eine Ergänzung\ngen auf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung)\nzum Selbstkostenblatt (Anlage 2) zu erstellen ist.\nnach denselben Grundsätzen zu berücksichtigen,\nwie sie für dieselben Anlc1gegüter nach steuerrecht-         (5) Für die Ermittlung der Selbstkosten der in\nlichen Vorschriften zulässig sind; Sonderabschrei-        § 17 Abs. 4 KHG bezeichneten Krankenhäuser, auch\nbungen bleiben unbE-~rücksichtigt. Soweit dies mit        soweit sie nicht nach dem Gesetz öffentlich geför-\nden Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsfüh-           dert werden, findet ausschließlich § 18 Anwendung.\nrung vereinbar ist, können als Selbstkosten weiter\nberücksichtigt werden:\n1. Rückstellungen      zur Anpassung an die dia-                                   § 20\ngnostisch-therapeutische Entwicklung in Höhe                             Rechnungswesen\neines Hundertsatzes der Absetzungen für Abnut-\nFür die Ermittlung der Selbstkosten und für den\nzung,\nNachweis einer sparsamen Wirtschaftsführung ist\n2. Zinsen für Fremdkapital,                               die kaufmännische Buchführung und Betriebs-\n3. Zinsen für Eigenkapital, jedoch nur bis zur Höhe       abrechnung anzuwenden. Statt dessen kann bis zur\nvon 1 vom Hundert über dem Zinssatz für Spar-         Einführung einer allgemeinverbindlichen Kosten-\neinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist.            und Leistungsrechnung, spätestens bis zum 31. De-\nzember 1977, ein geeigneter Kontenrahmen verwen-\nNutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur           det werden, der die Ausfüllung des Selbstkosten-\nHöhe der Aufwendungen berücksichtigt werden, die          blattes auf der Grundlage ordnungsmäßiger Buch-\nbei Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter          führung ermöglicht.\nnach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine\naußerhalb des KHG gewährte öffentliche Förde-\nrung für berücksichtigte Selbstkosten ist von den                                  § 21\nSelbstkosten abzusetzen.                                          Sonderregelungen für Modellvorhaben\n(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 kön-           Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnen angemessene pauschale Beträge angesetzt wer-          Rechtsverordnung zum Zweck der Erprobung von\nden. Dabei können als Bemessungsgrundlage zu-             Modellen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit\ngrunde gelegt werden                                      der Krankenhäuser und der medizinisch oder wirt-\n1. für lang- und mittelfristige Anlagegüter               schaftlich rationellen Versorgung der Bevölkerung\nmit Krankenhäusern im Rahmen des § 16 KHG\nder für das Krankenhaus nach § 18 Abs. 4 maß-\nfür einen Zeitraum von längstens fünf Jahren\ngebende Tabellen wert,\nfür einzelne Krankenhäuser von Vorschriften dieser\n2. für kurzfristige Anlagegüter                           Verordnung abzuweichen. Die am Festsetzungsver-\ndie Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 KHG          fahren Beteiligten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4)\nentsprechend der Anforderungsstufe und dem            sind vorher zu hören. Durch die Abweichungen dür-\nJahr der Inbetriebnahme des Krankenhauses.            fen keine unzumutbaren Belastungen für die Kran-\nkenhäuser und die Benutzer entstehen.\nAls Selbstkosten können folgende Beträge je Jahr\nund Krankenhausplanbett angesetzt werden:\n1. für langfristige Anlagegüter                                                    § 22\n0,6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach                              Berlin-Klausel\nSatz 2 Nr. 1,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. für mittelfristige Anlagegüter                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1,4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG\nSatz 2 Nr. 1,                                         auch im Land Berlin.","Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                         339\n§  23                             (2) Die bisherigen preisrechtlichen Vorschriften\nfokrn mrelcn                        über Pflegesätze treten mit dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung nach Absatz 1 Nr. 2 außer Kraft.\n(l) Ls treten in Kr,Jft\nl. § 3 Abs. 2 Salz 2, § 10 Sulz 1, § 12 Satz 5 sowie         (3) Die am 1. Januar 1974 maßgebenden festge-\ndie §§ 13, 15 und J(j ;\\ bs. 1 Satz 3 und 4 am Tage   setzten oder genehmigten Pflegesätze gelten bis zur\nnach der Verkiindunq,                                  Festsetzung neuer Pflegesätze auf Grund dieser Ver-\n2. die übrigen Vorschriften c1n1 1. Januar 1974.          ordnung weiter.\nBonn, den 25. April 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","340                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSelbstkostenblatt                                                                                                        zu § 18 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung\nAnlagP- 1\nName und /\\nschrift des Krankenhauses\nRechtsform, Triiger, Triigcrqruppe\nBercchnungszci !.raum (Kalenderjahr)\nDerzcitiucr Pfleucsatz sc,il dem                                                              ..... 19               Zahl der Planbetten\na) allgemeiner Pflegesalz                                          .......................... DM                     Nutzungsgrad                              0/o\nb) Pflencsiilzc nach § 3 J\\bs. 2                                                       ............ DM               Pflegesatzgruppe (§ 11)\nc) Pflegesiilze nach § 4                                                                    ....    DM               Pflegesatzstufe\nAl Kosten im Berechnungszeitraum\nBerichtigungen,      Bereinigte Kosten\nBuchhalterischer                              im Sinne              DM\nAufwandl)       soweit nicht unter B\nzu berücksichtigen     der Verordnung      je Berechnungs-\ntag\nDM ohne Pfennig\na) Arz1lichcr Diensl. 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••\nb) Pflegedienst .................................. .\nc) Mcd.-1.cchn. Dil!nsl und Funklionsdi<cnst ........ .\nd) Klinisches II,n1spl!rsonal ....................... .\ne) V\\Tirtsdrnfts-, Versorqungs- und lechn. Dienst 3)                            ••\nf) Tnstandhallunqs- und lnslmHlsclzungsdicnst .... .\ng) Verwaltungsdienst ............................ .\n,_;\nh) Sonderd icnstc ................................ .\ni) Fort- und Wcilcrbildnnnsdicnsl 1 )                ....•.......••.\nj) Personal der J\\ushildunqssliilten 5)                ••••••••••••••\nk) Sonslines Personal\nSumme I\na) Lebensmittel .................................. .\nb) Medizinischer Bedarf .......................... .\nc) Wasser, Energie, Brennstoffe .................. .\nd) Wirtschaftsbedarf ............................. .\ne) Verwaltungsbedmf ........................... .\nf) Kosten zentraler V erwallungsdienste 4 ) •••••••••\ng) Kosten im Zusammenhang mit zentralen Gemein-\nschaflsdiensten 6 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , •\n-     h) Steuern, Abgaben, Versicherungen ............. .\ni) Instandhaltung, Instandsetzung ................ .\nj) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu\ndrei Jahren ................................... .\nk) Sachkoslm1 der Fort- und Weiterbildung ....... .\n]) Sachkosten der A usbildungsstiitten 5)                  ••••••••••••\nm) Sonstiges 7)\nSumme II\nIII.     Pauschale fiir Tnslandhallung und Instandsetzung 8)\nlV.      Zinsen für BctridJsrniUelkredile 9 )              •••••••••••••••••\nV.      Gesamt.kosten ................................... .\n1) Ohne Sonderbetriebe und ugf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 2 Kosten für Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliarärzte oder andere\nKrnnkenhäuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n2)    hir Bcrcchnunqslagc ohne /\\rzlkostcn bei allgemeinem Pflegesatz ist in Spalte 3 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztko 5t en X BeredJ.-\nnungsta9e nach Abschnitt E II f Spalte 2.\n:1)   Ohne Instandhaltungs- und Jnslandsetzungsdienst.\n4)    Soweit nicht unter II a bis e erfaßt.\nG)    Vql. § 30 Abs. 2 KI-JC;.\n(i)   Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.\n7)   Hierzu gehören auch Miete und Pocht für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzunqsdauer bis zu drei Jahren.