{"id":"bgbl1-1973-32-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":32,"date":"1973-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen","law_date":"1973-04-24T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. J2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973                           331\nBekanntmachung\nder Neufossung der Zweiten Verordnung\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde\nzm Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen\nVom 24. April 1973\nJ\\ uf (;rund des Artikels 8 der Verordnung zur Än-\ndenmg von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver-\nkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2263) wird nachstehend der Wortlaut der\nZweiten Verordnung über den Nachweis der fach-\nlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von\nGüterkraftverkehrsunternehmen vom 25. November\n1959 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 17. Dezember\n1959) in der vom 1. Januar 1973 geltenden Fassung\nunter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-\nrung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver-\nkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2263) bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10\nAbs. 2, des § 83 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 des\nGüterkraftve_rkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-\ngesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das\nZweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2149), erlassen worden.\nBonn, den 24. April 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock\nZweite Verordnung\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde\nzur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen\n§ 1                                    (2) Die angemessene Tätigkeit ist der Genehmi-\n(1) Angemessen im Sinne des § 10 Abs. 2 des                gungs- oder Erlaubnisbehörde durch schriftliche\nGüterkraftverkehrsgesetzes ist eine mindestens drei-         Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet\njährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem              wurde, nachzuweisen; war der Unternehmer oder\noder mehreren Unternehmen des Güterkraftver-                 die für die Führung der Geschäfte bestellte Person\nkehrsgewerbes oder der Spedition und Lagerei. Die            selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer\nTätigkeit muß dem Unternehmer oder der für die               geeigneter Form zu erbringen. Die Genehmigungs-\nFührung der Geschäfte bestellten Person - je nach            oder Erlaubnisbehörde stellt nach Prüfung der vor-\ndem Antrag       die zur Führung eines Güternah-,            gelegten Beweismittel fest, ob durch diese die fach-\nGüterfern- oder Möbclfernverkehrsunternehmens                liche Eignung oder die Sachkunde nach Maßgabe\nerforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten             des Absatzes 1 erwiesen ist.\nvermittelt haben: Gewerbevorschriften, Tarife, Be-\n§2\nförderungsbedingungen, Buchführung, Kostenbe-\nrechnung, Steuer- und Sozialwesf~n, Arbeitszeit- und            (1) Die in § 10 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsge-\nStraßenverkehrs vorsc hrif ten.                              setzes vorgesehene Prüfung wird vor einem Prü-","332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nfunrJscJusschuß   dE~r Industrie- und Handelskammer                                         §3\nabgelegt. Der    Prüfunqsmisschuß besteht aus einem           (1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob\nVorsitzer und     zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied     der Prüfling - je nach dem Antrag - die zur Füh-\nist mindestens   ein Vcrtretc\\r zu bestellen.             rung eines Güternah-, Güterfern- oder Möbelfern-\n(2) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die     verkehrsunternehmens erforderliche fachliche Eig-\nMit~Jlicder des Prüfungsuusschusses und ihre Ver-         nung oder Sachkunde besitzt. Der Prüfungsstoff ist\ntreter. Der Vorsi t.zende uncl sein Vertreter sollen      den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten zu ent-\nzur Vollversammlung der Industrie- und Handels-           nehmen. Die Prüfung soll mit kurzen schriftlichen\nkcJmmer wählbar oder bei einer Industrie- und             Arbeiten verbunden werden, die der Praxis der\nHandelskammer beschüftigt sein. Will der Antrag-          Prüfungsgebiete zu entnehmen sind.\nsteller Gülernahverkehr betreiben, so muß ein Bei-            (2) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift anzu-\nsitzer in einem Nc1hvcrkchrsunternehmen tätig sein.\nfertigen. Uber das Ergebnis entscheidet der Prü-\nEntsprechendes gilt, wenn der Antragsteller Güter-        fungsausschuß mit Mehrheit. Dem Prüfling wird\nfernverkehr oder Möbelfernverkehr betreiben will.\neine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung\nDie BeisitzE:\\r und ihre Vertreter werden auf Vor-\nerteilt.\nschlag der Lmdesverbände des Verkehrsgewerbes\nbestellt. Die Lmclesverbüncle schlagen zu Bei-                (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prü-\nsi lzern und deren V crt.relern mindestens doppelt so     fungsausschuß kann eine angemessene Frist be-\nviele Personen vor, wie bestellt werden sollen. Die       stimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wieder-\nMitglieder des Prüfun~Jsausschusses und ihre Ver-         holt werden darf.\ntreter sind ehrenamtlich tätig.\n§4\n(3) Die höheren Verkehrsbehörden, deren Bereich\nganz oder teil weise in clen Bezirk eines Prüfungs-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nausschusses fällt, können Beauftragte zu den Prü-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfungen entsenden. Die Beauftragten wirken an der          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nPrüfung nicht mit. Die Industrie- und Handelskam-         verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmer teilt der zuständigen höheren Verkehrsbehörde\ndie Prüfungstermine rechtzeitig mit.\n§ 5 *)\n(4) Für mehrere Kammerbezirke kann ein ge-\nmeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1960 in\n(5) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß min-          Kraft.\ndestens einmal im Vierteljahr tätig werden. In                (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über\neinem Prüfungstermin sollen nicht mehr als sechs           den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sach-\nPrüflinge geprüft werden. Zuständig ist der Prü-          kunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunter-\nfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen        nehmen vom 8. Mai 1953 (Bundesanzeiger Nr. 89\nWohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den         vom 12. Mai 1953) außer Kraft.\nfür eine benachbarte Industrie- und Handelskammer\ngebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn in-         *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nnerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüf-            ursprünglichen Fassung vom 25. November 1959. Die Änderungen\ndurch die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum\nlinge zur Prüfung anstehen.                                   Güterkraftverkehrsgesetz sind am 1. Januar 1973 in Kraft getreten."]}