\nH)   l!i()rzu niihcre Angaben zur BerJründung der eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.\nll)  Erläuterungen auf besonderem Blatt.","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                                    341\n-- N u r a u s z u f Li 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P fl e g e s ä t z e -\nName und i\\nsduift cll:s Krankcnlrnus<!s\nRechtsform, Trüger, Triigcrgruppe\nZeitrmun für Koslenünckrun~ien vom                                                         19\nbis                                                19\nA2 Kostenänderungen 1 )\nBerichtigungen,   Bereinigte Kosten\nBuchhalterischer soweit nicht unter B      im Sinne           DM\nAufwand2)       zu berücksichtigen   der Verordnung   je Berechnungs-\ntag\nDM ohne Pfennig\na) Ärztlicher Di<!nsl '.l) ••••.••••••••••••••••••••••••\nb) Pflegedienst .................................. .\nc) Med.-1.c~chn. Di<'11sl und Funktionsdienst. ........ .\nd) Klinisclw.~ llduspc!rsonal ............. , ......... .\ne) Wirlscl1,llts-, VersonJurHJs- uncl techn. Dicnst4) ..\nf) Instandlrnllu1l(JS- und lnslundsclzungsdicnst .....\ng) Verwaltungsdieml ............................ .\n,_;\nh) Sonderdienste ................................ .\ni) Fort- und Weilcrbildunusdiensl \") .............. .\nj) Personal der Ausbildunusstülten li) ..........••••\nk) Sonsliges Personal\nSumme I\na) Lebensmittel ................................•..\nb) Medizinischer Bedarf .......................... .\nc) Wasser, Energie, Brennstoffe .................. .\nd) Wirtsch,lflsbccforf ............... , ......... , , , . ,\ne) Verwaltungsbedarf ........................... .\nf) Kosten zentraler Verwall.ungsdicnste \") ......... ,\ng) Kosten im Zusammenhang mit zentralen Gernein-\nschaftsdiens1.cn 7 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\nh) Steuern, Abuaben, Vc!rsidwnrnuen ............. .\ni) Instandhaltung, Instandsetzung ................ .\nj) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu\ndrei Jahren ...............••. , ••. , , , •.. , , ••• , , ,\nk) Sachkosten der Fort- und Weiterbildung ....... .\n!) Sachkoslcn der AusbildungssUiUcn                    6 ) ••••••••••••\nrn) Sonsti9es 8)\nSumme II\nIII.  Pauschale für lnstandha1Lun9 und Instandsetzung 9)\nIV.   Zinsen für Betriebsmittelkredite 10 )\nV.   Gesamtkosten ................................ , .. .\n1) Unter Berücksichti[JUng der Kostenabzüge für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).\n2 ) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 6 Kosten für Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliarärzte oder andere\nKrnnkenhäuser, enlhalle11, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n:l) Für Bcredrnunr1st,1r1e ohne Arzl kosten bei allucmeinem Pflegesatz ist in Spalte 7 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztkosten X Berech-\nnungstaqe nach Abschnitt E II f Sp,1lte 2.\n4) Ohne Instcrndh,lltung,- und Instandselzunusdienst.\n\") Soweit nicht unter II a bis e erfaRI.\n!i) Vgl. § 30 Abs. 2 Kl-IG.\n7) Inveslilionskostcrwnteilc si11cl über Spulte 7 ilUszugliedern.\n8) l-Iinrrn (Jehören auch Miete und Pacht für Wirlschaflsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren.\nll) Hicr,rn nähere /\\wJiilJen zur Beqründunq clei eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.\n10) Erliiuleiungen <1uf lw.,onderl:m Bldll.","342                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n-- N u r  ü  u s z u f ü 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P f l e g e s ä t z e -\nN,1rnc u11cl /\\nsC\"hrifl des Krm1k('nh,rnscs\nRechtsform, Trii(J('r, Triirwrgruppe\nZ<oitraum fiir <irw,1rldc Koslcrwnlwicklung<'n vom                                             19 ..\nbis                                    19 ..\nA3 Kostenentwicklungen 1 )\nErwarteter Mehraufwand 2)\nDM\nje Berechnungstag\nDM ohne Pfennig\n10                 11\nü) Arzllichcr Dicnst 3)   •••••••••••••••••••••• , •••••••••••• , ••••••••••\nb) Pflegedienst ................................................ , .. .\nc) Med.-techn. Dienst und Funklionsdienst .............. , ..... , , , .. ,\nd) l(linisches Ifol!'ipcrsorrnl ........................................ .\nc) Wirt.sclwfl.s-, Versorgungs- und tcchn. Dienst 4 )        ••••••••••••••••••••\nf) lnslandh,illunns- und lnslandsctzungsdienst ..................... .\ng) Verwaltungsdienst .............................. , .............. .\nh) Sonderdienste      ................................................. .\ni) Fort- und Weilt>rbildungsdienst 5 )     ••••••••••••••••••••••••••••••••\nj) Personal der AushildungssUitlen H) ..••••.•••.•••••.••••••••••••••\nk) Sonstiues Pcrson<1l\nSumme I\na) Lcbensrniltcl ................................................... .\nb) Medizinischer Bedarf ................................•...........\nc) Wasser, Encruie, Brennstoffe ........................ , .......... .\nd) Wirtschaftsbedarf ......................... , ...... , , , . , , .... , .. , .\ne) Verwaltunusbedarf ............................................. .\nf) Kosten zenlrnler Verwaltungsdienste 5) •••.•••.•••.••••...•.•.•••\ng) Kosten im Zusammenhanu mit zentralen Gemeinschaftsdiensten i) ..\n........    h) Steuern, Abgaben, Versicherungen .............................. .\ni) Instcrndhallung, Jnslandselzung ................................•.\nj) Wirtschaftsgüter mil einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren ....••\nk) Sachkosten der Port- und Weiterbildung ........................ .\nl) Sachkosten der Ausbildungsstätten         6)  ••••••••••••••••••••••••••••\nm) Sonstiges 8)\nSumme II\nIII.         Pauschale für lnst<1ndhallung und Instandsetzung 9)\nIV.           Zinsen für Betriebsmittelkredite 10 )    ••••••••••••••••••••••••••••••••••\nV.          Gesamtkosten .................................................... .\n1) Unter Berücksichtigung der Kostern1bzüge Iür Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).\n2) Ohne Sonderbetriebe nnd ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Ist in Spalte 10 ein Mehraufwand für Leistungen Dritter, z.B. Konsiliarärzte oder\nandere Krankenhäuser, enthalten, so ist dieser auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n!l) Für Bcredrnungstuge ohne Arztkosten bei allgemeinem Pflegesc1tz ist in Spalte 10 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztkosten X Berech-\nnungstage nuch Abschni lt E II f Spc1lte 2.\n4) Ohne Instc1ndhaltungs- und Instandsetzungsdienst.\nG) Soweit nicht unter II a bis e erfaßt.\n6) Vgl. § 30 Abs. 2 KHG.\n7) Investitionskostenanteile sind über Spalte 10 auszu9liedern.\n8) Hierzu gehören auch Miete und Pacht für Wirtsclrnftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren.\nH) Hierzu nähere Angaben zur Begründuw1 der eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.\n10) Erläuterungen auf besonderem Blatt.","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                               343\nßl Abzüge im Berechnungszeitraum\nZahlen der            Berichtigungen,       Bereinigte Abzüge\nBuchhaltung 1)        soweit nicht unter A         im Sinne              DM\nzu berücksichtigen      der Verordnung      je Berechnungs-\n1                       1                             tag\nDM ohne Pfennig\n1                                        2                         3                     4                   5\n1                       1\nd) Sachbezüge des Pcrsoncds (Freie Station)\nQ)                                                       ········\nt,)       b) Erstattungen des Persern als für Unterkunft\n==N             (Betriebskosten)~)\n,t:/.\nrt1\n·····························\nrr,\n:S          c) Erstattungen dc!s  Personals rnr V crpflcgung  2) ...\nµ:J\nd) Flilfshct.riebc\n>                              ··································\nc) Sonstige Erlöse und Erstattungen 3)\n·············\na) Wissenschc1flliche Forschun9 und Lehre     ·········\nb) Kostenerslcitlung der Arzte im stil tionären Bereich\nQ)\nt,)\n==N         c) Kostcnerslc1tlung der Arzte im ambulanten Bereich\n,t:/.\nrt1\n=          d) Kostenerstil llung der Belegiirzlc ················\n~0\n::i:        e) Kosten der Ambulunz1) ························\n..;          f) Aufwendungen, die nicht der Krankenversorgung\n>                dienen (§ 17 Abs. 3 zweiter Halbsatz KI-IG)\n······\ng) bei öffentlich geförderten Krankenhäusern und\nHochschulkliniken Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4\nKHG, soweit nicht unter VllI a abzuziehen ······\na) Kosten für Kran kenpflcgeschulen u.dgl. (soweit\ng\nQ)\nnach § 30 Abs. 2 KIIG nicht zu berücksichtigen)   ..\n=\nrr,       Q)\nt,)\n0 ==            b) Anlauf- und Umstcllunuskoslen\nc,i       N\n,t:/.\n················\n::: <            c) Zuschüsse für K rankcnpflcgcschulcn 5)    ..........\n>                d) Fördermittel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in\nAbschnitt A aufueführtc Kosten\n················\nIX.           1\nAbzüge (Summe VJ his VJII)     ······················    1                    1                                                     1\n1) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 2 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar-\närztc oder andere Krm1kcnhiiuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n2)       Soweit nicht bereits unter a aus9ewiesen.\n3)       Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf\nbesonderem Blatt nachweisen.\n4)       Soweit nicht bereits in der Kostenerslattun9 der Arzte enthalten.\n5)       Soweit sie für Kosten 9ezahlt werden, die nach § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können.","344                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n-    Nur auszufüllen bei Änderung der Pflegesätze -\nß2 Änderung der Abzüge im Zeilraum vom                        .. . . . . . ... .. ......... .. . . . . . 19 .......  ... -                                                           1\nbis                       . ···············        19-.. -------- 1)\nZahlen                         Berichtigungen,      Bereinigte Abzüge\nder Buchhaltung 2)                     soweit nicht unter A        im Sinne            DM\nzu berücksichtigen     der Verordnung   je Berechnungs-\n1                      1                         tag\nDM ohne Pfennig\n6                 1\n1          1\n8                9\na) Sachbezüge des Personals (Freie Station)\nQ)\nC\")\nb) Erstattungen des PersonrJ ls für     Unterkunft\n········\n:~\n(Betriebskosten) :1)\n.D                                 ·····························\n~\n~\nµ;i\nc) Ersl.a1tunqcn des P(•rsornils l iir Verpflegung 3)          ..\n....     d) I lilfshcl.riehe ··············••1••···············\n>\n-----\nc) Sonstige Erlös(\\ und Erslat.tunqcm 1)    .............\na) Wissensd1c1ll.liche ForschLrn~J und Lehre .,    .......\nb) Koslcnersl.a1 t.ung der Ärzte im stationären Bereich\nQ)\nC\")\n::::1     c) Kostenerstaltung der Arzte im ambulanten Bereich\nN\n.D\nrtl\n2\n=       d) Kostenersta lt ung der ßp]egürzl.e    ................\n00\n0\n:::a      e) Kosten der Ambulanzli)\n,_;\n························\nf) Aufwendungen, die nicht der Kr c1nken versa rgung\n>             dienen (§ 17 J\\hs. 3 zweiler Halbsutz KHG)      ......\ng) bei öffentlich geförderten Krankenhäusern und\nHochschulkliniken Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4\nKHG, soweit nicht unter VIII a abzuziehen\n······\na) Kosten für Krankenpflegeschulen u.dgl. {soweit\nQ)\nnach § 30 Abs. 2 KIJG nicht zu berücksichtigen)             ..\n~i:::     Q)\nt:n\n0 :;:l\nifJ N\nb) Anlauf- und Umstt·llungskostcn        ................\n.,Q\nd <r:           c) Zuschüsse für Krankenpflegeschulen G)       ..........\n>               d) PörderrniUel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in\nAbschnitt A aufgeführte Kosten       ................\nIX.           Abzüge (Summe VI bis VIII)\n1                                  ······················              1                                         1\n1) Unter Berücksichtigung der Kostenahzü\\Je für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).\n2)     Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 6 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar-\närzte oder andere Krankenhäuser, enthallen, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n3) Soweit nicht bereits unter a ausgewiesen.\n4 ) Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf\nbE!sondcrem Blatt nachweisen.\n5) Soweit nicht bereits in der Kostenerstatlung der Arzte enthalten.\n6) Soweit sie für Kosten gezahlt werden, die nach § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können,","Nr. 32 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                           345\n--- N u r a u s z u f ü 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P f 1 e g e s ä t z e\n--·-·----     ----------------------------------------------\nB3 Erwarlel.e Entwicklung der Abziige                im Zeitrnum vom                                ...... 19 ....\nbis                              1g___ -- --- 1)\n1--------------                       --·-----·-------------------c-----------'---------,-------------1\nAbzüge insgesamt 2)\nDM\nje BerechnungstRg\nDM ohne Pfennig\n10                 11\na) St1chhc:zii[J(! dc•s Pc•rsonals (Prcic Slation) ........................ .\nb) Erstal.lun[J('ll c!Ps J\\·r~on,ils für Unterkunft (Betriebskosten) 3) ...... t - - - - - - - - - - - - - - - - l - - - - - - - - - - - l\nc) ErsL:itluncJ('ll d('S Pr•rsonals für Vc•rpflcgung 3) •..........••.•..••.            1\n________________ ___________\n1                      1\nd) Ililfshetriclw\n......... ··········································· 1 - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - 1\nc) sonstige! Erlöse• und Erstallungcn 4) ••........•.......•...••....•..\na) Wisscnsdwftlichc Forschtmq und Lehre .........................•\n1________________ 1___________ 1\nb) Kosl<,rwrslaltung ch:r i'ir,Jc im sl.alionärcn Bereich ............... .\nc) Koslc1wrsldl.lung dc~r Arzte im arnbulanlen Bereich ........•......\nd) Koslencrslt1 llung der ßpJeniirzte ................................ .\ne) Kosten dc,r Ambulanz\") ........................................ .\nf) Aufwc~ndungen, die nicht der Krankenversorgung dienen (§ 17\nAbs. 3 zweiter Halbsalz KHG) .............•...•.••........•.....\ng) bei öffentlich geförderten Krankcnhiiusern und Hochschulkliniken\nKosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG, soweit nicht unter VIII a abzu-\nziehen .........................................•.•••..•..•.••••.\na) Kosten für Krankenpflegeschulen u. dgl. (soweit nach § 30 Abs. 2\nKHG nicht zu berücksichtigen) ...................•............•..\nb) Anlauf- und Umstellungskosten ........................•.....•.•.\nc) Zuschüsse für Krankcnpflegeschukm 6) •••••••• , , ••••••••••••••••••\nd) Fördermittel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in Abschnitt A auf-\ngeführte Kosten .....................•.•.......•.••••...••.••.••\nIX.  1 Abzüge (Summe VI bis Vlll) ...................................... .\n1) Unter Berücksichtigung der Kostenabzüge für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).\n2) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 10 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar•\närzte oder andere Krankenhäuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.\n3) Soweit nicht bereits unter a ausgewiesen.\n4) Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf\nbesonderem Blatt nachweisen.\n5) Soweit nicht bereits in der Kostenerstattung der Ärzte enthalten.\n6) Soweit sie für Kosten gezahlt werden, die nadJ. § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können.","346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nC Errechnung der Netto-Gesamtkosten\nwie Spalte 4   wie Spalte 5\n1                  1\nI. Gesdmlkoslen\nUberlrag aus Abschnitt Al V Spalten 4 und 5\nabzügl. II. Abzüge\nUberlrng aus Abschnitt Bl IX Spalten 4 und 5\nIII. Zwischensumme\na) bei Ist-Belegung\n(Nutzungsgrad .        ......... ¼)\nb) Abzug für Minderbelegung l,rnt Sonderrechnung\nIV. Netlogesamlkoslen\n1                  1\n1","Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 347\nD     Errechnung des Pflegesatzes~)\nI. Errechnung des illlgenwincn Pflegesatzes\n1. N etto9es<ln1 tkos len ...................................................... .            DM\n(Abschnitt C IV Spalte 4)\n2. Abzug der Erlöse der neben dem al19emeinen Pflegesatz gesondert berech-\nnungsfühigen Nebenleistungen (§ 5) und Leistungen bei Begutachtung (§ 7)\nunter Berücksichtigung der ErlösUnderungen und -entwicklungen ............ .              DM\n3. Zw ischensumnw ......................................................... .                  DM\n4. J\\ bzug der Md1 rkostPn für sonstige gesondert berechenbare Leistungen, soweit\nnicht bereits dl!rch Anwendung der Aquivalenzziffern ausgegliedert, insbeson-\nden~ Kosten für Teleion, Pernseher, Verpflegung usw ...................... .              DM\n5. ZwischE-!nsurnnrc ......................................................... .               DM\n6. Bcrücksichligunq der Mehr- oder Minderkosten (Abschnitt A2 V Spalte 8 und\nAbschnitt B2 IX Spalte 8) ................................................ .              DM\n7. Zwis-chensun11ne ......................................................... .                DM\n8. Berücksichtiqnng der Kostrnentwicklungen (Abschnitt A3 V Spalte 10 und Ab-\nschnitt B3 lX Spalte 10) .................................................. .             DM\n9. Gesamtkosten ........................................................... .                  DM\n10. Gesamtkosten (Abschnitt D l 9)               allgemeiner Pflegesatz ................. .     DM\nKostengleiche Berechnungslage\n(Abschnitt E II i Spalte 4)\nII. Pflegesatz nach § 3 Abs. 2\na) Arztkostenabschlag lt.                ........................................... ;/.        DM\nb) Pflegesatz ohne Arztkostenanteile ......................................... .                DM\nc) Pflegesatz für gesunde Neu9eborene (0,25 von Abschnitt D I 10) ............. .               DM\n*) Gilt nur bei Berechnung eines gleichmäßiuen Pflegesatzes je Tag.","348                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nE Statistischer Teil\n1. Anzahl der Bet.t.en und Nutzungsgrad\ninsgesamt\nil)  Zahl der Pl'-rnbetten ...................................................... .\nb) Zahl der tatsächlich aufgestellten Betten ................................... .\nc) Zahl der Pfler,ictage (Mill.PrnachLshesUinde)\nohne*)  mit**)\naa) bei stal.ioni.irer Behandlung ......................... .\nbb) bei halhstalio11ärcr Bcl1c111dlung ..................... .\nd) Krankcnzugiin~J(! (Aufnahmen) im Berichtsjahr ........... .\ne) Krankenabgän~Jc (1Jntlassun~1en) im Berichtsjahr ......... .\nf) Berechnungsta~Je\n,rn) bei stat.ionürer Belrnndlung ........................................... .\nbb) bei halbsfationärer Behcrndlung ....................................... .\ng) Nutzungsgrad (nach MillernachtsbPständen} nach der Zahl der Planbetten ....\nh) Nutzungsgrad (nach Mitternachtsbeständen) nach der Zahl der tatsächlich auf-\ngestellten Betten ......................................................... .                                                             0/o\n*) Pflege-taue ohne gesondert berechenbare Arzt.kosten (,rns9cnommen Belegärzte).\n**) Pflegetuge mit gesondert bercchcnhc1rcn Arztkosten (ausgenommen Belegärzte}.\nII. Berechnungstage und Umwertung auf allgemeine Pflegesätze\nUmrechnungs-         Kostengleiche\nBerechnungs-         faktor\ntage                             Berechnungstage\n(Kostenbasis)\n1                                                             2                  3                  4\nTage mit gesondert berechenbaren Leistungen\nSonstige gesondert berechenbare Leistungen                          ...........\na) 1-Bettzimmer       .....................................                                                     1,35\nb) 2-Bettzimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ .                       1,15\nc) Sonstiges    .........................................                                                       1,00\nd) Tage mit sonstigen gesondert berechenbaren Leistun-\ngen zusammen       ...................................                                            .I        -\n1\nTage ohne gesondert berechenbare Leistungen\n-·\ne) Tage mit allgemeinem Pflegesatz                   ..................                                        1,00\nf) Tage mit Pflegesatz nach § 3 Abs. 2                  ................                                      1,00\ng) Tage für gesunde Neugeborene ....................                                                           0,25\nh) Tage mit allgemeinen Pflegesätzen und Pflegesatz\nnach§ 3 Abs. 2 zusammen            .........................                                                -\ni) Berechnungstage insgesamt\n(Summe d und h) .................................                                                           -\n1","Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                                             349\nIII. Personelle Besetzung\nPersonal-\nbestand                 Aufwand je                     Belastungsziffer\nPersonalgruppe 1 )                                                                            Beschäftigter   Belastungs-    je durchschnitt-\n(ggf. sind in einzelnen Ländern                       Beschäftigte       am ....................... .\nVollkräfte 2)        (einschließlich              (AI. Sp. 4:        ziffer       lich belegtes\nabweichende Gruppen zu berücksichtigen)                                                                       E III. Sp. 2)   je Planbett        Planbett\nPersonal-\nänderungen)\n5\na) Ärztlicher Dienst ..................... .                                                                                 1:       Betten  1:       Betten\nb) Pflegediensl ......................... .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\nc) Med.-1.edm. Dienst ................... .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\nd) Funk tionsdicnst ..................... .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\ne) Klinisches llanspersonal .............. .                                                                                 1:       Betten  1:       Betten\nf) Wirtschafts-,     Versorgungs- und techn.\nDienst .............................. .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\ng) Instandhaltunqs- und Instandsetzungs-\ndienst ............................... .                                                                                 1:       Betten  1:       Betten\nh VerwaltnngsdiEmst ................... .                                                                                    1:       Betten  1:       Betten\ni) Sonderdienste ....................... .                                                                                   1:       Betten  1:       Betten\nj) Fort- und Weiterbildungsdienst ....... .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\nk) Ausbildungsslä tten .................. .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\n1) sonstiges Personal ................... .                                                                                  1:       Betten  1:       Betten\nm) Personal insgesamt .................. .                                                                                    1:       Betten  1:       Betten\nnur nachrichtlich:\n1) Krankenpflegeschüler\nund -schülerinnen ................... .\n2) sonstige Schüler\nund Schülerinnen .................... .\n1) Für die Abgrenzung gell.en die entsprechenden Anmerkungen des Abschnitts AI.\n2) Teilzeitkräfte sind entsprechend der anteiligen Beschäftigung zu bewerten.\nIV. Beköstigungstage im Berechnungszeitraum\na) Kranke ............... .                                                   Beköstigungstage *)\nb) Personal .............. .                                                  Beköstigungstage *)\nc) Sonstige Beköstigte                                                        Beköstigungstage *)\nd) insgesamt ............. .                                                  Beköstigungstage *)\ne) Lebensmittelaufwand\nje Beköstigungstag                        ............................... DM\n(A II.a: E IV d)\n*) Einzelmuhlzcilcn sind auf volle Bckösligungslc1ge umzurechnen.","350                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n1\nj V. Mccfo:in i sc:lH!t Br'd<11 I (L:i 11,.e!_n_c1_c_h_w_f_j_s_z_.u_A_1_1_1._b_)_*_l__________- - - - ; - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - i\nl<osLenarten                                                 Gesamtbetrag                      DM\nin DM                 je Berechnungstag\na)   Arzneien, Heil- und Hilfsmillel ..................................... .\nb)   Arztlich verorclnNe SUirkun~Jsmittel ................................. .\nc)   Blut, Blutkonserven und Blutersatzmittel ............................ .\nd)   Vcrbundsrni.tlcl .................................................... .\ne)   Ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial ..................... .\nf)   Instrumente, medizinische Geräte ................................... .\ng)   Narkose- und sonstiger OP--Bedarf .................................. .\nh)   Röntgenbedarf ..................................................... .\ni)   Laborbedarf ....................................................... .\nj)  Kosten für Untersuchungen in fremden Instituten .................... .\nk)   Bedarf für EKG, EEG, Grundumsatzbestimmung u. ä .................. .\n])  Bedarf der Bade-, Massage- und elektrophysikalischen Abteilung ..... .\nm)    Apothekenbedarf (Verbrauchsmaterial) .............................. .\nn)   Fein-Desinfektionsmaterial\no)   Kosten für Krankentransporte (soweit nicht Durchlaufposten) ......... .\np)   SonstigPr medizinischer Bedarf ...................................... .\nq) Medizinischer Bedarf insgesamt .......................... _._·_·_·_·_·_·_·_·_·_·_·__!__:'        ============'=========~\n*) Nur Verbnrnchsuütcr.\nVI. Nutzungsgrad der Fachabteilungen\nZahl der                               Nutzungs-\nZahl der\nPflegetage                   Be-        grad (nach       Verweil-\nFachabteilung                                      tatsächlich                                                                dauer\n(Mitter-  Fallzahl*)   rechnungs-        Mitter-\naufgestellten                                                             (Sp. 3: 4)\nnachts-                    tage          nachts-\nBetten\nbestände)                               beständen)\n2         3          4             5\na) Inlensivpflege-Abteilung ............. .\nb) Innere Krankheiten .................. .\nc) Infektionskrankheiten ............... .\nd) Säuglings- und Kinderkrankheiten .... .\ne) Chirurgie ............................ .\nf) Orthopädie .......................... .\ng) Urologie ............................ .\nh) Neurochirurgie ...................... .\ni) Zahn- und Ki-eferkrankheiten ......... .\nj) Gynäkologie ......................... .\nk) HNO-Krnnkheiten ................... .\n1) Augenkrankheiten ................... .\nm) Haut- und Geschlechtskrankheiten .... .\nn) Röntgen- und Strahlenheilkunde ...... .\no) Sonstige Fachrichtungen .............. .\n*)   Nach foluendcr Porrnel zn berechnen Aufno.hrnen          +  EnUas 5 ungen\n2\nVII. Ergänzende Angaben\nim Berichtszeitraum\nL Erlöse aus allgemeinen Pflegesätzen ............................................. .                                                                .DM\n2. Erlöse ,:n1s besonderen P!legesfüzen ............................................. .                                                            ..DM\n3. Erlö.se aus gesondert bereche:~nbaren Nebenleistungen (§ 5) ........................                       .                                    . .. DM\n4. Erlöse aus Aufnc1hmen zur Deuutachtung (§ 7) ......... , .........................                       .                                     ..DM\n5. Arnbulanzeinnahmen ...........................................................                             .                                     ..DM\nfi. Kostenerstattungen der Arzte ...................................................                         .                                         DM\n7. Erlöse aus sonsligen ~Jesonderl berechenbaren Leistungen (§ 6) ...................                        .                                         DM\nUnlersduift","Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                                                  351\nAnhang zum Selbstkostenblatt (SKBI.) 19 ..\nA. Zum Abschnitt A2 des Selbstkostenblatts (Kostenänderungen)\nPersonalkosten                                                                                                                                                Jahressumme\nDM\n1. Voraussicht.liehe Personalkosten 19\n1. a) Brutto-Gehäller und -Löhne              1)   (einschl. freie Station -          lt. Lohnbuchhaltung-)\nMonat:\n19                                                 .. DM\n19 ..                                               .DM\n... 19                              ..................... DM zus.:          ................... DM X 4*)\n... 19                                          ......... DM zus.:                         ...... DM X 3**)\n.... 19.                                                ..DM\n... 19                                                 .. DM zus.:                          .... DM X 2***)\nabzüglich\nPersonalkosten I nstandhal tungsdienst\nMonate.\nbis                                  . . 2)    19                                                                 ..... DM X ...... 3)  ;/. ....\nZwischensumme:\n==========\nabzüglich\nb) Arbeitgeberanteile Sozialversicherung (einschl. freiwillige Krankenversicherung)\nohne Instandhaltungsdienst - lt. Lohnbuchhaltung -\nMonate\nbis                             .........\n2\n)  19.                                       .............................. DM X ...... 3) = .... '. ........... .\nc) Mutterhausabgaben (einschl. Sachbezüge) 4)\nMonate\nbis                              ...... 2 )    19 .                                      .............................. DM X ...... 3 )\nSumme 1 Buchstaben a bis c ............................................................... .\n1) Es sind die Bruttoausgaben ohne Arbeitueberanteile usw. mindestens der letzten drei Monate zugrunde zu legen.\n2) Basis wie zu Nummer 1 Buchstabe a.\n3) Multiplikator wie zu Nummer 1 Buchslohe a.\n4) Soweit nicht in Nummer 1 Buchstabe a bereits enthalten.\n*) Nur ousfüllen, wenn Angaben für drei Monote gemacht worden sind.\n**) Nur ausfüllen, wenn Angaben für vier Monate gemacht worden sind,\n***) Nur i\\usfüllen, wenn Angaben für sechs Monate gemacht worden sind.","352                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. zuzüglich Einmalkostcn des lc,tzlen Kalenderjahres (jeweils ohne Instandhaltungsdienst)\na) Beitrag Berufs~Jenossensdwlf. --- gemäß Vorausbescheid für das laufende Jahr ............. .\nb) Beihilfen, sonstiger Jreiwill igcr sozialer Personalaufwand ............................... .\nc) Pensionsumlage gern. Vorschußumla9e für das laufende Jahr ............................. .\nd) Weihnachtszuwendung ........ v. H. der Bruttogehälter und Löhne\n- ohne Arbeitgeberanteile usw. - ( = ............ v. H. von Zwischensumme 1 a)\n......... DM\nzuzügl.                v. I-I. Sozialabgaben .................................................... .                           DM\nSumme 2 Buchstaben a bis d ............................................................. .\n3. Änderungen im Personalbestand gegenüber 1 a (auf besonderem Blatt erläutern)\nGesamt-Personalkosten\n(Summe 1 bis 3)\nabzüglich\nII. Personalkosten des SKBI. Summe Abschnitt Al I Spalte 4               =          ................................................ DM\nabzüglich des ggf unter Abschnitt Al I a Spalte 3 zugesetzten Arzt-\nkostenabschlages für belegärztliche Tätigkeit ................ ;( ................................................ DM\nMehr- ( +) oder Minder kosten (-) für Personal .............................................. .\nSachkosten\nSumme Abschnitt A II a bis m *) .............•...••.••.......•.•                                                                 ... DM\nabzüglich Sachkosten SKBl. Abschnitt Al II Spalte 4 ···········•·· .............................................. DM\nMehr- ( +) oder Minderbetrag (-) bei Sachkosten ............................................ .\nI==\nZinsen für Betriebsmittelkredite\ngemäß besonderer Nachweisung                                                        ................................................ DM\nabzüglich Summe Abschnitt Al IV Spalte 4 .................. ;( ................................................. DM                      , ..................................... .\n\"') Der Jahresteilbetrag ist entsprcdicnd der Redinung bei den Personalkosten anzusetzen und wie dort hochzurechnen.","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                   353\nB. Zu den Abschnitten A.3 und B3 des Selbstkostenblatts\nV ordus:-;ichll ic:hc Kosl C)llCn l.wick I ungen\nHier sind im ei111.t'.lnen die Grlinde anzugeben, die zu den angegebenen Kostenentwicklungen in den Abschnitten A3 und B3\nführen.","354                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 2\nzu§ 19 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung\n(Ergänzung zum Selbstkostenblatt)\nI. Angabf~n zu den Abschreibungen auf Anlagegüter 1 )\nL1110Irisli<Je Anla<JC<JÜ1.er (Nutzun<jsdauer mehr als 30 Jahre)\nAbschreibung\nje kosten-\nSteuerlich berücksichtigter       Ab schrei-                                 je      gleicher\nBezeichnung\nWert 2 )               bungssatz             je Jahr           Berech- Berech-\nnungstag nungs-\ntag 3 )\nI 1.1.     Summe:     1\n2. Mittelfristige Anlctgegüter (Nutl'.ungsdauer mehr als 15 bis 30 Jahre)\n1\nAbschreibung\nje kosten-\nSteuer lieh berücksichtigter      Abschrei-                                  je      gleicher\nBezeichnung\nWert 2 )               bungssatz             je Jahr           Berech- Berech-\nnungstag nungs-\ntag 3)\nI 2.1.      Summe:    1\n3. Kurzfrisli<je Anlagegüter (Nutzun9sduuer mehr als 3 bis 15 Jahre)\nAbschreibung\nBezeichnung                           Steuerlich berücksichtigter       Abschrei-\nWert                  bungssatz             je Jahr        1  je Berechnungstag\nI 3.1.      Summe:    1\n1) /\\nlii(JC\\JÜ lcr mi l ci ncrn W c'Il un lc!J 20 000 DM kiimwn zusammengefaßt werden. Ergänzende Angaben auf besonderem Blatt.\n2) lki Kosl(!llslcllc!11J('(h11u11n sind nur die /\\nleile cinzusdzen, die auf Benutzer entfallen, denen ausschließlich der allgemeine Pflegesatz berechnet oder\ndenen Jür die U11lcirlHinqu11q keine qcson(lcrlc Leistung berechnet wird.\n:l) Diese Spilllc ist nur bei l('hlendcr Koslcnsfcllcnrechnung auszufüllen. Äquivalenzziffernmethode ist anzuwenden, falls keine Kostenstellenrechnung mög-\nlid1 ist. Fü, die Unlcibrinqunq in cinc'rn Zweibettzimmer ist der Umrechnungsfaktor 1,5, bei Unterbringung in einem Einbettzimmer 2,0. Als Berechnungs-\nt,HJe sind die im Selbslkoslenblat.t Abschnitt E II Spalte 2 für Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer angenommenen Berechnungstage\nzuu I unde zu lf,uen.","Nr. 32 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                                     355\n4. Berechnung der Absd1rcihu11qen im allgemeinen Pflegesatz\n4.1. Summe der A hsd1rcibu1111cn für langfristige Anlagegüter je Berech-\nnungstag (bei Koste:nslc!llenredmung) bzw. je kostengleicher Berech-\nnungstag (l 1.1) .................................................... .                                      DM\n4.2. Summe der Abschreibu1HJCJ1 für mittelfristige Anlagegüter je Berech-\nnungstag bzw. kostengleicher Berechnungstag (I 2.1) ................ .                                       DM\n4.3. Summe der Abschreibungen für kurzfristige Anlagegüter (I 3.1) je Be-\nrechnungstag ....................................................... .                                       DM\n4.4. Summe der Abschreibungen im allgemeinen Pflegesatz (4.1 bis 4.3) ...\nII. Rückstellungen (§ 19 Abs. 1 Salz 2 Nr. 1)\n1. Für die Rückstellungen rnaßncbender Vomhundertsatz der Absetzungen\nfür Abnutzung                     . v. H.\n2. Rü ckstell un gen .i c Be rech nun g s ta g --'-(S_u_m_m_e_I_4_.4_X______v_._H---'-.)\n100\n1  Il 2.1\nIII. Zinsen für Fremdkapital 1 ) (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)\n1. Einzelangaben zu den Zinsen für Fremdkapital\nKreditaufnahme                           Zins-  Dauer                                               Zinsleistungen\nLfd. Nr.                                                                                                        Grund der\nsatz   der          Kapitalstand                         im Berechnungs-\nO/o                                    Kreditaufnahme\nam            in Höhe von .... DM                      Laufzeit                                                zeitraum\n1\n1\n1\nIII 1.1  Summe 1\n1) Hier sind nur diejenigen Zinsen zu berücksichtigen, die nicht bereits in Abschnitt Al IV aufgeführt sind.\n2. Kostenänderungen der Zinsen für Fremdkapital (III 1)\nLfd. Nr. des        Kostenänderungen\nKredits                                                    Betrag der\nKostenänderungen\n(III 1)         vom                bis\n1\nIII 2.1\nSumme","356                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. Summe der Zinsen für Fremdkapital\nßuchhd l lf)rischer                                                                                                          III 3.1\nBerichtigungen                    Berichtigte Kosten\nAufwand (Jll 1 + JII 2)                                                                                           DM je Berechnungstag\n1                           1\n1                           1\nIV. Zinsen für Eigenkapital (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) *)\n1.  Eigenkapital für im Selbstkostenblalt nicht berücksichtigte Kosten\nKapi lc1 l a ufwendungen                                                        Veränderungen                                                           Zinsen\nBestand am Ende\nwährend des                      Zinssatz             Zinsen für        je\nLfd. Nr.                                                    des Berechnungs-\nBerechnungs-                          0/o            Eigenkapital Berechnungs-\nam               in Höhe von                      zeitraums                                                                                                tag\nzeitraumes\n1\nIV 1.1 Summe\nI==\nV. Gesamtsumme der nach § 19 Abs. 1 besonders berücksichtigungsfähigen Aufwendungen\nl. Summe der Abschreibungen (übertragen aus I 4.4) ....................................... .                                                                                         DM\n2. Rückstellungen je Berechnungstag (übertragen aus II 2.1) ............................... .                                                                                        DM\n3. Zinsen für Fremdkapital {übertrngen aus III 3.1)                                                                                                                                  DM\n4. Zinsen für Eigenkapital {übertragen aus IV 1.1)                                                                                                                                   DM\n1  Gesamtsumme V 5\nVI. Berechnung des allgemeinen Pflegesatzes für nach KHG nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser\n1. Allgemeiner Pflegesatz ohne die nach § 19 zu berücksichtigenden\nKosten {Abschnitt D I 10 des Selbstkostenblattes) ........................................ .                                                                                     DM\n2. Gesamtsumme der Aufwendungen nach § 19 Abs. 1\n{übertragen aus V 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       DM\n_j _v_1_3_l_s_u_m_n_1_e_v_1_1_+_2_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _              D_M_I\n4. Sonstige öffentliche Förderung gemäß § 19 Abs. 1\nSatz 4 im Berechnungszeitraum\na) Gesamtsumme                                  ............ DM\nb) je Berechnungstag (Abschnitt E II i des Selbstkostenblattes}                                                                                    ;/.                           DM\n5. Allgemeiner Pflegesatz einschließlich Arztkosten                                                                               VI 5        Differenz\nVI 3 ;/.                               1\nVI4 b              ...             DMI\nVII. Pflegesatz nach § 3 Abs. 2\n1. ;/. Arztkostenabschlag lt.                                                                                                                         ;/.\n2. allgemeiner Pflegesatz ohne Arztkosten\n3. Pflegesatz für gesunde Neugeborene (0,25 von VI 5)\n•) Hier ist nur der Teil des Eigenkapitals zu berücksichtigen, der für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren investiert worden ist.","Nr. 32 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                              357\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\nVorschriften für die Agra.rwirtschaft\n26. 3. 73  Verordnung (EWC) Nr. 879/73 des Rates über die Gewährung\nder Beihilfen der Milgliedslaaten an die anerkannten Ho p -\nf c n erz e u g e r gcmcinschaften und die Erstattung dieser Bei-\nhilfen                                                                     31. 3. 73        L 86/26\n26. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 881/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnungen (EWG) Nrn. 766/68 und 1052/68 des Rates hin-\nsichtlich der Vornusfestsetzung der Erstattungen auf dem\nZ u c k c r - , G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r                  31. 3. 73         L 86/30\n26. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 882/73 des Rates zur fünften Änderung\nder Verordnung (EWC) Nr. 1599/71 zur Festsetzung zusätz-\nlicher Beclin\\JUngen, denen eingeführter Wein, der zum\nunmillellrnren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ent-\nsprechen muß                                                               31. 3. 73        L 86/32\n27. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 883/73 des Rates zur Verlängerung\ndes Mi Ich w i r t s c h a f t s jahres 1972/1973                          31. 3. 73        L 86/33\n27. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 884/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 922/72 über die Grundregeln für die\nGewährung der Beihilfe für Seidenraupen                                    31. 3. 73        L 86/34\n31. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 885/73 des Rates über die Nichtan-\nwendung des Artikels 4 a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 974/71 im Zuckersektor                                      31. 3. 73        L 86/35\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 887/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 3.4. 73          L 87/2\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 888/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a I z hinzugefügt werden                                              3.4. 73          L 87/4\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 889/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                  3.4. 73          L 87/6\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 890/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -\nk e r und R o h z u c k e r                                                 3. 4. 73         L 87/8\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 891/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 678/73 zur Einführung einer Aus-\ngleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken aus Rumänien\nund Bulgarien                                                               3. 4. 73         L 87/9\n2. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 892/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge               3.4. 73          L 87/10\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 893/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nF e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 4.4. 73          L 88/1\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 894/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a l z hinzugefügt werden                                              4. 4. 73         L 88/3\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 895/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                 4. 4. 73         L 88/5\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 896/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                          4. 4. 73         L 88/7\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 897/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                     4.-4. 73         L 88/8\n30. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 898/73 der Kommission zur Verli.n-\nqerung der Anwendbarkeit der Verordnungen (EWG} Nrn.\n2474/72 und 319/73 über den Absatz von Butter zu herab-\ngesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen\nfür den direkten Ve1 brauch                                                 -4. -4. 73      L 88/10","358                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD<1lu111 und Bczc:ichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n2. 4. 73  Verordnung (IJWC) Nr. 899/73 der Kommission über die Lie-\nfcirunq von Mager m i 1 c h p u 1 ver an Jordanien im Rah-\nnwn der Cemeinschaflshilfo                                                  4.4. 73          L 88/12\n2. 4. 73  Vmordnung (I2WG) Nr. 900/73 der Kommission über die Lie-\nferung von Mager m i Ich pul ver nach Ruanda im Rah-\nmen der Gemeinschaftshilfe                                                  4.4. 73          L 88/14\n2. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 901/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2474/72 über den Absatz von\nButter zu herabgeselzten Preisen aus den Beständen der\nInterventionsstellen für den direkten Verbrauch in der Ge-\nmeinschaft                                                                  4. 4. 73         L 88/16\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 902/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Betruges der Beihilfe für O 1 s a a t e n                       4.4. 73          L 88/ 17\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 903/73 der Kommission zur Änderung\nder Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n                          4. 4. 73         L88/19\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 904/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i d e - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge                  4.4. 73          L 88/20\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 909/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 5.4. 73          L 89/7\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 910/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a I z hinzugefügt werden                                              5.4. 73          L 89/9\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 911/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                  5.4. 73          L 89/11\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 912/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß •\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                           5. 4. 73         L 89/13\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 913/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e                 5. 4. 73         L 89/1~\n30. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 915/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im\nEiersektor                                                                  5. 4. 73         L 89/17\n30. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 916/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im\nSek lor G e f l ü g e 1 f l e i s c h                                       5.4. 73          L 89/19\n30. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 917/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der als Ausglekhsbeträge auf dem Schweine -\nf leis c h sek t o r für den Monat April 1973 anwendbaren\nBeträge                                                                     5. 4. 73         L 89/23\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 918/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -\nb e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-\ngen                                                                         5.4. 73          L 89/27\n4. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 919/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-\nt r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge                 5.4. 73          L 89/29\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 920/73 der Kommission zur Fest-\nsc~tzunu der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und\nF e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 6.4. 73          L 90/2\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 921/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügl werden                                                 6.4. 73          L 90/4\n5. 4. 73  Verordnung (EWC) Nr. 922/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-\nden Berichtigung                                                            6. 4. 73         L 90/6\n5. 4. 73  Verordnung (E'vVC) Nr. 923/73 der Kommission zur Fest-\nsetzun9 der fi.ir G et r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und\nF e i n ~J r i e ß von W eizcn oder Roggen anzuwendenden Er-\nstc1l.tu 11gen                                                              6.4. 73          L 90/8","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                               359\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1lurn und Bczt)ichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 924/73 der Kommission zur Fest-\nsclzung der !Jej Reis und Bruchreis anzuwendenden\n/\\.lischöpfungcn                                                           6.4. 73          L 90/11\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 925/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nRe i s und B r u c h r e i s                                               6. 4. 73         L 90/13\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 926/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                  6.4. 73          L 90/15\n5. 4. 73  Verordnung (EWC) Nr. 927/73 der Kommission zur Fest-\nsclzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis\nanzuwendenden Berichtigung                                                 6.4. 73           L 90/17\n5. 4. 73  Verordnung (EWC) Nr. 928/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k c r und R o h z u c k e r                                          6.4. 73           L 90/19\n5. 4. 73  Verordnung (EWC) Nr. 929/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n\nund ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,\nausgenommen gefrorenes Rindfleisch                                         6.4. 73           L 90/20\n3. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 930/73 der Kommission, mit der die\nAnwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG)\nNr. 1769/72 über die Begleitdokumente und die Ein- und\nAusgangsbücher in der W e in w i r t s c h a f t für die neuen\nMitgliedstaaten vorübergehend ausgesetzt wird                              6.4. 73           L 90/23\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 931/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -\nt r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                    6.4. 73           L 90/24\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 932/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -\nb e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-\ngen                                                                        6. 4. 73          L 90/28\n5. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 933/73 der Kommission zur Fest--\nsetzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr\nvon S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des\nZuckersektors                                                              6.4. 73           L 90/30\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 934/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                 7. 4. 73         L 91/1\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 935/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e\nund M a 1 z hinzugefügt werden                                             7.4. 73          L 91/3\n6. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 936/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                 7.4. 73          L 91/5\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 937/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                          7.4. 73          L 91/7\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 938/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -\nhaltigen Erzeugnissen                                                       7.4. 73          L 91/8\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 943/73 der Kommission über die\nMethode und den Zinssatz, die für die Berechnung der Finan-\nzierungskosten für die Interventionen auf dem Binnenmarkt\nim Sektor Rohtabak anzuwenden sind                                         7.4. 73          L 91/14\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 944/73 der Kommission zur siebten\nÄnderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72\nüber die Differenzbeträge für R a p s - und R üb s e n s am e n            7. 4. 73         L 91/16\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 945/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e nöl                7. 4. 73          L 91/18\n6. 4. 73   Verordnung (EWG) Nr. 946/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n                      7.4. 73           L 91/19\n6. 4. 73  Verordnung (EWG) Nr. 947/73 der Kommission zur Änderung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n                        7.4. 73          L 91 /21","360                                             Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD<1t111n und Hezciclinung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom         Nr./Seite\nAndere Vorschriften\n2G. 3.  n     Verordnung (EWG) Nr. 878/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der\nVerordnung (EWC) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme\nder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,\ndie innerhalb ch-,r Gemeinschaft zu- und abwandern                                   31. 3. 73         L 86/1\n26. 3. 73    V ~:rorclnung (EW(;) Nr. 880/73 des Rates zur Festlegung be-\nstimm !er Aus9angszollsätze                                                           31. 3. 73         L 86/29\n2. 4. 73    Verordnung (EWG) Nr. 886/73 des Rates zur zeitweiligen\nAussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs für Athylcndibromid der Tarifstelle ex 29.02 A III                              3.4. 73          L 87/1\n23. 3. 73    Verordnung (EWG) Nr. 905/73 der Kommission zur Fest-\nsetzun9 der Betrüge zur Berichtigung der Währungsausgleichs-\nbeträge                                                                                7.4. 73          L 92/1\n2. 4. 73    Verordnung (EGKS, EWG, Ematom) Nr. 906/73 des Rates zur\nÄnderung der Verordnun9 (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71\nzur Durchlühnm9 des Beschlusses vom 21. April 1970 über\ndie ErsE'~tzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch\neigene Mittel dc1r Gemeinschaften                                                      5. 4. 73         L 89/1\n3. 4. 73    Verorclnun~J (EWG) Nr. 907/73 des Rates zur Errichtung eines\nEuropäischen Fonds für wi:ihrungspolitische Zusammenarbeit                             5.4. 73          L 89/2\n4. 4. 73    Verordnun9 (EWG) Nr. ~)08/73 des Rates über die vollständige\nAussetzunr1 der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs für Kartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II                                       5. 4. 73         L 89/6\n3. 4. 73    Verordnung (EWG) Nr. 914/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten\nZitrusfrüchten                                                                         5.4. 73          L 89/15\n5. 4. 73     Verordnung (EWG) Nr. 939/73 der Kommission zur Wieder-\neinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nFliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten,\nglasiert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in Korea (Süd-),\ndem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates\nvom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-\nwährt werden                                                                           7.4. 73          L91/10\n5. 4. 73     Verordnunq (EWC) Nr. 940/73 der Kommission zur Wieder-\neinführun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nStreich~Jnrnc nus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Ein-\nzelverk,rnl, der T,nifnummer 53.06, mit Ursprung in Entwick-\nhm~Jsldndern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72\ndes R,1tes vorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-\nzen gewdhrl werden                                                                     7.4. 73         L 91/ 11\n5. 4. 73    Verordnung (EWC~) Nr. 941/73 der Kommission zur Wieder-\neinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nGcwi.rke als Meterware, aus Wolle oder feinen Tierhaaren,\nder Tarifstelle 60.0l A, mit Ursprung in Entwicklungsländern,\ndenen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72 des Rates\nvorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-\nwährt werden                                                                           7.4. 73         L 91 /12\n6. 4. 73     Verordnung (EWG) Nr. 942/73 der Kommission zur Verschie-\nbung des Zeitpunkts der Anwendung der Verordnung (EWG)\nNr. 1770/72 und zur vorübergehenden Abweichung von der\nVerordnllilfJ (EWG) Nr. 1769/72                                                        7.4. 73         L91/13\nB e r i c h t i g u n 9 zur Berichtigung der Richtlinie des Rates\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971)                            5.4. 73         L 89/35\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundes11eselzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes~Jesetzblatl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnemrmt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorl ic9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem l. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe : 1,70 DM zuziiulich Versandgebühr 0,20 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis isl die Mehrwerlsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}